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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Urheberrechtsverletzung</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand</title>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 07:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im März diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelmäßig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verstöße fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln geführt [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand' addthis:title='Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im März diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelmäßig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verstöße fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln geführt hat, die eine neue Abmahnwelle aufgrund dieser Verstöße prognostizieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Doch was ist der Grund für diese Ansicht?</strong></p>
<p>Benutzer von Facebook stellen auf ihrer Pinnwand Bilder von Stars oder denen die es gerne sein möchten online und kommentieren diese. Sie benutzen eine Comicfigur als Profilbild, posten Musikvideos oder stellen selbst gemachte Fotos in ihrem Account online. Die meisten dieser Inhalte unterliegen dem Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Daher stellt sich die Frage, was sind die Do´s and Don´ts für die Veröffentlichung von Inhalten bei Facebook und Co.?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einbindung von Videos</strong></p>
<p>Das Einbinden eines YouTube oder Vimeo-Videos auf einer Website stellt nach der Ansicht des Landgericht München (AZ: 21 O 20028/05) einen Fall der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Nach Ansicht des Gerichts mache sich der jeweilige Betreiber den Inhalt zu eigen, da der Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennen könne, dass der Inhalt von einem anderen Server geladen würde.</p>
<p>Zwar dürfte der letzte Punkt im Falle von Facebook sicherlich nicht der Fall sein. Jedem Besucher eines Profils dürfte auf den ersten Blick klar sein, wenn es sich um einen eingebetteten Inhalt handelt.</p>
<p>Hieran knüpft die rein technische Betrachtung dieses Problems. In diesem Fall wird darauf abgestellt, dass die jeweiligen Inhalte von dem entsprechenden Videoportal direkt geladen werden und dem Betrachter auch klar ist, dass es sich um fremden Content handelt. In diesem Fall würde dann keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG vorliegen. Vielmehr müsse in diesem Fall die Paperboy-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 958) angewendet werden, nach welcher die Nähe des „Embedded Links“ zum einfachen Hyperlinks in den Vordergrund zu stellen wäre.</p>
<p>Es ist jedoch in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher noch keine eindeutige Rechtsprechung vorliegt und es wahrscheinlich auf den konkreten Einzelfall ankommen wird, wie eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung ausfällt.</p>
<p>Anders verhält es sich im Falle eines rechtswidrigen Inhalts. In diesem Fall wird durch die Einbettung des Videos bei der konkreten Rechtsverletzung des geschützten Rechtsguts mitgewirkt und der jeweilige Accountinhaber haftet nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung.</p>
<p>Zusammenfassend kann man festhalten, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte mittels YouTube- oder Vimeo-Video auf seine Facebook-Pinnwand postet von dem jeweiligen Rechteinhaber auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Videos bereits auf mehreren Plattformen zum Einbetten angeboten werden, da der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben haben müsste, damit die Einbettung urheberrechtlich zulässig wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eigene Videos</strong></p>
<p>Facebook bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit an, eigene Videoinhalte hochzuladen und diese anderen zugänglich zu machen. Hiergegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken.</p>
<p>Probleme könnten sich jedoch dann ergeben, wenn urheberrechtlich geschützte Werke „betanzt“ oder nachgesungen werden. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes vor und der jeweilige Rechteinhaber könnte hierfür Lizenzgebühren verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Starfotos</strong></p>
<p>Fotografien sind Lichtbildwerke. Die Urheberrechte liegen regelmäßig beim Fotografen des jeweiligen Bildes. Teilweise, soweit es sich um Prominente handelt, besitzen der jeweilige Prominente oder dessen Management die Nutzungsrechte an dem jeweiligen Bild.</p>
