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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; anbieterkennzeichnung</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 05:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de (M. Babilinski &#38; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann hier eingesehen werden. Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.focus.de/digital/internet/kino-to-sperrung-abmahnung-fuer-das-land-sachsen_aid_637420.html" target="_blank">Focus </a>und die Internetplattform <a href="http://www.critch.de/blog/2011/06/15/kino-to-kriminalpolizei-wird-jetzt-abgemahnt/" target="_blank">critch</a> berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> (M. Babilinski &amp; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann <a href="http://www.critch.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/abmahnung-15-6-11.pdf" target="_blank">hier</a> eingesehen werden.</p>
<p>Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von Kino.to, so dass sie zur Abmahnung berechtigt seien. Gegenstand der Abmahnung soll ein Verstoß gegen das Vorhalten einer Anbieterkennzeichnung oder eines Impressums durch das Land Sachsen sein. In der Abmahnung heißt es:</p>
<blockquote><p>Damit sind Sie als Dienstherr der Kriminalpolizei Sachsen gem. § 2 Nr. 1 Telemediengesetz Diensteanbieter und müssen den im Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen. Dies haben Sie ganz offensichtlich versäumt. § 5 Telemediengesetz schreibt nämlich vor, dass jede Internetseite ein Impressum vorhalten muss. Ein solches findet sich auf der Seite an keiner Stelle. Dem Internetnutzer ist damit nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf „die Kriminalpolizei“ mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite.Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften  in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt.</p></blockquote>
<p>Die Plattform Kino.to sei durch das Land Sachsen geschlossen worden und soll nun von diesem betrieben werden, weil die von kino.to betriebenen Server beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus halte das Land Sachsen den aktuell auf kino.to befindlichen Hinweis vor und würde jedoch gleichzeitig nicht ihrer Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nachkommen.</p>
<p>Ob die im Internet kursierende Abmahnung ernsthaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten beabsichtigt oder es sich &#8220;lediglich&#8221; um eine PR-Aktion handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. In jedem Fall sollte bedenklich sein, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt, der einen Unterlassungsanspruch überhaupt begründen könnte.</p>
<p>Der angebliche Verstoß wird auf die Verletzung des § 5 TMG gestützt. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten</p></blockquote>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kino.to aktuell durch das Land Sachsen betrieben wird und damit der dort befindliche Hinweis durch das Landesinnenministerium Sachsen vorgehalten wird, so dürfte es sich bei dem aktuellen Betrieb der Seite nicht um eine &#8220;geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt&#8221; angebotenes Telemdium handeln. Damit dürfte für die Abmahnung ursächliche Norm nicht einschlägig sein und die Abmahnung dürfte nicht durchgreifen.</p>
<p>Darüber hinaus scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010 &#8211; Az.: 12 O 312/10) für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen. Anders als eine Vorschalte- oder Wartungsseite dürfte der Hinweis des Land Sachsen jedoch nicht einzuordnen sein.</p>
<p>Abschließend dürfte auch das angeblich bestehende Wettbewerbsverhältnis, anders als in der Abmahnung nachzulesen, nur schwerlich bestehen. Denn es dürfte nur schwer zu begründen sein, dass die Kriminalpolizei mit Anbietern von Filmkritiken im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, welche Inhalte zuvor auf der in Rede stehenden Domain vorgehalten wurden und der aktuelle Hinweis keine Filmkritik ist. Auch darüber hinaus dürfte sich die Kriminalpolizei Leipzig mit Filmkritiken wohl eher weniger beschäftigen.</p>
<p>Damit dürfte insgesamt auch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, so dass die Abmahnung auch bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein dürfte.</p>
<p>Die Abmahnung dürfte  für die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> und die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte die gewünschte Aufmerksamkeit bewirkt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung aufgrund der vorgenannten offensichtlichen &#8220;Mängel&#8221; als ernsthaft einzustufen sein dürfte.</p>
<p>Eine erfolgreiche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dürfte jedoch im Ergebnis nicht möglich sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 12:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 213/08]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist. &#220;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-angaben-im-impressum-kein-bagatellverstos' addthis:title='Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/167.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetshops wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>&Uuml;ber diese Entscheidung hatten wir bereits Anfang des Monats berichtet. Nun liegt uns die Entscheidung im Volltext vor, die wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen m&ouml;chten.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL</p>
