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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Allgemeine Geschäftsbedingungen</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 11:25:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sebastian Cyperski]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet. Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/die-rechtslage-zum-thema-gewerbeauskunft-zentrale' addthis:title='Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet.</p>
<p>Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine Vielzahl an Urteilen verschiedener Gerichte in Düsseldorf, Köln und Bergisch Gladbach bestätigt worden sei. Aus diesem Grunde sei die geltend gemachte Forderung berechtigt und der Betroffene solle zur Vermeidung weiterer Kosten die in Ansatz gebrachte Forderung lieber ausgleichen. So oder so ähnlich wird die Meinung von der Gewerbeauskunfts-Zentrale in ihren Schreiben (oder auch gerne einmal durch den Geschäftsführer persönlich am Telefon) geäußert.</p>
<p>Aus diesem Grunde soll die Rechtslage rund um das Thema &#8220;Gewerbeauskunfts-Zentrale&#8221; nach diesseitiger Ansicht nochmals beleuchtet werden.</p>
<p>Zunächst soll jedoch die Ausgangslage des im Internet oftmals geäußerten Unmuts Betroffener kurz dargestellt werden.</p>
<p>Gewerbetreibende erhalten ein Eintragsformular per Post, welches die unternehmensbezogenen Daten des Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden bereits ausgefüllt ausweist. Der Gewerbetreibende wird dann aufgefordert, die bisherigen Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren und das Formular unterzeichnet per Telefax an die Firma GWE Wirtschaftsinformations-GmbH zurückzusenden. Der Wortlaut über den bereits ausgefüllten Formularfeldern lautet:</p>
<blockquote><p>„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“</p></blockquote>
<p>Im „Kleingedruckten“ rechts neben dem deutlich sichtbaren Formular findet man dann den folgenden Kostenhinweis:</p>
<blockquote><p>Basiseintrag:<br />
Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-mail,<br />
Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage<br />
und einem integriertem automatischem Routenplaner.<br />
Marketingbeitrag mtl. Zzgl.Ust:Eur 39,85. Die Aktuali-<br />
sierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.</p></blockquote>
<p>In dem weiteren Text des „Kleingedruckten“ findet man darüber hinaus den folgenden Hinweis:</p>
<p>Ihre Eintragung erfolgt unter Gewerbeauskunft-Zentrale.de innerhalb weniger Arbeitstage nach Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen Angebotes. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbeziehung. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.</p>
<p>Unterhalb des Formulars findet man dann noch den in größerer und fett gedruckter Schrift den Hinweis:</p>
<blockquote><p>Rückantwort gebührenfrei per Fax bis zum (ein kurzfristiges Datum ist eingefügt) an 0800 355 2222</p></blockquote>
<p>Nach Zusendung des Formulars erhält der Gewerbetreibende dann eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von EUR 569,06 brutto.</p>
<p>In den uns vorliegenden Fällen wird den Gewerbetreibenden erst zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass Ihnen eine Forderung gegenübersteht und sie angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben sollen und nicht lediglich ergänzende Angaben gegenüber einer behördlichen Stelle gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Doch wie ist die Rechtslage?</span></h2>
<p>Die GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH bezieht sich in Ihren Schreiben (und auch telefonisch) auf ausschließlich drei Urteile aus Düsseldorf (AZ: 40 C 8543/11), Köln (AZ: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2011/114_C_128_11urteil20110606.html" target="_blank">114 C 128/11</a>) und Bergisch-Gladbach(AZ: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag_bergischgladbach/j2011/60_C_182_11urteil20110728.html" target="_blank">60 C 182/11</a>).</p>
<p>In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf soll bestätigt worden sein, dass ein Anspruch der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gegen den Kunden bestehen soll. Hierzu sei angemerkt, dass das Urteil diesseits nicht vorliegt und auch trotz telefonischer Aufforderung nicht übersandt wurde. Es soll sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung um ein Verfahren gemäß § 495a ZPO gehandelt haben. Bei einem Verfahren gemäß § 495a ZPO entscheidet das Gericht „nach billigem Ermessen“ und eventuell auch ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht soll in seinem Urteil geprüft haben. Ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprechen sollten und dies mit relativ kurzen Worten verneint haben. Das Gericht soll seine Entscheidung damit begründet haben, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten bevor sie es unterschreiben und aufmerksamen Lesern die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hätte auffallen müssen.</p>
<p>In dem von der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gern zitierten Urteil des Amtsgerichts Köln urteilte das Gericht zu Gunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale. In seiner Begründung soll das Gericht ausgeführt haben, dass der zustande gekommene Dienstvertrag wirksam zustande gekommen sei. Auch eine Anfechtungsmöglichkeit soll das Gericht abgelehnt haben, da das Schreiben nämlich nicht den Eindruck erwecken wollte, ein behördliches Schreiben oder eine Rechnung zu sein.</p>
<p>Auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach bestätigt einen Zahlungsanspruch der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH. In seiner Begründung lehnt das Gericht eine Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages ab und führt aus, dass keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe.</p>
<p>Es stellt sich daher die Frage, wie diese Urteile zu bewerten sind und ob der geltend gemachte Anspruch besteht?</p>
<p>Nach diesseitiger Ansicht bestehen gegen alle drei benannten Urteile erhebliche Bedenken.</p>
<p>Das Amtsgericht Düsseldorf geht davon aus, dass es sich um ein Formular auf Abschluss eines Vertrages gehandelt habe, welches als solches auch erkannt worden sei. Richtig ist, dass die Aufmachung und die Verwendung von Umweltschutzpapier, welches regelmäßig nicht von Firmen eingesetzt wird, die Online-Produkte vertreiben, eher der Eindruck eines behördlichen Schreibens vermittelt werden soll.</p>
<p>Die Verwendung der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge“ vermittelt schnell den Eindruck, dass es sich um eine Registerstelle handelt, gegenüber der ein Auskunft zu erteilen ist. Auch ist das gewählte Verfahren nach § 495a ZPO in einem solchen Fall eher unüblich, so dass diesseits zumindest die Frage erlaubt sei, wie es zu der Durchführung eines solchen Verfahrens kam.</p>
<p>In dem Urteil des Amtsgerichts Köln ging das Gericht von dem Abschluss eines Dienstvertrages aus. Nach diesseitiger Ansicht (so auch der <a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/06/branchenbuchanbieter-jubiliert-urteil.html" target="_blank">Kollege Dosch</a>) handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Dienstvertrag. Vertraglich geschuldet wäre die Eintragung in einem online-Branchenverzeichnis, mithin ein Erfolg, was gerade nicht das Wesen eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrages ist.</p>
<p>Sehr schön ist die Ausführung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, welches deutlich macht, dass die Entscheidung ausschließlich auf der eigenen tatrichterlichen Würdigung gestützt sei, so dass das Gericht hierdurch bereits signalisiert, dass die getroffene Entscheidung vor einem anderen Gericht auch anders hätte ausfallen können.</p>
<p>Darüber hinaus kann diesseits nicht nachempfunden werden, aus welchem Grunde das Gericht anders lautende landgerichtliche Entscheidungen unberücksichtigt lassen konnte, so dass auch aus diesem Grunde ein Bestand dieser Entscheidung in einer höheren Instanz diesseits als fraglich eingestuft wird.</p>
<p>Insgesamt liegt damit eine Situation vor, dass sich unser Anrufer auf Urteile stützt, welche diesseits Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überprüfung begründen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Gibt es anders lautende Urteile?</span></h2>
<p>Hinzu kommt, dass den drei gerne zitierten Urteilen eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile anderer Amts- und Landgerichte entgegenstehen, welche sich mit den Verträgen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH und auch anderen Geschäftsmodellen zu Online-Branchenverzeichnissen beschäftigen.</p>
<p>Zunächst möchte ich an dieser Stelle nochmals auf das gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingehen.</p>
<p>In dieser Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die DL-InfoV fest, weil es sich bei der Verordnung um eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele. Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht entgegenstehen, da bei einer derartigen Aufmachung des Formulars nicht mit einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages gerechnet werde. Auch sei diese Einschätzung auf Unternehmer anwendbar, weil diese regelmäßig mit einem Blick im Alltag unter Zeitdruck Geschäftspost und Reklame sichten würden und der amtliche Charakter des Angebotes hier zu einer Irreführung auch des Unternehmers führe.</p>
<p>Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig und es soll hiergegen Berufung eingelegt worden sein.</p>
<p>Zwar handelte es sich bei dieser Entscheidung um ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Gleichwohl hat sich das Landgericht Düsseldorf sowohl mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH, als auch mit dem Charakter und der Aufmachung des verwendeten Formulars beschäftigt.</p>
<p>Dabei hat das Gericht sowohl die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln als irreführend, als auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt.</p>
<p>Diese Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf das verwendete Formular, die nicht nur zwischen Wettbewerbern Anwendung finden, sondern allgemeine Feststellungen des erkennenden Gerichts darstellen, die sich auf das verwendete Formular beziehen. Damit müssten diese Feststellungen auch für die angeblichen Schuldner des Zahlungsanspruchs anwendbar sein, da sich die Irreführung auf sie ausgewirkt hat.</p>
<p>Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/gewerbeauskunft-zentrale-gibt-vor-gericht-auf" target="_blank">durch den Kollegen Thomas Meier berichtet</a>, dass entgegenstehende Urteile durch die GWE dadurch verhindert würden, dass auf die geltend gemachte Forderung verzichtet und die außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren ausgeglichen würden.</p>
