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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; LG Hamburg</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 10:19:16 +0000</lastBuildDate>
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		<title>&#8220;Viel Lärm um nichts&#8221;? Mietminderung infolge Lärmbelästigung</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 14:47:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simona B. Ignatova</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[333 S 65/08]]></category>
		<category><![CDATA[62 S 234/00]]></category>
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		<category><![CDATA[baulärm]]></category>
		<category><![CDATA[Garage]]></category>
		<category><![CDATA[lärm]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelästigung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenlärm]]></category>

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		<description><![CDATA[Lärmbelästigungen sind häufig der Grund für Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn bzw. dem Mieter einerseits und dem Vermieter andererseits. Ob Baustelle auf dem Nachbargründstück, zu laute Musik, Gaststätte bzw. Tonstudio unterhalb der Wohnung, quietschendes Garagentor, Zunahme des Straßenverkehrs und somit Straßenlärm oder Geräusche durch spielende Kinder, das sind alles Gründe, die einen Mangel der Mietsache begründen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/mietrecht/viel-larm-um-nichts-mietminderung-infolge-larmbelastigung' addthis:title='&#8220;Viel Lärm um nichts&#8221;? Mietminderung infolge Lärmbelästigung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Lärmbelästigungen sind häufig der Grund für Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn bzw. dem Mieter einerseits und dem Vermieter andererseits.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob Baustelle auf dem Nachbargründstück, zu laute Musik, Gaststätte bzw. Tonstudio unterhalb der Wohnung, quietschendes Garagentor, Zunahme des Straßenverkehrs und somit Straßenlärm oder Geräusche durch spielende Kinder, das sind alles Gründe, die einen Mangel der Mietsache begründen und eine Mietminderung auslösen können. Wie entscheiden die Gerichte? Im Folgenden wird ein Überblick über die angemessene Höhe einer etwaigen Mietminderung auch anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr style="background-color: #cccccc;">
<td valign="top" width="307">Baulärm im eigenen Haus</td>
<td valign="top" width="307">20 – 60 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="307">Baulärm vom Nachbargrundstück</td>
<td valign="top" width="307">10 – 25 %</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 307px; background-color: #cccccc;" valign="top">Diskothek lärmt</td>
<td style="width: 307px; background-color: #cccccc;" valign="top">15 – 30 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="307">Fluglärm</td>
<td valign="top" width="307">10 %</td>
</tr>
<tr>
<td style="background-color: #cccccc;">Garage lärmt nachts</td>
<td style="background-color: #cccccc;">10 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="307">Kinderlärm</td>
<td valign="top" width="307">0 – 10 %</td>
</tr>
<tr>
<td style="background-color: #cccccc;">Lärmbelästigung durch Nachbarn</td>
<td style="background-color: #cccccc;">10 – 20 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="307">Lärmbelästigung durch Gaststätte</td>
<td valign="top" width="307">10 – 30 %</td>
</tr>
<tr>
<td style="background-color: #cccccc;">Tiefgaragenzufahrt stört</td>
<td style="background-color: #cccccc;">0 – 10 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="307">Trittschalldämmung unzureichend</td>
<td valign="top" width="307">5 – 20 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Hierbei handelt sich um eine Orientierungshilfe. Ob ein Mieter zu einer Mietminderung tatsächlich berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Häuser werden renoviert, abgerissen, neu- oder umgebaut. Die Bautätigkeiten können auch eine Lärmbelastung der benachbarten Miethäuser darstellen. In seinem Urteil vom 02.03.2009 stellte zum Beispiel das AG Tempelhof-Kreuzberg (11 C 297/08) fest, dass dem Mieter des benachbarten Miethauses wegen baubedingter Beeinträchtigungen ein 15 %-tiger Mietminderungsanspruch zusteht. Einem weiteren Mieter wurde in diesem Fall ebenfalls eine monatliche Mietminderung von 15 % zugesprochen (AG Tempelhof-Kreuzberg vom 23.02.2009, Az. 11 C 316/08), einer Mieterin eine solche von 20 % (AG Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2009 zu 7 C 174/08). In diesem Fall musste die Vermieterin die Mietminderungen hinnehmen. Im Anschluss daran verklagte sie jedoch die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks, von dem die Lärmbelästigung ausging, auf Erstattung der baubedingten Ertragseinbußen. Das AG Tempelhof-Kreuzberg sprach ihr in seinem Urteil vom 04.08.2010 (Az. 10 C 148/09) einen Ausgleichsanspruch in Höhe der erlittenen Verluste an Mieteinnahmen zu. Dies wurde mit der fehlenden Ortsüblichkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks wie auch damit begründet, dass das Grundstück durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück in seinem Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz in der landgerichtlichen Rechtsprechung ab, jegliche Minderung wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft mit Hinweis auf eine zu erwartende Bautätigkeit bei Mietbeginn auszuschließen. So hat zum