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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; OLG Hamm</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Die App-Informationspflichten</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 06:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Studie, welche das Marktforschungsinstitut research2guidance, im Auftrag der BITKOM durchgeführt hat, hat sich mit dem Thema Apps beschäftigt, von denen aktuell ca. 500.000 Stück angeboten werden. Die Studie hat festgestellt, dass im Jahre 2009 international rund 3,1 Milliarden Apps für Smartphones und das iPhone von Nutzern heruntergeladen wurde. Im ersten Halbjahr 2010 stieg [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-app-informationspflichten' addthis:title='Die App-Informationspflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine aktuelle Studie, welche das Marktforschungsinstitut research2guidance, im Auftrag der BITKOM durchgeführt hat, hat sich mit dem Thema Apps beschäftigt, von denen aktuell ca. 500.000 Stück angeboten werden. Die Studie hat festgestellt, dass im Jahre 2009 international rund 3,1 Milliarden Apps für Smartphones und das iPhone von Nutzern heruntergeladen wurde. Im ersten Halbjahr 2010 stieg die Anzahl der heruntergeladenen Apps auf rund 3,9 Milliarden heruntergeladene Apps. Hieran trägt Deutschland ein Anteil von insgesamt 346 Millionen Apps im ersten Halbjahr 2010.</p>
<p>Hierbei wurde alleine in Deutschland im ersten Halbjahr 2010 ein Umsatz von rund 157 Millionen Euro erzielt und es wird ein Umsatzanstieg um 81% für das Jahr 2010 auf insgesamt 343 Millionen Euro alleine in Deutschland erwartet.</p>
<p>Aufgrund der steigenden Beliebtheit und der immer stärker werdenden Bedeutung im täglichen Leben, stellen sich natürlich auch Fragen, welche Pflichten bei der Verwendung einer App einzuhalten sind.</p>
<p>Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, AZ: I-4 U 225/09) beschäftigt und festgestellt, dass auch Anbieter von Apps die im E-Commerce einschlägigen Informationspflichten erfüllen müssen. Nach diesem Urteil liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Endverbraucher bei über Apps angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist. Die dem Anbieter lediglich eingeschränkte Möglichkeit zur Darstellung der Verkaufsangebote entbinde, nach der Ansicht des Gerichts, den Anbieter nicht von den regelmäßig im Fernabsatz geltenden Informationspflichten.</p>
<p>Auch reiche lediglich ein unbeschriftetes Symbol in der App als Link auf ein Impressum auf der Website des Anbieters nicht aus.</p>
<p>Nach der Ansicht des Gerichts müssen beim Vertrieb von Waren über Apps in jedem Fall die nachfolgenden notwendigen Informationen vorgehalten werden:</p>
<ol>
<li>Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB</li>
<li>Anbieterkennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV (Vorschrift inzwischen aufgehoben)</li>
<li>Preisangabe im Einklang mit § 1 Abs. 2 PAngV</li>
</ol>
<p>Anbietern von Apps ist damit anzuraten, die angebotenen Apps auf die Vorhaltung der notwendigen rechtlichen Informationspflichten zu überprüfen und diese ggf. unverzüglich zu integrieren. Denn aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Marktes ist auch mit einem Anstieg der Überprüfung und Verfolgung von Verstößen gegen Informationspflichten durch die Wettbewerber zu rechnen.</p>
<p>Anbietern, welche die gesetzlichen Informationspflichten in ihren Apps nicht vorhalten, droht ggf. die Abmahnung durch einen Wettbewerber, da die nicht vorgehaltene gesetzliche Informationspflicht einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellt.</p>
<p> </p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-app-informationspflichten' addthis:title='Die App-Informationspflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 13:39:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Computerarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[richterliche Unabhängigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden. Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/skurril-computerarbeit-stellt-eingriff-in-die-richterliche-unabhangigkeit-dar' addthis:title='Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1622.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.</p>
<p>Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen Widerstand. Er beantragte kurzerhand, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form vorgelegt werden müssen, da er die Handelsregisterangelegenheiten überwiegend zu Hause bearbeite. Dies begründet er damit, dass Störungen im Dienstzimmer seine Arbeitsergebnisse negativ beeinflussen könnten und nur durch die Sachbearbeitung außer Haus optimale richterliche Arbeitsergebnisse zu Gewährleisten seien.</p>
