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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Gesellschaftsvertrag</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG)</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens. Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-kommanditgesellschaft-kg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
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<p>Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens.</p>
<p>Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die <strong>Geschäftstätigkeit</strong> vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. <strong>Hafteinlage</strong>, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.</p>
<p>Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur der Gesellschaft aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist auf Grund deren hohen Risikos wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommandisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür aber auch keinem Wettbewerbsverbot, sie haften aber ebenfalls noch fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden in Höhe ihres Beitrags weiter.</p>
<p>Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen.</p>
<p>Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p><strong>Besonderheit: GmbH &amp; Co. KG</strong></p>
<p>Bei der GmbH &amp; Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft (KG) ist eine GmbH. Die GmbH haftet ihrerseits wiederum nur beschränkt, was letztendlich mittelbar insgesamt zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz &#8220;GmbH &amp; Co. KG&#8221;.</p>
<p>Die Entstehung der GmbH &amp; Co. KG richtet sich daher nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft.</p>
<p>Die Gründung einer GmbH &amp; Co. KG erfolgt durch die Gründung einer GmbH und deren Eintragung und der anschließenden Gründung der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt;</p>
<p>Alternativ kann die Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gegründet werden. Der Eintritt der GmbH erfolgt anschließend anstelle der gleichzeitig ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafterin.</p>
<p>Die GmbH &amp; Co. KG kann &#8211; wie bei der GmbH auch &#8211; Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.</p>
<p>Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH &amp; Co. KG wird von der GmbH gelenkt.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist insbesondere für die Komplementäre, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften.</p>
<p>Besondere Vorteile bietet besonders die Konstruktion der GmbH &amp; Co. KG. Denn die GmbH &amp; Co. KG kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. In der GmbH &amp; Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. Die Haftung der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 07:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-mit-beschrankter-haftung-gmbh' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1605.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.</p>
<p>Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.</p>
<p>Besonderer Schwerpunkt des Gesellschaftsvertrages sollte der Unternehmensgegenstand sein, da an diesen hohe Anforderungen gestellt werden. Der Unternehmensgegenstand dient dazu den interessierten Verkehrskreisen einen Eindruck des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit zu geben. Darüber hinaus dient er auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.</p>
<p>Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das  Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:</p>
<p>Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.</p>
<p>Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz &#8220;in Gründung&#8221; oder &#8220;i.G.&#8221; beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.</p>
<p>Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals  eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.</p>
<p>Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen.</p>
<p>Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvetrtreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.</p>
<p>Die Gesellschaft wird unter einer Firma geführt, die als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden kann. Erforderlich ist dabei, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Das Registergericht prüft von Amts wegen, ob die Firma zulässig ist. Ist sie unzulässig, liegt ein Eintragungshindernis vor.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die GmbH ist die wohl klassischste Gesellschaftsform im deutschen Recht mit der stärksten Akzeptanz und Verbreitung. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Gründung insbesondere durch die Möglichkeit der Sacheinlage oder der Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals gut zu ermöglichen. Insbesondere durch die klare Haftungsbeschränkung gibt die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da die Gesellschafter nicht mehr das unternehmerische Risiko mit dem privaten Vermögen absichern müssen.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG)</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesetzliche Grundlage der OHG ist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1593.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.</p>
<p>Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: &#8220;Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist&#8221;.</p>
<p>Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der OHG sind in einer grundsätzlichen Struktur  gesetzlich geregelt. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.</p>
<p>Die OHG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im <strong>Innenverhältnis</strong>. Zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Gesellschaftsrecht</strong> auf sie angewandt. Im <strong>Außenverhältnis</strong>, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das <strong>Handelsrecht</strong></p>
<p>Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p>Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Um eine Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter zu entziehen bedarf es im Fall eines wichtigen Grundes einer hierauf gerichteten Klage, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter können diese gesetzliche Regelung durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.</p>
<p>Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.</p>
<p>Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die OHG ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist jedoch, dass es zur Begründung einer OHG einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, welche Kosten auslösen, die bei der Gründung zu berücksichtigen sind.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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