Beispiel das LG Berlin in seinem Urteil vom 17.03.2009 mit dem Az. 63 S 397/08 entschieden, dass der durchschnittliche Mieter bei Vertragsschluss damit rechnen muss, dass Baulücken im innerstädtischen Bereich <span style="text-decoration: underline;">in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation</span> auf dem Wohnungsmarkt geschlossen werden. Eine Mietminderung wegen Bautätigkeiten in der räumlichen Umgebung des Mietobjekts, die der Schließung einer Baulücke dienen, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Wie die Rechtsprechung selber betont, kommt es auf den Einzelfall an. Das AG Berlin-Mitte sieht in seinem Urteil vom 02.12.2009 (Az. 17 C 134/09) nur dann den Ausschluss einer Mietminderung als gerechtfertigt an, wenn bei Vertragsabschluss aufgrund konkreter Umstände mit einer Beeinträchtigung durch Bauarbeiten zu rechnen war. In diesem Fall wurde dem Mieter eine monatliche Mietminderung von 15 % wegen Ministeriumsneubaus in der Wilhelmstraße zugesprochen, da bei dem Vertragsabschluss nicht damit gerechnet werden musste<strong>,</strong> dass auf der als Parkplatz genutzten Fläche auf dem Nachbargrundstück der Anbau eines Ministeriums errichtet werden würde<strong>.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In den letzten Jahren kommt es oft in Großstädten zu einer Steigerung des Verkehrsflusses. Die übliche Zunahme von Verkehr in einer Großstadt und die daraus folgende Lärmbelastung stellen keinen Mangel der Mietsache dar, weil der Mieter mit der gewöhnlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens regelmäßig zu rechnen hat, und die davon ausgehende Beeinträchtigung zum vereinbarten Zustand der Mietsache gehört. Auch das AG Neukölln hat in seinem Urteil vom 06.06.2007 (19 C 105/07) entschieden, dass der seit der Grenzöffnung 1989 zunehmende Straßenverkehrslärm in der Sonnenallee in Berlin-Neukölln keinen Mietmangel darstellt, der zur Mietminderung berechtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders verhält sich, wenn aus einer ruhigen Nebenstraße eine Durchgangsstraße wird (vgl. LG Berlin vom 12.10.2000, Az. 62 S 234/00). Wandelt sich eine ruhige Nebenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung in eine Durchgangsstraße, dann entspricht die Wohnung nicht mehr dem vertraglich vereinbarten Zustand und es kommt grundsätzlich ein Mietminderungsanspruch in Frage. Voraussetzung ist, dass die geänderte Situation sich auch auf die konkrete Wohnung auswirkt. Auf jeden Fall muss ein Mieter im Streitfalle die erhöhte Lärmbelastung seiner Wohnung substantiiert darlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine verstärkte Zugfolge auf einer bei Mietvertragsschluss bereits vorhandenen S-Bahnstrecke rechtfertigt nach der Rechtsprechung des AG Spandau keine Mietminderung wegen Lärmbelästigung. In seinem Urteil vom 22.11.2002, Az. 3b C 114/01 führt das Gericht jedoch weiter aus, dass eine Mietminderung in Höhe von 15%  dann in Betracht kommt, wenn nach dem Abschluss des Mietvertrages ein Bahnhof in einer Entfernung von 50 m zu der Mietwohnung in Betrieb genommen wird. Die davon ausgehenden Geräuschemissionen, die vor allem nachts durch Bremsgeräusche und Lautsprecherdurchsagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnräume, insbesondere des Schlafzimmers führen, berechtigen den Mieter zu der o.g. Mietminderung.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem anderen Fall, in dem es um die Beeinträchtigung der Mietsache in Form von Lärm, Geruch und hellem Licht infolge der Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes ging, sprach das LG Frankfurt (Urteil vom 16.10.2009, Az. 2-11 S 9/09, 2/11 S 9/09) den Mietern keine Mietminderung zu und begründete dies mit der Lage der Mietwohnung. Mietet also jemand in der Nähe einer Universitätsklinik eine Wohnung, so muss er mit Beeinträchtigungen durch den Klinikbetrieb rechnen. Hierzu zählt die Inbetriebnahme eines Hubschrauberlandeplatzes, aber auch noch dessen Verlegung innerhalb des Klinikgeländes.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso verhält sich grundsätzlich, wenn ein Mieter mit der Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft bei Abschluss des Mietvertrages rechnen muss. Im vorliegenden Fall zog der Mieter bewusst in ein Mischgebiet mit Diskotheken und Industrieanlagen ein. Das LG Berlin gestand ihm in seinem Urteil vom 13.07.2009 (Az. 67 S 19/09) nämlich keine Mietminderung zu. Lärmbeeinträchtigungen durch eine bei Vertragsabschluss bereits etablierte Rock-Diskothek berechtigen nicht zu einer Mietminderung, so das AG Spandau in seinem Urteil vom 26.11.2008, Az. 4 C 207/08.</p>
<p>Gem. § 3 LImSchG-Berlin ist es dagegen verboten, von 22.00 bis 6.00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. Hieran haben sich auch die Mitglieder eines Rudervereins bzw. Kleingärtner zu halten. Wenn es gleichwohl zu Belästigungen durch lautes Feiern kommt, ist dies ein Umstand, der bei Abschluss des Mietvertrages nicht absehbar war. Lärmbelästigungen, die das zulässige und sozialübliche Maß überschreiten, sind grundsätzlich geeignet, eine Mietminderung zu rechtfertigen. In diesem Fall sah das AG Spandau eine Mietminderung von 1% bis 2% je Monat als gerechtfertigt an.</p>
