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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Wirtschaftsrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 11:25:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[114 C 128/11]]></category>
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		<category><![CDATA[Gewerbeauskunft-Zentrale]]></category>
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		<category><![CDATA[GWE]]></category>
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		<category><![CDATA[Sebastian Cyperski]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet. Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/die-rechtslage-zum-thema-gewerbeauskunft-zentrale' addthis:title='Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet.</p>
<p>Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine Vielzahl an Urteilen verschiedener Gerichte in Düsseldorf, Köln und Bergisch Gladbach bestätigt worden sei. Aus diesem Grunde sei die geltend gemachte Forderung berechtigt und der Betroffene solle zur Vermeidung weiterer Kosten die in Ansatz gebrachte Forderung lieber ausgleichen. So oder so ähnlich wird die Meinung von der Gewerbeauskunfts-Zentrale in ihren Schreiben (oder auch gerne einmal durch den Geschäftsführer persönlich am Telefon) geäußert.</p>
<p>Aus diesem Grunde soll die Rechtslage rund um das Thema &#8220;Gewerbeauskunfts-Zentrale&#8221; nach diesseitiger Ansicht nochmals beleuchtet werden.</p>
<p>Zunächst soll jedoch die Ausgangslage des im Internet oftmals geäußerten Unmuts Betroffener kurz dargestellt werden.</p>
<p>Gewerbetreibende erhalten ein Eintragsformular per Post, welches die unternehmensbezogenen Daten des Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden bereits ausgefüllt ausweist. Der Gewerbetreibende wird dann aufgefordert, die bisherigen Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren und das Formular unterzeichnet per Telefax an die Firma GWE Wirtschaftsinformations-GmbH zurückzusenden. Der Wortlaut über den bereits ausgefüllten Formularfeldern lautet:</p>
<blockquote><p>„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“</p></blockquote>
<p>Im „Kleingedruckten“ rechts neben dem deutlich sichtbaren Formular findet man dann den folgenden Kostenhinweis:</p>
<blockquote><p>Basiseintrag:<br />
Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-mail,<br />
Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage<br />
und einem integriertem automatischem Routenplaner.<br />
Marketingbeitrag mtl. Zzgl.Ust:Eur 39,85. Die Aktuali-<br />
sierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.</p></blockquote>
<p>In dem weiteren Text des „Kleingedruckten“ findet man darüber hinaus den folgenden Hinweis:</p>
<p>Ihre Eintragung erfolgt unter Gewerbeauskunft-Zentrale.de innerhalb weniger Arbeitstage nach Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen Angebotes. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbeziehung. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.</p>
<p>Unterhalb des Formulars findet man dann noch den in größerer und fett gedruckter Schrift den Hinweis:</p>
<blockquote><p>Rückantwort gebührenfrei per Fax bis zum (ein kurzfristiges Datum ist eingefügt) an 0800 355 2222</p></blockquote>
<p>Nach Zusendung des Formulars erhält der Gewerbetreibende dann eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von EUR 569,06 brutto.</p>
<p>In den uns vorliegenden Fällen wird den Gewerbetreibenden erst zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass Ihnen eine Forderung gegenübersteht und sie angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben sollen und nicht lediglich ergänzende Angaben gegenüber einer behördlichen Stelle gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Doch wie ist die Rechtslage?</span></h2>
<p>Die GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH bezieht sich in Ihren Schreiben (und auch telefonisch) auf ausschließlich drei Urteile aus Düsseldorf (AZ: 40 C 8543/11), Köln (AZ: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2011/114_C_128_11urteil20110606.html" target="_blank">114 C 128/11</a>) und Bergisch-Gladbach(AZ: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag_bergischgladbach/j2011/60_C_182_11urteil20110728.html" target="_blank">60 C 182/11</a>).</p>
<p>In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf soll bestätigt worden sein, dass ein Anspruch der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gegen den Kunden bestehen soll. Hierzu sei angemerkt, dass das Urteil diesseits nicht vorliegt und auch trotz telefonischer Aufforderung nicht übersandt wurde. Es soll sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung um ein Verfahren gemäß § 495a ZPO gehandelt haben. Bei einem Verfahren gemäß § 495a ZPO entscheidet das Gericht „nach billigem Ermessen“ und eventuell auch ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht soll in seinem Urteil geprüft haben. Ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprechen sollten und dies mit relativ kurzen Worten verneint haben. Das Gericht soll seine Entscheidung damit begründet haben, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten bevor sie es unterschreiben und aufmerksamen Lesern die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hätte auffallen müssen.</p>
<p>In dem von der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gern zitierten Urteil des Amtsgerichts Köln urteilte das Gericht zu Gunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale. In seiner Begründung soll das Gericht ausgeführt haben, dass der zustande gekommene Dienstvertrag wirksam zustande gekommen sei. Auch eine Anfechtungsmöglichkeit soll das Gericht abgelehnt haben, da das Schreiben nämlich nicht den Eindruck erwecken wollte, ein behördliches Schreiben oder eine Rechnung zu sein.</p>
<p>Auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach bestätigt einen Zahlungsanspruch der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH. In seiner Begründung lehnt das Gericht eine Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages ab und führt aus, dass keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe.</p>
<p>Es stellt sich daher die Frage, wie diese Urteile zu bewerten sind und ob der geltend gemachte Anspruch besteht?</p>
<p>Nach diesseitiger Ansicht bestehen gegen alle drei benannten Urteile erhebliche Bedenken.</p>
<p>Das Amtsgericht Düsseldorf geht davon aus, dass es sich um ein Formular auf Abschluss eines Vertrages gehandelt habe, welches als solches auch erkannt worden sei. Richtig ist, dass die Aufmachung und die Verwendung von Umweltschutzpapier, welches regelmäßig nicht von Firmen eingesetzt wird, die Online-Produkte vertreiben, eher der Eindruck eines behördlichen Schreibens vermittelt werden soll.</p>
<p>Die Verwendung der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge“ vermittelt schnell den Eindruck, dass es sich um eine Registerstelle handelt, gegenüber der ein Auskunft zu erteilen ist. Auch ist das gewählte Verfahren nach § 495a ZPO in einem solchen Fall eher unüblich, so dass diesseits zumindest die Frage erlaubt sei, wie es zu der Durchführung eines solchen Verfahrens kam.</p>
<p>In dem Urteil des Amtsgerichts Köln ging das Gericht von dem Abschluss eines Dienstvertrages aus. Nach diesseitiger Ansicht (so auch der <a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/06/branchenbuchanbieter-jubiliert-urteil.html" target="_blank">Kollege Dosch</a>) handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Dienstvertrag. Vertraglich geschuldet wäre die Eintragung in einem online-Branchenverzeichnis, mithin ein Erfolg, was gerade nicht das Wesen eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrages ist.</p>
<p>Sehr schön ist die Ausführung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, welches deutlich macht, dass die Entscheidung ausschließlich auf der eigenen tatrichterlichen Würdigung gestützt sei, so dass das Gericht hierdurch bereits signalisiert, dass die getroffene Entscheidung vor einem anderen Gericht auch anders hätte ausfallen können.</p>
<p>Darüber hinaus kann diesseits nicht nachempfunden werden, aus welchem Grunde das Gericht anders lautende landgerichtliche Entscheidungen unberücksichtigt lassen konnte, so dass auch aus diesem Grunde ein Bestand dieser Entscheidung in einer höheren Instanz diesseits als fraglich eingestuft wird.</p>
<p>Insgesamt liegt damit eine Situation vor, dass sich unser Anrufer auf Urteile stützt, welche diesseits Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überprüfung begründen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Gibt es anders lautende Urteile?</span></h2>
<p>Hinzu kommt, dass den drei gerne zitierten Urteilen eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile anderer Amts- und Landgerichte entgegenstehen, welche sich mit den Verträgen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH und auch anderen Geschäftsmodellen zu Online-Branchenverzeichnissen beschäftigen.</p>
<p>Zunächst möchte ich an dieser Stelle nochmals auf das gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingehen.</p>
