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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Filesharing Abmahnung</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Fristablauf von Filesharing-Abmahnungen als Ostergeschenk</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 15:00:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urlaubszeit &#8211; Feiertage &#8211; Fristablauf. Zumindest bei Abmahnungen in Filesharingf&#228;llen scheint dies g&#228;ngige Praxis geworden zu sein, um den Druck auf die Abgemahnten nochmals zu erh&#246;hen. Regelm&#228;&#223;ig werden Empf&#228;nger von Filesharing-Abmahnungen aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist von ca. 7 &#8211; 10 Tagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&#228;rung abzugeben. Gleichzeitig wird in den Abmahnungen mitgeteilt, dass bei [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/fristablauf-von-filesharing-abmahnungen-als-ostergeschenk' addthis:title='Fristablauf von Filesharing-Abmahnungen als Ostergeschenk ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1401.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Urlaubszeit &#8211; Feiertage &#8211; Fristablauf. Zumindest bei Abmahnungen in Filesharingf&auml;llen scheint dies g&auml;ngige Praxis geworden zu sein, um den Druck auf die Abgemahnten nochmals zu erh&ouml;hen.</p>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig werden Empf&auml;nger von Filesharing-Abmahnungen aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist von ca. 7 &#8211; 10 Tagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung abzugeben. Gleichzeitig wird in den Abmahnungen mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerichtliche Schritte eingeleitet werden, durch die dem Betroffenen erhebliche weitere Kosten entstehen. Dies kann bedeuten, dass unmittelbar nach den Feiertagen eine einstweilige Verf&uuml;gungen und somit ein vollstreckungsf&auml;higer Titel gegen den Abgemahnten erwirkt wird und sich in den H&auml;nden des Abmahners befindet.</p>
<p>Auch kann gegen die kurzen Fristen kein Einwand erhoben werden, da diese durch die Rechtsprechung best&auml;tigt wurden.</p>
<p>Problematisch werden die kurzen Fristen jedoch vor anstehenden Feiertagen und Urlaubszeiten. Insbesondere w&auml;hrend dieser Zeiten ist auch die Erreichbarkeit von spezialisierten Rechtsanw&auml;lten eingeschr&auml;nkt, so dass die &Uuml;berpr&uuml;fung der Abmahnung und strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung nicht w&auml;hrend der zur Verf&uuml;gung stehenden Zeit erfolgen kann. Oftmals bleibt dann nur 1 oder 2 Tage f&uuml;r Betroffene, um einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und die Abmahnung &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Damit tritt rein tats&auml;chlich eine Fristverk&uuml;rzung f&uuml;r Betroffene ein, die es ihnen schwer macht anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Die Betroffenen werden hierdurch einem erh&ouml;hten Druck ausgesetzt, auf den die abmahnenden Kanzleien spekulieren. Denn erfahrungsgem&auml;&szlig; geben Betroffene eher die vorgelegte Unterlassungserkl&auml;rung ab, als dass sie sich dem Risiko weiterer Kosten und einer Einstweiligen Verf&uuml;gung aussetzen. Mit anderen Worten, die Abgemahnten kapitulieren vor dem geschickten Schachzug die Feiertage als Fristverk&uuml;rzung zu nutzen.</p>
<p>Da eine anwaltliche &Uuml;berpr&uuml;fung regelm&auml;&szlig;ig anzuraten ist, weil die vorgelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung ebenso regelm&auml;&szlig;ig sehr nachteilig f&uuml;r die Abgemahnten und stellen fast immer ein Schuldanerkenntnis dar. Dar&uuml;ber hinaus sind vorgelegte Unterlassungserkl&auml;rungen regelm&auml;&szlig;ig nicht auf den konkreten Versto&szlig; beschr&auml;nkt und bevorteilen den Abmahnenden gegen&uuml;ber dem Betroffenen.</p>
<p>Als besonderen Service bietet Ihnen WK LEGAL aus diesem Grunde auch w&auml;hrend der Feiertage die M&ouml;glichkeit einer rechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung f&uuml;r Abmahnungen an. Um diesen Service in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen, bitten wir Sie, uns eine <a href="mailto:info@wklegal.de?subject=Abmahnung%20Filesharing%20w%C3%A4hrend%20der%20Osterzeit&amp;body=1.%20Ihr%20Name%0A%0A2.%20Ihre%20Telefonnummer%0A%0A3.%20Was%20ist%20Gegenstand%20der%20Abmahnung%3F%0A%0A4.%20Wann%20k%C3%B6nnen%20wir%20Sie%20w%C3%A4hrend%20der%20Feiertage%20telefonisch%20erreichen%3F%0A%0A%0A%0A%0ASoweit%20m%C3%B6glich%20senden%20Sie%20uns%20bitte%20die%20Abmahnung%20und%20die%20Unterlassungserkl%C3%A4rung%20als%20E-Mail%20oder%20per%20Fax%20an%20030%20.%20692051759%0A%0A">E-Mail </a>mit den folgenden Informationen zukommen zu lassen:</p>
<p>1. Ihr Name</p>
<p>2. Ihre Telefonnummer</p>
<p>3. Was ist Gegenstand der Abmahnung?</p>
<p>4. Soweit m&ouml;glich die Abmahnung und die Unterlassungserkl&auml;rung als E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de?subject=Unterlagen%20Abmahnung">info@wklegal.de</a> oder per Fax an 030 . 692051759</p>
<p>5. Wann k&ouml;nnen wir Sie w&auml;hrend der Feiertage telefonisch erreichen?</p>