<p>Als Beweggrund für ein solches Vorgehen scheint die Verhinderung eines negativen Urteils wahrscheinlich zu sein. Hierdurch kann dann weiter telefonisch und schriftlich behauptet werden, dass es ausschließlich positive Urteile für die GWE hinsichtlich der geltend gemachten Forderung geben würde.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es Urteile, welche zwar nicht gegen die GWE ergangen sind, jedoch auf dieses Geschäftsmodell, nach diesseitiger Ansicht, anwendbar sein müssten.</p>
<p>Beispielhaft sei hierfür ein Urteil des Amtsgerichts Bonn erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29.12.2010 – AZ: 116 C 84/09) ist ein Vertrag über die Eintragung in einem Verzeichnis nebst Recherchemöglichkeit wirtschaftlich wertlos, wenn die vertraglich vereinbarte Gebühr in einem eklatanten Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Gegenwert, der Eintragung in dem Verzeichnis, steht.</p>
<p>Dies ist nach diesseitiger Ansicht auch bei der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH der Fall. Insgesamt wird von den Gewerbetreibenden ein Betrag in Höhe von EUR 1.138,12 für zwei Jahre für einen Eintrag auf einer Seite verlangt, welche lediglich Informationen über ein Unternehmen vorhält, welche auf einer Vielzahl anderer Internetseiten kostenlos vorgehalten werden.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach diesseitiger Ansicht erhebliche Bedenken gegen die geltend gemachte Forderung bestehen, auch wenn es drei Urteile gibt, welche die geltend gemachte Forderung bestätigt haben.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile, welche Ansprüche aufgrund eines angeblichen Vertrages zur Eintragung in einem Branchenverzeichnis ablehnen. <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/urteile-gegen-gewerbeabzocke" target="_blank">Der Kollege Thomas Meier führt auf seiner Internetseite alleine insgesamt 53 solcher Urteile auf.</a></p>
<h2></h2>
<h2><span style="font-size: medium;">Die neue Entscheidung des AG Düsseldorf vom 18.11.2011</span></h2>
<p>Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf der GWE nun die Kosten in einem Verfahren auferlegt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Vorausgegangen war, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale auf ihre Forderung aus dem angeblichen Vertrag verzichtet haben soll, die Daten des Klägers gelöscht und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet haben soll, <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/gewerbeauskunft-zentrale-verliert-in-duesseldorf" target="_blank">wie der Kollege Meier berichtet</a>. In dem ergangenen Beschluss, in welchem durch das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden war, führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen&#8221;</p></blockquote>
<p>Hierdurch stellt das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr sehr deutlich klar, dass die diesseits bereits geschilderte Einschätzung der Rechtslage auch durch das Gericht bestätigt wird. Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis bestehen zu Gunsten der GWE nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Fazit</span></h2>
<p>Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geltend gemachte Forderung zurückzuweisen, wenn ein Vertragsabschluss nicht wissentlich beabsichtigt war. Darüber hinaus sollten Betroffene in Erwägung ziehen, die ggf. angefallenen Kosten eines Rechtsanwalts gerichtlich gegenüber der Gewerbeauskunfts-Zentrale geltend zu machen, da die GWE ausweislich des zuletzt ergangenen Beschlusses für diese Kosten schadensersatzpflichtig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-in-vielen-agb</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 08:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[307 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet: „Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ Bisher oftmals unbeachtet blieb [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-in-vielen-agb' addthis:title='Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“</p></blockquote>
<p>Bisher oftmals unbeachtet blieb zu dieser Klausel eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus April dieses Jahres.</p>
<p>Bereits mit Urteil vom 7. April 2011 (AZ: VII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die häufig verwendete vorstehende Klausel im Falle eines Werkvertrages gegen § 9 Abs.1 AGBG (heute § 307 Abs.1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Das Urteil können Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=56000&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">hier im Volltext</a> einsehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Auftraggeber in dem vorgelegten Fall unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch diese Klausel benachteiligt würde, weil der Besteller aufgrund dieser Klausel gezwungen wäre, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Besteller in unzumutbarer Weise eingegriffen werden.</p>
<p>Wörtlich führt das Gericht weiter aus:</p>
<blockquote><p>Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, <a title="§ 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank">§ 320 Abs. 1 BGB</a> . Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (<a title="§ 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank">§ 11 Nr. 2a AGBG</a> , <a title="§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank">§ 309 Nr. 2a BGB</a> ). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. <a title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20304/04" target="_blank">VII ZR 304/04</a> , <a title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20165,%20134" target="_blank">BGHZ 165, 134</a> , 137).</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist anzumerken, dass sich die Ausführungen auf synallagmatische (wechselseitige) Verträge beziehen. Die Feststellungen dürften aus diesem Grunde auch für einen Kaufvertrag Anwendung finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Unternehmen in sämtlichen wirtschaftsrechtlichen Fragen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung, als auch über den Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist berichtet. Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/erste-abmahnungen-wegen-der-verwendung-der-alten-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung</a>, als auch über den <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist</a> berichtet.</p>
<p>Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer einer Abmahnung zu werden.</p>
<p>Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurden die ersten Abmahnungen ausgesprochen. Dabei wurde durch die beauftragten Anwälte gerügt, dass nicht das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Die Verwendung des alten Musters stellt dabei einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht der Online-Händler dar. Aufgrund der Regelung in § 4 Nr. 11 UWG stellt jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist somit für Wettbewerber abmahnfähig.</p>
<p>Diesen Umstand haben sich bereits ein Online-Händler und ein Händler auf der Internetplattform ebay, welcher sein Profil erst am 7. November 2011 und damit 3 Tage nach Ablauf der Frist, angelegt haben soll, zu Nutze gemacht, um die Abmahnungen über ihre Anwälte gegen ihre Mitbewerber aussprechen zu können.</p>
<p>Online-Händler sollten aus diesem Grunde unbedingt die von ihnen vorgehaltene Fassung ihrer Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Übereinklang mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen, um die Gefahr einer Abmahnung zu beseitigen.</p>
<p>Soweit Online-Händler bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist ihnen zu raten, dass die geforderte und regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt fachmännisch überprüft werden sollte. Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen greifen oftmals zu weit in die Rechte der jeweiligen Händler ein und beschränken diese in ihrem alltäglichen Business. Die anwaltliche Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann daher helfen, dass die Rechte der Betroffenen nicht über Gebühr beschränkt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung durch die abmahnenden Anwälte oftmals überhöht und können durch eine anwaltliche Vertretung erheblich begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<form action="/category/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung unter der ID 2816 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 14:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Bericht der Süddeutschen über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/rechtssichere-agb-schaffen-kundenvertrauen' addthis:title='Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Bericht der <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1190202" target="_blank">Süddeutschen</a> über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Ears and Eyes achten 59 Prozent der 1180 volljährigen Befragten beim Besuch eines Online-Shops auf die Angabe der Kontaktdaten des Händlers und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Regelungen zu Rückgabe und Widerruf. 64 Prozent der Befragten halten einen Online-Shop für seriös, wenn dieser neben Vorkasse weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.</p>
<p>Eine untergeordnete Rolle spielen ausweislich dieser Befragung eine seriöse Gestaltung und Gütesiegel. Selbst die bekanntesten Zeichen &#8220;Trusted Shops&#8221; und &#8220;TÜV Süd Safer Shopping&#8221; wurden nur von 65% der Befragten überhaupt erkannt.</p>
<p>Aus dieser Umfrage geht sehr schön hervor, dass Kunden im Online-Handel insbesondere die Rechtssicherheit und eindeutige Regelungen besonders wichtig sind.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händlern besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/category/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen unter der ID 2477 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Müssen AGB vorgehalten werden?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 08:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 193/08]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[BatterieVO]]></category>
		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechte des Kunden]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht von AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mussen-agb-vorgehalten-werden' addthis:title='Müssen AGB vorgehalten werden? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass diese anwaltlich erstellt worden sein müssen und dann keine Fehler enthalten sein dürften.</p>
<p>Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel verschiedene Ziele verfolgt.</p>
<p>Zunächst werden hierdurch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt. Hier sei beispielsweise das Widerrufsrecht des Kunden oder der Hinweis auf die BatterieVO erwähnt. Über diese und verschiedene weitere gesetzlichen Bestimmungen sind die Kunden zu informieren, so dass es sich bereits aus Praktikabilitätsgründen anbietet, diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, um den Pflichten, die einem Online Händler obliegen, nachkommen zu können. Anderenfalls bedürfte es verschiedener Hinweise und Informationen für den Kunden, mit welchen der Händler seinen Informationspflichten nachkommt.</p>
