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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; download</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 09:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-miss-sunshine-von-r-i-o' addthis:title='Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 450,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/download/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O unter der ID 2806 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-4-deluxe-edition-von-beyonce' addthis:title='Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
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<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
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<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/download/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé unter der ID 2803 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 07:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Almanya – Willkommen in Deutschland“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-almanya-%e2%80%93-willkommen-in-deutschland' addthis:title='Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Almanya – Willkommen in Deutschland“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie gestern die Online-Plattform heise online berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer eigenen Auktionsplattform. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln. Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer' addthis:title='Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern die Online-Plattform <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html" target="_blank">heise online</a> berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer <a href="http://62.128.3.167/" target="_blank">eigenen Auktionsplattform</a>. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln.</p>
<p>Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C ergeben. MIt der Abmahnung durch U+C wird dem Abgemahnten ein pauschaliertes Schadensersatzangebot in Höhe von EUR 650,00 zur Abgeltung der angeblich offen stehenden Forderung aufgrund der Abmahnung angeboten. Wird dieser Betrag oder die Abmahnung zurückgewiesen, auf das Schreiben nicht reagiert oder aber der Betroffene erhält das Schreiben nicht (<a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte" target="_blank">wir hatten hierzu berichtet</a>), stellt die Rechtsanwaltskanzlei U+C in einem zweiten Schreiben einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 in Rechnung. Wie die Kanzlei auf ihrer Auktionsseite auch angibt, handelt es sich bei den offenen Forderungen um &#8220;Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet&#8221; aus dem Bereich &#8220;adult entertainment&#8221;.</p>
<p>Aus den <a href="http://62.128.3.167/UserFiles/File/Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen.pdf" target="_blank">Versteigerungsbedingungen</a> der Kanzlei wird deutlich, dass die Kanzlei nur als &#8220;Vermittler und für Rechnung ihrer Auftraggeber&#8221; auftritt, was insoweit interessant sein dürfte, dass in diesem Fall tatsächlich eine Kostennote an die jeweilige Mandantschaft geschrieben worden sein sollte und die Kanzlei bereits die offenen Forderungen aus den Anwaltsgebühren &#8211; auch hierbei dürfte es sich um mehrere Millionen Euro handeln &#8211; erhalten haben müsste. In diesem Fall wäre das Thema Filesharing dann für die Rechteinhaber tatsächlich sehr teuer geworden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Versteigerung der Forderungen ablaufen wird und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Zielgruppe dieser Auktion sollen Inkassounternehmen sein, welche die Forderungen aufkaufen sollen, um dann selbst die angeblich offen stehenden Forderungen eintreiben zu können. Inwieweit ein solches Vorgehen der Inkassounternehmen erfolgreich sein dürfte, bleibt ebenfalls abzuwarten, da es sich in diesen Fällen nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt.</p>
<p>Die Inkassounternehmen müssten sich nach dem Erwerb der Forderung und deren Geltendmachung denselben Argumenten gegenübersehen, wie die jeweiligen Abmahnkanzleien. In diesem Fall müssten dann die Inkassounternehmen die gerichtlich notwendigen Beweise führen, um den Anspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen zu können, so dass die regelmäßigen Probleme, wie falsche IP-Adresse, Hashwert, Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Inkassounternehmen zukommen. Und das alles unter Ausschluss der Gewährleistung. Denn wie sich aus Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ergibt, werden die Forderungen &#8220;in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen (Ist-Zustand) unter Ausschluss jeder Gewährleistung&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 08:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &#38; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-aura-der-kunstler-kool-savas' addthis:title='Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &amp; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 480,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/download/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas unter der ID 2797 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 10:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &#38; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-welcome-to-st-tropez' addthis:title='Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &amp; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 390,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 07:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-beastly-durch-waldorf-frommer-abgemahnt' addthis:title='Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 11:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/update-neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte">unseren heutigen Artikel</a> telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht in sog. Filesharing-Tauschbörsen.</p>