<p>Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.</p>
<p>Zwar könnte man davon ausgehen, dass die bei Facebook veröffentlichten Fotos von Prominenten regelmäßig Prominente beträfe, die von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien (BGH Urteil vom 03.07.2007, AZ: VI ZR 164/06). Allerdings dürfte es in diesem Rahmen auch regelmäßig an einer Berichterstattung fehlen, da die Kommentierung eines Fotos nicht für eine Berichterstattung im rechtlichen Sinne ausreichend sein dürfte, so dass es weiterhin der Einwilligung des Berechtigten bedürfte, die regelmäßig nicht vorliegt. Damit läge jedoch eine Urheberrechtsverletzung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eigene Fotos</strong></p>
<p>Gegen die Veröffentlichung eigener Fotos bestehen grundsätzlich nur dann Bedenken, wenn andere Personen auf den Fotos zu erkennen sind. In diesem Fall greift das Recht am eigenen Bild ein und der jeweils Abgebildete müsste seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf Facebook gegeben haben.</p>
<p>Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, würde die Veröffentlichung eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG bedeuten, welche abmahnfähig wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Profilfoto</strong></p>
<p>Gegen die Veröffentlichung eines eigenen Profilfotos bestehen keine Bedenken. Man sollte sich jedoch darüber bewusst sein, dass mit dem Einstellen eines eigenen Bildes im Nutzerprofil von Facebook gleichzeitig die konkludente Einwilligung gegeben wird, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, zum Beispiel die Personensuchmaschine www.123people.de dieses Foto wiedergeben dürfen, weil die AGB von Facebook die Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien bereits vorsehen. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man in den Optionen von Facebook einstellt, dass die veröffentlichten Daten für Dritte gesperrt werden.</p>
<p>Gänzlich anders verhält es sich in dem Fall, welcher im letzten Jahr den Facebook-Benutzern viel Spaß bereitete. Wird das eigene Profilbild durch ein Bild einer Comicfigur oder eines Prominenten ausgetauscht, handelt es sich wiederum um eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke, durch welche der Accountinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zitate</strong></p>
<p>Aber nicht nur in Bild- oder Videoform werden Inhalte auf Facebook durch die Nutzer publiziert. Viele User veröffentlichen mehr oder minder bekannte Zitate oder komplette Songtexte auf ihrer Pinnwand. Auch Zitate, Songtexte oder Gedichte unterliegen dem Urheberrechtsschutz und es müsste die Einwilligung des Urhebers vorliegen, bevor diese auf der eigenen Pinnwand vervielfältigt werden.</p>
<p>Eine Einschränkung liegt dann vor, wenn der Urheber des jeweiligen Zitats bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es bleibt daher festzuhalten, dass die Möglichkeiten, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook und Co. zu begehen, vielfältig sind und diese oftmals schneller begangen sind, als dies einem Nutzer bewusst ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Droht nun wirklich eine neue Abmahnwelle?</strong></p>
<p>Aktuell gibt es nur wenige Rechteinhaber, die Urheberrechtsverletzungen über Facebook verfolgen und diese abmahnen. Die Film- und Musikindustrien sind aktuell damit beschäftigt, festgestellte Urheberrechtsverstöße in sog. Internettauschbörsen (Filesharing) zu verfolgen und die Abmahnanwälte konzentrieren sich fast ausschließlich auf diesen Bereich.</p>
<p>Allerdings sollte sich jeder Facebookbenutzer darüber im Klaren sein, dass die Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und die wachsende Bedeutung von Facebook zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden könnte, um nicht mehr jeden Verstoß einfach so hinzunehmen. Natürlich gilt dies vornehmlich für den Fall, dass eine Lösung für das „Problem“ Filesharing gefunden wird und in diesem Bereich keine oder deutlich weniger Urheberrechtsverletzungen begangen werden oder die Rechtsprechung eine Deckelung der Abmahnkosten doch irgendwann als notwendige Regelung erachtet.</p>
