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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; online shop</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung, als auch über den Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist berichtet. Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/erste-abmahnungen-wegen-der-verwendung-der-alten-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung</a>, als auch über den <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist</a> berichtet.</p>
<p>Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer einer Abmahnung zu werden.</p>
<p>Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurden die ersten Abmahnungen ausgesprochen. Dabei wurde durch die beauftragten Anwälte gerügt, dass nicht das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Die Verwendung des alten Musters stellt dabei einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht der Online-Händler dar. Aufgrund der Regelung in § 4 Nr. 11 UWG stellt jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist somit für Wettbewerber abmahnfähig.</p>
<p>Diesen Umstand haben sich bereits ein Online-Händler und ein Händler auf der Internetplattform ebay, welcher sein Profil erst am 7. November 2011 und damit 3 Tage nach Ablauf der Frist, angelegt haben soll, zu Nutze gemacht, um die Abmahnungen über ihre Anwälte gegen ihre Mitbewerber aussprechen zu können.</p>
<p>Online-Händler sollten aus diesem Grunde unbedingt die von ihnen vorgehaltene Fassung ihrer Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Übereinklang mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen, um die Gefahr einer Abmahnung zu beseitigen.</p>
<p>Soweit Online-Händler bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist ihnen zu raten, dass die geforderte und regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt fachmännisch überprüft werden sollte. Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen greifen oftmals zu weit in die Rechte der jeweiligen Händler ein und beschränken diese in ihrem alltäglichen Business. Die anwaltliche Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann daher helfen, dass die Rechte der Betroffenen nicht über Gebühr beschränkt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung durch die abmahnenden Anwälte oftmals überhöht und können durch eine anwaltliche Vertretung erheblich begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 11:52:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab' addthis:title='Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011">Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge</a> berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende Widerrufsrecht gegenüber Endverbrauchern zu belehren.</p>
<p>Das Gesetz sieht eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung der Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop vor, die heute abläuft. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals das neue Muster der Widerrufsbelehrung näher bringen.</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p>a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p>b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p>aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p>aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p>ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p>d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p>„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p>„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p>„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p>„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p>„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p>„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Wir empfehlen aus diesem Grunde jedem Online-Händler, seine vorgehaltene Widerrufsbelehrung nochmals zu überprüfen, um eventuell drohende Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 14:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Bericht der Süddeutschen über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/rechtssichere-agb-schaffen-kundenvertrauen' addthis:title='Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Bericht der <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1190202" target="_blank">Süddeutschen</a> über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn dieser neben Vorkasse weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.</p>
<p>Eine untergeordnete Rolle spielen ausweislich dieser Befragung eine seriöse Gestaltung und Gütesiegel. Selbst die bekanntesten Zeichen &#8220;Trusted Shops&#8221; und &#8220;TÜV Süd Safer Shopping&#8221; wurden nur von 65% der Befragten überhaupt erkannt.</p>
<p>Aus dieser Umfrage geht sehr schön hervor, dass Kunden im Online-Handel insbesondere die Rechtssicherheit und eindeutige Regelungen besonders wichtig sind.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händlern besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetzblatt]]></category>
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		<description><![CDATA[Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011' addthis:title='Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten genutzt werden muss, auch wenn dieses neue Muster aufgrund der bereits ergangenen EU-Verbraucherrichtlinie noch keine abschließende Rechtssicherheit für Online-Shop Betreiber bringt. Die EU-Verbraucherrichtlinie, welche weitere Änderungen in der Widerrufsbelehrung enthält, muss innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p style="padding-left: 90px;">aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 06:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[online-händler]]></category>
		<category><![CDATA[rechtssicherer Online-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[§312e]]></category>
		<category><![CDATA[§357]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das &#8220;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen&#8221; geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/online-handler-aufpassen-neue-widerrufsbelehrung-2011' addthis:title='Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das &#8220;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen&#8221; geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch diese neue Regelung ersetzt.</p>
<p>Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verstößt die aktuelle deutsche Regelung bei einem Widerruf gegen das EU-Recht. Zukünftig tritt die Pflicht zum Wertersatz für den Verbraucher nur dann ein, wenn die Verschlechterung aufgrund der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehenden Verwendung entsteht.</p>
<p>Auch wird eine Beweislastregelung zum Nachteil des Unternehmers getroffen. Nach der neuen Regelung hat der Unternehmer im Streitfall zu beweisen, dass der Käufer die Ware nicht nur geprüft hat, sondern darüber hinaus genutzt hat und die Verschlechterung durch diese Art der Nutzung entstanden ist. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis im Streitfall nicht, würde ein Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Verbraucher nicht durchsetzbar sein.</p>
<p>Die neuen Regelungen lauten zukünftig wie folgt:</p>
<blockquote><p>§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt zu leisten,</p>
<p>1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>3. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.</p>
<p>(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p>1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und</p>
<p>2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende de Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Die Neureglung des § 357 Abs.3 BGB lautet wie folgt:</p>
<blockquote><p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten</p>
<p>1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</p>
<p>Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Online-Händler sollten beachten, dass durch die neue Regelung auch die bislang verwendete Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr verwendet werden darf. Zukünftig ist nur noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster durch Online-Händler verwendbar.</p>
