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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Musterschreiben trifft bei Paid Content GmbH nicht den Nerv</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 07:36:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke im Ineternet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetabzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresgebühr]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragslaufzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsaufforderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Paid Content GmbH ist eines der Unternehmen deren Geschäftsmodell schlechthin als „Internetabzocke&#8221; bezeichnet wird. Die Firma aus Gammelsdorf bietet derzeit unter den Webseiten mitfahrzentrale-24.de und mitwohnzentrale-24.de klassisch kostenlose Leistungen an, die bei der Anmeldung in einem beiläufigen „Fließtext“ als kostenpflichtig ausgewiesen werden. Besonders heimtückisch ist, dass diese Seiten in letzter Zeit auf Facebook beworben [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/musterschreiben-trifft-bei-paid-content-gmbh-nicht-den-nerv' addthis:title='Musterschreiben trifft bei Paid Content GmbH nicht den Nerv ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Paid Content GmbH ist eines der Unternehmen deren Geschäftsmodell schlechthin als „Internetabzocke&#8221; bezeichnet wird. Die Firma aus Gammelsdorf bietet derzeit unter den Webseiten mitfahrzentrale-24.de und mitwohnzentrale-24.de klassisch kostenlose Leistungen an, die bei der Anmeldung in einem beiläufigen „Fließtext“ als kostenpflichtig ausgewiesen werden. Besonders heimtückisch ist, dass diese Seiten in letzter Zeit auf Facebook beworben werden und mit über  3.500 Likes  durchaus ein trügerisches Vertrauen geschaffen wird.</p>
<p>Damit dürfte es wohl nach der ersten Zahlungsaufforderung über einen Betrag von € 144,- Jahresgebühr vorbei sein.  </p>
<p>Was nun?</p>
<p>Nichts tun ist keine Lösung. In Panik geraten auch nicht. Oft wird ein Schreiben panisch mit einer Kündigung beantwortet, was lediglich dazu führt, dass Sie dem Unternehmer  eingestehen, einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen zu haben  und dieser zum Ende der Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht verlängert wird. Die Gebühren fallen trotzdem an.</p>
<p>Für Verbraucher, die gern selbst aktiv werden, bietet sich ein Musterschreibend der Verbraucherschutzzentralen an.  </p>
<blockquote><p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="611"> 
<p align="center">Musterschreiben</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Absender:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Michaela Muster</p>
<p>Musterweg 1</p>
<p>99999 Musterstadt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einschreiben mit Rückschein</p>
<p>Anbieter</p>
<p>Adresse Datum:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre unberechtigte Forderung<br /> Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr.</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mit Schreiben vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. machen Sie einen Betrag in Höhe von &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich keinen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen abge-schlossen habe. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufs-belehrung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich fristlos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausdrücklich bestreite ich Ihre Forderung gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutz-gesetz. Die Übermittlung meiner personenbezogenen Daten über eine Forderung ist damit unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte gegen Sie vor. Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten ebenfalls rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leider  sehen wir uns durch das Verhalten der Paid Content GmbH in unserer Meinung aus dem Blogbeitrag <a href="http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/die-internetabzocke-alles-was-man-wissen-muss">die Internetabzocke-Alles was man wissen muss</a> bestätigt, dass ein Solches schreiben seine Wirkung meist verfehlt. Die  Paid Content GmbH antwortet auf Musterschreiben:</p>
<p>„Herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Sie haben durch Ihre vollständige Registrierung einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen.  Bitte beachten Sie dass Ihr Musterbrief hier nicht zutrifft.“</p>
<p>Wenig  später in den Ausführungen erfolgt ein Hinweis auf die Urteilssammlung der Internetseite der Deutschen Zentral Inkasso GmbH.</p>
<p>Dieses Verhalten entpuppt sich als ein Paradebeispiel für das Geschäftsmodell solcher Unternehmen, welches auf die Unerfahrenheit der Internetuser  ausgelegt ist und  mit  deren Ängsten hinsichtlich eines Prozessverlustes spielt.</p>
<p>Nach unserer Einschätzung halten die Verträge der Paid Content GmbH, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen dürfte nicht hinreichend auf die Entgeltlichkeit der Leistung hingewiesen worden sein und zum anderen sind die Klauseln in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen  auf Grund der äußeren Erscheinung des Angebotes  überraschend und somit als unwirksam anzusehen.</p>
<p>Der Hinweis, auf die für den Unternehmer günstigen Gerichtsentscheidungen in einem ähnlich gelagerten oder gleichlautenden Fall, ist mittlerweile trauriger Alltag. Davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen. Hier soll Ihnen ein gesteigertes Prozessrisiko suggeriert werden, welches de facto nicht existent ist.  Zum einen sind mehrere Möglichkeiten denkbar ein solches positives Urteil zu erlangen.  Genannt seien hier nur Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile, bei denen nicht in der Sache entschieden wird. Zum  anderen sind die angeführten Entscheidungen  zumeist Amtsgerichtsentscheidungen, die für andere Gerichte keinerlei bindende Wirkung entfalten und sich somit in keiner Weise auf andere Prozesse auswirken.  Sie bilden auch nicht die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung ab.  Vielmehr stehen ihnen andere Gerichtsentscheidungen teils höherrangiger Gerichte gegenüber, die das Vorgehen solcher Unternehmen aburteilen.</p>
<p>Der Widerstand gegen die Zahlungsaufforderung oder ein Mahnschreiben mit dem Musterbrief war daher berechtigt und geboten.  Sie geben an, sich nicht an den Vertrag gebunden zu fühlen, was Ihre Position &#8211; sollte es zu einer  gerichtlichen Auseinandersetzung kommen &#8211;  deutlich verbessert.  Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.</p>
<p>Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass weitere Mahnungen folgen werden. Auch telefonische Angebote oder Nachlässe zählen zu den Methoden der Unternehmen, auf die Sie nicht eingehen sollten. Diese Absprachen gelten zumeist nur für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und sind zudem schwer nachweisbar. Die Problematik holt Sie mit Sicherheit wieder ein.</p>
