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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Störerhaftung</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 09:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-miss-sunshine-von-r-i-o' addthis:title='Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 450,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/storerhaftung/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O unter der ID 2806 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-4-deluxe-edition-von-beyonce' addthis:title='Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
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<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
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<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/storerhaftung/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé unter der ID 2803 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 07:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Almanya – Willkommen in Deutschland“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer</title>
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		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie gestern die Online-Plattform heise online berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer eigenen Auktionsplattform. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln. Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer' addthis:title='Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern die Online-Plattform <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html" target="_blank">heise online</a> berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer <a href="http://62.128.3.167/" target="_blank">eigenen Auktionsplattform</a>. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln.</p>
<p>Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C ergeben. MIt der Abmahnung durch U+C wird dem Abgemahnten ein pauschaliertes Schadensersatzangebot in Höhe von EUR 650,00 zur Abgeltung der angeblich offen stehenden Forderung aufgrund der Abmahnung angeboten. Wird dieser Betrag oder die Abmahnung zurückgewiesen, auf das Schreiben nicht reagiert oder aber der Betroffene erhält das Schreiben nicht (<a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte" target="_blank">wir hatten hierzu berichtet</a>), stellt die Rechtsanwaltskanzlei U+C in einem zweiten Schreiben einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 in Rechnung. Wie die Kanzlei auf ihrer Auktionsseite auch angibt, handelt es sich bei den offenen Forderungen um &#8220;Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet&#8221; aus dem Bereich &#8220;adult entertainment&#8221;.</p>
<p>Aus den <a href="http://62.128.3.167/UserFiles/File/Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen.pdf" target="_blank">Versteigerungsbedingungen</a> der Kanzlei wird deutlich, dass die Kanzlei nur als &#8220;Vermittler und für Rechnung ihrer Auftraggeber&#8221; auftritt, was insoweit interessant sein dürfte, dass in diesem Fall tatsächlich eine Kostennote an die jeweilige Mandantschaft geschrieben worden sein sollte und die Kanzlei bereits die offenen Forderungen aus den Anwaltsgebühren &#8211; auch hierbei dürfte es sich um mehrere Millionen Euro handeln &#8211; erhalten haben müsste. In diesem Fall wäre das Thema Filesharing dann für die Rechteinhaber tatsächlich sehr teuer geworden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Versteigerung der Forderungen ablaufen wird und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Zielgruppe dieser Auktion sollen Inkassounternehmen sein, welche die Forderungen aufkaufen sollen, um dann selbst die angeblich offen stehenden Forderungen eintreiben zu können. Inwieweit ein solches Vorgehen der Inkassounternehmen erfolgreich sein dürfte, bleibt ebenfalls abzuwarten, da es sich in diesen Fällen nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt.</p>
<p>Die Inkassounternehmen müssten sich nach dem Erwerb der Forderung und deren Geltendmachung denselben Argumenten gegenübersehen, wie die jeweiligen Abmahnkanzleien. In diesem Fall müssten dann die Inkassounternehmen die gerichtlich notwendigen Beweise führen, um den Anspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen zu können, so dass die regelmäßigen Probleme, wie falsche IP-Adresse, Hashwert, Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Inkassounternehmen zukommen. Und das alles unter Ausschluss der Gewährleistung. Denn wie sich aus Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ergibt, werden die Forderungen &#8220;in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen (Ist-Zustand) unter Ausschluss jeder Gewährleistung&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/tag/storerhaftung/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer unter der ID 2844 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 08:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &#38; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-aura-der-kunstler-kool-savas' addthis:title='Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &amp; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 