<p style="text-align: justify;">Und wenn die Garage nachts lärmt?</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Rechtsprechung des LG Hamburg (Beschluss vom 26.03.2009, Az. 333 S 65/08) steht dem Mieter eine Mietminderung von 15 % dann zu, wenn von einem Garagentor eine die DIN 4109 überschreitende Geräuschbelästigung auf die über der Tiefgarageneinfahrt gelegene Wohnung einwirkt. Die Mietminderung erweist sich auch nicht als treuwidrig, wenn die Mieter selbst zwei Tiefgaragenplätze angemietet haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Über zahlreiche Lärmbelästigungen wurde in der Rechtsprechung bereits entschieden. Auch die mit der Vermietung als Ferienwohnung einhergehenden Beeinträchtigungen stellen laut AG Berlin-Mitte (Urteil vom 02.12.2009, Az. 17 C 134/09) Mängel im Sinne des § 536 Abs<strong>.</strong> 1 BGB dar. In diesem Fall billigt das Gericht dem Mieter eine Mietminderung von 10 % zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LG Berlin lehnt hingegen in seinem Urteil vom 28.01.2011 mit dem Az. 63 S 240/10 einen Mietminderungsanspruch der Mieter ab. Allein der Umstand, dass die Vermieterin einen Teil der Wohnung für eine kurzfristige Vermietung als Ferienwohnung nutzt, begründet für sich allein keinen Mangel der Mietsache. Voraussetzung ist vielmehr die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit in einem mehr als nur unerheblichen Maße. Als Maßstab ist dabei darauf abzustellen, was die Mieter aufgrund der Anmietung einer Wohnung in einem großen Haus in einer zentralen Berliner Innenstadtlage erwarten durften.</p>
<p style="text-align: justify;">Lärmbelästigungen können also grundsätzlich einen Mangel der Mietsache begründen. Wann Einwirkungen noch hinnehmbar beziehungsweise aufgrund des Zusammenlebens nicht vermeidbar sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu klären. Das Musizieren in der eigenen Wohnung ist zum Beispiel nach allgemeiner Ansicht zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einbezogen. Fest steht aber auch, dass die Belange der (nicht musizierenden) Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung in der selbst gewählten Form verfassungsrechtlich geschützt sind. Das LG Berlin (Urteil vom 15.03.2011, Az. 65 S 59/10) sieht die Lösung des Interessenkonflikts in der Einbeziehung einer  Regelung in die Hausordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Und zum Schluss dieses Beitrages: <em>Spielende Kinder, Achtung!</em> Geräusche durch spielende Kinder sind sozial adäquat und damit zumutbar, wie auch dem § 6 Abs. 1 LImSchG-Belin zu entnehmen ist. Daran hält sich auch die Rechtsprechung. Nur wenn das hinzunehmende Maß überschritten wird, können Lärmminderungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden bzw. kann eine Mietminderung begründet sein. Kleinkinderlärm ist ebenfalls sozialadäquat. Diesen müssen Mitbewohner in Mehrfamilienhäusern im Grundsatz hinnehmen, so das AG Hamburg-Bergedorf in seinem Urteil vom 11.11.2008, Az. 409 C 285/08.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Mieter als auch Vermieter in sämtlichen mietrechtlichen Fragestellungen. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
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		<title>LG Hamburg: 15 Euro pro Titel beim Filesharing</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/lg-hamburg-15-euro-pro-titel-beim-filesharing</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 08:16:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[15 Euro]]></category>
		<category><![CDATA[15 Euro pro Titel]]></category>
		<category><![CDATA[308 O 710/09]]></category>
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		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Rammstein]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.10.2010, AZ: 308 O 710/09) hatte sich mit der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung für das Veröffentlichen von Musikwerken im Internet (Filesharing) von Musikwerken der Interpreten &#8220;Rammstein&#8221; zu befassen. Dabei stand der Schadensersatzanspruch des Klägers und Rechteinhabers für das Gericht dem Grunde nach fest. Intensiv hat sich das Landgericht Hamburg mit der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/lg-hamburg-15-euro-pro-titel-beim-filesharing' addthis:title='LG Hamburg: 15 Euro pro Titel beim Filesharing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.10.2010, AZ: 308 O 710/09) hatte sich mit der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung für das Veröffentlichen von Musikwerken im Internet (Filesharing) von Musikwerken der Interpreten &#8220;Rammstein&#8221; zu befassen.</p>
<p>Dabei stand der Schadensersatzanspruch des Klägers und Rechteinhabers für das Gericht dem Grunde nach fest. Intensiv hat sich das Landgericht Hamburg mit der Frage der Bemessung der Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes auseinandergesetzt.</p>
<p>Regelmäßig werden in Abmahnung Lizenzschäden sehr hoch bemessen, was damit begründet wird, dass beim Filesharing das betreffende Musikstück zum Download angeboten würde und sich somit an einen nahezu unbegrenzten Personenkreis richte.</p>
<p>Der hohen Bemessung dieser Lizenzschäden hat das Landgericht nun eine Absage erteilt. Zwar handele es sich um Werke sehr bekannter Künstler, allerdings seien seit der Veröffentlichung der in Rede stehenden Werke bereits mehrere Jahre vergangen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der dokumentierte Angebotszeitraum so kurz gewesen sei, dass mit bestenfalls 100 Downloads gerechnet werden könne.</p>
<p>Für die Bemessung orientiert sich das Gericht am GEMA-Tarif VR-OD-5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen der BITKOM und der GEMA. Bei einem Werk aus dem Jahr 2006 sei lediglich ein Anspruch in Höhe von EUR 15,00 pro Titel gegeben.</p>
