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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; OLG Köln</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen?</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 06:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 67/11]]></category>
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		<description><![CDATA[Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke hier veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen. Der Grund hierfür besteht darin, dass die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/zukunftig-eur-01278-pro-titel-schadensersatz-bei-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke <a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/10/OLG-Beschluss.pdf" target="_blank">hier</a> veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen.</p>
<p>Der Grund hierfür besteht darin, dass die Musikverlage regelmäßig den Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf" target="_blank">VR-W I</a> der GEMA für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde legt. Die Vergütungssätze VR-W I sind für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten zu Grunde gelegt. Dieser Tarif legt dabei mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 bei bis zu 10.000 Abrufen als Vergütung fest. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigten dabei regelmäßig EUR 150,00 bis zu 300,00 pro Titel als Vergütung.</p>
<p>Dabei wurde oftmals das Argument herangezogen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Abmahner mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Titel als Lizenzgebühr angesetzt hätten, wenn derselbe Titel in legalen Musikportalen für einen Betrag von EUR 1,20 oder gar EUR 0,99 zu erwerben gewesen sei.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat, in dem in Rede stehenden Hinweisbeschluss, hiervon nun Abstand genommen. Das Gericht verweist darauf, dass es nicht um Hintergrundmusik und um Streaming handeln solle, sondern es handele sich um Musikwerke, welche der Abgemahnte Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Hierfür sei nicht der bisher berücksichtigte Tarif VR-W I, sondern vielmehr der Tarif VR-OD 5 einschlägig. Der Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_vra/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">VR-OD 5</a> setzt Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Music-on-Demand zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmeldien) fest.</p>
<p>Auf der Basis des Tarifs VR-OD 5 würde sich die Schadensersatzsumme damit pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf einen Betrag in Höhe von EUR 0,1278 reduzieren.</p>
<p>Dem Einwand des abmahnenden Musikverlages begegnete das Gericht mit dem Hinweisbeschluss, indem es der klagenden Partei aufgab:</p>
<blockquote><p>1. Der Abmahner müsse vortragen bzw. nachweisen, wie hoch die von ihnen verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn sie für eine legale Musikplattform einen Titel lizensieren würden, damit dieser dann legal heruntergeladen werden könne.</p>
<p>2. Der Abmahner für die Berechnung mitteilen müsse, wie viele Zugriffe sie auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt hätte bzw. wie viele Zugriffe sie allgemein bzgl. des jeweiligen Titels festgestellt hätte.</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht wies jedoch weiter darauf hin, dass die Abmahner auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten und sie müssten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche jeweils zurechnen lassen, da eine andere Betrachtungsweise unberechtigt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders interessant an diesem Hinweisbeschluss ist, dass er durch das Oberlandesgericht Köln ergangen sein soll. Abmahner berufen sich regelmäßig auf Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln, welches bisher als besonders abmahnerfreundlich galt.</p>
<p>Es dürfte sich daher lohnen, den Verlauf dieses Verfahrens weiter zu beobachten, da bei einer Fortführung der Einschätzung des Gerichts durchaus möglich wäre, dass hierdurch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich reduziert werden könnten. Gleichzeitig würden sich hierdurch die jeweiligen Kosten der abmahnenden Kanzlei erheblich reduziert werden müssen, da sich der Streitwert dadurch senken würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>OLG Köln: Pflichtangaben des Heilmittelwerbegesetzes bei Onlineverkauf</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 10:55:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[einfacher Link]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtangaben]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass Onlineh&#228;ndler grunds&#228;tzlich verpflichtet sind, Kunden, insbesondere Verbraucher, im Rahmen ihrer Internetauftritte umfassend &#252;ber eine Vielzahl von Pflichtangaben zu belehren, ist mittlerweile wohl so ziemlich jedem Unternehmer bekannt. In Bezug auf die Deutlichkeit, mit der &#252;ber diese Pflichtangaben zu informieren ist, gibt es ebenso zahlreiche wie widerspr&#252;chliche Rechtsprechung. Wie nunmehr bekannt wurde, hat das OLG [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/olg-koln-pflichtangaben-des-heilmittelwerbegesetzes-bei-onlineverkauf' addthis:title='OLG Köln: Pflichtangaben des Heilmittelwerbegesetzes bei Onlineverkauf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1329.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Dass Onlineh&auml;ndler grunds&auml;tzlich verpflichtet sind, Kunden, insbesondere Verbraucher, im Rahmen ihrer Internetauftritte umfassend &uuml;ber eine Vielzahl von Pflichtangaben zu belehren, ist mittlerweile wohl so ziemlich jedem Unternehmer bekannt. In Bezug auf die Deutlichkeit, mit der &uuml;ber diese Pflichtangaben zu informieren ist, gibt es ebenso zahlreiche wie widerspr&uuml;chliche Rechtsprechung.</p>
<p><span id="more-1329"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wie nunmehr bekannt wurde, hat das OLG K&ouml;ln in einem Urteil vom 18.09.2009, (Az. 6 U 49/09 &sect; 4 HWG) entschieden, dass beim Verkauf von Heilmitteln &uuml;ber einen Onlineshop eine Verlinkung zu den nach dem Heilmittelwerbegesetz geforderten Pflichtangaben, die nicht deutlich zwischen anderen Verlinkungen hervortritt, wettbewerbswidrig ist. &sect; 4 des Heilmittelwerbegesetzes besagt unter anderem, dass die &bdquo;vorgeschriebenen Angaben von den &uuml;brigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar&ldquo; sein m&uuml;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Link ohne Scrollen erreichbar war und &#8211; wenngleich zwischen anderen Links positioniert &ndash; trotzdem hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das OLG waren jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Der Link habe sich am unteren Ende der Seite befunden, und auch wenn er ohne Scrollen erreichbar sei, m&uuml;sse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link &uuml;bersehe oder nicht anklicke.</p>
