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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Verbraucherschutz</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Müssen AGB vorgehalten werden?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 08:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 193/08]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[BatterieVO]]></category>
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		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mussen-agb-vorgehalten-werden' addthis:title='Müssen AGB vorgehalten werden? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass diese anwaltlich erstellt worden sein müssen und dann keine Fehler enthalten sein dürften.</p>
<p>Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel verschiedene Ziele verfolgt.</p>
<p>Zunächst werden hierdurch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt. Hier sei beispielsweise das Widerrufsrecht des Kunden oder der Hinweis auf die BatterieVO erwähnt. Über diese und verschiedene weitere gesetzlichen Bestimmungen sind die Kunden zu informieren, so dass es sich bereits aus Praktikabilitätsgründen anbietet, diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, um den Pflichten, die einem Online Händler obliegen, nachkommen zu können. Anderenfalls bedürfte es verschiedener Hinweise und Informationen für den Kunden, mit welchen der Händler seinen Informationspflichten nachkommt.</p>
<p>Darüber hinaus bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, in einem gewissen und mit dem Gesetz im Einklang stehenden Maße, rechtliche Rahmenbedingungen im Konkreten für sich selbst günstig zu gestalten, ohne dabei die verbraucherschutzrechtlichen Normen zu brechen. Auch besteht die Möglichkeit ein überobligatorisches Entgegenkommen zum Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Hierzu sei beispielsweise nur der Fall erwähnt, dass ein Händler dem Kunden eine Garantie einräumt, die durch das Gesetz nicht vorgesehen ist, da die gesetzliche Regelung ausschließlich die Gewährleistung zu Grunde legt und die Garantie über die Gewährleistung hinaus geht.</p>
<p>Ebenso bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, den Kunden über seine Rechte zu informieren. Sehr viele Kunden schauen im Streitfall oder aber im Gewährleistungsfall eher in Allgemeine Geschäftsbedingungen als in das Gesetz. Auch sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals überzeugender, als ein Verweis auf eine gesetzliche Regelung.</p>
<p>Auch für kostenlose Dienste empfiehlt sich oftmals der Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch durch den Betrieb von kostenfreien Angeboten Haftungsrisiken eingegangen werden. Durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können beispielsweise die Haftungsrisiken minimiert werden. Gegenüber von Nutzungsbedingungen bzw. Disclaimern bieten AGBs erhebliche Vorteile, da diese z.B. durch eine Registrierung wirksam einbezogen werden können, während das bloße Vorhalten von Nutzungsbedingungen oftmals vollkommen wirkungslos ist.</p>
<p>Das Vorhalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet also verschiedene Vorteile für Händler. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst individuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, die ausschließlich für die eigene Verwendung durch einen Fachmann erstellt wurden.</p>
<p>Erstens unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Urheberrechtsschutz (OLG Köln vom 27.02.2009, AZ: 6 U 193/08), so dass das Übernehmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verletzung von Urheberrechten sein kann, die eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen kann. Darüber hinaus enthalten eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige und unwirksame Klauseln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem „kleinen“ oder einem „großen“ Unternehmen handelt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass auch vermeintlich große Unternehmen oft unwirksame Klauseln enthalten. Ein Laie würde diese Fehler bzw. unwirksamen Klauseln ebenfalls übernehmen und der Gefahr ausgesetzt sein, dass ein Mitbewerber wegen dieser unwirksamen Klauseln abmahnt.</p>
<p>Und zweitens besteht bei nicht fachlicher Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr von unwirksamen Klauseln, die neben der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung auch das weitaus größere Risiko beinhalten, dass im Streitfall ein Unterliegen gegenüber dem Kunden droht, obwohl bei einer wirksamen Klauseln ein Durchsetzen der eigenen Rechtsposition gegenüber dem Kunden möglich gewesen wäre. Beispielsweise sei hier die Unwirksamkeit einer haftungsbeschränkenden Klausel erwähnt. Die Unwirksamkeit dieser Klausel würde zur Aufhebung der Haftungsbegrenzung führen und könnte einen erheblichen Schaden für den Unternehmer bedeuten, dem er sich mit einer wirksamen Klausel nicht gegenüber gesehen hätte.</p>