<p>Wir werden Ihre Abmahnung innerhalb weniger Stunden pr&uuml;fen und Sie dann telefonisch zu der von Ihnen gew&uuml;nschten Zeit anrufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/fristablauf-von-filesharing-abmahnungen-als-ostergeschenk' addthis:title='Fristablauf von Filesharing-Abmahnungen als Ostergeschenk ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?</title>
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		<comments>http://www.wkblog.de/allgemeines/hat-die-%e2%80%9ebushido-entscheidung%e2%80%9c-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 12:30:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. M&#228;rz 2010 festgestellt, dass der unter dem K&#252;nstlernamen &#8222;Bushido&#8220; bekannte Musiker in zahlreichen seiner Musikwerke Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll (Az.: 310 O 155/08 und 308 O 175/08). Nach bisher unbest&#228;tigten Angaben soll es sich um insgesamt 13 Musikwerke handeln, in denen er unberechtigt urheberrechtlich gesch&#252;tzte Tonfolgen der franz&#246;sischen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/hat-die-%e2%80%9ebushido-entscheidung%e2%80%9c-des-lg-hamburg-entscheidung-tatsachlich-auswirkungen-auf-dessen-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1354.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. M&auml;rz 2010 festgestellt, dass der unter dem K&uuml;nstlernamen &bdquo;Bushido&ldquo; bekannte Musiker in zahlreichen seiner Musikwerke Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll (Az.: 310 O 155/08 und 308 O 175/08).</p>
<p><span id="more-1354"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach bisher unbest&auml;tigten Angaben soll es sich um insgesamt 13 Musikwerke handeln, in denen er unberechtigt urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Tonfolgen der franz&ouml;sischen Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; verwendet habe. Neben einer Schadensersatzzahlung in H&ouml;he von ca. 60.000,00 EUR soll der Musiker zudem Auskunft &uuml;ber die H&ouml;he der Einnahmen aus den Verwertungen erteilen m&uuml;ssen. Dar&uuml;ber hinaus m&uuml;sse der Verkauf von 11 Tontr&auml;gern gestoppt sowie bereits ausgelieferte Tontr&auml;ger zur&uuml;ckgerufen und vernichtet werden. Juristisch betrachtet w&uuml;rde dies bedeuten, dass die Musiker der Band &bdquo;Dark Sanctuary&ldquo; mit dem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch sowie den Antr&auml;ge auf R&uuml;ckruf und Vernichtung von Tontr&auml;gern erfolgreich waren und &bdquo;Bushido&ldquo; dar&uuml;ber hinaus zu einer so genannten Billigkeitsentsch&auml;digung verurteilt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Medieninteresse an diesem Fall ist nicht zuletzt deswegen so hoch, weil der Musiker &bdquo;Bushido&ldquo; bekannterma&szlig;en selbst zahlreich solche Tauschb&ouml;rsennutzer, die Musikwerke von ihm zum Download angeboten haben, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen l&auml;sst. In der Blogosph&auml;re &uuml;berschlagen sich seit gestern die Meinungen dar&uuml;ber, ob die Entscheidung des LG Hamburg Auswirkungen auf die Abmahnungen des Musikers hat bzw. haben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierbei geht es konkret um die Frage, ob der Musiker &bdquo;Bushido&ldquo; Rechteinhaber ist und folglich die Verletzung seiner Urheberrechte verfolgen darf. Diese Frage wird sich letztendlich erst nach Ver&ouml;ffentlichung des Urteils beantworten lassen, wenn feststeht, ob dem Musiker gar keine Urheberrechte zustehen bzw. zustanden, oder ob ihm als Bearbeiter lediglich die Einwilligung zur Werkverwertung fehlt. Letzteres h&auml;tte dann keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Urheberrechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechteinhaber w&auml;re er dann, wenn die Verwendung der urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Tonfolgen im Rahmen der Gesamtkomposition die Bearbeitung eines vorhandenen fremden Werkes darstellt. Bearbeitungen sind nach &sect; 3 UrhG &Auml;nderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enth&auml;lt und mit diesem eine Verbindung eingeht. &sect; 3 UrhG enth&auml;lt diesbez&uuml;glich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich gesch&uuml;tzt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine pers&ouml;nliche geistige Sch&ouml;pfung erbracht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis stehen nach &sect; 3 UrhG die Urheberrechte des Sch&ouml;pfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Ver&ouml;ffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach &sect; 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Kontext sind die streitgegenst&auml;ndlichen Kompositionen von &bdquo;Bushido&ldquo; zu beurteilen. Als Bearbeiter w&uuml;rde ihm nach &sect; 3 UrhG weiterhin das Recht zustehen, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschb&ouml;rse zum Download anbieten, ab zumahnen, ohne dass das die Feststellung des LG Hamburg hierauf Einfluss h&auml;tte. Nur wenn die Komposition keine Bearbeitung i. S. d. &sect; 3 UrhG darstellt, &bdquo;Bushido&ldquo; folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt h&auml;tte, w&auml;ren die Abmahnungen zu unrecht ergangen.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
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