<p><strong>Das Problem: Seine Mandantin soll keinen Internetanschluss haben!!</strong></p>
<p>In diesem Fall dürfte es sogar der Kanzlei U+C schwer fallen, einen solchen Urheberrechtsverstoß auf der Grundlage der Störerhaftung anzubringen und die Zahlung der Gebühr weiter zu verlangen.</p>
<p>Der Fall zeigt sehr deutlich, dass anscheinend doch nicht immer alles richtig zu laufen scheint bei der Ermittlung bzw. der Zuordnung der IP-Adressen und den dazugehörigen Anschlussinhabern. Anderenfalls dürfte es schwerlich zu erklären sein, wie ein Anschlussinhaber über eine IP-Adresse ermittelt werden kann, der über überhaupt keinen Zugang zum Internet verfügt.</p>
<p>Ich darf mich für den Hinweis des Kollegen an dieser Stelle nochmals bedanken und freue mich auf weitere Hinweise aus dem Bereich der Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
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		<title>Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 08:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben. Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben.</p>
<p>Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen Betrag von ursprünglich EUR 650,00 durch den Adressaten nicht angenommen worden. Interessant ist, dass diese Abmahnungen bei den Betroffenen nicht eingegangen worden sein sollen.</p>
<p>In ihrem angeblich zweiten Schreiben fordern die Rechtsanwälte U+C nunmehr unter Setzung einer besonders kurzen Frist die Zahlung eines deutlich höheren Betrages, nämlich EUR 1.286,80, da auf die Abmahnung nicht reagiert worden sein soll.</p>
<p>Innerhalb der in diesem zweiten Schreiben vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/aufregung-fur-filesharing-abgemahnte-wegen-der-pressemitteilung-des-ag-munchen' addthis:title='Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung weiter.</p>
<p>Das klingt zunächst einmal nach sehr viel. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass allein durch die TOP 3 der Abmahnkanzleien mehrere Tausend Abmahnungen pro Monat versendet werden, relativiert sich die Zahl von 1.400 aktuell anhängigen Klagen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass natürlich für Abgemahnte, die bisher keine Zahlung geleistet haben ein entsprechendes Risiko einer Zahlungsklage besteht.</p>
<p>Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verfahren der Kanzlei Waldorf Frommer handeln dürfte, da das Amtsgericht München bekanntermaßen gerne zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet und Waldorf Frommer auch in München ansässig ist. Ob es sich hierbei um ältere Verfahren handelt oder ob der im Internet kursierenden Vermutung nunmehr Rechnung getragen wird, dass die Münchener Kanzlei eine „Klageabteilung“ aufgebaut habe, kann lediglich nur vermutet werden.</p>
<p>Abgemahnten, die nunmehr eine Klage erhalten ist in jedem Fall zu raten, einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Vertretung vor Gericht zu beauftragen, da es sich bei diesen Fällen um eine Spezialmaterie mit ständig neuen gerichtlichen Entscheidungen handelt, die es in einem solchen Verfahren abzuwägen und zu berücksichtigen gilt.</p>
<p>Im Ergebnis sollten die Beklagten auf jeden Fall Ruhe bewahren. Oftmals werden solche Verfahren durch einen Vergleich beendet und die geltend gemachten Anwaltsgebühren können auf diesem Wege deutlich reduziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/tag/download/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München unter der ID 2812 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &amp; Sido</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &#38; Sido ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-23-von-bushido-sido' addthis:title='Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &#38; Sido ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &amp; Sido ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 700,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film)</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-resident-evil-%e2%80%93-afterlife-3d-film' addthis:title='Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol>
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen?</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 06:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke hier veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen. Der Grund hierfür besteht darin, dass die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/zukunftig-eur-01278-pro-titel-schadensersatz-bei-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke <a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/10/OLG-Beschluss.pdf" target="_blank">hier</a> veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen.</p>
