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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; §97a Abs.2 UrhG</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 06:32:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung. Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint. In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.</p>
<p>Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.</p>
<p>In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft (WG) eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.</p>
<p>Der Anschlussinhaber ist gemäß des <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/35-bgh-wlan-haftung" target="_blank">BGH Urteils (I ZR 121/08)</a> als Störer unabhängig dessen, ob er auch Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist dem  Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine &#8211; wenn auch modifizierte &#8211; Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG möglich ist, hat sich vor Kurzem das <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/36-lg-koeln-zum-filesharing-unzulaessiges-bestreiten-mit-nichtwissen-und-s-97a-abs-2-urhg" target="_blank">LG Köln (AZ: 28 O 596/09) </a>in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.</p>
<blockquote><p>Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird, handelt es sich um eine – offensichtlich – komplexe Materie.</p></blockquote>
<p>Würde man damit dem LG Köln folgen, würde die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.</p>
<p>Haben auch Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema, die von allgemeinem Interesse sein könnte? Schreiben Sie uns Ihre Frage für unsere Serie &#8220;<a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">Frage der Woche</a>&#8220;.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Maximal 100 Euro Abmahnkosten bei erstmaliger Filesharing-Abmahnung</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 22:46:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 1. Februar 2010  hat das AG Frankfurt a.M. (30 C 2353/09-75) entschieden, dass im Falle einer erstmaligen Abmahnung und einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die gesetzliche Norm des §97a Abs.2 UrhG anzuwenden ist und somit die Abmahnkosten lediglich in Höhe von EUR 100,00 begründet [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/maximal-100-euro-abmahnkosten-bei-erstmaliger-filesharing-abmahnung' addthis:title='Maximal 100 Euro Abmahnkosten bei erstmaliger Filesharing-Abmahnung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1629.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>In einem Urteil vom 1. Februar 2010  hat das AG Frankfurt a.M. (<a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/04/97aUrteil.pdf" target="_blank">30 C 2353/09-75</a>) entschieden, dass im Falle einer erstmaligen Abmahnung und einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die gesetzliche Norm des §97a Abs.2 UrhG anzuwenden ist und somit die Abmahnkosten lediglich in Höhe von EUR 100,00 begründet sind.</p>
<p>In dem von dem Amtsgericht Frankfurt a.M. zu entscheidenden Fall lag ein Fall vor, in welchem der Abgemahnte erstmalig eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von <strong>einem</strong> Musikwerk erhalten hatte. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah in diesem Fall die Voraussetzungen des §97 Abs.2 UrhG gegeben, so dass die geltend gemachten anwaltlichen Kosten für die Abmahnung einer Deckelung in Höhe von EUR 100,00 unterliegt.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Das erste Tatbestandsmerkmal liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bislang keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen hat.</p>
<p>Darüber hinaus muss es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Auch dieses Tatbestandsmerkmal liegt nach Ansicht des Amtsgericht Frankfurt a.M. vor. Denn inzwischen läge hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dabei sei der von den Abmahnenden regelmäßig angeführte Argumentation, dass es eines besonderen Rechercheaufwandes über einen Gestattungsantrag mittels Gerichtsweges bedürfe,  nicht zu folgen. Das Gericht führte aus, dass der Rechercheaufwand mittels Auskunftsanspruch nach §101 UrhG stark vereinfacht sei und allein der zwingende Weg über einen gerichtlichen Gestattungsanspruch den Fall nicht &#8220;rechtlich schwierig&#8221; machen würde. Auch würden die Abmahnungen mittels &#8220;Standardschreiben&#8221; abgefasst, in welchem die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes sei. Die Abmahnenden würden lediglich das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise einfügen, wodurch sich kein besonderer Aufwand begründen ließe.</p>
<p>Das Tatbestandsmerkmal der &#8220;Unerheblichkeit&#8221; sei dann erfüllt, wenn es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handele. Dieser liege dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah diese Voraussetzungen gegeben, wenn es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handele. Ein Rückgriff auf die Erheblichkeit des Ausmaßes wegen der Anwendbarkeit des §101 UrhG und der dort tatbestandlich notwendigen Gewerblichkeit des Ausmaßes der Rechtsverletzung ergebe sich ebenfalls nicht.</p>
<p>Abschließend müsse die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen worden sein.  Dieses Tatbestandsmerkmal dürfte regelmäßig dann vorliegen, wenn die Urheberrechtsverletzung im privaten Rahmen erfolgt.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt a.M. folgt mit dieser Entscheidung einer Vielzahl von Forderungen, die nicht letztlich über das Internet publiziert wurden. Doch sollte man nun nicht davon ausgehen, dass hierdurch den sog. &#8220;Massenabmahnern&#8221; die Grundlage entzogen wird.</p>
<p>Vielmehr ist die Regelung des §97a Abs.2 UrhG zur Deckelung der Abmahnkosten die vorgenannten besonderen Kriterien erfüllen muss. D.h. dass die Einfachheit immer dann einfach zu belegen ist, wenn es sich um Abmahnungen handelt, die massenweise versandt werden und somit lediglich die individuellen Verletzerdaten eingetragen werden müssen, um die Abmahnung fertigstellen zu können. Darüber hinaus betrifft es lediglich Abmahnungen gegen Private und insbesondere <strong>nur bei der erstmaligen Abmahnung</strong>.</p>
<p>Ebenso sollte die Einschätzung die Intensität der Rechtsverletzung berücksichtigen. Liegt eine Abmahnung vor, die sich auf die Verletzung eines Musikstückes, bis hin zu einem Album bezieht, besteht die Möglichkeit der Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00.</p>
<p>Nach Ansicht der Abmahnenden sei der Argumentation des Amtsgericht Frankfurt a.M. nicht zu folgen. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.</p>
<p>Vielmehr ist den Betroffenen, die erstmalig wegen einer Urheberrechtsverletzung wegen eines Musikstückes in einem Filesharing-Fall auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und eine Abmahnung erhalten haben, anzuraten, dass sie sich gegen Abmahnkosten zur Wehr setzen sollten, die einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 überschreiten. Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M. gibt den Betroffenen hierbei eine erneute Grundlage für die erfolgreiche Abwehr weitergehender Abmahnkosten als sie von §97 Abs.2 UrhG vorgesehen sind.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt regelmäßig Mandanten in sog. Filesharing-Fällen. Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht" target="_blank">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an<a href="mailto: info@wklegal.de"> info@wklegal.de</a></p>
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