<p>In dieser Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die DL-InfoV fest, weil es sich bei der Verordnung um eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele. Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht entgegenstehen, da bei einer derartigen Aufmachung des Formulars nicht mit einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages gerechnet werde. Auch sei diese Einschätzung auf Unternehmer anwendbar, weil diese regelmäßig mit einem Blick im Alltag unter Zeitdruck Geschäftspost und Reklame sichten würden und der amtliche Charakter des Angebotes hier zu einer Irreführung auch des Unternehmers führe.</p>
<p>Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig und es soll hiergegen Berufung eingelegt worden sein.</p>
<p>Zwar handelte es sich bei dieser Entscheidung um ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Gleichwohl hat sich das Landgericht Düsseldorf sowohl mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH, als auch mit dem Charakter und der Aufmachung des verwendeten Formulars beschäftigt.</p>
<p>Dabei hat das Gericht sowohl die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln als irreführend, als auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt.</p>
<p>Diese Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf das verwendete Formular, die nicht nur zwischen Wettbewerbern Anwendung finden, sondern allgemeine Feststellungen des erkennenden Gerichts darstellen, die sich auf das verwendete Formular beziehen. Damit müssten diese Feststellungen auch für die angeblichen Schuldner des Zahlungsanspruchs anwendbar sein, da sich die Irreführung auf sie ausgewirkt hat.</p>
<p>Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/gewerbeauskunft-zentrale-gibt-vor-gericht-auf" target="_blank">durch den Kollegen Thomas Meier berichtet</a>, dass entgegenstehende Urteile durch die GWE dadurch verhindert würden, dass auf die geltend gemachte Forderung verzichtet und die außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren ausgeglichen würden.</p>
<p>Als Beweggrund für ein solches Vorgehen scheint die Verhinderung eines negativen Urteils wahrscheinlich zu sein. Hierdurch kann dann weiter telefonisch und schriftlich behauptet werden, dass es ausschließlich positive Urteile für die GWE hinsichtlich der geltend gemachten Forderung geben würde.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es Urteile, welche zwar nicht gegen die GWE ergangen sind, jedoch auf dieses Geschäftsmodell, nach diesseitiger Ansicht, anwendbar sein müssten.</p>
<p>Beispielhaft sei hierfür ein Urteil des Amtsgerichts Bonn erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29.12.2010 – AZ: 116 C 84/09) ist ein Vertrag über die Eintragung in einem Verzeichnis nebst Recherchemöglichkeit wirtschaftlich wertlos, wenn die vertraglich vereinbarte Gebühr in einem eklatanten Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Gegenwert, der Eintragung in dem Verzeichnis, steht.</p>
<p>Dies ist nach diesseitiger Ansicht auch bei der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH der Fall. Insgesamt wird von den Gewerbetreibenden ein Betrag in Höhe von EUR 1.138,12 für zwei Jahre für einen Eintrag auf einer Seite verlangt, welche lediglich Informationen über ein Unternehmen vorhält, welche auf einer Vielzahl anderer Internetseiten kostenlos vorgehalten werden.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach diesseitiger Ansicht erhebliche Bedenken gegen die geltend gemachte Forderung bestehen, auch wenn es drei Urteile gibt, welche die geltend gemachte Forderung bestätigt haben.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile, welche Ansprüche aufgrund eines angeblichen Vertrages zur Eintragung in einem Branchenverzeichnis ablehnen. <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/urteile-gegen-gewerbeabzocke" target="_blank">Der Kollege Thomas Meier führt auf seiner Internetseite alleine insgesamt 53 solcher Urteile auf.</a></p>
<h2></h2>
<h2><span style="font-size: medium;">Die neue Entscheidung des AG Düsseldorf vom 18.11.2011</span></h2>
<p>Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf der GWE nun die Kosten in einem Verfahren auferlegt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Vorausgegangen war, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale auf ihre Forderung aus dem angeblichen Vertrag verzichtet haben soll, die Daten des Klägers gelöscht und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet haben soll, <a href="http://www.kanzlei-thomas-meier.de/gewerbeauskunft-zentrale-verliert-in-duesseldorf" target="_blank">wie der Kollege Meier berichtet</a>. In dem ergangenen Beschluss, in welchem durch das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden war, führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen&#8221;</p></blockquote>
<p>Hierdurch stellt das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr sehr deutlich klar, dass die diesseits bereits geschilderte Einschätzung der Rechtslage auch durch das Gericht bestätigt wird. Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis bestehen zu Gunsten der GWE nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Fazit</span></h2>
<p>Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geltend gemachte Forderung zurückzuweisen, wenn ein Vertragsabschluss nicht wissentlich beabsichtigt war. Darüber hinaus sollten Betroffene in Erwägung ziehen, die ggf. angefallenen Kosten eines Rechtsanwalts gerichtlich gegenüber der Gewerbeauskunfts-Zentrale geltend zu machen, da die GWE ausweislich des zuletzt ergangenen Beschlusses für diese Kosten schadensersatzpflichtig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter <a title="WK LEGAL" href="http://www.wklegal.de" target="_blank">www.wklegal.de</a>. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-in-vielen-agb</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 08:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[307 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet: „Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ Bisher oftmals unbeachtet blieb [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-in-vielen-agb' addthis:title='Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“</p></blockquote>
<p>Bisher oftmals unbeachtet blieb zu dieser Klausel eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus April dieses Jahres.</p>
<p>Bereits mit Urteil vom 7. April 2011 (AZ: VII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die häufig verwendete vorstehende Klausel im Falle eines Werkvertrages gegen § 9 Abs.1 AGBG (heute § 307 Abs.1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Das Urteil können Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=56000&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">hier im Volltext</a> einsehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Auftraggeber in dem vorgelegten Fall unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch diese Klausel benachteiligt würde, weil der Besteller aufgrund dieser Klausel gezwungen wäre, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Besteller in unzumutbarer Weise eingegriffen werden.</p>
<p>Wörtlich führt das Gericht weiter aus:</p>
<blockquote><p>Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, <a title="§ 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank">§ 320 Abs. 1 BGB</a> . Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (<a title="§ 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank">§ 11 Nr. 2a AGBG</a> , <a title="§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank">§ 309 Nr. 2a BGB</a> ). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. <a title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20304/04" target="_blank">VII ZR 304/04</a> , <a title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20165,%20134" target="_blank">BGHZ 165, 134</a> , 137).</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist anzumerken, dass sich die Ausführungen auf synallagmatische (wechselseitige) Verträge beziehen. Die Feststellungen dürften aus diesem Grunde auch für einen Kaufvertrag Anwendung finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Unternehmen in sämtlichen wirtschaftsrechtlichen Fragen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/category/wirtschaftsrecht/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB unter der ID 2837 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Verträgen der Gewerbeauskunft-Zentrale</title>
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		<pubDate>Fri, 20 May 2011 06:26:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de  sowie auf der Internetseite www.gwe-wirtschaftsinformation.de wird durch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein Branchenverzeichnis betrieben. Unternehmen erhalten von dem Betreiber dieser Seite – teilweise – unaufgefordert Eintragsformulare per Post übersandt. In dem übersandten Formular sind teilweise Unternehmensdaten bereits eingetragen und der Empfänger wird aufgefordert, die noch fehlenden Daten zu ergänzen und per Telefax [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/nichtigkeit-bzw-anfechtbarkeit-von-vertragen-der-gewerbeauskunft-zentrale' addthis:title='Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Verträgen der Gewerbeauskunft-Zentrale ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de  sowie auf der Internetseite www.gwe-wirtschaftsinformation.de wird durch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein Branchenverzeichnis betrieben.</p>
