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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; widerruf</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung, als auch über den Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist berichtet. Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/erste-abmahnungen-wegen-der-verwendung-der-alten-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung</a>, als auch über den <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist</a> berichtet.</p>
<p>Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer einer Abmahnung zu werden.</p>
<p>Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurden die ersten Abmahnungen ausgesprochen. Dabei wurde durch die beauftragten Anwälte gerügt, dass nicht das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Die Verwendung des alten Musters stellt dabei einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht der Online-Händler dar. Aufgrund der Regelung in § 4 Nr. 11 UWG stellt jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist somit für Wettbewerber abmahnfähig.</p>
<p>Diesen Umstand haben sich bereits ein Online-Händler und ein Händler auf der Internetplattform ebay, welcher sein Profil erst am 7. November 2011 und damit 3 Tage nach Ablauf der Frist, angelegt haben soll, zu Nutze gemacht, um die Abmahnungen über ihre Anwälte gegen ihre Mitbewerber aussprechen zu können.</p>
<p>Online-Händler sollten aus diesem Grunde unbedingt die von ihnen vorgehaltene Fassung ihrer Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Übereinklang mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen, um die Gefahr einer Abmahnung zu beseitigen.</p>
<p>Soweit Online-Händler bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist ihnen zu raten, dass die geforderte und regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt fachmännisch überprüft werden sollte. Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen greifen oftmals zu weit in die Rechte der jeweiligen Händler ein und beschränken diese in ihrem alltäglichen Business. Die anwaltliche Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann daher helfen, dass die Rechte der Betroffenen nicht über Gebühr beschränkt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung durch die abmahnenden Anwälte oftmals überhöht und können durch eine anwaltliche Vertretung erheblich begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 14:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Bericht der Süddeutschen über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/rechtssichere-agb-schaffen-kundenvertrauen' addthis:title='Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Bericht der <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1190202" target="_blank">Süddeutschen</a> über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn dieser neben Vorkasse weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.</p>
<p>Eine untergeordnete Rolle spielen ausweislich dieser Befragung eine seriöse Gestaltung und Gütesiegel. Selbst die bekanntesten Zeichen &#8220;Trusted Shops&#8221; und &#8220;TÜV Süd Safer Shopping&#8221; wurden nur von 65% der Befragten überhaupt erkannt.</p>
<p>Aus dieser Umfrage geht sehr schön hervor, dass Kunden im Online-Handel insbesondere die Rechtssicherheit und eindeutige Regelungen besonders wichtig sind.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händlern besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetzblatt]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011' addthis:title='Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten genutzt werden muss, auch wenn dieses neue Muster aufgrund der bereits ergangenen EU-Verbraucherrichtlinie noch keine abschließende Rechtssicherheit für Online-Shop Betreiber bringt. Die EU-Verbraucherrichtlinie, welche weitere Änderungen in der Widerrufsbelehrung enthält, muss innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p style="padding-left: 90px;">aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei ebay</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 08:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell werden angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen der Verwendung von veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf der Internetplattform ebay im Bereich B2C im Auftrag von Frau Michaela Hübner auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei wird ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 der Abmahnung zu Grunde gelegt. Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/ebay-medienrecht/abmahnung-aktuell-alte-oder-fehlerhafte-widerrufsbelehrung-bei-ebay' addthis:title='Abmahnung aktuell: Alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei ebay ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell werden angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen der Verwendung von veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf der Internetplattform ebay im Bereich B2C im Auftrag von Frau Michaela Hübner auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei wird ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 der Abmahnung zu Grunde gelegt.</p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des e-Commerce und das Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betreibern von Online-Shops und ebay-Verkäufern in Fällen von Abmahnungen, aber auch im Rahmen der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
