Kino.to – Legal oder illegal?
Regelmäßig erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Plattform Kino.to, über welche man mittels Streaming Videoinhalte ansehen kann. Dabei beziehen sich die Anfragen regelmäßig auf die rechtliche Zulässigkeit dieses Angebotes. Dabei wird regelmäßig nach bekannten Abmahnungen aufgrund der Nutzung dieser oder ähnlicher Plattformen sowie der Möglichkeit der Verfolgbarkeit nachgefragt.
Bei dem Angebot von Kino.to werden die Inhalte des Kinofilms/Videos vorübergehend mittels Strteaming in den Arbeitsspeicher des Computers geladen, um eine Wiedergabe zu ermöglichen. Beim Verlassen der Website werden diese Inhalte wieder gelöscht, so dass die Daten des Films nur für kurze Zeit auf dem Computer des Nutzers vorgehalten werden. Eine dauerhafte Speicherung der Videodatei erfolgt, anders als beispielsweise beim Filesharing, nicht.
Ungeachtet der Dauer der Speicherung entsteht nach überwiegender rechtlicher Meinung eine Kopie i.S.d. § 16 UrhG bereits auch bei kurzzeitiger Speicherung urheberrechtlicher geschützter Inhalte im Arbeitsspeicher, weil es für das Tatbestandsmerkaml “Vervielfältigung” nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung ankomme. Insbesondere spricht für diese Meinung die auch kurzzeitige bzw. begleitende Vervielfältigung, die durch § 44a UrhG erfasst ist. Das Gegenargument zu der überwiegend vertretenen rechtlichen Einschätzung stützt sich auf die Regelung in § 53 UrhG, wonach die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch zulässig seien, soweit es sich nicht um eine Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage gehandelt habe. Diese Ansicht dürfte in jedem Fall bei aktuellen Kinofilmen, die über das Internetangebot Kino.to angeboten werden, in keinem Fall einschlägig sein, da davon auszugehen ist, dass die Rechteinhaber keine zulässige Vorlage für die Erstellung der Kopie über diese Internetplattform bereitgestellt haben.
Auch wenn im Bereich der Zulässigkeit des Streamings von Videoinhalten viele rechtliche Aspekte noch nicht abschließend geklärt sind, so spricht jedoch viel dafür, dass der Nutzer jedenfalls dann der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt ist, wenn es sich um eine unerlaubt hergestellte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks handelt, was – dies sei nochmals betont – bei aktuellen Kinofilmen regelmäßig der Fall sein dürfte. In einem solchen Fall würde dann die Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs.1 UrhG durch den Nutzer eintreten. Darüber hinaus wäre ein solches Handeln i.S.d. § 106 Abs.1 UrhG strafbar.
Daher ist Nutzern dieser Plattform von der weiteren Nutzung bzw. dem unerlaubten Herstellen von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte abzuraten.
Soweit Fragen hinsichtlich der Verfolgbarkeit und der bekannten Abmahnungen gestellt werden, sind diesseits keine aktuellen Abmahnung wegen des Streamings über die Seite kino.to oder ähnliche Angebote bekannt, da eine gerichtssichere Feststellung der Nutzerdaten anscheinend bisher nicht möglich ist. Gleichwohl ändert sich hierdurch nichts an der juristischen Einschätzung und der Zulässigkeit der Nutzung dieses Angebotes und es dürfte darüber hinaus nur eine Frage der Zeit sein, bis die Filmindustrie die Möglichkeiten zur Feststellung der Nutzerdaten erhält. In diesem Fall ist mit einer erheblichen Welle an Abmahnungen an die Nutzer dieser oder ähnlicher Plattformen zu rechnen, die dann wiederum erhebliche Schadensersatzforderungen sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren beinhalten werden.
Kommentare (13)






Wofür würde man den Seher des Streamings abmahnen? Normalerweise mahnt man doch ab wegen unerlaubter Vervielfältigung, Verbreitung, etc. pp.
Selbst wenn man den Seher jetzt wegen unerlaubter VErvielfältigung oder illegalem Anschauen abmahnen würde -wie hoch könnte der Wert sein, exclusive Anwaltskosten?
Ich würde auf maximal Höhe des DVD-Preises tippen.
Es liegt keine WEiterverbreitung vor, die Vervielfältigung liegt im Sinne vor wie ein Spiel das in den Arbeitsspeicher geladen wird damit der Computer es nutzen kann.