<p>Durch diese Entscheidung wird den teilweise horenden Ansprüchen der Rechteinhaber ein herber Dämpfer erteilt, so dass zukünftig noch genauer auf den geltend gemachten Anspruch geachtet werden muss. Insbesondere muss dabei der tatsächliche Veröffentlichungszeitpunkt des Werkes beachtet werden und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter Beachtung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg überprüft werden.</p>
<p>Zu beachten ist jedoch, dass bei aktuellen Hits der Anspruch durchaus höher ausfallen könnte. Jedoch sollte der dann in Ansatz gebrachte Schadensersatzanspruch, unter Zustimmung zu den <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/27/getauschte-songs-sind-1500-e-wert/" target="_blank">Ausführungen des Kollegen Udo Vetter</a>, dann in Relation zu der Entscheidung des Landgericht Hamburg stehen.</p>
<p> </p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/lg-hamburg-15-euro-pro-titel-beim-filesharing' addthis:title='LG Hamburg: 15 Euro pro Titel beim Filesharing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bushido-urteile-haben-keine-auswirkung-auf-dessen-filesharing-abmahnungen</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 14:23:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 308 O 155/08]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 308 O 175/08]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido I]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido II]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beitrag vom 24. M&#228;rz 2010 (www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&#8222;bushido-entscheidung&#8220;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen) hatten wir &#252;ber die Entscheidungen des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) berichtet. Sowohl der K&#252;nstler als auch dessen Verlag und Tontr&#228;gerhersteller wurden seinerzeit wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Nunmehr wurden die Entscheidungen im Volltext ver&#246;ffentlicht und k&#246;nnen bei Telemedicus aufgerufen werden (Bushido I:&#160;telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html &#8211; Bushido [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bushido-urteile-haben-keine-auswirkung-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1558.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beitrag vom 24. M&auml;rz 2010 (<a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&bdquo;bushido-entscheidung&ldquo;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen">www.kwblog.de/allgemeines/hat-die-&bdquo;bushido-entscheidung&ldquo;-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen</a>) hatten wir &uuml;ber die Entscheidungen des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) berichtet. Sowohl der K&uuml;nstler als auch dessen Verlag und Tontr&auml;gerhersteller wurden seinerzeit wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nunmehr wurden die Entscheidungen im Volltext ver&ouml;ffentlicht und k&ouml;nnen bei Telemedicus aufgerufen werden (Bushido I:&nbsp;<a href="http://telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html" target="_blank">telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1004-LG-Hamburg-Az-308-O-17508-Bushido-I.html</a> &ndash; Bushido II:&nbsp;<a href="http://telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1006-LG-Hamburg-Az-310-O-15508-Bushido-II.html" target="_blank">telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1006-LG-Hamburg-Az-310-O-15508-Bushido-II.html</a> )</p>
<p style="text-align: justify;">Da der K&uuml;nstler Bushido bekanntlich zu denjenigen Personen geh&ouml;rt, der Verletzungen seiner Urheberrechte auf so genannten Filesharing-Plattformen kostenpflichtig abmahnen l&auml;sst, war das Medieninteresse an den beiden genannten Verfahren ausgesprochen gro&szlig;. Neben teilweise schadenfrohen Beitr&auml;gen wurde unter anderem auch &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit dieser Filesharing-Abmahnungen diskutiert. Oftmals wurde hierbei die Ansicht vertreten, bereits abgegebene Unterlassungserkl&auml;rungen k&ouml;nnten nunmehr angefochten und gezahlte Betr&auml;ge zur&uuml;ck gefordert werden. Diesen Spekulationen muss nach Ver&ouml;ffentlichung der Volltexte wohl eine klare Absage erteilt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie aus beiden Urteilen deutlich hervorgeht, hatte das LG Hamburg &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob auch kurze Teile von Musikwerken ein Urheberrechtsschutz nach &sect; 2 Abs. 2 UrhG zukommen kann. Hieraus ergibt sich bereits, dass der K&uuml;nstler Bushido nicht etwa ganze Musikwerke, sondern lediglich kurze Ausschnitte aus den fremden Musikwerken verwendet und in die eigene, neue Komposition hat einflie&szlig;en lassen. Das LG Hamburg hat den meisten dieser kurzen Ausschnitte Individualit&auml;t im Sinne des Urheberrechts und damit Werkqualit&auml;t zugesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Folge hat das LG Hamburg die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen Vervielf&auml;ltigung und Verbreitung&nbsp; nach &sect;&sect; 16, 17 UrhG, Vorf&uuml;hrung und &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung nach &sect;&sect; 19, 19 a UrhG sowie Bearbeitung und Umgestaltung nach &sect; 23 UrhG angenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitung und Umgestaltung sind nach &sect; 3 UrhG &Auml;nderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enth&auml;lt und mit diesem eine Verbindung eingeht. &sect; 3 UrhG enth&auml;lt diesbez&uuml;glich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich gesch&uuml;tzt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine pers&ouml;nliche geistige Sch&ouml;pfung erbracht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung stehen nach &sect; 3 UrhG die Urheberrechte des Sch&ouml;pfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Ver&ouml;ffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach &sect; 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &sect; 23 UrhG d&uuml;rfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver&ouml;ffentlicht oder verwertet werden. Hiergegen hat der K&uuml;nstler Bushido nach Ansicht des LG Hamburg versto&szlig;en.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Kontext betrachtet, steht dem K&uuml;nstler Bushido als Bearbeiter nach &sect; 3 UrhG weiterhin das Recht zu, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschb&ouml;rse zum Download anbieten, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abzumahnen. Nur wenn die neuen Komposition kein Musikwerk i. S. d. &sect; 2 UrhG darstellen sollten, &bdquo;Bushido&ldquo; folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt h&auml;tte, w&auml;ren die Abmahnungen zu unrecht ergangen. So sehr sich die Geister in Bezug auf die Musik und Ausdrucksweise des K&uuml;nstlers Bushido auch scheiden m&ouml;gen, dass seinen Kompositionen die Werkeigenschaft nach &sect; 2 UrhG abgesprochen werden k&ouml;nnte, ist &auml;u&szlig;erst unwahrscheinlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusammenfassend hat das das LG Hamburg festgestellt, dass Bushido die Urheberrechte der franz&ouml;sischen Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; verletzt hat und er folglich seine Bearbeitungen/Umgestaltungen nicht ohne Einwilligung dieser Band h&auml;tte verwerten d&uuml;rfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Davon unabh&auml;ngig stehen ihm aber nach &sect; 3 UrhG eigene Urheberrechte an diesen Bearbeitungen/Umgestaltungen zu, deren Verletzung er jederzeit gegen&uuml;ber Dritten geltend machen kann. Die Zur&uuml;ckweisung einer Abmahnung unter Bezugnahme auf die Urteile des LG Hamburg ist daher ebenso wenig ratsam, wie die Anfechtung bereits abgegebener Unterlassungserkl&auml;rungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urheberrecht geh&ouml;rt zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter&nbsp;<a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bushido-urteile-haben-keine-auswirkung-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 12:30:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. M&#228;rz 2010 festgestellt, dass der unter dem K&#252;nstlernamen &#8222;Bushido&#8220; bekannte Musiker in zahlreichen seiner Musikwerke Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll (Az.: 310 O 155/08 und 308 O 175/08). Nach bisher unbest&#228;tigten Angaben soll es sich um insgesamt 13 Musikwerke handeln, in denen er unberechtigt urheberrechtlich gesch&#252;tzte Tonfolgen der franz&#246;sischen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/hat-die-%e2%80%9ebushido-entscheidung%e2%80%9c-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1354.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. M&auml;rz 2010 festgestellt, dass der unter dem K&uuml;nstlernamen &bdquo;Bushido&ldquo; bekannte Musiker in zahlreichen seiner Musikwerke Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll (Az.: 310 O 155/08 und 308 O 175/08).</p>
<p><span id="more-1354"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach bisher unbest&auml;tigten Angaben soll es sich um insgesamt 13 Musikwerke handeln, in denen er unberechtigt urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Tonfolgen der franz&ouml;sischen Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; verwendet habe. Neben einer Schadensersatzzahlung in H&ouml;he von ca. 60.000,00 EUR soll der Musiker zudem Auskunft &uuml;ber die H&ouml;he der Einnahmen aus den Verwertungen erteilen m&uuml;ssen. Dar&uuml;ber hinaus m&uuml;sse der Verkauf von 11 Tontr&auml;gern gestoppt sowie bereits ausgelieferte Tontr&auml;ger zur&uuml;ckgerufen und vernichtet werden. Juristisch betrachtet w&uuml;rde dies bedeuten, dass die Musiker der Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; mit dem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch sowie den Antr&auml;ge auf R&uuml;ckruf und Vernichtung von Tontr&auml;gern erfolgreich waren und &bdquo;Bushido&ldquo; dar&uuml;ber hinaus zu einer so genannten Billigkeitsentsch&auml;digung verurteilt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Medieninteresse an diesem Fall ist nicht zuletzt deswegen so hoch, weil der Musiker &bdquo;Bushido&ldquo; bekannterma&szlig;en selbst zahlreich solche Tauschb&ouml;rsennutzer, die Musikwerke von ihm zum Download angeboten haben, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen l&auml;sst. In der Blogosph&auml;re &uuml;berschlagen sich seit gestern die Meinungen dar&uuml;ber, ob die Entscheidung des LG Hamburg Auswirkungen auf die Abmahnungen des Musikers hat bzw. haben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierbei geht es konkret um die Frage, ob der Musiker &bdquo;Bushido&ldquo; Rechteinhaber ist und folglich die Verletzung seiner Urheberrechte verfolgen darf. Diese Frage wird sich letztendlich erst nach Ver&ouml;ffentlichung