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		<title>Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 06:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unwirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren (AZ: VIII ZR 268/07) mit Datum 1. Oktober 2008 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage des BGH war mit der Frage verbunden, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sei, dass die Kosten der Zusendung von Waren dem Verbraucher auch dann auferlegt werden könnten, wenn dieser den Vertrag widerrufen habe oder ob eine derartige Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen würde.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolge, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, die dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung auferlege, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08).</p>
<p>Aus diesem Grunde sei §346 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe. Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft ist es daher verwehrt, Verbrauchern die Kosten der Zusendung von Waren aufzuerlegen, wenn der Verbraucher ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt hätte.</p>
<p>Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch des Bundesgerichtshofes in dieser Sache waren tatsächlich überraschend. Vielmehr wird die bereits bekannte verbraucherfreundliche Auslegung der Richtlinien beibehalten, um Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen ohne Hinderungsgrund das Widerrufsrecht ausüben zu können.</p>
<p>Händlern ist spätestens nach dieser Entscheidung zu raten, dass die Kosten der Zusendung von Waren bei erfolgtem Widerruf erstattet werden. Neben möglichem Ärger mit den eigenen Kunden, deren Anspruch man im Streitfall aufgrund dieser Entscheidung entsprechen müsste, würden entgegenstehende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig sein, wodurch Shop-Betreibern erhebliche Kosten aufgrund der Abmahnung entstehen könnten.</p>
<p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der Rücksendung etwas anderes gelten kann. Im Falle einer entsprechenden Belehrung nach §357 Abs.2 S.3 BGB können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher Gegenleistungen oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<blockquote><p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p></blockquote>
<p>WK LEGAL berät verschiedene Online Shops in täglichen Fragen zum Fernabsatzrecht und zum abmahnsicheren Betrieb des Online Shops. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen rund um Ihren Online Shop zur Verfügung.</p>
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		<title>Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 09:07:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1497.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C‑511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997.</p>
<p>Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 &ndash; VIII ZR 268/07 &ndash; vorgelegt hatte. Der BGH beabsichtigte entgegen dem EuGH Verbraucher mit den Hinsendekosten zu belasten, weil die Kosten der R&uuml;cksendung nicht zu den &quot;infolge des Widerrufsrechtes&quot; unmittelbar entstanden Kosten geh&ouml;re, der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in H&ouml;he der Hinsendekosten habe und bei einem herk&ouml;mmlichen Kauf im realem Leben der Verbraucher auch die Kosten trage, die entstehen, wenn er in ein Gesch&auml;ft f&auml;hrt.</p>
<p>Das Urteil erging im Wege eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens.</p>
<p>Nach der nun ergangenen Entscheidung sind derartige Klauseln nicht mit der Euop&auml;ischen Richtlinie in Einklang zu bringen. Denn nach Ansicht des EuGH h&auml;tten die Bestimmungen der Richtlinie eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedsstaaten erlaubt w&auml;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.</p>
<p>In der betroffenen Richtlinie hei&szlig;t es:</p>
<p><em>&quot;Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten f&uuml;r die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.&quot;</em></p>
<p>Nach Ansicht des EuGH st&uuml;nden vielmehr die dem Verbraucher entstehenden Kosten der unmittelbaren R&uuml;cksendung der Ware in einer ausgewogenen Risikoverteilung zu dem von dem Unternehmer oder Online-H&auml;ndler zu tragenden Versandkosten f&uuml;r den Versandweg zu Kunden.</p>
<p>Online-H&auml;ndler tragen also regelm&auml;&szlig;ig die Kosten des Versandes zum Kunden und diese sind auch im Falle des Widerrufs nicht von dem an den Kunden zur&uuml;ckzuerstattenden bezahlten Betrag abzuziehen. Dies wurde bereits in dem aktuellen Muster der Widerrufsbelehrung ber&uuml;cksichtigt, in welchem dem Kunden lediglich die Kosten der R&uuml;cksendung auferlegt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Online-H&auml;ndlern, die dem Kunden im Falle des Widerrufs auch die Kosten des Hinversandes &uuml;bertragen wollen, sollten ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen aus diesem Grunde dringend ab&auml;ndern. Denn auch in diesem Falle sind Online-H&auml;ndler darauf hinzuweisen, dass ein diesbez&uuml;glicher Versto&szlig; einen Wettbewerbsversto&szlig; bedeuten w&uuml;rde, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Sie haben weitere Fragen? WK LEGAL ber&auml;t Sie gerne bei Fragen zum Thema &quot;Rechtssicherer Online Shop&quot; oder Gestaltung von &quot;Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen&quot;. