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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Medienrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Macht Google den größten Fehler seiner Firmengeschichte?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 08:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutzeinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[google search plus world]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Daten]]></category>
		<category><![CDATA[plus your world]]></category>
		<category><![CDATA[Social Network]]></category>
		<category><![CDATA[soziales Netzwerk]]></category>
		<category><![CDATA[suchmaschinenergebnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor wenigen Tagen gab Google die Einführung des neuen Dienstes „Google Search Plus World“ bekannt. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine neue personalisierte Suche, die Ergebnisse aus dem hauseigenen sozialen Netzwerk Google+ priorisiert darstellt. Bei der Option „persönliche Ergebnisse“ werden beispielsweise Bilder, die aus dem Dienst Picasa oder Google+ hochgeladen wurden, indiziert. Darüber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/macht-google-den-grosten-fehler-seiner-firmengeschichte' addthis:title='Macht Google den größten Fehler seiner Firmengeschichte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Tagen gab Google die Einführung des neuen Dienstes „Google Search Plus World“ bekannt. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine neue personalisierte Suche, die Ergebnisse aus dem hauseigenen sozialen Netzwerk Google+ priorisiert darstellt.</p>
<p>Bei der Option „persönliche Ergebnisse“ werden beispielsweise Bilder, die aus dem Dienst Picasa oder Google+ hochgeladen wurden, indiziert. Darüber hinaus soll das Suchergebnis auf Personen aus dem Bekanntenkreis  beschränkt werden können, indem Google vor allem die Beziehungen aus dem eigenen sozialen Netzwerk Google+ auswertet. Abschließend sollen in den Suchergebnissen am Bildschirmrand auch Seiten von Prominenten und Organisationen vorgestellt werden, die den Anwender interessieren könnten.</p>
<p>Das offizielle Präsentationsvideo von Google, Plus your world finden Sie nachfolgend </p>
<p><a href="
<p><a href="http://www.youtube.com/watch?v=8Z9TTBxarbs">www.youtube.com/watch?v=8Z9TTBxarbs</a></p>
<p></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="font-size: medium;">Hat sich Google mit diesem neuen Dienst einen Gefallen getan und wie ist er rechtlich einzuschätzen?</span></h2>
<p>In den USA, wo der Dienst zunächst aktiviert wurde, hat das neue Angebot erhebliche Kritik hervorgerufen. Businessinsider.com titelte sogar „<a href="http://www.businessinsider.com/google-may-have-made-the-worst-mistake-in-its-history-this-week-2012-1" target="_blank">Google May Have Made The Worst Mistake In Its History This Week</a>“. Darüber hinaus hat die Verbraucherschutzorganisation EPIC (Electronic Privacy Information Center) gegenüber der <a href="http://latimesblogs.latimes.com/technology/2012/01/google-likely-to-face-ftc-complaint-over-search-plus-your-world.html" target="_blank">Los Angeles Times bestätigt</a>, dass EPIC eine Beschwerde wegen Verletzung des Datenchutzes ernsthaft in Betracht zieht. In einem Statement heißt es, obwohl die Daten aus dem Google+ Account nicht öffentlich angezeigt werden, machen die Neuerungen die persönlichen Daten der Nutzer leichter zugänglich. Weiter heißt es, dass die Nutzer zwar die personalisierte Suche abschalten können soll, ihre Daten seien jedoch für die Suchmaschine zu finden.</p>
<p>Legt man die Berichterstattung für den US-Dienst zu Grunde, dürfte der Dienst auch in Deutschland zu erheblichen Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht hervorrufen. Wenn die persönlichen Daten der Nutzer für die Suchmaschine abrufbar sind und der Nutzer lediglich entscheiden kann, ob seine persönlichen Ergebnisse angezeigt werden, dürfte hierdurch zumindest das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung tangiert sein, da der Nutzer dann nicht darüber entscheiden kann, ob seine Daten von der Suchmaschine Google indiziert und abgefragt werden können oder nicht. Er kann lediglich auf die Anzeigemöglichkeit für Suchende Einfluss nehmen.</p>
<p>Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Dienst nur für Inhaber von google+ Accounts zugänglich sein soll. Zwar könnte aufgrund der Nutzungsbedingungen von google+ eine konkludente Einwilligung der Nutzer vorliegen, dass die Daten aus dem google+ Account den anderen Nutzern aus seinen Kreisen zugänglich sind. Allerdings dürfte Google nicht davon ausgehen, dass sich diese Einwilligung auch auf die Anzeige von Daten innerhalb der Suchergebnisse ausweitet. In keinem Fall dürfte jedoch eine Einwilligung des Nutzers vorliegen, dass die persönlichen Daten des Nutzers durch den Suchdienst abgefragt und indiziert werden können.</p>
