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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; handelsregister</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:29:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht. In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht.</p>
<p>In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. Branchenverzeichnisse dies zu Nutze gemacht und schreiben Existenzgründer mit offiziell aussehender Post an. Der Aufbau dieser Schreiben ist der Post des Handelsregisters regelmäßig sehr ähnlich, so dass man bei nur flüchtigem Lesen den Anschein erhält, dass es sich um ein Schreiben des Handelsregisters handelt. Den Schreiben sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger beigefügt mit der Bitte, diesen Betrag zu überweisen. Die Betreiber der Branchenverzeichnisse verlangen hierfür in der Regel Beträge zwischen einigen Hundert und einigen Tausend Euro.</p>
<p>Entgegen dem Eindruck, den die Betreiber derartiger Branchenverzeichnisse erwecken wollen, handelt es sich nicht um eine offizielle Erklärung der Stadt oder des Handelsregisters. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um ein Vertragsangebot, welches mit der Zahlung der in Rede stehenden Summe angenommen werden kann. Als Gegenwert erhält man dann den Eintrag in einem Branchenverzeichnis und ggf. den Eintrag auf einer Startseite im Internet, so das Angebot der Betreiber dieser Branchenverzeichnisse.</p>
<p>Hinsichtlich derartiger Angebote ist Unternehmern zu besonderer Aufmerksamkeit zu raten. Entgegen den Verträgen mit Privaten stehen Unternehmern regelmäßig kein Widerrufsrecht des geschlossenen Vertrages vor.</p>
<p>Existenzgründern, die derartige Offerten bereits angenommen haben ist eine anwaltliche Beratung anzuraten. Dem Unternehmer könnte, je nach Einzelfall, die Möglichkeit zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages zustehen.</p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG)</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens. Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-kommanditgesellschaft-kg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1612.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens.</p>
<p>Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die <strong>Geschäftstätigkeit</strong> vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. <strong>Hafteinlage</strong>, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.</p>
<p>Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur der Gesellschaft aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist auf Grund deren hohen Risikos wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommandisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür aber auch keinem Wettbewerbsverbot, sie haften aber ebenfalls noch fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden in Höhe ihres Beitrags weiter.</p>
<p>Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen.</p>
<p>Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p><strong>Besonderheit: GmbH &amp; Co. KG</strong></p>
<p>Bei der GmbH &amp; Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft (KG) ist eine GmbH. Die GmbH haftet ihrerseits wiederum nur beschränkt, was letztendlich mittelbar insgesamt zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz &#8220;GmbH &amp; Co. KG&#8221;.</p>
<p>Die Entstehung der GmbH &amp; Co. KG richtet sich daher nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft.</p>
<p>Die Gründung einer GmbH &amp; Co. KG erfolgt durch die Gründung einer GmbH und deren Eintragung und der anschließenden Gründung der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt;</p>
<p>Alternativ kann die Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gegründet werden. Der Eintritt der GmbH erfolgt anschließend anstelle der gleichzeitig ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafterin.</p>
<p>Die GmbH &amp; Co. KG kann &#8211; wie bei der GmbH auch &#8211; Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.</p>
<p>Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH &amp; Co. KG wird von der GmbH gelenkt.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist insbesondere für die Komplementäre, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften.</p>
<p>Besondere Vorteile bietet besonders die Konstruktion der GmbH &amp; Co. KG. Denn die GmbH &amp; Co. KG kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. In der GmbH &amp; Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. Die Haftung der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 07:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-mit-beschrankter-haftung-gmbh' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1605.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.</p>
<p>Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.</p>
<p>Besonderer Schwerpunkt des Gesellschaftsvertrages sollte der Unternehmensgegenstand sein, da an diesen hohe Anforderungen gestellt werden. Der Unternehmensgegenstand dient dazu den interessierten Verkehrskreisen einen Eindruck des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit zu geben. Darüber hinaus dient er auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.</p>
<p>Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das  Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:</p>
<p>Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.</p>
<p>Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz &#8220;in Gründung&#8221; oder &#8220;i.G.&#8221; beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.</p>
<p>Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals  eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.</p>
<p>Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen.</p>
<p>Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvetrtreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.</p>
<p>Die Gesellschaft wird unter einer Firma geführt, die als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden kann. Erforderlich ist dabei, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Das Registergericht prüft von Amts wegen, ob die Firma zulässig ist. Ist sie unzulässig, liegt ein Eintragungshindernis vor.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die GmbH ist die wohl klassischste Gesellschaftsform im deutschen Recht mit der stärksten Akzeptanz und Verbreitung. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Gründung insbesondere durch die Möglichkeit der Sacheinlage oder der Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals gut zu ermöglichen. Insbesondere durch die klare Haftungsbeschränkung gibt die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da die Gesellschafter nicht mehr das unternehmerische Risiko mit dem privaten Vermögen absichern müssen.</p>