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website unter <a target="_blank" href="http://www.wklegal.de/">www.wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/online-handler-tragen-immer-die-hinsendekosten' addthis:title='Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 12:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160;Eine bisher wenig in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geratene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil&#160;vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09) k&#246;nnte f&#252;r Online- und ebay-H&#228;ndler von gro&#223;er Relevanz sein und eine Abmahngefahr begr&#252;nden, wenn nicht rechtzeitig hierauf reagiert wird. Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats de Oberlandesgericht Hamm war die Frage, ob durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung' addthis:title='Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1458.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>&nbsp;Eine bisher wenig in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geratene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil&nbsp;vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09) k&ouml;nnte f&uuml;r Online- und ebay-H&auml;ndler von gro&szlig;er Relevanz sein und eine Abmahngefahr begr&uuml;nden, wenn nicht rechtzeitig hierauf reagiert wird.</p>
<p>Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats de Oberlandesgericht Hamm war die Frage, ob durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, wenn dieser bei einer gekauften CD/DVD die Cellophanh&uuml;lle entfernt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach &sect;312 d Abs. 2 BGB. Dort hei&szlig;t es:</p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&auml;gen<br />
</em></p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>&hellip;.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,&nbsp;</em></p>
<p>Daher w&uuml;rde das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann erl&ouml;schen, wenn es sich bei der Cellophanh&uuml;lle um eine Versiegelung i.S.d. &sect; 312d Abs.2 BGB handelt.&nbsp;Das LG Dortmund hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass ein Tesa-Streifen keine Versiegelung im Sinne des &sect; 312d Abs 2 Nr 2 BGB darstellt (LG Dortmund Urteil vom 16.10.2006 AZ: 16 O 55/06) .</p>
<p>Der 4. Senat des OLG Hamm hat nun entschieden, dass eine Cellophanh&uuml;lle einer CD/DVD kein Siegel im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Vielmehr diene diese lediglich als Schhutz vor Verunreinigung.</p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>Die Klausel &ldquo;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &hellip;, sofern die gelieferten&nbsp;Datentr&auml;ger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die&nbsp;Cellophanh&uuml;lle ge&ouml;ffnet wurde)&rdquo; ist wettbewerbswidrig.<br />
Cellophanh&uuml;llen kommt nicht die Siegelqualit&auml;t im Sinne von &sect; 312 d Abs. 4 Nr. 2&nbsp;BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von&nbsp;Kratzern und Schmutz.  Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit&nbsp;einem separaten Hinweis ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen werden, dass das&nbsp;Aufrei&szlig;en der Schutzh&uuml;lle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.</em></p>
<p>Das OLG Hamm m&ouml;chte also f&uuml;r eine Versiegelung einen besonderen Hinweis auf die Versiegelung. Da die &ldquo;privatrechtliche Versiegelung&rdquo; im Gegensatz zur amtlichen Versiegelung nicht geregelt sei, kann man die Meinung des OLG Hamm zumindest f&uuml;r &ldquo;vertretbar&rdquo; halten. Allerdings begegnet diese Entscheidung erheblichen Bedenken hinsichtlich der M&ouml;glichkeit, die sich f&uuml;r Raubkopierer ergeben k&ouml;nnten.</p>
<p>Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sollte derzeit jeder gewerblicher Verk&auml;ufer von CDs/DVDs und/oder Software einen Blick auf seine Widerrufsbelehrung werfen, ob dort die &ldquo;gef&auml;hrliche&rdquo; Formulierung hinsichtlich einer Cellophanumh&uuml;llung enthalten ist. Dar&uuml;ber hinaus sollte jeder H&auml;ndler f&uuml;r den Fall, dass er in Cellophan verschwei&szlig;te CD&acute;s oder DVD&acute;s vertreibt, seine Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen dahingehend anpassen, dass der von den H&auml;ndlern mit der vorgenannten Klausel bisher begr&uuml;ndete Wegfall des Widerrufsrechts nicht durch die Unwirksamkeit dieser Klausel beseitigt wird.</p>
<p>Gerne stehr Ihnen WK LEGAL f&uuml;r Ihre Fragen zur Verf&uuml;gung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung' addthis:title='Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 08:19:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbuchung]]></category>
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		<category><![CDATA[Anrufung]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Lotto Pool GmbH]]></category>
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		<description><![CDATA[Einer Flut unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und unerlaubter Kontoabbuchungen sehen sich immer wieder eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber. Die Gewinnspielfirmen und Lottospielgemeinschaften stellen einen telefonischen Kontakt zu Verbrauchern her. Im Rahmen dieses Telefonates konfrontieren sie den Verbraucher mit angeblichen Vertragsabschlüssen sowie gespeicherten Kunden- und Kontodaten. Teilweise erfolgen sogar Abbuchungen von Konten der Verbraucher. Nach vorliegenden [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen' addthis:title='Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/897.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Einer Flut unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und unerlaubter Kontoabbuchungen sehen sich immer wieder eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber. Die Gewinnspielfirmen und Lottospielgemeinschaften stellen einen telefonischen Kontakt zu Verbrauchern her. Im Rahmen dieses Telefonates konfrontieren sie den Verbraucher mit angeblichen Vertragsabschlüssen sowie gespeicherten Kunden- und Kontodaten. Teilweise erfolgen sogar Abbuchungen von Konten der Verbraucher.</p>