<p>Beruhigend ist für Online-Händler jedoch, dass der Gesetzgeber bei diesem Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, so dass eine Umstellung innerhalb dieser Frist erfolgen muss, um Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/online-handler-aufpassen-neue-widerrufsbelehrung-2011' addthis:title='Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Apr 2011 08:53:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas F. Eckloff]]></category>
		<category><![CDATA[Backofen]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Energie]]></category>
		<category><![CDATA[Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[EnVKV]]></category>
		<category><![CDATA[Geschirrspülmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Kühlgefriergerät]]></category>
		<category><![CDATA[Kühlschrank]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtlinie 2002/40/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 94/2/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 97/17/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Ursula Günther]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Gewerbliche Verkäufer von Haushaltselektrogeräten, wie z.B. Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen sind verpflichtet gegenüber Endverbrauchern deutlich sichtbar durch Etikettierung die Angaben über den Verbrauch und die Energie, sowie andere weitere Ressourcenangaben (z.B. Wasser) anzugeben. &#160; Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahngefahr-wegen-verstosen-gegen-die-envkv' addthis:title='Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewerbliche Verkäufer von Haushaltselektrogeräten, wie z.B. Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen sind verpflichtet gegenüber Endverbrauchern deutlich sichtbar durch Etikettierung die Angaben über den Verbrauch und die Energie, sowie andere weitere Ressourcenangaben (z.B. Wasser) anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische <strong>Haushaltskühl- und -gefriergeräte</strong> sowie entsprechende Kombinationsgeräte, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Energieverbrauch pro Jahr</li>
<li>Nutzinhalt des Kühlfachs</li>
<li>Nutzinhalt des Gefrierfachs</li>
<li>Sternkennzeichnung</li>
<li>Luftschallemissionen in dB(A)</li>
<li>Angaben über die Möglichkeit der Verwendung als Einbaugerät</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang III der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für <strong>Haushaltsgeschirrspüler</strong> sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Nennkapazität</li>
<li>Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr</li>
<li>Energieverbrauch (AWC) in Liter/Jahr</li>
<li>Trocknungseffizienzklasse</li>
<li>Luftschallemissionen in dB(A)</li>
<li>Angaben über die Möglichkeit der Verwendung als Einbaugerät</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für <strong>Elektrobacköfen</strong> sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Energieverbrauch</li>
<li>Nutzbares Volumen der Backröhre</li>
<li>Größe</li>
<li>Geräuschemissionen</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Online-Shop-Betreiber und Händler der Internetplattform ebay ist zu empfehlen ihre Angebote auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichtangaben zu überprüfen. Namens und im Auftrag von Frau Ursula Günther werden aktuell angebliche Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) durch Rechtsanwalt Andreas F. Eckloff geltend gemacht.</p>
<p>Bei der Abmahnenden handelt es sich um eine auf der Internethandelsplattform ebay tätige Händlerin für Küchen und Kücheneinrichtungsgegenstände aller Art, so dass bei den Betroffenen regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Fehlen die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1; 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 Anlage 1 der Verordnung, mithin einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann.</p>
<p>Betroffene der vorgenannten Abmahnung werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 für jeden weiteren Verstoß sowie zum Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Insbesondere bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geraten.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahngefahr-wegen-verstosen-gegen-die-envkv' addthis:title='Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 13:05:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[91 O 25/11]]></category>
		<category><![CDATA[Button]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschturecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook-like-Button]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Plug-In]]></category>
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		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Social media Plugin]]></category>
		<category><![CDATA[Social Network]]></category>
		<category><![CDATA[soziales Netzwerk]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.03.2011, AZ: 91 O 25/11) mit dem Facebook-Like-Button in einem Online Shop zu beschäftigen. Der Betreiber eines Online-Shops hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vorher abgemahnten Mitbewerber gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass der Mitbewerber den Facebook-Like-Button in seinem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button' addthis:title='Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.03.2011, AZ: 91 O 25/11) mit dem Facebook-Like-Button in einem Online Shop zu beschäftigen.</p>
<p>Der Betreiber eines Online-Shops hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vorher abgemahnten Mitbewerber gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass der Mitbewerber den Facebook-Like-Button in seinem Online-Shop einsetze ohne die Nutzer zu informieren, ob und ggf. welche Daten durch den Facebook-Like-Button erhoben würden. In dem Antrag rügte der Antragsteller einen Verstoß gegen § 13 TMG. Nach seiner Ansicht würden zumindest Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern auch ohne Betätigung des Buttons durch den Besuch der Website an Facebook übertragen werden.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die angeblich betroffene Norm des § 13 TMG keine Marktverhaltensregel sei. Die Norm diene nicht der Herstellung lauteren Wettbewerbs, sondern dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Aus diesem Grunde läge kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor und der Unterlassungsantrag sei aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>&#8220;&#8230; Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter &#8220;den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist&#8221;. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Markt-verhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutz-bestimmung handele. &#8230;&#8221;</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht stützte die Einschätzung ausschließlich auf die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Eine Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgte nicht, so dass Online-Shop-Betreibern weiterhin zu raten ist, über die datenschutzrechtlichen Konsequenzen aus der Nutzung des Facebook-Like-Buttons zu informieren. Der Grund hierfür ist mit § 4 Abs.1 BDSG i.V.m. § 12 Abs.1 TMG zu begründen. Nach diesen Vorschriften bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation.</p>
<p>Ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt ist umstritten, so dass Online-Shop- und Webseiten-Betreiber in diesem Punkt einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind. Einerseits wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen davon ausgegangen, dass eine datenschutzkonforme Nutzung des Facebook-Like-Buttons aktuell überhaupt nicht möglich sei.</p>
<p>Die Gegenansicht stützt Ihre Begründung auf § 15 Abs.1 TMG, wonach eine Datenerhebung- und -übermittlung durch die verwendeten Plug-Ins zulässig sei und eine Einwilligung deshalb nicht notwendig sei. Nach dieser Ansicht sei es gemäß § 13 Abs.1 TMG ausreichend, dass die Benutzer bereits durch Facebook unterrichtet worden seien. Allerdings setzt diese Argumentation voraus, dass die Entscheidung über die Art und Weise der erforderlichen Datenerhebung beim Betreiber der Website liege (§15 Abs.1 S.1 TMG). In diesem Fall müsste der Facebook-Like-Button als erforderlicher Teil der Internetseite verstanden werden, um eine Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 S.1 TMG zu ermöglichen.</p>