<p style="text-align: justify;">Die durch das OLG K&ouml;ln herangezogene Begr&uuml;ndung, warum der Link an dieser Stelle &uuml;bersehen bzw. nicht angeklickt werde, ist unserer Ansicht nach jedoch ungl&uuml;cklich gew&auml;hlt. Das OLG K&ouml;ln f&uuml;hrt hierzu sinngem&auml;&szlig; aus, dass sich der Link an letzter Stelle neben anderen, f&uuml;r den Verbraucher weniger interessanten Links wie &ldquo;Impressum&rdquo; und &ldquo;Datenschutz&rdquo; befinde und diesen gegen&uuml;ber in keiner Weise hervorgehoben sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher durch das Impressums die M&ouml;glichkeit gegeben werden soll, sich &uuml;ber die wesentlichen Informationen seines potentiellen Vertragspartners zu informieren und ihm die Datenschutzerkl&auml;rung Sicherheit dar&uuml;ber verschaffen soll, ob und wie mit seinen Daten umgegangen wird, halten wir die Einsch&auml;tzung des OLG K&ouml;ln, wonach diese beiden Punkte f&uuml;r den Verbraucher &bdquo;weniger interessant&ldquo; sein sollen, f&uuml;r verfehlt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die restriktive Rechtsprechung anderer Gerichte bei fehlerhaften Impressumsangaben best&auml;tigt. Beispielhaft sei das OLG Hamm erw&auml;hnt, dass f&uuml;r solche Verst&ouml;&szlig;e regelm&auml;&szlig;ig Streitwerte von mehr als 10.000,00 EUR f&uuml;r angemessen h&auml;lt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG K&ouml;ln f&uuml;hrt weiter aus, dass die Verwendung des nicht gebr&auml;uchlichen Begriff &ldquo;Pflichttext&rdquo; anstelle des Begriffs &ldquo;Pflichtangaben&rdquo; dem Verbraucher zudem keinen Anlass gebe, ausgerechnet diesen Link aufzurufen. Das Ziel von &sect; 4 HWG sei es jedoch, dass der Verbraucher die geforderten Angaben nahezu zwangsl&auml;ufig wahrnehme, was durch die streitgegenst&auml;ndliche Gestaltung jedoch nicht erreicht werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem OLG K&ouml;ln ist dem Grunde nach vollumf&auml;nglich zu zustimmen, denn der Verkauf von Heilmitteln verlangt zweifelsohne gesteigerte Anforderungen an die pflichtgem&auml;&szlig;e Aufkl&auml;rung von Verbrauchern. In der Begr&uuml;ndung selbst sollte dies jedoch nicht zu Lasten anderer, f&uuml;r den Verbraucher ebenfalls wichtiger Pflichtangaben gehen. Sowohl das Impressum als auch die Datenschutzerkl&auml;rung d&uuml;rfen in der Deutlichkeit ihrer Darstellung nicht hinter anderen Pflichtangaben zur&uuml;ckstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Betreiben Sie einen Onlineshop und haben Sie Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen? Gerne steht Ihnen WK LEGAL mit kompetentem Rat zur Verf&uuml;gung.<br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/olg-koln-pflichtangaben-des-heilmittelwerbegesetzes-bei-onlineverkauf' addthis:title='OLG Köln: Pflichtangaben des Heilmittelwerbegesetzes bei Onlineverkauf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OLG Köln: WLAN-Sharing ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/olg-koln-wlan-sharing-ist-wettbewerbswidrig</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 13:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[33 O 210/07]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 223/08]]></category>
		<category><![CDATA[fon]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[wlan]]></category>
		<category><![CDATA[wlan-sharing]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht K&#246;ln hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2009 (AZ: 6 U 223/08) die Entscheidung der Vorinstanz des LG K&#246;ln (AZ: 33 O 210/07) best&#228;tigt, dass das kommerzielle Angebot von WLAN-Sharings gegen die Grunds&#228;tze des Wettbewerbsrechts verst&#246;&#223;t. Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2008 verk&#252;ndete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/olg-koln-wlan-sharing-ist-wettbewerbswidrig' addthis:title='OLG Köln: WLAN-Sharing ist wettbewerbswidrig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/173.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Oberlandesgericht K&ouml;ln hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2009 (AZ: 6 U 223/08) die Entscheidung der Vorinstanz des LG K&ouml;ln (AZ: 33 O 210/07) best&auml;tigt, dass das kommerzielle Angebot von WLAN-Sharings gegen die Grunds&auml;tze des Wettbewerbsrechts verst&ouml;&szlig;t.</p>
<p><span id="more-173"></span></p>
<p>Tenor:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2008 verk&uuml;ndete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts K&ouml;ln &ndash; 33 O 210/07 &ndash; wird zur&uuml;ckgewiesen mit der Ma&szlig;gabe, dass der (Unterlassungs-) Ausspruch zu Nr. I 1 wie folgt lautet:</p>
<p>Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht f&uuml;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 &euro; &ndash; ersatzweise Ordnungshaft &ndash; oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,</p>
<p>im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs</p>
<p>Internetnutzern im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die Nutzung von Breitband-Internetzug&auml;ngen Dritter, die ebenfalls als Mitglied an der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu erm&ouml;glichen,</p>
<p>soweit die betreffenden Breitband-Internetzug&auml;nge von der Kl&auml;gerin den Dritten als ihren Privatkunden gegen ein vom tats&auml;chlichen Umfang der Nutzung unabh&auml;ngiges pauschales Entgelt zur Verf&uuml;gung gestellt werden (Flatrate),</p>
<p>insbesondere wenn die Beklagte von Mitgliedern der Internetgemeinschaft f&uuml;r die Nutzung der Breitband-Internetzug&auml;nge Entgelte erhebt und/oder erh&auml;lt.</p>
<p>Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar. Die Beklagten k&ouml;nnen jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsausspruchs durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kl&auml;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&ouml;he leistet. Die Sicherheitsleistung betr&auml;gt hinsichtlich der Unterlassung 200.000 &euro; und hinsichtlich der Auskunft 25.000,00 &euro;. Die Vollstreckung im &Uuml;brigen k&ouml;nnen die Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&ouml;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&auml;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&ouml;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p>Die Revision wird zugelassen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">G r &uuml; n d e</span></strong></p>
<p>I.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin, ein Internetserviceprovider, bietet ihren Kunden Breitband- (DSL-) Internetzug&auml;nge &uuml;ber kabelgebundene Datennetze (z.B. Telefonfestnetz) an, die mit Hilfe eines geeigneten (Funk-) Ger&auml;ts (WLAN-Router) von den Endger&auml;ten eines kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) aus genutzt werden k&ouml;nnen. Sie berechnet ihren Kunden, wie in der Branche &uuml;blich, f&uuml;r den Internetzugang in der Regel unabh&auml;ngig vom tats&auml;chlichen Umfang der Nutzung ein pauschales Entgelt (Flatrate); gegen zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung kann man bei ihr einen mobilen Dienst buchen, der es den Kunden erm&ouml;glicht, das Internet auch unterwegs, au&szlig;erhalb des eigenen station&auml;ren Netzanschlussbereichs zu nutzen. Sie selbst hat (als sogenannter Reseller) ein vom Volumen der Daten&uuml;bertragung abh&auml;ngiges Entgelt an den jeweiligen Netzbetreiber zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten (eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft) werben daf&uuml;r, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern (&quot;G E&quot;) anzuschlie&szlig;en und in diesem Rahmen seinen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellen sie Mitgliedern mit eigenem, von der Kl&auml;gerin oder anderen Providern zur Verf&uuml;gung gestellten Internetzugang (&quot;Gf&quot;) einen WLAN-Router nebst Software (in der Regel entgeltlich) zur Verf&uuml;gung, &uuml;ber den sie ihren Internetzugang rund um die Uhr f&uuml;r die Nutzung durch andere, von der Beklagten vermittelte Nutzer (in Funkreichweite via WLAN) &ouml;ffnen; der Zugang wird so zu einer Einwahlstation f&uuml;r die anderen Mitglieder (&quot;G Hotspot&quot;). Die Beklagten unterscheiden drei Typen von Mitgliedern: Ein &quot;Linus&quot; stellt seinen Internetzugang kostenlos zur Verf&uuml;gung und erh&auml;lt im Gegenzug kostenfreien Zugang zu den anderen &quot;G Hotspots&quot;. Ein &quot;Bill&quot; erh&auml;lt einen Teil des Erl&ouml;ses aus dem Verkauf von Tagestickets. Diese Tickets m&uuml;ssen die &quot;Aliens&quot; genannten Mitglieder ohne &quot;Linus&quot;-Status f&uuml;r die Nutzung von Zugangspunkten (n&auml;mlich der von den &quot;Linusses&quot; oder &quot;Bills&quot; er&ouml;ffneten &quot;G Hotspots&quot;) bei den Beklagten erwerben.</p>
<p>Das Landgericht, auf dessen Urteil verwiesen wird, hat die Beklagten antragsgem&auml;&szlig; zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Die tenorierte Unterlassungsverpflichtung geht dahin,</p>
<p>im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Internetnutzern im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die Nutzung von Breitband-Internetzug&auml;ngen Dritter, die ebenfalls als Mitglied in der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu erm&ouml;glichen, soweit Breitband-Internetzug&auml;nge betroffen sind, die die Kl&auml;gerin den Dritten als ihren Kunden zur Verf&uuml;gung stellt, insbesondere wenn die Beklagte von Mitgliedern der Internetgemeinschaft f&uuml;r die Nutzung der Breitband-Internetzug&auml;nge Entgelte erhebt und/oder erh&auml;lt.</p>