<p>Ob auf der Basis der vorstehenden Ausführungen eine Abmahnwelle bevorsteht kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. In jedem Fall wäre eine solche möglich. Ob sich eine solche Abmahnwelle dann auch gegen private Accountbetreiber richten würde, mag &#8211; ebenso wie in der Einschätzung des Kollegen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/facebook-abmahnwelle-pinnwand/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank">Ferner</a> &#8211; als nur mit überproportionalem Aufwand realisierbar einzuschätzen zu sein. Jedoch geltend die vorstehenden Ausführungen auch für durch Unternehmen betriebene Facebook-Seiten, die deren Betreiber wesentlich leichter zu identifizieren sind, so dass die diesbezügliche Gefahr für Unternehmen überproportional höher zu sein scheint, als für private Inhaber von Facebook-Accounts. Im Rahmen vermeintlich privater Accounts könnten Urheberrechtsverletzungen auch Unternehmen dann zurechenbar sein, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seines Facebook-Profils für das Unternehmen auftritt und einen der vorstehenden Rechtsverletzungen begeht. Für Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie möglich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivitäten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, hängt vom Einzelfall ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist im Fall einer Abmahnung zu tun?</strong></p>
<p>Wenn der mögliche Fall nun doch eintreten sollte und ein Rechteinhaber verlangt von einem Betreiber einer Facebook-Seite Unterlassung im Rahmen einer Abmahnung, werden regelmäßig auch die hierfür aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz verlangt werden können.</p>
<p>Der jeweilige Accountinhaber dürfte sich nämlich nicht dadurch schützen können, dass er behauptet, es sei ausschließlich eine private Nutzung, die man ausschließlich mit Freunden als geschlossener Benutzergruppe und damit im Rahmen einer rein privaten Verwendung teile. Einerseits sind eine Vielzahl der Profile für jedermann freigeschaltet, so dass diese rechtlich wie eine „normale“ Homepage  zu bewerten sind. Andererseits dürfte eine private Nutzung bereits dann überschritten sein, wenn man mehrere hundert „Freunde“ hat, welche die jeweiligen Inhalte einsehen können.</p>
<p>Ebenso dürfte die im Urheberrecht verankerte Zitatregelung einen Betroffenen in einem solchen Fall nicht weiterhelfen. § 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss. Als Regelbeispiel sind hier das Großzitat, Kleinzitat und das Musikzitat genannt.</p>
<p>Die Einbindung eines Werkes in ein Facebook-Profil oder die darüber hinaus gehende Kommentierung des eingebundenen Werkes dürfte allerdings nicht ausreichend, um von einem Zitat im Sinne des § 51 UrhG ausgehen zu können. Der Facebooknutzer weist – urheberrechtlich betrachtet – vielmehr auf ein Werk hin, was jedoch kein Zitat im Sinne des § 51 UrhG darstellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Braucht man eine neue gesetzliche Regelung?</strong></p>
<p>Interessant sind teilweise Äußerungen von Kollegen im Internet, dass es einer neuen gesetzlichen Regelung und einer sog. „fair-use-Regel“ bedürfe, um insbesondere Jugendliche vor der Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu schützen.</p>
<p>Zunächst darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass solche Äußerungen bzw. derartige Absichten bedenklich sind. Eine konsequente „fair-use-Regel“ würde den Rechteinhaber gänzlich schutzlos stellen und er müsste die Vervielfältigung seines Werkes hinnehmen. Er könnte in diesem Fall die Vervielfältigung seines Werkes nicht unterbinden und die „Früchte seiner geistigen Arbeit“ ernten. Betrachtet man die gesellschaftliche Struktur stellt man darüber hinaus fest, dass mehr und mehr ausschließlich die geistigen Schöpfungen den Wert unserer Gesellschaft darstellen, so dass die Legitimation urheberrechtlicher Rechtsverletzungen nicht diskutiert werden sollte.</p>
<p>Doch selbst wenn man ein solches Vorgehen unterstützen möchte, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es einerseits einer solchen Regelung bedarf. Bereits mit der im Bereich des Filesharings von Abmahnanwälten nicht gern gesehenen Regelung des § 97 a UrhG und der damit einhergehenden Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 hat der Gesetzgeber versucht eine Regelung zu schaffen, mit welcher sowohl die Interessen des Rechteinhabers, als auch die Interessen der Internetbenutzer in einen gewogenen Ausgleich gebracht werden könnte. Tatsächlich hat die Rechtsprechung diese Regelung jedoch in nur wenigen Ausnahmefällen angewendet, so dass diese gesetzlichen Regelung bisher nahezu ins Leere läuft.</p>