<p>Darüber hinaus bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, in einem gewissen und mit dem Gesetz im Einklang stehenden Maße, rechtliche Rahmenbedingungen im Konkreten für sich selbst günstig zu gestalten, ohne dabei die verbraucherschutzrechtlichen Normen zu brechen. Auch besteht die Möglichkeit ein überobligatorisches Entgegenkommen zum Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Hierzu sei beispielsweise nur der Fall erwähnt, dass ein Händler dem Kunden eine Garantie einräumt, die durch das Gesetz nicht vorgesehen ist, da die gesetzliche Regelung ausschließlich die Gewährleistung zu Grunde legt und die Garantie über die Gewährleistung hinaus geht.</p>
<p>Ebenso bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, den Kunden über seine Rechte zu informieren. Sehr viele Kunden schauen im Streitfall oder aber im Gewährleistungsfall eher in Allgemeine Geschäftsbedingungen als in das Gesetz. Auch sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals überzeugender, als ein Verweis auf eine gesetzliche Regelung.</p>
<p>Auch für kostenlose Dienste empfiehlt sich oftmals der Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch durch den Betrieb von kostenfreien Angeboten Haftungsrisiken eingegangen werden. Durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können beispielsweise die Haftungsrisiken minimiert werden. Gegenüber von Nutzungsbedingungen bzw. Disclaimern bieten AGBs erhebliche Vorteile, da diese z.B. durch eine Registrierung wirksam einbezogen werden können, während das bloße Vorhalten von Nutzungsbedingungen oftmals vollkommen wirkungslos ist.</p>
<p>Das Vorhalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet also verschiedene Vorteile für Händler. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst individuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, die ausschließlich für die eigene Verwendung durch einen Fachmann erstellt wurden.</p>
<p>Erstens unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Urheberrechtsschutz (OLG Köln vom 27.02.2009, AZ: 6 U 193/08), so dass das Übernehmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verletzung von Urheberrechten sein kann, die eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen kann. Darüber hinaus enthalten eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige und unwirksame Klauseln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem „kleinen“ oder einem „großen“ Unternehmen handelt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass auch vermeintlich große Unternehmen oft unwirksame Klauseln enthalten. Ein Laie würde diese Fehler bzw. unwirksamen Klauseln ebenfalls übernehmen und der Gefahr ausgesetzt sein, dass ein Mitbewerber wegen dieser unwirksamen Klauseln abmahnt.</p>
<p>Und zweitens besteht bei nicht fachlicher Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr von unwirksamen Klauseln, die neben der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung auch das weitaus größere Risiko beinhalten, dass im Streitfall ein Unterliegen gegenüber dem Kunden droht, obwohl bei einer wirksamen Klauseln ein Durchsetzen der eigenen Rechtsposition gegenüber dem Kunden möglich gewesen wäre. Beispielsweise sei hier die Unwirksamkeit einer haftungsbeschränkenden Klausel erwähnt. Die Unwirksamkeit dieser Klausel würde zur Aufhebung der Haftungsbegrenzung führen und könnte einen erheblichen Schaden für den Unternehmer bedeuten, dem er sich mit einer wirksamen Klausel nicht gegenüber gesehen hätte.</p>
<p>Insgesamt ist damit jedem, der regelmäßig mit Kunden Verträge über Produkte oder Dienstleistungen oder ein kostenloses Angebot schließt aus diesem Grunde zu empfehlen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händler besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Hierzu erfahren Sie hier mehr</a>. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mussen-agb-vorgehalten-werden' addthis:title='Müssen AGB vorgehalten werden? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mehrsprachige-online-shops-und-deren-rechtlichen-pflichten</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 10:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[zweisprachig]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Online-Shops bieten den Versand auch in das europäische Ausland oder das internationale Ausland an, um auf diese Weise neue Märkte für ihre Produkte zu erschließen. Um den Absatz in diesen Märkten tatsächlich beleben zu können, werden die technischen Möglichkeiten vieler Online-Shops ausgeweitet und die Shops werden mehrsprachig betrieben. Fraglich ist allerdings, wie in [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mehrsprachige-online-shops-und-deren-rechtlichen-pflichten' addthis:title='Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Online-Shops bieten den Versand auch in das europäische Ausland oder das internationale Ausland an, um auf diese Weise neue Märkte für ihre Produkte zu erschließen. Um den Absatz in diesen Märkten tatsächlich beleben zu können, werden die technischen Möglichkeiten vieler Online-Shops ausgeweitet und die Shops werden mehrsprachig betrieben.</p>
<p>Fraglich ist allerdings, wie in solchen Fällen die rechtlichen Anforderungen an Online-Shop-Betreiber sind, die es zu beachten gilt.</p>
<p>Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Online-Shop-Betreiber den Käufer gemäß §312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB  „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich&#8221; über die erforderlichen Angaben informieren muss.</p>
<p>Wird der Online-Shop also in deutscher Sprache betrieben, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in deutscher Sprache vorzuhalten. Unbeachtlich ist, wenn trotzdem ein ausländischer Käufer dann in diesem Online-Shop einkauft. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Käufer in diesem Fall nicht verständlich, so trifft dieses Risiko nicht den Online-Händler, sondern geht zu Lasten des Käufers.</p>
<p>Kann eine Bestellung auch in einer anderen Sprache abgegeben werden, so trifft den Online-Händler darüber hinaus die Pflicht, die notwendigen Pflichtinformationen auch in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten. Nur in diesem Fall erfüllt der Online-Händler seine Pflicht, den Käufer &#8220;klar und verständlich&#8221; zu belehren.</p>
<p>Online-Shop-Betreibern sind darüber hinaus darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Verkaufs an Endverbraucher mit der reinen Übersetzung der deutschen AGB ihre Pflichten noch nicht erfüllt sind. Die deutschen Regelungen, beispielsweise  der Widerrufsbelehrung, sind nicht in allen EU-Ländern identisch und damit nicht übertragbar durch eine einfache Übersetzung des Vertragstextes.</p>
<p>Anders verhält es sich beim Handel im B2B Bereich. Online-Shop-Betreiber sind im B2B-Handel weniger Pflichtangaben unterworfen und können in diesem Fall ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch in anderen europäischen Ländern, günstiger gestalten.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschafs- und Onlinerecht spezialisierte Kanzlei und berät regelmäßig Online-Shop-Betreiber in sämtlichen Fragen zum Online-Handel und bietet für Online-Shop-Betreiber <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">besondere Schutzpakete </a>an.</p>
<p>Haben auch Sie Fragen rund um Ihren Online-Shop? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/mehrsprachige-online-shops-und-deren-rechtlichen-pflichten' addthis:title='Mehrsprachige Online-Shops und die rechtlichen Pflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 06:26:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Art 246 EGBG]]></category>
		<category><![CDATA[I-14 O 121/10]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und unseres Newsletters mit den Artikeln Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neueWiderrufsbelehrung Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung der sog. Musterwiderrufsbelehrung eine Anpassung der eigenen Vertragstexte für Online-Händler zwingend nötig ist. Gleichwohl nutzen weiterhin eine Vielzahl an [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/wettbewerbsverstos-bei-verwendung-der-alten-widerrufsbelehrung' addthis:title='Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und unseres Newsletters mit den Artikeln</p>
<p><a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung">Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neueWiderrufsbelehrung</a></p>
<p><a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung">Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung</a></p>
<p>darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung der sog. Musterwiderrufsbelehrung eine Anpassung der eigenen Vertragstexte für Online-Händler zwingend nötig ist. Gleichwohl nutzen weiterhin eine Vielzahl an Online-Shops die &#8220;alte&#8221; Musterwiderrufsbelehrung und verweisen in dieser weiterhin auf Normen der BGB-InfoV, die durch die Gesetzesänderung verdrängt wurden. Diese Normen der BGB-InfoV wurden durch die Gesetzesänderung durch die Regelung des Art. 246 EGBGB ersetzt.</p>
<p>Indem Händler weiterhin die &#8220;alte&#8221; Musterwiderrufsbelehrung verwenden, verstoßen Sie damit gegen das in § 312c BGB normierte Gebot &#8220;klar und verständlich&#8221; auf die Einzelheiten des Widerrufsrechts hinzuweisen. Darüber hinaus liegt ein gemäß § 4 Nr. 11 UWG relevanter Verstoß gegen eine gesetzliche Norm vor, der Mitbewerber zu einer Abmahnung berechtigt.</p>
<p>Dem schloss sich nun auch das Landgericht Bochum mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (AZ: I-14 O 121/10) an. Nach der Ansicht des Gerichts liegt nach der Änderung der Gesetzeslage in der Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß begründet. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Anspruch auf Unterlassung (Abmahnung) bereits 5 Tage nach in Kraft treten der neuen Gesetzeslage ausgesprochen worden sei. Denn auch innerhalb dieser kurzen Zeit sei es Online-Händlern zumutbar, die vorgehaltenen Vertragstexte an die neue Gesetzeslage anzupassen.</p>
<p>Das Gericht bestätigte damit, dass es die Pflicht der Online-Händler ist, aktuelle und dem Gesetz entsprechende Vertragstexte für den Onlinehandel vorzuhalten. Online-Händlern ist damit dringend zu empfehlen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, die vorgehaltene Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anzupassen, um kostenintensiven Abmahnungen zu entgehen.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/wettbewerbsverstos-bei-verwendung-der-alten-widerrufsbelehrung' addthis:title='Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 06:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Zusendung]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 97/7/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Rs. C-511/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 268/07]]></category>