480,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/storerhaftung/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas unter der ID 2797 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 10:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &#38; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-welcome-to-st-tropez' addthis:title='Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &amp; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 390,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 07:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-beastly-durch-waldorf-frommer-abgemahnt' addthis:title='Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 11:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/update-neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte">unseren heutigen Artikel</a> telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht in sog. Filesharing-Tauschbörsen.</p>
<p><strong>Das Problem: Seine Mandantin soll keinen Internetanschluss haben!!</strong></p>
<p>In diesem Fall dürfte es sogar der Kanzlei U+C schwer fallen, einen solchen Urheberrechtsverstoß auf der Grundlage der Störerhaftung anzubringen und die Zahlung der Gebühr weiter zu verlangen.</p>
<p>Der Fall zeigt sehr deutlich, dass anscheinend doch nicht immer alles richtig zu laufen scheint bei der Ermittlung bzw. der Zuordnung der IP-Adressen und den dazugehörigen Anschlussinhabern. Anderenfalls dürfte es schwerlich zu erklären sein, wie ein Anschlussinhaber über eine IP-Adresse ermittelt werden kann, der über überhaupt keinen Zugang zum Internet verfügt.</p>
<p>Ich darf mich für den Hinweis des Kollegen an dieser Stelle nochmals bedanken und freue mich auf weitere Hinweise aus dem Bereich der Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 08:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben. Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben.</p>
<p>Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen Betrag von ursprünglich EUR 650,00 durch den Adressaten nicht angenommen worden. Interessant ist, dass diese Abmahnungen bei den Betroffenen nicht eingegangen worden sein sollen.</p>
<p>In ihrem angeblich zweiten Schreiben fordern die Rechtsanwälte U+C nunmehr unter Setzung einer besonders kurzen Frist die Zahlung eines deutlich höheren Betrages, nämlich EUR 1.286,80, da auf die Abmahnung nicht reagiert worden sein soll.</p>
<p>Innerhalb der in diesem zweiten Schreiben vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/aufregung-fur-filesharing-abgemahnte-wegen-der-pressemitteilung-des-ag-munchen' addthis:title='Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung weiter.</p>
<p>Das klingt zunächst einmal nach sehr viel. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass allein durch die TOP 3 der Abmahnkanzleien mehrere Tausend Abmahnungen pro Monat versendet werden, relativiert sich die Zahl von 1.400 aktuell anhängigen Klagen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass natürlich für Abgemahnte, die bisher keine Zahlung geleistet haben ein entsprechendes Risiko einer Zahlungsklage besteht.</p>
<p>Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verfahren der Kanzlei Waldorf Frommer handeln dürfte, da das Amtsgericht München bekanntermaßen gerne zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet und Waldorf Frommer auch in München ansässig ist. Ob es sich hierbei um ältere Verfahren handelt oder ob der im Internet kursierenden Vermutung nunmehr Rechnung getragen wird, dass die Münchener Kanzlei eine „Klageabteilung“ aufgebaut habe, kann lediglich nur vermutet werden.</p>
<p>Abgemahnten, die nunmehr eine Klage erhalten ist in jedem Fall zu raten, einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Vertretung vor Gericht zu beauftragen, da es sich bei diesen Fällen um eine Spezialmaterie mit ständig neuen gerichtlichen Entscheidungen handelt, die es in einem solchen Verfahren abzuwägen und zu berücksichtigen gilt.</p>
<p>Im Ergebnis sollten die Beklagten auf jeden Fall Ruhe bewahren. Oftmals werden solche Verfahren durch einen Vergleich beendet und die geltend gemachten Anwaltsgebühren können auf diesem Wege deutlich reduziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/tag/storerhaftung/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München unter der ID 2812 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &amp; Sido</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &#38; Sido ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-23-von-bushido-sido' addthis:title='Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &#38; Sido ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &amp; Sido ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 700,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film)</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-resident-evil-%e2%80%93-afterlife-3d-film' addthis:title='Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol>
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/das-ende-der-storerhaftung-in-filesharing-fallen</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 08:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2-6 S 19/09]]></category>