<p>Eine für alle Beteiligten gerechte Lösung könnte daher die konsequente Anwendung der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelung ermöglichen. Durch die Möglichkeit der Ahndung urheberrechtlicher Verstöße bleiben die Interessen des Urhebers gewahrt. Durch die gleichzeitige Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen (wie z.B. Einbettung von Videos auf Facebook) und nur unerheblichen Rechtsverletzungen würde darüber hinaus auch der Unmut über urheberrechtliche Abmahnungen in normalen Grenzen gehalten werden können, der dazu geeignet ist, den festgestellten Verstoß auch als solchen zu erkennen, ohne lediglich ein dahinterstehendes Geschäftsmodell von Anwälten zu verurteilen. Die konsequente und über das bisherige Maß hinausgehende Anwendung der Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG dürfte daher einen gerechten Interessenausgleich der Parteien bedeuten, ohne dass hierdurch eine Aushebelung des Urheberrechts mit einher geht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen und Privatleute bei der Verwendung von Social Media Networks. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung. Auch würden wir uns über Ihren Besuch auf unserer Facebook-Seite unter www.facebook.com/wklegal freuen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung &#8220;M-TV Unplugged in New York&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 07:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt aktuell vermehrt das Musik-Album &#8220;M-TV Unplugged in New York&#8221; der Sportfreunde Stiller für die Universal Music GmbH ab. Gegenstand dieser Abmahnungen ist eine geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aufgrund des Verbreitens des urheberrechtlich geschützten Werkes in sog. P2P- oder Filesharing-Netzwerken. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterbreitet die Kanzlei Rasch für ihre [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/filesharing-abmahnung-m-tv-unplugged-in-new-york' addthis:title='Filesharing-Abmahnung &#8220;M-TV Unplugged in New York&#8221; ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt aktuell vermehrt das Musik-Album &#8220;M-TV Unplugged in New York&#8221; der Sportfreunde Stiller für die Universal Music GmbH ab. Gegenstand dieser Abmahnungen ist eine geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aufgrund des Verbreitens des urheberrechtlich geschützten Werkes in sog. P2P- oder Filesharing-Netzwerken.</p>
<p>Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterbreitet die Kanzlei Rasch für ihre Mandantin ein Vergleichsangebot zur Abgeltung des entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt EUR 1.200,00. Darüber hinaus wird von Betroffenen verlangt sich mit der mitgelieferten Unterlassungserklärung strafbewehrt zu unterwerfen.</p>
<p>Insbesondere die mitgelieferte Unterlassungserklärung stellt für Betroffene einen erheblichen Einschnitt dar. Die mitgelieferte Unterlassungserklärung ist wenig bestimmt und sehr weit gefasst, so dass die Rechte der Betroffenen eingeschränkt werden.</p>
<p>Betroffenen ist dringend zu empfehlen die abverlangte Unterlassungserklärung, aufgrund der nicht zu unterschätzenden 30jährigen Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung, <strong>nicht</strong> mittels der übersandten Vorgabe abzugeben, sondern diese nur hinsichtlich des tatsächlich geltend gemachten Verstoßes abzugeben.</p>
<p>WK LEGAL vertritt eine Vielzahl an Mandanten in sog. Filesharing-Abmahnungen auf der Basis eines besonderen Angebotes, welches Sie unter <a href="http://www.kwblog.de/abmahnung-erhalten-unverbindliche-ersteinschatzung" target="_blank">http://www.kwblog.de/abmahnung-erhalten-unverbindliche-ersteinschatzung</a> abrufen können.</p>
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		<title>Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 09:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§97a Abs.2]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken. In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken.</p>
<p>In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG, mit anderen Worten: &#8220;Wann erhält man die Privilegierung, dass die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- gedeckelt sind&#8221;?</p>
<p>Die Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p><strong>1. Erstmalige Abmahnung</strong><br />
Eine erstmalige Abmahnung liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bisher keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlungen im Verhältnis zu dem abmahnenden Rechteinhaber begangen hat.</p>
<p>Es kommt also auf das Verhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten an. Sofern das Verhältnis zwischen Abgemahntem und Rechteinhaber erstmalig betroffen ist, handelt es sich um eine erstmalige Verletzungshandlung. Unschädlich ist auch eine bereits vorher erhaltene Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber. Auch in diesem Fall kann noch von einer erstmaligen Abmahnung ausgegangen werden.</p>
<p><strong>2. Einfach gelagerter Fall<br />
</strong>Um einen einfach gelagerten Fall handelt es sich, wenn  der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung, auch für einen geschulten Nichtjuristen, quasi auf der Hand liegt.</p>
