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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Anschlussinhaber</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 09:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-miss-sunshine-von-r-i-o' addthis:title='Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 450,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/anschlussinhaber/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O unter der ID 2806 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-4-deluxe-edition-von-beyonce' addthis:title='Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
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<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
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<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/anschlussinhaber/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé unter der ID 2803 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 07:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Almanya – Willkommen in Deutschland“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-almanya-%e2%80%93-willkommen-in-deutschland' addthis:title='Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer</title>
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		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie gestern die Online-Plattform heise online berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer eigenen Auktionsplattform. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln. Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer' addthis:title='Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern die Online-Plattform <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html" target="_blank">heise online</a> berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer <a href="http://62.128.3.167/" target="_blank">eigenen Auktionsplattform</a>. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln.</p>
<p>Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C ergeben. MIt der Abmahnung durch U+C wird dem Abgemahnten ein pauschaliertes Schadensersatzangebot in Höhe von EUR 650,00 zur Abgeltung der angeblich offen stehenden Forderung aufgrund der Abmahnung angeboten. Wird dieser Betrag oder die Abmahnung zurückgewiesen, auf das Schreiben nicht reagiert oder aber der Betroffene erhält das Schreiben nicht (<a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte" target="_blank">wir hatten hierzu berichtet</a>), stellt die Rechtsanwaltskanzlei U+C in einem zweiten Schreiben einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 in Rechnung. Wie die Kanzlei auf ihrer Auktionsseite auch angibt, handelt es sich bei den offenen Forderungen um &#8220;Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet&#8221; aus dem Bereich &#8220;adult entertainment&#8221;.</p>
<p>Aus den <a href="http://62.128.3.167/UserFiles/File/Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen.pdf" target="_blank">Versteigerungsbedingungen</a> der Kanzlei wird deutlich, dass die Kanzlei nur als &#8220;Vermittler und für Rechnung ihrer Auftraggeber&#8221; auftritt, was insoweit interessant sein dürfte, dass in diesem Fall tatsächlich eine Kostennote an die jeweilige Mandantschaft geschrieben worden sein sollte und die Kanzlei bereits die offenen Forderungen aus den Anwaltsgebühren &#8211; auch hierbei dürfte es sich um mehrere Millionen Euro handeln &#8211; erhalten haben müsste. In diesem Fall wäre das Thema Filesharing dann für die Rechteinhaber tatsächlich sehr teuer geworden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Versteigerung der Forderungen ablaufen wird und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Zielgruppe dieser Auktion sollen Inkassounternehmen sein, welche die Forderungen aufkaufen sollen, um dann selbst die angeblich offen stehenden Forderungen eintreiben zu können. Inwieweit ein solches Vorgehen der Inkassounternehmen erfolgreich sein dürfte, bleibt ebenfalls abzuwarten, da es sich in diesen Fällen nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt.</p>
<p>Die Inkassounternehmen müssten sich nach dem Erwerb der Forderung und deren Geltendmachung denselben Argumenten gegenübersehen, wie die jeweiligen Abmahnkanzleien. In diesem Fall müssten dann die Inkassounternehmen die gerichtlich notwendigen Beweise führen, um den Anspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen zu können, so dass die regelmäßigen Probleme, wie falsche IP-Adresse, Hashwert, Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Inkassounternehmen zukommen. Und das alles unter Ausschluss der Gewährleistung. Denn wie sich aus Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ergibt, werden die Forderungen &#8220;in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen (Ist-Zustand) unter Ausschluss jeder Gewährleistung&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 08:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &#38; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-aura-der-kunstler-kool-savas' addthis:title='Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &amp; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 480,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/tag/anschlussinhaber/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas unter der ID 2797 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 10:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &#38; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-welcome-to-st-tropez' addthis:title='Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &amp; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 390,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 07:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-beastly-durch-waldorf-frommer-abgemahnt' addthis:title='Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 11:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/update-neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte">unseren heutigen Artikel</a> telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht in sog. Filesharing-Tauschbörsen.</p>