<p>In jedem Fall sollten Besucher bei Verwendung des Facebook-Like-Buttons über deren Einsatz informiert werden. Ob die Information über die Verwendung ausreichend ist, oder andere Möglichkeiten der Einbindung des Buttons verwendet werden müssen, bleibt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, in welcher die datenschutzrechtlichen Themen Gegenstand der Entscheidung sein werden.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Verwendung von Social Media Networks. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button' addthis:title='Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Müssen AGB vorgehalten werden?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 08:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 193/08]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Informationspflichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechte des Kunden]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht von AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mussen-agb-vorgehalten-werden' addthis:title='Müssen AGB vorgehalten werden? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass diese anwaltlich erstellt worden sein müssen und dann keine Fehler enthalten sein dürften.</p>
<p>Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel verschiedene Ziele verfolgt.</p>
<p>Zunächst werden hierdurch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt. Hier sei beispielsweise das Widerrufsrecht des Kunden oder der Hinweis auf die BatterieVO erwähnt. Über diese und verschiedene weitere gesetzlichen Bestimmungen sind die Kunden zu informieren, so dass es sich bereits aus Praktikabilitätsgründen anbietet, diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, um den Pflichten, die einem Online Händler obliegen, nachkommen zu können. Anderenfalls bedürfte es verschiedener Hinweise und Informationen für den Kunden, mit welchen der Händler seinen Informationspflichten nachkommt.</p>
<p>Darüber hinaus bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, in einem gewissen und mit dem Gesetz im Einklang stehenden Maße, rechtliche Rahmenbedingungen im Konkreten für sich selbst günstig zu gestalten, ohne dabei die verbraucherschutzrechtlichen Normen zu brechen. Auch besteht die Möglichkeit ein überobligatorisches Entgegenkommen zum Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Hierzu sei beispielsweise nur der Fall erwähnt, dass ein Händler dem Kunden eine Garantie einräumt, die durch das Gesetz nicht vorgesehen ist, da die gesetzliche Regelung ausschließlich die Gewährleistung zu Grunde legt und die Garantie über die Gewährleistung hinaus geht.</p>
<p>Ebenso bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, den Kunden über seine Rechte zu informieren. Sehr viele Kunden schauen im Streitfall oder aber im Gewährleistungsfall eher in Allgemeine Geschäftsbedingungen als in das Gesetz. Auch sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals überzeugender, als ein Verweis auf eine gesetzliche Regelung.</p>
<p>Auch für kostenlose Dienste empfiehlt sich oftmals der Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch durch den Betrieb von kostenfreien Angeboten Haftungsrisiken eingegangen werden. Durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können beispielsweise die Haftungsrisiken minimiert werden. Gegenüber von Nutzungsbedingungen bzw. Disclaimern bieten AGBs erhebliche Vorteile, da diese z.B. durch eine Registrierung wirksam einbezogen werden können, während das bloße Vorhalten von Nutzungsbedingungen oftmals vollkommen wirkungslos ist.</p>
<p>Das Vorhalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet also verschiedene Vorteile für Händler. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst individuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, die ausschließlich für die eigene Verwendung durch einen Fachmann erstellt wurden.</p>
<p>Erstens unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Urheberrechtsschutz (OLG Köln vom 27.02.2009, AZ: 6 U 193/08), so dass das Übernehmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verletzung von Urheberrechten sein kann, die eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen kann. Darüber hinaus enthalten eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige und unwirksame Klauseln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem „kleinen“ oder einem „großen“ Unternehmen handelt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass auch vermeintlich große Unternehmen oft unwirksame Klauseln enthalten. Ein Laie würde diese Fehler bzw. unwirksamen Klauseln ebenfalls übernehmen und der Gefahr ausgesetzt sein, dass ein Mitbewerber wegen dieser unwirksamen Klauseln abmahnt.</p>
<p>Und zweitens besteht bei nicht fachlicher Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr von unwirksamen Klauseln, die neben der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung auch das weitaus größere Risiko beinhalten, dass im Streitfall ein Unterliegen gegenüber dem Kunden droht, obwohl bei einer wirksamen Klauseln ein Durchsetzen der eigenen Rechtsposition gegenüber dem Kunden möglich gewesen wäre. Beispielsweise sei hier die Unwirksamkeit einer haftungsbeschränkenden Klausel erwähnt. Die Unwirksamkeit dieser Klausel würde zur Aufhebung der Haftungsbegrenzung führen und könnte einen erheblichen Schaden für den Unternehmer bedeuten, dem er sich mit einer wirksamen Klausel nicht gegenüber gesehen hätte.</p>
<p>Insgesamt ist damit jedem, der regelmäßig mit Kunden Verträge über Produkte oder Dienstleistungen oder ein kostenloses Angebot schließt aus diesem Grunde zu empfehlen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händler besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mussen-agb-vorgehalten-werden' addthis:title='Müssen AGB vorgehalten werden? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 09:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &#38; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und Pflichten, die ein Unternehmen treffen, um diese gekauften Daten unbedenklich verwenden zu können.</p>
<p>Grundsätzlich gilt gemäß § 7 UWG, dass unlauter handelt, wer Verbrauchern unerwünscht elektronische Post zur Bewerbung von Produkten zukommen lässt. Dies gilt für die Kunden, welche bereits Waren in dem betriebenen Online-Shop erworben haben und solchen Kundendaten, die man von dritter Seite eingekauft hat. Während der Betreiber eines Online-Shops regelmäßig feststellen kann, ob die Kunden des eigenen Online-Shops in die Zusendung weiterer Werbung eingewilligt haben, kann er dies beim Kauf von Adressen nicht endgültig wissen.</p>
<p>Aus diesem Grunde haben bereits verschiedene Gerichte (BGH, Urteil vom 26.09.1985 &#8211; Az. I ZR 86/83 &#8211; Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 &#8211; Az. I ZR 279/02 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft) festgestellt, dass ein Geschäftsführer für Verletzungen aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung auch persönlich haften, wenn die von Dritten &#8220;eingekauften&#8221; Adressen ungeprüft verwendet wurden.</p>
<p>Ein Geschäftsführer habe den Betrieb in diesem Punkt so zu organisieren, dass sichergestellt sei, dass die E-Mail-Werbung nur an diejenigen Personen versandt wird, welche eine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung dieser Werbung erteilt haben. Dabei dürfe sich der Geschäftsführer auch nicht auf die einfache Zusicherung des Veräußerers des Adressdatenbestandes verlassen, sondern müsse vor deren Verwendung prüfen, ob zu den einzelnen Datensätzen entsprechend dokumentierte ausführliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG vorlägen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Unternehmen und Geschäftsführern, welche das legitime Mittel des Adresshandels einsetzen möchten, um weitere Kunden ansprechen zu wollen ist aus diesem Grunde zu raten, in jedem Fall eine ausführliche Dokumentation über die Einwilligung des Adressaten vom Veräußerer vorlegen lassen und diese Pflicht ggf. sogar vertraglich festlegen lassen.</p>