<p>Wir raten unseren Mandanten und allen Betroffenen, die &#8211; im Vergleich zum geforderten Entgelt &#8211; niedrigeren Gebühren für eine rechtsanwaltliche Vertretung zu investieren, um auf diese Weise schnell und erfolgreich wieder Rechtssicherheit zu erhalten. Die Erfolgsaussichten eines Abschlusses dieser Verfahren durch anwaltlichen Beistand ist erfahrungsgemäß sehr hoch. </p>
<p>Erst mit der tatsächlichen Mitteilung des Unternehmens, dass die Forderung nicht mehr verfolgt wird und Ihre Daten gelöscht wurden, können Sie sicher sein, dass zu keinem zukünftigen Zeitpunkt diese Forderung einmal wieder verlangt wird.</p>
<p>Auch könnten die investierten Gebühren nach diesseitiger Ansicht der anwaltlichen Vertretung als Schadensersatz gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden. Regelmäßig werden die Gebühren jedoch nicht außergerichtlich erstattet, so dass man in diesen Fällen den entstandenen Schaden gerichtlich geltend machen müsste.</p>
<p>Falls Sie in diesem oder in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sind, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen sog. Internetabzocke. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><strong><br /> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 16:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[263]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Internetabzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Melango]]></category>
		<category><![CDATA[melango.de]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum  üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen. Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und  Mahnschreiben. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/nun-droht-melango-den-kunden-mit-strafanzeigen' addthis:title='Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum  üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen.</p>
<p>Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und  Mahnschreiben. Man geht dazu über, bereits angemahnten Kunden trotz mehrfacher Anzeige durch einen Rechtsanwalt persönlich über die Prüfung einer Strafanzeige in Kenntnis zu setzten. Der Empfänger eines solchen Schreibens sieht sich also neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch der Gefahr einer Strafanzeige wegen Betrugs ausgesetzt. Im Wortlaut wird Betroffenen mitgeteilt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p><strong>PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE</strong></p>
<p>Sehr geehrte/r Herr / Frau X der Firma Y,</p>
<p>wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war. Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.</p>
<p>Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, Herr/Frau X, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 117,81 EUR schuldbefreiend auf das Konto unseres Abrechnungspartners</p>
<p>Kontoinhaber:<br />
Konto:<br />
Volksbank: BLZ:<br />
Verwendungszweck:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>melango.de GmbH<br />
Neefestraße 88<br />
09116 Chemnitz</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass man in einem solchen Fall aber nicht in Panik verfallen sollte, haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom  05. August -  „<a href="http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/die-internetabzocke-alles-was-man-wissen-muss">Die Internetabzocke  &#8211; Alles was man wissen muss</a> „  angeführt.  Denn zumeist wird der behauptete zivilrechtliche Anspruch der gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können. Dies scheint jetzt auch das AG Dresden in einem laufenden Verfahren von Melango zu bestätigen. Es führt aus: „Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein.&#8221;</p>
<p>Umso zweifelhafter  dürften daher auch die Erfolgsaussichten einer angedrohten Strafanzeige sein. Denn die Staatsanwaltschaft wird nicht bereits bei der Erstattung einer jeden Anzeige tätig. Vielmehr bedarf es eines konkreten Anfangsverdachts und einer rechtlichen Überprüfung dahingehend,  ob der bekanntgewordene Sachverhalt überhaupt unter ein Strafgesetz fällt. Sprich, es müsste nach kriminalistischen Gesichtspunkten als wahrscheinlich gelten, dass der Nutzer des Angebots von Melango den Tatbestand  des Betruges gemäß  § 263 Abs.1 StGB erfüllt. Ob dem so ist scheint allerdings mehr als fragwürdig zu sein. Denn dann  müsste er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Absicht rechtswidriger Bereicherung bewusst und gewollt über Tatsachen getäuscht und auf Seiten Melangos einen Irrtum hervorgerufen haben.</p>
<p>Nach Ansicht Melangos wäre das bei dem hier in Betracht kommenden Erfüllungsbetrug bereits dann der Fall, wenn der Nutzer bei Vertragsschluss  nicht in der Lage oder willens war, trotz Nutzung der Leistung ein Entgelt zu entrichten.  Zwar wird man Melango wohl zugestehen müssen, dass der Nutzer in der Mehrzahl der Fälle nicht willens ist ein Entgelt zu zahlen. Regelmäßig würde dies aber die Realität verkennen, ließe man es für das Täuschen über Tatsachen im Sinne des § 263 StGB genügen. Dies setzt nämlich ein bewusstes Hervorrufen oder Unterhalten einer Fehlvorstellung  voraus. Derjenige aber, der eine im Internet typischerweise kostenlose  Leistung in Anspruch nimmt, die wie hier auch als solche in Erscheinung tritt, wird sich  gar keine Gedanken über seinen Zahlungswillen machen.  Er geht vielmehr davon aus,  gar  nicht erst zahlen zu müssen. Er handelt also nicht in dem Bewusstsein beim Vertragspartner Fehlvorstellungen über seine Solvenz oder Zahlungswilligkeit zu erzeugen oder zu unterhalten, sondern geht berechtigterweise davon aus keine Gegenleistung erbringen zu müssen.</p>
<p>Darüber hinaus scheint es fragwürdig zu sein, ob Melango überhaupt als potentielles Betrugsopfer in Betracht kommt. Ein Irrtum setzt nämlich den Widerspruch zwischen subjektiver Vorstellung und Wirklichkeit voraus. Wo es aber keinen Widerspruch gibt, kann  es auch keinen Irrtum geben. Hier wird eine kostenpflichtige Leistung in das Erscheinungsbild einer üblicherweise kostenlosen Leistung eingekleidet und lediglich mit einer so überraschenden Entgeltklausel versehen, dass der Internetnutzer mit ihr nicht zu rechnen  braucht. Das angebliche „Opfer“ bedient sich also objektiv gesehen Mitteln, um den wahren Charakter des Vertrages zu verschleiern. Dies ist ein Indiz dafür dass Melango bereits davon ausging, der wahre Charakter des Geschäfts werde erst nach Vertragsschluss zu Tage treten. Nämlich dann, wenn die erste Zahlungsaufforderung ins Haus flattert.</p>
<p>Die Angebots- und Vertragsgestaltung erweckt also eher den Anschein, dass Melango  von der Zahlungsunwilligkeit seines ahnungslosen Vertragspartners ausgeht und sich dieser erst später der Entgeltlichkeit des Geschäfts bewusst wird. Ein Widerspruch zwischen dem, was sich Melango bei Vertragsschluss vorstellte und was in Wirklichkeit vor sich ging, ist dann aber nicht existent, so dass Melango keinem Irrtum unterliegen konnte und der Tatbestand des Betruges  nicht erfüllt ist.</p>
<p>Auf die in dieser Konstellation ohnehin absurd erscheinende Absicht rechtswidriger Bereicherung ist dann hier schon gar nicht einzugehen. Kommt es zu einer Anzeige, so wird es aller Wahrscheinlichkeit nach mangels hinreichendem Anfangsverdacht nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen.</p>