<p>Mit ihrer eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts r&uuml;genden Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Kl&auml;gerin verteidigt das angefochtene Urteil.</p>
<p>II.</p>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; die vom Senat vorgenommene Erg&auml;nzung der Urteilsformel ist nur redaktioneller Art.</p>
<p>1. Das Landgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kl&auml;gerin (&sect;&sect; 3, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG) zu Recht bejaht. Die umfassende &Uuml;berpr&uuml;fung des angefochtenen Urteils durch den Senat auf der Grundlage des in zweiter Instanz unstreitigen Sachverhalts, der rechtlichen Argumentation der Beklagten im Berufungsrechtszug sowie der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neufassung des UWG f&uuml;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits die Kammer mit zutreffenden Erw&auml;gungen ausgef&uuml;hrt hat, stellt sich das angegriffene Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten insgesamt als wettbewerbswidrig dar, weil es bei Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde unlauter und geeignet ist, die Interessen der Kl&auml;gerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer sp&uuml;rbar zu beeintr&auml;chtigen (&sect; 3 Abs. 1 UWG).</p>
<p>a) Die Parteien sind Mitbewerber, denn sie stehen zueinander als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh&auml;ltnis (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Ein solches Wettbewerbsverh&auml;ltnis, an dessen Bestehen im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, GRUR 2004, 877 [878] = WRP 2004, 1272 &ndash; Werbeblocker; BGHZ 168, 314 = BGH, GRUR 2006, 1042 [Rn. 16] = WRP 2006, 1502 &ndash; Kontaktanzeigen; f&uuml;r eine weite, differenzierende dogmatische Konzeption des Begriffs jetzt auch K&ouml;hler, WRP 2009, 499 [503 ff.]), liegt jedenfalls vor, wenn Unternehmen, sei es auch auf verschiedenen Wirtschaftsstufen (BGH, GRUR 1999, 69 [70] = WRP 1998, 1065 &ndash; Preisvergleichsliste II), auf demselben sachlich, r&auml;umlich und zeitlich relevanten Markt agieren, so dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen, auch wenn sich dessen Kundenkreis und Angebot nur teilweise mit dem eigenen decken, in seinem Absatz st&ouml;ren kann (st. Rspr.: BGH GRUR 2007, 1079 [Rn. 18, 22] = WRP 2007, 1346 &ndash; Bundesdruckerei m.w.N.; dar&uuml;ber hinaus vgl. Senat, GRUR-RR 2006, 5 [6 f.] &ndash; Personal Video Recorder; K&ouml;hler, a.a.O. [504]).</p>
<p>So liegt es im Streitfall, denn beide Parteien sprechen Nachfrager von Internetzug&auml;ngen an, wobei die kabelgebundene oder kabellose Art des Zugangs (DSL mit oder ohne WLAN) nicht entscheidend ist, wie die Berufung selbst betont. Auch steht einem Wettbewerbsverh&auml;ltnis nicht entgegen, dass die Beklagte als &quot;Linus&quot; oder &quot;Bill&quot; nur solche Internetnutzer anspricht, die bereits &uuml;ber einen von einem Provider (wie der Kl&auml;gerin) zur Verf&uuml;gung gestellten station&auml;ren Internetzugang verf&uuml;gen; ausschlaggebend ist vielmehr, dass derjenige, der sich als &quot;Linus&quot; oder &quot;Alien&quot; f&uuml;r die Nutzung eines von der Beklagten vermittelten &quot;G Hotspots&quot; entscheidet, damit zugleich (sei es vor&uuml;bergehend, sei es dauerhaft) auf entsprechende (station&auml;re oder mobile) Angebote der Kl&auml;gerin und anderer Provider verzichtet. Dass die Beklagte erst recht mit m&ouml;glichen gewerblichen Abnehmern der Kl&auml;gerin auf der n&auml;chsten Wirtschaftsstufe, n&auml;mlich den Anbietern von Internetcaf&eacute;s oder Hotspots in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen (Flugh&auml;fen, Bahnh&ouml;fen, Hotels, Restaurants) konkurriert, hat sie erstinstanzlich selbst vorgetragen.</p>
<p>b) Das mit der Klage angegriffene, in der Urteilsformel n&auml;her beschriebene Verhalten der Beklagten stellt sich unter Abw&auml;gung aller betroffenen Individual- und Allgemeininteressen als wettbewerblich unlauter dar. Wie in der Berufungsverhandlung er&ouml;rtert, weist die von der Beklagten unstreitig in Gewinnerzielungsabsicht betriebene &quot;G E&quot; (auf rein idealistische Motive hat sie sich in zweiter Instanz nicht mehr berufen und nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzug&auml;nge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits) bereits Anzeichen einer drohenden Marktst&ouml;rung (allgemeinen Marktbehinderung) auf. In ihrer konkreten Form wirkt sie indessen &ndash; ohne dass es im Ergebnis auf die Subsumtion unter den betreffenden Beispielstatbestand entscheidend ankommt &ndash; wie eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern (&sect; 4 Nr. 10 UWG) und steht den hierzu entwickelten Fallgruppen des Ausnutzens fremder Einrichtungen (Hefermehl / <em>K&ouml;hler</em> / Bornkamm, UWG, 27. Aufl., &sect; 4 UWG, Rn. 10.27 m.w.N.) und des Verleitens zur Vertragsuntreue (a.a.O., Rn. 10.36 f. m.w.N.) bei wertender Betrachtung zumindest nahe.</p>
<p>aa) Das Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten ist geeignet und darauf angelegt, die Kl&auml;gerin in ihrem von legitimen Absatzinteressen getragenen Vertriebskonzept zu behindern, das darin besteht, DSL-Internetzug&auml;nge nicht (nur) gegen eine nutzungsabh&auml;ngige Verg&uuml;tung, sondern gegen ein vom tats&auml;chlichen Nutzungsumfang unabh&auml;ngiges pauschales Entgelt (Flatrate) anzubieten (und erg&auml;nzende mobile Internetdienste von einer Zusatzverg&uuml;tung abh&auml;ngig zu machen).</p>
<p>Die Berufung zieht eine &quot;gezielte&quot; Behinderung der Kl&auml;gerin in Zweifel, weil solche Angebote branchen&uuml;blich sind, die in Rede stehende Beeintr&auml;chtigung also au&szlig;er der Kl&auml;gerin auch andere Internetserviceprovider betrifft. F&uuml;r den weit gefassten Tatbestand des &sect; 4 Nr. 10 UWG kann aber auch ein Verhalten gen&uuml;gen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere (bestimmte) Mitbewerber richtet (Senat, MD 2007, 1217 [1219] &ndash; &quot;Switch &amp; Profit&quot;; Hefermehl / <em>K&ouml;hler</em> / Bornkamm, a.a.O., &sect; 4 Rn. 10.2).</p>
<p>Den Flatrate-Angeboten in diesem Bereich liegt die unternehmerische Erfahrung und Erwartung zu Grunde, dass Privatkunden ihren Internetzugang nicht rund um die Uhr in gleichbleibendem Umfang (beschr&auml;nkt nur durch die Vertragslaufzeit und die zur Verf&uuml;gung gestellte Bandbreite) nutzen, sondern typischerweise nur f&uuml;r begrenzte Zeitabschnitte unter &Uuml;bertragung begrenzter Datenmengen, wobei ein intensiveres Nutzungsverhalten einzelner Anschlussinhaber durch das Verhalten der Nutzer ausgeglichen wird, die nur gelegentlich im Internet surfen.</p>
<p>Indem die Beklagten bei Flatrate-Kunden daf&uuml;r werben, ihre im Rahmen der Flatrate selbst nicht ben&ouml;tigten Nutzungskapazit&auml;ten der &quot;G E&quot; zwecks weiterer kommerzieller Auswertung zur Verf&uuml;gung zu stellen, st&ouml;ren sie dieses wirtschaftlich naheliegende, am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientierte Konzept. Denn einerseits setzt ihr Gesch&auml;ftsmodell zwar die Existenz einer hinreichenden Zahl von Kunden der Kl&auml;gerin oder anderer Internetserviceprovider voraus, die &uuml;ber einen Internetzugang mit Flatrate verf&uuml;gen (weil nur sie als &quot;H&quot; vom Typ &quot;Linus&quot; oder &quot;Bill&quot; in Betracht kommen), so dass der Beklagten nicht die Absicht unterstellt werden kann, das Angebot und die Anbieter solcher Internetzug&auml;nge vollst&auml;ndig vom Markt zu verdr&auml;ngen. Andererseits liegt es aber in der Konsequenz ihres Modells, das Prinzip der Flatrate durch extreme Nutzung der pauschal verg&uuml;teten Internetzug&auml;nge gewisserma&szlig;en auf die Spitze zu treiben und <em>ad absurdum</em> zu f&uuml;hren: Bei aus ihrer Sicht optimaler Verbreitung der &quot;G E&quot; w&uuml;rden n&auml;mlich alle Internetzug&auml;nge, welche die Kl&auml;gerin und die anderen Provider ihren Kunden gegen ein pauschales Entgelt zur Verf&uuml;gung stellen, t&auml;glich 24 Stunden lang &uuml;ber die volle Bandbreite genutzt. Es liegt auf der Hand, dass damit jede (Misch-) Kalkulation der Anbieter hinf&auml;llig w&uuml;rde und sie entweder das geforderte Pauschalentgelt ihren nutzungsabh&auml;ngigen Einstandskosten anpassen, also wesentlich erh&ouml;hen, oder die pauschale Abrechnung ganz aufgeben m&uuml;ssten.</p>