<p>Tenor:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2008 verk&uuml;ndete Urteil der 1. Kammer f&uuml;r Handelssachen des Landgerichts M&uuml;nster wird zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte tr&auml;gt die Kosten der Berufung.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Gr&uuml;nde:</p>
<p>A.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin nimmt die Beklagte &#8211; beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Ger&auml;te &#8211; auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&ouml;he von 755,80 &euro; in Anspruch. Die Kl&auml;gerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite www.x&#8230;. anbot, mit Schreiben vom 18.01.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugeh&ouml;riger Nummer und einer Umsatzsteueridentit&auml;tsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentit&auml;tsnummer nach der AO wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 5 TMG und &sect;&sect; 312 c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck &quot;Kontakt&quot; vom 18.01.2008 wird Bezug genommen. Die Kl&auml;gerin berechnet hierf&uuml;r ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; Abmahnkosten in H&ouml;he von netto 755,88 &euro;.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Versto&szlig; vor, der als unerheblich im Sinne von &sect; 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information &uuml;ber seinen Vertragspartner unmittelbar ber&uuml;hrt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich auch daran zeige, dass ein Versto&szlig; gegen die Regelung des &sect; 5 Abs. 1 TMG nach &sect; 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die bu&szlig;geldbewehrt sei. Auch der H&ouml;he nach seien die von der Kl&auml;gerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000,- &euro; berechnet worden seien, einem Wert, der f&uuml;r derartige Verst&ouml;&szlig;e als &uuml;blich und angemessen anzusehen sei.</p>
<p>Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e i.S.v. &sect; 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, n&auml;mlich Registergericht nebst Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes &quot;v&ouml;llig irrelevant&quot;. Den Verbraucher interessiere lediglich die Identit&auml;t des Vertragspartners und wie er mit diesem in Kontakt treten k&ouml;nne. Hierf&uuml;r seien diese Angaben nicht erforderlich. Ferner sei der Gegenstandswert von 15.000,- &euro; nicht als &uuml;blich und angemessen anzusehen. Derartige Verst&ouml;&szlig;e d&uuml;rften maximal mit 3.000,- bis 5.000,- &euro; zu bewerten sein.</p>
<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch den Einwand der Verj&auml;hrung erhoben hatte, wird dieser nicht mehr aufrecht erhalten.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Diese hat zur Sache nicht mehr erwidert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&auml;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>B.</p>
<p>Die zul&auml;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&uuml;ndet. Die Kl&auml;gerin kann von ihr die streitgegenst&auml;ndlichen Abmahnkosten von 788,80 &euro; nach &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 18.01.2008 war berechtigt.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verst&ouml;&szlig;e gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 UWG befugt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die in Rede stehenden Verst&ouml;&szlig;e als solche sind unstreitig. Es fehlte im Impressum der Beklagten auf ihren Angebotsseiten entgegen &sect;&sect; 312 c BGB i.V.m. &sect;&sect; 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters und der diesbez&uuml;glichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st&auml;ndig verf&uuml;gbar zu halten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; K&ouml;hler, in: Hefermehl/K&ouml;hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, &sect; 4 Rn. 11.169 m.w.N.). Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein k&ouml;nnte (dazu n&auml;her unten Ziff. III 2), ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Au&szlig;endarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.</p>
<p>III.</p>
<p>Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverst&ouml;&szlig;e im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu ber&uuml;cksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.</p>
<p>1.</p>
<p>Hinsichtlich der Handelsregisternummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, &sect; 4-S12 Rn. 168). Au&szlig;erdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umst&auml;nde sind f&uuml;r den Verbraucher, der den Anbieter n&ouml;tigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von &uuml;beraus gro&szlig;er Bedeutung. Allein die M&ouml;glichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das &#8211; v&ouml;llige &#8211; Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Versto&szlig;es nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.</p>