<p><strong>Das Problem: Seine Mandantin soll keinen Internetanschluss haben!!</strong></p>
<p>In diesem Fall dürfte es sogar der Kanzlei U+C schwer fallen, einen solchen Urheberrechtsverstoß auf der Grundlage der Störerhaftung anzubringen und die Zahlung der Gebühr weiter zu verlangen.</p>
<p>Der Fall zeigt sehr deutlich, dass anscheinend doch nicht immer alles richtig zu laufen scheint bei der Ermittlung bzw. der Zuordnung der IP-Adressen und den dazugehörigen Anschlussinhabern. Anderenfalls dürfte es schwerlich zu erklären sein, wie ein Anschlussinhaber über eine IP-Adresse ermittelt werden kann, der über überhaupt keinen Zugang zum Internet verfügt.</p>
<p>Ich darf mich für den Hinweis des Kollegen an dieser Stelle nochmals bedanken und freue mich auf weitere Hinweise aus dem Bereich der Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 08:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben. Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben.</p>
<p>Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen Betrag von ursprünglich EUR 650,00 durch den Adressaten nicht angenommen worden. Interessant ist, dass diese Abmahnungen bei den Betroffenen nicht eingegangen worden sein sollen.</p>
<p>In ihrem angeblich zweiten Schreiben fordern die Rechtsanwälte U+C nunmehr unter Setzung einer besonders kurzen Frist die Zahlung eines deutlich höheren Betrages, nämlich EUR 1.286,80, da auf die Abmahnung nicht reagiert worden sein soll.</p>
<p>Innerhalb der in diesem zweiten Schreiben vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/aufregung-fur-filesharing-abgemahnte-wegen-der-pressemitteilung-des-ag-munchen' addthis:title='Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung weiter.</p>
<p>Das klingt zunächst einmal nach sehr viel. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass allein durch die TOP 3 der Abmahnkanzleien mehrere Tausend Abmahnungen pro Monat versendet werden, relativiert sich die Zahl von 1.400 aktuell anhängigen Klagen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass natürlich für Abgemahnte, die bisher keine Zahlung geleistet haben ein entsprechendes Risiko einer Zahlungsklage besteht.</p>
<p>Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verfahren der Kanzlei Waldorf Frommer handeln dürfte, da das Amtsgericht München bekanntermaßen gerne zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet und Waldorf Frommer auch in München ansässig ist. Ob es sich hierbei um ältere Verfahren handelt oder ob der im Internet kursierenden Vermutung nunmehr Rechnung getragen wird, dass die Münchener Kanzlei eine „Klageabteilung“ aufgebaut habe, kann lediglich nur vermutet werden.</p>
<p>Abgemahnten, die nunmehr eine Klage erhalten ist in jedem Fall zu raten, einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Vertretung vor Gericht zu beauftragen, da es sich bei diesen Fällen um eine Spezialmaterie mit ständig neuen gerichtlichen Entscheidungen handelt, die es in einem solchen Verfahren abzuwägen und zu berücksichtigen gilt.</p>
<p>Im Ergebnis sollten die Beklagten auf jeden Fall Ruhe bewahren. Oftmals werden solche Verfahren durch einen Vergleich beendet und die geltend gemachten Anwaltsgebühren können auf diesem Wege deutlich reduziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/tag/anschlussinhaber/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München unter der ID 2812 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &amp; Sido</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &#38; Sido ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-23-von-bushido-sido' addthis:title='Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &#38; Sido ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &amp; Sido ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 700,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film)</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-resident-evil-%e2%80%93-afterlife-3d-film' addthis:title='Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol>
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 08:19:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 101 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 W 5/11) festgestellt, dass unter bestimmten Umstände erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegen können. Das Gericht begründete diese Einschätzung mit begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-zur-zuverlassigkeit-von-ip-adressermittlungen' addthis:title='Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 W 5/11) festgestellt, dass unter bestimmten Umstände erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegen können. Das Gericht begründete diese Einschätzung mit begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung.</p>
<p>In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Anordnung auf Auskunft bzgl. insgesamt 33 IP-Adressen gemäß § 101 Abs.9 UrhG beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Vorgelegen haben sollen Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten eines Filmwerks zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse (Peer-2-Peer / P2P) im Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis zum 16. Juni 2010.</p>