<p>Gleichwohl ist Unternehmen, die sich dieses Marketingmittels bedienen möchten, zu raten, dass sie sich ausführlich über die Vielzahl der Pflichten durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei beraten lassen, um schon vor dem Beginn der Marketingaktion ausschließen zu können, dass die Werbeaktivität erhebliche Kosten durch Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen das Wettbewerbsrechts zur Folge haben werden.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Online-Shop-Betreiber und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Bereich des Vertrags- und Online-Rechts. Haben Sie Fragen zum Thema E-Mail Marketing oder Online Adresshandel? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 10:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Immer mehr Online-Shops bieten den Versand auch in das europäische Ausland oder das internationale Ausland an, um auf diese Weise neue Märkte für ihre Produkte zu erschließen. Um den Absatz in diesen Märkten tatsächlich beleben zu können, werden die technischen Möglichkeiten vieler Online-Shops ausgeweitet und die Shops werden mehrsprachig betrieben. Fraglich ist allerdings, wie in [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mehrsprachige-online-shops-und-deren-rechtlichen-pflichten' addthis:title='Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Online-Shops bieten den Versand auch in das europäische Ausland oder das internationale Ausland an, um auf diese Weise neue Märkte für ihre Produkte zu erschließen. Um den Absatz in diesen Märkten tatsächlich beleben zu können, werden die technischen Möglichkeiten vieler Online-Shops ausgeweitet und die Shops werden mehrsprachig betrieben.</p>
<p>Fraglich ist allerdings, wie in solchen Fällen die rechtlichen Anforderungen an Online-Shop-Betreiber sind, die es zu beachten gilt.</p>
<p>Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Online-Shop-Betreiber den Käufer gemäß §312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB  „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich&#8221; über die erforderlichen Angaben informieren muss.</p>
<p>Wird der Online-Shop also in deutscher Sprache betrieben, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in deutscher Sprache vorzuhalten. Unbeachtlich ist, wenn trotzdem ein ausländischer Käufer dann in diesem Online-Shop einkauft. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Käufer in diesem Fall nicht verständlich, so trifft dieses Risiko nicht den Online-Händler, sondern geht zu Lasten des Käufers.</p>
<p>Kann eine Bestellung auch in einer anderen Sprache abgegeben werden, so trifft den Online-Händler darüber hinaus die Pflicht, die notwendigen Pflichtinformationen auch in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten. Nur in diesem Fall erfüllt der Online-Händler seine Pflicht, den Käufer &#8220;klar und verständlich&#8221; zu belehren.</p>
<p>Online-Shop-Betreibern sind darüber hinaus darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Verkaufs an Endverbraucher mit der reinen Übersetzung der deutschen AGB ihre Pflichten noch nicht erfüllt sind. Die deutschen Regelungen, beispielsweise  der Widerrufsbelehrung, sind nicht in allen EU-Ländern identisch und damit nicht übertragbar durch eine einfache Übersetzung des Vertragstextes.</p>
<p>Anders verhält es sich beim Handel im B2B Bereich. Online-Shop-Betreiber sind im B2B-Handel weniger Pflichtangaben unterworfen und können in diesem Fall ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch in anderen europäischen Ländern, günstiger gestalten.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschafs- und Onlinerecht spezialisierte Kanzlei und berät regelmäßig Online-Shop-Betreiber in sämtlichen Fragen zum Online-Handel und bietet für Online-Shop-Betreiber <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">besondere Schutzpakete </a>an.</p>
<p>Haben auch Sie Fragen rund um Ihren Online-Shop? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mehrsprachige-online-shops-und-deren-rechtlichen-pflichten' addthis:title='Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 10:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Angebliche auf § 4 Nr. 11 UWG basierende Wettbewerbsverstöße wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Werbung mit Garantien über die Internethandelsplattform ebay werden aktuell durch Herrn Mario Eylers abgemahnt. Von Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Der zu Grunde gelegte Streitwert beläuft sich auf EUR 10.000,00 wodurch sich angeblich zu erstattende [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahnung-aktuell-mario-eylers-wegen-angeblichem-wettbewerbsverstos' addthis:title='Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Angebliche auf § 4 Nr. 11 UWG basierende Wettbewerbsverstöße wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Werbung mit Garantien über die Internethandelsplattform ebay werden aktuell durch Herrn Mario Eylers abgemahnt.</p>
<p>Von Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Der zu Grunde gelegte Streitwert beläuft sich auf EUR 10.000,00 wodurch sich angeblich zu erstattende Kosten der Abmahnung in Höhe von brutto EUR 775,64 ergeben.</p>
<p>Einerseits ist Betroffenen zu raten, die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genau zu prüfen, um etwaige Vertragsstrafen soweit möglich zu vermeiden. Andererseits stellt sich die Frage, ob die in Ansatz gebrachte Gebühr für einen derartigen Verstoß durch ein Gericht bestätigt werden würde.</p>
<p>Auch dürfen wir darauf hinweisen, dass die vorgegebenen Fristen unbedingt eingehalten werden sollten, da man nur bei Einhaltung der vorgegebenen Fristen die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung beseitigt, die erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursachen würde.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahnung-aktuell-mario-eylers-wegen-angeblichem-wettbewerbsverstos' addthis:title='Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 06:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unwirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren (AZ: VIII ZR 268/07) mit Datum 1. Oktober 2008 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage des BGH war mit der Frage verbunden, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sei, dass die Kosten der Zusendung von Waren dem Verbraucher auch dann auferlegt werden könnten, wenn dieser den Vertrag widerrufen habe oder ob eine derartige Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen würde.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolge, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, die dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung auferlege, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08).</p>
<p>Aus diesem Grunde sei §346 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe. Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft ist es daher verwehrt, Verbrauchern die Kosten der Zusendung von Waren aufzuerlegen, wenn der Verbraucher ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt hätte.</p>
<p>Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch des Bundesgerichtshofes in dieser Sache waren tatsächlich überraschend. Vielmehr wird die bereits bekannte verbraucherfreundliche Auslegung der Richtlinien beibehalten, um Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen ohne Hinderungsgrund das Widerrufsrecht ausüben zu können.</p>
<p>Händlern ist spätestens nach dieser Entscheidung zu raten, dass die Kosten der Zusendung von Waren bei erfolgtem Widerruf erstattet werden. Neben möglichem Ärger mit den eigenen Kunden, deren Anspruch man im Streitfall aufgrund dieser Entscheidung entsprechen müsste, würden entgegenstehende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig sein, wodurch Shop-Betreibern erhebliche Kosten aufgrund der Abmahnung entstehen könnten.</p>
<p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der Rücksendung etwas anderes gelten kann. Im Falle einer entsprechenden Belehrung nach §357 Abs.2 S.3 BGB können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher Gegenleistungen oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<blockquote><p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p></blockquote>