<p>Unternehmen erhalten von dem Betreiber dieser Seite – teilweise – unaufgefordert Eintragsformulare per Post übersandt. In dem übersandten Formular sind teilweise Unternehmensdaten bereits eingetragen und der Empfänger wird aufgefordert, die noch fehlenden Daten zu ergänzen und per Telefax an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zu senden.</p>
<p>In deutlich kleinerer Schriftgröße wird der Hinweis vorgehalten, dass es sich bei dem – wie ein offizielles Schreiben eines Registers aufgemachtem Schreiben – um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages zur Eintragung in ein Branchenverzeichnis zum Preis von monatlich EUR 39,95 netto handele. Im Weiteren und in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält man dann den Hinweis, dass mit der Annahme des Angebotes ein Vertrag über zwei Jahre zustande kommen soll.</p>
<p>Die sich Unternehmern oftmals anschließend stellende Frage ist, ob im Falle der unachtsamen Annahme dieses Angebotes eine Lösung des Vertrages möglich ist.Das Landgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 309 S 66/10) in II. Instanz (nicht gegen die GWE) entschieden, dass das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug gewertet werden könne und derartige Verträge aus diesem Grunde nichtig seien. Darüber hinaus stellte das Landgericht Hamburg fest, dass der Verwender zum Schadensersatz verpflichtet sei.</p>
<p>Eine entsprechende Entscheidung hat nun das Landgericht Düsseldorf mit Datum 27. April 2011 (AZ: 30 O 148/10) getroffen. In dieser Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die <a href="http://www.wklegal.de/die-kanzlei/ratgeber-dl-infov" target="_blank">DL-InfoV</a> fest, weil es sich bei der Verordnung um eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele.Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht entgegenstehen, da bei einer derartigen Aufmachung des Formulars nicht mit einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages gerechnet werde. Auch sei diese Einschätzung auf Unternehmer anwendbar, weil diese regelmäßig mit einem Blick im Alltag unter Zeitdruck Geschäftspost und Reklame sichten würden und der amtliche Charakter des Angebotes hier zu  einer Irreführung auch des Unternehmers führe.</p>
<p>Insgesamt ist damit festzustellen, dass betroffenen Unternehmern zu empfehlen ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch der GWE Wirtschaftsinformations GmbH nicht zu erfüllen, da der Vertrag insgesamt nichtig oder anfechtbar ist. Darüber hinaus sind die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten für Unternehmer im Wege der Schadensersatzpflicht erstattungsfähig.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.</p>
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		<title>„Geisterspiel des St. Pauli – Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei droht DFB mit Klage</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 11:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
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		<description><![CDATA[Dass das Fußballspiel zwischen dem FC Schalke 04 und dem  FC St. Pauli am 28. Spieltag durch den Becherwurf eines St. Pauli Fans ein unrühmliches Ende nahm, dürfte so ziemlich jedem bekannt sein. Spielabbruch, 2:0 Wertung (Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruchs) und die anschließende Bestrafung durch das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes mit einer Partie [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/%e2%80%9egeisterspiel-des-st-pauli-%e2%80%93-hamburger-wirtschaftsrechtskanzlei-droht-dfb-mit-klage' addthis:title='„Geisterspiel des St. Pauli – Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei droht DFB mit Klage ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass das Fußballspiel zwischen dem FC Schalke 04 und dem  FC St. Pauli am 28. Spieltag durch den Becherwurf eines St. Pauli Fans ein unrühmliches Ende nahm, dürfte so ziemlich jedem bekannt sein. Spielabbruch, 2:0 Wertung (Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruchs) und die anschließende Bestrafung durch das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes mit einer Partie unter Ausschluss der Öffentlichkeit waren die Folge.</p>
<p>St. Pauli 1919 „non established since 1910“ lautet die Devise des Hamburger Traditionsvereins. „non established“ will sich jetzt auch die Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei KWAG präsentieren und droht dem DFB &#8211; für den Fall, dass das Spiel am Ostersamstag gegen Werder Bremen tatsächlich vor leeren Rängen stattfinden sollte – mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage.</p>
<p>In ihrer <a href="http://www.kwag-recht.de/medien/artikel/article/geisterspiel-fc-st-pauli-fans-bereiten-schadensersatzklage-gegen-dfb-vor.html" target="_blank">Pressemitteilung vom 12. April 2011</a> erklärt der KWAG Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen:</p>
<p><em>„Als bekennender St. Pauli Fan hat unsere Kanzlei zwei Business-Seats für die ganze Saison in der Südkurve des Millerntor-Stadions gemietet. Für das Spiel gegen Werder Bremen haben wir zusätzlich zwei weitere Karten erstanden, da wir einen Stadionbesuch mit Geschäftspartnern geplant hatten. Dies wird durch die unangemessenen Sanktionen des DFB nun vereitelt. Wir sehen hierin einen zivilrechtlich zu sanktionierenden Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und fordern Schadensersatz vom DFB, sollte es bei dem angedrohten Geisterspiel bleiben.“</em></p>
<p>Nach eigenen Aussagen wurde die Klage durch den Hamburger Universitätsprofessor Dr. Kai-Oliver Knops erstellt, der als sog. „Of counsel“ in Kooperation mit der klagewilligen Wirtschaftsrechtskanzlei arbeitet und der nach Angaben der Kanzlei KWAG Mitglied des 1. FC Köln sei und daher ohne jegliche „fanbedingte emotionale Verstrickung“ und mit der notwendigen Distanz an eine solche Klage herangehen könne. Wie die Entscheidung des bekennenden FC. Köln Mitglieds ausgefallen wäre, wenn Köln gemeinsam mit St. Pauli im Abstiegskampf stecken würde, bleibt pure Spekulation.</p>
<p>Betrachtet man sich die geplante Klagebegründung „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ist wohl zu hoffen, dass es sich mehr um eine PR-Kampagne als um ein ernsthaftes Klagebegehren handelt oder den Kollegen noch andere Anspruchsgrundlagen einfallen werden.</p>
<p>Durch das im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelte sonstige, absolute Recht soll der Betriebsinhaber vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu gehört, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht, wie zum Beispiel Erscheinungsform, Tätigkeitskreis, Geschäftsidee, Kundenstamm, usw. Gehen wir also davon aus, dass es den Geschäftspartnern der genannten Kanzlei im Wesentlichen auf einen Besuch dieses Fußballspiels ankommt, könnte man unter Umständen mit sehr viel gutem Willen argumentieren, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung vorliegen könnte.</p>
<p>§ 823 Abs. 1 BGB verlangt jedoch einen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff, der sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten muss. Nicht ausreichend ist eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch ein „außerhalb eintretendes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis“ (Zit. Sprau in Palandt). Spätestens an dieser Stelle dürfte eine auf das Institut des „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ gestützte Schadensersatzklage wohl schlussendlich scheitern, denn die Entscheidung des Sportgerichts des DFB und das damit einhergehende „Geisterspiel“ stellen mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerade keinen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff dar.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten ob die vorbereitete Klage tatsächlich eingereicht werden wird. Wenn ja, dürfen wir als interessierte Kollegen und begeisterte Fußballfans schon jetzt höflichst um Veröffentlichung der Schriftsätze bitten, um an der dann hoffentlich schlüssigen Argumentationskette ehrfurchtsvoll –oder auch etwas schadensfroh- teilhaben zu dürfen.</p>
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		<title>Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 11:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung Limited]]></category>
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		<category><![CDATA[Servicepaket]]></category>

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		<description><![CDATA[Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden. Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited-2' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden.</p>
<p>Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gründung einer Limited darstellt. Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gründung der Limited üblicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihn hat bzw. haben kann.</p>
<p>Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Verträge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst später entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited über, sobald diese existiert, sondern bleibt eine persönliche Verpflichtung des Vertragsschließenden. Für einen Übergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.</p>
<p>Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gründung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gründung der Limited, ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gründung der Limited fortbesteht und einer gesonderten Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.</p>