<p>Darüber hinaus dürfte das neue Vorgehen auch aus kartellrechtlicher Sicht Probleme für Google mit sich bringen.</p>
<p>Wie der Suchmaschinenexperte Danny Sullivan in seinem Blog darstellt, werden durch Google Ergebnisse aus google+ nahezu willkürlich in den Vordergrund gerückt und die Mitbewerber, wobei dies insbesondere Facebook betreffen soll, nicht oder nur nachrangig angezeigt werden. Ein identisches Ergebnis würde auch dann erzeugt, wenn man nicht beim sozialen Dienst von Google eingeloggt sei.</p>
<p>Google begründete dies aktuell damit, dass man keinen Zugriff auf die Dienste von Dritten hätte und das Suchmaschinenergebnis für Google im Vordergrund stehe. Bedenklich ist jedoch, dass viele Seiten bei Facebook und insbesondere Unternehmensprofile öffentlich und damit auch für den Suchdienst von Google zugänglich sind.</p>
<p>Das Vorgehen von Google könnte damit geeignet sein Mitbewerber unter Ausnutzung seiner Position als Marktführer im Bereich der Suchmaschinen aus dem Bereich des Social Media Networks zu verdrängen bzw. zu behindern. Hierdurch könnte ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen vorliegen. Auch die EPIC fordert bereits aus diesem Grunde eine Untersuchung durch die amerikanische Handelsaufsicht FTC.</p>
<p>Im Ergebnis dürfte der neue Dienst für Google erhebliche Probleme begründen und auch die Nutzer sollten nach der Einführung in Deutschland genau die Datenschutzeinstellungsmöglichkeiten einsehen, um die mögliche Verwendung personenbezogener Daten überprüfen zu können bzw. die Nutzung ausschalten zu können.</p>
<p>Aufgrund der erheblichen Kritik und Aktivitäten in den USA bleibt jedoch abzuwarten, ob Google den Dienst in der aktuellen Form tatsächlich fortsetzen und auch in Deutschland einführen wird.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Wirtschaftsrecht und insbesondere das Recht der Neuen Medien spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Unternehmen und Privaten im Bereich der Neuen Medien. Weitere Informationen zum Angebot von WK LEGAL erhalten Sie auch unter <a href="http://www.wklegal.de" target="_blank">www.wklegal.de </a></p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Kontaktmöglichkeit unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Datenherausgabe bei Facebook – So geht´s</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzerprofil]]></category>
		<category><![CDATA[CD-ROM]]></category>
		<category><![CDATA[Daten]]></category>
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		<category><![CDATA[Europe vs Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Formular]]></category>
		<category><![CDATA[Max Schremm]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Section 4 DPA + Art. 12 Directive 95/46/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>

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		<description><![CDATA[Facebook-Nutzern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass das soziale Netzwerk eine Vielzahl an Daten über seine Benutzer speichert. Mediales Aufsehen hat nun der Student Max Schremm aus Wien erzielt, indem er konsequent die Herausgabe seiner Daten von Facebook verlangt hat und die Daten anschließend – trotz verschiedener Versuche von Facebook ihn abzuwimmeln &#8211; auch erhielt, nachdem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/datenherausgabe-bei-facebook-%e2%80%93-so-geht%c2%b4s' addthis:title='Datenherausgabe bei Facebook – So geht´s ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Facebook-Nutzern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass das soziale Netzwerk eine Vielzahl an Daten über seine Benutzer speichert. Mediales Aufsehen hat nun der Student Max Schremm aus Wien erzielt, indem er konsequent die Herausgabe seiner Daten von Facebook verlangt hat und die Daten anschließend – trotz verschiedener Versuche von Facebook ihn abzuwimmeln &#8211; auch erhielt, nachdem er die irische Datenschutzbehörde eingeschaltet und <a href="http://www.europe-v-facebook.org/DE/Anzeigen/anzeigen.html" target="_blank">Strafanzeige in 22 Fällen</a> gegen Facebook erstattet hatte.</p>
<p>Das publik gemachte Ergebnis hat die Facebook-Gemeinde wieder in Aufruhr gebracht, denn das soziale Netzwerk speichert die einmal erhaltenen Daten dauerhaft. Und das im wahrsten Sinne des Wortes. Der Wiener Jurastudent erhielt auf einer CD-ROM eine <a href="http://www.europe-v-facebook.org/msb2.pdf" target="_blank">PDF Datei</a> mit einem Umfang von mehr als 1.200 Seiten.</p>