<p>WK LEGAL berät verschiedene Online Shops in täglichen Fragen zum Fernabsatzrecht und zum abmahnsicheren Betrieb des Online Shops. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen rund um Ihren Online Shop zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 12:50:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung. Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung.</p>
<p>Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen Neuerungen und die Anforderungen, die durch dieses Gesetz eintreten, berichtet</p>
<p>Online Shop Betreibern und eBay Händlern ist dringend anzuraten die aktuell vorgehaltene Widerrufsbelehrung auf Abmahnsicherheit zu kontrollieren.</p>
<p>Besonders die Veränderung hinsichtlich der Widerrufsfrist wird wieder die Möglichkeit für eine Vielzahl an Abmahnungen ermöglichen. Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig nicht mehr zwei Wochen, sondern 14 Tage.</p>
<p>Werden Verträge, wie bei ebay und manchen wenigen Online Shops, über den Bildschirm und ohne Einsatz einer E-Mail Korrespondenz geschlossen, gilt zukünftig auch die 14tägige Widerrufsfrist, sofern die Widerrufsbelehrung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachgereicht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit der ersten E-Mail nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung übermittelt wird.</p>
<p>Besonders eBay Händlern ist aktuell zu raten nicht ungeprüft die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Der Grund liegt hierfür in der noch fehlenden technischen Umsetzung durch ebay, welche die im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich erst im Juli 2010 in die am Angebotsende versendete E-Mail einpflegen wird.</p>
<p>Nachfolgend erhalten Sie die Musterwiderrufsbelehrung. Soweit Sie eine Rückgabebelehrung vorhalten, dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass auch hierfür ein neues Muster ab morgen in Kraft tritt.</p>
<p><strong>Wir weisen vor der Verwendung des nachfolgenden Musters ausdrücklich darauf hin, dass dieses einer Anpassung an die sonstigen vorgehaltenen Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf, um „abmahnsicher“ und rechtswirksam zu sein.</strong></p>
<p> </p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.</p>
<p>Der Widerruf ist zu richten an:</p>
<p>[Name/Firma] <br /> [Angaben zum gesetzlichen Vertreter] <br /> [ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)] <br /> [E-Mail-Adresse] <br /> [ggf. Faxnummer] <br /> [keine Telefonnummer]</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Widerrufsfolgen</strong></p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.</p>
<p>Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong></p>
</blockquote>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 06:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[21.06.2010]]></category>
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		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
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		<category><![CDATA[online shop]]></category>
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		<description><![CDATA[Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen. Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1571.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen.</p>
<p>Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber Widersprüche zu aktuellen Gesetzen ergeben konnten. Dies führte zu dem Ergebnis, dass trotz Verwendung des Musters des Gesetzgebers ein Verstoß gegen ein Gesetz möglich war, der grundsätzlich gemäß §4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig wäre.</p>
<p>Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber mit dem Trick beholfen, in der sog. BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) zu bestimmen, dass nicht wettbewerbswidrig handelt, und daher nicht abgemahnt werden kann, wer das unveränderte Musterexemplar verwendet.</p>
<p>Dieses Tricks bedarf es ab dem 11. Juni 2010 nun nicht mehr. Denn nun wird die Muster-Widerrufsbelehrung in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) aufgenommen und erhält somit Gesetzesrang. In das BGB wird darüber hinaus der §360 eingefügt, in welchem die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nochmals klar gestellt werden, so dass hierdurch Rechtssicherheit erzielt werden wird.</p>
<blockquote><p style="margin-left: 40px;"><strong>§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung</strong></p>
<p style="margin-left: 40px;">(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,<br /> 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und<br /> 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,<br /> 3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,<br /> 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und<br /> 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.</p>
</blockquote>
<p>Mit der Umsetzung dieses Vorhabens sollte nunmehr das seit langer Zeit geforderte Maß an Rechtssicherheit für den Online-Handel gewährleistet sein. Insbesondere heißt es dazu in § 360 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass den gesetzlichen Anforderungen durch Verwendung der Mustervorlagen des EGBGB genüge getan wird.</p>
<p>Aber der Gesetzgeber hat weitere Änderungen vorgesehen. Denn mit der neuen Widerrufsbelehrung werden die Widerrufsfristen sowohl bei Online-Shops als auch bei ebay angeglichen. Nach der neuen Widerrufsbelehrung soll es ausreichend sein, wenn der Kunde &#8220;unverzüglich nach Vertragsschluss&#8221; über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Ebay-Händler können somit durch eine Belehrung in der ersten Mail nach Auktionsende in den Genuss der Zwei-Wochen-Widerrufsfrist kommen.</p>
<p>Durch die kommenden gesetzlichen Änderungen wird es ab Juni zwingend notwendig sein, bisher verwandte Widerrufsbelehrungen neu zu fassen. Zum einen wird in vielen Fällen nunmehr auf eine nur noch 14-tägige Widerrufsfrist hinzuweisen sein. In jedem Fall aber ändern sich die Gesetzesstellen und rechtlichen Grundlagen, auf die in der alten wie neuen Belehrung Bezug genommen wird. Um einer gerade in der Übergangszeit zu befürchtenden neuerlichen Abmahnwelle aus dem Weg zu gehen, sollten die aktuell verwendeten Widerrufsbelehrung rechtzeitig angepasst werden.</p>
<p>WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne unser Angebot. Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 12:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 213/08]]></category>
		<category><![CDATA[anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregisternummer]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuernr]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuernummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsidentifikationsnummer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist. &#220;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos' addthis:title='Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/167.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>&Uuml;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen m&ouml;chten.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL</p>
<p>Tenor:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2008 verk&uuml;ndete Urteil der 1. Kammer f&uuml;r Handelssachen des Landgerichts M&uuml;nster wird zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte tr&auml;gt die Kosten der Berufung.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Gr&uuml;nde:</p>