<p>Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gründung der Limited so lange persönlicher Vertragspartner und damit Schuldner der jährlichen Kosten für das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht kündigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zukünftig ausschließlich gegenüber der Limited geltend gemacht werden dürfen. Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der persönlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen für das Servicepaket regelmäßig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.</p>
<p>Wollen Sie die Gründung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die persönliche Haftung für die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie möglich auf die Limited übertragen?</p>
<p>Die Rechtsanwälte von WK LEGAL stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und schützen Sie so vor unliebsamen Haftungsfällen. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht</a> oder kontaktieren sie uns per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/haftungsrisiko-des-auftraggebers-bei-grundung-einer-limited-2' addthis:title='Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Internetabzocke Branchenverzeichnisse</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 08:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern berichteten wir über Angebote über die Eintragung in meist ausschließlichen Branchenverzeichnissen im Internet regelmäßig gegenüber Existenzgründern gemacht werden. Aber auch bereits bestehende Unternehmen sehen sich mit gleichartigen Angeboten konfrontiert. Allerdings unterscheidet sich die Vorgehensweise der Anbieter in einem solchen Fall. Regelmäßig werden Unternehmer telefonisch kontaktiert und ihnen wird ein Angebot über den angeblichen kostenlosen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/internetabzocke-branchenverzeichnisse' addthis:title='Internetabzocke Branchenverzeichnisse ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern berichteten wir über Angebote über die Eintragung in meist ausschließlichen Branchenverzeichnissen im Internet regelmäßig gegenüber Existenzgründern gemacht werden. Aber auch bereits bestehende Unternehmen sehen sich mit gleichartigen Angeboten konfrontiert. Allerdings unterscheidet sich die Vorgehensweise der Anbieter in einem solchen Fall.</p>
<p>Regelmäßig werden Unternehmer telefonisch kontaktiert und ihnen wird ein Angebot über den angeblichen kostenlosen Eintrag in einem Branchenverzeichnis unterbreitet. Hierbei wird den Unternehmern die besondere Optimierung für Suchmaschinen offeriert. Der Unternehmer müsse lediglich nach der Anmeldung einige Daten über das Unternehmen angeben.</p>
<p>Nach wenigen Wochen erhält der Unternehmer dann eine Rechnung des jeweiligen Branchenverzeichnisses, welches oftmals in Verbindung zu der jeweiligen Stadt benannt ist, in welcher sich das Unternehmen befindet. Die Rechnungslegung erfolgt nach einer kurzen Frist und mit der Begründung, dass der Unternehmer nicht alle notwendigen Daten (Anschrift, Beschreibung, Logo, Adressen etc.) angegeben habe und diese Daten kostenpflichtig durch einen Webdesigner hätten eingepflegt werden müssen.</p>
<p>Die in Ansatz gebrachten Kosten belaufen sich dabei regelmäßig auf EUR 199,00.</p>
<p>Auch bei derartigen Angeboten sind Unternehmer zu besonderer Vorsicht anzuhalten. Auch diesbezüglich steht Unternehmern kein Widerruf des in Rede stehenden Vertrages zu. Allerdings könnte &#8211; je nach Einzelfall &#8211; eine Anfechtung oder Kündigung des geschlossenen Vertrages möglich sein, die man juristisch prüfen lassen sollte. Darüber hinaus könnten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zumindest in Höhe der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren, zu Gunsten des Unternehmers in Betracht kommen.</p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/internetabzocke-branchenverzeichnisse' addthis:title='Internetabzocke Branchenverzeichnisse ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:29:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unternehmensgründung]]></category>

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		<description><![CDATA[Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht. In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht.</p>
<p>In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. Branchenverzeichnisse dies zu Nutze gemacht und schreiben Existenzgründer mit offiziell aussehender Post an. Der Aufbau dieser Schreiben ist der Post des Handelsregisters regelmäßig sehr ähnlich, so dass man bei nur flüchtigem Lesen den Anschein erhält, dass es sich um ein Schreiben des Handelsregisters handelt. Den Schreiben sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger beigefügt mit der Bitte, diesen Betrag zu überweisen. Die Betreiber der Branchenverzeichnisse verlangen hierfür in der Regel Beträge zwischen einigen Hundert und einigen Tausend Euro.</p>
<p>Entgegen dem Eindruck, den die Betreiber derartiger Branchenverzeichnisse erwecken wollen, handelt es sich nicht um eine offizielle Erklärung der Stadt oder des Handelsregisters. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um ein Vertragsangebot, welches mit der Zahlung der in Rede stehenden Summe angenommen werden kann. Als Gegenwert erhält man dann den Eintrag in einem Branchenverzeichnis und ggf. den Eintrag auf einer Startseite im Internet, so das Angebot der Betreiber dieser Branchenverzeichnisse.</p>
<p>Hinsichtlich derartiger Angebote ist Unternehmern zu besonderer Aufmerksamkeit zu raten. Entgegen den Verträgen mit Privaten stehen Unternehmern regelmäßig kein Widerrufsrecht des geschlossenen Vertrages vor.</p>
<p>Existenzgründern, die derartige Offerten bereits angenommen haben ist eine anwaltliche Beratung anzuraten. Dem Unternehmer könnte, je nach Einzelfall, die Möglichkeit zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages zustehen.</p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/achtung-vor-kostenpflichtigen-vertragen-uber-branchenverzeichnisseintrage' addthis:title='Achtung vor kostenpflichtigen Einträge in Branchenverzeichnissen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Kostenübernahme der Deaktivierung einer SIM Karte kann zurückverlangt werden</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 09:17:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[III ZR 35/10]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 35/10) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, welche im Falle des Zahlungsverzuges die Deaktivierung der SIM Karte vorsehen, unwirksam sei. Das Gericht führt hierzu aus:   Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/kostenubernahme-der-deaktivierung-einer-sim-karte-kann-zuruckverlangt-werden' addthis:title='Kostenübernahme der Deaktivierung einer SIM Karte kann zurückverlangt werden ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 35/10) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, welche im Falle des Zahlungsverzuges die Deaktivierung der SIM Karte vorsehen, unwirksam sei. Das Gericht führt hierzu aus:</p>
<p> </p>
<blockquote><p>Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von <a title="§ 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank">§ 320 Abs. 2 BGB</a>weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in <a title="§ 45k TKG: Sperre" href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45k.html" target="_blank">§ 45k Abs. 2 Satz 1 TKG</a> für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle:<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0031/11" target="_blank">BGH</a>]</p>
</blockquote>
<p> </p>
<p>Gleichwohl stellte das Gericht fest, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB verstoßen. Allerdings seien auch die Sorgfaltspflichten an den Kunden nicht zu weit zu fassen.</p>
<p>Kunden von Mobilfunkanbietern, denen eine kostenpflichtige Sperrung ihrer SIM Karte auferlegt wurde, ist zu raten, diese Kartensperrung überprüfen zu lassen, um ggf. bereits entrichtete Kosten zurückzuverlangen. Auch sollten neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, die voraussichtlich in den nächsten Tagen versandt werden, auf eine diesbezügliche Klausel hin überprüft werden.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/kostenubernahme-der-deaktivierung-einer-sim-karte-kann-zuruckverlangt-werden' addthis:title='Kostenübernahme der Deaktivierung einer SIM Karte kann zurückverlangt werden ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 09:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[unerwünschte Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[ungewollte E-Mail Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &#38; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und Pflichten, die ein Unternehmen treffen, um diese gekauften Daten unbedenklich verwenden zu können.</p>
<p>Grundsätzlich gilt gemäß § 7 UWG, dass unlauter handelt, wer Verbrauchern unerwünscht elektronische Post zur Bewerbung von Produkten zukommen lässt. Dies gilt für die Kunden, welche bereits Waren in dem betriebenen Online-Shop erworben haben und solchen Kundendaten, die man von dritter Seite eingekauft hat. Während der Betreiber eines Online-Shops regelmäßig feststellen kann, ob die Kunden des eigenen Online-Shops in die Zusendung weiterer Werbung eingewilligt haben, kann er dies beim Kauf von Adressen nicht endgültig wissen.</p>
