<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; BAG</title>
	<atom:link href="http://www.wkblog.de/tag/bag/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.wkblog.de</link>
	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 10:19:16 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/lohnzahlungspflicht-bei-fehlender-arbeitserlaubnis</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/lohnzahlungspflicht-bei-fehlender-arbeitserlaubnis#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 15:12:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simona B. Ignatova</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3 Sa 1530/02]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitserlaubnis-EU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[bulgarisch]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Bürger]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgerichts Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnwucher]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnzahlungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 284 SGB III]]></category>
		<category><![CDATA[§ 612 Abs. 2 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=2639</guid>
		<description><![CDATA[Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Arbeitsgenehmigung wird als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt. Bulgarische und rumänische  Arbeitnehmer sind zwar EU-Bürger, benötigen jedoch für eine  Übergangszeit &#8211; längsten bis 31. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/lohnzahlungspflicht-bei-fehlender-arbeitserlaubnis' addthis:title='Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Arbeitsgenehmigung wird als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bulgarische und rumänische  Arbeitnehmer sind zwar EU-Bürger, benötigen jedoch für eine  Übergangszeit &#8211; längsten bis 31. Dezember 2013 &#8211; weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird. Sie werden dann aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber Ausländern aus Drittstaaten bevorrechtigt. Ohne die Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit dürfen diese nicht beschäftigt werden, wie es die Vorschrift des § 284 Abs.1 SGB III vorsieht. Es besteht also ein Beschäftigungsverbot.</p>
<p style="text-align: justify;">Es kommt vor, dass der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis erst nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird. Arbeitsleistungen werden bereits erbracht, der Arbeitgeber weigert sich aber zu zahlen, unter dem Vorwand, dass noch keine Arbeitserlaubnis vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Was nun?</p>
<p style="text-align: justify;">Ausweislich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin wird bei einem Verstoß gegen § 284 SGB III (sprich fehlende Arbeitserlaubnis) grundsätzlich keine Nichtigkeit des Arbeitsvertrages angenommen (Urteil vom 26.11.2002 &#8211; 3 Sa 1530/02). Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BAG wie auch auf die herrschende Meinung.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Fall muss der Arbeitnehmer bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten. Seine Arbeitspflicht ist wegen des Beschäftigungsverbotes aufgehoben. Man spricht von einem suspendierten Arbeitsverhältnis. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer jedoch während des suspendierten Arbeitsverhältnisses seine vertragliche Arbeitsleistung erbringt, steht ihm im Gegenzug auch das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zu, d.h. der Arbeitgeber kann das Gehalt nicht wegen des Beschäftigungsverbotes verweigern.</p>
<p style="text-align: justify;">Oftmals werden in solchen Fällen auch niedrigere Löhne vereinbart, da ausländische Arbeitnehmer meistens Sprachprobleme haben bzw. über die übliche Arbeitsvergütung nicht ausreichend informiert sind. Diese Zwangslage und Unerfahrenheit des Arbeitnehmers wird von manchen Arbeitgebern ausgenützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollte also ein derart niedriges Arbeitsentgelt vereinbart worden sein, so dass ein Fall des Lohnwuchers vorliegt, richtet sich dann die Höhe des Lohnanspruchs nach der taxmäßigen bzw. üblichen Vergütung, wie dies § 612 Abs. 2 BGB vorsieht.</p>
<p style="text-align: justify;">WK Legal berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<p style="text-align: justify;">Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<p style="text-align: justify;"><form action="/tag/bag/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis? unter der ID 2639 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform --></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/lohnzahlungspflicht-bei-fehlender-arbeitserlaubnis' addthis:title='Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/lohnzahlungspflicht-bei-fehlender-arbeitserlaubnis/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 07:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 6 AZR 687/09]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Empfangsbote]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Übergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=2392</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine dem Ehepartner außerhalb der Wohnung übergebene Kündigung als wirksam übergeben gilt, da der Ehepartner als Empfangsbote zu werten sei. Darüber hinaus dürfe der Arbeitgeber üblicherweise mit einer Weitergabe der Kündigung noch am selben Tag rechnen. Die Klägerin war bei der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine dem Ehepartner außerhalb der Wohnung übergebene Kündigung als wirksam übergeben gilt, da der Ehepartner als Empfangsbote zu werten sei. Darüber hinaus dürfe der Arbeitgeber üblicherweise mit einer Weitergabe der Kündigung noch am selben Tag rechnen.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Arbeitgeberin seit 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2008 ordentlich zum 29. Februar 2008, indem sie das Kündigungsschreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 den Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz übergeben ließ. Dieser ließ die Kündigung zunächst in seinem Büro liegen und reichte sie erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter.</p>