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		<category><![CDATA[verschlüsseltes WLAN]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S 19/09) vom 18. August 2010 hat das Gericht festgestellt, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das bereitgestellte WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer des WLAN Anschlusses über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden.   Zuletzt hatte die Rechtsprechung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/das-ende-der-storerhaftung-in-filesharing-fallen' addthis:title='Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S 19/09) vom 18. August 2010 hat das Gericht festgestellt, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das bereitgestellte WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer des WLAN Anschlusses über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden.</p>
<p> </p>
<p>Zuletzt hatte die Rechtsprechung oftmals entschieden, dass ein Betreiber eines WLAN Anschlusses für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regelungen über die Störerhaftung haften müsse.</p>
<p>Dem steht nun die vorliegende Entscheidung des Landgericht Frankfurt entgegen. Weder der Hotelbetreiber, noch seine Angestellten hatten urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers auf einem der Computer des Hotels zum Abruf durch die Nutzer über eine Internettauschbörse (Filesharing) bereitgestellt. Aus diesem Grunde habe weder der Hotelbetreiber noch seine Angestellten das Werk öffentlich zugänglich gemacht und auch keine derartige Urheberrechtsverletzung unterstützt.</p>
<p>Auch komme nach Ansicht des Gericht eine Inanspruchnahme des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht in Betracht. Das von ihm eingerichtete WLAN sei verschlüsselt gewesen, so dass Unbefugte keinen Zugang zum Internet über dessen Anschluss hatten. Darüber hinaus habe er seine Hotelgäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Das Landgericht Frankfurt stellte fest, dass eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht des Hotelbetreibers vor einer ersten Rechtsverletzung nicht bestehe.</p>
<p>Aus diesem Grunde sei die ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung unbegründet und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff sei auch schuldhaft erfolgt, weil der abmahnende Rechteinhaber die Abmahnung ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage aussprach, so dass dem Hotelbetreiber die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen seien.</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil des Landgericht Frankfurt hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Jedoch ist es dahingehend positiv zu bewerten, dass Anschlussinhabern oder sonstige Access-Provider nicht schutzlos jede Urheberrechtsverletzung verantworten müssen, wenn sie ihren Prüfungs- und Belehrungspflichten nachgekommen sind.</p>
<p>Nach diesem Urteil ist insbesondere Hotel-, Restaurant-, Cafe- und sonstigen Anbietern eines für Gäste zugänglichen WLAN Anschlusses zu raten, diese unbedingt zu belehren. Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze in der Urteilsdatenbank von WK LEGAL unter www.wklegal.de bereitgestellt werden.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht, insbesondere den Bereich der Neuen Medien und das Vertragsrecht spezialisierte Kanzlei und steht Betreibern von WLAN Anschlüssen, insbesondere Hotels, Restaurants und Cafes gerne bei der Ausformulierung von entsprechenden Belehrungen zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.</p>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil</link>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[I ZR 121/08]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
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		<category><![CDATA[WLAN-Haftung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 09:26:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[18. März 2010]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Anschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, wie weit die Haftung des Anschlussinhabers einer WLAN-Internetverbindung im Falle von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en auf Filesharing-Portalen reicht, besch&#228;ftigt fortw&#228;hrend die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat auf seiner Internetseite angek&#252;ndigt, am 18. M&#228;rz 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 &#252;ber die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt &#8211; [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-verhandlungstermin-18-03-2010-storerhaftung-des-wlan-anschlussinhabers-bei-urheberrechtsverletzung' addthis:title='BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1286.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage, wie weit die Haftung des Anschlussinhabers einer WLAN-Internetverbindung im Falle von Urheberrechtsverst&ouml;&szlig;en auf Filesharing-Portalen reicht, besch&auml;ftigt fortw&auml;hrend die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat auf seiner Internetseite angek&uuml;ndigt, am 18. M&auml;rz 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 &uuml;ber die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt &ndash; 2/3 O 19/07 &ndash; Urteil vom 5. Oktober 2007 sowie das OLG Frankfurt a. M. &ndash; 11 U 52/07 &ndash; Urteil vom 1. Juli 2008 zu dieser Frage verhandelt.</p>
