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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Haftung</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 11:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
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		<description><![CDATA[Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden. Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited-2' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden.</p>
<p>Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gründung einer Limited darstellt. Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gründung der Limited üblicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihn hat bzw. haben kann.</p>
<p>Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Verträge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst später entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited über, sobald diese existiert, sondern bleibt eine persönliche Verpflichtung des Vertragsschließenden. Für einen Übergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.</p>
<p>Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gründung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gründung der Limited, ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gründung der Limited fortbesteht und einer gesonderten Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.</p>
<p>Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gründung der Limited so lange persönlicher Vertragspartner und damit Schuldner der jährlichen Kosten für das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht kündigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zukünftig ausschließlich gegenüber der Limited geltend gemacht werden dürfen. Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der persönlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen für das Servicepaket regelmäßig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.</p>
<p>Wollen Sie die Gründung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die persönliche Haftung für die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie möglich auf die Limited übertragen?</p>
<p>Die Rechtsanwälte von WK LEGAL stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und schützen Sie so vor unliebsamen Haftungsfällen. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht</a> oder kontaktieren sie uns per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
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		<title>Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“?</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 10:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Ausparken]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 13 S 14/10]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 7 S 490/09]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. 13 S 14/10) verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der im Falle des rückwärtigen Ausparkens zweier Fahrzeuge in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. Zwischen den Parteien kam es beim Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Partaschen zu einer Kollision. Während der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/abkehr-von-der-ublichen-haftungsquote-5050-bei-%e2%80%9edoppelten-ausparkunfallen%e2%80%9c' addthis:title='Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. 13 S 14/10) verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der im Falle des rückwärtigen Ausparkens zweier Fahrzeuge in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt.</p>
<p>Zwischen den Parteien kam es beim Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Partaschen zu einer Kollision. Während der Kläger behauptete, er habe im Zeitpunkt der Kollision bereits mit seinem Fahrzeug gestanden, widersprach der Beklagte und behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich in einer Rückwärtsbewegung befunden.</p>
<p>Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage erwartungsgemäß ab und entschied auf hälftige Schadensteilung. Nach Ansicht des Gerichts hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotenen Sorgfaltspflichten verstoßen, wobei es unerheblich sei, ob der Kläger tatsächlich bereits wenige Sekunden gestanden habe.</p>
<p>Dieser gängigen Rechtsprechung widersprach nunmehr das Landgericht Saabrücken in der Berufungsinstanz. Es sei zwar richtig, dass beide Fahrer für die beim Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schäden einzustehen und insbesondere beim Ausparken mit höchstmöglicher Sorgfalt vorzugehen hätten. Hiernach müsse ein Fahrer jederzeit mit einem Hindernis rechnen und notfalls sofort anhalten können. Genau dies habe der Kläger jedoch getan, so dass man ihm jedenfalls keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen könne. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wurde dem Kläger mit 20% angerechnet, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 80% zugestanden wurde.</p>
<p>Ähnlich, nur mit anderer Quotelung, entschied nunmehr auch das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az. 7 S 490/09). Kommt es beim gleichzeitigen Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Parkbuchten zu einem Unfall, haftet der eine Fahrer zu 75%, wenn er gegen das andere, bereits stehende Fahrzeug fährt. Hierin ist ein Verstoß gegen § 9 II StVO zu sehen. Der andere Fahrer haftet dann nur noch zu 25%.</p>
<p>Wenngleich es weiterhin eine Frage der Beweisbarkeit bleibt, ob der eigene Mandant tatsächlich gestanden hat und der Unfallgegner in das stehende Fahrzeug gefahren ist, so ist dennoch zu Begrüßen, dass sich Gerichte zunehmend mit dieser Frage auseinandersetzen und die „doppelten Ausparkunfälle“ nicht &#8211; wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen &#8211; pauschal mit einer 50:50 Haftungsquote abweisen. Schließlich stellt nicht bereits das Rückwärtsausparken die Schadensursache dar, sondern vielmehr das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Derjenige, der beim Rückwärtsausparken das Hindernis erkennt und sein Fahrzeug unverzüglich zum Stehen bringt, verhält sich jedoch gerade nicht sorgfaltswidrig.</p>
<p>Unfälle stellen überraschende Ereignisse dar, die bei den Beteiligten regelmäßig eine Vielzahl von rechtlichen Fragen aufwerfen. WK LEGAL steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung durch. Wenn Sie mehr über WK LEGAL erfahren möchten besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/">http://www.wklegal.de/</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