<p>A.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin nimmt die Beklagte &#8211; beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Ger&auml;te &#8211; auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&ouml;he von 755,80 &euro; in Anspruch. Die Kl&auml;gerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite www.x&#8230;. anbot, mit Schreiben vom 18.01.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugeh&ouml;riger Nummer und einer Umsatzsteueridentit&auml;tsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentit&auml;tsnummer nach der AO wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 5 TMG und &sect;&sect; 312 c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck &quot;Kontakt&quot; vom 18.01.2008 wird Bezug genommen. Die Kl&auml;gerin berechnet hierf&uuml;r ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; Abmahnkosten in H&ouml;he von netto 755,88 &euro;.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Versto&szlig; vor, der als unerheblich im Sinne von &sect; 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information &uuml;ber seinen Vertragspartner unmittelbar ber&uuml;hrt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich auch daran zeige, dass ein Versto&szlig; gegen die Regelung des &sect; 5 Abs. 1 TMG nach &sect; 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die bu&szlig;geldbewehrt sei. Auch der H&ouml;he nach seien die von der Kl&auml;gerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; berechnet worden seien, einem Wert, der f&uuml;r derartige Verst&ouml;&szlig;e als &uuml;blich und angemessen anzusehen sei.</p>
<p>Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e i.S.v. &sect; 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, n&auml;mlich Registergericht nebst Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes &quot;v&ouml;llig irrelevant&quot;. Den Verbraucher interessiere lediglich die Identit&auml;t des Vertragspartners und wie er mit diesem in Kontakt treten k&ouml;nne. Hierf&uuml;r seien diese Angaben nicht erforderlich. Ferner sei der Gegenstandswert von 15.000,- &euro; nicht als &uuml;blich und angemessen anzusehen. Derartige Verst&ouml;&szlig;e d&uuml;rften maximal mit 3.000,- bis 5.000,- &euro; zu bewerten sein.</p>
<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch den Einwand der Verj&auml;hrung erhoben hatte, wird dieser nicht mehr aufrecht erhalten.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Diese hat zur Sache nicht mehr erwidert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&auml;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>B.</p>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&uuml;ndet. Die Kl&auml;gerin kann von ihr die streitgegenst&auml;ndlichen Abmahnkosten von 788,80 &euro; nach &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 18.01.2008 war berechtigt.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verst&ouml;&szlig;e gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 UWG befugt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die in Rede stehenden Verst&ouml;&szlig;e als solche sind unstreitig. Es fehlte im Impressum der Beklagten auf ihren Angebotsseiten entgegen &sect;&sect; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters und der diesbez&uuml;glichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st&auml;ndig verf&uuml;gbar zu halten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; K&ouml;hler, in: Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, &sect; 4 Rn. 11.169 m.w.N.). Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein k&ouml;nnte (dazu n&auml;her unten Ziff. III 2), ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Au&szlig;endarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.</p>
<p>III.</p>
<p>Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu ber&uuml;cksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.</p>
<p>1.</p>
<p>Hinsichtlich der Handelsregisternummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, &sect; 4-S12 Rn. 168). Au&szlig;erdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umst&auml;nde sind f&uuml;r den Verbraucher, der den Anbieter n&ouml;tigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von &uuml;beraus gro&szlig;er Bedeutung. Allein die M&ouml;glichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das &#8211; v&ouml;llige &#8211; Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Versto&szlig;es nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.</p>
<p>Der Versto&szlig; ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers, die die Verbraucher sch&uuml;tzen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich n&auml;mlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen geh&ouml;ren nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG &uuml;ber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in &sect; 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem &sect; 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabh&auml;ngig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Versto&szlig; vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier v&ouml;llig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG f&uuml;r erforderlich h&auml;lt, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Versto&szlig; gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des &sect; 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verst&ouml;&szlig;e gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein d&uuml;rften, den betreffenden H&auml;ndlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegen&uuml;ber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Versto&szlig; gegen eine gesetzliche Vorschrift k&ouml;nnen insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber f&uuml;r erforderlich h&auml;lt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e &#8211; auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist &#8211; bei eher atypischen oder f&uuml;r die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, wie in dem Fall, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt. Die fehlende Information kann dazu f&uuml;hren, dass der Verbraucher keinen genauen &Uuml;berblick dar&uuml;ber erh&auml;lt, welche Probleme ihm dadurch entstehen k&ouml;nnen, dass es sich bei dem Anbieter um eine derartige Gesellschaft handelt, &uuml;ber die er m&ouml;glicherweise weder etwas wei&szlig; noch &uuml;ber die er sich ansonsten leicht informieren kann. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen dar&uuml;ber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverh&auml;ltnisse geregelt sind. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann.</p>
<p>2.</p>
<p>Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.</p>
<p>Zweifel m&ouml;gen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die &#8211; so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer &#8211; f&uuml;r Auslandsgesch&auml;fte ben&ouml;tigt und vom Bundesamt f&uuml;r Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, &sect; 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europ&auml;ischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein au&szlig;en stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, &sect; 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentit&auml;tsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., &sect; 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellversto&szlig;es spricht hier, wie zuvor bereits ausgef&uuml;hrt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.</p>
<p>3.</p>
<p>Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst&auml;ndlichen Angaben vorliegend v&ouml;llig fehlen. Es liegt insofern nicht der Fall vor, dass nur einzelne Teile hiervon fehlen, wie etwa in dem von der Beklagten genannten Fall des KG, Beschl. v. 11.04.2008, Az. 5 W 41/08, in dem es u.a. im Hinblick auf &sect;&sect; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoVO nur um das Fehlen des Vornamens des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH im Impressum des Internetauftritts ging. Ein Bagatellfall ist vorliegend zu verneinen.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten ist schlie&szlig;lich nicht zu beanstanden. Ein Wert von 15.000,- &euro; f&uuml;r die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen sollte, liegt, zumal zwei Verbotstatbest&auml;nde vorliegen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung &Uuml;blichen und Angemessenen. Hinsichtlich der H&ouml;he im Einzelnen wird auf die Kostenberechnung im Schriftsatz der Kl&auml;gerin vom 17.03.2008 (Bl. 41 d.A.) verwiesen.</p>