<p>Hinzu kommt als weitere Behinderung des Dienstleistungsangebots der Kl&auml;gerin, dass Verbraucher, die das Internet nur gelegentlich nutzen und als &quot;Alien&quot; Tageskarten bei den Beklagten erwerben, keinen Vertrag mit ihr schlie&szlig;en werden und Flatrate-Kunden, die sich als &quot;Linus&quot; registrieren lassen, um &uuml;ber &quot;G Hotspots&quot; das Internet kostenlos mobil nutzen zu k&ouml;nnen, ihren verg&uuml;tungspflichtigen mobilen Dienst nicht mehr ben&ouml;tigen.</p>
<p>bb) Da jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeintr&auml;chtigen vermag, m&uuml;ssen zu der Behinderung weitere Umst&auml;nde hinzutreten, damit von einem unzul&auml;ssigen Wettbewerbsverhalten gesprochen werden kann (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] &ndash; Mitwohlzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902 [905] = WRP 2002, 1050 &ndash; Vanity-Nummer; GRUR 2004, 877 [879] = WRP 2004, 1272 &ndash; Werbeblocker; BGH, GRUR 2005, 581 [582] = WRP 2005, 881 &ndash; The Colour of El&eacute;gance; BGHZ 178, 63 = GRUR 2009, 173 = WRP 2009, 177 [Rn. 25] &ndash; bundesligakarten.de). Dabei ist eine am Schutzzweck des Wettbewerbsrechts ausgerichtete objektive Betrachtung ma&szlig;gebend: Hat das beanstandete Verhalten nachteilige Auswirkungen auf das Marktgeschehen, die so erheblich sind, dass sie von den Mitbewerbern unter Ber&uuml;cksichtigung der Verbraucherinteressen und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverf&auml;lschten Wettbewerb (&sect; 1 UWG) nicht hingenommen werden m&uuml;ssen, sind f&uuml;r seine Bewertung der subjektive Kenntnisstand des Handelnden oder eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ohne Bedeutung (BGHZ 171, 73 = GRUR 2007, 800 = WRP 2007, 951 [Rn. 21 f.] &ndash; Au&szlig;endienstmitarbeiter).</p>
<p>Verhaltensweisen, die zum Wesen des Wettbewerbs geh&ouml;ren, sind danach erlaubt, nicht aber eine unangemessene Einwirkung auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden (BGH, GRUR 2002, 548 [549] = WRP 2002, 524 &ndash; Mietwagenkostenersatz; GRUR 2007, 987 = WRP 2007, 1341 [Rn. 25] &ndash; &Auml;nderung der Voreinstellung). W&auml;hrend das (sogar planm&auml;&szlig;ige) Ausnutzen fremden Vertragsbruchs in der Regel nicht zu beanstanden ist, um keiner Verdinglichung schuldrechtlicher Verpflichtungen Vorschub zu leisten, kann es sich als unlauter darstellen, wenn besondere Umst&auml;nde hinzutreten (vgl. BGHZ 171, 73 = GRUR 2007, 800 = WRP 2007, 951 [Rn. 15] &ndash; Au&szlig;endienstmitarbeiter; BGHZ 178, 63 = GRUR 2009, 173 = WRP 2009, 177 [Rn. 35 ff.] &ndash; bundesligakarten.de). Die Schwelle der als blo&szlig;e Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist im Allgemeinen &uuml;berschritten, wenn ein Verhalten bei objektiver W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalles in erster Linie auf die Beeintr&auml;chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die F&ouml;rderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH, GRUR 2008, 621 = WRP 2008, 785 [Rn. 32] &ndash; Akademiks), so dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGHZ 171, 73 = GRUR 2007, 800 = WRP 2007, 951 [Rn. 23] &ndash; Au&szlig;endienstmitarbeiter m.w.N.; Senat, MD 2007, 1217 [1219] &ndash; &quot;Switch &amp; Profit&quot;). Dabei kann auch eine mittelbare Einwirkung auf Leistungen des Mitbewerbers wie der Vertrieb von Produkten, die Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung verschaffen k&ouml;nnen, unlauter sein (BGH, GRUR 2004, 877 [879] = WRP 2004, 1272 &ndash; Werbeblocker unter Hinweis auf den Vertrieb von &quot;Piratenkarten&quot; zum kostenlosen Empfang von Pay-TV-Programmen [OLG Frankfurt am Main, NJW 1996, 264]).</p>
<p>cc) Im Streitfall beeintr&auml;chtigt das Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten die Interessen der Kl&auml;gerin und der &uuml;brigen Mitbewerber, aber auch die Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit an einem unverf&auml;lschten Wettbewerb objektiv so erheblich, dass die Schwelle zur unlauteren Einflussnahme auf das Marktgeschehen als &uuml;berschritten angesehen werden muss:</p>
<p>(1) Die Beklagten machen der Kl&auml;gerin auf unfaire Weise Konkurrenz, indem sie sich f&uuml;r ihr Gesch&auml;ftsmodell der kostenfreien Teilhabe an DSL-Internetzug&auml;ngen bedienen, welche die Kl&auml;gerin ihren Kunden gegen ein erkennbar anders kalkuliertes Entgelt zur Verf&uuml;gung stellt. Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen auf der Vorleistung eines Dritten aufzubauen, um sie marktkonform fortzuentwickeln, nutzen sie eine von der Kl&auml;gerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur &quot;schmarotzend&quot; aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Ihre &quot;G E&quot; schlie&szlig;t nicht nur eine von der Kl&auml;gerin gelassene Marktl&uuml;cke. Indem die Beklagten ihren Kunden (in der Regel gegen Entgelt) ihre eigenen WLAN-Router zur Verf&uuml;gung stellen, verschaffen sie sich vielmehr ohne nennenswerten eigenen Aufwand Zugang zum Internet, ohne auf die Nutzung der darin liegenden geldwerten Fremdleistung einen Anspruch zu haben. Zugleich erzielen sie wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der Kl&auml;gerin. Ihre Gewinne aus dem Verkauf von Tagestickets an &quot;Aliens&quot; verdanken sie n&auml;mlich vor allem dem Umstand, dass ihr f&uuml;r die &uuml;ber WLAN zug&auml;nglich gemachten DSL-Zugangspunkte (abgesehen von der Gewinnbeteiligung der &quot;Bills&quot;) keine weiteren Kosten entstehen, w&auml;hrend die Kosten des erh&ouml;hten Datenverkehrs, die sich aus der durch die &quot;G E&quot; ausgeweiteten Nutzung der Internetzug&auml;nge und den dadurch anfallenden h&ouml;heren Nutzungsverg&uuml;tungen der Netzbetreiber ergeben, allein von der Kl&auml;gerin zu tragen sind. Damit geht der von den Beklagten praktizierte Betrieb ihrer &quot;G E&quot; wirtschaftlich einseitig zu Lasten der Kl&auml;gerin und der anderen Internetserviceprovider. Er ist, ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend darauf ank&auml;me, keineswegs zwangsl&auml;ufig mit einem weiteren Wachstum der Kl&auml;gerin verbunden, wie die Beklagten (unter Hinweis auf &quot;Aliens&quot;, die erst durch die &quot;G E&quot; f&uuml;r einen Vertrag mit der Kl&auml;gerin interessiert w&uuml;rden) meinen. Denn bereits wenn die Beklagten von den unstreitig mehr als 2,5 Mio. Kunden der Kl&auml;gerin auf dem deutschen Markt &uuml;ber den geringen bisher bei ihnen registrierten Bruchteil hinaus weitere Interessenten als &quot;Gf&quot; zu gewinnen verm&ouml;gen, w&uuml;rde dies ihre Verdienstm&ouml;glichkeiten durch den Verkauf von Tagestickets an &quot;Aliens&quot; erh&ouml;hen, ohne dass die Kl&auml;gerin davon in irgendeiner Weise profitieren w&uuml;rde &ndash; dieser w&uuml;rde im Gegenteil der Absatz ihres eigenen mobilen Internetdienstes erschwert.</p>
<p>(2) Der Umstand, dass den Beklagten der Zugang zum Internet durch Kunden der Kl&auml;gerin vermittelt wird, die sich als &quot;H&quot; registrieren lassen, vermag diese Ausbeutung der von der Kl&auml;gerin geschaffenen Infrastruktur nicht zu rechtfertigen.</p>