<p>Vielmehr ist darüber nachzudenken, ob sich das Unternehmen durch die bewusst unwahre Behauptung, der Vertragspartner habe den Vertrag in Kenntnis der Entgeltlichkeit, jedoch ohne Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen abgeschlossen, selbst strafbar macht. Denn dieses Verhalten könnte unter den Straftatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB fallen. Der Polizei werden so nämlich  Tatsachen vorgetragen, die wie eben aufgezeigt zwar objektiv falsch sind,  aber immerhin geeignet erscheinen einen Verdacht hervor zurufen, der den in Wahrheit unschuldigen Vertragspartner zumindest der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzt.</p>
<p>Im Ergebnis würde sich Melango mit einer Strafanzeige wohl eher selbst Schaden. Ziel kann es daher nur sein, mit der Drohung den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.</p>
<p>Dem Empfänger eines solchen Schreibens sei anzuraten, die Ruhe zu bewahren. In jedem Falle aber  bedarf ein Schreiben, so absurd es auch sein mag, der rechtlichen Einzelfallbetrachtung.  Kommen nämlich zusätzliche Umstände  hinzu, die einen Betrugsverdacht erhärten, kann die Situation erheblich anders zu beurteilen sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/nun-droht-melango-den-kunden-mit-strafanzeigen' addthis:title='Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetzblatt]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[online handel]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011' addthis:title='Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten genutzt werden muss, auch wenn dieses neue Muster aufgrund der bereits ergangenen EU-Verbraucherrichtlinie noch keine abschließende Rechtssicherheit für Online-Shop Betreiber bringt. Die EU-Verbraucherrichtlinie, welche weitere Änderungen in der Widerrufsbelehrung enthält, muss innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p style="padding-left: 90px;">aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 14:46:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[40 Euro Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Button-Lösung]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Parlament]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie die Plattform &#8220;Internet World Business&#8221; berichtet, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte neue Verbraucherrichtlinie am 23. Juni 2011 durch das Europäische Parlament verabschiedet werden soll. Der nun vorliegende Vorschlag war am 7. Juni 2011 fertiggestellt worden und soll nun das Parlament passieren. Die politischen Fraktionen sollen bereits ihr Einverständnis zu dem vorliegenden Vorschlag [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/online-handler-sollen-zukunftig-immer-die-rucksendekosten-tragen' addthis:title='Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Plattform &#8220;Internet World Business&#8221; berichtet, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte neue Verbraucherrichtlinie am 23. Juni 2011 durch das Europäische Parlament verabschiedet werden soll. Der nun vorliegende Vorschlag war am 7. Juni 2011 fertiggestellt worden und soll nun das Parlament passieren. Die politischen Fraktionen sollen bereits ihr Einverständnis zu dem vorliegenden Vorschlag erklärt haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Richtlinienvorschlag in der Sitzung am 23. Juni 2011 auch verabschiedet wird.</p>
<p>Gegenstand der Richtlinie sind im Wesentlichen zwei Änderungen.</p>
<p>Einerseits soll die bisherige sog. 40-Euro-Klausel ersatzlos gestrichen werden. Nach dieser Regel können Online-Händler bisher die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abwälzen, wenn die bestellte Ware einen Wert von unter EUR 40,00 hat. Nach der neuen Regelung sollen die Kosten der Rücksendung grundsätzlich von dem Händler getragen werden.</p>
<p>Darüber hinaus soll die bisher sehr umstrittene sog. &#8220;Button-Lösung&#8221; mit dieser Richtlinie verabschiedet werden. Nach der sog. &#8220;Button-Lösung&#8221; sollen Verbraucher nur dann noch an ihre Erklärung gebunden sein, wenn diese eindeutig bestätigt haben, dass ihnen der Erwerb einer kostenpflichtigen Leistung bewusst ist. Im Umkehrschluss wird das bedeuten, dass bei Missachtung der Button-Lösung ein Online-Händler keinen wirksamen Vertragsschluss nachweisen könnte und ein Vertrag mit dem Verbraucher damit nicht zustande gekommen wäre.</p>
<p>Für deutsche Online-Händler von weniger großem Interesse dürfte die europäische Vereinheitlichung der Widerrufsfrist sein, die nun auf 14 Kalendertage vereinheitlicht werden soll. Von größerem Interesse dürfte dagegen das angekündigte europäische Muster für die Widerrufsbelehrung sein, welche Teil der Richtlinie werden soll. Dieses wäre dann auch für deutsche Online-Händler verbindlich, so dass sich ggf. dann erneut die Pflicht ergibt, das gerade durch die Bundesregierung geänderte Muster, erneut abzuändern, um wirksam über das Widerrufsrecht zu belehren.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/online-handler-sollen-zukunftig-immer-die-rucksendekosten-tragen' addthis:title='Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 05:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Land Sachsen]]></category>
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		<category><![CDATA[§5 TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de (M. Babilinski &#38; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann hier eingesehen werden. Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.focus.de/digital/internet/kino-to-sperrung-abmahnung-fuer-das-land-sachsen_aid_637420.html" target="_blank">Focus </a>und die Internetplattform <a href="http://www.critch.de/blog/2011/06/15/kino-to-kriminalpolizei-wird-jetzt-abgemahnt/" target="_blank">critch</a> berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> (M. Babilinski &amp; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann <a href="http://www.critch.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/abmahnung-15-6-11.pdf" target="_blank">hier</a> eingesehen werden.</p>
<p>Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von Kino.to, so dass sie zur Abmahnung berechtigt seien. Gegenstand der Abmahnung soll ein Verstoß gegen das Vorhalten einer Anbieterkennzeichnung oder eines Impressums durch das Land Sachsen sein. In der Abmahnung heißt es:</p>
<blockquote><p>Damit sind Sie als Dienstherr der Kriminalpolizei Sachsen gem. § 2 Nr. 1 Telemediengesetz Diensteanbieter und müssen den im Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen. Dies haben Sie ganz offensichtlich versäumt. § 5 Telemediengesetz schreibt nämlich vor, dass jede Internetseite ein Impressum vorhalten muss. Ein solches findet sich auf der Seite an keiner Stelle. Dem Internetnutzer ist damit nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf „die Kriminalpolizei“ mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite.Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften  in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt.</p></blockquote>
<p>Die Plattform Kino.to sei durch das Land Sachsen geschlossen worden und soll nun von diesem betrieben werden, weil die von kino.to betriebenen Server beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus halte das Land Sachsen den aktuell auf kino.to befindlichen Hinweis vor und würde jedoch gleichzeitig nicht ihrer Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nachkommen.</p>