<p><span id="more-897"></span></p>
<p>Nach vorliegenden Informationen sowie entsprechenden Mitteilungen von Verbraucherzentralen gehören hierzu u. a. die Firmen Gewinnspielclub DSC-24 (Berlin), Deutsche Lotto Pool GmbH und WinChance24.</p>
<p>Trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung wird mittels telefonischer Kontaktaufnahme versucht, Verträge an den Verbraucher zu bringen. Unberücksichtigt bleibt bei den jeweiligen Firmen die tatsächliche Reaktion des Verbrauchers. Selbst in dem Fall, dass ein Gespräch durch den Verbraucher beendet und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man an Lotterien oder Gewinnspielen kein Interesse habe, erhält man kurze Zeit später eine als solche deklarierte Auftragsbestätigung. In diesem Schreiben wird darüber hinaus behauptet, dass man bereits über alle Einzelheiten informiert worden sei und diesbezüglich zukünftig monatlich einen Betrag in Höhe von beispielsweise EUR 48,50 vom Konto des Verbrauchers abbuchen werde.</p>
<p>Aus diesem Grunde ist allen Verbrauchern anzuraten, die mit derartigen Anrufen bereits Kontakt hatten, zukünftig besonders auf etwaige Abbuchungen zu achten. Regelmäßig können im Falle der bereits erfolgten Abbuchung diese innerhalb von einigen Wochen zurückgebucht werden. Hat man diese Frist versäumt, ist das Geld jedoch trotzdem noch nicht verloren, denn sofern keine Einwilligung zur Einziehung vom Konto erteilt wurde, handelte es sich um eine unberechtigte Abbuchung und somit eine Täuschung. Die Frist läge in diesem Fall bei drei Jahren.</p>
<p>Anschließend sieht man sich jedoch erheblichen Aufforderungsschreiben der jeweiligen Unternehmen sowie von Inkassounternehmen etc. gegenüber. Ob darüber hinaus weitere Abbuchungsversuche erfolgen, ist bisher nicht bekannt.</p>
<p>Aus diesem Grunde sollte man versuchen, den geschlossenen Vertrag mangels erfolgter Belehrung über den Widerruf zu widerrufen. Erfahrungsgemäß wird von verschiedenen Unternehmen hierauf jedoch nicht reagiert, so dass weitere Erklärungen nach der Behauptung der jeweiligen Unternehmen nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist liegen. Dies ist jedoch unzutreffend, da mangels erfolgter Belehrung überhaupt keine Frist in Gang gesetzt wurde.</p>
<p>Bei anwaltlicher Vertretung ist die Erfolgschance in derartigen Fällen hoch, dass man mit nur geringem Kosteneinsatz endgültige Rechtssicherheit schafft und nicht Gefahr läuft, eine zu Unrecht erfolgte Abbuchung zu übersehen.</p>
<p>Darüber hinaus kann unter Berufung auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch Auskunft, Sperrung und/oder Löschung der personenbezogenen Daten verlangt werden, so dass durch diese Kombination abschließend Rechtssicherheit für Betroffene erzielt werden kann und diese nicht Gefahr laufen, dass die personenbezogenen Daten entsprechend den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu Werbe-, Beratungs- oder Marktforschungszwecke an weitere Firmen herausgegeben werden. Denn mit diesen Daten könnten diese Unternehmen dann weitere Geshäftsmodelle gleicher Art aufbauen und der Verbraucher stünde wieder vor demselben Problem.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen' addthis:title='Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 08:10:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Rufnummer unterdrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonanbieter]]></category>
		<category><![CDATA[TKG]]></category>
		<category><![CDATA[unlautere Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebsformen]]></category>
		<category><![CDATA[Wechsel Telefonanbieter]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist der 4. August 2009. Das Gesetz zur Bek&#228;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist heute in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gehen einige &#196;nderungen einher, die sich auch auf die vorgehaltenen Widerrufsbelehrungen auswirken. Hiervon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen jeglicher Art anbieten. Etwa so auch bei Installationsservices oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen' addthis:title='Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/216.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Es ist der 4. August 2009. Das <a target="_blank" href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3824/gesetz_verbot_telefonwerbung_bundesgesetzblatt.pdf">Gesetz zur Bek&auml;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen</a> ist heute in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gehen einige &Auml;nderungen einher, die sich auch auf die vorgehaltenen Widerrufsbelehrungen auswirken.</p>
<p>Hiervon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen jeglicher Art anbieten. Etwa so auch bei Installationsservices oder Domainregistrierungen.</p>
<p>Das Gesetz sieht insbesondere folgende &Auml;nderungen vor:</p>
<p><span id="more-216"></span></p>
<ul>