<p>Klausel Nr. 4 der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten, wonach ein &quot;Linus&quot; oder &quot;Bill&quot; einen Vertrag mit einem Internetzugangsanbieter abgeschlossen haben sollte, der &quot;eine gemeinsame Bandbreitennutzung mit H gestattet&quot;, ist insofern ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Kl&auml;gerin ihren Kunden zweifelsfrei (&sect; 305c Abs. 2 BGB) verbietet, den bereitgestellten DSL-Internetzugang Dritten au&szlig;erhalb ihrer Hausgemeinschaft zu &uuml;berlassen. Denn die Beklagten beschr&auml;nken sich nicht darauf, ein bestimmtes Verhalten dieser Kunden &ndash; sei es ihnen schuldrechtlich verboten oder nicht &ndash; lediglich auszunutzen. Vielmehr ist ihr Gesch&auml;ftsmodell objektiv darauf angelegt, gerade solche Inhaber von WLAN-f&auml;higen Internetanschl&uuml;ssen zur &Ouml;ffnung ihres Internetzugangs (statt zu dem &uuml;blichen Kennwort-Schutz gegen&uuml;ber Drittzugriffen) zu bewegen, die dazu einerseits ohne &quot;G E&quot; keinen Anlass h&auml;tten und die andererseits wegen einer Flatrate-Vereinbarung mit ihrem Provider keine Mehrkosten durch erh&ouml;hten Datenfluss bef&uuml;rchten m&uuml;ssen. Dass sich das Begehren der Kl&auml;gerin &ndash; entsprechend dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und ihrem schrifts&auml;tzlichen Vorbringen von Beginn des Rechtsstreits an &ndash; tats&auml;chlich nur auf Breitband-Internetzug&auml;nge bezieht, die sie ihren Kunden gegen ein nutzungsunabh&auml;ngiges, pauschales Entgelt, also auf Flatrate-Basis zur Verf&uuml;gung stellt, hat der Senat durch Erg&auml;nzung der Urteilsformel klarstellend zum Ausdruck gebracht.</p>
<p>Angesichts dieser Sachlage kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob in der objektiven Einflussnahme der Beklagten auf Flatrate-Kunden der Kl&auml;gerin bereits eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liegt, weil die potentiellen &quot;Gf&quot; als Kunden der Kl&auml;gerin auf Grund ausdr&uuml;cklicher vertraglicher Regelung oder allgemeiner schuldrechtlicher Treuepflichten auch deren Interessen zu wahren haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen von &sect; 4 Nr. 1 UWG zuletzt BGH, GRUR 2008, 530 = WRP 2008, 777 [Rn. 14] &ndash; Nachlass bei der Selbstbeteiligung; WRP 2008, 780 [Rn. 16] &ndash; Hagelschaden m.w.N.).</p>
<p>(3) Jedenfalls droht n&auml;mlich eine Gef&auml;hrdung des Wettbewerbs au&szlig;er durch den &quot;schmarotzenden&quot; Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzug&auml;nge auch deshalb, weil das Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen f&uuml;r den Internetzugang grunds&auml;tzlich in Frage stellt. Denn weil eine Optimierung der &quot;G E&quot; &ndash; wie oben zu aa) dargestellt &ndash; zu einer fast ununterbrochenen und vollst&auml;ndigen Ausnutzung der von den Providern ihren Privatkunden auf Flatrate-Basis einger&auml;umten Bandbreiten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit f&uuml;hren w&uuml;rde, k&ouml;nnte auf Dauer kein Provider mehr einen Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten.</p>
<p>Soweit die Beklagten geltend machen, dass insgesamt auf dem Markt f&uuml;r Internetzug&auml;nge trotz nutzungsabh&auml;ngiger Einstandskosten der Provider und einer insgesamt erh&ouml;hten Daten&uuml;bertragungsrate bisher eher sinkende Preise zu verzeichnen seien, steht dies den dargestellten konkreten negativen Auswirkungen ihres Gesch&auml;ftsmodells &ndash; die auch in der Verhinderung einer noch st&auml;rkeren Senkung des Preisniveaus bestehen k&ouml;nnen &ndash; nicht entgegen; zumindest besteht hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs eine hinreichende Gefahr solcher Negativauswirkungen. Solange die Beklagten an ihrer Absicht einer immer weiteren Verbreitung der &quot;G E&quot; festhalten, hindern auch gewisse &ndash; von ihnen in der Berufungsverhandlung angedeutete &ndash; Zweifel an der Wirtschaftlichkeit ihres eigenen Gesch&auml;ftmodells nicht die Annahme einer drohenden Verf&auml;lschung des Wettbewerbs im beschriebenen Sinne.</p>
<p>c) Von einer die Sp&uuml;rbarkeitsschwelle nicht &uuml;berschreitenden, lediglich unerheblichen Beeintr&auml;chtigung von Mitbewerber-, Verbraucher- und Allgemeininteressen durch das Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten kann nach alledem keine Rede sein; selbst wenn die bisherigen tats&auml;chlichen Auswirkungen auf die wettbewerbliche Entfaltung der Kl&auml;gerin &ndash; wie die Berufung vorbringt &ndash; gering sind, wohnt ihrem Verhalten doch ein betr&auml;chtliches Gef&auml;hrdungspotential (auch im Hinblick auf m&ouml;gliche Nachahmer) inne.</p>
<p>2. Die f&uuml;r die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten &ndash; und mittelbar auch f&uuml;r den zuerkannten unselbstst&auml;ndigen Auskunftsanspruch &ndash; erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines (wenigstens geringf&uuml;gigen) Schadens der Kl&auml;gerin steht f&uuml;r den Senat wie f&uuml;r das Landgericht nach Lage der Dinge au&szlig;er Frage; weitergehende Kl&auml;rungen sind dem Auskunfts- und Betragsverfahren vorzubehalten. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist den Beklagten in Bezug auf ihr unzul&auml;ssiges Wettbewerbsverhalten auch wenigstens leichte Fahrl&auml;ssigkeit (&sect; 9 S. 1 UWG in Verbindung mit &sect; 276 Abs. 2 BGB) zur Last zu legen. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur, wenn dem Verletzer eine ihm ung&uuml;nstige gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen erscheinen musste (vgl. BGH NJW 1996, 994 [996 f.] &ndash; Gef&auml;rbte Jeans). Das war hier auch angesichts des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 04.12.2007 keineswegs der Fall.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf &sect; 97 Abs. 1 ZPO. Die redaktionelle Klarstellung der Urteilsformel, die kein Teilunterliegen der Kl&auml;gerin darstellt, bleibt ohne Kostenfolgen. Die Entscheidung zur vorl&auml;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &sect;&sect; 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision erschien angezeigt, weil die wettbewerbliche Beurteilung von Gesch&auml;ftsmodellen der in Rede stehenden Art im Hinblick auf die Auslegung der &sect;&sect; 3 und 4 Nr. 10 UWG grunds&auml;tzliche Bedeutung hat und &ndash; soweit ersichtlich &ndash; h&ouml;chstrichterlich bisher noch nicht hinreichend gekl&auml;rt ist (&sect; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO).</p>
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		<title>Unwirksam: Vorformulierte Klausel bezüglich Einverständnis mit Werbung</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 07:42:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/134.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit  								telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, ist als  								Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung einzuordnen. Daran &auml;ndert sich auch dann nichts, wenn die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines  								entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel), da die Klausel  								vorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich  								ihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Ledigliche eine Gestaltung in der Form, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann, wobei dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden darf, k&ouml;nne als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende  								Individualvereinbarung angesehen werden so das OLG K&ouml;ln.</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p>Nach der Rechtsprechung des BGH schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen  								der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung  								in die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie  								&quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasse.  								Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich  								beanspruche das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern  								auch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel  								erlaube somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch  								einen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den  								Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der  								Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.</p>
<p>Das Urteil des OLG K&ouml;ln lautet im Original:</p>
<h3>Gr&uuml;nde</h3>
<h3>I.</h3>
<p>Wegen des Sachverhalts wird gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;540 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel verurteilt, dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag entsprechend ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, diesen stets unangemessen benachteiligt, &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB.</p>