<p>Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 29. Februar 2008, sondern erst mit Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende, folglich am 31. März 2008 beendet worden sei.</p>
<p>Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, hob das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter des 6. Senats fungiere der Ehemann der Klägerin als Empfangsbote. Die Kündigung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB dann wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Das Risiko und die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt hierbei grds. der Kündigende. Als zugegangen gilt eine Kündigung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. muss. Eine mit dem Empfänger in einer Wohnung lebende Person, die aufgrund ihres Alters und ihrer Reife geeignet erscheint, die Kündigung an den Empfänger weiter zugeben, ist hierbei nach der gängigen Verkehrsanschauung als Empfangsbote zu betrachten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kündigung nicht bereits mit der Übergabe an den Empfangsboten zugegangen ist, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer tatsächlichen Weitergabe an den Empfänger gerechnet werden darf.</p>
<p>Die Richter des 6. Senats vertraten hierbei die Auffassung, dass bei dem Ehemann damit gerechnet werden durfte, dass dieser das Kündigungsschreiben noch am selben Tag an die Klägerin weiterleiten würde. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass dem Ehemann das Kündigungsschreiben an dessen Arbeitsplatz und damit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden sei, da unter Berücksichtigung gewöhnlicher Umstände damit gerechnet werden durfte, dass der Ehemann noch am selben Tag ein die gemeinsame Wohnung zurückkehr und folglich mit einer Weitergabe der Kündigung am gleichen Tag zu rechnen war.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Staffelung von Urlaubstagen nach Alter stellt Diskriminierung dar</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/staffelung-von-urlaubstagen-nach-alter-stellt-diskriminierung-dar</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/staffelung-von-urlaubstagen-nach-alter-stellt-diskriminierung-dar#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 09:31:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wesel]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 6 Ca 736/10]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 8 Sa 1274/10]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 9 AZR 712/95]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Mateltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Steffelung Urlaubstage nach Alter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=2000</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 8 Sa 1274/10) hat mit Urteil vom 18. Januar 2011 festgestellt, dass die Urlaubsregelungen des Manteltarifvertrags Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie gegen zwingendes EU-Recht verstoßen. Der Manteltarifvertrag sieht bei einer 6-Tage Woche folgende Staffelung des Jahresurlaubs bei einer 6-Tage [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/staffelung-von-urlaubstagen-nach-alter-stellt-diskriminierung-dar' addthis:title='Staffelung von Urlaubstagen nach Alter stellt Diskriminierung dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 8 Sa 1274/10) hat mit Urteil vom 18. Januar 2011 festgestellt, dass die Urlaubsregelungen des Manteltarifvertrags Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie gegen zwingendes EU-Recht verstoßen.</p>
<p>Der Manteltarifvertrag sieht bei einer 6-Tage Woche folgende Staffelung des Jahresurlaubs bei einer 6-Tage Woche vor:</p>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage</li>
<li>nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage</li>
<li>nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage</li>
<li>nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage</li>
</ul>
<p>Nach Ansicht des LAG Düsseldorf sei es zwar grundsätzlich möglich, eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter zu rechtfertigen. Diese müsse dann jedoch aus objektiven Gründen nachvollziehbar sein. In dem vorliegenden Fall war das aber nach Ansicht der Richter nicht so. Vielmehr fehle es im Tarifvertrag oder in dessen Kontext gerade an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung.</p>
<p>Weder die Vorinstanz Arbeitsgericht Wesel (Urteil v. 11.08.2010, Az. 6 Ca 736/10) noch das LAG Düsseldorf ließen das durch die Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument gelten, wonach durch die Urlaubsregelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden solle. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Familienplanung gerade bei Mitarbeitern im Einzelhandel bis zum 30. Lebensjahr abgeschlossen sei. Eine reine Vermutung hingegen legitimiere eine solche Staffelung der Urlaubstage nicht.</p>