<p>Der Grund hierfür besteht darin, dass die Musikverlage regelmäßig den Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf" target="_blank">VR-W I</a> der GEMA für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde legt. Die Vergütungssätze VR-W I sind für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten zu Grunde gelegt. Dieser Tarif legt dabei mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 bei bis zu 10.000 Abrufen als Vergütung fest. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigten dabei regelmäßig EUR 150,00 bis zu 300,00 pro Titel als Vergütung.</p>
<p>Dabei wurde oftmals das Argument herangezogen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Abmahner mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Titel als Lizenzgebühr angesetzt hätten, wenn derselbe Titel in legalen Musikportalen für einen Betrag von EUR 1,20 oder gar EUR 0,99 zu erwerben gewesen sei.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat, in dem in Rede stehenden Hinweisbeschluss, hiervon nun Abstand genommen. Das Gericht verweist darauf, dass es nicht um Hintergrundmusik und um Streaming handeln solle, sondern es handele sich um Musikwerke, welche der Abgemahnte Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Hierfür sei nicht der bisher berücksichtigte Tarif VR-W I, sondern vielmehr der Tarif VR-OD 5 einschlägig. Der Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_vra/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">VR-OD 5</a> setzt Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Music-on-Demand zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmeldien) fest.</p>
<p>Auf der Basis des Tarifs VR-OD 5 würde sich die Schadensersatzsumme damit pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf einen Betrag in Höhe von EUR 0,1278 reduzieren.</p>
<p>Dem Einwand des abmahnenden Musikverlages begegnete das Gericht mit dem Hinweisbeschluss, indem es der klagenden Partei aufgab:</p>
<blockquote><p>1. Der Abmahner müsse vortragen bzw. nachweisen, wie hoch die von ihnen verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn sie für eine legale Musikplattform einen Titel lizensieren würden, damit dieser dann legal heruntergeladen werden könne.</p>
<p>2. Der Abmahner für die Berechnung mitteilen müsse, wie viele Zugriffe sie auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt hätte bzw. wie viele Zugriffe sie allgemein bzgl. des jeweiligen Titels festgestellt hätte.</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht wies jedoch weiter darauf hin, dass die Abmahner auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten und sie müssten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche jeweils zurechnen lassen, da eine andere Betrachtungsweise unberechtigt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders interessant an diesem Hinweisbeschluss ist, dass er durch das Oberlandesgericht Köln ergangen sein soll. Abmahner berufen sich regelmäßig auf Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln, welches bisher als besonders abmahnerfreundlich galt.</p>
<p>Es dürfte sich daher lohnen, den Verlauf dieses Verfahrens weiter zu beobachten, da bei einer Fortführung der Einschätzung des Gerichts durchaus möglich wäre, dass hierdurch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich reduziert werden könnten. Gleichzeitig würden sich hierdurch die jeweiligen Kosten der abmahnenden Kanzlei erheblich reduziert werden müssen, da sich der Streitwert dadurch senken würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<form action="/tag/download/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen? unter der ID 2673 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Akte 20.11 – Die Schwächen der Filesharing-Abmahnung</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 15:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „Akte 2011“ über das Thema „IP-Fälschungen im Bereich des Filesharings“. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt – teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme für eine mögliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein könnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden. Zunächst wurde über eine Familie [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/akte-20-11-%e2%80%93-die-schwachen-der-filesharing-abmahnung' addthis:title='Akte 20.11 – Die Schwächen der Filesharing-Abmahnung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „<a href="http://www.sat1.de/ratgeber_magazine/akte/video/ganze-folgen/clip_akte-vom-02-august_203219/" target="_blank">Akte 2011</a>“ über das Thema „IP-Fälschungen im Bereich des Filesharings“. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt – teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme für eine mögliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein könnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden.</p>