<p><span id="more-1286"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach der bisher wohl herrschenden Meinung haftet der Anschlussinhaber nach den Grunds&auml;tzen der St&ouml;rerhaftung, sofern er seine Kontroll- und Pr&uuml;fungspflichten verletzt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob &#8211; wie in zahlreichen F&auml;llen h&auml;ufig behauptet &#8211; eventuell ein Dritter &uuml;ber eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des BGH wird durchaus mit Spannung erwartet, denn sie k&ouml;nnte gravierende Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in sog. Filesharingf&auml;llen haben. WK LEGAL wird Sie aktuell &uuml;ber den Ausgang und die Auswirkungen dieses Verfahrens informieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzen Sie auch unseren Newsletter-Service, der Sie immer auf dem Neusten Stand unserer Berichterstattung h&auml;lt.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-verhandlungstermin-18-03-2010-storerhaftung-des-wlan-anschlussinhabers-bei-urheberrechtsverletzung' addthis:title='BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/211</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 07:51:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 730/08]]></category>
		<category><![CDATA[Admin-C]]></category>
		<category><![CDATA[DENIC]]></category>
		<category><![CDATA[Domaininhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Domainregistrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Namensrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: 6 U 730/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, f&#252;r die er benannt ist, von einer Pr&#252;fungspflicht i.S. der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/211' addthis:title='Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/211.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: 6 U 730/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des Admin-C k&ouml;nne nur dann eintreten, wenn besondere Umst&auml;nde hinzutreten w&uuml;rden, da ihm anderenfalls eine i.d.R. umfassende Pr&uuml;fung nicht zumutbar sei.</p>
<p><span id="more-211"></span></p>
<p>Das Urteil lautet im Volltext wie folgt:</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h3>Gr&uuml;nde</h3>
<h3>I.</h3>
<p>Der Kl&auml;ger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.</p>
<p>Anl&auml;sslich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; des Kl&auml;gers vor&uuml;bergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r die Firma d&hellip; Ltd. mit Sitz in W&hellip; angemeldet. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte deshalb gegen&uuml;ber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog.&nbsp;admin-c) f&uuml;r diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserkl&auml;rung abgab.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe &uuml;ber Strohm&auml;nner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz f&uuml;r die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verg&uuml;tungsrechnung der K&hellip; vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr.&nbsp;633/2005) in H&ouml;he von 859,80&nbsp;EUR zuz&uuml;glich Zinsen hieraus in H&ouml;he von 5&nbsp;Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.</p>
<p>Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich f&uuml;r etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, f&uuml;r die er als admin-c bevollm&auml;chtigt sei.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tats&auml;chlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.</p>
<p>Der Beklagte tr&auml;gt zur Begr&uuml;ndung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; gewesen sei und sie auch nicht &uuml;ber einen Strohmann betrieben habe, k&ouml;nne er nicht als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Kl&auml;gers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hier&uuml;ber zu informieren.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, der Beklagte habe die Domain&quot;www.v&#8230;.de&quot; -&nbsp;ebenso wie zahlreiche andere Domains&nbsp;- eigenm&auml;chtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine St&ouml;rereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die St&ouml;rung zu unterbinden.</p>
<p>Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts&auml;tze und Urkunden (bis Bl.&nbsp;334&nbsp;GA) sowie auf den Vortrag in der m&uuml;ndlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl.&nbsp;335&nbsp;ff. GA) Bezug genommen.</p>
<h3>II.</h3>
<p>Die Berufung ist zul&auml;ssig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat gegen den Beklagten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.</p>
<p>Der Kl&auml;ger wurde dadurch, dass die Firma d&#8230; Ltd. den Domain-Namen &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r sich registrieren lie&szlig;, in seinem Namensrecht nach &sect;&nbsp;12&nbsp;BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach &sect;&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 BGB (vgl. dazu BGH NJW&nbsp;2002, 2031&nbsp;ff. &#8211; shell.de). Insofern wird auf die Ausf&uuml;hrungen in den Entscheidungsgr&uuml;nden des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.</p>