<p>Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, denn das BAG hat in der Vergangenheit (Urteil v. 19.11.2996, Az. 9 AZR 712/95) Urlaubsstaffelungen auch für jüngere Lebensjahre ohne konkrete Begründung für zulässig erachtet, während sich die Mehrzahl der Stimmen in der Literatur gegen die Wirksamkeit solcher Regelungen ausspricht.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/staffelung-von-urlaubstagen-nach-alter-stellt-diskriminierung-dar' addthis:title='Staffelung von Urlaubstagen nach Alter stellt Diskriminierung dar ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/staffelung-von-urlaubstagen-nach-alter-stellt-diskriminierung-dar/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-zur-ruckzahlung-von-weiterbildungskosten</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-zur-ruckzahlung-von-weiterbildungskosten#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2011 16:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 3 AZR 621/08]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 3 AZR 900/07]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 9 AZR 610/05]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung und Rückzahlung Weiterbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht München Az. 2 Sa 9/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung Weiterbildungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1989</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.01.2011, (Az. 3 AZR 621/08) sind Rückzahlungsklauseln wirksam, nach denen ein Arbeitnehmer Weiterbildungskosten zurück zahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Beendigung der Weiterbildung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. In dem durch das BAG zu entscheidenden Fall war der Beklagte seit Anfang 2002 bei dem Kläger beschäftigt. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-zur-ruckzahlung-von-weiterbildungskosten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.01.2011, (Az. 3 AZR 621/08) sind Rückzahlungsklauseln wirksam, nach denen ein Arbeitnehmer Weiterbildungskosten zurück zahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Beendigung der Weiterbildung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.</p>
<p>In dem durch das BAG zu entscheidenden Fall war der Beklagte seit Anfang 2002 bei dem Kläger beschäftigt. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine Weiterbildungsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Weiterbildungsstudiengang. Der Kläger verpflichtete sich, die Studien- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Weitergewährung seiner monatlichen Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Zugleich enthielt die Weiterbildungsvereinbarung eine Regelung, wonach der Beklagte die Studien- und Prüfungsgebühren zurück zu zahlen hatte, sollte er das Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch vor Abschluss des Studiums beenden.</p>
<p>Der Beklagte nahm daraufhin an zwei von drei Weiterbildungsabschnitten teil und kündigte im Anschluss das Beschäftigungsverhältnis. Den dritten und letzten Weiterbildungsabschnitt absolvierte er  nicht mehr.</p>
<p>Nachdem das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 08.05.2008, Az. 2 Sa 9/08) der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage des Klägers weitgehend stattgegeben hatte, blieb die Revision des Beklagten vor dem 3. Senat des BAG erfolglos.</p>
<p>Nach Ansicht des Senats werde der Beklagte durch die Bindung an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Abschluss des Studiums nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Von daher sei die Rückzahlungsklausel wirksam und der Anspruch des Klägers begründet.</p>
<p>Eine solche Klausel verstößt regelmäßig dann nicht gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und der Arbeitnehmer nicht übermäßig lange an den Arbeitgeber gebunden wird (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az. 3 AZR 900/07). Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass eine solche Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich vor Beginn der Weiterbildung getroffen worden sein muss und dahingehend konkretisiert sein muss, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitnehmer beendet wird (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-zur-ruckzahlung-von-weiterbildungskosten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-zur-ruckzahlung-von-weiterbildungskosten/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Reizthemen im Arbeitsrecht: Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/reizthemen-im-arbeitsrecht-gehort-das-umkleiden-zur-arbeitszeit</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/reizthemen-im-arbeitsrecht-gehort-das-umkleiden-zur-arbeitszeit#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 09:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 1 ABR 54/08]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Mitbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstkleidung]]></category>
		<category><![CDATA[fremdnützig]]></category>
		<category><![CDATA[Umkleiden]]></category>
		<category><![CDATA[Umziehen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 87 BetrVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1928</guid>