<p>Aus diesem Grunde haben bereits verschiedene Gerichte (BGH, Urteil vom 26.09.1985 &#8211; Az. I ZR 86/83 &#8211; Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 &#8211; Az. I ZR 279/02 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft) festgestellt, dass ein Geschäftsführer für Verletzungen aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung auch persönlich haften, wenn die von Dritten &#8220;eingekauften&#8221; Adressen ungeprüft verwendet wurden.</p>
<p>Ein Geschäftsführer habe den Betrieb in diesem Punkt so zu organisieren, dass sichergestellt sei, dass die E-Mail-Werbung nur an diejenigen Personen versandt wird, welche eine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung dieser Werbung erteilt haben. Dabei dürfe sich der Geschäftsführer auch nicht auf die einfache Zusicherung des Veräußerers des Adressdatenbestandes verlassen, sondern müsse vor deren Verwendung prüfen, ob zu den einzelnen Datensätzen entsprechend dokumentierte ausführliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG vorlägen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Unternehmen und Geschäftsführern, welche das legitime Mittel des Adresshandels einsetzen möchten, um weitere Kunden ansprechen zu wollen ist aus diesem Grunde zu raten, in jedem Fall eine ausführliche Dokumentation über die Einwilligung des Adressaten vom Veräußerer vorlegen lassen und diese Pflicht ggf. sogar vertraglich festlegen lassen.</p>
<p>Gleichwohl ist Unternehmen, die sich dieses Marketingmittels bedienen möchten, zu raten, dass sie sich ausführlich über die Vielzahl der Pflichten durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei beraten lassen, um schon vor dem Beginn der Marketingaktion ausschließen zu können, dass die Werbeaktivität erhebliche Kosten durch Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen das Wettbewerbsrechts zur Folge haben werden.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Online-Shop-Betreiber und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Bereich des Vertrags- und Online-Rechts. Haben Sie Fragen zum Thema E-Mail Marketing oder Online Adresshandel? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Accessio Wertpapierhandelshaus AG: Gute Chancen für Anleger trotz Insolvenz</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Sep 2010 11:25:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Accessio]]></category>
		<category><![CDATA[Accessio Wertpapierhandelshaus AG]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Datum 2. August 2010 hat die Accessio Werpapierhandelshaus AG (ehemals Wertpapierhandelshaus Driver &#38; Bengsch AG) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe aufgrund bilanzieller Überschuldung und keiner positiven Fortführungsprognose gestellt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (AZ: 7 O 102/09) hatte das Landgericht Itzehoe einer klagenden Anlegerin Schadensersatz wegen nicht &#8220;anlegergerechten und anlagegerchten&#8221; Beratung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/accessio-wertpapierhandelshaus-ag-gute-chancen-fur-anleger-trotz-insolvenz' addthis:title='Accessio Wertpapierhandelshaus AG: Gute Chancen für Anleger trotz Insolvenz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Datum 2. August 2010 hat die Accessio Werpapierhandelshaus AG (ehemals Wertpapierhandelshaus Driver &amp; Bengsch AG) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe aufgrund bilanzieller Überschuldung und keiner positiven Fortführungsprognose gestellt.</p>
<p>Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (AZ: 7 O 102/09) hatte das Landgericht Itzehoe einer klagenden Anlegerin Schadensersatz wegen nicht &#8220;anlegergerechten und anlagegerchten&#8221; Beratung zugesprochen. Darüber hinaus fehle ein Hinweis auf von der Accessio bezogene interne Provisionen (sog. Kick-Backs) und begründe die Haftung des Wertpapierhandelshauses.</p>
<p>Die Anleger der Accessio Wertpapierhandelshaus AG (Accessio) hatten oftmals Tagesgeldkonten eingerichtet und wurden von den Beratern dahingehend &#8220;beraten&#8221;, Genusscheine zu erwerben. Bei Anlegern, die eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge suchten, seien die vermittelten Anlagen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts ungeeignet. Trotz der Vorlage eines Risikoanalysebogens mit teilweise einer höheren Risikoklasse sah das Gericht eine Haftung begründet, da der Berater aufgrund der Auskunft der Anleger hätte erkennen müssen, dass diese Anlage nicht dem wahren Interesse der Anleger entsprach.</p>
<p>Darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, dass mit der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen &#8220;nicht anderes postuliert [wird], als das was einem ehrbaren Kaufmann, dem sein Auftraggeber sein Geld anvertraut, ohnehin seit jeher obliegt, nämlich die Interessen seines Auftraggebers zu wahren, und sich nicht hinter dem Rücken seines Auftraggebers vom gegnerischen Geschäftspartner ‚kaufen’ zu lassen und gleichzeitig den Eindruck eines unabhängigen Beraters zu erwecken.“</p>
<p>Mit diesem Urteil werden die Ausgangssituation für Anleger damit erheblich begünstigt.</p>
<p>Auch der gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem weiteren Anspruch der &#8220;geprellten&#8221; Anleger nicht entgegen. Der Prozessvertreter der Accssio erklärte, dass die Haftpflichtversicherung der Accessio aufgrund rechtskräftiger Urteile an die jeweilige Klagepartei leisten würde, indem sie zumindest Teile der Schadensersatzforderung ausbezahlen würde.</p>
<p>Anlegern der Accessio Wertpapierhandelshaus AG ist damit zu raten, ihre Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen, um den eingetretenen Schaden über die Haftpflichtversicherung der Accessio Wertpapierhandelshaus AG zumindest teilweise ersetzt bekommen.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und steht Ihnen für Fragen zu dem Thema Accessio gerne jederzeit zur Verfügung.</p>
<p> </p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/accessio-wertpapierhandelshaus-ag-gute-chancen-fur-anleger-trotz-insolvenz' addthis:title='Accessio Wertpapierhandelshaus AG: Gute Chancen für Anleger trotz Insolvenz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Aug 2010 09:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Löschen von IP-Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung von IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Protokollierung]]></category>
		<category><![CDATA[Speicherung IP Daten]]></category>
		<category><![CDATA[U 105/07]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil  (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08) über die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen für mindestens 6 Monate entschieden und den  dem Gesetzgeber aufgegeben, notwendige Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, um die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform auszugestalten. Für  Betroffene sog. Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken stellte sich in der Folgezeit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig' addthis:title='Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil  (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08) über die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen für mindestens 6 Monate entschieden und den  dem Gesetzgeber aufgegeben, notwendige Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, um die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform auszugestalten.</p>
<p>Für  Betroffene sog. Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken stellte sich in der Folgezeit die Frage, ob die Erlangung ihrer IP-Daten, welche die abmahnenden Kanzleien überhaupt in die Lage versetzen, eine Abmahnung auszusprechen, rechtmäßig erlangt wurden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Anlass dafür, dass die IP-Daten bei sog. Internetflatrates überhaupt protokolliert und gespeichert werden.</p>
<p>Hieraus ergab sich die Überlegung, dass die Telefonanbieter keine IP-Daten mehr speichern dürfen sollten und somit den abmahnenden Kanzleien somit überhaupt keine Möglichkeit mehr gegeben sei, über einen Auskunftsanspruch an die Adressdaten zu gelangen. Mit einer solchen Überlegung wäre dem Geschäft der Massenabmahnung aufgrund von Verstößen in sog. Internettauschbörsen unmittelbar die Grundlage entzogen worden.</p>
<p>Das OLG Frankfurt a.M. hat sich nun dieser Fragestellung in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.06.2010 &#8211; AZ: U 105/07) angenommen und entschieden, dass ein Provider, hier namentlich der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten für einen Zeitraum von 7 Tagen speichern dürfe, unabhängig davon, ob es sich um eine Flatrate handle oder nicht.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Rechtsgrund IP Adressen unmittelbar nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit solcher Datenspeicherungen durch Access-Provider niemals in Zweifel gezogen. Außerdem sei es nach derzeitigem technischem Stand quasi unmöglich, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen, ohne eine Abrechnung mit dem Kunden untragbar zu erschweren. Vielmehr seien die IP Adressen Daten im Sinne des TKG, die für die Berechnung des Entgelts erforderlich seien. Auch sei es dem Access Provider ohne Speicherung der IP Daten unmöglich, einen wesentlichen Teil von Störungen und Fehlern zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig' addthis:title='Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG)</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-aktiengesellschaft-ag</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 07:40:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[AktG]]></category>