<p>Zunächst wurde über eine Familie berichtet, welche sich nach eigenen Aussagen der erteilten Abmahnung geschlagen gegeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5.001,00 gezahlt habe. Sollte es sich bei diesem Betrag tatsächlich um einen Vergleichsbetrag in Bezug auf die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt haben, dann dürften diese wohl erheblich überhöht gewesen sein. Selbst wenn man, wie in diesem Beispiel genannt, insgesamt 5 verschiedene Musikwerke abgemahnt hätte, würde sich hieraus kein Streitwert von ca. EUR 600.000,00 oder mehr ergeben, der jedoch erforderlich wäre, um nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gebühren im Bereich von 5.001,00 EUR und mehr zu begründen. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesem Betrag um die in der von dem Anschlussinhaber abgegebenen Unterlassungserklärung angedrohte Vertragsstrafe gehandelt hat. Eine solche Vertragsstrafe muss ein Betroffener jedoch erst dann zahlen, wenn er nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung einen erneuten Verstoß gegen das bereits abgemahnte und zur Unterlassung verpflichtete Urheberrecht des Rechteinhabers begeht.</p>
<p>Im nächsten Beispiel wurde eine Familie vorgestellt, welche eine Vielzahl an Abmahnungen erhalten habe. Die betroffene Familie hält die Abmahnungen insbesondere aus zwei Gründen für fehlerhaft. Zum einen sei sie zu den relevanten Zeitpunkten teilweise gar nicht zu Hause gewesen und zum anderen sei der Upload der in Rede stehenden urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund der nicht sehr umfangreichen Bandbreite des vorgehaltenen DSL-Anschlusses überhaupt nicht möglich. Beides spreche nach Ansicht der betroffenen Familie gegen die Berechtigung der Abmahnung. Das Argument, wonach über eine so geringe Bandbreite die betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke gar nicht getauscht worden sein könnten, wurde in der Sendung durch den von der Familie beauftragten Kollegen nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dies sei ein Indiz dafür, dass bei der Rückverfolgung Fehler unterlaufen wären.</p>
<p>Ob mit dem Argument der geringen Bandbreite einer Abmahnung erfolgreich entgegen getreten werden kann, dürfte eher fraglich sein. Rein technisch gesehen werden die gewünschten Dateien beim Filesharing üblicherweise parallel von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechner geladen, was zu einer Reduzierung der mit den jeweiligen Anbietern getauschten Datenmengen führt. Nur in den wenigstens Fällen wird eine Datei bzw. das urheberrechtlich geschützte Werk vollständig mit nur einem Anbieter getauscht oder von nur einem Rechner geladen. Die anteiligen Datenmengen können hingegen auch über einen Internetanschluss mit nur geringer Bandbreite über das Internet getauscht werden.</p>
<p>Man könnte mit diesem Argument nur dann erfolgreich gegen eine Abmahnung vorgehen, wenn diese nur dann berechtigt wäre, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollständig von einem einzelnen anbietenden Internetanschluss heruntergeladen werden müsste. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Aus juristischer Sicht kommt es im Rahmen der Verletzung des Urheberrechts in Form des öffentlichen Zugänglichmachens von fremden Werken nicht einmal darauf an, dass das Werk überhaupt getauscht worden ist.</p>
<p>Regelmäßige Rechtsgrundlage von Abmahnungen im Bereich Filesharing ist § 19a UrhG. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“</p>
</blockquote>
<p>Gegenstand des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist folglich das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Dabei ist die maßgebliche Verwertungshandlung das Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf. Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an, ebenso wenig auf die tatsächliche Vervielfältigungshandlung, wie bspw. das Herunterladen und Abspeichern des Werkes auf der Festplatte. Es bedarf aus diesem Grunde keines Nachweises, dass die im Internet vom Verletzer bereitgehaltenen Werke tatsächlich von Nutzern abgerufen und gespeichert wurden. Ausreichend ist, dass der Urheber nachweisen kann, dass das Werk von dem Verletzer für die Öffentlichkeit bereitgehalten und damit zugänglich gemacht wurde (LG Hamburg CR 2005, 136).</p>
<p>Hieran zeigt sich, dass eine geringe Bandbreite eines DSL-Anschlusses kein überzeugendes Indiz dafür sein kann, dass das Anbieten und öffentlich Zugänglichmachen einer Vielzahl unterschiedlicher urheberrechtlich geschützter Werke technisch nicht möglich sei. Für den Verstoß gegen § 19 a UrhG ist es ausreichend, dass die Werke überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden, was auch mittels eines Rechners mit nur einer geringen Bandbreite erfolgen kann. Einer Abmahnung mit dem Argument einer zu geringen Bandbreite entgegen zu treten, dürfte aus den vorgenannten Gründen wenig erfolgsversprechend sein.</p>
<p>Hilfreicher bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen könnte jedoch der Hinweis auf die technische Möglichkeit der Manipulation mittels des sog. „Man-in-the-middle“ sein. Hierbei wird die IP-Adresse eines Anschlussinhabers ausgelesen und für den Up- und Download via Filesharing verwendet, ohne dass der betroffene Anschlussinhaber hiervon Kenntnis erlangt.</p>