		<description><![CDATA[Regelmäßig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Konfliktsituationen, die nicht selten aus Unkenntnis, Duldung oder fehlenden vertraglichen Vereinbarungen heraus entstehen. Ein solches arbeitsrechtliches Reizthema stellt u, A. die Frage dar, ob das Umkleiden der Arbeitnehmer bereits bzw. noch zur Arbeitszeit gehört, denn hier prallen zwei unterschiedliche Interessen aufeinander. Geht es nach dem Willen des [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/reizthemen-im-arbeitsrecht-gehort-das-umkleiden-zur-arbeitszeit' addthis:title='Reizthemen im Arbeitsrecht: Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Konfliktsituationen, die nicht selten aus Unkenntnis, Duldung oder fehlenden vertraglichen Vereinbarungen heraus entstehen. Ein solches arbeitsrechtliches Reizthema stellt u, A. die Frage dar, ob das Umkleiden der Arbeitnehmer bereits bzw. noch zur Arbeitszeit gehört, denn hier prallen zwei unterschiedliche Interessen aufeinander. Geht es nach dem Willen des Arbeitgebers, haben Arbeitnehmer entsprechend zeitlich früher im Betrieb zu erscheinen und sich erst nach Ende der Arbeitszeit wieder um zuziehen, während Arbeitnehmer verständlicherweise die Ansicht vertreten, dass das Umkleiden der beruflichen Tätigkeit dient und folglich zur Arbeitszeit gehören muss.</p>
<p>Wie so oft, lässt sich diese Frage nicht für alle Situationen gleich beantworten.</p>
<p>Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. November 2009 (Az.: 1 ABR 54/08) ist die für das Umziehen erforderliche Zeit dann zur Arbeitszeit zu rechnen, wenn das Tragen einer Dienstkleidung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Zur Begründung führt das BAG aus, dass das Umkleiden dann Bestandteil der Arbeitsleistung ist, wenn es allein dem Bedürfnis des Arbeitsgebers Rechnung trägt und insoweit fremdnützig sei. Trägt der Arbeitnehmer die Firmenkleidung folglich allein für den Arbeitgeber, erfolge auch das An- und Ausziehen in dessen Interesse. Das Tragen von Dienstkleidung sei hingegen nicht fremdnützig, wenn diese bereits zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden könne, ohne dass der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit besonders auffalle.</p>
<p>Regelungen über das Umkleiden unterliegen im Übrigen der betrieblichen Mitbestimmung. In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall waren die Arbeitnehmer aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet, eine von dem Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Eine weitere Betriebsvereinbarung regelte Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ermahnte mehrere Arbeitnehmer, weil diese ihr Arbeitsende erst nach dem Umkleiden im Zeiterfassungssystem eingetragen hatten und verlangte, dass die Arbeitnehmer die Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit an- und ablegen.</p>
<p>Der Betriebsrat beantragte daraufhin festzustellen, dass die Anordnung des Arbeitgebers eine Änderung der Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstelle und folglich ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Nachdem der Antrag des Betriebsrates sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht erfolglos blieb, gab das BAG der Rechtsbeschwerde schlussendlich statt.</p>
<p>Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten, unklaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen und unnötigen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (-vertretung) sollte im Rahmen der Festlegung der Arbeitszeit dringend auch der Frage Umkleidezeit Beachtung geschenkt werden. Hierbei gilt es die oben genannten Begründungen des BAG zu berücksichtigen. In jedem Fall empfiehlt es sich für beide Vertragsparteien eine diesbezügliche klare und abschließende Regelung zu treffen. Die Arbeitnehmer setzen sich nicht der Gefahr von möglichen Abmahnungen aus und Arbeitgeber laufen nicht Gefahr, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen ins Leere gehen, weil z. B. bereits eine betriebliche Übung vorliegt.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/reizthemen-im-arbeitsrecht-gehort-das-umkleiden-zur-arbeitszeit' addthis:title='Reizthemen im Arbeitsrecht: Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/reizthemen-im-arbeitsrecht-gehort-das-umkleiden-zur-arbeitszeit/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Nichtigkeit von „Anlernverträgen“ für anerkannte Ausbildungsberufe</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nichtigkeit-von-%e2%80%9eanlernvertragen%e2%80%9c-fur-anerkannte-ausbildungsberufe</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nichtigkeit-von-%e2%80%9eanlernvertragen%e2%80%9c-fur-anerkannte-ausbildungsberufe#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 09:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlernverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Anlernvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 3 AZR 317/08]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbildungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[nichtig]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit des Vertrages]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil vom 27.07.2010]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1790</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 3 AZR 317/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es unzulässig ist, Ausbildungen in anderen Vertragsverhältnissen, wie etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Solch ein sog. &#8220;Vertrag sui generis“ ist nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das Berufsbildungsgesetz verstoße. Im vorliegenden Rechtstreit wares  zwischen der Klägerin und dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nichtigkeit-von-%e2%80%9eanlernvertragen%e2%80%9c-fur-anerkannte-ausbildungsberufe' addthis:title='BAG: Nichtigkeit von „Anlernverträgen“ für anerkannte Ausbildungsberufe ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 3 AZR 317/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es unzulässig ist, Ausbildungen in anderen Vertragsverhältnissen, wie etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Solch ein sog. &#8220;Vertrag sui generis“ ist nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das Berufsbildungsgesetz verstoße.</p>