<li>Verst&ouml;&szlig;e      gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegen&uuml;ber      Verbrauchern k&ouml;nnen k&uuml;nftig mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 50.000 Euro geahndet      werden. Au&szlig;erdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur      zul&auml;ssig ist, wenn der Angerufene vorher ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt hat,      Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf      Zustimmungserkl&auml;rungen berufen, die der Verbraucher in einem v&ouml;llig      anderen Zusammenhang oder nachtr&auml;glich erteilt hat.</li>
<li>Bei      Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdr&uuml;cken, um      seine Identit&auml;t zu verschleiern. Dies wird nun durch das      Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Verbot      der Rufnummernunterdr&uuml;ckung droht eine Geldbu&szlig;e bis zu 10.000 Euro.</li>
<li>Die K&uuml;ndigung eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses oder die Vollmacht dazu bedarf im Fall des Anbieterwechsels zuk&uuml;nftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegen&uuml;ber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers k&uuml;ndigt.</li>
<li>Das      Gesetz r&auml;umt mehr M&ouml;glichkeiten ein, Vertr&auml;ge zu widerrufen, die am      Telefon abgeschlossen wurden. Vertr&auml;ge &uuml;ber die Lieferung von Zeitungen,      Zeitschriften und Illustrierten sowie &uuml;ber Wett- und      Lotterie-Dienstleistungen k&ouml;nnen k&uuml;nftig widerrufen werden so wie es heute      schon bei allen anderen Vertr&auml;gen m&ouml;glich ist, die Verbraucher am Telefon      abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter      Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen.      Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (&sect; 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4      BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt f&uuml;r das Widerrufsrecht      nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.</li>
<li>Wenn      der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn      nicht zu erf&uuml;llen. Die Widerrufsfrist betr&auml;gt abh&auml;ngig von den Umst&auml;nden      des Einzelfalles &#8211; zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor      der Verbraucher eine Belehrung &uuml;ber sein Widerrufsrecht in Textform (etwa      als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen      betr&auml;gt die Frist regelm&auml;&szlig;ig einen Monat.</li>
<li>Wird      der Verbraucher &uuml;ber sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt, kann      er Vertr&auml;ge &uuml;ber Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet      abgeschlossen hat, k&uuml;nftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen F&auml;llen      kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausf&uuml;hrung der      Dienstleistung mit ausdr&uuml;cklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen      oder der Verbraucher die Ausf&uuml;hrung selbst veranlasst hat. Widerruft der      Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer      erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf      diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass      die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben      von Vertr&auml;gen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen      auf eigenes Risiko leisten.<br />
    <span style="font-size: xx-small;">(Quelle: Bundesministerium der Justiz)</span></li>
</ul>
<p>Ab sofort kann das Widerrufsrecht also bei Dienstleistungen nicht mehr durch Zustimmung des Kunden vorzeitig zum Erl&ouml;schen gebracht werden, sondern erlischt nur noch, wenn der Vertrag auf ausdr&uuml;cklichen Wunsch des Kunden beiderseitig vollst&auml;ndig erf&uuml;llt ist, der Kunde also komplett gezahlt hat und die Leistung komplett erbracht wurde. Ansonsten kann der Kunde auch nach Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen und muss dann Wertersatz f&uuml;r die erhaltenen Leistungen erbringen.</p>
<p>Besonders durch den letzten Punkt werden Unternehmen verpflichtet ihre Widerrufsbelehrung zu aktualisieren, um so der Gefahr neuer Abmahnungen durch Mitbewerber aus dem Weg zu gehen. Eigene und auch die Musterwiderrufsbelehrung bedarf nun einer &Uuml;berarbeitung u.a. in den Punkten der Widerrufsfolge und dem Erl&ouml;schen des Widerrufsrechts:</p>
<blockquote>
<p>K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ckgew&auml;hren, m&uuml;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.</p>
</blockquote>
<p>Diese bisher zul&auml;ssige Klausel k&ouml;nnte nun einen Wettbewerbsversto&szlig; darstellen, weil der Verbraucher nicht dar&uuml;ber informiert wird, dass er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen muss, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Aus diesem Grunde k&ouml;nnte man den vorgenannten Punkt wie folgt erg&auml;nzen:</p>
<blockquote>
<p>K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ckgew&auml;hren, m&uuml;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann auch die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen f&uuml;r den Zeitraum bis zur Widerrufserkl&auml;rung betreffen.</p>
</blockquote>
<p>Ebenso bedarf es einer Erg&auml;nzung des Textes f&uuml;r das Erl&ouml;schen des Widerrufsrechts. So hie&szlig; es bisher:</p>
<blockquote>
<p>Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausf&uuml;hrung der Dienstleistung mit Ihrer ausdr&uuml;cklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.</p>
</blockquote>