<p>Der Hinweis auf diese technische Möglichkeit ist deshalb für die Abwehr einer Abmahnung relevant, weil bei der Ermittlung der IP-Adresse nicht gewährleistet wird, dass der Verstoß tatsächlich über den ermittelten Anschluss erfolgt ist. Die Technik des sog. &#8220;Man-in-the-Middle&#8221; zeigt vielmehr eine Schwäche der Ermittlungen von IP-Adressen für die Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>Die finale Stellungnahme des in der Sendung befragten Kollegen, wonach zu bezweifeln sein dürfte, dass Gerichte nun unmittelbar die bisherige Rechtsprechung ändern werden, ist in jedem Fall zu unterstreichen. Die Gerichte sollten sich jedoch die Frage stellen, ob einzig und allein der Ausdruck einer IP-Adresse als gerichtsfester Beweis ausreichend sein sollte, obwohl Möglichkeiten der Manipulation bestehen. Eine Gerichtsfestigkeit des ermittelten Anschlusses könnte dann hergestellt werden, wenn man, wie dies im Anschluss an den Beitrag richtig angemerkt wurde, neben der IP-Adresse auch die MAC-Adresse des verursachenden Rechners oder auch Routers feststellen würde und diese Feststellung auch von den Gerichten verlangt werden würde. Die MAC-Adresse ist eindeutig und – soweit diesseits bekannt – nicht so leicht manipulierbar, so dass über diese Daten eine gerichtsfeste Identifizierung ermöglicht werden könnte.</p>
<p>Eine weitere Schwäche der meisten Abmahnungen im Bereich Filesharing wurde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll. Regelmäßig wird in den Abmahnung als „Beweis“ dafür, dass es sich bei der Datei tatsächlich um das urheberrechtlich geschützte Werk handelt, der sog. Hashwert der in Rede stehenden Dateien angeführt. Auch hinsichtlich des Hash-Wertes wird aktuell von der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch ihn der Beweis erbracht werde, dass es sich um das in Rede stehende urheberrechtlich geschützte Werk handele. Dabei wird jedoch regelmäßig von den Gerichten verkannt, dass auch diese Daten leicht manipulierbar sind.</p>
<p>Das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk befindet sich regelmäßig in einer Archivdatei (z.B. .zip oder .rar), in der neben dieser Datei weitere Dateien enthalten sind. Bei der erstmaligen Erstellung dieses Archivs erhält die Datei dann ihren eindeutigen Hash-Wert. Soweit diesseits bekannt, wird der Hash-Wert jedoch anschließend nicht mehr verändert und das selbst dann, wenn man die in dem Archiv enthaltenen Dateien verändern bzw. gegen andere Dateien austauschen würde. Dies könnte beispielsweise derart erfolgen, dass die .zip Datei geöffnet wird und die enthaltenen Dateien gelöscht werden. Anschließend könnte man andere Dateien in das Archiv (.zip Datei) speichern, ohne dass der Hash-Wert geändert werden würde. Das bedeutet, dass durch den Hash-Wert gerade nicht rechtssicher festgestellt werden kann, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch in der von dem jeweiligen Anschlussinhaber angebotenen Datei enthalten gewesen sein soll.</p>
<p>Hieran zeigt sich ein besonderes Problem bei der Ermittlung eines Anschlussinhabers, der urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wenn dafür der „Beweis“ mittels Hash-Wert erbracht werden soll. Eine rechtssichere Feststellung der Urheberrechtsverletzung könnte nämlich über den Hash-Wert nur unter zwei Bedingungen erfüllt werden.</p>
<p>Entweder würde man die jeweils gesamte Datei von dem Rechner des Anschlussinhabers laden und könnte damit nachweisen, dass das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Oder man würde die jeweiligen Teile, der öffentlich zugänglich gemachten Datei, dahingehend überprüfen, ob diese durch die P2P-Software dazu verwendet wurde, die Datei insgesamt zusammen zu setzen, in welcher sich das urheberrechtlich geschützte Werk befindet. Wie bereits erwähnt, werden verschiedene Teile der Archivdatei von unterschiedlichen Rechnern geladen. Die zusammengehörenden Dateiteile werden dabei automatisch durch die Software wieder zusammengesetzt. Heruntergeladene Pakete, die nicht zu der herunterzuladenden Datei gehören, werden durch die Software verworfen. Die Ermittlungen des Anschlussinhabers zeigen nicht, ob die von dem jeweiligen Anschlussinhaber öffentlich zugänglich gemachten Archivanteile auch Anteile der zusammengesetzten Datei mit urheberrechtlich geschütztem Werk sind.</p>
<p>Hieran zeigt sich, dass durch die Benennung des Hash-Wertes nicht gerichtsfest bewiesen werden kann, dass das angeblich urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht wurde.</p>
<p>Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Beitrag einen Teil der Schwächen der Filesharing-Abmahnungen angesprochen hat. Jedoch dürfte auch zukünftig fraglich sein, ob die Gerichte diese Problematiken erkennen und den Abmahnern strengere Beweispflichten auferlegen, um den angeblichen Urheberrechtsverstoß und die Zuordnung zu einem konkreten Anschlussinhaber zu beweisen.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Achtung Baby! Live von Michael Mittermeier</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 10:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musikwerk “Achtung Baby! Live” des Künstlers Michael Mittermeier ab. Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-achtung-baby-live-von-michael-mittermeier' addthis:title='Abmahnung aktuell: Achtung Baby! Live von Michael Mittermeier ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musikwerk “Achtung Baby! Live” des Künstlers Michael Mittermeier ab.</p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von EUR 956,00 angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-achtung-baby-live-von-michael-mittermeier' addthis:title='Abmahnung aktuell: Achtung Baby! Live von Michael Mittermeier ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung aktuell: Hörbuchserie &#8220;Die drei ???&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 08:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an der Hörbuchserie &#8220;Die drei ???&#8221; ab. Insbesondere sind die Folgen Nr. 131 bis 134 betroffen. Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-horbuchserie-die-drei' addthis:title='Abmahnung aktuell: Hörbuchserie &#8220;Die drei ???&#8221; ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an der Hörbuchserie &#8220;Die drei ???&#8221; ab. Insbesondere sind die Folgen Nr. 131 bis 134 betroffen.</p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von EUR 806,00 angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