		<category><![CDATA[Ware]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusendung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unwirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren (AZ: VIII ZR 268/07) mit Datum 1. Oktober 2008 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage des BGH war mit der Frage verbunden, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sei, dass die Kosten der Zusendung von Waren dem Verbraucher auch dann auferlegt werden könnten, wenn dieser den Vertrag widerrufen habe oder ob eine derartige Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen würde.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolge, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, die dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung auferlege, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08).</p>
<p>Aus diesem Grunde sei §346 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe. Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft ist es daher verwehrt, Verbrauchern die Kosten der Zusendung von Waren aufzuerlegen, wenn der Verbraucher ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt hätte.</p>
<p>Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch des Bundesgerichtshofes in dieser Sache waren tatsächlich überraschend. Vielmehr wird die bereits bekannte verbraucherfreundliche Auslegung der Richtlinien beibehalten, um Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen ohne Hinderungsgrund das Widerrufsrecht ausüben zu können.</p>
<p>Händlern ist spätestens nach dieser Entscheidung zu raten, dass die Kosten der Zusendung von Waren bei erfolgtem Widerruf erstattet werden. Neben möglichem Ärger mit den eigenen Kunden, deren Anspruch man im Streitfall aufgrund dieser Entscheidung entsprechen müsste, würden entgegenstehende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig sein, wodurch Shop-Betreibern erhebliche Kosten aufgrund der Abmahnung entstehen könnten.</p>
<p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der Rücksendung etwas anderes gelten kann. Im Falle einer entsprechenden Belehrung nach §357 Abs.2 S.3 BGB können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher Gegenleistungen oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<blockquote><p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p></blockquote>
<p>WK LEGAL berät verschiedene Online Shops in täglichen Fragen zum Fernabsatzrecht und zum abmahnsicheren Betrieb des Online Shops. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen rund um Ihren Online Shop zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 12:50:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung. Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung.</p>
<p>Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen Neuerungen und die Anforderungen, die durch dieses Gesetz eintreten, berichtet</p>
<p>Online Shop Betreibern und eBay Händlern ist dringend anzuraten die aktuell vorgehaltene Widerrufsbelehrung auf Abmahnsicherheit zu kontrollieren.</p>
<p>Besonders die Veränderung hinsichtlich der Widerrufsfrist wird wieder die Möglichkeit für eine Vielzahl an Abmahnungen ermöglichen. Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig nicht mehr zwei Wochen, sondern 14 Tage.</p>
<p>Werden Verträge, wie bei ebay und manchen wenigen Online Shops, über den Bildschirm und ohne Einsatz einer E-Mail Korrespondenz geschlossen, gilt zukünftig auch die 14tägige Widerrufsfrist, sofern die Widerrufsbelehrung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachgereicht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit der ersten E-Mail nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung übermittelt wird.</p>
<p>Besonders eBay Händlern ist aktuell zu raten nicht ungeprüft die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Der Grund liegt hierfür in der noch fehlenden technischen Umsetzung durch ebay, welche die im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich erst im Juli 2010 in die am Angebotsende versendete E-Mail einpflegen wird.</p>
<p>Nachfolgend erhalten Sie die Musterwiderrufsbelehrung. Soweit Sie eine Rückgabebelehrung vorhalten, dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass auch hierfür ein neues Muster ab morgen in Kraft tritt.</p>
<p><strong>Wir weisen vor der Verwendung des nachfolgenden Musters ausdrücklich darauf hin, dass dieses einer Anpassung an die sonstigen vorgehaltenen Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf, um „abmahnsicher“ und rechtswirksam zu sein.</strong></p>
<p> </p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.</p>
<p>Der Widerruf ist zu richten an:</p>
<p>[Name/Firma] <br /> [Angaben zum gesetzlichen Vertreter] <br /> [ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)] <br /> [E-Mail-Adresse] <br /> [ggf. Faxnummer] <br /> [keine Telefonnummer]</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Widerrufsfolgen</strong></p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.</p>
<p>Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong></p>
</blockquote>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen WinChance24</title>
		<link>http://www.wkblog.de/zivilrecht/urteil-gegen-winchance24</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Genico Holding]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnspielfirma]]></category>
		<category><![CDATA[Kontoabbuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Lotto]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubte Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[unlautere Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Versäumnisurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsschluss]]></category>
		<category><![CDATA[WinChance24]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über die unseriösen Geschäftsmodelle einiger Lotto- und Gewinnspielfirmen. Dabei gehen die Betreiber trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung so vor, dass sie Kunden anrufen und unabhängig von deren Reaktion am Telefon anschließend behaupten einen Vertrag geschlossen zu haben. Sämtliche notwendigen Daten, inklusive der jeweiligen Kontoverbindungen, liegen derartigen Firmen aufgrund [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/urteil-gegen-winchance24' addthis:title='Urteil gegen WinChance24 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über die <a href="http://www.kwblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen" target="_blank">unseriösen Geschäftsmodelle einiger Lotto- und Gewinnspielfirmen</a>. Dabei gehen die Betreiber trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung so vor, dass sie Kunden anrufen und unabhängig von deren Reaktion am Telefon anschließend behaupten einen Vertrag geschlossen zu haben. Sämtliche notwendigen Daten, inklusive der jeweiligen Kontoverbindungen, liegen derartigen Firmen aufgrund des Ankaufs von Datenbeständen bereits vor, so dass es auf eine Auskunft des Verbrauchers nicht mehr wirklich ankommt.</p>
<p>Die Betroffenen erhalten nach einem solchen Telefonat regelmäßig Post. In dem übersandten Schreiben wird sich für das ausgesprochene Vertrauen und den geschlossenen Vertrag bedankt und darüber hinaus mitgeteilt, dass zukünftig ein Betrag um ca. EUR 56,- monatlich vom Konto des Betroffenen abgebucht wird. In der Folgezeit werden dann die jeweiligen Beträge monatlich vom Konto des Betroffenen abgebucht.</p>
<p>Wendet sich der Verbraucher selbst an die entsprechende Lotto- und Gewinnspielfirma erhält er regelmäßig keine Reaktion. Sofern er die von seinem Konto abgebuchten Beträge zurückbucht, erhält er nach kurzer Zeit Forderungsschreiben wegen angeblich offener Forderungen von Inkassounternehmen.</p>
<p>WK LEGAL hat für seine Mandanten eine Vielzahl solcher Ansprüche bereits erfolgreich zurückweisen können. Die Lotto- und Gewinnspielfirmen teilen auf die anwaltlichen Schreiben mit, dass sie &#8220;kulanterweise&#8221; die Forderungen ausgebucht hätten und somit keine weiteren Forderungen gegen unsere Mandanten geltend machen würden.</p>
<p>Für diese Tätigkeit fallen regelmäßig Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 46,41 für die Betroffenen an.</p>
<p>WK LEGAL hat von der Unternehmung Genico Holding (Winchance24.de) für einen Mandanten nun die angefallenen Gebühren erstattet und Auskunft über die Quelle der vorgehaltenen Daten verlangt. Die Erstattung und die Auskunft durch die Genico Holding wurde abgelehnt.</p>
<p>Daraufhin haben wir für unseren Mandanten Klage auf Erstattung der anwaltlichen Gebühren und Auskunft über die vorgehaltenen Daten und deren Herkunft, sowie Sperrung und Löschung der vorgehaltenen Daten erhoben.</p>
<p>Die Genico Holding behauptete zunächst, dass der Anruf über ein externes Call Center erfolgt sei und ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Das Gespräch sei aus Gründen der Qualitätssicherung aufgezeichnet worden und es wurde ein geschriebenes Gesprächsprotokoll der Klageerwiderung beigefügt.</p>
<p>Darüber hinaus behauptete die Beklagte, dass die vorgehaltenen Daten durch ordnungsgemäßen Zukauf erlangt worden seien.</p>
<p>Die anschließende Recherche ergab, dass das angeblich externe Call Center durch denselben Inhaber wie die Unternehmung Winchance24 (Genico Holding) betrieben wird, so dass sich schon hieraus erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Genico Holding ergeben.</p>
<p>Der vorgelegten Gesprächsaufzeichnung war weder eindeutig ein Vertragsschluss zu entnehmen, noch handelte es sich nach Auskunft unseres Mandanten um das zwischen ihm und der Genico Holding geführte Gespräch. Das Gericht folgte unserem Antrag auf Vorlage der angeblichen Gesprächsaufzeichnung und ordnete diese im Wege eines Beweisbeschlusses an.</p>
<p>Nun fand der Beweistermin statt und die Vorlage der angeblichen Gesprächsaufzeichnung wurde erwartet. Doch die Genico Holding (Winchance24) erschienen erst gar nicht zum gerichtlichen Termin.</p>
<p>Aus diesem Grunde erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten, so dass Winchance24 nun Auskunft über die Herkunft und den Umfang der vorgehaltenen Daten zu erteilen hat und darüber hinaus die unserem Mandanten entstandenen Kosten für unsere Inanspruchnahme zu erstatten hat.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Dieses Vorgehen zeigt sehr schön die Vorgehensweise derartiger Unternehmungen auf. Die behaupteten Ansprüche können diese regelmäßig nicht beweisen, da sie oftmals nicht existent sind. Betroffene sind auch nicht schutzlos gestellt und können die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche einerseits durch die Inanspruchnahme eines Anwalts zurückweisen ohne sich weiteren Schreiben von Inkassounternehmen gegenüber zu sehen. Andererseits ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der verauslagten Anwaltskosten durchaus erfolgsversprechend, so dass im Ergebnis die unberechtigte Behauptung eines Vertrages oder unberechtigte Kontoabbuchung lediglich den unseriösen Betreiber derartiger Lotto- und Gewinnspielfirmen finanziell belastet.</p>