<p>Der Versto&szlig; ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers, die die Verbraucher sch&uuml;tzen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich n&auml;mlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen geh&ouml;ren nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG &uuml;ber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in &sect; 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem &sect; 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabh&auml;ngig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Versto&szlig; vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier v&ouml;llig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG f&uuml;r erforderlich h&auml;lt, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Versto&szlig; gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des &sect; 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verst&ouml;&szlig;e gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein d&uuml;rften, den betreffenden H&auml;ndlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegen&uuml;ber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Versto&szlig; gegen eine gesetzliche Vorschrift k&ouml;nnen insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber f&uuml;r erforderlich h&auml;lt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e &#8211; auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist &#8211; bei eher atypischen oder f&uuml;r die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, wie in dem Fall, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt. Die fehlende Information kann dazu f&uuml;hren, dass der Verbraucher keinen genauen &Uuml;berblick dar&uuml;ber erh&auml;lt, welche Probleme ihm dadurch entstehen k&ouml;nnen, dass es sich bei dem Anbieter um eine derartige Gesellschaft handelt, &uuml;ber die er m&ouml;glicherweise weder etwas wei&szlig; noch &uuml;ber die er sich ansonsten leicht informieren kann. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen dar&uuml;ber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverh&auml;ltnisse geregelt sind. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann.</p>
<p>2.</p>
<p>Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.</p>
<p>Zweifel m&ouml;gen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die &#8211; so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer &#8211; f&uuml;r Auslandsgesch&auml;fte ben&ouml;tigt und vom Bundesamt f&uuml;r Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, &sect; 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europ&auml;ischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein au&szlig;en stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, &sect; 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentit&auml;tsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., &sect; 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellversto&szlig;es spricht hier, wie zuvor bereits ausgef&uuml;hrt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.</p>
<p>3.</p>
<p>Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst&auml;ndlichen Angaben vorliegend v&ouml;llig fehlen. Es liegt insofern nicht der Fall vor, dass nur einzelne Teile hiervon fehlen, wie etwa in dem von der Beklagten genannten Fall des KG, Beschl. v. 11.04.2008, Az. 5 W 41/08, in dem es u.a. im Hinblick auf &sect;&sect; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoVO nur um das Fehlen des Vornamens des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH im Impressum des Internetauftritts ging. Ein Bagatellfall ist vorliegend zu verneinen.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten ist schlie&szlig;lich nicht zu beanstanden. Ein Wert von 15.000,- &euro; f&uuml;r die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen sollte, liegt, zumal zwei Verbotstatbest&auml;nde vorliegen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung &Uuml;blichen und Angemessenen. Hinsichtlich der H&ouml;he im Einzelnen wird auf die Kostenberechnung im Schriftsatz der Kl&auml;gerin vom 17.03.2008 (Bl. 41 d.A.) verwiesen.</p>
<p>V.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &sect;&sect; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, &sect; 543 ZPO.</p>
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		<title>Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 12:09:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unterl&#228;sst der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verh&#228;lt er sich wettbewerbswidrig. Sp&#228;testens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellversto&#223; im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/fehlende-impressumsangaben-sind-wettbewerbswidrig' addthis:title='Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
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<p>Unterl&auml;sst der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verh&auml;lt er sich wettbewerbswidrig.</p>
<p>Sp&auml;testens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellversto&szlig; im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.</p>
<p><span id="more-89"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm urteilte hierzu am 2. April 2009 (Az 4 U 213/08), dass insbesondere die Angabe des Registergerichts und der Registernummer gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht vergessen werden d&uuml;rfen. Das Fehlen dieser Angaben stelle keinen Bagatellversto&szlig; im Sinne von &sect; 3 Abs. 1 UWG dar. Die Angabe der Handelsregisternummer diene als eine &quot;Art Existenznachweis&quot;. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiere zumindest formell und sei nicht nur ein Phantasiegebilde. Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei gem&auml;&szlig; &sect; 5 Nr. 6 TMG nach Auffassung des OLG Hamm nicht entbehrlich.<br />
Klarstellend hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass es im Wettbewerbsrecht keine Nachsicht f&uuml;r jene Diensteanbieter gibt, bei denen Angaben v&ouml;llig fehlen. Lediglich beim Fehlen einzelner Teile wie z.B. der Vorname des zu benennenden Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers k&ouml;nne es sich u.U. noch um einen Bagatellfall handeln.</p>
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