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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Gesellschaftsrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 11:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden. Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited-2' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden.</p>
<p>Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gründung einer Limited darstellt. Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gründung der Limited üblicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihn hat bzw. haben kann.</p>
<p>Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Verträge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst später entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited über, sobald diese existiert, sondern bleibt eine persönliche Verpflichtung des Vertragsschließenden. Für einen Übergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.</p>
<p>Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gründung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gründung der Limited, ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gründung der Limited fortbesteht und einer gesonderten Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.</p>
<p>Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gründung der Limited so lange persönlicher Vertragspartner und damit Schuldner der jährlichen Kosten für das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht kündigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zukünftig ausschließlich gegenüber der Limited geltend gemacht werden dürfen. Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der persönlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen für das Servicepaket regelmäßig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.</p>
<p>Wollen Sie die Gründung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die persönliche Haftung für die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie möglich auf die Limited übertragen?</p>
<p>Die Rechtsanwälte von WK LEGAL stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und schützen Sie so vor unliebsamen Haftungsfällen. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht</a> oder kontaktieren sie uns per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
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		<title>Internetabzocke Branchenverzeichnisse</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 08:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern berichteten wir über Angebote über die Eintragung in meist ausschließlichen Branchenverzeichnissen im Internet regelmäßig gegenüber Existenzgründern gemacht werden. Aber auch bereits bestehende Unternehmen sehen sich mit gleichartigen Angeboten konfrontiert. Allerdings unterscheidet sich die Vorgehensweise der Anbieter in einem solchen Fall. Regelmäßig werden Unternehmer telefonisch kontaktiert und ihnen wird ein Angebot über den angeblichen kostenlosen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/internetabzocke-branchenverzeichnisse' addthis:title='Internetabzocke Branchenverzeichnisse ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern berichteten wir über Angebote über die Eintragung in meist ausschließlichen Branchenverzeichnissen im Internet regelmäßig gegenüber Existenzgründern gemacht werden. Aber auch bereits bestehende Unternehmen sehen sich mit gleichartigen Angeboten konfrontiert. Allerdings unterscheidet sich die Vorgehensweise der Anbieter in einem solchen Fall.</p>
<p>Regelmäßig werden Unternehmer telefonisch kontaktiert und ihnen wird ein Angebot über den angeblichen kostenlosen Eintrag in einem Branchenverzeichnis unterbreitet. Hierbei wird den Unternehmern die besondere Optimierung für Suchmaschinen offeriert. Der Unternehmer müsse lediglich nach der Anmeldung einige Daten über das Unternehmen angeben.</p>
<p>Nach wenigen Wochen erhält der Unternehmer dann eine Rechnung des jeweiligen Branchenverzeichnisses, welches oftmals in Verbindung zu der jeweiligen Stadt benannt ist, in welcher sich das Unternehmen befindet. Die Rechnungslegung erfolgt nach einer kurzen Frist und mit der Begründung, dass der Unternehmer nicht alle notwendigen Daten (Anschrift, Beschreibung, Logo, Adressen etc.) angegeben habe und diese Daten kostenpflichtig durch einen Webdesigner hätten eingepflegt werden müssen.</p>
<p>Die in Ansatz gebrachten Kosten belaufen sich dabei regelmäßig auf EUR 199,00.</p>
<p>Auch bei derartigen Angeboten sind Unternehmer zu besonderer Vorsicht anzuhalten. Auch diesbezüglich steht Unternehmern kein Widerruf des in Rede stehenden Vertrages zu. Allerdings könnte &#8211; je nach Einzelfall &#8211; eine Anfechtung oder Kündigung des geschlossenen Vertrages möglich sein, die man juristisch prüfen lassen sollte. Darüber hinaus könnten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zumindest in Höhe der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren, zu Gunsten des Unternehmers in Betracht kommen.</p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/internetabzocke-branchenverzeichnisse' addthis:title='Internetabzocke Branchenverzeichnisse ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:29:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht. In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht.</p>
<p>In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. Branchenverzeichnisse dies zu Nutze gemacht und schreiben Existenzgründer mit offiziell aussehender Post an. Der Aufbau dieser Schreiben ist der Post des Handelsregisters regelmäßig sehr ähnlich, so dass man bei nur flüchtigem Lesen den Anschein erhält, dass es sich um ein Schreiben des Handelsregisters handelt. Den Schreiben sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger beigefügt mit der Bitte, diesen Betrag zu überweisen. Die Betreiber der Branchenverzeichnisse verlangen hierfür in der Regel Beträge zwischen einigen Hundert und einigen Tausend Euro.</p>