<p>Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu WK LEGAL erhalten Sie auch unter http://www.wklegal.de</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/urteil-gegen-winchance24' addthis:title='Urteil gegen WinChance24 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 06:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[21.06.2010]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Muster-Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderruf]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen. Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1571.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen.</p>
<p>Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber Widersprüche zu aktuellen Gesetzen ergeben konnten. Dies führte zu dem Ergebnis, dass trotz Verwendung des Musters des Gesetzgebers ein Verstoß gegen ein Gesetz möglich war, der grundsätzlich gemäß §4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig wäre.</p>
<p>Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber mit dem Trick beholfen, in der sog. BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) zu bestimmen, dass nicht wettbewerbswidrig handelt, und daher nicht abgemahnt werden kann, wer das unveränderte Musterexemplar verwendet.</p>
<p>Dieses Tricks bedarf es ab dem 11. Juni 2010 nun nicht mehr. Denn nun wird die Muster-Widerrufsbelehrung in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) aufgenommen und erhält somit Gesetzesrang. In das BGB wird darüber hinaus der §360 eingefügt, in welchem die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nochmals klar gestellt werden, so dass hierdurch Rechtssicherheit erzielt werden wird.</p>
<blockquote><p style="margin-left: 40px;"><strong>§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung</strong></p>
<p style="margin-left: 40px;">(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,<br /> 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und<br /> 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,<br /> 3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,<br /> 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und<br /> 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.</p>
</blockquote>
<p>Mit der Umsetzung dieses Vorhabens sollte nunmehr das seit langer Zeit geforderte Maß an Rechtssicherheit für den Online-Handel gewährleistet sein. Insbesondere heißt es dazu in § 360 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass den gesetzlichen Anforderungen durch Verwendung der Mustervorlagen des EGBGB genüge getan wird.</p>
<p>Aber der Gesetzgeber hat weitere Änderungen vorgesehen. Denn mit der neuen Widerrufsbelehrung werden die Widerrufsfristen sowohl bei Online-Shops als auch bei ebay angeglichen. Nach der neuen Widerrufsbelehrung soll es ausreichend sein, wenn der Kunde &#8220;unverzüglich nach Vertragsschluss&#8221; über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Ebay-Händler können somit durch eine Belehrung in der ersten Mail nach Auktionsende in den Genuss der Zwei-Wochen-Widerrufsfrist kommen.</p>
<p>Durch die kommenden gesetzlichen Änderungen wird es ab Juni zwingend notwendig sein, bisher verwandte Widerrufsbelehrungen neu zu fassen. Zum einen wird in vielen Fällen nunmehr auf eine nur noch 14-tägige Widerrufsfrist hinzuweisen sein. In jedem Fall aber ändern sich die Gesetzesstellen und rechtlichen Grundlagen, auf die in der alten wie neuen Belehrung Bezug genommen wird. Um einer gerade in der Übergangszeit zu befürchtenden neuerlichen Abmahnwelle aus dem Weg zu gehen, sollten die aktuell verwendeten Widerrufsbelehrung rechtzeitig angepasst werden.</p>
<p>WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne unser Angebot. Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 09:07:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[C‑511/08]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Hinsendung]]></category>
		<category><![CDATA[online handel]]></category>
		<category><![CDATA[online-händler]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 97/7/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Versandkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag im Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 268/07]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C‑511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997. Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/allgemeine-geschaftsbedingungen/online-handler-tragen-immer-die-hinsendekosten' addthis:title='Online-Händler tragen immer die Hinsendekosten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1497.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C‑511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997.</p>
<p>Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 &ndash; VIII ZR 268/07 &ndash; vorgelegt hatte. Der BGH beabsichtigte entgegen dem EuGH Verbraucher mit den Hinsendekosten zu belasten, weil die Kosten der R&uuml;cksendung nicht zu den &quot;infolge des Widerrufsrechtes&quot; unmittelbar entstanden Kosten geh&ouml;re, der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in H&ouml;he der Hinsendekosten habe und bei einem herk&ouml;mmlichen Kauf im realem Leben der Verbraucher auch die Kosten trage, die entstehen, wenn er in ein Gesch&auml;ft f&auml;hrt.</p>
<p>Das Urteil erging im Wege eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens.</p>
<p>Nach der nun ergangenen Entscheidung sind derartige Klauseln nicht mit der Euop&auml;ischen Richtlinie in Einklang zu bringen. Denn nach Ansicht des EuGH h&auml;tten die Bestimmungen der Richtlinie eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedsstaaten erlaubt w&auml;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.</p>
<p>In der betroffenen Richtlinie hei&szlig;t es:</p>
<p><em>&quot;Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten f&uuml;r die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.&quot;</em></p>
<p>Nach Ansicht des EuGH st&uuml;nden vielmehr die dem Verbraucher entstehenden Kosten der unmittelbaren R&uuml;cksendung der Ware in einer ausgewogenen Risikoverteilung zu dem von dem Unternehmer oder Online-H&auml;ndler zu tragenden Versandkosten f&uuml;r den Versandweg zu Kunden.</p>
<p>Online-H&auml;ndler tragen also regelm&auml;&szlig;ig die Kosten des Versandes zum Kunden und diese sind auch im Falle des Widerrufs nicht von dem an den Kunden zur&uuml;ckzuerstattenden bezahlten Betrag abzuziehen. Dies wurde bereits in dem aktuellen Muster der Widerrufsbelehrung ber&uuml;cksichtigt, in welchem dem Kunden lediglich die Kosten der R&uuml;cksendung auferlegt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Online-H&auml;ndlern, die dem Kunden im Falle des Widerrufs auch die Kosten des Hinversandes &uuml;bertragen wollen, sollten ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen aus diesem Grunde dringend ab&auml;ndern. Denn auch in diesem Falle sind Online-H&auml;ndler darauf hinzuweisen, dass ein diesbez&uuml;glicher Versto&szlig; einen Wettbewerbsversto&szlig; bedeuten w&uuml;rde, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Sie haben weitere Fragen? WK LEGAL ber&auml;t Sie gerne bei Fragen zum Thema &quot;Rechtssicherer Online Shop&quot; oder Gestaltung von &quot;Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen&quot;. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website unter <a target="_blank" href="http://www.wklegal.de/">www.wklegal.de</a></p>
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		<title>Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 12:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[CD]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160;Eine bisher wenig in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geratene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil&#160;vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09) k&#246;nnte f&#252;r Online- und ebay-H&#228;ndler von gro&#223;er Relevanz sein und eine Abmahngefahr begr&#252;nden, wenn nicht rechtzeitig hierauf reagiert wird. Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats de Oberlandesgericht Hamm war die Frage, ob durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung' addthis:title='Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1458.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>&nbsp;Eine bisher wenig in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geratene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil&nbsp;vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09) k&ouml;nnte f&uuml;r Online- und ebay-H&auml;ndler von gro&szlig;er Relevanz sein und eine Abmahngefahr begr&uuml;nden, wenn nicht rechtzeitig hierauf reagiert wird.</p>
<p>Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats de Oberlandesgericht Hamm war die Frage, ob durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, wenn dieser bei einer gekauften CD/DVD die Cellophanh&uuml;lle entfernt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach &sect;312 d Abs. 2 BGB. Dort hei&szlig;t es:</p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&auml;gen<br />
</em></p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>&hellip;.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,&nbsp;</em></p>
<p>Daher w&uuml;rde das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann erl&ouml;schen, wenn es sich bei der Cellophanh&uuml;lle um eine Versiegelung i.S.d. &sect; 312d Abs.2 BGB handelt.&nbsp;Das LG Dortmund hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass ein Tesa-Streifen keine Versiegelung im Sinne des &sect; 312d Abs 2 Nr 2 BGB darstellt (LG Dortmund Urteil vom 16.10.2006 AZ: 16 O 55/06) .</p>
<p>Der 4. Senat des OLG Hamm hat nun entschieden, dass eine Cellophanh&uuml;lle einer CD/DVD kein Siegel im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Vielmehr diene diese lediglich als Schhutz vor Verunreinigung.</p>
<p style="margin-left: 40px; "><em>Die Klausel &ldquo;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &hellip;, sofern die gelieferten&nbsp;Datentr&auml;ger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die&nbsp;Cellophanh&uuml;lle ge&ouml;ffnet wurde)&rdquo; ist wettbewerbswidrig.<br />
Cellophanh&uuml;llen kommt nicht die Siegelqualit&auml;t im Sinne von &sect; 312 d Abs. 4 Nr. 2&nbsp;BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von&nbsp;Kratzern und Schmutz.  Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit&nbsp;einem separaten Hinweis ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen werden, dass das&nbsp;Aufrei&szlig;en der Schutzh&uuml;lle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.</em></p>
<p>Das OLG Hamm m&ouml;chte also f&uuml;r eine Versiegelung einen besonderen Hinweis auf die Versiegelung. Da die &ldquo;privatrechtliche Versiegelung&rdquo; im Gegensatz zur amtlichen Versiegelung nicht geregelt sei, kann man die Meinung des OLG Hamm zumindest f&uuml;r &ldquo;vertretbar&rdquo; halten. Allerdings begegnet diese Entscheidung erheblichen Bedenken hinsichtlich der M&ouml;glichkeit, die sich f&uuml;r Raubkopierer ergeben k&ouml;nnten.</p>