<p>Außerdem vertritt er die Ansicht, dass ein strukturiertes und fehlerminimierendes Arbeiten mit elektronischen Arbeitsgrundlagen nicht möglich sei. Das Arbeiten an einem Computerbildschirm sei konzentrationsmindernd und ermüdend, was wiederum das Einlegen von Arbeitspausen zur Folge hätte. Das ausschließliche Arbeiten an einem Computer beschränke ihn folglich seiner richterlichen Unabhängigkeit.</p>
<p>Einen weiteren Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sieht besagter Amtsrichter in dem Vorschlag die Dokumente selbst auszudrucken. In der Zwischenzeit müsse er an seinem Arbeitsplatz verweilen und seine Arbeitskraft werde durch eine Tätigkeit belastet, die nicht mit seiner richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe.</p>
<p>Sowohl das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.01.2008, Az. DG 5/2007) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 20.10.2009, Az. 1 DGH 2/08) gaben dem Richter tatsächlich Recht. „Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem &#8211; nicht willkürlichen &#8211; Dafürhalten nicht genügt, freigestellt sein, auf andere, herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können.“ Das Ausdrucken von Dokumenten sei eine &#8220;typische Hilfstätigkeit&#8221;, die einem Richter &#8220;nicht als Daueraufgabe abverlangt werden&#8221; könne, urteilten die Richter.</p>
<p>Angesichts der skurril anmutenden Argumente des Richters sowie der nur bedingt nachvollziehbaren Entscheidungsgründe der Gerichte verwundert es nicht all zu sehr, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.</p>
<p>Lassen wir uns überraschen…</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/skurril-computerarbeit-stellt-eingriff-in-die-richterliche-unabhangigkeit-dar' addthis:title='Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamm: Mehrfachabmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 15:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 4 U 168/09]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrfachabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbräuchlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat bereits in einer Entscheidung vom 21. Januar 2010 &#8211; Az. 4 U 168/09 festgestellt, dass der Abmahnenden nicht gehalten ist weitergehenden Untersuchungspflichten bez&#252;glich andersartige Wettbewerbsverst&#246;&#223;e anzustellen. Den Abmahnenden treffen nach der durch das OLG vertretenen Ansicht keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflichten bez&#252;glich einer Internetseite. Sofern der weitere Wettbewerbsversto&#223; zwar schon im Zeitpunkt [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/olg-hamm-mehrfachabmahnungen-nicht-zwingend-rechtsmissbrauchlich' addthis:title='OLG Hamm: Mehrfachabmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1436.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm hat bereits in einer Entscheidung vom 21. Januar 2010 &ndash; Az. 4 U 168/09 festgestellt, dass der Abmahnenden nicht gehalten ist weitergehenden Untersuchungspflichten bez&uuml;glich andersartige Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e anzustellen. Den Abmahnenden treffen nach der durch das OLG vertretenen Ansicht keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflichten bez&uuml;glich einer Internetseite. Sofern der weitere Wettbewerbsversto&szlig; zwar schon im Zeitpunkt der ersten Abmahnung vorlag, vom Abmahnenden jedoch nicht zun&auml;chst nicht entdeckt wurde, ist er nicht daran gehindert, den weiteren Versto&szlig; zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt erneut kostenpflichtig abzumahnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm hat in seinen Entscheidungsgr&uuml;nden ausgef&uuml;hrt, dass nicht festzustellen gewesen sei, dass die Antragstellerin zwei unterschiedliche Verst&ouml;&szlig;e, von denen sie gleichzeitig Kenntnis genommen habe, scheibchenweise verfolgt, um zus&auml;tzliche Kosten zu generieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie existenziell wichtig es f&uuml;r Onlineh&auml;ndler ist, ihren gesamten Internetauftritt rechtlich einwandfrei zu gestalten, um nicht Gefahr zu laufen, mehrfach wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden zu k&ouml;nnen. Die meisten Onlineh&auml;ndler haben bereits mit den Kosten einer Abmahnung zu k&auml;mpfen, folgt umgehend eine weitere, ebenfalls kostenpflichtige, Abmahnung, bedeutet dies nicht selten das Ende der beruflichen Existenz.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ist auf die Beratung von Onlineh&auml;ndlern spezialisiert. Wenn sie mehr &uuml;ber uns erfahren wollen, besuchen sie und unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce">www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce</a> oder schreiben Sie und eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/olg-hamm-mehrfachabmahnungen-nicht-zwingend-rechtsmissbrauchlich' addthis:title='OLG Hamm: Mehrfachabmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 12:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 213/08]]></category>