<p>Ob die im Internet kursierende Abmahnung ernsthaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten beabsichtigt oder es sich &#8220;lediglich&#8221; um eine PR-Aktion handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. In jedem Fall sollte bedenklich sein, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt, der einen Unterlassungsanspruch überhaupt begründen könnte.</p>
<p>Der angebliche Verstoß wird auf die Verletzung des § 5 TMG gestützt. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten</p></blockquote>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kino.to aktuell durch das Land Sachsen betrieben wird und damit der dort befindliche Hinweis durch das Landesinnenministerium Sachsen vorgehalten wird, so dürfte es sich bei dem aktuellen Betrieb der Seite nicht um eine &#8220;geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt&#8221; angebotenes Telemdium handeln. Damit dürfte für die Abmahnung ursächliche Norm nicht einschlägig sein und die Abmahnung dürfte nicht durchgreifen.</p>
<p>Darüber hinaus scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010 &#8211; Az.: 12 O 312/10) für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen. Anders als eine Vorschalte- oder Wartungsseite dürfte der Hinweis des Land Sachsen jedoch nicht einzuordnen sein.</p>
<p>Abschließend dürfte auch das angeblich bestehende Wettbewerbsverhältnis, anders als in der Abmahnung nachzulesen, nur schwerlich bestehen. Denn es dürfte nur schwer zu begründen sein, dass die Kriminalpolizei mit Anbietern von Filmkritiken im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, welche Inhalte zuvor auf der in Rede stehenden Domain vorgehalten wurden und der aktuelle Hinweis keine Filmkritik ist. Auch darüber hinaus dürfte sich die Kriminalpolizei Leipzig mit Filmkritiken wohl eher weniger beschäftigen.</p>
<p>Damit dürfte insgesamt auch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, so dass die Abmahnung auch bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein dürfte.</p>
<p>Die Abmahnung dürfte  für die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> und die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte die gewünschte Aufmerksamkeit bewirkt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung aufgrund der vorgenannten offensichtlichen &#8220;Mängel&#8221; als ernsthaft einzustufen sein dürfte.</p>
<p>Eine erfolgreiche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dürfte jedoch im Ergebnis nicht möglich sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Das Ende der Internetabzocke?</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[89 C 284/10]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste. Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/das-ende-der-internetabzocke' addthis:title='Das Ende der Internetabzocke? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste.</p>
<p>Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer vorherigen Registrierung. Nach Ansicht des Betreibers entsteht durch das Anmelden ein 24-Monatsvertrag für den Mitgliederbereich der Internetseite, um Software herunterladen zu können. Regelmäßig erhalten diejenigen, die sich über die Internetseite registrieren nach ca. 15-18 Tagen eine Rechnung per E-Mail, in welcher der erste Jahresbetrag in Höhe von EUR 96,00 geltend gemacht wird. Regelmäßig erfahren Betroffene in diesem Moment erstmals von diesem angeblich abgeschlossenen und kostenpflichtigen Vertrag.</p>
<p>Das Amtsgericht Mainz hat nun entschieden, dass die Website www.top-of-software.de im Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung so  gestaltet war, dass eine konkludente Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste.</p>
<blockquote><p>&#8230; Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt. &#8230;</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht stellte darauf ab, dass die Gegenleistung zur erhaltenen Mitgliedschaft ohne messbaren wirtschaftlichen Wert sei und der Benutzer durch die festgestellte konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Betroffenen in Form der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren ein adäquat kausaler Schaden gemäß §§ 823, 249 BGB entstanden, den der Betreiber der Internetseite zu ersetzen habe.</p>
<p>Das Urteil des Amtsgericht Mainz ist zwar noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat auch die Berufung zugelassen. Gleichwohl setzt das Amtsgericht durch dieses Urteil ein Zeichen dahingehend, dass Betroffenen sog. Internetabzocken durchaus in die Lage versetzen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren von dem Betreiber der jeweiligen Seite ersetzt zu verlangen.</p>
<p>Die Feststellungen des Gerichts dürfte auch auf andere Internetseiten und deren Betreiber anwendbar sein, da derartige Angebote regelmäßig in gleicher Art und Weise vorgehen. Der Benutzer wird zur Angabe persönlicher Daten verleitet, ohne dass ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass er einen Vertrag abschließt.</p>
<p>Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geforderten Beträge, die sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von EUR 96,00 belaufen, nicht einfach zu bezahlen oder die Rechnungen zu ignorieren. Einerseits werden die Forderungen regelmäßig an Inkassobüros abgegeben, wodurch weitere Kosten auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, andererseits können Betroffene die aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, wie es nun durch das Amtsgericht Mainz bestätigt wurde.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/das-ende-der-internetabzocke' addthis:title='Das Ende der Internetabzocke? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Aktuell: OLG Koblenz zur 40 Euro Klausel</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 17:06:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bezug nehmend auf unseren Beitrag vom 10. M&#228;rz 2010 zum Thema &#34;Widerspr&#252;chliche Rechtsprechung zur 40 Euro Klausel im Widerrufsrecht schafft neuen Abmahngrund&#34; scheint sich eine Tendenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchzusetzen. Das OLG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 8. M&#228;rz 2010 (A.: 9 U 1283/09) der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgericht angeschlossen, wonach [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/aktuell-olg-koblenz-zur-40-euro-klausel' addthis:title='Aktuell: OLG Koblenz zur 40 Euro Klausel ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1343.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Bezug nehmend auf unseren Beitrag vom 10. M&auml;rz 2010 zum Thema &quot;Widerspr&uuml;chliche Rechtsprechung zur 40 Euro Klausel im Widerrufsrecht schafft neuen Abmahngrund&quot; scheint sich eine Tendenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchzusetzen.</p>