<p>Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sollte derzeit jeder gewerblicher Verk&auml;ufer von CDs/DVDs und/oder Software einen Blick auf seine Widerrufsbelehrung werfen, ob dort die &ldquo;gef&auml;hrliche&rdquo; Formulierung hinsichtlich einer Cellophanumh&uuml;llung enthalten ist. Dar&uuml;ber hinaus sollte jeder H&auml;ndler f&uuml;r den Fall, dass er in Cellophan verschwei&szlig;te CD&acute;s oder DVD&acute;s vertreibt, seine Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen dahingehend anpassen, dass der von den H&auml;ndlern mit der vorgenannten Klausel bisher begr&uuml;ndete Wegfall des Widerrufsrechts nicht durch die Unwirksamkeit dieser Klausel beseitigt wird.</p>
<p>Gerne stehr Ihnen WK LEGAL f&uuml;r Ihre Fragen zur Verf&uuml;gung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahngefahr-durch-unwirksame-klausel-bzgl-cddvd-versiegelung' addthis:title='Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Zur Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-eines-pauschalierten-schadensersatzes-in-agb</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 09:11:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[pauschalierter Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verhandlungsterim 14.04.2010]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit der Frage der Zul&#228;ssigkeit eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen besch&#228;ftigen. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &#8222;Am 10. Januar 2008 kaufte die Beklagte von der Kl&#228;gerin, einer Fahrzeugh&#228;ndlerin, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 29.000 &#8364;. Dabei sollte ein Gebrauchtfahrzeug der Beklagten in [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-eines-pauschalierten-schadensersatzes-in-agb' addthis:title='BGH: Zur Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1431.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit der Frage der Zul&auml;ssigkeit eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen besch&auml;ftigen. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p><span id="more-1431"></span></p>
<p style="text-align: justify;">&bdquo;Am 10. Januar 2008 kaufte die Beklagte von der Kl&auml;gerin, einer Fahrzeugh&auml;ndlerin, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 29.000 &euro;. Dabei sollte ein Gebrauchtfahrzeug der Beklagten in Zahlung gegeben und mit 6.200 &euro; auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die von der Kl&auml;gerin verwendeten Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln:</p>
<p style="text-align: justify;">&quot;1. Der K&auml;ufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verk&auml;ufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Verlangt der Verk&auml;ufer Schadensersatz, so betr&auml;gt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist h&ouml;her oder niedriger anzusetzen, wenn der Verk&auml;ufer einen h&ouml;heren oder der K&auml;ufer einen geringeren Schaden nachweist.&quot;</p>
<p style="text-align: justify;">Am 15. Januar 2008 trat die Beklagte vom Kaufvertrag zur&uuml;ck. Mit Schreiben vom gleichen Tage best&auml;tigte die Kl&auml;gerin den Vertragsr&uuml;cktritt und erkl&auml;rte, die Beklagte aus den Verpflichtungen des geschlossenen Kaufvertrages zu entlassen. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in H&ouml;he von 10 % des Kaufpreises und wies darauf hin, dass mit Zahlung dieses Betrages die vertraglichen Pflichten der Beklagten abgegolten seien. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.&ldquo; (Quelle: Pressestelle d. Bundesgerichtshof)</p>
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach die oben genannte Klausel gegen &sect; 309 Nr. 5 Buchst. b BGB versto&szlig;e, weil der Hinweis fehle, dass der Kunde nachweisen k&ouml;nne, dass gar kein Schaden entstanden sei, hatte die Zahlungsklage in H&ouml;he von 2.900,00 &euro; in beiden Vorinstanzen (AG Main, Az. 87 C 53/98 und LG Mainz, Az. 301 S 170/08) vollumf&auml;nglich Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verlange &sect; 309 Nr. 5 Buchst. b BGB lediglich den ausdr&uuml;cklichen Hinweis auf die M&ouml;glichkeit des Gegenbeweises, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten sei. Hierbei sei es jedoch nicht erforderlich, dass der Verwender den Wortlaut des Gesetzes &uuml;bernehme. Die durch die Kl&auml;gerin verwendete Klausel werde den Anforderungen der Vorschrift ausreichend gerecht, da sie dem K&auml;ufer unmissverst&auml;ndlich die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffne nachzuweisen, dass der Beklagten ein geringerer schaden entstanden sei. Dies schlie&szlig;e erkennbar auch den Nachweis ein, dass der Beklagten &uuml;berhaupt kein Schaden entstanden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Wir werden unsere Leser an dieser Stelle wie gewohnt aktuell &uuml;ber den Ausgang dieses Verfahrens informieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu den Spezialgebieten von WK LEGAL geh&ouml;rt u. a. das Vertragsrecht sowie die Gestaltung und Pr&uuml;fung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen. Wenn Sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/vertragsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/vertragsrecht</a>  oder schreiben Sie uns eine E-Mail an  <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a><br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
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		<title>BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay gegenüber Verbrauchern unzulässig</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-haftungsausschluss-fur-mangel-bei-ebay-gegenuber-verbrauchern-unzulassig</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 14:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss Mängelgewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[LG Wuppertal Az. 1 O 379/06]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf Az. 20 U 108/07]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 31. M&#228;rz 2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verk&#228;ufer unlauter im Sinne der &#167;&#167; 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der M&#228;ngelgew&#228;hrleistung anbietet. Der Beklagte, ein als gewerblicher Verk&#228;ufer bei eBay [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-haftungsausschluss-fur-mangel-bei-ebay-gegenuber-verbrauchern-unzulassig' addthis:title='BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay gegenüber Verbrauchern unzulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1422.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 31. M&auml;rz 2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verk&auml;ufer unlauter im Sinne der &sect;&sect; 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der M&auml;ngelgew&auml;hrleistung anbietet.</p>
<p><span id="more-1422"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte, ein als gewerblicher Verk&auml;ufer bei eBay registriertes Mitglied, bot auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. Das Angebot enthielt einen Gew&auml;hrleistungsausschluss. Die Kl&auml;gerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&auml;gerin nahm den Beklagten im Anschluss an diesen Kauf auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gew&auml;hrleistungsrechte zu verkaufen. W&auml;hrend das Landgericht Wuppertal (Urteil v. 1. Juni 2007, Az. 1 O 379/06) die Klage noch abgewiesen hatte, wurde die Beklagte auf die Berufung der Kl&auml;gerin hin durch das Berufungsgericht OLG D&uuml;sseldorf (Urteil v. 15. Januar 2008, Az. 20 U 108/07) antragsgem&auml;&szlig; verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof &#8211; ebenso wie das Berufungsgericht &#8211; davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten sowohl an Verbraucher als auch an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht deutlich genug erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegen&uuml;ber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gew&auml;hrleistungsausschluss nach &sect;&sect; 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gew&auml;hrleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsversto&szlig; dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verb&auml;nden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzul&auml;ssiger Vertragsklauseln vorgehen k&ouml;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl der Versto&szlig; an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt h&auml;tte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur&uuml;ckverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die M&ouml;glichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat. Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH, Nr. 71/2010</p>
<p style="text-align: justify;">Onlineh&auml;ndler, die ausschlie&szlig;lich mit gewerbliche Kunden &uuml;ber das Internet Vertr&auml;ge schlie&szlig;en wollen, sollten hierauf in jedem Fall deutlich genug hinweisen und dar&uuml;ber hinaus Vorkehrungen treffen, dass nicht auch Verbraucher bei ihnen bestellen und beliefert werden. Andernfalls m&uuml;ssten die H&auml;ndler den f&uuml;r Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen und unter anderem ein Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberecht einr&auml;umen. Auch m&uuml;ssten die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen dieser H&auml;ndler dann den strengeren Regeln f&uuml;r Verbrauchergesch&auml;fte gen&uuml;gen.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL hat sich auf die Beratung von Unternehmen und Onlineh&auml;ndler spezialisiert. Wenn Sie mehr erfahren wollen besuchen Sie uns unter  <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce">www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce</a>oder schreiben Sie uns eine E-Mail an  <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a><br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-haftungsausschluss-fur-mangel-bei-ebay-gegenuber-verbrauchern-unzulassig' addthis:title='BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay gegenüber Verbrauchern unzulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 08:19:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Anrufung]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Lotto Pool GmbH]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
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		<description><![CDATA[Einer Flut unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und unerlaubter Kontoabbuchungen sehen sich immer wieder eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber. Die Gewinnspielfirmen und Lottospielgemeinschaften stellen einen telefonischen Kontakt zu Verbrauchern her. Im Rahmen dieses Telefonates konfrontieren sie den Verbraucher mit angeblichen Vertragsabschlüssen sowie gespeicherten Kunden- und Kontodaten. Teilweise erfolgen sogar Abbuchungen von Konten der Verbraucher. Nach vorliegenden [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen' addthis:title='Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/897.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Einer Flut unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und unerlaubter Kontoabbuchungen sehen sich immer wieder eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber. Die Gewinnspielfirmen und Lottospielgemeinschaften stellen einen telefonischen Kontakt zu Verbrauchern her. Im Rahmen dieses Telefonates konfrontieren sie den Verbraucher mit angeblichen Vertragsabschlüssen sowie gespeicherten Kunden- und Kontodaten. Teilweise erfolgen sogar Abbuchungen von Konten der Verbraucher.</p>