</div>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-horbuchserie-die-drei' addthis:title='Abmahnung aktuell: Hörbuchserie &#8220;Die drei ???&#8221; ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 09:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[unerhebliche Rechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§97a Abs.2]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken. In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken.</p>
<p>In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG, mit anderen Worten: &#8220;Wann erhält man die Privilegierung, dass die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- gedeckelt sind&#8221;?</p>
<p>Die Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p><strong>1. Erstmalige Abmahnung</strong><br />
Eine erstmalige Abmahnung liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bisher keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlungen im Verhältnis zu dem abmahnenden Rechteinhaber begangen hat.</p>
<p>Es kommt also auf das Verhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten an. Sofern das Verhältnis zwischen Abgemahntem und Rechteinhaber erstmalig betroffen ist, handelt es sich um eine erstmalige Verletzungshandlung. Unschädlich ist auch eine bereits vorher erhaltene Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber. Auch in diesem Fall kann noch von einer erstmaligen Abmahnung ausgegangen werden.</p>
<p><strong>2. Einfach gelagerter Fall<br />
</strong>Um einen einfach gelagerten Fall handelt es sich, wenn  der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung, auch für einen geschulten Nichtjuristen, quasi auf der Hand liegt.</p>
<p><strong>3. Unerhebliche Rechtsverletzung<br />
</strong>Eine unerhebliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers beschränken und den Rechten des Rechteinhabers mit der bloßen Unterlassung entsprochen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der bloße Hinweis auf ein Handeln im privaten Bereich nicht ausreichend ist, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist.</p>
<p>Doch wann handelt es sich nach Art und Ausmaß der Rechtsverletzung um nur einen geringfügigen Eingriff? Relevant hierbei soll zunächst ausschließlich die aktuelle Einschätzung in der Rechtsprechung sein, denn sowohl die Anwälte der Rechteinhaber als auch die Anwälte der Betroffenen finden eine Vielzahl an Argumenten, warum (k)ein geringfügiger Eingriff vorliegen soll.</p>
<p>Einigkeit scheint in der Rechtsprechung dann zu bestehen, wenn lediglich ein einzelnes Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. In diesem Fall liegt nach den regelmäßigen gerichtlichen Entscheidungen nur ein geringfügiger Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers vor.</p>
<p>Nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 21.04.2010, AZ: 28 I 596/09) handelt es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Eingriff, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Dagegen sieht das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 1. Februar 2010, AZ: 20 C 2353/09-75) die Voraussetzungen an einen geringfügigen Eingriff auch dann als erfüllt an, wenn ein ganzes Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht wurde und kehrt damit von seiner bisherigen, der Ansicht des LG Köln entsprechenden Ansicht, ab (Amtsgericht Frankfurt  AZ  31 C 1514/09 &#8211; 10 vom 24.11.2009   sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt  vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 ).</p>
<p>In gleicher Weise uneinig sind die Gerichte bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 97 a Abs.2 UrhG auf das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken. Nach der Ansicht der Kölner Gerichte liegt kein nur geringfügiger Eingriff in die Rechte des Abmahnenden vor. Hingegen zeigen Tendenzen, dass die Gerichte geneigt sind § 97 a Abs.2 UrhG auch auf Filmwerke anzuwenden (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09).</p>
<p><strong>4. Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs<br />
</strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2004,860 &#8211; Internetversteigerung) sind an die Voraussetzungen des Handelns außerhalb des geschäftlichen Verkehrs keine hohen Anforderungen zu stellen. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, wenn ein Handeln im reinen Privatbereich vorliegt.</p>
<p>Hingegen gehört zum Handeln im geschäftlichen Verkehr jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein private, amtliche oder geschäftsinterne Angelegenheiten betrifft, wobei es nicht auf einen Erwerbszweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.</p>