<p><span id="more-1343"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 8. M&auml;rz 2010 (A.: 9 U 1283/09) der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgericht angeschlossen, wonach es f&uuml;r die Wirksamkeit der 40 Euro Klausel einer gesonderten Regelung bedarf, da eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung selbst keine vertragliche Vereinbarung darstelle.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir empfehlen allen Onlineh&auml;ndler, die ein Widerrufsrecht einr&auml;umen und die 40 Euro Klausel anwenden wollen, dringend, ihre Internetauftritte entsprechend &uuml;berarbeiten zu lassen. Hinter jedem Kauf und Widerruf von Waren im Wert unter 40 Euro k&ouml;nnte ein Testkauf eines Mitbewerbers stecken, der anschlie&szlig;end zu einer kostenpflichtigen Abmahnung f&uuml;hren kann.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ber&auml;t und betreut bundesweit Onlineh&auml;ndler zu Fragen des eCommerce und Internetrechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Wettbewerbrechts.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/aktuell-olg-koblenz-zur-40-euro-klausel' addthis:title='Aktuell: OLG Koblenz zur 40 Euro Klausel ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/zur-heutigen-mundliche-verhandlung-des-bgh-zum-thema-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-filesharing</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 16:55:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung WLAN]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie wir bereits am 8. M&#228;rz 2010 berichtet haben, hat sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) aktuell mit der Frage der Haftung des Inhabers einer ungesicherten WLAN-Internetverbindung bei sog. &#8220;Tauschb&#246;rsen/Filesharing-Abmahnungen&#8221; zu besch&#228;ftigten. Heute fand nun die von vielen lang ersehnte und mit Spannung erwartete m&#252;ndliche Verhandlung statt. Die Richter haben im vorliegenden Fall [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/zur-heutigen-mundliche-verhandlung-des-bgh-zum-thema-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-filesharing' addthis:title='Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1322.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Wie wir bereits am 8. M&auml;rz 2010 berichtet haben, hat sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) aktuell mit der Frage der Haftung des Inhabers einer ungesicherten WLAN-Internetverbindung bei sog. &ldquo;Tauschb&ouml;rsen/Filesharing-Abmahnungen&rdquo; zu besch&auml;ftigten. Heute fand nun die von vielen lang ersehnte und mit Spannung erwartete m&uuml;ndliche Verhandlung statt.</p>
<p><span id="more-1322"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter haben im vorliegenden Fall &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob ein Internetanschlussinhaber f&uuml;r eine illegale Teilnahme an Tauschb&ouml;rsen Dritter haften muss, wenn sich der Dritte hierzu der ungesicherten WLAN-Internetverbindung bedient. Der Anschlussinhaber befand sich hierbei nachweislich im Urlaub und konnte somit den Beweis f&uuml;hren, dass er als Filesharer in Betracht kommt. Er hatte es jedoch vers&auml;umt, seine WLAN-Internetverbindung durch geeignete technische Ma&szlig;nahmen gegen Zugriffe Dritter zu sch&uuml;tzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie zu erwarten war, haben die Richter noch keine abschlie&szlig;ende Entscheidung getroffen. Den Ausf&uuml;hrungen in der m&uuml;ndlichen Verhandlung war jedoch eine Tendenz zu entnehmen, nach der eine Haftung des Anschlussinhabers f&uuml;r den w&auml;hrend seiner Urlaubsabwesenheit erfolgten illegalen Download des Musikst&uuml;ckes wohl durchaus in Betracht komme. Entscheidend sei hierbei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsma&szlig;nahmen ergreifen m&uuml;sse, wenn er positive Kenntnis von einem unbefugten Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung grunds&auml;tzlich ausreicht, um eine Haftung zu begr&uuml;nden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorsitzende Richter gab diesbez&uuml;glich zu bedenken, dass die die Sicherung einer WLAN-Internetverbindung mittlerweile technisch leicht m&ouml;glich sei und durch einen ungesicherten WLAN-Internetverbindung eine &ldquo;Gefahrenquelle&rdquo; f&uuml;r Dritte geschaffen werde. Hiervon unabh&auml;ngig zu beurteilen sei hingegen die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Internetanschlussinhaber, der m&ouml;glicherweise nur dann in Betracht kommen k&ouml;nnte, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach diesen ersten Einsch&auml;tzungen des Gerichts h&auml;tte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten von WLAN-Internetverbindungsinhabern, die auch zuk&uuml;nftig f&uuml;r durch Dritte begangene Urherberrechtsverst&ouml;&szlig;e haften m&uuml;ssten und neben einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen h&auml;tten. In den meisten Filesharing-Abmahnungen wir der Schadensersatzanspruch ohnehin regelm&auml;&szlig;ig gar nicht, bzw. nur mit einem sehr geringen Anteil geltend gemacht, w&auml;hrend die Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anw&auml;lte den Hauptbestandteil der Forderung ausmachen. Diese Geb&uuml;hren werden jedoch gerade nicht in Form eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um sog. Aufwendungen f&uuml;r die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen, die gem&auml;&szlig; &sect; 97a Abs. 1 UrhG zu ersetzen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis d&uuml;rften zuk&uuml;nftig diese Kosten wohl auch dann zu erstatten sein, wenn der Inhaber der ungesicherten WLAN-Internetverbindung keine Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Da es sich hierbei jedoch zun&auml;chst um eine erste Tendenz des BGH-Senates handelt, bleibt die endg&uuml;ltige Entscheidung abzuwarten &uuml;ber die wir gewohnt aktuell berichten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie sind abgemahnt worden oder haben Fragen zu diesem Thema? Wir stehen Ihnen gerne mit kompetentem Rat zur Seite.<br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/zur-heutigen-mundliche-verhandlung-des-bgh-zum-thema-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-filesharing' addthis:title='Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 09:26:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[18. März 2010]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Anschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, wie weit die Haftung des Anschlussinhabers einer WLAN-Internetverbindung im Falle von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en auf Filesharing-Portalen reicht, besch&#228;ftigt fortw&#228;hrend die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat auf seiner Internetseite angek&#252;ndigt, am 18. M&#228;rz 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 &#252;ber die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt &#8211; [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-verhandlungstermin-18-03-2010-storerhaftung-des-wlan-anschlussinhabers-bei-urheberrechtsverletzung' addthis:title='BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1286.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage, wie weit die Haftung des Anschlussinhabers einer WLAN-Internetverbindung im Falle von Urheberrechtsverst&ouml;&szlig;en auf Filesharing-Portalen reicht, besch&auml;ftigt fortw&auml;hrend die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat auf seiner Internetseite angek&uuml;ndigt, am 18. M&auml;rz 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 &uuml;ber die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt &ndash; 2/3 O 19/07 &ndash; Urteil vom 5. Oktober 2007 sowie das OLG Frankfurt a. M. &ndash; 11 U 52/07 &ndash; Urteil vom 1. Juli 2008 zu dieser Frage verhandelt.</p>