<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie stellt ihre Passivlegitimation nicht mehr in Abrede. Sie ist allerdings der Ansicht, die Klausel unterfalle nicht einer Inhaltskontrolle, da sie keine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung sei. Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere weil sie durch ihre Ausgestaltung als &quot;Opt-in&quot;-Klausel dem Verbraucher die freie Wahl lasse, ob er seine Einwilligung erteilen wolle oder nicht.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl&auml;ger hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung sein Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschr&auml;nkt.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, die angegriffene Klausel sei f&uuml;r Verbraucher intransparent, weil sie f&uuml;r eine nicht &uuml;berschaubare Vielzahl von Produkten verwendet werden k&ouml;nne, die von einer nicht &uuml;berschaubaren Zahl sog. Partnerunternehmen angeboten w&uuml;rden.</p>
<h3>II.</h3>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht ein auf die konkrete Verletzungshandlung gerichteter Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;1 UKlaG gegen die Beklagte zu.</p>
<p>1.)&nbsp; Der Kl&auml;ger geh&ouml;rt zu den nach dem UKlaG anspruchsberechtigten Stellen, &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UKlaG. Die Passivlegitimation der Beklagten steht nicht mehr im Streit.</p>
<p>2.)&nbsp; Zutreffend hat das Landgericht die streitgegenst&auml;ndliche Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung eingeordnet. Dem steht weder die in der Rechtsnatur einer Einwilligungserkl&auml;rung liegende Einseitigkeit noch der Umstand entgegen, dass die Klausel als sog. &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung ausgestaltet ist.</p>
<p>a)&nbsp; &sect;&sect;&nbsp;305&nbsp;ff. BGB sind ihrem Schutzzweck entsprechend auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erkl&auml;rungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis stehen (BGH GRUR 2008, 1010, 1011 &#8211; Payback; BGH GRUR 2000, 818, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Entscheidend ist, dass der Verwender &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bei der abzugebenden Erkl&auml;rung die rechtsgesch&auml;ftliche Gestaltungsfreiheit f&uuml;r sich in gleicher Weise in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erkl&auml;rung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH GRUR 2000, 818, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Ob wegen dieses durch den Bundesgerichtshof herausgestellten Schutzzwecks m&ouml;glicherweise auch solche vorformulierten einseitigen Erkl&auml;rungen, die unabh&auml;ngig von einem anderweitigen Vertragsschluss erfolgen, der AGB-Kontrolle unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat das von ihr durchgef&uuml;hrte Gewinnspiel so gestaltet, dass ein Vertragsverh&auml;ltnis entsteht. Denn der Verbraucher muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu k&ouml;nnen, die Teilnahmebedingungen durch Anklicken akzeptieren; auf der anderen Seite gibt die Beklagte ein Gewinnversprechen ab. Damit liegt ein zweiseitiges Rechtsgesch&auml;ft vor.</p>
<p>b)&nbsp; An der Einordnung der Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel). Dies steht entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht einem Stellen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingung i.S.d. &sect;&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB entgegen, wenn, wie hier, die Klausel vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat (vgl. BGH a.a.O. &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung k&ouml;nnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2006, &sect;&nbsp;305 Rn.&nbsp;38). Dabei d&uuml;rfte dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden (Staudinger/Schlosser, a.a.O.). Jedenfalls daran fehlt es. In der konkret angegriffenen Gestaltung sind dem Verbraucher bereits keine gleichwertigen Alternativen zum Ankreuzen pr&auml;sentiert worden. Zudem wird die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, durch die Formulierung &quot;Ja, ich bin damit einverstanden &hellip;&quot; als vorzugsw&uuml;rdig suggeriert.</p>
<p>3.)&nbsp; Die beanstandete Klausel ist gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedenfalls aus der inhaltlichen Reichweite der vorformulierten Einwilligungserkl&auml;rung. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 UKlaG ist zugleich die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu verbieten.</p>
<p>a)&nbsp; Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel ist gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen. Es handelt sich nicht um eine mit gesetzlichen Regelungen &uuml;bereinstimmende Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung. Vielmehr wird durch die verwendete Klauselgestaltung eine die Bestimmungen des &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG zumindest erg&auml;nzende Regelung vereinbart.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich nicht aus der &quot;Payback&quot;-Entscheidung (BGH GRUR 2008, 1010&nbsp;ff.). Dort hatte der Bundesgerichtshof allein &uuml;ber die Wirksamkeit einer sog. &quot;Opt-out&quot;-Klausel zu entscheiden, bei der der Kunde t&auml;tig werden und ein K&auml;stchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will. Ob eine &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung der Inhaltskontrolle zug&auml;nglich ist, musste der Bundesgerichtshof daher nicht entscheiden.</p>
<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Verbraucher sei nicht schutzbed&uuml;rftig, weil ihm durch die Gestaltung der vorformulierten Einwilligungsklausel als &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung die M&ouml;glichkeit gegeben werde, sich frei f&uuml;r oder gegen die Werbung zu entscheiden. Die Schutzbed&uuml;rftigkeit des Verbrauchers ergibt sich daraus, dass die Klausel Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen enth&auml;lt. Die ihm einger&auml;umte M&ouml;glichkeit auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel zu verzichten, macht &#8211; wenn er den Vertrag abschlie&szlig;t &#8211; den durch &sect;&sect;&nbsp;307&nbsp;ff. BGB gew&auml;hrleisteten Schutz gegen unangemessene Benachteiligungen nicht &uuml;berfl&uuml;ssig.</p>
<p>b)&nbsp; Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH NJW 1999, 2279, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, 128 = NJW 1999, 1864&nbsp;f.) schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug geb&uuml;hrt, dass nur diejenige vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung zu einer unangemessenen Benachteiligung f&uuml;hrt, die auch &uuml;ber die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 818, 820 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;; OLG&nbsp;K&ouml;ln WRP&nbsp;2008, 1130 = GRUR-RR 2008, 316 und Urteil vom 5.12.2008 &#8211; 6&nbsp;U&nbsp;114/08, nicht ver&ouml;ffentlicht; ebenso Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;7 Rn.&nbsp;140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel h&auml;lt n&auml;mlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie &quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern auch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.</p>
<p>Die Unangemessenheit wird auch nicht dadurch ausger&auml;umt, dass die vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung jederzeit widerruflich ist (so aber Graf von Westphalen, BB 1999, 1131, 1132; Imping, MDR 1999, 857), denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungest&ouml;rten Privatsph&auml;re in unzul&auml;ssiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124, 129 = NJW 1999, 1864, 1865; BGH NJW 1999, 2279, 2282).</p>
<p>c)&nbsp; Gegen die Untersagung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es wird entgegen der Darstellung der Beklagten werbenden Unternehmern hierdurch nicht unm&ouml;glich gemacht, Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen, die &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG gen&uuml;gen, einzuholen. Den Unternehmen steht es frei, individuelle Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen einzuholen. Ob es dazu ausreicht, die Erkl&auml;rung so auszugestalten, die Erkl&auml;rung des Einverst&auml;ndnisses wie auch die Erkl&auml;rung, mit einer Verwendung der Daten f&uuml;r Werbeanrufe, -e-mails und -SMS nicht einverstanden zu sein, gleichwertig und ohne suggestive Zus&auml;tze zu pr&auml;sentieren, braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der streitgegenst&auml;ndlichen konkreten Ausgestaltung der Erkl&auml;rung nutzt die Beklagte ihre &uuml;berlegene Gestaltungsmacht in einem Ma&szlig;e aus, wie dies f&uuml;r die Aus&uuml;bung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit nicht erforderlich ist.</p>