		<category><![CDATA[Aktien]]></category>
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		<category><![CDATA[Aktiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-aktiengesellschaft-ag' addthis:title='Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
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<p>Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel &#8220;Kleine AG&#8221; verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung etc.) in Kraft gesetzt.</p>
<p>Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesellschaft ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst klagen und verklagt werden sowie Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken erwerben; sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt einen eigenen Namen.</p>
<p>Die AG gilt stets als Handelsgesellschaft, auch wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Die Gründung einer AG ist auch durch nur eine Person möglich. Gesellschafter der AG sind die Aktionäre.</p>
<p>Die AG verfügt über ein festes, in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestneubetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro. Die Aktie ist das Wertpapier, in dem die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft sind. Sie repräsentiert einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Gesamtkapitals. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Seit dem 1. Januar 1999 gilt für Nennbetragsaktien ein neuer gesetzlicher Mindestnennbetrag von einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen ab diesem Zeitpunkt auf volle Euro lauten.</p>
<p>Die Firma der AG kann als Personenfirma (Information über Gesellschafter), als Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) oder als reine Phantasiefirma ohne jegliche Aussagekraft gebildet werden. Darüber hinaus sind Mischformen zulässig. Die Firmenbezeichnung muss aber stets den Rechtsformzusatz &#8220;AG&#8221; oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten sowie Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Schließlich darf der Firmenname keine Zusätze enthalten, die zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind.</p>
<p>Die Anmeldung bedarf notarieller Beglaubigung und hat durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen. Der Notar fertigt über die Versammlung eine Niederschrift an, in welcher die Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die der einzelne Gründer übernimmt der eingezahlte Betrag des Grundkapitals festgehalten werden. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Gründer und muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist der gesamte Aufsichtsrat zuständig. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu überprüfen.  In bestimmten Fällen muss diese Prüfung durch externe, gerichtlich bestellte Prüfer erfolgen (z.B. bei Sachgründungen oder wenn Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören).</p>
<p>Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zudem für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu bestellen. Die Anmeldung wird dem zuständigen Amtsgericht vom beurkundenden Notar übersandt.  Werden bei der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen Eintragungshindernisse festgestellt, wird die Gesellschaft entweder direkt oder über ihren Notar entsprechend informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.</p>
<p>Eine eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt die Gesellschaft erst im Zeitpunkt der Eintragung. Vor der Eintragung besteht die AG als solche noch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Gründungsvereinigung, auf die die Bestimmungen des Aktiengesetzes nur teilweise anwendbar sind. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner.</p>
<p>Die Satzung der AG muss zwingend die Firma (Name) und der Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen sich diese Zahl bestimmt, Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft, einzelnen Aktionären oder Dritten eingeräumte Sondervorteile, der zu Lasten der Gesellschaft anfallende Gründungsaufwand, enthalten.</p>
<p>Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Deshalb kann die Satzung inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden, sondern darf nur in solchen Fällen von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.</p>
<p>Die Aktien können gegen Geld- oder Sacheinlagen übernommen werden. Als Sacheinlagen können alle Vermögensgegenstände eingebracht werden, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Satzung hat in diesem Fall zusätzlich den Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und den Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien zu enthalten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Aktiengesellschaft ist insbesondere durch die erhöhten Gründungskosten selten Gegenstand der Überlegung zur Gründung einer Gesellschaft. Darüber hinaus ist beachtenswert, dass die Aktiengesellschaft einige weitergehende Pflichten an die Gesellschafter stellt, die streng eingehalten werden müssen. Soweit diese Erfordernisse keine absoluten Hindernisse darstellen, bietet insbesondere die leichte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Aktien) eine Vielzahl an Vorteilen für die Gesellschaft. Diese leichte Übertragbarkeit kann besonders bei Gesellschaften vorteilhaft sein, die schnell und effektiv Anteile übertragen wollen, beispielsweise auf Investoren und Kapitalgeber.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG)</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenname]]></category>
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		<category><![CDATA[Kommanditgesellschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens. Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-kommanditgesellschaft-kg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1612.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens.</p>
<p>Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag &#8211; der auch in das Handelsregister eingetragen wird &#8211; beschränkt. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die <strong>Geschäftstätigkeit</strong> vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. <strong>Hafteinlage</strong>, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.</p>
<p>Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur der Gesellschaft aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist auf Grund deren hohen Risikos wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommandisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür aber auch keinem Wettbewerbsverbot, sie haften aber ebenfalls noch fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden in Höhe ihres Beitrags weiter.</p>
<p>Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen.</p>
<p>Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p><strong>Besonderheit: GmbH &amp; Co. KG</strong></p>
<p>Bei der GmbH &amp; Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft (KG) ist eine GmbH. Die GmbH haftet ihrerseits wiederum nur beschränkt, was letztendlich mittelbar insgesamt zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz &#8220;GmbH &amp; Co. KG&#8221;.</p>
<p>Die Entstehung der GmbH &amp; Co. KG richtet sich daher nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft.</p>
<p>Die Gründung einer GmbH &amp; Co. KG erfolgt durch die Gründung einer GmbH und deren Eintragung und der anschließenden Gründung der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt;</p>
<p>Alternativ kann die Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gegründet werden. Der Eintritt der GmbH erfolgt anschließend anstelle der gleichzeitig ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafterin.</p>
<p>Die GmbH &amp; Co. KG kann &#8211; wie bei der GmbH auch &#8211; Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.</p>
<p>Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH &amp; Co. KG wird von der GmbH gelenkt.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Kommanditgesellschaft ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist insbesondere für die Komplementäre, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften.</p>
<p>Besondere Vorteile bietet besonders die Konstruktion der GmbH &amp; Co. KG. Denn die GmbH &amp; Co. KG kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. In der GmbH &amp; Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. Die Haftung der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 07:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-mit-beschrankter-haftung-gmbh' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1605.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.</p>
<p>Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.</p>
<p>Besonderer Schwerpunkt des Gesellschaftsvertrages sollte der Unternehmensgegenstand sein, da an diesen hohe Anforderungen gestellt werden. Der Unternehmensgegenstand dient dazu den interessierten Verkehrskreisen einen Eindruck des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit zu geben. Darüber hinaus dient er auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.</p>