		<category><![CDATA[anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[handelsregister]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsidentifikationsnummer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist. &#220;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos' addthis:title='Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/167.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>&Uuml;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen m&ouml;chten.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL</p>
<p>Tenor:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2008 verk&uuml;ndete Urteil der 1. Kammer f&uuml;r Handelssachen des Landgerichts M&uuml;nster wird zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte tr&auml;gt die Kosten der Berufung.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Gr&uuml;nde:</p>
<p>A.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin nimmt die Beklagte &#8211; beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Ger&auml;te &#8211; auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&ouml;he von 755,80 &euro; in Anspruch. Die Kl&auml;gerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite www.x&#8230;. anbot, mit Schreiben vom 18.01.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugeh&ouml;riger Nummer und einer Umsatzsteueridentit&auml;tsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentit&auml;tsnummer nach der AO wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 5 TMG und &sect;&sect; 312 c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck &quot;Kontakt&quot; vom 18.01.2008 wird Bezug genommen. Die Kl&auml;gerin berechnet hierf&uuml;r ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; Abmahnkosten in H&ouml;he von netto 755,88 &euro;.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Versto&szlig; vor, der als unerheblich im Sinne von &sect; 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information &uuml;ber seinen Vertragspartner unmittelbar ber&uuml;hrt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich auch daran zeige, dass ein Versto&szlig; gegen die Regelung des &sect; 5 Abs. 1 TMG nach &sect; 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die bu&szlig;geldbewehrt sei. Auch der H&ouml;he nach seien die von der Kl&auml;gerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; berechnet worden seien, einem Wert, der f&uuml;r derartige Verst&ouml;&szlig;e als &uuml;blich und angemessen anzusehen sei.</p>
<p>Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e i.S.v. &sect; 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, n&auml;mlich Registergericht nebst Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes &quot;v&ouml;llig irrelevant&quot;. Den Verbraucher interessiere lediglich die Identit&auml;t des Vertragspartners und wie er mit diesem in Kontakt treten k&ouml;nne. Hierf&uuml;r seien diese Angaben nicht erforderlich. Ferner sei der Gegenstandswert von 15.000,- &euro; nicht als &uuml;blich und angemessen anzusehen. Derartige Verst&ouml;&szlig;e d&uuml;rften maximal mit 3.000,- bis 5.000,- &euro; zu bewerten sein.</p>
<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch den Einwand der Verj&auml;hrung erhoben hatte, wird dieser nicht mehr aufrecht erhalten.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Diese hat zur Sache nicht mehr erwidert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&auml;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>B.</p>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&uuml;ndet. Die Kl&auml;gerin kann von ihr die streitgegenst&auml;ndlichen Abmahnkosten von 788,80 &euro; nach &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 18.01.2008 war berechtigt.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verst&ouml;&szlig;e gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 UWG befugt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die in Rede stehenden Verst&ouml;&szlig;e als solche sind unstreitig. Es fehlte im Impressum der Beklagten auf ihren Angebotsseiten entgegen &sect;&sect; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters und der diesbez&uuml;glichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st&auml;ndig verf&uuml;gbar zu halten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; K&ouml;hler, in: Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, &sect; 4 Rn. 11.169 m.w.N.). Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein k&ouml;nnte (dazu n&auml;her unten Ziff. III 2), ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Au&szlig;endarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.</p>
<p>III.</p>
<p>Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu ber&uuml;cksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.</p>
<p>1.</p>