<p>V.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &sect;&sect; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, &sect; 543 ZPO.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos' addthis:title='Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Besitzverschaffung bei Versendungskauf ins Ausland</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 13:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[art 43 abs.1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[eigentum]]></category>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 108/07]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 10.6.2009 (AZ: VIII ZR 108/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Bei einem grenz&#252;berschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die f&#252;r einen Eigentums&#252;bergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz&#252;bertritt nicht mehr vollendet, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/besitzverschaffung-bei-versendungskauf-ins-ausland' addthis:title='Besitzverschaffung bei Versendungskauf ins Ausland ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/112.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Mit Urteil vom 10.6.2009 (AZ: VIII ZR 108/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden:</p>
<p>Bei einem grenz&uuml;berschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die f&uuml;r einen Eigentums&uuml;bergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz&uuml;bertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-punkt das Eigentum am Kaufgegenstand &uuml;bergeht, gem&auml;&szlig; Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann f&uuml;r das Recht des Lageortes zust&auml;ndigen ausl&auml;ndischen Sachrecht. Das gilt auch f&uuml;r die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens m&ouml;glich ist.</p>
<p><span id="more-112"></span></p>
<p>Diese Entscheidung lautet im Original wie folgt:</p>
<p>VIII ZR 108/07</p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand: </span></p>
<p>Die Beklagte, eine deutsche Opel-Vertragsh&auml;ndlerin, verkaufte im Herbst 2004 einen Pkw Opel Astra Coupe an eine unter der Firma DBD J. t&auml;ti-ge deutsche Zwischenh&auml;ndlerin (im Folgenden: DBD). Sowohl die Auftragsbe-st&auml;tigung der Beklagten als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollst&auml;ndigen Zahlung des Kaufpreises vor. Au&szlig;erdem war in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten, die diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem K&auml;ufer f&uuml;r die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, &uuml;ber das Fahrzeug zu ver-f&uuml;gen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzur&auml;umen. Die DBD verkaufte das Fahrzeug ihrerseits an die in Frankreich ans&auml;ssige Kl&auml;gerin weiter und lie&szlig; es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtf&uuml;hrer bei der Beklagten abholen, der es nach Frankreich zur Kl&auml;gerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-&Uuml;bereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Kl&auml;gerin zahlte den Kaufpreis f&uuml;r das ihr gelieferte Fahrzeug an die DBD und verkaufte es ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-ausstattung vermisste, kam er mit der Kl&auml;gerin &uuml;berein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-gabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und zun&auml;chst die Herausgabe von Fahrzeug und Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erkl&auml;rung ihres franz&ouml;si-schen Abnehmers gest&uuml;tzt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigent&uuml;-mer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Kl&auml;gerin wegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommenen Weiterver&auml;u-&szlig;erung des Fahrzeugs an einen Dritten ihre Klage auf Zahlung von Schadens-ersatz umgestellt hatte, die Berufung der Beklagten mit der Ma&szlig;gabe zur&uuml;ck-gewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend ge&auml;nderten Antrag der Kl&auml;-gerin zur Zahlung von 21.844 &euro; nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgr&uuml;nde: </span></p>
<p>Die Revision hat Erfolg.</p>
<p align="center">I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt:</p>
<p>Der Kl&auml;gerin stehe gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 985, 989 BGB ein Anspruch auf Werter-satz f&uuml;r das von der Beklagten weiterver&auml;u&szlig;erte Fahrzeug zu. Zwar komme entgegen der Auffassung des Landgerichts kein gutgl&auml;ubiger Eigentumserwerb der Kl&auml;gerin gem&auml;&szlig; &sect; 932 BGB in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des Kfz-Briefs durch die DBD nach den ihr bekannten gesch&auml;ftlichen Gepflogenhei-ten habe schlie&szlig;en m&uuml;ssen, dass die DBD noch nicht Eigent&uuml;merin des Fahr-zeugs gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Mit-arbeiter der Beklagten das Fahrzeug an den Frachtf&uuml;hrer &uuml;bergeben und damit konkludent in die Weiterver&auml;u&szlig;erung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe. Dies folge aus dem f&uuml;r den Transport des Fahrzeugs nach Frankreich ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die DBD und als Empf&auml;ngerin die Kl&auml;gerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die DBD das Fahrzeug an die Kl&auml;gerin zum Zwecke der Weiterver&auml;u&szlig;erung habe versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeu-genbeweises durch &Uuml;bergabe von Fahrzeug, Schl&uuml;sseln und fertig ausgef&uuml;ll-tem Frachtbrief an diesem Ver&auml;u&szlig;erungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Wei-terver&auml;u&szlig;erung einverstanden gewesen sei. Da die Kl&auml;gerin darauf habe ver-trauen d&uuml;rfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-&auml;u&szlig;erung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe, habe sie gutgl&auml;ubig im Sinne von &sect; 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschlie&szlig;enden Ver&auml;u&szlig;erung des Fahrzeugs nach Rechtsh&auml;ngigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in zul&auml;ssiger Weise begehrten Wertersatz.</p>
<p align="center">II.</p>
<p>Diese Beurteilung h&auml;lt einer revisionsrechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kl&auml;gerin gutgl&auml;ubig das Ei-gentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am Ma&szlig;stab des deutschen Rechts (&sect; 932 BGB, &sect; 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei &#8211; genauso wie die Parteien &#8211; Art. 43 EGBGB &uuml;bersehen, dessen Anwendbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr&uuml;fen ist (BGHZ 177, 237, Tz. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EGBGB f&uuml;hrt hier dazu, dass ein Eigentumserwerb der Kl&auml;gerin nach Ma&szlig;gabe der Bestimmungen des fran-z&ouml;sischen Rechts zu kl&auml;ren gewesen w&auml;re. Gleiches gilt f&uuml;r einen anschlie&szlig;en-den Eigentumserwerb des franz&ouml;sischen Abnehmers der Kl&auml;gerin, den das Be-rufungsgericht &#8211; nach seinem Standpunkt folgerichtig &#8211; nicht mehr gepr&uuml;ft hat.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf &sect;&sect; 985, 989 BGB und damit auf deutsches Sachrecht gest&uuml;tzt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des streitigen Fahrzeugs nach Frankreich wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum Zwecke der Nachbesserung um grenz&uuml;berschreitende Sachverhalte, die die deutsche wie die franz&ouml;sische Sachenrechtsordnung ber&uuml;hren. Jedoch unter-liegen die auf Eigentum gest&uuml;tzten Herausgabeanspr&uuml;che des (vermeintlichen) Eigent&uuml;mers ebenso wie die aus dem Eigent&uuml;mer-Besitzer-Verh&auml;ltnis kom-menden Folgeanspr&uuml;che wegen Unm&ouml;glichkeit einer Herausgabe dem in Art. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staa-tes, in dem sich die Sache befindet (BGH, Urteil vom 25. September 1997 &#8211; II ZR 113/96, NJW 1998, 1321, unter II 1 a; M&uuml;nchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 96, 100; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 2. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das deutsche Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug bei der anderweitigen Ver&auml;u&szlig;erung durch die Beklagte befunden hat.</p>
<p>2. Ob der von der Kl&auml;gerin geltend gemachte Anspruch begr&uuml;ndet ist, h&auml;ngt davon ab, ob die Kl&auml;gerin selbst oder ihr franz&ouml;sischer Abnehmer im Zeitpunkt der Weiterver&auml;u&szlig;erung Eigent&uuml;mer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum durch die Weiterver&auml;u&szlig;erung des Fahrzeugs verloren hat.</p>