<p>d)&nbsp; Dar&uuml;ber hinaus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung aus einem Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB. Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m&ouml;glichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend &uuml;ber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH NJW-RR 2008, 615, Tz. 12). Dem gen&uuml;gt die Klausel nicht. Die Formulierung &quot;interessante Angebote&quot; ist auch f&uuml;r den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&auml;ndigen Kunden nicht klar und eindeutig. Schon der Gegenstand etwaiger Angebote ist nicht bestimmt. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Klausel Werbung f&uuml;r alles erlaube und damit f&uuml;r den aufgekl&auml;rten Verbraucher eben doch transparent sei. Denn die Klausel bezieht sich nicht auf s&auml;mtliche, sondern nur auf interessante Angebote. Im Erl&auml;uterungstext ist dies dahin beschrieben, dass &quot;die personenbezogene Nutzung ausschlie&szlig;lich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschr&auml;nkt&quot; wird, die den &quot;erkennbaren Interessen und W&uuml;nschen&quot; des Kunden entgegenkommen. Auch diese Erl&auml;uterung erhellt den Umfang der Einschr&auml;nkung nicht. Letztlich wird daher dem Verbraucher eine Einschr&auml;nkung und damit ein Schutz seiner Privatsph&auml;re vorgespiegelt, der &#8211; jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung &#8211; faktisch nicht existiert.</p>
<p>4.)&nbsp; Die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch nach &sect;&nbsp;1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, die unzul&auml;ssige Klauseln enthalten, begr&uuml;ndet eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht entkr&auml;ftet. Vielmehr hat sie noch im Rechtsstreit die Zul&auml;ssigkeit der benutzten Klausel verteidigt und war nicht bereit, eine uneingeschr&auml;nkte strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben (vgl. BGH NJW-RR 2001, 485, 487).</p>
<h3>III.</h3>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 ZPO. Soweit sich die Verurteilung auf die konkrete Verletzungshandlung beschr&auml;nkt, liegt darin nur eine geringf&uuml;gige, nicht ins Gewicht fallende Einschr&auml;nkung des Klagebegehrens. Denn f&uuml;r die Unwirksamkeit der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel ist in erster Linie ihre inhaltliche Reichweite und nicht ihre Ausgestaltung im konkret angegriffenen Verletzungsfall ma&szlig;geblich.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorl&auml;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &sect;&sect;&nbsp;708 Nr.&nbsp;10, 711 ZPO.</p>
<p>Die Voraussetzungen f&uuml;r eine Zulassung der Revision gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;543 ZPO liegen nicht vor; die Grunds&auml;tze, inwieweit in telefonische Werbung durch eine vorformulierte Erkl&auml;rung eingewilligt werden kann, sind hinreichend gekl&auml;rt.</p>
<p>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 29. April 2009 (6 U 218/08)</p>
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<h3 style="text-align: center;">Gr&uuml;nde</h3>
<h3 style="text-align: center;">I.</h3>
<p class="MsoNormal">Wegen des Sachverhalts wird gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;540 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel verurteilt, dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag entsprechend ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, diesen stets unangemessen benachteiligt, &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie stellt ihre Passivlegitimation nicht mehr in Abrede. Sie ist allerdings der Ansicht, die Klausel unterfalle nicht einer Inhaltskontrolle, da sie keine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung sei. Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere weil sie durch ihre Ausgestaltung als &quot;Opt-in&quot;-Klausel dem Verbraucher die freie Wahl lasse, ob er seine Einwilligung erteilen wolle oder nicht.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl&auml;ger hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung sein Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschr&auml;nkt.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Er tr&auml;gt vor, die angegriffene Klausel sei f&uuml;r Verbraucher intransparent, weil sie f&uuml;r eine nicht &uuml;berschaubare Vielzahl von Produkten verwendet werden k&ouml;nne, die von einer nicht &uuml;berschaubaren Zahl sog. Partnerunternehmen angeboten w&uuml;rden.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: center;">II.</h3>
<p class="MsoNormal">Die zul&auml;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht ein auf die konkrete Verletzungshandlung gerichteter Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;1 UKlaG gegen die Beklagte zu.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>1.)</strong> Der Kl&auml;ger geh&ouml;rt zu den nach dem UKlaG anspruchsberechtigten Stellen, &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UKlaG. Die Passivlegitimation der Beklagten steht nicht mehr im Streit.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>2.)</strong> Zutreffend hat das Landgericht die streitgegenst&auml;ndliche Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung eingeordnet. Dem steht weder die in der Rechtsnatur einer Einwilligungserkl&auml;rung liegende Einseitigkeit noch der Umstand entgegen, dass die Klausel als sog. &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung ausgestaltet ist.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> &sect;&sect;&nbsp;305&nbsp;ff. BGB sind ihrem Schutzzweck entsprechend auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erkl&auml;rungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis stehen (BGH GRUR 2008, 1010, 1011 &#8211; Payback; BGH GRUR 2000, 818, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Entscheidend ist, dass der Verwender &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bei der abzugebenden Erkl&auml;rung die rechtsgesch&auml;ftliche Gestaltungsfreiheit f&uuml;r sich in gleicher Weise in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erkl&auml;rung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH GRUR 2000, 818, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Ob wegen dieses durch den Bundesgerichtshof herausgestellten Schutzzwecks m&ouml;glicherweise auch solche vorformulierten einseitigen Erkl&auml;rungen, die unabh&auml;ngig von einem anderweitigen Vertragsschluss erfolgen, der AGB-Kontrolle unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat das von ihr durchgef&uuml;hrte Gewinnspiel so gestaltet, dass ein Vertragsverh&auml;ltnis entsteht. Denn der Verbraucher muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu k&ouml;nnen, die Teilnahmebedingungen durch Anklicken akzeptieren; auf der anderen Seite gibt die Beklagte ein Gewinnversprechen ab. Damit liegt ein zweiseitiges Rechtsgesch&auml;ft vor.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> An der Einordnung der Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel). Dies steht entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht einem Stellen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingung i.S.d. &sect;&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB entgegen, wenn, wie hier, die Klausel vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat (vgl. BGH a.a.O. &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung k&ouml;nnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2006, &sect;&nbsp;305 Rn.