<p>Entgegen dem Eindruck, den die Betreiber derartiger Branchenverzeichnisse erwecken wollen, handelt es sich nicht um eine offizielle Erklärung der Stadt oder des Handelsregisters. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um ein Vertragsangebot, welches mit der Zahlung der in Rede stehenden Summe angenommen werden kann. Als Gegenwert erhält man dann den Eintrag in einem Branchenverzeichnis und ggf. den Eintrag auf einer Startseite im Internet, so das Angebot der Betreiber dieser Branchenverzeichnisse.</p>
<p>Hinsichtlich derartiger Angebote ist Unternehmern zu besonderer Aufmerksamkeit zu raten. Entgegen den Verträgen mit Privaten stehen Unternehmern regelmäßig kein Widerrufsrecht des geschlossenen Vertrages vor.</p>
<p>Existenzgründern, die derartige Offerten bereits angenommen haben ist eine anwaltliche Beratung anzuraten. Dem Unternehmer könnte, je nach Einzelfall, die Möglichkeit zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages zustehen.</p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG)</title>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 07:40:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-aktiengesellschaft-ag' addthis:title='Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1618.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel &#8220;Kleine AG&#8221; verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung etc.) in Kraft gesetzt.</p>
<p>Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesellschaft ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst klagen und verklagt werden sowie Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken erwerben; sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt einen eigenen Namen.</p>
<p>Die AG gilt stets als Handelsgesellschaft, auch wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Die Gründung einer AG ist auch durch nur eine Person möglich. Gesellschafter der AG sind die Aktionäre.</p>
<p>Die AG verfügt über ein festes, in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestneubetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro. Die Aktie ist das Wertpapier, in dem die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft sind. Sie repräsentiert einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Gesamtkapitals. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Seit dem 1. Januar 1999 gilt für Nennbetragsaktien ein neuer gesetzlicher Mindestnennbetrag von einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen ab diesem Zeitpunkt auf volle Euro lauten.</p>
<p>Die Firma der AG kann als Personenfirma (Information über Gesellschafter), als Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) oder als reine Phantasiefirma ohne jegliche Aussagekraft gebildet werden. Darüber hinaus sind Mischformen zulässig. Die Firmenbezeichnung muss aber stets den Rechtsformzusatz &#8220;AG&#8221; oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten sowie Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Schließlich darf der Firmenname keine Zusätze enthalten, die zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind.</p>
<p>Die Anmeldung bedarf notarieller Beglaubigung und hat durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen. Der Notar fertigt über die Versammlung eine Niederschrift an, in welcher die Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die der einzelne Gründer übernimmt der eingezahlte Betrag des Grundkapitals festgehalten werden. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Gründer und muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist der gesamte Aufsichtsrat zuständig. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu überprüfen.  In bestimmten Fällen muss diese Prüfung durch externe, gerichtlich bestellte Prüfer erfolgen (z.B. bei Sachgründungen oder wenn Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören).</p>
<p>Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zudem für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu bestellen. Die Anmeldung wird dem zuständigen Amtsgericht vom beurkundenden Notar übersandt.  Werden bei der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen Eintragungshindernisse festgestellt, wird die Gesellschaft entweder direkt oder über ihren Notar entsprechend informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.</p>
<p>Eine eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt die Gesellschaft erst im Zeitpunkt der Eintragung. Vor der Eintragung besteht die AG als solche noch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Gründungsvereinigung, auf die die Bestimmungen des Aktiengesetzes nur teilweise anwendbar sind. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner.</p>
<p>Die Satzung der AG muss zwingend die Firma (Name) und der Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen sich diese Zahl bestimmt, Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft, einzelnen Aktionären oder Dritten eingeräumte Sondervorteile, der zu Lasten der Gesellschaft anfallende Gründungsaufwand, enthalten.</p>
<p>Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Deshalb kann die Satzung inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden, sondern darf nur in solchen Fällen von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.</p>
<p>Die Aktien können gegen Geld- oder Sacheinlagen übernommen werden. Als Sacheinlagen können alle Vermögensgegenstände eingebracht werden, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Satzung hat in diesem Fall zusätzlich den Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und den Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien zu enthalten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Aktiengesellschaft ist insbesondere durch die erhöhten Gründungskosten selten Gegenstand der Überlegung zur Gründung einer Gesellschaft. Darüber hinaus ist beachtenswert, dass die Aktiengesellschaft einige weitergehende Pflichten an die Gesellschafter stellt, die streng eingehalten werden müssen. Soweit diese Erfordernisse keine absoluten Hindernisse darstellen, bietet insbesondere die leichte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Aktien) eine Vielzahl an Vorteilen für die Gesellschaft. Diese leichte Übertragbarkeit kann besonders bei Gesellschaften vorteilhaft sein, die schnell und effektiv Anteile übertragen wollen, beispielsweise auf Investoren und Kapitalgeber.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-aktiengesellschaft-ag' addthis:title='Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG)</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens. Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-kommanditgesellschaft-kg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1612.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens.</p>