<p>Insgesamt ist damit jedem, der regelmäßig mit Kunden Verträge über Produkte oder Dienstleistungen oder ein kostenloses Angebot schließt aus diesem Grunde zu empfehlen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händler besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
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		<title>Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 16:52:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[neue Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nur noch dann Wertersatz für gezogene Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware leisten müssen, wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bundesregierung-beschliest-gesetzentwurf-zum-wertersatz' addthis:title='Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7,420308636f6e5f6964092d0937343137093a095f7472636964092d0937343136/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz</a> (BMJ) hat das Bundeskabinett heute einen <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzentwurf</a> beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nur noch dann Wertersatz für gezogene Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware leisten müssen, wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.</p>
<p>Erforderlich war diese Verschärfung des Widerrufsrechts, nachdem der Europäische Gerichtshof am 3. September 2009 entschieden hatte, dass die nationale Regelung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie stehe, da der bisherige Wertersatzanspruch des Händlers zu generell sei. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof besteht ein Anspruch auf Wertersatz nur in den Fällen, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.</p>
<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in der Neuregelung eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Ladengeschäft sei es einem Kunden möglich, sich die Ware in Ruhe anzusehen, bevor er sich zu einem endgültigen Kauf entscheide. Bei einem fernabsatzrechtlichen Kauf dürfe daher nichts anderes gelten.</p>
<p>Nach dem <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzentwurf</a> ist in Bezug auf den Wertersatz folgende Formulierung für die Musterwiderrufsbelehrung angedacht:</p>
<p><em>„Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. <strong>8</strong> [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. <strong>9</strong> Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. <strong>10</strong></em></p>
<p><em>Gestaltungshinweise:</em></p>
<p><strong><em>8</em></strong><em> Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</em></p>
<p><em>„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong><em>9</em></strong><em> Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong><em>10</em></strong><em> Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ (Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7,420308636f6e5f6964092d0937343137093a095f7472636964092d0937343136/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Bundesministerium der Justiz</a>)<br />
</em></p>
<p>Bei den vorgenannten Formulierungen handelt es sich ausdrücklich um die des <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzesentwurfs</a> und nicht bereits um gültiges Recht. Rein vorsorglich raten wir Onlinehändler davon ab, bereits jetzt ihre Widerrufsbelehrungen abzuändern.</p>
<p>Onlinehändler sollten zukünftig unbedingt wachsam sein, um rechtzeitig nach Inkrafttreten der Neuregelung ihre Internetauftritte den dann geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Es ist mit sehr großer Sicherheit davon auszugehen, dass die einschlägigen Abmahnanwälte bereits an den entsprechenden Textbausteinen für ihre Massenabmahnungen arbeiten.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
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		<title>Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 09:07:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[C‑511/08]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Hinsendung]]></category>
		<category><![CDATA[online handel]]></category>
		<category><![CDATA[online-händler]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 97/7/EG]]></category>