<p><span id="more-897"></span></p>
<p>Nach vorliegenden Informationen sowie entsprechenden Mitteilungen von Verbraucherzentralen gehören hierzu u. a. die Firmen Gewinnspielclub DSC-24 (Berlin), Deutsche Lotto Pool GmbH und WinChance24.</p>
<p>Trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung wird mittels telefonischer Kontaktaufnahme versucht, Verträge an den Verbraucher zu bringen. Unberücksichtigt bleibt bei den jeweiligen Firmen die tatsächliche Reaktion des Verbrauchers. Selbst in dem Fall, dass ein Gespräch durch den Verbraucher beendet und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man an Lotterien oder Gewinnspielen kein Interesse habe, erhält man kurze Zeit später eine als solche deklarierte Auftragsbestätigung. In diesem Schreiben wird darüber hinaus behauptet, dass man bereits über alle Einzelheiten informiert worden sei und diesbezüglich zukünftig monatlich einen Betrag in Höhe von beispielsweise EUR 48,50 vom Konto des Verbrauchers abbuchen werde.</p>
<p>Aus diesem Grunde ist allen Verbrauchern anzuraten, die mit derartigen Anrufen bereits Kontakt hatten, zukünftig besonders auf etwaige Abbuchungen zu achten. Regelmäßig können im Falle der bereits erfolgten Abbuchung diese innerhalb von einigen Wochen zurückgebucht werden. Hat man diese Frist versäumt, ist das Geld jedoch trotzdem noch nicht verloren, denn sofern keine Einwilligung zur Einziehung vom Konto erteilt wurde, handelte es sich um eine unberechtigte Abbuchung und somit eine Täuschung. Die Frist läge in diesem Fall bei drei Jahren.</p>
<p>Anschließend sieht man sich jedoch erheblichen Aufforderungsschreiben der jeweiligen Unternehmen sowie von Inkassounternehmen etc. gegenüber. Ob darüber hinaus weitere Abbuchungsversuche erfolgen, ist bisher nicht bekannt.</p>
<p>Aus diesem Grunde sollte man versuchen, den geschlossenen Vertrag mangels erfolgter Belehrung über den Widerruf zu widerrufen. Erfahrungsgemäß wird von verschiedenen Unternehmen hierauf jedoch nicht reagiert, so dass weitere Erklärungen nach der Behauptung der jeweiligen Unternehmen nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist liegen. Dies ist jedoch unzutreffend, da mangels erfolgter Belehrung überhaupt keine Frist in Gang gesetzt wurde.</p>
<p>Bei anwaltlicher Vertretung ist die Erfolgschance in derartigen Fällen hoch, dass man mit nur geringem Kosteneinsatz endgültige Rechtssicherheit schafft und nicht Gefahr läuft, eine zu Unrecht erfolgte Abbuchung zu übersehen.</p>
<p>Darüber hinaus kann unter Berufung auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch Auskunft, Sperrung und/oder Löschung der personenbezogenen Daten verlangt werden, so dass durch diese Kombination abschließend Rechtssicherheit für Betroffene erzielt werden kann und diese nicht Gefahr laufen, dass die personenbezogenen Daten entsprechend den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu Werbe-, Beratungs- oder Marktforschungszwecke an weitere Firmen herausgegeben werden. Denn mit diesen Daten könnten diese Unternehmen dann weitere Geshäftsmodelle gleicher Art aufbauen und der Verbraucher stünde wieder vor demselben Problem.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/abzocke-von-lotto-und-gewinnspielfirmen' addthis:title='Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 08:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[EU Richtlinie 2005/29/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[reform]]></category>
		<category><![CDATA[uwg]]></category>
		<category><![CDATA[uwg reform 2009]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erf&#228;hrt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erh&#246;ht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird h&#246;here Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene f&#252;r Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen. Durch die &#252;berarbeiteten und verbesserten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009' addthis:title='Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/419.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erf&auml;hrt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erh&ouml;ht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird h&ouml;here Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene f&uuml;r Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen.</p>
<p><span id="more-419"></span></p>
<p>Durch die &uuml;berarbeiteten und verbesserten Richtlinien des Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu. Die Gesetzes&auml;nderung forciert gegen&uuml;ber den fr&uuml;heren Richtlinien die Ber&uuml;cksichtigung der Verbraucherrechte im B2C Bereich. Weiterhin wird in der Novellierung des Gesetzes weitestgehend auf die Unterscheidung der Verh&auml;ltnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmern (B2B) verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass das Wettbewerbsrecht sowohl f&uuml;r Kunden- als auch f&uuml;r Gesch&auml;ftsbeziehungen einheitliche Geltung erlangt und in gleichem Ma&szlig;e Verbraucher und Marktteilnehmer betrifft. Es ist anzuraten die Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten, denn es drohen bei gesetzeswidrigen Handlungen Bu&szlig;gelder in H&ouml;he von bis zu EUR 50.000,00.</p>
<p>F&uuml;r Unternehmen d&uuml;rften die folgenden neuen Regelungen von besonderem Interesse sein:</p>
<ul>
<li>Das Gesetz erfasst durch den neuen Begriff der &bdquo;gesch&auml;ftlichen Handlung&ldquo; k&uuml;nftig nicht mehr allein die vorvertragliche Werbung. Betroffen sind alle Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzf&ouml;rderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenh&auml;ngen. Hierzu geh&ouml;ren insbesondere auch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken und die es besonders zu beachten gilt, um Mitbewerbern die M&ouml;glichkeit einer Abmahnung zu geben.</li>
<li>Den Informationspflichten kommen im neuen UWG eine besondere Bedeutung zu. Durch den neuen &sect; 5a UWG (Irref&uuml;hrung durch Unterlassen) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, &bdquo;die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen beruhen&ldquo;. Mangels Bagatellgrenze f&uuml;hrt daher die fehlende Angabe solcher Informationen im Verh&auml;ltnis zum Verbraucher zur Unzul&auml;ssigkeit der Handlung.</li>
<li>Sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis angeboten werden, ist in der Werbung k&uuml;nftig stets die Identit&auml;t und Anschrift des Unternehmers zu nennen. Dieser neuen Pflicht wird im Alltag eine sehr gro&szlig;e Bedeutung zukommen. Ob zur Identit&auml;t des Unternehmens auch Handelsregisterdetails anzugeben sind ist bisher noch nicht gekl&auml;rt.</li>
<li>Eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst eine beworbene Ware zu erwerben bzw. eine beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern dazu zu veranlassen, ist k&uuml;nftig verboten.</li>
<li>Besteht bei einer Ware die Notwendigkeit nach einem Ersatzteil, eines Austauschs oder einer Reparatur, d&uuml;rfen hierzu keine unwahren Angaben gemacht werden.</li>
<li>Die Herausstellung, dass ein gesetzliches Recht eine Besonderheit des Angebots darstelle, gilt k&uuml;nftig ausdr&uuml;cklich als unlauter. Dies bedeutet beispielsweise, dass der H&auml;ndler zwar noch auf die gesetzliche Gew&auml;hrleistung hinweisen, jedoch nicht mit ihr besonders werben darf. Insoweit normiert die schwarze Liste nochmals eine Handlung, welche bereits in der Vergangenheit unter dem Stichwort &bdquo;Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten&ldquo; unzul&auml;ssig war.</li>
<li>F&uuml;r eine Werbung mittels Telefax, Email oder automatischer Anrufmaschine ist k&uuml;nftig regelm&auml;&szlig;ig eine ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, w&auml;hrend bislang auch eine konkludente Einwilligung ausreichend war. Urspr&uuml;nglich sollten im Rahmen der vorliegenden Novelle auch die Anforderungen an Telefonwerbung drastisch versch&auml;rft werden. Dies bleibt nun jedoch einem eigenen Gesetz vorbehalten, das noch im Laufe des Jahres in Kraft treten soll.</li>
</ul>
<p>Transparenz soll dar&uuml;ber hinaus die sog. &bdquo;Schwarze Liste&ldquo; des UWG bringen. In dieser sind 30 gesetzeswidrige gesch&auml;ftliche Handlungen aufgelistet. Ein Versto&szlig; gegen einen der dort aufgelisteten Punkte bedeutet immer die Unzul&auml;ssigkeit der Handlung. Diese schwarze Liste des UWG wird zuk&uuml;nftig in Abschnitte unterteilt, so dass hierdurch eine noch h&ouml;here Transparenz erzielt werden soll. Die Abschnitte werden beispielsweise wie &bdquo;Versprechen, die man nicht halten kann oder will&ldquo;, &bdquo;Verbraucher t&auml;uschen&ldquo; oder &bdquo;Getarnte Werbung&ldquo; bezeichnet sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/neue-masstabe-durch-die-uwg-reform-2009' addthis:title='Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Viele Online-Shops bei Verbraucherschutz mangelhaft</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 13:13:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Einhaltung der Verbraucherrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronikhändler]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Studie]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die f&#252;r Verbraucherpolitik zust&#228;ndige EU-Kommissarin Meglena Kuneva hat vor Kurzem die Ergebnisse einer EU-weiten Untersuchung &#252;ber die Einhaltung der Verbraucherrechte im Verbraucherelektronik-Handel pr&#228;sentiert. Mittels dieser Untersuchung sollte festgestellt werden, ob im Internethandel auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik unlautere Gesch&#228;ftspraktiken angewandt werden. Die Ergebnisse sind erschreckend jedoch nicht &#252;berraschend. Die Untersuchung erstreckte sich auf insgesamt 26 [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/viele-online-shops-bei-verbraucherschutz-mangelhaft' addthis:title='Viele Online-Shops bei Verbraucherschutz mangelhaft ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/396.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die f&uuml;r Verbraucherpolitik zust&auml;ndige EU-Kommissarin Meglena Kuneva hat vor Kurzem die Ergebnisse einer EU-weiten Untersuchung &uuml;ber die Einhaltung der Verbraucherrechte im Verbraucherelektronik-Handel pr&auml;sentiert. Mittels dieser Untersuchung sollte festgestellt werden, ob im Internethandel auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik unlautere Gesch&auml;ftspraktiken angewandt werden. Die Ergebnisse sind erschreckend jedoch nicht &uuml;berraschend.</p>