Andersrum gefragt, könnte das der Grund sein warum die Rechteinhaber nicht dei Nutzer von Streaming Platforms abmahnen weil Sie wissen das dort eh nichts zu holen ist? Exorbitante Streitwerte die von träumerischen massenhaften Kopien ausgehen liegen hier ja nicht vor.
Herzlichen Dank für Ihre Kommentierung.
Der Preis einer DVD dürfte in diesem Fall wohl nicht als Streitwert anzusetzen sein. Viel eher dürfte in einem solchen Fall der Wert des Filmes anzusetzen sein, welcher im Falle des Erwerbs während der Spielzeit im Kino angesetzt wird.
Die Streitwerte sind also wesentlich höher einzustufen, so dass bisher unterbliebene Abmahnungen hierdurch nicht zu erklären sind.
Vielmehr dürfte es, wie bereits im Beitrag geschrieben, an der fehlenden Feststellbarkeit der Nutzer, die dieses Portal für das Streaming nutzen, liegen.
Innerhalb des letzten Jahres (siehe hier: http://www.loadblog.de/filme/kino-filme-als-stream-legal-oder-illegal-ein-rechtsanwalt-gibt-antwort/ ) hat sich die Lage nicht geändert. Eine Abmahnung wegen Streaming ist mir bislang auch noch nicht untergekommen.
Wenn ich das Thema grds. richtig verstanden habe, sind die Cache-Daten des Firefox sog. “vorübergehende Vervielfältigungshandlungen” die angefertigt werden dürfen ohne die Zustimmung des Urhebers zu haben.
Weil wenn dem nicht so wäre, dann würde mein Browser am Tag ein paar Tausend “illegale” Kopien erstellen. Denn ich hab ja nicht die Erlaubnis von jeder Seite die ich im Internet besuche direkt eine Kopie (inkl. Grafiken) anzulegen.
Ferner: Wenn eine Datei in meinem Browser-Cache gelandet ist, wurde sie auf dem Weg vom Original Server (z.B. Kino.to) zu mir ein gutes halbes Dutzend mal auf diversen Proxy- und Gateway-Servern der Provider ebenfalls kopiert.
Wenn die Cache-Daten keine vorübergehende Vervielfältigungshandlung wären, dann hab ich ja nicht nur eine unerlaubte Kopie auf der Platte, sondern auch eine im RAM, eine im Speicher der Grafikkarte und eine auf dem Monitor (wenn man es genau nimmt).
Sollten aus welchem Grund auch immer, nur die Cache-Daten nicht in die Definition der vorübergehenden Vervielfältigung fallen, so läßt sich in jedem Browser der Cache-Speicher auf Null setzen. Dann entstehen keine Kopien auf der Platte.
Insoweit müsste man zu dem Schluß kommen, dass die Nutzung – obwohl unbestritten moralisch umstritten – rechtlich okay sein dürfte.
Viele Grüße und Danke für den Artikel.
Zwischen den Cache-Dateien, die für die Darstellung einer Internetseite im Cache bzw. im Arbeitsspeicher gespeichert werden, und den Kinofilmen, die auf der Plattform kino.to angeboten werden, besteht dahingehend ein Unterschied, dass es sich bei den Kinofilmen um keine rechtmäßige Vorlage handelt.
Die Grafiken auf Internetseiten sind genau zu diesem Zweck durch den Rechteinhaber ins Netz gestellt worden, so dass zumindest eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt. An diesem Merkmal fehlt es jedoch bei den in Rede stehenden Kinofilmen.
Demnach, erstellen die Provider pro Tage tausende illegale Kopien auf Ihren Proxy/Gateway-Servern, wärend der Nutzer mit deaktivierem Cache letztlich keine illegale Kopie erstellt.
Mir ist natürlich klar, dass es Haarspalterei ist, auch in Bezug auf Grafiken auf Webseiten. Aber im Internet auf Grafiken zu stoßen, die da nicht sein dürften ist nicht schwer. Marions Kochbuch zum Beispiel. Deren Grafiken (zumindest laut Marion) oftmals von Dritten unerlaub benutzt werden (wogegen sie dann abmahnt).
Auch die Verquickung von Google-Maps mit Panoramio-Bildern auf denen Personen zu finden sind die nie ihre Zustimmung gegeben haben. Alles im Browser und damit alles im Cache.
Oder bezieht sich die rechtmäßige Vorlage darauf, dass es irgendwann mal legal erstellt wurde; es aber irrelevant ist dass es illegal eingestellt wurde?
Wie gesagt, ist klar dass es Haarspalterei ist, aber trotzdem interessant was das Gesetz dazu sagen würde.