<p>Hinsichtlich der Handelsregisternummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, &sect; 4-S12 Rn. 168). Au&szlig;erdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umst&auml;nde sind f&uuml;r den Verbraucher, der den Anbieter n&ouml;tigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von &uuml;beraus gro&szlig;er Bedeutung. Allein die M&ouml;glichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das &#8211; v&ouml;llige &#8211; Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Versto&szlig;es nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.</p>
<p>Der Versto&szlig; ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers, die die Verbraucher sch&uuml;tzen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich n&auml;mlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen geh&ouml;ren nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG &uuml;ber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in &sect; 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem &sect; 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabh&auml;ngig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Versto&szlig; vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier v&ouml;llig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG f&uuml;r erforderlich h&auml;lt, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Versto&szlig; gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des &sect; 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verst&ouml;&szlig;e gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein d&uuml;rften, den betreffenden H&auml;ndlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegen&uuml;ber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Versto&szlig; gegen eine gesetzliche Vorschrift k&ouml;nnen insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber f&uuml;r erforderlich h&auml;lt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e &#8211; auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist &#8211; bei eher atypischen oder f&uuml;r die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, wie in dem Fall, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt. Die fehlende Information kann dazu f&uuml;hren, dass der Verbraucher keinen genauen &Uuml;berblick dar&uuml;ber erh&auml;lt, welche Probleme ihm dadurch entstehen k&ouml;nnen, dass es sich bei dem Anbieter um eine derartige Gesellschaft handelt, &uuml;ber die er m&ouml;glicherweise weder etwas wei&szlig; noch &uuml;ber die er sich ansonsten leicht informieren kann. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen dar&uuml;ber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverh&auml;ltnisse geregelt sind. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann.</p>
<p>2.</p>
<p>Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.</p>
<p>Zweifel m&ouml;gen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die &#8211; so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer &#8211; f&uuml;r Auslandsgesch&auml;fte ben&ouml;tigt und vom Bundesamt f&uuml;r Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, &sect; 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europ&auml;ischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein au&szlig;en stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, &sect; 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentit&auml;tsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., &sect; 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellversto&szlig;es spricht hier, wie zuvor bereits ausgef&uuml;hrt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.</p>
<p>3.</p>
<p>Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst&auml;ndlichen Angaben vorliegend v&ouml;llig fehlen. Es liegt insofern nicht der Fall vor, dass nur einzelne Teile hiervon fehlen, wie etwa in dem von der Beklagten genannten Fall des KG, Beschl. v. 11.04.2008, Az. 5 W 41/08, in dem es u.a. im Hinblick auf &sect;&sect; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoVO nur um das Fehlen des Vornamens des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH im Impressum des Internetauftritts ging. Ein Bagatellfall ist vorliegend zu verneinen.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten ist schlie&szlig;lich nicht zu beanstanden. Ein Wert von 15.000,- &euro; f&uuml;r die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen sollte, liegt, zumal zwei Verbotstatbest&auml;nde vorliegen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung &Uuml;blichen und Angemessenen. Hinsichtlich der H&ouml;he im Einzelnen wird auf die Kostenberechnung im Schriftsatz der Kl&auml;gerin vom 17.03.2008 (Bl. 41 d.A.) verwiesen.</p>
<p>V.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &sect;&sect; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, &sect; 543 ZPO.</p>
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