des Urteils beantworten lassen, wenn feststeht, ob dem Musiker gar keine Urheberrechte zustehen bzw. zustanden, oder ob ihm als Bearbeiter lediglich die Einwilligung zur Werkverwertung fehlt. Letzteres h&auml;tte dann keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Urheberrechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechteinhaber w&auml;re er dann, wenn die Verwendung der urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Tonfolgen im Rahmen der Gesamtkomposition die Bearbeitung eines vorhandenen fremden Werkes darstellt. Bearbeitungen sind nach &sect; 3 UrhG &Auml;nderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enth&auml;lt und mit diesem eine Verbindung eingeht. &sect; 3 UrhG enth&auml;lt diesbez&uuml;glich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich gesch&uuml;tzt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine pers&ouml;nliche geistige Sch&ouml;pfung erbracht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis stehen nach &sect; 3 UrhG die Urheberrechte des Sch&ouml;pfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Ver&ouml;ffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach &sect; 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Kontext sind die streitgegenst&auml;ndlichen Kompositionen von &bdquo;Bushido&ldquo; zu beurteilen. Als Bearbeiter w&uuml;rde ihm nach &sect; 3 UrhG weiterhin das Recht zustehen, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschb&ouml;rse zum Download anbieten, ab zumahnen, ohne dass das die Feststellung des LG Hamburg hierauf Einfluss h&auml;tte. Nur wenn die Komposition keine Bearbeitung i. S. d. &sect; 3 UrhG darstellt, &bdquo;Bushido&ldquo; folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt h&auml;tte, w&auml;ren die Abmahnungen zu unrecht ergangen.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/hat-die-%e2%80%9ebushido-entscheidung%e2%80%9c-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 07:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[416 O 131/06]]></category>
		<category><![CDATA[Catch-All-Domain]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[markenrechtlich geschützte Zeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Subdomain]]></category>

		<guid isPermaLink="false"></guid>
		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&#246;rende Internetseite auch &#252;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&#252;tzte Zeichen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht' addthis:title='LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/177.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&ouml;rende Internetseite auch &uuml;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&uuml;tzte Zeichen enth&auml;lt.</p>
<p>Diese Entscheidung st&uuml;tzt &auml;hnliche vorhergehende Entscheidungen. So hatte das OLG N&uuml;rnberg mit Urteil vom 12. April 2006 (AZ: 4 U 1790/05) entschieden, dass der Inhaber einer mit einer &quot;catch-all&quot;-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abk&uuml;rzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, den Tr&auml;ger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht verletze.</p>
<p>Die Entscheidung des Landgericht Hamburg lautet im Volltext wie folgt:</p>
<p><span id="more-177"></span></p>
<p align="center"><strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>I. Die einstweilige Verf&uuml;gung der Kammer vom 28. Februar 2006 wird best&auml;tigt.</p>
<p>II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke &bdquo;H.&ldquo; u.a. f&uuml;r Partnervermittlung, Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften usw. mit einer Priorit&auml;t von Februar 2001 (Anl. K1). Unter H..de bietet er eine Internetplattform, auf der sich Singles registrieren k&ouml;nnen, um potentielle Beziehungspartner auf einfache Weise durch Verwendung bestimmter Kriterien zu finden und zu kontaktieren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K2 Bezug genommen.</p>
<p>Der Antragsgegnerin betreibt unter den Internetdomains www. f..de und www. f..de ebenfalls ein Kontakt- und Flirtportal. Insoweit wird erg&auml;nzend auf die Anl. K3 und K4 Bezug genommen. Dabei verwendete er als Subdomains u.a. die Domains &bdquo;H..gratisflirten. f..de&ldquo; und &bdquo;H..singles-kostenlos. f..de&ldquo; (Anl. K5). Zudem verwendete der Antragsgegner das Zeichen &bdquo;H.&ldquo; auf verschiedenen Internetseiten als Keyword (Anl. K6).</p>
<p>Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung seiner Marke.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor,<br />
der Antragsgegner verwende seine, des Antragstellers Marke im gesch&auml;ftlichen Verkehr. Auch eine Benutzung als Keyword stelle eine Markenverletzung dar. Die Antragsgegner k&ouml;nne auch nicht mit seinem Vorbringen zu dem installierten CatchAll-Systems und der automatischen Weiterleitung geh&ouml;rt werden, da die Installation dieses Systems willentlich erfolgt und damit das bewusste Risiko eingegangen worden sei, die Marke des Antragstellers zu verletzen.</p>
<p>Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf&uuml;gung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 28. Februar 2006 verboten,</p>
<p>ohne Zustimmung des Antragstellers im gesch&auml;ftlichen Verkehr die Bezeichnung &bdquo;H.&ldquo; f&uuml;r den Bereich Betrieb einer Kontaktb&ouml;rse im Internet, insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung als Verzeichnis- oder Dateinamen zu verwenden.</p>