<p><strong>3. Unerhebliche Rechtsverletzung<br />
</strong>Eine unerhebliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers beschränken und den Rechten des Rechteinhabers mit der bloßen Unterlassung entsprochen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der bloße Hinweis auf ein Handeln im privaten Bereich nicht ausreichend ist, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist.</p>
<p>Doch wann handelt es sich nach Art und Ausmaß der Rechtsverletzung um nur einen geringfügigen Eingriff? Relevant hierbei soll zunächst ausschließlich die aktuelle Einschätzung in der Rechtsprechung sein, denn sowohl die Anwälte der Rechteinhaber als auch die Anwälte der Betroffenen finden eine Vielzahl an Argumenten, warum (k)ein geringfügiger Eingriff vorliegen soll.</p>
<p>Einigkeit scheint in der Rechtsprechung dann zu bestehen, wenn lediglich ein einzelnes Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. In diesem Fall liegt nach den regelmäßigen gerichtlichen Entscheidungen nur ein geringfügiger Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers vor.</p>
<p>Nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 21.04.2010, AZ: 28 I 596/09) handelt es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Eingriff, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Dagegen sieht das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 1. Februar 2010, AZ: 20 C 2353/09-75) die Voraussetzungen an einen geringfügigen Eingriff auch dann als erfüllt an, wenn ein ganzes Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht wurde und kehrt damit von seiner bisherigen, der Ansicht des LG Köln entsprechenden Ansicht, ab (Amtsgericht Frankfurt  AZ  31 C 1514/09 &#8211; 10 vom 24.11.2009   sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt  vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 ).</p>
<p>In gleicher Weise uneinig sind die Gerichte bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 97 a Abs.2 UrhG auf das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken. Nach der Ansicht der Kölner Gerichte liegt kein nur geringfügiger Eingriff in die Rechte des Abmahnenden vor. Hingegen zeigen Tendenzen, dass die Gerichte geneigt sind § 97 a Abs.2 UrhG auch auf Filmwerke anzuwenden (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09).</p>
<p><strong>4. Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs<br />
</strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2004,860 &#8211; Internetversteigerung) sind an die Voraussetzungen des Handelns außerhalb des geschäftlichen Verkehrs keine hohen Anforderungen zu stellen. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, wenn ein Handeln im reinen Privatbereich vorliegt.</p>
<p>Hingegen gehört zum Handeln im geschäftlichen Verkehr jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein private, amtliche oder geschäftsinterne Angelegenheiten betrifft, wobei es nicht auf einen Erwerbszweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.</p>
<p>Wir hoffen, dass Ihre Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG beantwortet sind und freuen uns auf Ihre Kommentare.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie uns einfach Ihre Frage als <a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">&#8220;Frage der Woche&#8221;</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 14:23:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Beitrag vom 24. M&#228;rz 2010 (www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&#8222;bushido-entscheidung&#8220;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen) hatten wir &#252;ber die Entscheidungen des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) berichtet. Sowohl der K&#252;nstler als auch dessen Verlag und Tontr&#228;gerhersteller wurden seinerzeit wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Nunmehr wurden die Entscheidungen im Volltext ver&#246;ffentlicht und k&#246;nnen bei Telemedicus aufgerufen werden (Bushido I:&#160;telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html &#8211; Bushido [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bushido-urteile-haben-keine-auswirkung-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1558.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beitrag vom 24. M&auml;rz 2010 (<a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&bdquo;bushido-entscheidung&ldquo;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen">www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&bdquo;bushido-entscheidung&ldquo;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen</a>) hatten wir &uuml;ber die Entscheidungen des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) berichtet. Sowohl der K&uuml;nstler als auch dessen Verlag und Tontr&auml;gerhersteller wurden seinerzeit wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nunmehr wurden die Entscheidungen im Volltext ver&ouml;ffentlicht und k&ouml;nnen bei Telemedicus aufgerufen werden (Bushido I:&nbsp;<a href="http://telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html" target="_blank">telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html</a> &ndash; Bushido II:&nbsp;<a href="http://telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1006-LG-Hamburg-Az-310-O-15508-Bushido-II.html" target="_blank">telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1006-LG-Hamburg-Az-310-O-15508-Bushido-II.html</a> )</p>