<p>Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach &sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB nicht nur zur Beseitigung der St&ouml;rung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die St&ouml;rung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Die Grunds&auml;tze, die vom Bundesgerichtshof f&uuml;r die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW&nbsp;2002, 1494, 1496), gelten auch hier.</p>
<p>Der Vortrag des Kl&auml;gers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kl&auml;ger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog.&nbsp;admin-c f&uuml;r die Domain fungierte.</p>
<p>Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c f&uuml;r eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten St&ouml;rung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollm&auml;chtigung ohne Weiteres als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Als St&ouml;rer haftet derjenige auf Unterlassung, der -&nbsp;ohne T&auml;ter oder Teilnehmer zu sein&nbsp;- in irgendeiner Weise willentlich und ad&auml;quat kausal zur Verletzung eines gesch&uuml;tzten Gutes beitr&auml;gt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die St&ouml;rerhaftung nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung vorgenommen haben, setzt nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des St&ouml;rers die Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen nach den Umst&auml;nden eine Pr&uuml;fung zuzumuten ist (BGH GRUR&nbsp;2007, 708, 711). Letzteres ist unter Ber&uuml;cksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Pr&uuml;fung der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grunds&auml;tzlich zun&auml;chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders f&auml;llt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 &#8211; ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschr&auml;nkte Pr&uuml;fungspflicht angenommen, wenn der St&ouml;rungszustand f&uuml;r den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR&nbsp;1990, 1012.&nbsp;1014). Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:</p>
<p>Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog.&nbsp;tech-c und dem Betreuer des sog.&nbsp;Name-Servers, sog.&nbsp;zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende nat&uuml;rliche Person gem&auml;&szlig; dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zust&auml;ndigen Registrierungsstelle f&uuml;r Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain &quot;.de&quot;, der D&hellip; eG. Dies ist geregelt in Ziff.&nbsp;VIII der D&hellip;-Domainrichtlinien. Satz&nbsp;1 und&nbsp;5 dieser Bestimmung lauten:</p>
<p><em>&quot;Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte nat&uuml;rliche Person, die als sein Bevollm&auml;chtigter berechtigt und gegen&uuml;ber D&#8230; auch verpflichtet ist, s&auml;mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.&quot;<br />
&#8230;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>&quot;Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollm&auml;chtigter im Sinne von &sect;&nbsp;184&nbsp;ZPO und &sect;&nbsp;132&nbsp;StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ans&auml;ssig sein und mit seiner Stra&szlig;enanschrift angegeben werden.&quot;<br />
(http://www.D&#8230;.de/de/richtlinien.html)</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D&#8230; gegen&uuml;ber f&uuml;r den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG D&uuml;sseldorf, Urt. v. 03.02.2009 -&nbsp;Az.&nbsp;I-20&nbsp;U&nbsp;1/08&nbsp;- jurisRspr; OLG K&ouml;ln GRUR&nbsp;2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: &quot;und die damit den Ansprechpartner D&#8230;S darstellt,&quot; ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Au&szlig;erdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: &quot;gegen&uuml;ber D&#8230;&quot; eingef&uuml;gt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D&#8230;, sondern -&nbsp;ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;5&nbsp;- auch Dritten gegen&uuml;ber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D&#8230; gegen&uuml;ber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog.&nbsp;whois-Datenbank, ver&ouml;ffentlicht, welche f&uuml;r jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zug&auml;nglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen f&uuml;r die whois-Abfrage), so dass der admin-c auch au&szlig;enstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verf&uuml;gung steht und kraft seiner -&nbsp;durch &ouml;ffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu M&uuml;nchener Kommentar / Schramm, BGB, 5.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;167 Rdnr.&nbsp;11) oder nach Erteilung &ouml;ffentlich bekannt gemachten (&sect;&nbsp;171&nbsp;BGB)&nbsp;- Vollmacht diesen gegen&uuml;ber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erkl&auml;rungen abgeben kann.</p>