<p>Im vorliegenden Rechtstreit wares  zwischen der Klägerin und dem beklagten Malermeister nicht zum Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses gekommen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin stattdessen einen „Anlernvertrag“ als Maler und Lackierer, wobei eine Vergütung vereinbart wurde, die deutlich unter der üblichen Mindestvergütung für Arbeitnehmer blieb.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der in entsprechenden Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision, die jedoch im Wesentlichen erfolglos blieb.</p>
<p>Nach Ansicht der BAG Richter ist die Ausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe gemäß § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Hiernach hat eine Ausbildung grundsätzlich im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattzufinden. Die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz – z. B. einem Anlernverhältnis &#8211; durchzuführen sei hingegen wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Soll, wie vorliegend der Fall, ein solches Ausbildungsverhältnis nicht eingegangen werden, kann stattdessen ein Arbeitsverhältnis begründet werden.</p>
<p>Das zwischen den Parteien trotzdem geschlossene Anlernverhältnis ist nach der Ansicht des BAG für die Dauer seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. In der Folge ergibt sich hieraus die Verpflichtung, dass eine im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung zu zahlen ist.</p>
<p>Über die Frage, ob auf solche nichtigen Anlernverhältnisse das Berufsbildungsgesetz entsprechende Anwendung findet und eine vorzeitige Vertragsauflösung daher nicht möglich sein soll, hatten die Gerichte nicht zu entscheiden. Aufgrund des Schutzzweckes des Berufsbildungsgesetzes dürfte hierfür allerdings einiges sprechen.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine Email an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nichtigkeit-von-%e2%80%9eanlernvertragen%e2%80%9c-fur-anerkannte-ausbildungsberufe' addthis:title='BAG: Nichtigkeit von „Anlernverträgen“ für anerkannte Ausbildungsberufe ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nichtigkeit-von-%e2%80%9eanlernvertragen%e2%80%9c-fur-anerkannte-ausbildungsberufe/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Bildungsmaßnahmen von Anzeigenredakteuren</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-bildungsmasnahmen-von-anzeigenredakteuren</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/allgemeines/kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-bildungsmasnahmen-von-anzeigenredakteuren#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 08:44:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anzeigenredakteure]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 1 ABR 78/08]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmungsrecht Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Presseunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Tendenzträger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 118 BetrVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1555</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom gestrigen 20. April 2010 (Az. 1 ABR 78/08) den Antrag eines Betriebsrates abgewiesen, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren eines Presseunternehmens f&#252;r betriebliche Berufsbildungsma&#223;nahmen verlangt hatte. Nach Ansicht des BAG sind Anzeigenredakteure eines Presseverlages, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-bildungsmasnahmen-von-anzeigenredakteuren' addthis:title='Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Bildungsmaßnahmen von Anzeigenredakteuren ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1555.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom gestrigen 20. April 2010 (Az. 1 ABR 78/08) den Antrag eines Betriebsrates abgewiesen, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren eines Presseunternehmens f&uuml;r betriebliche Berufsbildungsma&szlig;nahmen verlangt hatte.</p>