<p style="text-align: justify;">Da der K&uuml;nstler Bushido bekanntlich zu denjenigen Personen geh&ouml;rt, der Verletzungen seiner Urheberrechte auf so genannten Filesharing-Plattformen kostenpflichtig abmahnen l&auml;sst, war das Medieninteresse an den beiden genannten Verfahren ausgesprochen gro&szlig;. Neben teilweise schadenfrohen Beitr&auml;gen wurde unter anderem auch &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit dieser Filesharing-Abmahnungen diskutiert. Oftmals wurde hierbei die Ansicht vertreten, bereits abgegebene Unterlassungserkl&auml;rungen k&ouml;nnten nunmehr angefochten und gezahlte Betr&auml;ge zur&uuml;ck gefordert werden. Diesen Spekulationen muss nach Ver&ouml;ffentlichung der Volltexte wohl eine klare Absage erteilt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie aus beiden Urteilen deutlich hervorgeht, hatte das LG Hamburg &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob auch kurze Teile von Musikwerken ein Urheberrechtsschutz nach &sect; 2 Abs. 2 UrhG zukommen kann. Hieraus ergibt sich bereits, dass der K&uuml;nstler Bushido nicht etwa ganze Musikwerke, sondern lediglich kurze Ausschnitte aus den fremden Musikwerken verwendet und in die eigene, neue Komposition hat einflie&szlig;en lassen. Das LG Hamburg hat den meisten dieser kurzen Ausschnitte Individualit&auml;t im Sinne des Urheberrechts und damit Werkqualit&auml;t zugesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Folge hat das LG Hamburg die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen Vervielf&auml;ltigung und Verbreitung&nbsp; nach &sect;&sect; 16, 17 UrhG, Vorf&uuml;hrung und &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung nach &sect;&sect; 19, 19 a UrhG sowie Bearbeitung und Umgestaltung nach &sect; 23 UrhG angenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitung und Umgestaltung sind nach &sect; 3 UrhG &Auml;nderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enth&auml;lt und mit diesem eine Verbindung eingeht. &sect; 3 UrhG enth&auml;lt diesbez&uuml;glich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich gesch&uuml;tzt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine pers&ouml;nliche geistige Sch&ouml;pfung erbracht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung stehen nach &sect; 3 UrhG die Urheberrechte des Sch&ouml;pfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Ver&ouml;ffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach &sect; 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &sect; 23 UrhG d&uuml;rfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver&ouml;ffentlicht oder verwertet werden. Hiergegen hat der K&uuml;nstler Bushido nach Ansicht des LG Hamburg versto&szlig;en.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Kontext betrachtet, steht dem K&uuml;nstler Bushido als Bearbeiter nach &sect; 3 UrhG weiterhin das Recht zu, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschb&ouml;rse zum Download anbieten, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abzumahnen. Nur wenn die neuen Komposition kein Musikwerk i. S. d. &sect; 2 UrhG darstellen sollten, &bdquo;Bushido&ldquo; folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt h&auml;tte, w&auml;ren die Abmahnungen zu unrecht ergangen. So sehr sich die Geister in Bezug auf die Musik und Ausdrucksweise des K&uuml;nstlers Bushido auch scheiden m&ouml;gen, dass seinen Kompositionen die Werkeigenschaft nach &sect; 2 UrhG abgesprochen werden k&ouml;nnte, ist &auml;u&szlig;erst unwahrscheinlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusammenfassend hat das das LG Hamburg festgestellt, dass Bushido die Urheberrechte der franz&ouml;sischen Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; verletzt hat und er folglich seine Bearbeitungen/Umgestaltungen nicht ohne Einwilligung dieser Band h&auml;tte verwerten d&uuml;rfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Davon unabh&auml;ngig stehen ihm aber nach &sect; 3 UrhG eigene Urheberrechte an diesen Bearbeitungen/Umgestaltungen zu, deren Verletzung er jederzeit gegen&uuml;ber Dritten geltend machen kann. Die Zur&uuml;ckweisung einer Abmahnung unter Bezugnahme auf die Urteile des LG Hamburg ist daher ebenso wenig ratsam, wie die Anfechtung bereits abgegebener Unterlassungserkl&auml;rungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urheberrecht geh&ouml;rt zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter&nbsp;<a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