<p><span id="more-396"></span></p>
<p>Die Untersuchung erstreckte sich auf insgesamt 26 Mitgliedsstaaten sowie Norwegen und Island. &Uuml;berpr&uuml;ft wurden durch die EU &uuml;ber 300 Internetseiten, die &uuml;ber das Internet Elektronikartikel anbieten. Es wurde sich dabei auf Internetseiten konzentriert, welche aktuell nachgefragte Produkte anbieten. Davon betroffen waren Artikel aus den Bereichen Digitalkameras, Handys, tragbare Musikger&auml;te, DVD-Player, PCs und Konsolen. Hierzu wurden zun&auml;chst die 200 bekanntesten Websites von Unterhaltungselektronik-Anbietern ermittelt. Dieser Liste wurden 100 weitere Online-Shops hinzugef&uuml;gt &uuml;ber welche bereits Verbraucherbeschwerden vorgelegen haben.</p>
<p>Im Mai 2009 wurden von den f&uuml;r die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zust&auml;ndigen Stellen (unter Leitung der Europ&auml;ischen Kommission) Websites, auf denen Produkte der Elektronikbranche verkauft wird, auf Einhaltung dreier wichtiger EU-Verbrauchrechtsvorschriften hin &uuml;berpr&uuml;ft. Zu diesen Punkten geh&ouml;rten die Kontaktdaten des H&auml;ndlers, die Klarheit des Angebotes und die Unmissverst&auml;ndlichkeit der Informationen &uuml;ber die Rechte des Verbrauchers.</p>
<p>Die Grundlage hierf&uuml;r bieten die Fernabsatz-Richtlinie, die Richtlinie &uuml;ber den elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr und die Richtlinie &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken. Nach diesen Vorschriften der Europ&auml;ischen Union muss der gewerbliche Verk&auml;ufer sich ausweisen und auf seiner Internetseite Name, vollst&auml;ndige tats&auml;chliche Adresse und eine E-Mail Adresse angeben. Ferner muss im E-Commerce der H&auml;ndler die Ware genau bezeichnen und den Gesamtpreis einschlie&szlig;lich aller Steuern und Abgaben des Artikels angeben. Hier geh&ouml;ren nicht die veranschlagten Versandkosten. Diese d&uuml;rfen gesondert ausgewiesen werden. Auch muss der effektiv in Rechnung gestellte Gesamtpreis mit dem Angebotspreis &uuml;bereinstimmen. Schlie&szlig;lich muss der gewerbliche H&auml;ndler den Verbraucher &uuml;ber sein R&uuml;ckgaberecht informieren. Denn nach europ&auml;ischem Recht k&ouml;nnen im Fernabsatz erworbene G&uuml;ter innerhalb von 7 Tagen ohne Angaben von Gr&uuml;nden zur&uuml;ckgegeben werden. Abschlie&szlig;end wurden zus&auml;tzliche Informationen &uuml;ber die Rechte des Verbrauchers, wie beispielsweise Fragen der Erstattung des Kaufpreises im Rahmen von Garantieleistungen untersucht.</p>
<p>Die EU-Kommission hat durch diese Untersuchung festgestellt, dass insgesamt 55% der insgesamt 369 &uuml;berpr&uuml;ften Online-Shops erhebliche M&auml;ngel aufweisen und die EU plant diesen Verst&ouml;&szlig;en weiter nachzugehen.</p>
<p>Im Rahmen der irref&uuml;hrenden Informationen &uuml;ber die Rechte des Verbrauchers wurden insgesamt 66% der Websites beanstandet. Entweder wurde der K&auml;ufer &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber sein R&uuml;ckgaberecht informiert oder dem Verbraucher wurden falsche Informationen an die Hand gegeben.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus wiesen 45% der &uuml;berpr&uuml;ften Online Shops irref&uuml;hrende Preisangaben aus. Insbesondere fehlten Informationen &uuml;ber Versand- und Zustellkosten oder waren nur mit erheblichem Aufwand auffindbar. Teilweise wiesen die H&auml;ndler diese Zusatzkosten erst zum Zeitpunkt der F&auml;lligkeit des Rechnungsbetrages oder diese Kosten wurden dem Produktpreis gar direkt hinzugerechnet. Teilweise warben die H&auml;ndler mit einer kostenfreien Lieferung, stellten die Versandkosten dann jedoch in Rechnung.</p>
<p>Auch die angegebenen Kontaktdaten der H&auml;ndler wurden in 33% der F&auml;lle beanstandet. Ohne die Angabe des Namens des H&auml;ndlers, der vollst&auml;ndigen tats&auml;chlichen Adresse und der E-Mail Adresse waren die H&auml;ndler teilweise im Falle einer R&uuml;ckgabe oder Reklamation f&uuml;r den Kunden &uuml;berhaupt nicht erreichbar.</p>
<p>Diese Ergebnisse sind einerseits erschreckend, &uuml;berraschen jedoch nur in Ans&auml;tzen. &Uuml;berraschend ist beispielsweise der Versuch einer Vielzahl der H&auml;ndler einer Reklamation durch die Unterlassung der Angabe der Kontaktdaten zu entgehen. Weniger &uuml;berraschend sind dagegen die Ergebnisse hinsichtlich der irref&uuml;hrenden Angaben &uuml;ber die Rechte der Verbraucher und die Preisangaben.</p>
<p>Zu beachten ist, dass die europ&auml;ische Regelung in Deutschland weiter geht. W&auml;hrend nach der europ&auml;ischen Regelung ein R&uuml;ckgaberecht von 7 Tagen Mindestvoraussetzung ist, ist der deutsche Gesetzgeber weitergegangen. Nach deutschem Recht steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, also jedem Vertrag &uuml;ber das Internet, Telefon etc., ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu. Auch rein auf den deutschen Markt beschr&auml;nkte Untersuchungen von Online-Shops haben das Ergebnis gezeigt, dass die verbrauchersch&uuml;tzenden Regelungen von vielen Online-H&auml;ndlern nicht eingehalten werden. Dabei setzen sich die H&auml;ndler neben dem Unmut der Kunden auch der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber aus. Dar&uuml;ber hinaus gilt es f&uuml;r Online-H&auml;ndler zu beachten, dass Klauseln, die gegen die gesetzlichen Regelungen versto&szlig;en und die Verbraucherrechte einschr&auml;nken unwirksam sind und sich der H&auml;ndler hierauf nicht berufen kann.</p>
<p>Beachtenswert ist die Konsequenz, welche die EU aus dieser Untersuchung ziehen wird. Die EU beabsichtigt n&auml;mlich in Zusammenarbeit mit den nationalen Beh&ouml;rden die betroffenen Online-H&auml;ndler aufzufordern ihr Verhalten n&auml;her zu begr&uuml;nden bzw. das Online-Angebot nachzubessern. Sollten die betroffenen Online-H&auml;ndler im Anschluss weiterhin gegen die geltenden Bestimmungen versto&szlig;en plant die EU die Einleitung rechtlicher Schritte, deren Folgen von Geldbu&szlig;en bis hin zur beh&ouml;rdlichen Sperrung der fraglichen Websites reichen k&ouml;nnen. Die Ergebnisse dieser EU-weiten Ma&szlig;nahmen zur Durchsetzung der einschl&auml;gigen Rechtsvorschriften sollen zum Ende des ersten Halbjahres 2010 dann vorgestellt werden.</p>
<p>Was wird den deutschen Online-H&auml;ndlern nun durch die EU abverlangt?</p>
<p>Schaut man genauer hin, stellt man fest, dass die EU lediglich die Einhaltung der Rechtsvorschriften st&auml;rker &uuml;berwachen wird. Aufgrund der weitergehenden deutschen Regelung ist den deutschen Online-H&auml;ndler daher anzuraten die eigenen Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen und Widerrufserkl&auml;rung sowie das Impressum auf Richtigkeit und Vollst&auml;ndigkeit hin zu &uuml;berpr&uuml;fen. Denn durch die Einhaltung der &bdquo;sch&auml;rferen&ldquo; deutschen Regelungen werden gleichzeitig auch die europ&auml;ischen Regelungen eingehalten, so dass den H&auml;ndler dann keine Gefahr droht.</p>
<p>Allerdings hat die Studie wieder einmal belegt, dass eine Vielzahl der Online-Shop-Betreiber auf die Einhaltung der einschl&auml;gigen rechtlichen Rahmenbedingungen wenig bis keinen Wert legen oder dies bisher nicht in den Focus der H&auml;ndler geh&ouml;rte. Hier gilt es dann f&uuml;r Online-H&auml;ndler zu reagieren und dieses Thema in den Focus der &Uuml;berpr&uuml;fung der eigenen Website zu bringen. Denn durch die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wird nicht nur die Kundenfreundlichkeit des eigenen Angebotes gesteigert und Abmahnungen von Mitbewerbern verhindert, sondern man erspart sich auch den &Auml;rger und die Sanktionen der EU.</p>
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		<title>Qualifizierte Schriftformklausel in AGB ist unwirksam (OLG Rostock)</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 10:29:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierte Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat das OLG Rostock geurteilt, dass eine in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen enthaltene qualifizierte Schriftformklausel gegen &#167; 307 BGB verst&#246;&#223;t und damit unwirksam ist. In dem durch das OLG Rostock zu entscheidenden Verfahren stritten die Parteien &#252;ber die Wirksamkeit einer m&#252;ndlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu einem gewerblichen Mietvertrag. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/qualifizierte-schriftformklausel-in-agb-ist-unwirksam-olg-rostock' addthis:title='Qualifizierte Schriftformklausel in AGB ist unwirksam (OLG Rostock) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/350.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>In einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat das OLG Rostock geurteilt, dass eine in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen enthaltene qualifizierte Schriftformklausel gegen &sect; 307 BGB verst&ouml;&szlig;t und damit unwirksam ist.</p>
<p><span id="more-350"></span></p>
<p>
In dem durch das OLG Rostock zu entscheidenden Verfahren stritten die Parteien &uuml;ber die Wirksamkeit einer m&uuml;ndlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu einem gewerblichen Mietvertrag. Laut Vertragsurkunde bedurften &Auml;nderungen und Erg&auml;nzungen ebenso der Schriftform, wie auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.</p>
<p>Sofern ein Mietvertrag als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung einzuordnen ist, verst&ouml;&szlig;t eine solche Klausel nach Ansicht des OLG Rostock gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam:</p>
<p>&bdquo;Eine Schriftformklausel, die nicht nur f&uuml;r Vertrags&auml;nderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch &Auml;nderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als k&ouml;nne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. [...] Dies widerspr&auml;che dem in &sect; 305b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Unwirksam ist deshalb eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine m&uuml;ndliche Abrede sei entgegen &sect; 305b BGB unwirksam.&quot;</p>
<p>Hiervon zu unterscheiden sind jedoch individuell zwischen den Parteien ausgehandelte (qualifizierte-) Schriftformklauseln, die nicht den AGB-Regelungen unterliegen und damit wirksam sind.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span></strong> Vor dem Hintergrund, dass nahezu jeder vorgefertigte und mehrfach verwendete Vertragstext als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung einzuordnen ist, sollten die Parteien solche Klauseln individuell aushandeln, die ihnen besonders wesentlich erscheinen und die sp&auml;ter nicht der AGB Kontrolle unterliegen sollen. Dies kann im Einzelfall durch handschriftliche Erg&auml;nzungen oder durch gesonderte Vereinbarungen erfolgen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/qualifizierte-schriftformklausel-in-agb-ist-unwirksam-olg-rostock' addthis:title='Qualifizierte Schriftformklausel in AGB ist unwirksam (OLG Rostock) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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