<p><span id="more-1555"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des BAG sind Anzeigenredakteure eines Presseverlages, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redegieren von Beitr&auml;gen Dritter geh&ouml;ren, so genannte Tendenztr&auml;ger. Nach &sect; 118 Abs. 1 BetrVG ist f&uuml;r diese Personengruppe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschr&auml;nkt, wenn die Aus&uuml;bung des Mitbestimmungsrechts die Pressefreiheit des Verlages ernsthaft beeintr&auml;chtigen w&uuml;rde. Nach Ansicht des Gerichts sind auch die Ver&ouml;ffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen von der Pressefreiheit umfasst.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsma&szlig;nahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, welches der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Dem Betriebsrat steht daher kein Mitbestimmungsrecht zu, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ber&auml;t Arbeitnehmer und Arbeitgeber in s&auml;mtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wen sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter&nbsp;<a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine Email an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-bildungsmasnahmen-von-anzeigenredakteuren' addthis:title='Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Bildungsmaßnahmen von Anzeigenredakteuren ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/allgemeines/kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-bildungsmasnahmen-von-anzeigenredakteuren/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht grundsätzlich verboten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nebentatigkeit-fur-konkurrenzunternehmen-nicht-grundsatzlich-verboten</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nebentatigkeit-fur-konkurrenzunternehmen-nicht-grundsatzlich-verboten#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 11:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 10 AZR 66/09]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Post AG]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenzunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1378</guid>
		<description><![CDATA[Das BAG hat in seinem Urteil vom 24. M&#228;rz 2010 (Az.: 10 AZR 66/09) dar&#252;ber zu entscheiden gehabt, ob eine Nebent&#228;tigkeit f&#252;r ein Konkurrenzunternehmen generell verboten werden kann. Die Kl&#228;gerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten mit w&#246;chentlich 15 Stunden besch&#228;ftigt. 2006 teilte die Kl&#228;gerin der Beklagten mit, dass sie fr&#252;h morgens eine Nebent&#228;tigkeit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nebentatigkeit-fur-konkurrenzunternehmen-nicht-grundsatzlich-verboten' addthis:title='BAG: Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht grundsätzlich verboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1378.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das BAG hat in seinem Urteil vom 24. M&auml;rz 2010 (Az.: 10 AZR 66/09) dar&uuml;ber zu entscheiden gehabt, ob eine Nebent&auml;tigkeit f&uuml;r ein Konkurrenzunternehmen generell verboten werden kann.</p>
<p><span id="more-1378"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&auml;gerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten mit w&ouml;chentlich 15 Stunden besch&auml;ftigt. 2006 teilte die Kl&auml;gerin der Beklagten mit, dass sie fr&uuml;h morgens eine Nebent&auml;tigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden bei einem Konkurrenzunternehmen aus&uuml;be, welches neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zustelle. Ihre T&auml;tigkeit beschr&auml;nke sich jedoch ausschlie&szlig;lich auf die Zustellung von Zeitungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte untersagte der Kl&auml;gerin daraufhin diese Nebent&auml;tigkeit und berief sich auf die einschl&auml;gigen Tarifregelungen, die eine Untersagung von Nebent&auml;tigkeiten u. a. aus Gr&uuml;nden des unmittelbaren Wettbewerbs erm&ouml;glichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wendete sich die Kl&auml;gerin, da sie aufgrund ihrer Teilzeitbesch&auml;ftigung bei der Beklagten auf den Verdienst aus der Nebenbesch&auml;ftigung angewiesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesarbeitsgericht hat im Gegensatz zur Vorinstanz entschieden, dass der Beklagten im vorliegenden Fall die streitgegenst&auml;ndliche Nebenbesch&auml;ftigung nicht durch die Beklagte untersagt werden kann. Der 10. Senat des BAG wies darauf hin, dass es bereits zweifelhaft sei, ob einem Mitarbeiter nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grunds&auml;tzen jede Unterst&uuml;tzung eines Konkurrenzunternehmens auch dann verboten werden kann, wenn dessen T&auml;tigkeit lediglich von untergeordnetem Ma&szlig; sei. Dies k&ouml;nne vorliegend jedoch dahinstehen, da die anzuwendende Tarifregelung eine Untersagung ohnehin nur bei unmittelbarer Wettbewerbst&auml;tigkeit zulasse. Diese Regelung weiche daher bereits zugunsten der Kl&auml;gerin von den allgemeinen Grunds&auml;tzen ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der BAG Richter lag keine unmittelbare Wettbewerbst&auml;tigkeit vor. Zwar st&uuml;nden beide Unternehmen im Bereich der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Kl&auml;gerin sei aber weder in der Briefzustellung t&auml;tig noch w&uuml;rden sich ihre T&auml;tigkeiten in beiden Unternehmen &uuml;berschneiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterst&uuml;tzung des Konkurrenzunternehmens reicht nach Ansicht des BAG nicht aus, um schutzw&uuml;rdige Interessen der Beklagten zu beeintr&auml;chtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 26/10</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ber&auml;t sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a><br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nebentatigkeit-fur-konkurrenzunternehmen-nicht-grundsatzlich-verboten' addthis:title='BAG: Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht grundsätzlich verboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/bag-nebentatigkeit-fur-konkurrenzunternehmen-nicht-grundsatzlich-verboten/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