<p><span id="more-1286"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach der bisher wohl herrschenden Meinung haftet der Anschlussinhaber nach den Grunds&auml;tzen der St&ouml;rerhaftung, sofern er seine Kontroll- und Pr&uuml;fungspflichten verletzt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob &#8211; wie in zahlreichen F&auml;llen h&auml;ufig behauptet &#8211; eventuell ein Dritter &uuml;ber eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des BGH wird durchaus mit Spannung erwartet, denn sie k&ouml;nnte gravierende Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in sog. Filesharingf&auml;llen haben. WK LEGAL wird Sie aktuell &uuml;ber den Ausgang und die Auswirkungen dieses Verfahrens informieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzen Sie auch unseren Newsletter-Service, der Sie immer auf dem Neusten Stand unserer Berichterstattung h&auml;lt.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-verhandlungstermin-18-03-2010-storerhaftung-des-wlan-anschlussinhabers-bei-urheberrechtsverletzung' addthis:title='BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN &#8211; Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Aufgrund von Internetabzocke droht nun ein Schufa-Eintrag</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/aufgrund-von-internetabzocke-droht-nun-ein-schufa-eintrag</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 14:47:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[105 C 4636/09]]></category>
		<category><![CDATA[Inkassounternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetabzocke]]></category>
		<category><![CDATA[negativer Schufa-Eintrag]]></category>
		<category><![CDATA[offene Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Outlets.de]]></category>
		<category><![CDATA[Schufa]]></category>

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		<description><![CDATA[&#220;ber die Gesch&#228;ftsmodelle und die Vorgehensweise diverser Firmen, die unter dem Stichwort &#34;Internetabzocke&#34; Verbraucher Vertr&#228;ge f&#252;r oftmals kostenlose Dienste &#34;unterschieben&#34; wurde bereits mehrfach berichtet. Nun geht der erste Anbieter solcher Angebote in die n&#228;chste Runde. Mit der Drohung eines negativen Schufa-Eintrags versucht nun Outlets.de und einige weitere Unternehmen mit gleichen oder &#228;hnlichen Gesch&#228;ftsmodellen zur Zahlung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/aufgrund-von-internetabzocke-droht-nun-ein-schufa-eintrag' addthis:title='Aufgrund von Internetabzocke droht nun ein Schufa-Eintrag ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1060.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>&Uuml;ber die Gesch&auml;ftsmodelle und die Vorgehensweise diverser Firmen, die unter dem Stichwort &quot;Internetabzocke&quot; Verbraucher Vertr&auml;ge f&uuml;r oftmals kostenlose Dienste &quot;unterschieben&quot; wurde bereits mehrfach berichtet. Nun geht der erste Anbieter solcher Angebote in die n&auml;chste Runde.</p>
<p><span id="more-1060"></span></p>
<p>Mit der Drohung eines negativen Schufa-Eintrags versucht nun Outlets.de und einige weitere Unternehmen mit gleichen oder &auml;hnlichen Gesch&auml;ftsmodellen zur Zahlung der ungerechtfertigten Rechnungen zu bewegen. Denn aufgrund diverser Eintr&auml;ge in Internetforen haben sich sehr viele Verbraucher dazu entschieden die Zahlungsaufforderungen derartiger Unternehmen oder der entsprechenden Inkassounternehmen einfach zu ignorieren.</p>
<p>Aus diesem Grunde gehen die Betreiber der einschl&auml;gigen Portale nun einen Schritt weiter. Die aktuelle Drohung lautet, dass die Nichtzahlung der offentstehenden Rechnungsbetr&auml;ge einen negativen Schufa-Eintrag zur Konsequenz haben w&uuml;rde. Da ein Schufa-Eintrag nur schwer wieder zu beseitigen ist und schwerwiegende Folgen f&uuml;r Kreditantr&auml;ge oder Finanzierungsk&auml;ufe haben kann, entschlie&szlig;en sich nun immer mehr Betroffene die offenstehenden Forderungen und Geb&uuml;hren zu bezahlen.</p>
<p>Dabei ist die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag v&ouml;llig unzul&auml;ssig.&nbsp; Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Halle (AZ 105 C 4636/09) nun entschieden, dass bereits die Androhung eines Schufa-Eintrags durch ein Inkassob&uuml;ro dann einen Unterlassungsanspruch aus &sect;&sect; 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG rechtfertigen kann, wenn nicht unbestrittene oder rechtskr&auml;ftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen&uuml;ber dem Kunden vorliegen (ebenso AG Pl&ouml;n, vom 10.12.2007 &#8211; Az. 2 C 650/07; &auml;hnlich auch AG Mainz, vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06). Die Drohung mit einem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis zur Durchsetzung einer bestrittenen Forderung ist unzul&auml;ssig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.</p>
<p>Eintr&auml;ge bei der Schufa sind in sog. &quot;harten F&auml;llen&quot; und in sog. &quot;weichen F&auml;llen&quot; m&ouml;glich. Unter &quot;Harte F&auml;lle&quot; werden Straftatbest&auml;nde wie beispielsweise Scheckbetrug verstanden. Aber auch eine Insolvenz oder Zwangsvollstrekckung kann zu einem berechtigten Schufa-Eintrag auch ohne vorherige Einwilligung f&uuml;hren.</p>
<p>In den sog. &quot;weichten F&auml;llen&quot; bedarf es einer wirksamen Einwilligung zur &Uuml;bermittlung dieser Daten im Falle von Zahlungsverz&ouml;gerungen bis hin zum Mahnbescheid etc.</p>
<p>Zu unterscheiden ist zwischen &quot;harten F&auml;llen&quot; und &quot;weichen F&auml;llen&quot;. Eine Daten&uuml;bermittlung darf nur dann erfolgen, wenn ein &quot;berechtigtes Interesse&quot; besteht, und wenn dieses Interesse den Anspruch auf Pers&ouml;nlichkeitsschutz &uuml;berwiegt. Die Darlegungs- und Beweislast f&uuml;r ein berechtigtes Interesse an der &Uuml;bermittlung tr&auml;gt im Streitfall das &uuml;bermittelnde Institut. Ist die Forderung streitig, so ist dies ein Umstand, der in vielen F&auml;llen die Datenweitergabe an die Schufa rechtswidrig macht. Ein Bestreiten der Forderung ist aber kein pauschaler Hinderungsgrund f&uuml;r die Datenweitergabe, wenn ansonsten gewichtige Gr&uuml;nde f&uuml;r das &quot;berechtigte Interesse&quot; sprechen (z.B.: hoher Geldbetrag, Bestreiten nicht substanziell begr&uuml;ndet etc.).</p>