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		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C‑511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997. Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/online-handler-tragen-immer-die-hinsendekosten' addthis:title='Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1497.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C‑511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997.</p>
<p>Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 &ndash; VIII ZR 268/07 &ndash; vorgelegt hatte. Der BGH beabsichtigte entgegen dem EuGH Verbraucher mit den Hinsendekosten zu belasten, weil die Kosten der R&uuml;cksendung nicht zu den &quot;infolge des Widerrufsrechtes&quot; unmittelbar entstanden Kosten geh&ouml;re, der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in H&ouml;he der Hinsendekosten habe und bei einem herk&ouml;mmlichen Kauf im realem Leben der Verbraucher auch die Kosten trage, die entstehen, wenn er in ein Gesch&auml;ft f&auml;hrt.</p>
<p>Das Urteil erging im Wege eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens.</p>
<p>Nach der nun ergangenen Entscheidung sind derartige Klauseln nicht mit der Euop&auml;ischen Richtlinie in Einklang zu bringen. Denn nach Ansicht des EuGH h&auml;tten die Bestimmungen der Richtlinie eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedsstaaten erlaubt w&auml;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.</p>
<p>In der betroffenen Richtlinie hei&szlig;t es:</p>
<p><em>&quot;Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten f&uuml;r die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.&quot;</em></p>
<p>Nach Ansicht des EuGH st&uuml;nden vielmehr die dem Verbraucher entstehenden Kosten der unmittelbaren R&uuml;cksendung der Ware in einer ausgewogenen Risikoverteilung zu dem von dem Unternehmer oder Online-H&auml;ndler zu tragenden Versandkosten f&uuml;r den Versandweg zu Kunden.</p>
<p>Online-H&auml;ndler tragen also regelm&auml;&szlig;ig die Kosten des Versandes zum Kunden und diese sind auch im Falle des Widerrufs nicht von dem an den Kunden zur&uuml;ckzuerstattenden bezahlten Betrag abzuziehen. Dies wurde bereits in dem aktuellen Muster der Widerrufsbelehrung ber&uuml;cksichtigt, in welchem dem Kunden lediglich die Kosten der R&uuml;cksendung auferlegt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Online-H&auml;ndlern, die dem Kunden im Falle des Widerrufs auch die Kosten des Hinversandes &uuml;bertragen wollen, sollten ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen aus diesem Grunde dringend ab&auml;ndern. Denn auch in diesem Falle sind Online-H&auml;ndler darauf hinzuweisen, dass ein diesbez&uuml;glicher Versto&szlig; einen Wettbewerbsversto&szlig; bedeuten w&uuml;rde, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Sie haben weitere Fragen? WK LEGAL ber&auml;t Sie gerne bei Fragen zum Thema &quot;Rechtssicherer Online Shop&quot; oder Gestaltung von &quot;Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen&quot;. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website unter <a target="_blank" href="http://www.wklegal.de/">www.wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/online-handler-tragen-immer-die-hinsendekosten' addthis:title='Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Teilnahme an Gewinnspielen ohne Vertrag?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/teilnahme-an-gewinnspielen-ohne-vertrag</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 14:27:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell erhalten eine Vielzahl von Verbrauchern Post des Unternehmens Media Consult. In dem freundlich formulierten Schreiben begr&#252;&#223;t dieses Unternehmen den Verbraucher als ehemaliges Mitglied eines anderen Gewinnspielunternehmens. Weiter wird ausgef&#252;hrt, dass der Verbraucher wunschgem&#228;&#223; mit den gleichen hohen Gewinnchancen an der fortune deluxe Spielergemeinschaft teilnimmt. Verwunderlich wird dieses Schreiben dann, wenn man ber&#252;cksichtigt, dass der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/teilnahme-an-gewinnspielen-ohne-vertrag' addthis:title='Teilnahme an Gewinnspielen ohne Vertrag? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1407.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Aktuell erhalten eine Vielzahl von Verbrauchern Post des Unternehmens Media Consult. In dem freundlich formulierten Schreiben begr&uuml;&szlig;t dieses Unternehmen den Verbraucher als ehemaliges Mitglied eines anderen Gewinnspielunternehmens. Weiter wird ausgef&uuml;hrt, dass der Verbraucher <strong>wunschgem&auml;&szlig; mit den gleichen hohen Gewinnchancen an der fortune deluxe Spielergemeinschaft teilnimmt.<br />
</strong></p>