<p>Dieser Satz sollte wie folgt erg&auml;nzt werden:</p>
<blockquote>
<p>Ihr Widerrufsrecht erlischt dann vorzeitig, wenn der Vertrag auf Ihren ausdr&uuml;cklichen Wunsch vollst&auml;ndig von beiden Seiten erf&uuml;llt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge&uuml;bt haben.</p>
</blockquote>
<p>Es ist absehbar, dass Unternehmen diese &Auml;nderungen der Widerrufsbelehrung ausnutzen werden, um Wettbewerber kostenpflichtig abzumahnen. &Auml;nderungen der Widerrufsbelehrung f&uuml;hren in den letzten Jahren regelm&auml;&szlig;ig zu Unsicherheiten, besonders bei kleinen und mittelst&auml;ndischen Unternehmen. Aus diesem Grunde besteht Beratungsbedarf bei der &Uuml;berarbeitung der eigenen Widerrufsbelehrung, um der Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber aus dem Weg zu gehen.</p>
<p><strong>Besonderer Hinweis:</strong></p>
<p>Wir weisen abschlie&szlig;end darauf hin, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur die &Auml;nderungen durch das Gesetz zur Bek&auml;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen n&auml;her erl&auml;utern soll. Eine Rechtsberatung kann nur im Einzelfall erfolgen und unter Ber&uuml;cksichtigung der tats&auml;chlich verwendeten Widerrufsbelehrung. Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><span style="font-size: 85%;"><br />
</span></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen' addthis:title='Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung des erklärten Widerrufes eines Fernabsatzgeschäftes</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/verletzung-des-rechtlichen-gehors-bei-nichtberucksichtigung-des-erklarten-widerrufes-eines-fernabsatzgeschaftes</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 10:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fernabsatzgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Amtsgericht verletzt das rechtliche Geh&#246;r, wenn es einen mit Schriftsatz des Prozessbevollm&#228;chtigten ausdr&#252;cklich erkl&#228;rten Widerruf des Kaufvertrages nicht ber&#252;cksichtigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn in dem Schriftsatz nicht nur der Widerruf erkl&#228;rt, sondern dar&#252;ber hinaus Umst&#228;nde vorgetragen worden sind, nach denen ein wirksamer Widerruf nach den f&#252;r Fernabsatzvertr&#228;ge geltenden Bestimmungen der &#167;&#167;&#160;312b&#160;ff., [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/verletzung-des-rechtlichen-gehors-bei-nichtberucksichtigung-des-erklarten-widerrufes-eines-fernabsatzgeschaftes' addthis:title='Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung des erklärten Widerrufes eines Fernabsatzgeschäftes ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/99.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Ein Amtsgericht verletzt das rechtliche Geh&ouml;r, wenn es einen mit Schriftsatz  								des Prozessbevollm&auml;chtigten ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten Widerruf des Kaufvertrages  								nicht ber&uuml;cksichtigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn in dem Schriftsatz nicht  								nur der Widerruf erkl&auml;rt, sondern dar&uuml;ber hinaus Umst&auml;nde vorgetragen worden  								sind, nach denen ein wirksamer Widerruf nach den f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge  								geltenden Bestimmungen der &sect;&sect;&nbsp;312b&nbsp;ff., &sect;&nbsp;355 BGB sowie ein  								R&uuml;ckzahlungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit  								&sect;&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 BGB in Betracht gekommen ist.</p>
<p><span id="more-99"></span></p>
<p>Gr&uuml;nde</p>
<p>I.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der R&uuml;ckabwicklung eines Vertrages &uuml;ber eine Warenlieferung gef&uuml;hrten Zivilprozess. Der Beschwerdef&uuml;hrer bestellte am 25. Juni 2008 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens per E-Mail eine Playstation mit verschiedenen Zubeh&ouml;rteilen zu einem Preis von 522,97 &euro; inklusive Porto. Am selben Tag nahm die Beklagte die Bestellung an, und der Beschwerdef&uuml;hrer &uuml;berwies den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Beklagten. Nach dem Vertragsschluss kam es zu Auseinandersetzungen der Vertragsparteien &uuml;ber die ordnungsgem&auml;&szlig;e Lieferung der bestellten Waren und M&auml;ngel. Der Beschwerdef&uuml;hrer verweigerte schlie&szlig;lich die Annahme und verlangte von der Beklagten die R&uuml;ckzahlung des &uuml;berwiesenen Kaufpreises. In dem deshalb vom Beschwerdef&uuml;hrer angestrengten Ausgangsverfahren hat der Beschwerdef&uuml;hrer mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 unter anderem erkl&auml;rt, der Kaufvertrag werde hiermit h&ouml;chstvorsorglich widerrufen. Im &Uuml;brigen hat er sich auf die nicht ordnungsgem&auml;&szlig;e Lieferung der bestellten Waren und M&auml;ngel berufen.</p>
<p>Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt, dass es f&uuml;r das Wandlungsbegehren ungeachtet der mangelnden R&uuml;cktrittserkl&auml;rung an einem Sachmangel fehle. Der Beschwerdef&uuml;hrer habe insofern zwar ausgef&uuml;hrt, die gelieferte Ware sei stark besch&auml;digt und nicht funktionst&uuml;chtig. Jedoch habe er nicht in geeigneter Weise Beweis anzubieten vermocht. Die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung l&auml;gen ebenso wenig vor.</p>
