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BGH: Versandkostenhinweis in unmittelbarer Nähe der Werbung

März 10, 2010 Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht

Der BGH hat die Anforderungen an die Hinweise auf entstehende Versandkosten konkretisiert und ausgeführt, dass ein verlinkter Hinweis "zzgl Versandkosten" neben der Werbung ausreichend ist.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes reicht es danach im Onlinehandel aus, wenn in unmittelbarer Nähe der Werbung für das einzelne Produkt ein Hinweis „zzgl. Versandkosten“ platziert wird und der Besucher der Internetseite durch das Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises zu einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten gelangt. Zusätzlich müssten die Onlinehändler bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs die Versandkosten in der Preisaufstellung gesondert ausweisen und in den Endpreis mit einberechnen, so dass der Kunde den tatsächlichen Gesamtpreis für den Einkauf inklusive Versandkosten aus dieser Übersicht ersehen kann.

Konform hierzu führte der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung zu Preissuchmaschinen im Internet dann aus, dass auch in den Preisvergleichslisten der Preissuchmaschinen die dem Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten angegeben werden müssten. Ein erstmaliger Hinweis auf die Versandkosten auf der jeweiligen Seite der Onlinehändler würde nicht ausreichen.

Urteile:
BGH, Urteil vom 16. 7. 2009 – I ZR 50/07 (OLG Hamburg) (Kamerakauf im Internet)
BGH, Urteil vom 16. 7. 2009 – I ZR 140/07 (OLG Hamburg) (Versandkosten bei Froogle)



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Erstellt von am 10. März 2010; um 12:42 Uhr.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. (Informationsrecht) ist Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Social Media Recht.


Weitere Informationen zur Person erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/kluck/



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