<p>Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt nunmehr,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung vom 28. Februar 2006 zu best&auml;tigen.</p>
<p>Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, die Benutzung der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; sei f&uuml;r das Auffinden der Internetseite des Antragsgegners ohne jede Relevanz. Die f&uuml;r den Antragsgegner reservierten Internetdomains &bdquo;f.&ldquo; und &bdquo;f.&ldquo; seien mit einem so genannten catch all-System gekoppelt. Das bedeute, dass jeder, der eine &bdquo;f.&ldquo; oder &bdquo;f.&ldquo; &ndash; Kombination eingebe, bei dem Antragsgegner lande. Dies gelte etwa auch bei der Eingabe der Domain &bdquo;bmw. f..de&ldquo; oder &bdquo;axy. f..de&ldquo;. Das blo&szlig;e Einrichten einer catch all-Funktion sei aber keine missbr&auml;uchliche Benutzung eines Zeichens, da dies ein bewusstes, zielgerichtetes und aktives Benutzen genau dieser Marke voraussetze. Was den Screenshot bei G. betreffe, habe er das beanstandete Zeichen l&auml;ngst gel&ouml;scht. Seit Anfang 2005 sei dieses Zeichen auf seiner Homepage nicht mehr vorhanden. Allerdings habe G. auf diese &Auml;nderung nicht reagiert und f&uuml;hre die Speicherung fort. Hierauf habe er aber keinen Einfluss. Auf eine Aufforderung an G., die Trefferbegriffe zu &auml;ndern, habe G. nicht reagiert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&auml;tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p align="center"><strong>Gr&uuml;nde:</strong></p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegr&uuml;ndung als zu Recht ergangen und ist demgem&auml;&szlig; zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p align="center">1.</p>
<p>Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 Abs.5 MarkenG zu.</p>
<p>Unstreitig hat der Antragsteller die prorit&auml;tbesseren Rechte an dem Zeichen &bdquo;H.&ldquo;. Gegen diese priorit&auml;tsbesseren Rechte hat der Antragsgegner versto&szlig;en, sodass dem Antragsteller Unterlassungsanspr&uuml;che zustehen.</p>
<p>Entgegen dem Antragsgegner f&uuml;hrt die Benutzung einer catch all-Funktion nicht dazu, dass es an einer markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens des Antragstellers fehlt. So wie die Kammer die Ausf&uuml;hrungen der Parteien zu der catch all-Funktion verstanden hat, f&uuml;hrt deren Einrichtung dazu, dass jede Kombination mit der Domain &bdquo;f..de&ldquo; auf die Seite des Antragsgegners f&uuml;hrt. Dies kann &bdquo;BMW&ldquo; &bdquo;xyz&ldquo; oder eben auch &bdquo;H.&ldquo; sein. Hierin liegt eine Markenverletzung. Denn bereits die Einrichtung des catch all-Systems bewirkt die Gefahr, dass bei Kombination des Zeichens des Antragsgegners mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der Domain des Antragsgegners hin kanalisiert wird. Diese Gefahr hat sich vorwiegend realisiert. Es besteht aber kein Grund, den Antragsgegner deswegen besser zu stellen, weil nicht nur die Kombination &bdquo;H.. f..de&ldquo;, sondern auch alle anderen Kombinationen in Verbindung mit &bdquo;f.&ldquo; zu ihm hinf&uuml;hren. Nach Auffassung der Kammer muss in einem solchen Fall f&uuml;r jede Kombination gepr&uuml;ft werden, ob ihre Benutzung in den Schutzbereich des Zeichens eines Dritten hineinf&uuml;hrt zumal der Verkehr nicht wei&szlig;, dass der Antragsgegner eine catch all-Funktion verwendet. F&uuml;r den angesprochenen User stellt sich vielmehr die Situation so dar, dass er bei Eingabe der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; (mit der Kombination) zum Antragsgegner geleitet wird. Dass dies auch bei jeder anderen Kombination der Fall gewesen w&auml;re, wei&szlig; der angesprochene Verkehr nicht, steht also einer Benutzung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegen.</p>
<p>An der markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis hat die Kammer danach keinen Zweifel</p>
<p>Die sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen &bdquo;H.&ldquo; einerseits und &bdquo;H.. f..de&ldquo; bzw. &bdquo;H.. f..de&ldquo; sowie H..gratsiflirten. f..de und H..singles-kostenlos. f..de sind verwechslungsf&auml;hig.</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung der sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen ist im Rahmen des &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umst&auml;nden, n&auml;mlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem &Auml;hnlichkeitsgrad der einander gegen&uuml;ber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine h&ouml;here Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein h&ouml;herer Grad der &Auml;hnlichkeit der Zeichen einen gr&ouml;&szlig;eren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 &bdquo;defacto&ldquo;; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 &bdquo;CompuNet/ComNet&ldquo;).</p>
<p>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tzen besteht angesichts der hochgradigen Zeichen&auml;hnlichkeit und Branchenidentit&auml;t kein Zweifel am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.</p>
<p>Daneben h&auml;lt die Kammer auch die Ausf&uuml;hrungen des OLG N&uuml;rnberg (Az. 4 U 1790/05, Urteil vom 12. April 2006 = Anl. K ) f&uuml;r &uuml;berzeugend und macht sich diese zu eigen.</p>
<p align="center">2.</p>
<p>Auch hinsichtlich der Einrichtung der &bdquo;keywords&ldquo; besteht ein Unterlassungsanspruch.<br />