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		<title>Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 13:39:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden. Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/skurril-computerarbeit-stellt-eingriff-in-die-richterliche-unabhangigkeit-dar' addthis:title='Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1622.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.</p>
<p>Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen Widerstand. Er beantragte kurzerhand, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form vorgelegt werden müssen, da er die Handelsregisterangelegenheiten überwiegend zu Hause bearbeite. Dies begründet er damit, dass Störungen im Dienstzimmer seine Arbeitsergebnisse negativ beeinflussen könnten und nur durch die Sachbearbeitung außer Haus optimale richterliche Arbeitsergebnisse zu Gewährleisten seien.</p>
<p>Außerdem vertritt er die Ansicht, dass ein strukturiertes und fehlerminimierendes Arbeiten mit elektronischen Arbeitsgrundlagen nicht möglich sei. Das Arbeiten an einem Computerbildschirm sei konzentrationsmindernd und ermüdend, was wiederum das Einlegen von Arbeitspausen zur Folge hätte. Das ausschließliche Arbeiten an einem Computer beschränke ihn folglich seiner richterlichen Unabhängigkeit.</p>
<p>Einen weiteren Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sieht besagter Amtsrichter in dem Vorschlag die Dokumente selbst auszudrucken. In der Zwischenzeit müsse er an seinem Arbeitsplatz verweilen und seine Arbeitskraft werde durch eine Tätigkeit belastet, die nicht mit seiner richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe.</p>
<p>Sowohl das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.01.2008, Az. DG 5/2007) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 20.10.2009, Az. 1 DGH 2/08) gaben dem Richter tatsächlich Recht. „Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem &#8211; nicht willkürlichen &#8211; Dafürhalten nicht genügt, freigestellt sein, auf andere, herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können.“ Das Ausdrucken von Dokumenten sei eine &#8220;typische Hilfstätigkeit&#8221;, die einem Richter &#8220;nicht als Daueraufgabe abverlangt werden&#8221; könne, urteilten die Richter.</p>
<p>Angesichts der skurril anmutenden Argumente des Richters sowie der nur bedingt nachvollziehbaren Entscheidungsgründe der Gerichte verwundert es nicht all zu sehr, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.</p>
<p>Lassen wir uns überraschen…</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/skurril-computerarbeit-stellt-eingriff-in-die-richterliche-unabhangigkeit-dar' addthis:title='Skurril: Computerarbeit stellt Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 12:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist. &#220;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos' addthis:title='Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/167.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>&Uuml;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen m&ouml;chten.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL</p>
<p>Tenor:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2008 verk&uuml;ndete Urteil der 1. Kammer f&uuml;r Handelssachen des Landgerichts M&uuml;nster wird zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte tr&auml;gt die Kosten der Berufung.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Gr&uuml;nde:</p>
<p>A.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin nimmt die Beklagte &#8211; beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Ger&auml;te &#8211; auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&ouml;he von 755,80 &euro; in Anspruch. Die Kl&auml;gerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite www.x&#8230;. anbot, mit Schreiben vom 18.01.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugeh&ouml;riger Nummer und einer Umsatzsteueridentit&auml;tsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentit&auml;tsnummer nach der AO wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 5 TMG und &sect;&sect; 312 c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck &quot;Kontakt&quot; vom 18.01.2008 wird Bezug genommen. Die Kl&auml;gerin berechnet hierf&uuml;r ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; Abmahnkosten in H&ouml;he von netto 755,88 &euro;.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Versto&szlig; vor, der als unerheblich im Sinne von &sect; 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information &uuml;ber seinen Vertragspartner unmittelbar ber&uuml;hrt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich auch daran zeige, dass ein Versto&szlig; gegen die Regelung des &sect; 5 Abs. 1 TMG nach &sect; 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die bu&szlig;geldbewehrt sei. Auch der H&ouml;he nach seien die von der Kl&auml;gerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; berechnet worden seien, einem Wert, der f&uuml;r derartige Verst&ouml;&szlig;e als &uuml;blich und angemessen anzusehen sei.</p>
<p>Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e i.S.v. &sect; 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, n&auml;mlich Registergericht nebst Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes &quot;v&ouml;llig irrelevant&quot;. Den Verbraucher interessiere lediglich die Identit&auml;t des Vertragspartners und wie er mit diesem in Kontakt treten k&ouml;nne. Hierf&uuml;r seien diese Angaben nicht erforderlich. Ferner sei der Gegenstandswert von 15.000,- &euro; nicht als &uuml;blich und angemessen anzusehen. Derartige Verst&ouml;&szlig;e d&uuml;rften maximal mit 3.000,- bis 5.000,- &euro; zu bewerten sein.</p>