Dass die flüchtige Kopie zu Übertragungszwecken nur bei rechtmäßiger Nutzung rechtmäßig ist, wird vielfach vertreten, ist jedoch nicht stimmig. Weder kann man eine Pflicht der Provider auf Prüfung der durchgeleiteten Inhalte konstatieren. Noch darf die Rechtssphäre des Endnutzers, der sich vielleicht im Ausland befindet Massstab dafür sein, ob die Durchleitung erlaubt ist.
Der Streitwert kann auch nur in Höhe des Wertes einer einfachen Nutzung angenommen werden, da eine weitergehende Rechtsbeeinträchtigung technisch ausgeschlossen ist.
Der Schneeballeffekt, der bei Tauschbörsen zu den theoretisch erreichbaren hohen Schadenssummen führt, ist bei Kino.to ausgeschlossen.
Es geht in diesem Zusammenhang nicht um eine Pflicht der Provider, sondern in Rede steht eine Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung eines Filmwerks.
Hinsichtlich des Streitwertes wird abzuwarten bleiben, wie sich eventuelle Ansprüche ausgestalten werden. Gleichwohl dürfte der anzusetzende Streitwert höher sein, als der Wert einer DVD, da bei aktuellen Kinofilmen gerade noch keine Möglichkeit der Nutzung auf DVD vorliegt, wodurch insbesondere nicht dieser Streitwert anzusetzen ist, da man sich in der hauptsächlichen Verwertungsphase befindet.
Schöne, laientaugliche Darstellung.
Es ist natürlich vorhersehrbar, dass irgendwelche Freaks dann wieder mit “aber wie wäre das wenn”-vergleichen kommen, die auf den ersten Blick eine vergleichbare Situation erfassen, aber einfach im Gesetz anders geregelt sind (der o.g. KUG-Vergleich). Recht ist eben in erster Linie das in Wort gegossene Regelungswerk des Staates und nicht irgendein Gerechtigkeitsempfinden.
Man kann wohl zusammenfassen: Kino.to ist eine der letzten (abmahn-)sicheren Bastionen des know-how-armen Piratentums für zu Hause. NOCH.
[...] “Kino.to – Legal oder illegal?” bei K&W Legal [...]
Warum sollte der …”Wert des Filmes anzusetzen sein, welcher im Falle des Erwerbs während der Spielzeit im Kino angesetzt wird”… anzusetzen sein.
Dies wäre Filmrollen oder die HD Kopie eines Filmes mit Surround Sound wie sie der Kinobetreiber Mietet oder kauft.
Die Qualität des Streams ist hiermit nicht vergleichbar. Der Stream wird nicht dauerhaft gespeichert. Selbst wenn der Seher eine dauerhafte Kopie erstellt, ist diese nur auf seinem Rechner vorhanden. Der Seher nutzt den Stream nicht gewerblich und bietet Ihn auch nicht anderen Nutzern an. (Anders als in P2P Netzen)
Warum sollte der Streitwert ..”Falle des Erwerbs während der Spielzeit im Kino angesetzt” werden?
Diese Meinung haben Sie exklusiv!
Hinsichtlich der Verletzung des Urheberrechts dürfte wohl weniger die Qualität des Streams entscheidend sein.
Maßgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung für den Abmahnenden. Die Abmahnung dient durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung der Vermeidung eines gerichtlich Verfahrens. Somit ist hier das Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Unterlassung zu Grunde zu legen.
Guten Morgen,
…Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung….
Der Streitwert in P2P Falle liegt je nach Gericht zwischen ca. 10000€ (LG HH) und 1200€ (AG Halle)…
Im P2P Fall wird der Film auch Angeboten. Der Film kann folglich weiterverbreitet werden. Mithin ist die Intensität der Rechtsverletzung als deutlich höher einzuschätzen als im Streaming Fall.
Ich gehe davon aus, der Kaufpreis eines Films für einen mittelgroßen Saal übersteigt 10000€ deutlich. Dies ist aber nur eine Vermutung. Wobei Kinos den Film wahrscheinlich nicht erwerben, sondern für eine gewisse Zeit eine Kopie mieten/leasen. Aber man könnte zum Beispiel mittels ErtragswertBerechnung einen Kaufpreis berechnen.
Falls sich der Kaufpreis des Films für einen mittleren Saal nur im dreistelligen Bereich befinden würde, könnte ich mich der Meinung des BlogInhabers anschließen.
Anderenfalls scheint aufgrund der deutlich geringeren Intensität der Rechtsverletzung die Annahme des BolgInhabers in diesem Punkt etwas Realitätsfremd.
Mit besten Grüßen und klasse das es solche Blogs gibt!