<p>Wir hoffen, dass Ihre Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG beantwortet sind und freuen uns auf Ihre Kommentare.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie uns einfach Ihre Frage als <a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">&#8220;Frage der Woche&#8221;</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 15:07:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ansprüche auf Unterlassung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell werden vermehrt Abmahnungen im Auftrage der Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch ausgesprochen. Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwertung gesch&#252;tzter Musikalben in Internet-Tauschb&#246;rsen. Rechteinhaberin an den streitgegenst&#228;ndlichen Musikwerken ist die Universal Music GmbH. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die bezeichneten Alben in Filesharing-Netzwerken wie &#8222;Azureus&#8220;, &#34;eDonkey&#34; oder &#34;BitTorrent&#34; einer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/neue-abmahnungen-durch-universal-music-gmbh' addthis:title='Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1065.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Aktuell werden vermehrt Abmahnungen im Auftrage der Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch ausgesprochen. Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwertung gesch&uuml;tzter Musikalben in Internet-Tauschb&ouml;rsen. Rechteinhaberin an den streitgegenst&auml;ndlichen Musikwerken ist die Universal Music GmbH.</p>
<p><span id="more-1065"></span></p>
<p>Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die bezeichneten Alben in Filesharing-Netzwerken wie &bdquo;Azureus&ldquo;, &quot;eDonkey&quot; oder &quot;BitTorrent&quot; einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten worden sein. Gleich w&auml;re damit gegen die Urheberrechte der Universal Music GmbH aus &sect;&sect; 77, 78 Nr.1, 85, 16, 19a UrhG versto&szlig;en worden. Zu den abgemahnten Werken z&auml;hlen insbesondere:</p>
<blockquote>
<p>Tokio Hotel &#8211; Humanoid (Dt. und Engl. Edition)</p>
<p>Rosenstolz &#8211; Die Suche geht weiter (Live)</p>
<p>Reamonn &#8211; Reamonn</p>
<p>U2 &#8211; No line on the horizon</p>
<p>Mando Diao &#8211; Give me Fire</p>
<p>The Killers &#8211; Day &amp; Age</p>
<p>Sportfreunde Stiller &#8211; MTV Unplugged in New York</p>
<p>Jan Delay &#8211; Wir Kinder vom Bahnhof Soul</p>
<p>Prodigy &#8211; Invaders Must Die</p>
</blockquote>
<p>Die Kanzlei Rasch macht Anspr&uuml;che auf Unterlassung und Kostenerstattung geltend. Der zur Abgeltung der Zahlungsanspr&uuml;che geforderte Vergleichsbetrag liegt bei EUR 1.200. Die tats&auml;chlich angefallenen Kosten seien nach den Angaben der Rechtsanw&auml;lte Rasch deutlich h&ouml;her.</p>
<p>Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass infolge der kurzen Fristen umgehend reagiert werden sollte. F&uuml;r den Fall der nicht fristgerechten Erf&uuml;llung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts erheblicher Streitwerte, die bei kompletten Musikalben bis zu EUR 100.000 betragen k&ouml;nnen, ist dieses Risiko nicht zu untersch&auml;tzen. Eine interessengerechte L&ouml;sung auf au&szlig;ergerichtlichem Wege ist daher zu empfehlen und kann dar&uuml;ber hinaus &uuml;berh&ouml;hte Ersatzforderungen vermeiden.</p>
<p>Abschlie&szlig;end ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen F&auml;llen die beigef&uuml;gte Unterlassungserkl&auml;rung keinesfalls unterzeichnet werden sollte. Denn mit deren Abgabe erkennt man die vorgeworfene Rechtsverletzung und s&auml;mtliche geltend gemachten Anspr&uuml;che an. Nur durch eine modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung l&auml;sst sich in diesen und &auml;hnlichen F&auml;llen das Haftungsrisiko verringern.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/neue-abmahnungen-durch-universal-music-gmbh' addthis:title='Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Urheberrechtliche Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 14:52:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/462.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>In den letzten Monaten hat die Rechtsanwaltskanzlei N&uuml;mann + Lang tausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharingsnetzwerken ausgesprochen. Die Rechte wurden u.a. f&uuml;r Matthew Tasa, Allan Eshuijs, Yann Pfeifer und Manuel Reuter, David Vogt sowie die Firmen Uptunes GmbH und Aergo Trade geltend gemacht.</p>
<p><span id="more-462"></span></p>
<p>Inhalt der Abmahnungen ist regelm&auml;&szlig;ig ein Musiktitel aus einem Album. Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist die Behauptung der Rechtsanw&auml;lte N&uuml;mann + Lang, dass in einer Internettauschb&ouml;rse urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werke zum Download angeboten wurden, mithin ins Internet hochgeladen wurden.</p>