<p>Der Jurastudent stellte dann fest, dass auch Nachrichtenverläufe und sonstige Einträge, die er aus seinem Facebook-Profil gelöscht hatte noch gespeichert und in der Liste der Einträge enthalten waren. Aus diesem Erkenntnis wurde dann die Initiative „<a href="http://www.europe-v-facebook.org/" target="_blank">Europe versus Facebook</a>“ gegründet, welche das Ziel verfolgt, Facebook zu mehr Transparenz und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu bewegen, da Facebook weiterhin der Meinung ist, dass seine Leistungen ohne diese Daten nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.</p>
<p><strong>Doch wo besteht eigentlich das Problem der Speicherung der Daten durch Facebook?</strong></p>
<p>Der Blogger <a href="http://nikcub-static.appspot.com/logging-out-of-facebook-is-not-enough" target="_blank">Nik Culbrilociv</a> berichtet in seinem Blog, wie Facebook Daten aus den Browser-Cookies liest. Hierzu legte er verschiedene Accounts bei Facebook an, die namentlich und auch sonst in keiner Beziehung zueinander standen. Trotzdem wurden den jeweiligen Accounts die anderen Phantasieaccounts als Freunde vorgeschlagen. Der Blick in die Cookies von Facebook brachte dann die Auflösung. Selbst wenn man sich bei Facebook ausloggt, wird über das auf dem Computer gespeicherte Cookie an Facebook mitgeteilt, welche Websites man besucht. Eine entsprechende Erkenntnis wurde auch von Max Schremm nach der Auswertung seiner Daten gemacht. Er ergänzte dies sogar noch dahingehend, dass auch GPS Daten gespeichert würden, obwohl man die „Orte-Funktion“ von Facebook überhaupt nicht benutzt habe. Insgesamt wäre Facebook damit in der Lage, bereits aus den gelöschten und sonst erlangten Daten, sehr umfangreiche Profile seiner Benutzer zu erstellen, die dann wiederum für die Werbeindustrie von besonderem Interesse ist.</p>
<p><strong>Aber auch aus rein rechtlicher Sicht ist das Verhalten von Facebook bedenklich.</strong></p>
<p>Gemäß <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/eu-datenschutzrichlinie.htm#art12" target="_blank">Artikel 12</a> der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Europäischen Datenschutzrichtlinie) wird betroffenen Personen das Recht in Mitgliedsstaaten eingeräumt, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:</p>
<blockquote><p>a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten</p>
<p>- die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;</p>
<p>- eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;</p>
<p>- Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;</p>
<p>b) je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;</p>
<p>c) die Gewähr, daß jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.</p>
</blockquote>
<p>Insbesondere durch die nicht erfolgte endgültige Löschung verstößt Facebook damit gegen diese Richtlinie, die auch für Facebook in Europa Anwendung findet, da Facebook auch einen Sitz in Irland hat.</p>
<p><strong>Was kann man nun tun?</strong></p>
<p>Facebook hat eine, wenn auch schwer auffindbare, Seite eingerichtet, über welche man seine Daten anfordern können soll. <a href="https://www.facebook.com/help/contact.php?show_form=data_requests" target="_blank">Das Formular kann hier aufgerufen werden.</a></p>
<p><a href="http://www.wkblog.de/wp-content/uploads/2011/10/fb_datenherausgabe.jpg"><img class="size-medium wp-image-2647 aligncenter" title="fb_datenherausgabe" src="http://www.wkblog.de/wp-content/uploads/2011/10/fb_datenherausgabe-226x300.jpg" alt="" width="226" height="300" /></a></p>
<p>Anschließend muss man das dort vorgehaltene Formular ausfüllen. Auch fragt Facebook ab, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung die Herausgabe verlangt wird.</p>
<p>Hier wird in verschiedenen Blogbeiträgen empfohlen, an dieser Stelle „Section 4 DPA + Art. 12 Directive 95/46/EG“ einzutragen. Die beiden Regelungen beziehen sich auf Artikel 12 der europäischen Datenschutzrichtlinie, sowie auf Section 4 des britischen Gesetzes „Data Protection Act“ von 1988.</p>
<p>Abschließend muss man sich legitimieren, indem man eine Datei mit seinem Personalausweis hochladen muss. Nach dem Absenden des Formulars erhält man dann eine Mitteilung, dass die Daten innerhalb von 40 Tagen herausgegeben werden sollen.</p>