<p>Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht eine unter anderem auf den Gesichtspunkt des Widerrufs des Vertrages als Fernabsatzgesch&auml;ft gest&uuml;tzte Anh&ouml;rungsr&uuml;ge des Beschwerdef&uuml;hrers zur&uuml;ckgewiesen. Die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge sei zwar zul&auml;ssig, aber nicht begr&uuml;ndet. Entgegen den Ausf&uuml;hrungen des Beschwerdef&uuml;hrers sei der Anspruch auf rechtliches Geh&ouml;r nicht verletzt worden. Vielmehr habe sich das Gericht nur an dem vom Beschwerdef&uuml;hrer selbst eingebrachten Sachverhalt orientiert. Der Beschwerdef&uuml;hrer habe sich indessen nicht auf einen Widerruf nach den Bestimmungen &uuml;ber Fernabsatzvertr&auml;ge, sondern auf ein Wandlungsbegehren gest&uuml;tzt und behauptet, die gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen. Dass er den Vertrag widerrufen habe, werde erstmals mit der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge behauptet.</p>
<p>II.</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer r&uuml;gt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr&auml;gung als Verbot objektiver Willk&uuml;r und aus Art. 103 Abs. 1 GG.</p>
<p>Das Amtsgericht habe den bereits mit der Anspruchsbegr&uuml;ndungsschrift erkl&auml;rten Widerruf des Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nicht ber&uuml;cksichtigt. Da nach dem Sach- und Streitstand die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorl&auml;gen, habe der rechtzeitige Widerruf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch begr&uuml;ndet. Das Amtsgericht habe au&szlig;erdem das materielle Recht willk&uuml;rlich falsch angewendet, indem es die Regeln f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge &uuml;bergangen habe.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Regierung des Landes Brandenburg und die Beklagte haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.</p>
<p>Die Beklagte meint, die Verfassungsbeschwerde sei hinsichtlich des angegriffenen Urteils unzul&auml;ssig und im &Uuml;brigen unbegr&uuml;ndet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdef&uuml;hrer habe im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen, dass er den Kaufvertrag nach den Vorschriften &uuml;ber Fernabsatzvertr&auml;ge widerrufen habe. Ferner habe er lediglich Anspr&uuml;che wegen Sachm&auml;ngelgew&auml;hrleistung geltend machen wollen. Die anschlie&szlig;ende Anh&ouml;rungsr&uuml;ge habe nicht dazu missbraucht werden d&uuml;rfen, Fehler der Prozessf&uuml;hrung zu korrigieren. Schlie&szlig;lich l&auml;gen die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nicht vor.</p>
<p>IV.</p>
<p>1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, &sect; 93a Abs. 2 Buchstabe b, &sect; 93b, &sect; 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist zul&auml;ssig sowie unter Ber&uuml;cksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend gekl&auml;rten verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be des als verletzt ger&uuml;gten Anspruchs auf Gew&auml;hrung rechtlichen Geh&ouml;rs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begr&uuml;ndet. Ob das Amtsgericht mit seinen angegriffenen Entscheidungen dar&uuml;ber hinaus gegen das als verletzt ger&uuml;gte Verbot objektiver Willk&uuml;r versto&szlig;en hat, kann danach offen bleiben. Beide Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zur&uuml;ckzuverweisen, &sect; 95 Abs. 2 BVerfGG.</p>
<p>a) Der Anspruch auf Gew&auml;hrung rechtlichen Geh&ouml;rs gem&auml;&szlig; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht zwar, die Ausf&uuml;hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw&auml;gung zu ziehen, gew&auml;hrt jedoch keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gr&uuml;nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber&uuml;cksichtigt bleibt. Dabei ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Gr&uuml;nden der Entscheidung ausdr&uuml;cklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erw&auml;gen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umst&auml;nden des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 96, 205 &lt;216 f.&gt;).</p>
<p>b) aa) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht das rechtliche Geh&ouml;r verletzt, indem es den bereits mit dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 durch den Beschwerdef&uuml;hrer ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten Widerruf des Kaufvertrages nicht ber&uuml;cksichtigt hat. In dem genannten Schriftsatz hat der Beschwerdef&uuml;hrer nicht nur den Widerruf erkl&auml;rt, sondern dar&uuml;ber hinaus Umst&auml;nde vorgetragen, nach denen ein wirksamer Widerruf nach den f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge geltenden Bestimmungen der &sect;&sect; 312b ff., &sect; 355 BGB sowie ein R&uuml;ckzahlungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect; 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit &sect; 346 Abs. 1 BGB in Betracht gekommen ist. Dementsprechend h&auml;tte das Amtsgericht unter Ber&uuml;cksichtigung dieses Vorbringens des Beschwerdef&uuml;hrers der Klage stattgeben, jedenfalls aber nach &sect; 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Gesichtspunkt des Widerrufs nach den f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge geltenden Bestimmungen hinweisen sowie nach &sect; 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 ZPO eventuell auf die Vervollst&auml;ndigung und Konkretisierung des das Widerrufsrecht betreffenden Vorbringens hinwirken m&uuml;ssen. In den Entscheidungsgr&uuml;nden des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht auf den Gesichtspunkt eines Widerrufs nach den f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge geltenden Bestimmungen dennoch nicht eingegangen, sondern hat sich nur mit Anspr&uuml;chen wegen Sachm&auml;ngelgew&auml;hrleistung und ungerechtfertigter Bereicherung auseinandergesetzt. Auch auf Ausf&uuml;hrungen eines f&uuml;r den Beschwerdef&uuml;hrer in der m&uuml;ndlichen Verhandlung aufgetretenen Unterbevollm&auml;chtigten zu den &sect;&sect; 355, 357 BGB ist das Amtsgericht nicht eingegangen.</p>