<p>Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die <strong>Geschäftstätigkeit</strong> vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. <strong>Hafteinlage</strong>, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.</p>
<p>Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur der Gesellschaft aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist auf Grund deren hohen Risikos wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommandisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür aber auch keinem Wettbewerbsverbot, sie haften aber ebenfalls noch fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden in Höhe ihres Beitrags weiter.</p>
<p>Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen.</p>
<p>Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p><strong>Besonderheit: GmbH &amp; Co. KG</strong></p>
<p>Bei der GmbH &amp; Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft (KG) ist eine GmbH. Die GmbH haftet ihrerseits wiederum nur beschränkt, was letztendlich mittelbar insgesamt zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz &#8220;GmbH &amp; Co. KG&#8221;.</p>
<p>Die Entstehung der GmbH &amp; Co. KG richtet sich daher nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft.</p>
<p>Die Gründung einer GmbH &amp; Co. KG erfolgt durch die Gründung einer GmbH und deren Eintragung und der anschließenden Gründung der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt;</p>
<p>Alternativ kann die Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gegründet werden. Der Eintritt der GmbH erfolgt anschließend anstelle der gleichzeitig ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafterin.</p>
<p>Die GmbH &amp; Co. KG kann &#8211; wie bei der GmbH auch &#8211; Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.</p>
<p>Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH &amp; Co. KG wird von der GmbH gelenkt.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist insbesondere für die Komplementäre, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften.</p>
<p>Besondere Vorteile bietet besonders die Konstruktion der GmbH &amp; Co. KG. Denn die GmbH &amp; Co. KG kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. In der GmbH &amp; Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. Die Haftung der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 07:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1605.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.</p>
<p>Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.</p>
<p>Besonderer Schwerpunkt des Gesellschaftsvertrages sollte der Unternehmensgegenstand sein, da an diesen hohe Anforderungen gestellt werden. Der Unternehmensgegenstand dient dazu den interessierten Verkehrskreisen einen Eindruck des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit zu geben. Darüber hinaus dient er auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.</p>
<p>Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das  Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:</p>
<p>Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.</p>
<p>Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz &#8220;in Gründung&#8221; oder &#8220;i.G.&#8221; beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.</p>
<p>Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals  eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.</p>
<p>Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen.</p>
<p>Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvetrtreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.</p>
<p>Die Gesellschaft wird unter einer Firma geführt, die als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden kann. Erforderlich ist dabei, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Das Registergericht prüft von Amts wegen, ob die Firma zulässig ist. Ist sie unzulässig, liegt ein Eintragungshindernis vor.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die GmbH ist die wohl klassischste Gesellschaftsform im deutschen Recht mit der stärksten Akzeptanz und Verbreitung. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Gründung insbesondere durch die Möglichkeit der Sacheinlage oder der Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals gut zu ermöglichen. Insbesondere durch die klare Haftungsbeschränkung gibt die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da die Gesellschafter nicht mehr das unternehmerische Risiko mit dem privaten Vermögen absichern müssen.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt)</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 07:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH. Das Gesetz führte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-unternehmergesellschaft-%e2%80%93-ug-haftungsbeschrankt' addthis:title='Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1598.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH.</p>
<p>Das Gesetz führte eine neue Gesellschaftsform in das Gesetz ein, die als „Mini-GmbH“ in den Medien Bekanntheit erlangt hat und eine Art Einstiegsvariante der klassischen GmbH darstellt. Diese neue Gesellschaftsform wird als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet.</p>
<p>Hierbei handelt es sich um eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) &amp; Co. KG.</p>
<p>Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgt mittels notarieller Beurkundung eines individuellen Gesellschaftsvertrages oder des sog. Musterprotokolls, welches mit der GmbH-Reform eingeführt wurde, um einfache Standardgründungen zu ermöglichen. Dabei ist bei dem Musterprotokoll zu beachten, dass maximal drei Gesellschafter beteiligt sein dürfen; nur ein Geschäftsführer bei der Gründung vorgesehen ist und ausschließlich Bareinlagen möglich sind.</p>