<p>Verwunderlich wird dieses Schreiben dann, wenn man ber&uuml;cksichtigt, dass der Verbraucher bei dem zitierten anderen Anbieter keinen Vertrag mehr laufen hat oder aber dort nie gelistet war und auch keinen Vertrag mit Media Consult oder fortune deluxe Spielergemeinschaft abgeschlossen hat. Oder sogar noch nie zuvor etwas von diesem Unternehmen geh&ouml;rt hat.</p>
<p>Tats&auml;chlich erschreckend ist die Tatsache, dass anschlie&szlig;end die Kontoverbindungsdaten des Verbrauchers benannt werden und mitgeteilt wird, dass zuk&uuml;nftig ein monatlicher Betrag von EUR 56,00 von diesem Konto abgebucht werden wird.</p>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig werden wir mit diesbez&uuml;glichen Anfragen konfrontiert, an die sich die Fragen anschlie&szlig;en, welche Rechte dem Verbraucher in diesem Fall zustehen.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich ist zun&auml;chst anzumerken, dass in derartigen Konstellationen kein Vertrag zustande gekommen ist. Denn ein Vertragsschluss kommt nur durch zwei &uuml;bereinstimmende Willenserkl&auml;rungen zustande. Wenn der Verbraucher auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch ein Unternehmen nicht reagiert oder aber noch nie in Kontakt getreten ist mit einem Unternehmen, kann mit diesem Unternehmen folglich auch kein Vertrag zustande gekommen sein.</p>
<p>Bedenklich ist, dass dem Unternehmen die Kontoverbindungsdaten vorliegen und tats&auml;chlich auch Abbuchungen durchgef&uuml;hrt werden. Zwar steht dem Verbraucher die M&ouml;glichkeit offen, den abgebuchten Betrag zur&uuml;ckbuchen zu lassen. Hierdurch erlischt jedoch nicht gleichzeitig die M&ouml;glichkeit der erneuten Abbuchung vom Konto des Verbrauchers.</p>
<p>Auch sieht sich der Verbraucher in diesem F&auml;llen regelm&auml;&szlig;ig mit den Forderungen dieser Unternehmen konfrontiert, so dass es im Sinne des Verbrauchers ist das Rechtsverh&auml;ltnis abschlie&szlig;end zu kl&auml;ren und hierdurch die notwendige Rechtssicherheit zu erlangen.</p>
<p>Diesbez&uuml;glich stehen dem Verbraucher neben der Tatsache, dass oftmals kein Vertrag geschlossen wurde, weitere Rechte zur Seite. Denn regelm&auml;&szlig;ig wird der Verbraucher nicht &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt, so dass ein Fristablauf tats&auml;chlich nicht eintreten kann. Aber auch weitere Einwendungen, wie beispielsweise die Anfechtung des Vertrages, sind erfolgsversprechende Ans&auml;tze gegen&uuml;ber derartigen Vertr&auml;gen.</p>
<p>Doch dem Verbraucher stehen abseits der vertragsbezogenen Einwendungen weitere Anspr&uuml;che zu. Denn insbesondere ist die Frage interessant, wie das in Rede stehende Unternehmen an die Daten des Verbrauchers gelangt ist. Glaubt man den Ausf&uuml;hrungen des Unternehmens, wurden die Daten von einem anderen Anbieter zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
<p>Dies w&uuml;rde die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bedeuten und dem Verbraucher w&uuml;rden Auskunftsanspr&uuml;che dergestalt zustehen, dass mitgeteilt wird, von welchem Unternehmen welche Daten mitgeteilt wurden und wie mit diesen Daten weiter verfahren wurde. Selbstverst&auml;ndlich stehen dem Verbraucher Anspr&uuml;che auf Sperrung bzw. L&ouml;schung der Daten und einige weitere Rechte zu.</p>
<p>Auf diese Weise erh&auml;lt der Verbraucher damit Sicherheit, dass seine Daten nicht nochmals an Dritte weitergegeben und verwendet werden, denn diese Anspr&uuml;che sind gerichtlich durchsetzbar und k&ouml;nnen ggf. sogar im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.</p>
<p>Abschlie&szlig;end ist zu erw&auml;hnen, dass die Kosten f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch als Schadensersatzposition gegen&uuml;ber den Unternehmen geltend gemacht werden kann, so dass der Verbraucher auch diese Kosten ersetzt erh&auml;lt.</p>
<p>WK LEGAL hat bereits mehrere F&auml;lle gegen&uuml;ber Lotto- und Spielergemeinschaften erfolgreich f&uuml;r Verbraucher begleitet und damit f&uuml;r den Verbraucher Rechtssicherheit schaffen k&ouml;nnen.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/teilnahme-an-gewinnspielen-ohne-vertrag' addthis:title='Teilnahme an Gewinnspielen ohne Vertrag? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 08:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[EU Richtlinie 2005/29/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[reform]]></category>
		<category><![CDATA[uwg]]></category>