<p>Dieses Vorgehen des Amtsgerichts findet weder im materiellen Recht noch im Prozessrecht eine St&uuml;tze. Insbesondere kann sich das Amtsgericht nicht auf die objektiven Grenzen des Streitgegenstandes berufen. Denn ma&szlig;gebend sind insofern der Sachantrag des Kl&auml;gers und der von diesem zur Begr&uuml;ndung desselben vorgetragene Sachverhalt (vgl. etwa BGHZ 117, 1 &lt;5&gt;). Hier hatte der Beschwerdef&uuml;hrer &#8211; der Rechtsfolge des &sect; 346 Abs. 1 BGB entsprechend &#8211; R&uuml;ckzahlung des der Beklagten &uuml;berwiesenen Kaufpreises begehrt und sich zur Begr&uuml;ndung nicht nur auf Sachm&auml;ngelgew&auml;hrleistung und ungerechtfertigte Bereicherung berufen, sondern au&szlig;erdem h&ouml;chstvorsorglich den Widerruf erkl&auml;rt und Umst&auml;nde vorgetragen, nach denen ein Fernabsatzvertrag vorlag, jedenfalls aber in Betracht kam. Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdef&uuml;hrers auch nicht ohne weiteres so auslegen d&uuml;rfen, dass in der Erkl&auml;rung, der Kaufvertrag werde h&ouml;chstvorsorglich widerrufen, kein Widerruf zu sehen ist. Zum einen steht dem der Wortlaut der Erkl&auml;rung entgegen. Zum anderen entspricht eine L&ouml;sung vom Vertrag im Wege eines Widerrufs dem erkl&auml;rten Interesse des Beschwerdef&uuml;hrers ebenso wie der vom Amtsgericht allein erwogene R&uuml;cktritt nach den Bestimmungen &uuml;ber die Sachm&auml;ngelgew&auml;hrleistung. Mit R&uuml;cksicht hierauf h&auml;tte das Amtsgericht die Erkl&auml;rung des Beschwerdef&uuml;hrers entweder dem Wortlaut und dem dahinter stehenden Interesse folgend als Widerruf auslegen oder hinsichtlich der Bedeutung der Erkl&auml;rung von seinem Fragerecht nach &sect; 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO Gebrauch machen m&uuml;ssen.</p>
<p>Im Hinblick auf diese besonderen Umst&auml;nde ist hier davon auszugehen, dass das Amtsgericht bei der Abweisung der Klage mit dem angegriffenen Urteil nicht nur auf eine ausdr&uuml;ckliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdef&uuml;hrers zum Widerruf des Kaufvertrages in den Entscheidungsgr&uuml;nden verzichtet hat, sondern das betreffende Vorbringen nicht in Erw&auml;gung gezogen hat.</p>
<p>Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Geh&ouml;rsverletzung: Das Amtsgericht h&auml;tte die Klage unter Ber&uuml;cksichtigung der Bestimmungen &uuml;ber den Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen sowie des diesbez&uuml;glichen Vorbringens des Beschwerdef&uuml;hrers nicht ohne weiteres abweisen d&uuml;rfen. Es h&auml;tte jedenfalls nach &sect; 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Gesichtspunkt des Widerrufs nach den f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge geltenden Bestimmungen hinweisen und gem&auml;&szlig; &sect; 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO eventuell auf die Vervollst&auml;ndigung des betreffenden Tatsachenvortrages hinwirken m&uuml;ssen.</p>
<p>Der Geh&ouml;rsversto&szlig; ist hier auch nicht im Verfahren der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge geheilt worden, weil das Amtsgericht den mit der Klagebegr&uuml;ndung ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten Widerruf erneut unber&uuml;cksichtigt gelassen hat. So hat es die Zur&uuml;ckweisung der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge auf die offensichtlich falsche Annahme gest&uuml;tzt, dass der Beschwerdef&uuml;hrer den Widerruf des Vertrages erstmals im Rahmen der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge behauptet habe, und sich mit der vom Beschwerdef&uuml;hrer zitierten Passage des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 nicht auseinandergesetzt.</p>
<p>bb) Mit dem die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge zur&uuml;ckweisenden Beschluss hat das Amtsgericht ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto&szlig;en. Das Amtsgericht hat den Inhalt der R&uuml;geschrift des Beschwerdef&uuml;hrers insofern nicht ber&uuml;cksichtigt, als es die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge ungeachtet des zutreffenden Hinweises auf die hinsichtlich der Widerrufserkl&auml;rung ma&szlig;gebende Textstelle in dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 mit der offensichtlich falschen Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen hat, der Beschwerdef&uuml;hrer habe den Widerruf des Vertrages erstmals im Verfahren der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge behauptet. In der R&uuml;geschrift hatte der Beschwerdef&uuml;hrer zutreffend das Gegenteil dargetan. Dies hat das Amtsgericht unber&uuml;cksichtigt gelassen.</p>
<p>Die Entscheidung &uuml;ber die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge beruht auf dem festgestellten Geh&ouml;rsversto&szlig;. Denn unter Ber&uuml;cksichtigung des Vorbringens des Beschwerdef&uuml;hrers in der R&uuml;geschrift h&auml;tte das Gericht das Ausgangsverfahren fortsetzen m&uuml;ssen.</p>
<p>2. Die Entscheidung &uuml;ber die Auslagenerstattung beruht auf &sect; 34a Abs. 2 BVerfGG.</p>
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