<p>In verschiedenen Blogbeiträgen wird online darüber berichtet, dass Facebook seine Pflicht zur Herausgabe von Daten mit verschiedenen E-Mails umgehen möchte. Entsprechende E-Mails sollen aussagen, dass man sämtliche Daten nach dem Einloggen bei Facebook einsehen können soll. Es wird empfohlen, dass man hier hartnäckig bleiben soll und seine Daten weiter heraus verlangen soll. Spätestens die Ankündigung der Einschaltung der irischen Datenschutzbehörde soll Facebook bisher zur Herausgabe der Daten bewegt haben.</p>
<p>Nun hat Facebook jedoch mitgeteilt, dass man sich aufgrund von Überlastung nicht mehr an die 40-Tages-Frist zur Herausgabe von persönlichen Daten gebunden fühle.</p>
<p>Ob Facebook seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung fristgerecht nachkommen wird, bleibt derzeit abzuwarten.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei. WK LEGAL berät Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen Fragen zu Facebook und vertritt diese gegenüber Facebook zur Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Musterschreiben trifft bei Paid Content GmbH nicht den Nerv</title>
		<link>http://www.wkblog.de/zivilrecht/musterschreiben-trifft-bei-paid-content-gmbh-nicht-den-nerv</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 07:36:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragslaufzeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Paid Content GmbH ist eines der Unternehmen deren Geschäftsmodell schlechthin als „Internetabzocke&#8221; bezeichnet wird. Die Firma aus Gammelsdorf bietet derzeit unter den Webseiten mitfahrzentrale-24.de und mitwohnzentrale-24.de klassisch kostenlose Leistungen an, die bei der Anmeldung in einem beiläufigen „Fließtext“ als kostenpflichtig ausgewiesen werden. Besonders heimtückisch ist, dass diese Seiten in letzter Zeit auf Facebook beworben [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/zivilrecht/musterschreiben-trifft-bei-paid-content-gmbh-nicht-den-nerv' addthis:title='Musterschreiben trifft bei Paid Content GmbH nicht den Nerv ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Paid Content GmbH ist eines der Unternehmen deren Geschäftsmodell schlechthin als „Internetabzocke&#8221; bezeichnet wird. Die Firma aus Gammelsdorf bietet derzeit unter den Webseiten mitfahrzentrale-24.de und mitwohnzentrale-24.de klassisch kostenlose Leistungen an, die bei der Anmeldung in einem beiläufigen „Fließtext“ als kostenpflichtig ausgewiesen werden. Besonders heimtückisch ist, dass diese Seiten in letzter Zeit auf Facebook beworben werden und mit über  3.500 Likes  durchaus ein trügerisches Vertrauen geschaffen wird.</p>
<p>Damit dürfte es wohl nach der ersten Zahlungsaufforderung über einen Betrag von € 144,- Jahresgebühr vorbei sein.  </p>
<p>Was nun?</p>
<p>Nichts tun ist keine Lösung. In Panik geraten auch nicht. Oft wird ein Schreiben panisch mit einer Kündigung beantwortet, was lediglich dazu führt, dass Sie dem Unternehmer  eingestehen, einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen zu haben  und dieser zum Ende der Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht verlängert wird. Die Gebühren fallen trotzdem an.</p>
<p>Für Verbraucher, die gern selbst aktiv werden, bietet sich ein Musterschreibend der Verbraucherschutzzentralen an.  </p>
<blockquote><p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="611"> 
<p align="center">Musterschreiben</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Absender:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Michaela Muster</p>
<p>Musterweg 1</p>
<p>99999 Musterstadt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einschreiben mit Rückschein</p>
<p>Anbieter</p>
<p>Adresse Datum:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre unberechtigte Forderung<br /> Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr.</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mit Schreiben vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. machen Sie einen Betrag in Höhe von &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich keinen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen abge-schlossen habe. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufs-belehrung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich fristlos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausdrücklich bestreite ich Ihre Forderung gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutz-gesetz. Die Übermittlung meiner personenbezogenen Daten über eine Forderung ist damit unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte gegen Sie vor. Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten ebenfalls rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leider  sehen wir uns durch das Verhalten der Paid Content GmbH in unserer Meinung aus dem Blogbeitrag <a href="http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/die-internetabzocke-alles-was-man-wissen-muss">die Internetabzocke-Alles was man wissen muss</a> bestätigt, dass ein Solches schreiben seine Wirkung meist verfehlt. Die  Paid Content GmbH antwortet auf Musterschreiben:</p>