<p>Es mag sich hier um eine reine Au&szlig;envollmacht handelt. Gegen ein solches Verst&auml;ndnis von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschr&auml;nkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D&#8230; gegen&uuml;ber zur verbindlichen Entscheidung s&auml;mtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was &uuml;ber eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begr&uuml;ndung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erkl&auml;rung des Domain-Inhabers rechtlich nicht m&ouml;glich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D&#8230; dieser gegen&uuml;ber versichert, der admin-c habe sich -&nbsp;auch zu Gunsten der D&#8230;&nbsp;- verpflichtet, f&uuml;r ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner t&auml;tig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i.&nbsp;V.&nbsp;m. Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverh&auml;ltnis berechtigt sei, f&uuml;r den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschr&auml;nkt werden k&ouml;nne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D&#8230;, sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erkl&auml;rung ist -&nbsp;insbesondere in F&auml;llen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat&nbsp;- nicht zu verkennen.</p>
<p>Da sich nach Auffassung des Senats -&nbsp;abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung&nbsp;- der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der D&#8230; bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.&nbsp;S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des admin-c d&uuml;rfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umst&auml;nde deshalb ausscheiden, weil ihm i.&nbsp;d.&nbsp;R. eine umfassende Pr&uuml;fung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG D&uuml;sseldorf aaO.; OLG K&ouml;ln aaO.). Er m&uuml;sste sich vor oder anl&auml;sslich der Registrierung eines jeden Domainnamens &uuml;ber den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden k&ouml;nnen, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain -&nbsp;unter Versto&szlig; gegen Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien&nbsp;- benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschlie&szlig;enden Pr&uuml;fung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach &sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB zumindest deshalb rechtfertigten.</p>
<p>Der Beklagte wurde von der Firma d&#8230; Ltd. als admin-c f&uuml;r die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein j&auml;hrlich zu zahlendes Entgelt bereit erkl&auml;rt hatte, sich f&uuml;r beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache f&uuml;r die Registrierung, durch welche der Kl&auml;ger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein f&uuml;r die St&ouml;rung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte h&auml;tte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d.&nbsp;h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern k&ouml;nnen. Die Kausalit&auml;t ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain m&ouml;glich gewesen w&auml;re, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tats&auml;chlich benannte die Firma d&#8230; Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erkl&auml;rt hatte, eine solche Funktion zu &uuml;bernehmen. Wenn er dies nicht getan h&auml;tte, w&uuml;rde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten M&ouml;glichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein -&nbsp;m&ouml;glicherweise rechtm&auml;&szlig;iges&nbsp;- Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben k&ouml;nnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verf&uuml;gung zu stehen, unterlassen h&auml;tte. Durch diese M&ouml;glichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtm&auml;&szlig;iges Alternativverhalten w&auml;re nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigef&uuml;hrt worden w&auml;re; dass er lediglich h&auml;tte herbeigef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, reicht regelm&auml;&szlig;ig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erkl&auml;rung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden w&auml;re, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d&#8230; Ltd. hinzugetreten w&auml;re, den Beklagten -&nbsp;anders als im realen Geschehensablauf&nbsp;- auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d&#8230;&nbsp;Ltd. w&auml;re allenfalls m&ouml;glich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative M&ouml;glichkeit, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgew&auml;hlt h&auml;tte, steht der St&ouml;rerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Sch&auml;diger oder St&ouml;rer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt h&auml;tte, statt seiner ein Dritter haften w&uuml;rde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, &sect;&nbsp;249 Rdnr.&nbsp;95).</p>
<p>Die St&ouml;rung beruht auf der Verletzung einer Pr&uuml;fungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die M&ouml;glichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d&#8230; Ltd. veranlassten Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; zu pr&uuml;fen. Das ergibt sich aus Folgendem:</p>