<p>Besonders für Einpersonen-Gesellschaften ist das Musterprotokoll interessant, da der Gesellschaftsvertrag keine Interessenkonflikte berücksichtigen muss. Zu beachten ist, dass die dort vorgegebenen Inhalte dürfen nicht geändert, ergänzt oder sonst angepasst werden dürfen. Eine Veränderung der Vorgaben des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Musterprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Maßgeschneiderten Vertragsregeln kommt besonders im Fall eines Streites zwischen den Gesellschaftern wichtige Bedeutung zu. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann nicht vereinbart werden.</p>
<p>Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.</p>
<p>In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst. Die Rücklage darf nur verwendet werden für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.</p>
<p>Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen“ GmbH zu werden.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mit der UG (haftungsbeschränkt) will der Gesetzgeber in erster Linie Gründern mit tatsächlich nur geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Insbesondere durch die Erfahrungen mit der Limited Ltd. haben gezeigt, dass stark unterkapitalisierte Gesellschaften wenig Überlebenschancen haben – was allgemein auch dem Ansehen der Rechtsform geschadet hat. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens wurde von vielen Gründern zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet. Dabei wurde oft der Sinn und Zweck des Stammkapitals verkannt. Dieser besteht ganz wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen. Gründer sollten auch berücksichtigen, dass eine Gesellschaft ohne Kapital keine Marketingvorteile bringt. In der Praxis werden Vertragspartner ihr finanzielles Ausfallrisiko dadurch absichern, dass die Gesellschafter persönliche Sicherheiten stellen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG)</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesetzliche Grundlage der OHG ist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1593.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.</p>
<p>Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: &#8220;Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist&#8221;.</p>
<p>Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der OHG sind in einer grundsätzlichen Struktur  gesetzlich geregelt. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.</p>
<p>Die OHG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im <strong>Innenverhältnis</strong>. Zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Gesellschaftsrecht</strong> auf sie angewandt. Im <strong>Außenverhältnis</strong>, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das <strong>Handelsrecht</strong></p>
<p>Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p>Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Um eine Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter zu entziehen bedarf es im Fall eines wichtigen Grundes einer hierauf gerichteten Klage, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter können diese gesetzliche Regelung durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.</p>
<p>Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.</p>
<p>Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die OHG ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist jedoch, dass es zur Begründung einer OHG einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, welche Kosten auslösen, die bei der Gründung zu berücksichtigen sind.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-burgerlichen-rechts-gbr</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 07:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB-Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsform]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein. Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-burgerlichen-rechts-gbr' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1586.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein.</p>
<p>Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.</p>
<p>Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann also selber Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann damit nämlich als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche auch verklagt werden.</p>
<p>Die GbR haftet im Außenverhältnis grundsätzlich als Anspruchsgegnerin für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z. B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann die anderen Gesellschaftern intern in Regress nehmen, um einen Ausgleich zu erzielen, wobei der in Anspruch Genommene das Insolvenzrisiko der anderen Gesellschafter trägt. Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!</p>
<p>Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Unwirksam ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genüge.</p>
<p>Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, wobei der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt, der im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden kann.</p>
<p>Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.</p>
<p>Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als grundsätzliche Gesellschaftsform im Gesetz vorgesehen und bietet insbesondere in der schnellen und kostengünstigen Gründungsmöglichkeit erhebliche Vorteile. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung nicht vorgesehen ist, sondern individuell mit einem Geschäftspartner vereinbart werden müsste.</p>
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		<title>Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 07:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsform]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsgewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[kaufmännisches Handelsgewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Kleingewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsform]]></category>