		<category><![CDATA[uwg reform 2009]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erf&#228;hrt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erh&#246;ht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird h&#246;here Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene f&#252;r Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen. Durch die &#252;berarbeiteten und verbesserten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009' addthis:title='Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/419.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erf&auml;hrt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erh&ouml;ht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird h&ouml;here Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene f&uuml;r Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen.</p>
<p><span id="more-419"></span></p>
<p>Durch die &uuml;berarbeiteten und verbesserten Richtlinien des Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu. Die Gesetzes&auml;nderung forciert gegen&uuml;ber den fr&uuml;heren Richtlinien die Ber&uuml;cksichtigung der Verbraucherrechte im B2C Bereich. Weiterhin wird in der Novellierung des Gesetzes weitestgehend auf die Unterscheidung der Verh&auml;ltnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmern (B2B) verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass das Wettbewerbsrecht sowohl f&uuml;r Kunden- als auch f&uuml;r Gesch&auml;ftsbeziehungen einheitliche Geltung erlangt und in gleichem Ma&szlig;e Verbraucher und Marktteilnehmer betrifft. Es ist anzuraten die Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten, denn es drohen bei gesetzeswidrigen Handlungen Bu&szlig;gelder in H&ouml;he von bis zu EUR 50.000,00.</p>
<p>F&uuml;r Unternehmen d&uuml;rften die folgenden neuen Regelungen von besonderem Interesse sein:</p>
<ul>
<li>Das Gesetz erfasst durch den neuen Begriff der &bdquo;gesch&auml;ftlichen Handlung&ldquo; k&uuml;nftig nicht mehr allein die vorvertragliche Werbung. Betroffen sind alle Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzf&ouml;rderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenh&auml;ngen. Hierzu geh&ouml;ren insbesondere auch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken und die es besonders zu beachten gilt, um Mitbewerbern die M&ouml;glichkeit einer Abmahnung zu geben.</li>
<li>Den Informationspflichten kommen im neuen UWG eine besondere Bedeutung zu. Durch den neuen &sect; 5a UWG (Irref&uuml;hrung durch Unterlassen) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, &bdquo;die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen beruhen&ldquo;. Mangels Bagatellgrenze f&uuml;hrt daher die fehlende Angabe solcher Informationen im Verh&auml;ltnis zum Verbraucher zur Unzul&auml;ssigkeit der Handlung.</li>
<li>Sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis angeboten werden, ist in der Werbung k&uuml;nftig stets die Identit&auml;t und Anschrift des Unternehmers zu nennen. Dieser neuen Pflicht wird im Alltag eine sehr gro&szlig;e Bedeutung zukommen. Ob zur Identit&auml;t des Unternehmens auch Handelsregisterdetails anzugeben sind ist bisher noch nicht gekl&auml;rt.</li>
<li>Eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst eine beworbene Ware zu erwerben bzw. eine beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern dazu zu veranlassen, ist k&uuml;nftig verboten.</li>
<li>Besteht bei einer Ware die Notwendigkeit nach einem Ersatzteil, eines Austauschs oder einer Reparatur, d&uuml;rfen hierzu keine unwahren Angaben gemacht werden.</li>
<li>Die Herausstellung, dass ein gesetzliches Recht eine Besonderheit des Angebots darstelle, gilt k&uuml;nftig ausdr&uuml;cklich als unlauter. Dies bedeutet beispielsweise, dass der H&auml;ndler zwar noch auf die gesetzliche Gew&auml;hrleistung hinweisen, jedoch nicht mit ihr besonders werben darf. Insoweit normiert die schwarze Liste nochmals eine Handlung, welche bereits in der Vergangenheit unter dem Stichwort &bdquo;Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten&ldquo; unzul&auml;ssig war.</li>
<li>F&uuml;r eine Werbung mittels Telefax, Email oder automatischer Anrufmaschine ist k&uuml;nftig regelm&auml;&szlig;ig eine ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, w&auml;hrend bislang auch eine konkludente Einwilligung ausreichend war. Urspr&uuml;nglich sollten im Rahmen der vorliegenden Novelle auch die Anforderungen an Telefonwerbung drastisch versch&auml;rft werden. Dies bleibt nun jedoch einem eigenen Gesetz vorbehalten, das noch im Laufe des Jahres in Kraft treten soll.</li>
</ul>