<p>Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das  Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:</p>
<p>Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.</p>
<p>Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz &#8220;in Gründung&#8221; oder &#8220;i.G.&#8221; beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.</p>
<p>Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals  eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.</p>
<p>Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen.</p>
<p>Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvetrtreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.</p>
<p>Die Gesellschaft wird unter einer Firma geführt, die als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden kann. Erforderlich ist dabei, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Das Registergericht prüft von Amts wegen, ob die Firma zulässig ist. Ist sie unzulässig, liegt ein Eintragungshindernis vor.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die GmbH ist die wohl klassischste Gesellschaftsform im deutschen Recht mit der stärksten Akzeptanz und Verbreitung. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Gründung insbesondere durch die Möglichkeit der Sacheinlage oder der Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals gut zu ermöglichen. Insbesondere durch die klare Haftungsbeschränkung gibt die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da die Gesellschafter nicht mehr das unternehmerische Risiko mit dem privaten Vermögen absichern müssen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-mit-beschrankter-haftung-gmbh' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt)</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 07:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung einer Unternehmergesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mini-GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[MoMiG]]></category>
		<category><![CDATA[Musterprotokoll]]></category>
		<category><![CDATA[Rücklagepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Stammkapital]]></category>
		<category><![CDATA[UG (haftungsbeschränkt)]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmergesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH. Das Gesetz führte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-unternehmergesellschaft-%e2%80%93-ug-haftungsbeschrankt' addthis:title='Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1598.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH.</p>
<p>Das Gesetz führte eine neue Gesellschaftsform in das Gesetz ein, die als „Mini-GmbH“ in den Medien Bekanntheit erlangt hat und eine Art Einstiegsvariante der klassischen GmbH darstellt. Diese neue Gesellschaftsform wird als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet.</p>
<p>Hierbei handelt es sich um eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) &amp; Co. KG.</p>
<p>Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgt mittels notarieller Beurkundung eines individuellen Gesellschaftsvertrages oder des sog. Musterprotokolls, welches mit der GmbH-Reform eingeführt wurde, um einfache Standardgründungen zu ermöglichen. Dabei ist bei dem Musterprotokoll zu beachten, dass maximal drei Gesellschafter beteiligt sein dürfen; nur ein Geschäftsführer bei der Gründung vorgesehen ist und ausschließlich Bareinlagen möglich sind.</p>
<p>Besonders für Einpersonen-Gesellschaften ist das Musterprotokoll interessant, da der Gesellschaftsvertrag keine Interessenkonflikte berücksichtigen muss. Zu beachten ist, dass die dort vorgegebenen Inhalte dürfen nicht geändert, ergänzt oder sonst angepasst werden dürfen. Eine Veränderung der Vorgaben des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Musterprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Maßgeschneiderten Vertragsregeln kommt besonders im Fall eines Streites zwischen den Gesellschaftern wichtige Bedeutung zu. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann nicht vereinbart werden.</p>
<p>Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.</p>
<p>In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst. Die Rücklage darf nur verwendet werden für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.</p>
<p>Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen“ GmbH zu werden.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mit der UG (haftungsbeschränkt) will der Gesetzgeber in erster Linie Gründern mit tatsächlich nur geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Insbesondere durch die Erfahrungen mit der Limited Ltd. haben gezeigt, dass stark unterkapitalisierte Gesellschaften wenig Überlebenschancen haben – was allgemein auch dem Ansehen der Rechtsform geschadet hat. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens wurde von vielen Gründern zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet. Dabei wurde oft der Sinn und Zweck des Stammkapitals verkannt. Dieser besteht ganz wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen. Gründer sollten auch berücksichtigen, dass eine Gesellschaft ohne Kapital keine Marketingvorteile bringt. In der Praxis werden Vertragspartner ihr finanzielles Ausfallrisiko dadurch absichern, dass die Gesellschafter persönliche Sicherheiten stellen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-unternehmergesellschaft-%e2%80%93-ug-haftungsbeschrankt' addthis:title='Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG)</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesellschaftsgründung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesetzliche Grundlage der OHG ist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-offene-handelsgesellschaft-ohg' addthis:title='Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1593.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer <strong>gewerblichen </strong>Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.</p>
<p>Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: &#8220;Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist&#8221;.</p>
<p>Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der OHG sind in einer grundsätzlichen Struktur  gesetzlich geregelt. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.</p>
<p>Die OHG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein <strong>Mindestkapital</strong> ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im <strong>Innenverhältnis</strong>. Zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Gesellschaftsrecht</strong> auf sie angewandt. Im <strong>Außenverhältnis</strong>, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das <strong>Handelsrecht</strong></p>
<p>Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.</p>
<p>Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Um eine Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter zu entziehen bedarf es im Fall eines wichtigen Grundes einer hierauf gerichteten Klage, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter können diese gesetzliche Regelung durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.</p>
<p>Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.</p>
<p>Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die OHG ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist jedoch, dass es zur Begründung einer OHG einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, welche Kosten auslösen, die bei der Gründung zu berücksichtigen sind.</p>
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		<title>Gesellschaftsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 07:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB-Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsform]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein. Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-burgerlichen-rechts-gbr' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1586.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein.</p>
<p>Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.</p>
<p>Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann also selber Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann damit nämlich als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche auch verklagt werden.</p>
<p>Die GbR haftet im Außenverhältnis grundsätzlich als Anspruchsgegnerin für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z. B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann die anderen Gesellschaftern intern in Regress nehmen, um einen Ausgleich zu erzielen, wobei der in Anspruch Genommene das Insolvenzrisiko der anderen Gesellschafter trägt. Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!</p>
<p>Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Unwirksam ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genüge.</p>
<p>Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, wobei der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt, der im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden kann.</p>
<p>Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.</p>