		<category><![CDATA[Typenzwang]]></category>

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		<description><![CDATA[Unternehmerische Tätigkeit erfolgt regelmäßig in Form einer Gesellschaft. Aus diesem Grunde stellt sich besonders bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform für das eigene Unternehmen. Doch welche der im deutschen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsformen ist die für die Tätigkeit richtige? Welche Gesellschaftsform bietet welchen Vorteil für das eigene Unternehmen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/neue-artikelserie-die-gesellschaftsformen-im-deutschen-recht' addthis:title='Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1580.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Unternehmerische Tätigkeit erfolgt regelmäßig in Form einer Gesellschaft. Aus diesem Grunde stellt sich besonders bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform für das eigene Unternehmen.</p>
<p>Doch welche der im deutschen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsformen ist die für die Tätigkeit richtige? Welche Gesellschaftsform bietet welchen Vorteil für das eigene Unternehmen und welche Haftungsfolgen hat die Wahl der Gesellschaftsform im Einzelnen?</p>
<p>Diese Fragen möchten wir mit dieser kleinen Artikelserie näher beleuchten und die verschiedenen Gesellschaftsformen und deren Besonderheiten in Grundsätzen vorstellen.</p>
<p>Zunächst jedoch einige allgemeinen Informationen.</p>
<p>Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sog. <strong>Typenzwang</strong>. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.</p>
<p>Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen <strong>Kleingewerbe</strong> und <strong>Handelsgewerbe</strong>. Liegt ein Handelsgewerbe vor, <strong>muss</strong> dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen <strong>können</strong> sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.</p>
<p>Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann z. B. in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e.K.) oder einer Personenhandelsgesellschaft wie der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH &amp; Co.) geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.</p>
<p>Kleingewerbliche Rechtsformen sind dagegen Kleingewerbetreibende als Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/neue-artikelserie-die-gesellschaftsformen-im-deutschen-recht' addthis:title='Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 14:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsbesorgungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Limited]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Registered Office]]></category>
		<category><![CDATA[Secretaryservice]]></category>
		<category><![CDATA[Servicepaket]]></category>

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		<description><![CDATA[Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegen&#252;ber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gr&#252;ndung, die Haftungsbeschr&#228;nkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann f&#252;r den Auftraggeber teuer enden. Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelm&#228;&#223;ig in der Gr&#252;ndung der Limited, sowie dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1084.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegen&uuml;ber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gr&uuml;ndung, die Haftungsbeschr&auml;nkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann f&uuml;r den Auftraggeber teuer enden.</p>
<p><span id="more-1084"></span></p>
<p>Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelm&auml;&szlig;ig in der Gr&uuml;ndung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gr&uuml;ndung einer Limited darstellt.Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gr&uuml;ndung der Limited &uuml;blicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch dar&uuml;ber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies f&uuml;r ihn hat bzw. haben kann.</p>
<p>Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Vertr&auml;ge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst sp&auml;ter entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited &uuml;ber, sobald diese existiert, sondern bleibt eine pers&ouml;nliche Verpflichtung des Vertragsschlie&szlig;enden. F&uuml;r einen &Uuml;bergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.</p>
<p>Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gr&uuml;ndung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gr&uuml;ndung der Limited, ein weiterer Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrag &uuml;ber die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gr&uuml;ndung der Limited fortbesteht und einer gesonderten K&uuml;ndigung durch den Auftraggeber bedarf.</p>
<p>Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gr&uuml;ndung der Limited so lange pers&ouml;nlicher Vertragspartner und damit Schuldner der j&auml;hrlichen Kosten f&uuml;r das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht k&uuml;ndigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zuk&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich gegen&uuml;ber der Limited geltend gemacht werden d&uuml;rfen.Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der pers&ouml;nlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen f&uuml;r das Servicepaket regelm&auml;&szlig;ig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.</p>
<p>Wollen Sie die Gr&uuml;ndung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die pers&ouml;nliche Haftung f&uuml;r die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie m&ouml;glich auf die Limited &uuml;bertragen?</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen mit unserer langj&auml;hrigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und sch&uuml;tzen Sie so vor unliebsamen Haftungsf&auml;llen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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