<p>Das Gericht hat somit im Ergebnis wieder die Rechte der Verbraucher best&auml;tigt und gest&auml;rkt. Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ignorieren der Forderungen derartiger Unternehmen nicht zur Rechtssicherheit f&uuml;r betroffene Verbraucher f&uuml;hrt. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne jegliche Reaktion des Verbrauchers eine unbestrittene Forderung ist deren Eintragung bei der Schufa dann nicht rechtsmi&szlig;br&auml;uchlich erfolgt und einen Unterlassungsanspruch zur Folge h&auml;tte. Verbrauchern ist daher zur Vermeidung und zum Abschlu&szlig; dieses unliebsamen Themas weiterhin anzuraten die Angelegenheit rechtssicher abschlie&szlig;end kl&auml;ren zu lassen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/aufgrund-von-internetabzocke-droht-nun-ein-schufa-eintrag' addthis:title='Aufgrund von Internetabzocke droht nun ein Schufa-Eintrag ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Internetabzocke &#8211; Alles was man wissen muss</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 13:58:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/235.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Ob kostenlose Software, Di&auml;t-Pl&auml;ne, Handy-Klingelt&ouml;ne oder Lebenscheck. Die Angebotsvielfalt sogenannter &quot;Internetbetr&uuml;ger&quot; scheint grenzenlos zu sein.  Und das Muster dieser Anbieter scheint regelm&auml;&szlig;ig identisch zu sein. Diese Anbieter bieten eine Software oder Dienstleistung scheinbar kostenlos an. Im &quot;Kleingedruckten&quot; findet man dann aber doch einen Hinweis auf eine Kostepflicht f&uuml;r die Dienstleistung. Manchmal sogar ein Abonnement. Mit der Anmeldung gibt der Benutzer dann regelm&auml;&szlig;ig ein Angebot zur Abgabe eines Vertrages ab, der manchmal 3 Monate, manchmal 12 Monate und manchmal auf 24 Monate ausgelegt ist.  Die Unternehmen warten in der Regel die Frist f&uuml;r den Widerruf ab und senden unmittelbar im Anschluss eine Rechnung &uuml;ber den angeblich vertraglich vereinbarten Betrag f&uuml;r angeblich erbrachte Dienstleistungen.</p>
<p><span id="more-235"></span></p>
<p>Meistens reagieren Benutzer sehr &uuml;berrascht, wenn sie von einem Dienstleister eine Rechnung f&uuml;r ein Angebot erhalten, welches f&uuml;r sie bis dahin kostenlos schien. Doch was macht man mit der Rechnung? Ein Widerruf ist aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mehr m&ouml;glich.  Die eine M&ouml;glichkeit ist die Begleichung der Rechnung. Jedoch sind Internetnutzer regelm&auml;&szlig;ig zu Recht nicht bereit f&uuml;r ein eigentlich kostenloses Angebot pl&ouml;tzlich ein Entgelt zu bezahlen.  Reagiert man nicht auf die Rechnung, erh&auml;lt man nach kurzer Zeit eine Mahnung, welche direkt auch Mahnkosten ausweist und somit den Gesamtrechnungsbetrag erh&ouml;ht. Reagiert man auch hierauf nicht, erh&auml;lt man von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassob&uuml;ro nach einiger Zeit eine weitere Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis, dass die Forderung auch gerichtlich geltend gemacht werden wird.  Sp&auml;testens in diesem Moment reagieren Internetnutzer beunruhigt, denn sie haben ein Schreiben eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassob&uuml;ros erhalten und schlie&szlig;lich hat man den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen ja auch einmal zugestimmt.</p>
<p>Es gilt zun&auml;chst an dieser Stelle Ruhe zu bewahren. Juristisch sind die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen dieser Internetbetr&uuml;ger regelm&auml;&szlig;ig unwirksam, so dass ein Vertrags erst gar nicht zustande gekommen ist. Dar&uuml;ber hinaus wurde nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form &uuml;ber das Widerrufsrecht belehrt, so dass die Frist nicht abgelaufen ist, weil sie noch gar nicht in Gang gesetzt wurde.  Auch versto&szlig;en derartige Angebote regelm&auml;&szlig;ig gegen das gesetzlich normierte Transparenzgebot und sind auch aus diesem Grunde unwirksam.</p>
<p>Dies sind die Gr&uuml;nde, dass man in einer Vielzahl von Internetforen auch regelm&auml;&szlig;ig die Hinweise liest, dass man einfach weiterhin alles ignorieren sollte. F&uuml;r die Internetnutzer, die gerne selbst aktiv werden wollen, stellen Verbraucherschutzzentralen eine Vielzahl an Musterschreiben zur Verf&uuml;gung, die an die entsprechenden Unternehmen gesendet werden sollen.  Leider erzielen beide Varianten nur in den seltensten F&auml;llen den gew&uuml;nschten Erfolg. Nur in wenigen Ausnahmef&auml;llen reagieren diese Unternehmen auf ein Schweigen des Internetusers oder ein abgesendetes Musterschreiben der Verbraucherzentralen. In den meisten F&auml;llen erhalten die Nutzer weitere Mahnungen. Selbst Mahnbescheide wurden schon beantragt.</p>
<p>Das Prinzip dieser Unternehmen ist ausschlie&szlig;lich auf die Unerfahrenheit der Internetuser und deren Bedenken hinsichtlich eines m&ouml;glichen Prozessverlustes ausgerichtet. Mindestens ein Drittel aller Rechnungsempf&auml;nger scheinen die Rechnungen zu begleichen, so dass diese Gesch&auml;ftskonzepte unterm Strich weiterhin erfolgreich sind.</p>
<p>Zu einem erfolgreichen Gerichtsverfahren durch Betreiben dieser unseri&ouml;sen Anbieter ist es jedoch bisher noch nicht gekommen. Dieser Aspekt ist f&uuml;r eine Vielzahl an Betroffenen die Beruhigung, dass man die Post dieser Unternehmen oder Inkassob&uuml;ros weiterhin ignoriert.  Jedoch ist festzustellen, dass eine gerichtliche Durchsetzung bereits versucht wurde und man nur abwarten kann, bei welcher Forderung diese Unternehmen den n&auml;chsten Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung starten.</p>
<p>Aktuell kann man feststellen, dass die Betroffenen, welche anwaltliche Hilfe f&uuml;r lediglich einen Teilbetrag des gesamten Rechnungsbetrages in Anspruch nehmen, schon nach kurzer Zeit abschlie&szlig;ende Rechtssicherheit erlangen. Durch die schriftliche Mitteilung der jeweiligen Unternehmen, dass die Forderung nicht verfolgt wird und die Daten des Betroffenen gel&ouml;scht werden besteht f&uuml;r den Betroffenen keine weitere Gefahr zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt wieder in Anspruch genommen zu werden. N&auml;mlich so lange die Forderung noch nicht verj&auml;hrt ist, besteht diese Gefahr weiter.</p>
<p>Aktuell kann man nicht absehen, ob es w&auml;hrend der gesamten Verj&auml;hrungszeit nicht einmal eine Gerichtsentscheidung geben wird, welche diesen Unternehmen ggf. die Forderung zuspricht. Auch eine Gesetzes&auml;nderung k&ouml;nnte dazu f&uuml;hren, dass sich die Erfolgsaussichten in einem Prozess ggf. zu Gunsten dieser Unternehmen &auml;ndern. In diesem Fall w&uuml;rden die Betroffenen weitere Kosten tragen m&uuml;ssen.</p>
<p>Auch wenn dieses Szenario nicht sehr wahrscheinlich ist. Die Gefahr besteht. Aus diesem Grunde raten wir unseren Mandanten und allen Betroffenen die reduzierten Geb&uuml;hren f&uuml;r eine rechtsanwaltliche Vertretung zu investieren, um auf diese Weise schnell und erfolgreich wieder Rechtssicherheit zu erhalten. Die Erfolgsaussichten eines Abschlusses dieser Verfahren durch anwaltlichen Beistand ist sehr hoch. Dies hat sich in s&auml;mtlichen, der von unserer Kanzlei betreuten und mittlerweile mehreren hundert F&auml;llen, gezeigt.</p>
<p>Denn erst mit der tats&auml;chlichen Mitteilung der jeweiligen Unternehmen, dass die Forderung nicht mehr verfolgt wird und die Daten des Betroffenen gel&ouml;scht wurden, kann der Internetnutzer sicher sein, dass zu keinem zuk&uuml;nftigen Zeitpunkt diese Forderung einmal wieder verlangt wird.</p>