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		<title>LG Berlin ändert seine Rechtsansicht zu Urheberrechtsverletzungen im Internet</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/lg-berlin-andert-seine-rechtsansicht-zu-urheberrechtsverletzungen-im-internet</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 08:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1449.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 30. M&auml;rz 2010 (Az. 15 O 341/09) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Versto&szlig; gegen eine Unterlassungserkl&auml;rung auch dann vorliegt, wenn das urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werk nur durch direkte Eingabe der URL &ouml;ffentlich zug&auml;nglich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem durch das LG Berlin zu entscheidenden Fall war die Kl&auml;gerin, eine Diensteanbieterin von Stadtpl&auml;nen, gegen den Beklagten vorgegangen, der rechtswidrig Kartenausschnitte der Kl&auml;gerin auf seiner Internetseite &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht hatte. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung ab und l&ouml;schte die entsprechende HTML-Webseite. Die Grafikdatei war jedoch auch weiterhin durch die Eingabe der direkten URL abrufbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&auml;gerin wertete dies als Versto&szlig; gegen die Unterlassungserkl&auml;rung und forderte die verwirkte Vertragsstrafe in H&ouml;he von 5.100 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">W&auml;hrend die Richter des LG Berlin in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2007 (Az. 15 S 1/07) noch die Ansicht vertraten, dass in solchen F&auml;llen, in denen eine Datei nur noch durch die unmittelbare URL erreichbar sei, kein &ouml;ffentliches zug&auml;nglich machen liege, weisen sie in ihren jetzigen Entscheidungsgr&uuml;nden ausdr&uuml;cklich darauf hin, dass sie an dieser fr&uuml;heren Rechtsansicht nicht weiter festhalten und sich vielmehr der Rechtsansicht des Hanseatischen Oberlandesgericht anschlie&szlig;en, dass bereits mehrfach einen Urheberrechtsversto&szlig; in solchen F&auml;llen bejaht hat (Urteil v. 9. April 2008 &ndash; Az. 5 U 151/07 -; Beschluss v. 8. Februar 2010 &ndash; Az. 5 W 5/10 -).</p>
<p style="text-align: justify;">Die L&ouml;schung der HTML-Webseite &auml;ndere nichts daran, dass die Grafikdatei, wenn auch nur durch Eingabe der URL, weiterhin &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sei, da die L&ouml;schung den unberechtigten Zugriff auf den Kartenausschnitt gerade nicht verhindere. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte in der strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung verbindlich erkl&auml;rt habe, das urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werk der Kl&auml;gerin nicht mehr zu ver&ouml;ffentlichen und zu verbreiten, sahen die Richter des LG Berlin einen Versto&szlig; gegen diese Erkl&auml;rung als erwiesen an und verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 5.100,00 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Wieder einmal zeigt sich deutlich, dass strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rungen oftmals voreilig und ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden und den Unterlassungsschuldner anschlie&szlig;end teuer zu stehen kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie haben eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserkl&auml;rung abgeben?</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ist eine u. a. auf das Urheberrecht und IT-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Anw&auml;lte &uuml;berpr&uuml;fen t&auml;glich die Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Abmahnungen, formulieren zu weit gefasste Unterlassungserkl&auml;rungen um und erl&auml;utern den Betroffenen die zur Einhaltung der Unterlassungserkl&auml;rung erforderlichen Ma&szlig;nahmen, um unsere Mandanten vor der Zahlung von Vertragsstrafen wie im oben genannten Fall zu bewahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an  <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a><br />
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