<p>Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als grundsätzliche Gesellschaftsform im Gesetz vorgesehen und bietet insbesondere in der schnellen und kostengünstigen Gründungsmöglichkeit erhebliche Vorteile. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung nicht vorgesehen ist, sondern individuell mit einem Geschäftspartner vereinbart werden müsste.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschaftsformen-gesellschaft-burgerlichen-rechts-gbr' addthis:title='Gesellschaftsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/neue-artikelserie-die-gesellschaftsformen-im-deutschen-recht</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 07:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsform]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsgewerbe]]></category>
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		<description><![CDATA[Unternehmerische Tätigkeit erfolgt regelmäßig in Form einer Gesellschaft. Aus diesem Grunde stellt sich besonders bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform für das eigene Unternehmen. Doch welche der im deutschen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsformen ist die für die Tätigkeit richtige? Welche Gesellschaftsform bietet welchen Vorteil für das eigene Unternehmen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/neue-artikelserie-die-gesellschaftsformen-im-deutschen-recht' addthis:title='Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1580.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Unternehmerische Tätigkeit erfolgt regelmäßig in Form einer Gesellschaft. Aus diesem Grunde stellt sich besonders bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform für das eigene Unternehmen.</p>
<p>Doch welche der im deutschen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsformen ist die für die Tätigkeit richtige? Welche Gesellschaftsform bietet welchen Vorteil für das eigene Unternehmen und welche Haftungsfolgen hat die Wahl der Gesellschaftsform im Einzelnen?</p>
<p>Diese Fragen möchten wir mit dieser kleinen Artikelserie näher beleuchten und die verschiedenen Gesellschaftsformen und deren Besonderheiten in Grundsätzen vorstellen.</p>
<p>Zunächst jedoch einige allgemeinen Informationen.</p>
<p>Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sog. <strong>Typenzwang</strong>. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.</p>
<p>Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen <strong>Kleingewerbe</strong> und <strong>Handelsgewerbe</strong>. Liegt ein Handelsgewerbe vor, <strong>muss</strong> dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen <strong>können</strong> sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.</p>
<p>Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann z. B. in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e.K.) oder einer Personenhandelsgesellschaft wie der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH &amp; Co.) geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.</p>
<p>Kleingewerbliche Rechtsformen sind dagegen Kleingewerbetreibende als Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/neue-artikelserie-die-gesellschaftsformen-im-deutschen-recht' addthis:title='Neue Artikelserie: Die Gesellschaftsformen im deutschen Recht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Münster: Kein Recht auf Zigarettenpausen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/ovg-munster-kein-recht-auf-zigarettenpausen</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 15:32:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1446.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberverwaltungsgericht M&uuml;nster hat am gestrigen Mittwoch den 7. April 2010 eine Entscheidung des Verwaltungsgericht K&ouml;ln best&auml;tigt, wonach den Mitarbeitern der Stadt K&ouml;ln keine Zigarettenpausen zustehen. Die Richter lehnten in der Konsequenz auch den von den Mitarbeitern geforderten Raucherraum ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Richter stellen Zigarettenpausen keine zul&auml;ssigen Arbeitsunterbrechungen dar wie etwa der Gang zur Toilette oder auch der Kaffeegenuss im B&uuml;ro. Entgegen der Ansicht der betroffenen stelle das Verbot zus&auml;tzlicher Zigarettenpausen keine einseitig &bdquo;raucherfeindliche&ldquo; Diskriminierung dar, sondern vielmehr die Gleichbehandlung mit Nichtrauchern. Von diesen werde w&auml;hrend der Kernarbeitszeit schlie&szlig;lich die Anwesenheit im B&uuml;ro verlangt. Das Verwaltungsgericht K&ouml;ln hatte diesbez&uuml;glich bereits entschieden, dass es nicht gen&uuml;ge, wenn sich der Beamte &bdquo;irgendwo auf dem Gel&auml;nde des Verwaltungsgeb&auml;udes befinde.&ldquo;</p>
<p style="text-align: justify;">Ob sich diese doch recht restriktive Haltung auch vor den Arbeitsgerichten durchsetzen wird, ist fraglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht steht ein Rauchverbot immer unter dem Gebot der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und muss dabei auch die allgemeine Handlungsfreiheit des Rauchers und dessen Pers&ouml;nlichkeitsrecht ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in s&auml;mtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wen sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a>  oder schreiben Sie uns eine Email an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/ovg-munster-kein-recht-auf-zigarettenpausen' addthis:title='OVG Münster: Kein Recht auf Zigarettenpausen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Abmahnung oder Kündigung, das ist hier die Frage</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 10:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 AZR 751/08]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -2 AZR 751/08- kann ein Arbeitnehmer nicht erst wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt und anschlie&#223;end aus dem gleichen Grund au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden. Der betroffene Arbeitnehmer hatte sich gegen&#252;ber Kollegen und Dritten abf&#228;llig &#252;ber die Gesch&#228;ftsleitung ge&#228;u&#223;ert und wurde durch den Arbeitgeber abgemahnt. Nachdem sich der Arbeitnehmer daraufhin krank gemeldet hatte, sprach [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/abmahnung-oder-kundigung-das-ist-hier-die-frage' addthis:title='Abmahnung oder Kündigung, das ist hier die Frage ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1441.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -2 AZR 751/08- kann ein Arbeitnehmer nicht erst wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt und anschlie&szlig;end aus dem gleichen Grund au&szlig;erordentlich gek&uuml;ndigt werden.</p>
<p><span id="more-1441"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der betroffene Arbeitnehmer hatte sich gegen&uuml;ber Kollegen und Dritten abf&auml;llig &uuml;ber die Gesch&auml;ftsleitung ge&auml;u&szlig;ert und wurde durch den Arbeitgeber abgemahnt. Nachdem sich der Arbeitnehmer daraufhin krank gemeldet hatte, sprach der Arbeitnehmer die fristlose K&uuml;ndigung aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer K&uuml;ndigungsschutzklage. Obwohl der Arbeitgeber im K&uuml;ndigungsschutzprozess weitere angebliche Verst&ouml;&szlig;e des Arbeitnehmers behauptete, die f&uuml;r sich gesehen bereits eine fristlose K&uuml;ndigung rechtfertigen sollten, sahen dies sowohl das Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht anders und gaben der Klage des Arbeitnehmers statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zur&uuml;ck an die Vorinstanz, da das Landesarbeitsgericht s&auml;mtlichen Vorw&uuml;rfen des Arbeitgebers nachgehen m&uuml;sse.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Richter k&ouml;nne der Arbeitgeber die fristlose K&uuml;ndigung nicht allein auf die rufsch&auml;digenden &Auml;u&szlig;erungen des Arbeitnehmers st&uuml;tzen. Hierf&uuml;r sei dieser bereits abgemahnt worden, wodurch der Arbeitgeber zu erkennen gegeben habe, dass das Arbeitsverh&auml;ltnis noch nicht derart irreparabel zerst&ouml;rt sei, dass es nicht fortgesetzt werden k&ouml;nne. In der Abmahnung liege daher ein ausdr&uuml;cklicher Verzicht des Arbeitgebers auf die K&uuml;ndigung als letzte, und zugleich h&auml;rteste arbeitsrechtliche Sanktion.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar k&ouml;nne der Arbeitgeber sp&auml;ter ein weiteres Fehlverhalten des Arbeitnehmers als K&uuml;ndigungsgrund anf&uuml;hren. Werde jedoch unmittelbar nach der Abmahnung gek&uuml;ndigt, deute vieles darauf hin, dass die K&uuml;ndigung in Wirklichkeit wegen des bereits abgemahnten Fehlverhaltens erfolge. Nahe liegend sei dies besonders dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Abmahnung nicht mehr gearbeitet habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitgeber m&uuml;ssen aus den vorgenannten Gr&uuml;nden sorgf&auml;ltig abw&auml;gen, ob das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers insofern tolerierbar ist, dass sie es bei einer Abmahnung belassen oder ob eine Weiterbesch&auml;ftigung des Arbeitnehmers unm&ouml;glich geworden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitnehmer hingegen sollten sich nicht davor scheuen die Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer K&uuml;ndigung im Rahmen einer K&uuml;ndigungsschutzklage &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, wenn sie die K&uuml;ndigung unmittelbar nach einer Abmahnung erhalten haben.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in s&auml;mtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a>  oder schreiben Sie uns eine Email an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a><br />
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