&nbsp;38). Dabei d&uuml;rfte dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden (Staudinger/Schlosser, a.a.O.). Jedenfalls daran fehlt es. In der konkret angegriffenen Gestaltung sind dem Verbraucher bereits keine gleichwertigen Alternativen zum Ankreuzen pr&auml;sentiert worden. Zudem wird die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, durch die Formulierung &quot;Ja, ich bin damit einverstanden &hellip;&quot; als vorzugsw&uuml;rdig suggeriert.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>3.)</strong> Die beanstandete Klausel ist gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedenfalls aus der inhaltlichen Reichweite der vorformulierten Einwilligungserkl&auml;rung. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 UKlaG ist zugleich die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu verbieten.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel ist gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen. Es handelt sich nicht um eine mit gesetzlichen Regelungen &uuml;bereinstimmende Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung. Vielmehr wird durch die verwendete Klauselgestaltung eine die Bestimmungen des &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG zumindest erg&auml;nzende Regelung vereinbart.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Etwas anderes ergibt sich nicht aus der &quot;Payback&quot;-Entscheidung (BGH GRUR 2008, 1010&nbsp;ff.). Dort hatte der Bundesgerichtshof allein &uuml;ber die Wirksamkeit einer sog. &quot;Opt-out&quot;-Klausel zu entscheiden, bei der der Kunde t&auml;tig werden und ein K&auml;stchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will. Ob eine &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung der Inhaltskontrolle zug&auml;nglich ist, musste der Bundesgerichtshof daher nicht entscheiden.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Verbraucher sei nicht schutzbed&uuml;rftig, weil ihm durch die Gestaltung der vorformulierten Einwilligungsklausel als &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung die M&ouml;glichkeit gegeben werde, sich frei f&uuml;r oder gegen die Werbung zu entscheiden. Die Schutzbed&uuml;rftigkeit des Verbrauchers ergibt sich daraus, dass die Klausel Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen enth&auml;lt. Die ihm einger&auml;umte M&ouml;glichkeit auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel zu verzichten, macht &#8211; wenn er den Vertrag abschlie&szlig;t &#8211; den durch &sect;&sect;&nbsp;307&nbsp;ff. BGB gew&auml;hrleisteten Schutz gegen unangemessene Benachteiligungen nicht &uuml;berfl&uuml;ssig.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH NJW 1999, 2279, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, 128 = NJW 1999, 1864&nbsp;f.) schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug geb&uuml;hrt, dass nur diejenige vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung zu einer unangemessenen Benachteiligung f&uuml;hrt, die auch &uuml;ber die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 818, 820 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;; OLG&nbsp;K&ouml;ln WRP&nbsp;2008, 1130 = GRUR-RR 2008, 316 und Urteil vom 5.12.2008 &#8211; 6&nbsp;U&nbsp;114/08, nicht ver&ouml;ffentlicht; ebenso Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;7 Rn.&nbsp;140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel h&auml;lt n&auml;mlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie &quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern auch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Die Unangemessenheit wird auch nicht dadurch ausger&auml;umt, dass die vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung jederzeit widerruflich ist (so aber Graf von Westphalen, BB 1999, 1131, 1132; Imping, MDR 1999, 857), denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungest&ouml;rten Privatsph&auml;re in unzul&auml;ssiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124, 129 = NJW 1999, 1864, 1865; BGH NJW 1999, 2279, 2282).</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>c)</strong> Gegen die Untersagung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es wird entgegen der Darstellung der Beklagten werbenden Unternehmern hierdurch nicht unm&ouml;glich gemacht, Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen, die &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG gen&uuml;gen, einzuholen. Den Unternehmen steht es frei, individuelle Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen einzuholen. Ob es dazu ausreicht, die Erkl&auml;rung so auszugestalten, die Erkl&auml;rung des Einverst&auml;ndnisses wie auch die Erkl&auml;rung, mit einer Verwendung der Daten f&uuml;r Werbeanrufe, -e-mails und -SMS nicht einverstanden zu sein, gleichwertig und ohne suggestive Zus&auml;tze zu pr&auml;sentieren, braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der streitgegenst&auml;ndlichen konkreten Ausgestaltung der Erkl&auml;rung nutzt die Beklagte ihre &uuml;berlegene Gestaltungsmacht in einem Ma&szlig;e aus, wie dies f&uuml;r die Aus&uuml;bung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit nicht erforderlich ist.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>d)</strong> Dar&uuml;ber hinaus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung aus einem Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB. Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m&ouml;glichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend &uuml;ber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH NJW-RR 2008, 615, Tz. 12). Dem gen&uuml;gt die Klausel nicht. Die Formulierung &quot;interessante Angebote&quot; ist auch f&uuml;r den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&auml;ndigen Kunden nicht klar und eindeutig. Schon der Gegenstand etwaiger Angebote ist nicht bestimmt. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Klausel Werbung f&uuml;r alles erlaube und damit f&uuml;r den aufgekl&auml;rten Verbraucher eben doch transparent sei. Denn die Klausel bezieht sich nicht auf s&auml;mtliche, sondern nur auf interessante Angebote. Im Erl&auml;uterungstext ist dies dahin beschrieben, dass &quot;die personenbezogene Nutzung ausschlie&szlig;lich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschr&auml;nkt&quot; wird, die den &quot;erkennbaren Interessen und W&uuml;nschen&quot; des Kunden entgegenkommen. Auch diese Erl&auml;uterung erhellt den Umfang der Einschr&auml;nkung nicht. Letztlich wird daher dem Verbraucher eine Einschr&auml;nkung und damit ein Schutz seiner Privatsph&auml;re vorgespiegelt, der &#8211; jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung &#8211; faktisch nicht existiert.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><strong>4.)</strong> Die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch nach &sect;&nbsp;1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, die unzul&auml;ssige Klauseln enthalten, begr&uuml;ndet eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht entkr&auml;ftet. Vielmehr hat sie noch im Rechtsstreit die Zul&auml;ssigkeit der benutzten Klausel verteidigt und war nicht bereit, eine uneingeschr&auml;nkte strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben (vgl. BGH NJW-RR 2001, 485, 487).</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: center;">III.</h3>
<p class="MsoNormal">Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 ZPO. Soweit sich die Verurteilung auf die konkrete Verletzungshandlung beschr&auml;nkt, liegt darin nur eine geringf&uuml;gige, nicht ins Gewicht fallende Einschr&auml;nkung des Klagebegehrens. Denn f&uuml;r die Unwirksamkeit der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel ist in erster Linie ihre inhaltliche Reichweite und nicht ihre Ausgestaltung im konkret angegriffenen Verletzungsfall ma&szlig;geblich.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Die Entscheidung zur vorl&auml;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &sect;&sect;&nbsp;708 Nr.&nbsp;10, 711 ZPO.</p>
<p class="MsoNormal">&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal">Die Voraussetzungen f&uuml;r eine Zulassung der Revision gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;543 ZPO liegen nicht vor; die Grunds&auml;tze, inwieweit in telefonische Werbung durch eine vorformulierte Erkl&auml;rung eingewilligt werden kann, sind hinreichend gekl&auml;rt.</p>
</div>
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