<p>a) Ob die Kl&auml;gerin das Eigentum am Fahrzeug von der DBD erworben hat, ist indessen nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn ein solcher Erwerb h&auml;tte nach deutschem Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die DBD der Kl&auml;gerin vor Grenz&uuml;bertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-tumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von &sect;&sect; 929 ff. BGB einger&auml;umt hat. Der zwischen der DBD und der Kl&auml;gerin ge-schlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgef&uuml;hrt worden, dass der Kl&auml;gerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in Frankreich durch den von der DBD eingesetzten Frachtf&uuml;hrer ausgeh&auml;ndigt worden ist. Da die f&uuml;r einen Eigen-tums&uuml;bergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., &sect; 447 Rdnr. 14) und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach deutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz-&uuml;bertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-&szlig;end das Eigentum am Fahrzeug auf die Kl&auml;gerin &uuml;bergegangen ist, beurteilt sich deshalb gem&auml;&szlig; Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach franz&ouml;sischem Recht als dem f&uuml;r das Recht des Lageortes zust&auml;ndigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 &#8211; VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Er-man/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.). Dieses kn&uuml;pft ebenfalls an das Recht des Lageortes an H&uuml;bner/Constantinesco, Einf&uuml;hrung in das franz&ouml;sische Recht, 4. Aufl., &sect; 30, 2 b bb) und nimmt so die Verweisung auf.</p>
<p>b) Den Statutenwechsel in das franz&ouml;sische Sachrecht, wie er auch in Art. 43 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht ber&uuml;cksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen gem&auml;&szlig; &sect; 293 ZPO ermittelt, nach denen im franz&ouml;sischen Recht ein Eigen-tumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das Sachstatut des Lageortes die M&ouml;glichkeiten und Voraussetzungen f&uuml;r einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt (BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 &#8211; II ZR 334/98, NJW-RR 2000, 1583, unter II 1, III 2; Erman/Hohloch, aaO, Art. 43 EGBGB Rdnr. 12; Staudin-ger/Stoll, BGB (1996), IntSachenR Rdnr. 300; M&uuml;nchKommBGB/Wendehorst, aaO, Art. 43 Rdnr. 80; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 3, je-weils m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung au&szlig;er Betracht gelassen, dass sich ungeachtet des f&uuml;r den Kaufvertrag ma&szlig;geblichen Vertragsstatuts ein im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenz&uuml;bertritt nach Frankreich nach Ma&szlig;gabe des franz&ouml;sischen Rechts vollzieht, das in diesem Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgl&auml;ubigen Besitzers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten regelt (Sonnenberger/Dammann, Franz&ouml;sisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. IX 41 m.w.N.).</p>
<p>c) Das Berufungsgericht h&auml;tte sich mithin zur Bejahung eines gutgl&auml;ubi-gen Eigentumserwerbs durch die Kl&auml;gerin nicht auf die &sect;&sect; 929 ff. BGB und hierbei insbesondere auch nicht auf &sect; 366 HGB st&uuml;tzen d&uuml;rfen. Diese Bestimmung enth&auml;lt sachlich eine Erweiterung des in den &sect;&sect; 932 ff. BGB geregelten Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines Ei-gentums&uuml;bergangs in F&auml;llen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die b&uuml;rgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-d&uuml;rfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-sch&auml;ftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verf&uuml;gungsbefugnis des Ver&auml;u&szlig;erers zur Anwendung kommen sollen (vgl. M&uuml;nchKommHGB/ Welter, 2. Aufl., &sect; 366 Rdnr. 22 f.; Ensthaler/Weber, GK-HGB, 7. Aufl., &sect; 366 Rdnr. 1). Die Vorschrift h&auml;tte daher nur angewandt werden d&uuml;rfen, wenn Art. 43 Abs. 1 EGBGB zu einer &#8211; hier aber nicht gegebenen &#8211; Anwendbarkeit inl&auml;ndi-schen Rechts gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p>Einen &Uuml;bergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Kl&auml;gerin h&auml;tte das Berufungsgericht daher am Ma&szlig;stab des franz&ouml;sischen Rechts beurteilen m&uuml;s-sen. Dazu bedarf es gem&auml;&szlig; &sect; 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur franz&ouml;sischen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der franz&ouml;sischen Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 &#8211; XI ZR 357/99, WM 2001, 502, unter II 2 b aa; vom 23. Juni 2003 &#8211; II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, unter II 2 a). Dasselbe gilt f&uuml;r die Frage, ob zumindest der franz&ouml;sische Abnehmer der Kl&auml;gerin von dieser (gutgl&auml;ubig) das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.</p>
<p align="center">III.</p>
<p>Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (&sect; 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende franz&ouml;sische Recht bislang nicht ermittelt und nicht gepr&uuml;ft hat, ob es daf&uuml;r etwa weiterer tats&auml;chlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-r&uuml;ckzuverweisen (&sect; 563 Abs. 1 ZPO).</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG M&uuml;hlhausen, Entscheidung vom 23.02.2006 &#8211; HKO 121/05 -</p>
<p>OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 &#8211; 7 U 333/06 -</p>
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		<title>Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 12:09:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anbieterkennzeichnung]]></category>
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		<category><![CDATA[impressumspflicht]]></category>
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		<category><![CDATA[registergericht]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterl&#228;sst der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verh&#228;lt er sich wettbewerbswidrig. Sp&#228;testens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellversto&#223; im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-impressumsangaben-sind-wettbewerbswidrig' addthis:title='Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/89.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Unterl&auml;sst der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verh&auml;lt er sich wettbewerbswidrig.</p>
<p>Sp&auml;testens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellversto&szlig; im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.</p>
<p><span id="more-89"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm urteilte hierzu am 2. April 2009 (Az 4 U 213/08), dass insbesondere die Angabe des Registergerichts und der Registernummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht vergessen werden d&uuml;rfen. Das Fehlen dieser Angaben stelle keinen Bagatellversto&szlig; im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG dar. Die Angabe der Handelsregisternummer diene als eine &quot;Art Existenznachweis&quot;. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiere zumindest formell und sei nicht nur ein Phantasiegebilde. Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei gem&auml;&szlig; &sect; 5 Nr. 6 TMG nach Auffassung des OLG Hamm nicht entbehrlich.<br />
Klarstellend hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass es im Wettbewerbsrecht keine Nachsicht f&uuml;r jene Diensteanbieter gibt, bei denen Angaben v&ouml;llig fehlen. Lediglich beim Fehlen einzelner Teile wie z.B. der Vorname des zu benennenden Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers k&ouml;nne es sich u.U. noch um einen Bagatellfall handeln.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-impressumsangaben-sind-wettbewerbswidrig' addthis:title='Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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