<p>Transparenz soll dar&uuml;ber hinaus die sog. &bdquo;Schwarze Liste&ldquo; des UWG bringen. In dieser sind 30 gesetzeswidrige gesch&auml;ftliche Handlungen aufgelistet. Ein Versto&szlig; gegen einen der dort aufgelisteten Punkte bedeutet immer die Unzul&auml;ssigkeit der Handlung. Diese schwarze Liste des UWG wird zuk&uuml;nftig in Abschnitte unterteilt, so dass hierdurch eine noch h&ouml;here Transparenz erzielt werden soll. Die Abschnitte werden beispielsweise wie &bdquo;Versprechen, die man nicht halten kann oder will&ldquo;, &bdquo;Verbraucher t&auml;uschen&ldquo; oder &bdquo;Getarnte Werbung&ldquo; bezeichnet sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009' addthis:title='Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 08:10:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Rufnummer unterdrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonanbieter]]></category>
		<category><![CDATA[TKG]]></category>
		<category><![CDATA[unlautere Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebsformen]]></category>
		<category><![CDATA[Wechsel Telefonanbieter]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist der 4. August 2009. Das Gesetz zur Bek&#228;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist heute in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gehen einige &#196;nderungen einher, die sich auch auf die vorgehaltenen Widerrufsbelehrungen auswirken. Hiervon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen jeglicher Art anbieten. Etwa so auch bei Installationsservices oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen' addthis:title='Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/216.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Es ist der 4. August 2009. Das <a target="_blank" href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3824/gesetz_verbot_telefonwerbung_bundesgesetzblatt.pdf">Gesetz zur Bek&auml;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen</a> ist heute in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gehen einige &Auml;nderungen einher, die sich auch auf die vorgehaltenen Widerrufsbelehrungen auswirken.</p>
<p>Hiervon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen jeglicher Art anbieten. Etwa so auch bei Installationsservices oder Domainregistrierungen.</p>
<p>Das Gesetz sieht insbesondere folgende &Auml;nderungen vor:</p>
<p><span id="more-216"></span></p>
<ul>
<li>Verst&ouml;&szlig;e      gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegen&uuml;ber      Verbrauchern k&ouml;nnen k&uuml;nftig mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 50.000 Euro geahndet      werden. Au&szlig;erdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur      zul&auml;ssig ist, wenn der Angerufene vorher ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt hat,      Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf      Zustimmungserkl&auml;rungen berufen, die der Verbraucher in einem v&ouml;llig      anderen Zusammenhang oder nachtr&auml;glich erteilt hat.</li>
<li>Bei      Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdr&uuml;cken, um      seine Identit&auml;t zu verschleiern. Dies wird nun durch das      Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Verbot      der Rufnummernunterdr&uuml;ckung droht eine Geldbu&szlig;e bis zu 10.000 Euro.</li>
<li>Die K&uuml;ndigung eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses oder die Vollmacht dazu bedarf im Fall des Anbieterwechsels zuk&uuml;nftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegen&uuml;ber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers k&uuml;ndigt.</li>
<li>Das      Gesetz r&auml;umt mehr M&ouml;glichkeiten ein, Vertr&auml;ge zu widerrufen, die am      Telefon abgeschlossen wurden. Vertr&auml;ge &uuml;ber die Lieferung von Zeitungen,      Zeitschriften und Illustrierten sowie &uuml;ber Wett- und      Lotterie-Dienstleistungen k&ouml;nnen k&uuml;nftig widerrufen werden so wie es heute      schon bei allen anderen Vertr&auml;gen m&ouml;glich ist, die Verbraucher am Telefon      abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter      Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen.      Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (&sect; 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4      BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt f&uuml;r das Widerrufsrecht      nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.</li>
<li>Wenn      der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn      nicht zu erf&uuml;llen. Die Widerrufsfrist betr&auml;gt abh&auml;ngig von den Umst&auml;nden      des Einzelfalles &#8211; zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor      der Verbraucher eine Belehrung &uuml;ber sein Widerrufsrecht in Textform (etwa      als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen      betr&auml;gt die Frist regelm&auml;&szlig;ig einen Monat.</li>