<p>Die Firma d&#8230; Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre T&auml;tigkeit zu Namensrechtsverletzungen f&uuml;hrte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d&#8230; Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschlie&szlig;end zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; durch die Firma d&#8230; Ltd. Der Beklagte tr&auml;gt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog.&nbsp;Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in gro&szlig;er Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsl&auml;ufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Pr&uuml;fung auf m&ouml;glicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausma&szlig;es der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber -&nbsp;wie im vorliegenden Fall&nbsp;- eine Namensanma&szlig;ung darstellte.</p>
<p>T&auml;tigkeit und Vorgehensweise der d&#8230; Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d&#8230; Ltd. &uuml;ber seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umst&auml;nde, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der T&auml;tigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umst&auml;nden durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d&#8230; Ltd. zur Verf&uuml;gung stellte, unbesehen eine Ursache f&uuml;r eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich f&uuml;r ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverst&ouml;&szlig;e kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Registrierungen, f&uuml;r welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit.</p>
<p>Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d&#8230;&nbsp;Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen w&uuml;rde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. gegen ihre diesbez&uuml;glichen Pflichten ausnahmslos verstie&szlig; und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erf&uuml;llen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Pr&uuml;fungspflicht nicht entgegen. Zur Begr&uuml;ndung seiner Pr&uuml;fungspflicht gen&uuml;gt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; verwirklichte. Er h&auml;tte sich daher &uuml;ber die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten m&uuml;ssen oder von vornherein davon absehen m&uuml;ssen, sich als admin-c f&uuml;r eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine &Uuml;berpr&uuml;fung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.</p>
<p>Die rechtlichen Erw&auml;gungen, die zur Verneinung einer St&ouml;rerhaftung der D&#8230; im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen gef&uuml;hrt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Pr&uuml;fungspflicht der D&#8230; ist vom Bundesgerichtshof mit der Begr&uuml;ndung verneint worden, dass ihr eine Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen &quot;.de&quot;-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im &ouml;ffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren t&auml;tig werde und nicht mehr effizient und kosteng&uuml;nstig arbeiten k&ouml;nnte, wenn ihr eine Pr&uuml;fungspflicht auferlegt w&uuml;rde (BGH GRUR&nbsp;2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d&#8230;&nbsp;Ltd. t&auml;tig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kosteng&uuml;nstigkeit nicht im &ouml;ffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zur&uuml;cktreten musste, deren Rechte ber&uuml;hrt wurden.</p>
<p>Der Einwand, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm nicht m&ouml;glich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c f&uuml;r eine unbekannte Anzahl k&uuml;nftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei wei&szlig;, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverst&ouml;&szlig;en bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierf&uuml;r zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Registrierungen selbst zu &uuml;berpr&uuml;fen. Das galt auch f&uuml;r den Beklagten. Sah er sich zu einer &Uuml;berpr&uuml;fung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es f&uuml;r ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d&#8230;&nbsp;Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erkl&auml;rte, hierf&uuml;r als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als St&ouml;rer redlicherweise nicht mit der Begr&uuml;ndung wehren, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm anschlie&szlig;end nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er f&uuml;r die eingetretene St&ouml;rung eine Ursache setzte, ohne m&ouml;glicherweise zu einer rechtlichen Pr&uuml;fung in der Lage zu sein.</p>
<p>Der Beklagte ist nach allem vom Kl&auml;ger zu Recht als St&ouml;rer abgemahnt worden.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegen&uuml;ber dem Rechtsanwalt (&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren sind mit 859,80&nbsp;EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &sect;&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1, 708 Nr.&nbsp;10, 711, 713&nbsp;ZPO.</p>
<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.</p>
<p>Der Streitwert wird f&uuml;r das Berufungsverfahren auf 859,80&nbsp;EUR festgesetzt.</p>
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