Die Kammer h&auml;lt in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Rechtsprechung f&uuml;r anwendbar, die zu den vergleichbaren Problemen bei der Verwendung von Meta-Tags entwickelt worden ist. Nach der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Rechtsprechung kommt es auch hier ma&szlig;geblich darauf an, ob der Verkehr die Benutzung eines bestimmten Zeichens als Herkunftshinweis ansieht. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen l&auml;sst (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 U 34/02, zitiert nach juris). Bei &bdquo;H.&ldquo; handelt es sich zwar um ein sprechendes Zeichen, gleichwohl um eine Phantasiebezeichnung, die ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet ist.</p>
<p>Auch insoweit stellt sich die Nutzung daher als Markenverletzung dar, so dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2, Abs.5 MarkenG zusteht.</p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung war nach allem zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus &sect; 91 ZPO.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht' addthis:title='LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>GEMA gewinnt erneut gegen RapidShare AG</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 16:20:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie der folgenden Presseerkl&#228;rung der Gesellschaft f&#252;r musikalische Auff&#252;hrungs- und mechanische Vervielf&#228;ltigungsrechte (GEMA) zu entnehmen ist, konnte diese einen nicht unbeachtlichen Etappensieg im Kampf gegen illegale Musikpiraterie im Internet erringen: &#8222;GEMA schafft den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie: Urteil gegen RapidShare AG (Wert von 24 Mio. Euro) M&#252;nchen, den 23.06.2009. Auf Antrag der GEMA [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/gema-gewinnt-erneut-gegen-rapidshare-ag' addthis:title='GEMA gewinnt erneut gegen RapidShare AG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/53.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Wie der folgenden Presseerkl&auml;rung der Gesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungs- und mechanische Vervielf&auml;ltigungsrechte (GEMA) zu entnehmen ist, konnte diese einen nicht unbeachtlichen Etappensieg im Kampf gegen illegale Musikpiraterie im Internet erringen:</p>
<p>&bdquo;GEMA schafft den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie: Urteil gegen RapidShare AG (Wert von 24 Mio. Euro)</p>
<p><span id="more-53"></span></p>
<p>M&uuml;nchen, den 23.06.2009. Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes &bdquo;rapidshare.com&ldquo; am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.</p>
<p>Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausma&szlig; im Kampf gegen illegales Filesharing &uuml;ber Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst daf&uuml;r verantwortlich, dass eine Ver&ouml;ffentlichung der betreffenden Musikwerke &uuml;ber seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.</p>
<p>Damit hat die GEMA f&uuml;r ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten f&uuml;r nicht m&ouml;glich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.</p>
<p>Das Gericht stellte zudem fest, dass die von &bdquo;rapidshare.com&ldquo; &#8211; und anderen Sharehostern &#8211; angeblich getroffenen Ma&szlig;nahmen nicht ausreichen, um &uuml;ber den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung &uuml;ber den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtm&auml;&szlig;ig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Ma&szlig;nahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen m&uuml;ssen.</p>
<p>Die GEMA geht seit einiger Zeit erfolgreich gegen die rechtswidrige Nutzung von Musikwerken &uuml;ber Sharehosting-Dienste vor. Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine innovative Softwarel&ouml;sung ein.</p>
<p>Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: &bdquo;Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet. Die GEMA wird weiterhin alles daf&uuml;r tun, ihre Mitglieder vor Online-Piraterie zu sch&uuml;tzen. Wir sind zuversichtlich, auf diesem Weg erreichen zu k&ouml;nnen, dass die illegale Nutzung des GEMA-Repertoires im Internet auf ein zu vernachl&auml;ssigendes Ma&szlig; reduziert wird.&ldquo;</p>
<p>Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht m&ouml;glich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte. Dr. Harald Heker hierzu: &bdquo;Das Urteil untermauert die f&uuml;hrende Rolle der GEMA im Kampf gegen die Online-Piraterie und er&ouml;ffnet ihr im gesamten Bereich der Online-Angebote neue und weitreichende Handlungsoptionen und Verhandlungsspielr&auml;ume f&uuml;r ihre Mitglieder.&ldquo;</p>
<p>Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von &uuml;ber 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der gr&ouml;&szlig;ten Autorengesellschaften f&uuml;r Werke der Musik. &bdquo; (Quelle: <a href="http://www.gema.de/">www.gema.de</a>)</p>
<p>W&auml;hrend GEMA-Chef Harald Heker nach diesem Urteil von einem &bdquo;Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet&ldquo; sprach, zeigt sich die RapidShare AG unbeeindruckt und k&auml;mpferisch. Rapidshare Sprecherin Kathrin Scheidt sagte: &bdquo;Wir haben verloren&ldquo; und f&uuml;gt gleich hinzu: &bdquo;Wir gehen in die n&auml;chste Instanz.&ldquo;</p>
<p>Es bleibt daher abzuwarten, ob dieses Urteil vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht bestand haben wird oder ob die Richter das Urteil im Sinne des Filehosters aufheben werden.</p>
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