AG München: Klare Trennung zwischen Kauf- und Garantievertrag
Rückabwicklungsrechte können nur gegenüber dem Vertragspartner aus dem Kaufvertrag geltend gemachten werden, nicht aber gegenüber dem Hersteller, wenn dessen Garantieversprechen lediglich ein Recht auf Austausch und/oder Reparatur beinhaltet.
Der Entscheidung des Amtsgericht München (Az.: 121 C 22939/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb bei einem Händler ein Notebook der Beklagten. Dem Gerät war ein Garantievertrag der Beklagten beigefügt, wonach diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Nach ca. einem Jahr trat ein Mangel auf, der durch die Beklagte umgehend beseitigt wurde. Wiederum nach ca. einem Jahr trat der gleiche Fehler erneut auf, woraufhin der Kläger das Gerät abermals an die Beklagte schickte. Wenige Monate nachdem der Kläger das Gerät repariert zurück erhielt, trat der Mangel erneut auf. In der Folge verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies lehnte die Beklagte ab.
Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied. Der Kläger könne gegenüber der Beklagten lediglich Ansprüche auf Reparatur bzw. Austausch aus dem Garantievertrag geltend machen, während die Rückzahlung des Kaufpreises nur als Folge eines Rücktritts möglich sei, der wiederum nur gegenüber dem Vertragspartner aus dem Kaufvertrag erklärt werden könne.
Das vorgenannte Beispiel zeigt einen klassischen Fall der fehlenden Passivlegitimation, der sich wohl nur mit einer fehlenden anwaltlichen Vertretung erklären lassen dürfte. Vorliegend wurden laienhaft Ansprüche aus zwei unterschiedlichen Vertragsverhältnissen (Kauf- und Garantievertrag) miteinander vermengt und im Ergebnis gegenüber dem falschen Vertragspartner geltend gemacht.
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