<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch den Einwand der Verj&auml;hrung erhoben hatte, wird dieser nicht mehr aufrecht erhalten.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Diese hat zur Sache nicht mehr erwidert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&auml;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>B.</p>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&uuml;ndet. Die Kl&auml;gerin kann von ihr die streitgegenst&auml;ndlichen Abmahnkosten von 788,80 &euro; nach &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 18.01.2008 war berechtigt.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verst&ouml;&szlig;e gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 UWG befugt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die in Rede stehenden Verst&ouml;&szlig;e als solche sind unstreitig. Es fehlte im Impressum der Beklagten auf ihren Angebotsseiten entgegen &sect;&sect; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters und der diesbez&uuml;glichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st&auml;ndig verf&uuml;gbar zu halten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; K&ouml;hler, in: Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, &sect; 4 Rn. 11.169 m.w.N.). Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein k&ouml;nnte (dazu n&auml;her unten Ziff. III 2), ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Au&szlig;endarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.</p>
<p>III.</p>
<p>Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu ber&uuml;cksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.</p>
<p>1.</p>
<p>Hinsichtlich der Handelsregisternummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, &sect; 4-S12 Rn. 168). Au&szlig;erdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umst&auml;nde sind f&uuml;r den Verbraucher, der den Anbieter n&ouml;tigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von &uuml;beraus gro&szlig;er Bedeutung. Allein die M&ouml;glichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das &#8211; v&ouml;llige &#8211; Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Versto&szlig;es nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.</p>
<p>Der Versto&szlig; ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers, die die Verbraucher sch&uuml;tzen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich n&auml;mlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen geh&ouml;ren nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG &uuml;ber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in &sect; 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem &sect; 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabh&auml;ngig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Versto&szlig; vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier v&ouml;llig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG f&uuml;r erforderlich h&auml;lt, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Versto&szlig; gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des &sect; 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verst&ouml;&szlig;e gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein d&uuml;rften, den betreffenden H&auml;ndlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegen&uuml;ber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Versto&szlig; gegen eine gesetzliche Vorschrift k&ouml;nnen insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber f&uuml;r erforderlich h&auml;lt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e &#8211; auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist &#8211; bei eher atypischen oder f&uuml;r die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, wie in dem Fall, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt. Die fehlende Information kann dazu f&uuml;hren, dass der Verbraucher keinen genauen &Uuml;berblick dar&uuml;ber erh&auml;lt, welche Probleme ihm dadurch entstehen k&ouml;nnen, dass es sich bei dem Anbieter um eine derartige Gesellschaft handelt, &uuml;ber die er m&ouml;glicherweise weder etwas wei&szlig; noch &uuml;ber die er sich ansonsten leicht informieren kann. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen dar&uuml;ber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverh&auml;ltnisse geregelt sind. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann.</p>
<p>2.</p>
<p>Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.</p>
<p>Zweifel m&ouml;gen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die &#8211; so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer &#8211; f&uuml;r Auslandsgesch&auml;fte ben&ouml;tigt und vom Bundesamt f&uuml;r Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, &sect; 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europ&auml;ischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein au&szlig;en stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, &sect; 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentit&auml;tsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., &sect; 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellversto&szlig;es spricht hier, wie zuvor bereits ausgef&uuml;hrt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.</p>
<p>3.</p>
<p>Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst&auml;ndlichen Angaben vorliegend v&ouml;llig fehlen. Es liegt insofern nicht der Fall vor, dass nur einzelne Teile hiervon fehlen, wie etwa in dem von der Beklagten genannten Fall des KG, Beschl. v. 11.04.2008, Az. 5 W 41/08, in dem es u.a. im Hinblick auf &sect;&sect; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoVO nur um das Fehlen des Vornamens des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH im Impressum des Internetauftritts ging. Ein Bagatellfall ist vorliegend zu verneinen.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten ist schlie&szlig;lich nicht zu beanstanden. Ein Wert von 15.000,- &euro; f&uuml;r die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen sollte, liegt, zumal zwei Verbotstatbest&auml;nde vorliegen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung &Uuml;blichen und Angemessenen. Hinsichtlich der H&ouml;he im Einzelnen wird auf die Kostenberechnung im Schriftsatz der Kl&auml;gerin vom 17.03.2008 (Bl. 41 d.A.) verwiesen.</p>
<p>V.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &sect;&sect; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, &sect; 543 ZPO.</p>
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