<p>Gegen diese Anordnung legte der abgemahnte Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde ein, da die gleiche IP-Adresse nicht nur an einem Tag, sondern auch an zwei weiteren Tagen registriert wurde. Nach seiner Ansicht hätte keine offensichtliche Rechtsverletzung vorgelegen. Aus diesem Grunde hätte die Anordnung nicht ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung über die ihm zugewiesene IP-Adresse angeblich über einen Zeitraum von 3 Tagen erfolgt sein sollen. Unter Berücksichtigung der dynamischen Vergabe von IP-Adressen sei die wiederholte Zuweisung derselben IP-Adresse über einen Zeitraum von 3 Tagen unerklärlich.</p>
<p>Die Beschwerde hatte schließlich Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts erfordere die Auskunft gemäß § 101 UrhG die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, die nur dann zuerkannt werden könne, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen werden könne. Dies läge in diesem Fall jedoch gerade nicht vor, so dass eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausgeschlossen werden müsse.</p>
<p>Das Gericht führte dann weiter aus, dass einem Anschlussinhaber spätestens nach 24 Stunden und zusätzlich für den Fall, dass er selbst die Internetverbindung beende, eine neue IP-Adresse zugewiesen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Anzahl an IP-Adressen sei es höchst unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber an mehreren aufeinander folgenden Tagen dieselbe IP-Adresse zugewiesen werden würde. Ebenso sei es &#8211; auf den Einwand des Rechteinhabers &#8211; höchst unwahrscheinlich, dass ein weiterer Anschlussinhaber, dem die in Rede stehende IP-Adresse zugewiesen sein solle, ebenfalls das in Rede stehende Filmwerk in Internettauschbörsen zum Download angeboten habe, so dass hierüber eine weitergehende Feststellung der IP-Adresse zu begründen sei.</p>
<p>Der Rechteinhaber legte daraufhin ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware vor, welches jedoch die Zweifel des Gerichts nicht ausräumen konnte. Nach der Ansicht des Gerichts ergebe sich aus dem Gutachten gerade nicht, ob Falschermittlungen ausgeschlossen werden könnten oder in welchem Umfang die Software entsprechend überprüft wurde. Auch Untersuchungen zur Funktionsweise der Software seien im Gutachten nicht dokumentiert.</p>
<p>Den vorgenannten Beschluss werden wir Ihnen in Kürze im Volltext auch in unserer Urteilsdatenbank unter <a href="http://www.wklegal.de " target="_blank">www.wklegal.de</a> zur Verfügung stellen.</p>
<p>Insbesondere diese letzte Feststellung des Gerichts dürfte für abmahnende Kanzleien ein nicht zu unterschätzender &#8220;Rückschlag&#8221; bei der serienbriefartigen Darstellung der Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware darstellen. Regelmäßig behaupten abmahnende Kanzleien, dass die von ihnen eingesetzte Software fehlerfrei arbeite und die ermittelte IP-Adresse zutreffend sei. Dies könne schließlich durch ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der Software begründet werden.</p>
<p>Bereits mehrfach hatten Gerichte festgestellt, dass bei der Ermittlung von IP-Adressdaten Fehler unterlaufen seien. Auch gibt es verschiedene Urteile/Beschlüsse, welche die fehlerhafte Zuordnung zu einem Anschlussinhaber festgestellt haben. Durch diese Entscheidung wird der diesbezügliche Vortrag gegen die von den Rechteinhabern in Auftrag gegebene Abmahnung unterstützt. Zwar ist die Ermittlung von IP-Adressen durchaus möglich, um die Rechte von Urhebern bei tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen durchsetzen zu können. Gleichwohl sollte &#8211; wie dies von WK LEGAL gegenüber den abmahnenden Kanzleien bereits seit Langem gefordert wird &#8211; ein verstärktes Augenmerk darauf gelegt werden, dass Fehler bei der Adressermittlung ausgeschlossen werden würden und die eingesetzte Software bzw. Ermittlungsverfahren stärker überprüft und überwacht würde, um Fehler ausschließen zu können.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des e-Commerce und das Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betreibern von Online-Shops und ebay-Verkäufern in Fällen von Abmahnungen, aber auch im Rahmen der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-zur-zuverlassigkeit-von-ip-adressermittlungen' addthis:title='Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 06:32:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§97a Abs.2 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung. Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint. In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.</p>
<p>Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.</p>
<p>In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft (WG) eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.</p>
<p>Der Anschlussinhaber ist gemäß des <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/35-bgh-wlan-haftung" target="_blank">BGH Urteils (I ZR 121/08)</a> als Störer unabhängig dessen, ob er auch Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist dem  Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine &#8211; wenn auch modifizierte &#8211; Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG möglich ist, hat sich vor Kurzem das <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/36-lg-koeln-zum-filesharing-unzulaessiges-bestreiten-mit-nichtwissen-und-s-97a-abs-2-urhg" target="_blank">LG Köln (AZ: 28 O 596/09) </a>in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.</p>
<blockquote><p>Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird, handelt es sich um eine – offensichtlich – komplexe Materie.</p></blockquote>
<p>Würde man damit dem LG Köln folgen, würde die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.</p>
<p>Haben auch Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema, die von allgemeinem Interesse sein könnte? Schreiben Sie uns Ihre Frage für unsere Serie &#8220;<a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">Frage der Woche</a>&#8220;.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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