<p>Falls Sie auch betroffen sind, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne f&uuml;r Ihre Fragen zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><strong>Liste der Anbieter</strong></p>
<p>Schlie&szlig;lich m&ouml;chten wir Ihnen noch die folgenden Unternehmen bzw. Adressen, die nicht abschlie&szlig;end ist, mitteilen, welche in der Vergangenheit aufgrund der vorgenannten Gesch&auml;ftsmodelle aufgefallen sind.</p>
<p>www.eusms.de<br />
www.youminder.de<br />
www.opendownload.de<br />
www.win-loads.net<br />
www.gedichte-server.com<br />
www.sudoku-welt.com<br />
www.kochrezepte-server.com<br />
www.hausaufgaben.de<br />
www.malvorlagen.de<br />
www.gedichte.de<br />
www.vornamen.de<br />
www.rezepte-heute.com<br />
www.fabrikverkauf-heute.com<br />
www.songtexte-heute.com<br />
www.handypost.net<br />
www.rezepte-ideen.de<br />
www.fabriken.de<br />
www.abtron.de<br />
www.elektro-geizhals.de<br />
www.elektrolandkolfes.de<br />
www.mega-elektro-outlet.de<br />
www.multimediafachmann24.de<br />
www.discountler.de<br />
www.Internethandel-Vollmer.de<br />
www.geizdiscount.com<br />
www.onlineshopping-discount.de<br />
www.onlinehandel-tw.de<br />
www.beste-b-ware.de<br />
www.elektro-place.de<br />
www.kaffeehaus-quandt.de<br />
www.muellers-media-shop.de<br />
www.muellers-media-shop.com<br />
www.fahring-media.de<br />
www.expert-media.info<br />
www.yellow-electronic.de<br />
www.technik-schotte.de<br />
www.sofortmedien.de<br />
www.sparshopchen.de<br />
www.telepark24.de<br />
www.telepark-shop.de<br />
www.zeppelino.de<br />
www.derinsolvenzjaeger.com<br />
www.derinsolvenzfreund.de<br />
www.onlinehandelkrause.de<br />
www.eldis-shop.de<br />
www.spielkonsolen-handel.de<br />
www.plexxy.de<br />
www.ITComputershop.de<br />
www.B2B-Intertrade.com<br />
www.Interposten24.de<br />
www.Interposten24.com<br />
www.car-compos.de<br />
www.comstar-it.de<br />
www.itmediaposten.de<br />
www.easyimport24.de<br />
www.comstar-webshop.de<br />
www.versandhandel-kimmerling.de<br />
www.netbooks-und-mehr.de.vu<br />
www.notebook-lagerverkauf.de.vu<br />
www.kamera-lagerverkauf.de.vu<br />
www.netbook-geizhals.de.vu<br />
www.einkaufsparadies2009.de<br />
www.tampa-electronic.com<br />
www.sparen.it.tc<br />
www.notebook-billig.de.be<br />
www.melango.de<br />
www.notebook-profi.de.tt<br />
www.netbook-profi.de.vu<br />
www.ms-mediakontor.de<br />
www.mibug.de www.haushaltsfreund.com</p>
<p><strong>Gerichtsentscheidungen</strong></p>
<p>F&uuml;r weitere Recherchen m&ouml;chten wir Ihnen abschlie&szlig;end noch eine ebenfalls nicht abschlie&szlig;ende &Uuml;bersicht &uuml;ber einige der bisherigen Gerichtsverfahren vorstellen:</p>
<p><strong>Zahlungsklagen</strong></p>
<ul>
<li>AG M&uuml;nchen, Urt. 16.01.07,      161 C 23695/06</li>
<li>AG Hamm, Urt. v.      26.03.2008, Az. 17 C 62/08</li>
<li>AG Berlin-Mitte, Urt. v.      05.11.2008, Az. 17 C 298/08</li>
</ul>
<p><strong>Unterlassungsklagen u.a. wegen unzureichender Preisinformation</strong></p>
<ul>
<li>LG Frankfurt a.M., Urt. v.      27.06.2007, Az. 2-6 O 803/06</li>
<li>LG Stuttgart, Urt. v. 15.05.2007,      Az. 17 O 490/06</li>
<li>LG Berlin, Urt. v.      15.06.2007, Az. 96 O 21/07</li>
<li>LG Hanau, Urt. v.      07.12.2007, Az. 9 O 870/07</li>
<li>LG Frankfurt a.M.,      Vers&auml;umnisurteil v. 07.02.2008, 3/12 O 71/07</li>
<li>HG Wien, Urt. 20.3.2008,      Az. 22 Cg 47/07s</li>
<li>OGH, Urt. v. 20.05.2008,      Az. 4 Ob 18/08p</li>
<li>LG Frankfurt, Beschluss v.      16.10.2008, Az. 2-06 O 514/08</li>
<li>OLG Frankfurt a.M., Urt. v.      04.12.2008, Az. 6 U 187/07</li>
<li>OLG Frankfurt a.M., Urt. v.      04.12.2008, Az. 6 U 186/07</li>
</ul>
<p><strong>Klagen auf Gewinnabsch&ouml;pfung</strong></p>
<ul>
<li>LG Hanau, Urt. v.      01.09.2008, Az. 9 O 551/08</li>
<li>LG Hanau, Urt. v.      17.09.2008, Az. 1 O 569/08</li>
</ul>
<p><strong>Sonstige Klagen</strong></p>
<ul>
<li>LG Berlin, Urt. v.      08.05.2007, Az. 12 O 532/06</li>
<li>LG Darmstadt, Urt. v.      22.11.2007, Az. 9 O 257/07</li>
<li>OLG Wien, Urt. v 8.7.2008,      2 R 86/08v</li>
</ul>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/die-internetabzocke-alles-was-man-wissen-muss' addthis:title='Die Internetabzocke &#8211; Alles was man wissen muss ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Win-Loads.net gibt auf</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 11:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In den vergangenen Wochen und Monaten berichteten wir immer wieder &#252;ber die Vorg&#228;nge bei Win-Loads.net. Das Gesch&#228;ftsmodell von win-loads.net ist schnell erkl&#228;rt. Internetnutzer suchen eine Software im Internet und tippen den Namen der Software bei Suchmaschinen wie google ein. Dort erh&#228;lt man Ergebnisse zu diesen Suchbegriffen. Unter Anderem werden in den Ergebnissen auch die Angebote [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/win-loads-net-gibt-auf' addthis:title='Win-Loads.net gibt auf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/142.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>In den vergangenen Wochen und Monaten berichteten wir immer wieder &uuml;ber die Vorg&auml;nge bei Win-Loads.net.</p>
<p>Das Gesch&auml;ftsmodell von win-loads.net ist schnell erkl&auml;rt. Internetnutzer suchen eine Software im Internet und tippen den Namen der Software bei Suchmaschinen wie google ein. Dort erh&auml;lt man Ergebnisse zu diesen Suchbegriffen. Unter Anderem werden in den Ergebnissen auch die Angebote von z.B. opendownload.de oder win-load.net aufgelistet. Dort hei&szlig;t es dann z.B. &bdquo;Kostenlose Software herunterladen&ldquo;. Der Nutzer schlie&szlig;t hieraus, dass die Software kostenlos auch heruntergeladen werden kann, da die Software kostenlos angeboten wird. Aus diesem Grunde f&uuml;llen Benutzer dann auch die Anmeldung der einschl&auml;gigen Anbieter aus, um den Download durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Dabei wird nur in den seltensten F&auml;llen darauf geachtet, was in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen steht oder dass es einen kleinen Hinweis irgendwo rechts oder links am Rand gibt, welcher auf die Kostenpflichtigkeit hinweist.</p>
<p><span id="more-142"></span></p>
<p>F&uuml;r unsere Mandanten &uuml;bernahmen wir in den vergangenen Monaten die Vertretung in einer Vielzahl an F&auml;llen gegen&uuml;ber Win-Loads.net und wiesen im Namen unserer Mandanten s&auml;mtliche Anspr&uuml;che nach jeweiliger Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage zur&uuml;ck.</p>
<p>Zwar wurde von der Gegenseite zun&auml;chst mit einer Abwehrhaltung reagiert, jedoch konnten s&auml;mtliche Anspr&uuml;che unserer Mandanten durchgesetzt werden.</p>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig erhalten wir nun in s&auml;mtlichen Mandaten von win-loads.net die Mitteilung, dass win-loads.net davon Abstand nimmt die Forderung gegen unsere Mandanten weiterhin zu verfolgen. Dar&uuml;ber hinaus wurde jeder Account unserer Mandanten bisher storniert.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/win-loads-net-gibt-auf' addthis:title='Win-Loads.net gibt auf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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