<p>S&auml;mtliche Abmahnungen der Rechtsanw&auml;lte N&uuml;mann + Lang sind inhaltsgleich aufgebaut. Lediglich der ganz am Anfang der Abmahnung benannte Musiktitel kann variieren. Grunds&auml;tzlich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung wegen unberechtigter &ouml;ffentlicher Zug&auml;nglichmachung der Musikst&uuml;cke, die unverz&uuml;gliche Beseitigung der streitgegenst&auml;ndlichen Dateien und die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in H&ouml;he von regelm&auml;&szlig;ig EUR 450,&#8211; (f&uuml;r zwei Musiktitel in der Regel EUR 590,&#8211; und f&uuml;r drei EUR 690,&#8211;) verlangt. Gleichzeitig wird angedroht, dass bei Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung deutlich erh&ouml;hte finanzielle Forderungen in Ansatz gebracht werden w&uuml;rden.</p>
<p>Jedem Betroffenen ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, denn die durch die Rechtsanw&auml;lte N&uuml;mann + Lang vorgelegte Unterlassungserkl&auml;rung w&uuml;rde f&uuml;r die Betroffenen weitreichende Konsequenzen bedeuten, weil die angebotene Unterlassungserkl&auml;rung weit gefasst ist und somit die Vertragsstrafe von mindestens EUR 5.100,00 sehr schnell ausgel&ouml;st werden kann.</p>
<p>Aber auch eine Nichtreaktion schafft f&uuml;r Betroffene keine abschlie&szlig;ende Sicherheit. Sofern der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird erhalten die Betroffenen in der Regel ein zweites Schreiben der abmahnenden Kanzlei. In diesem zweiten Schreiben werden vermeintliche Einw&auml;nde, die dem Anspruch entgegengehalten wurden oder werden k&ouml;nnten diskutiert. Dar&uuml;ber hinaus wird unter Forderung einer erh&ouml;hten Summe und Androhung gerichtlicher Schritte und weiteren Kostenerstattungsforderungen versucht die Zahlungsbereitschaft der Betroffenen zu erh&ouml;hen. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Standardschriftsatz, bei dem lediglich die Adress- und Identifikationsdaten auf der ersten Seite variiert werden. Inhaltlich enth&auml;lt dieses Schreiben keine neuen rechtlichen Argumente.</p>
<p>Aber auch durch die Zahlung der Vergleichssumme als pauschaler Schadensersatz wird keine Sicherheit vor weiteren Abmahnungen an anderen Musiktiteln desselben oder anderer Alben f&uuml;r die Betroffenen erzielt. Die hat sich alleine dadurch gezeigt, dass in der Vergangenheit viele Betroffene nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung und Zahlung des pauschalen Schadensersatzes nach wenigen Tagen oder Wochen eine weitere Abmahnung erhalten haben. Grund hierf&uuml;r ist, dass sich die Betroffenen mit der Zahlung der geforderten Summe ausschlie&szlig;lich die abgemahnte Angelegenheit abschlie&szlig;end regeln und nicht s&auml;mtliche Forderungen damit abgelten.</p>
<p>In jedem Fall sollte Betroffene es vermeiden die beigef&uuml;gte strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung zu unterschreiben und den pauschalen Schadensersatz direkt zu bezahlen.</p>
<p>Betroffenen bieten wir die M&ouml;glichkeit unverbindlich ein Angebot zu unterbreiten, in welcher Form, mit welchen Kosten, welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten wir t&auml;tig werden k&ouml;nnten.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrechtliche-abmahnungen-durch-die-rechtsanwalte-numann-lang' addthis:title='Urheberrechtliche Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Win-Loads.net gibt auf</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 11:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/142.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>In den vergangenen Wochen und Monaten berichteten wir immer wieder &uuml;ber die Vorg&auml;nge bei Win-Loads.net.</p>
<p>Das Gesch&auml;ftsmodell von win-loads.net ist schnell erkl&auml;rt. Internetnutzer suchen eine Software im Internet und tippen den Namen der Software bei Suchmaschinen wie google ein. Dort erh&auml;lt man Ergebnisse zu diesen Suchbegriffen. Unter Anderem werden in den Ergebnissen auch die Angebote von z.B. opendownload.de oder win-load.net aufgelistet. Dort hei&szlig;t es dann z.B. &bdquo;Kostenlose Software herunterladen&ldquo;. Der Nutzer schlie&szlig;t hieraus, dass die Software kostenlos auch heruntergeladen werden kann, da die Software kostenlos angeboten wird. Aus diesem Grunde f&uuml;llen Benutzer dann auch die Anmeldung der einschl&auml;gigen Anbieter aus, um den Download durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Dabei wird nur in den seltensten F&auml;llen darauf geachtet, was in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen steht oder dass es einen kleinen Hinweis irgendwo rechts oder links am Rand gibt, welcher auf die Kostenpflichtigkeit hinweist.</p>
<p><span id="more-142"></span></p>
<p>F&uuml;r unsere Mandanten &uuml;bernahmen wir in den vergangenen Monaten die Vertretung in einer Vielzahl an F&auml;llen gegen&uuml;ber Win-Loads.net und wiesen im Namen unserer Mandanten s&auml;mtliche Anspr&uuml;che nach jeweiliger Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage zur&uuml;ck.</p>
<p>Zwar wurde von der Gegenseite zun&auml;chst mit einer Abwehrhaltung reagiert, jedoch konnten s&auml;mtliche Anspr&uuml;che unserer Mandanten durchgesetzt werden.</p>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig erhalten wir nun in s&auml;mtlichen Mandaten von win-loads.net die Mitteilung, dass win-loads.net davon Abstand nimmt die Forderung gegen unsere Mandanten weiterhin zu verfolgen. Dar&uuml;ber hinaus wurde jeder Account unserer Mandanten bisher storniert.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/win-loads-net-gibt-auf' addthis:title='Win-Loads.net gibt auf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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