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		<title>Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 06:32:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung. Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint. In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.</p>
<p>Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.</p>
<p>In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft (WG) eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.</p>
<p>Der Anschlussinhaber ist gemäß des <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/35-bgh-wlan-haftung" target="_blank">BGH Urteils (I ZR 121/08)</a> als Störer unabhängig dessen, ob er auch Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist dem  Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine &#8211; wenn auch modifizierte &#8211; Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG möglich ist, hat sich vor Kurzem das <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/36-lg-koeln-zum-filesharing-unzulaessiges-bestreiten-mit-nichtwissen-und-s-97a-abs-2-urhg" target="_blank">LG Köln (AZ: 28 O 596/09) </a>in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.</p>
<blockquote><p>Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird, handelt es sich um eine – offensichtlich – komplexe Materie.</p></blockquote>
<p>Würde man damit dem LG Köln folgen, würde die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.</p>
<p>Haben auch Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema, die von allgemeinem Interesse sein könnte? Schreiben Sie uns Ihre Frage für unsere Serie &#8220;<a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">Frage der Woche</a>&#8220;.</p>
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		<item>
		<title>Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG)</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesetzliche Grundlage der OHG ist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1593.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.</p>
<p>Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: &#8220;Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist&#8221;.</p>
<p>Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der OHG sind in einer grundsätzlichen Struktur  gesetzlich geregelt. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.</p>
<p>Die OHG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im <strong>Innenverhältnis</strong>. Zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Gesellschaftsrecht</strong> auf sie angewandt. Im <strong>Außenverhältnis</strong>, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das <strong>Handelsrecht</strong></p>
<p>Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p>Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Um eine Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter zu entziehen bedarf es im Fall eines wichtigen Grundes einer hierauf gerichteten Klage, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter können diese gesetzliche Regelung durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.</p>
<p>Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.</p>
<p>Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die OHG ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist jedoch, dass es zur Begründung einer OHG einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, welche Kosten auslösen, die bei der Gründung zu berücksichtigen sind.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 14:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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<p>Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegen&uuml;ber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gr&uuml;ndung, die Haftungsbeschr&auml;nkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann f&uuml;r den Auftraggeber teuer enden.</p>
<p><span id="more-1084"></span></p>
<p>Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelm&auml;&szlig;ig in der Gr&uuml;ndung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gr&uuml;ndung einer Limited darstellt.Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gr&uuml;ndung der Limited &uuml;blicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch dar&uuml;ber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies f&uuml;r ihn hat bzw. haben kann.</p>
<p>Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Vertr&auml;ge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst sp&auml;ter entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited &uuml;ber, sobald diese existiert, sondern bleibt eine pers&ouml;nliche Verpflichtung des Vertragsschlie&szlig;enden. F&uuml;r einen &Uuml;bergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.</p>
<p>Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gr&uuml;ndung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gr&uuml;ndung der Limited, ein weiterer Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrag &uuml;ber die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gr&uuml;ndung der Limited fortbesteht und einer gesonderten K&uuml;ndigung durch den Auftraggeber bedarf.</p>
<p>Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gr&uuml;ndung der Limited so lange pers&ouml;nlicher Vertragspartner und damit Schuldner der j&auml;hrlichen Kosten f&uuml;r das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht k&uuml;ndigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zuk&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich gegen&uuml;ber der Limited geltend gemacht werden d&uuml;rfen.Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der pers&ouml;nlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen f&uuml;r das Servicepaket regelm&auml;&szlig;ig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.</p>
<p>Wollen Sie die Gr&uuml;ndung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die pers&ouml;nliche Haftung f&uuml;r die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie m&ouml;glich auf die Limited &uuml;bertragen?</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen mit unserer langj&auml;hrigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und sch&uuml;tzen Sie so vor unliebsamen Haftungsf&auml;llen.</p>
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