<li>Wird      der Verbraucher &uuml;ber sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt, kann      er Vertr&auml;ge &uuml;ber Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet      abgeschlossen hat, k&uuml;nftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen F&auml;llen      kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausf&uuml;hrung der      Dienstleistung mit ausdr&uuml;cklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen      oder der Verbraucher die Ausf&uuml;hrung selbst veranlasst hat. Widerruft der      Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer      erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf      diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass      die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben      von Vertr&auml;gen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen      auf eigenes Risiko leisten.<br />
    <span style="font-size: xx-small;">(Quelle: Bundesministerium der Justiz)</span></li>
</ul>
<p>Ab sofort kann das Widerrufsrecht also bei Dienstleistungen nicht mehr durch Zustimmung des Kunden vorzeitig zum Erl&ouml;schen gebracht werden, sondern erlischt nur noch, wenn der Vertrag auf ausdr&uuml;cklichen Wunsch des Kunden beiderseitig vollst&auml;ndig erf&uuml;llt ist, der Kunde also komplett gezahlt hat und die Leistung komplett erbracht wurde. Ansonsten kann der Kunde auch nach Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen und muss dann Wertersatz f&uuml;r die erhaltenen Leistungen erbringen.</p>
<p>Besonders durch den letzten Punkt werden Unternehmen verpflichtet ihre Widerrufsbelehrung zu aktualisieren, um so der Gefahr neuer Abmahnungen durch Mitbewerber aus dem Weg zu gehen. Eigene und auch die Musterwiderrufsbelehrung bedarf nun einer &Uuml;berarbeitung u.a. in den Punkten der Widerrufsfolge und dem Erl&ouml;schen des Widerrufsrechts:</p>
<blockquote>
<p>K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ckgew&auml;hren, m&uuml;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.</p>
</blockquote>
<p>Diese bisher zul&auml;ssige Klausel k&ouml;nnte nun einen Wettbewerbsversto&szlig; darstellen, weil der Verbraucher nicht dar&uuml;ber informiert wird, dass er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen muss, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Aus diesem Grunde k&ouml;nnte man den vorgenannten Punkt wie folgt erg&auml;nzen:</p>
<blockquote>
<p>K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ckgew&auml;hren, m&uuml;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann auch die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen f&uuml;r den Zeitraum bis zur Widerrufserkl&auml;rung betreffen.</p>
</blockquote>
<p>Ebenso bedarf es einer Erg&auml;nzung des Textes f&uuml;r das Erl&ouml;schen des Widerrufsrechts. So hie&szlig; es bisher:</p>
<blockquote>
<p>Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausf&uuml;hrung der Dienstleistung mit Ihrer ausdr&uuml;cklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.</p>
</blockquote>
<p>Dieser Satz sollte wie folgt erg&auml;nzt werden:</p>
<blockquote>
<p>Ihr Widerrufsrecht erlischt dann vorzeitig, wenn der Vertrag auf Ihren ausdr&uuml;cklichen Wunsch vollst&auml;ndig von beiden Seiten erf&uuml;llt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge&uuml;bt haben.</p>
</blockquote>
<p>Es ist absehbar, dass Unternehmen diese &Auml;nderungen der Widerrufsbelehrung ausnutzen werden, um Wettbewerber kostenpflichtig abzumahnen. &Auml;nderungen der Widerrufsbelehrung f&uuml;hren in den letzten Jahren regelm&auml;&szlig;ig zu Unsicherheiten, besonders bei kleinen und mittelst&auml;ndischen Unternehmen. Aus diesem Grunde besteht Beratungsbedarf bei der &Uuml;berarbeitung der eigenen Widerrufsbelehrung, um der Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber aus dem Weg zu gehen.</p>
<p><strong>Besonderer Hinweis:</strong></p>
<p>Wir weisen abschlie&szlig;end darauf hin, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur die &Auml;nderungen durch das Gesetz zur Bek&auml;mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen n&auml;her erl&auml;utern soll. Eine Rechtsberatung kann nur im Einzelfall erfolgen und unter Ber&uuml;cksichtigung der tats&auml;chlich verwendeten Widerrufsbelehrung. Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><span style="font-size: 85%;"><br />
</span></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/droht-eine-neue-abmahnwelle-wegen-nicht-aktueller-widerrufsbelehrungen' addthis:title='Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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