<p>„Herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Sie haben durch Ihre vollständige Registrierung einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen.  Bitte beachten Sie dass Ihr Musterbrief hier nicht zutrifft.“</p>
<p>Wenig  später in den Ausführungen erfolgt ein Hinweis auf die Urteilssammlung der Internetseite der Deutschen Zentral Inkasso GmbH.</p>
<p>Dieses Verhalten entpuppt sich als ein Paradebeispiel für das Geschäftsmodell solcher Unternehmen, welches auf die Unerfahrenheit der Internetuser  ausgelegt ist und  mit  deren Ängsten hinsichtlich eines Prozessverlustes spielt.</p>
<p>Nach unserer Einschätzung halten die Verträge der Paid Content GmbH, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen dürfte nicht hinreichend auf die Entgeltlichkeit der Leistung hingewiesen worden sein und zum anderen sind die Klauseln in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen  auf Grund der äußeren Erscheinung des Angebotes  überraschend und somit als unwirksam anzusehen.</p>
<p>Der Hinweis, auf die für den Unternehmer günstigen Gerichtsentscheidungen in einem ähnlich gelagerten oder gleichlautenden Fall, ist mittlerweile trauriger Alltag. Davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen. Hier soll Ihnen ein gesteigertes Prozessrisiko suggeriert werden, welches de facto nicht existent ist.  Zum einen sind mehrere Möglichkeiten denkbar ein solches positives Urteil zu erlangen.  Genannt seien hier nur Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile, bei denen nicht in der Sache entschieden wird. Zum  anderen sind die angeführten Entscheidungen  zumeist Amtsgerichtsentscheidungen, die für andere Gerichte keinerlei bindende Wirkung entfalten und sich somit in keiner Weise auf andere Prozesse auswirken.  Sie bilden auch nicht die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung ab.  Vielmehr stehen ihnen andere Gerichtsentscheidungen teils höherrangiger Gerichte gegenüber, die das Vorgehen solcher Unternehmen aburteilen.</p>
<p>Der Widerstand gegen die Zahlungsaufforderung oder ein Mahnschreiben mit dem Musterbrief war daher berechtigt und geboten.  Sie geben an, sich nicht an den Vertrag gebunden zu fühlen, was Ihre Position &#8211; sollte es zu einer  gerichtlichen Auseinandersetzung kommen &#8211;  deutlich verbessert.  Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.</p>
<p>Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass weitere Mahnungen folgen werden. Auch telefonische Angebote oder Nachlässe zählen zu den Methoden der Unternehmen, auf die Sie nicht eingehen sollten. Diese Absprachen gelten zumeist nur für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und sind zudem schwer nachweisbar. Die Problematik holt Sie mit Sicherheit wieder ein.</p>
<p>Wir raten unseren Mandanten und allen Betroffenen, die &#8211; im Vergleich zum geforderten Entgelt &#8211; niedrigeren Gebühren für eine rechtsanwaltliche Vertretung zu investieren, um auf diese Weise schnell und erfolgreich wieder Rechtssicherheit zu erhalten. Die Erfolgsaussichten eines Abschlusses dieser Verfahren durch anwaltlichen Beistand ist erfahrungsgemäß sehr hoch. </p>
<p>Erst mit der tatsächlichen Mitteilung des Unternehmens, dass die Forderung nicht mehr verfolgt wird und Ihre Daten gelöscht wurden, können Sie sicher sein, dass zu keinem zukünftigen Zeitpunkt diese Forderung einmal wieder verlangt wird.</p>
<p>Auch könnten die investierten Gebühren nach diesseitiger Ansicht der anwaltlichen Vertretung als Schadensersatz gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden. Regelmäßig werden die Gebühren jedoch nicht außergerichtlich erstattet, so dass man in diesen Fällen den entstandenen Schaden gerichtlich geltend machen müsste.</p>
<p>Falls Sie in diesem oder in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sind, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen sog. Internetabzocke. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p><strong><br /> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/nun-droht-melango-den-kunden-mit-strafanzeigen</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/nun-droht-melango-den-kunden-mit-strafanzeigen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 16:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[263]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Internetabzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Melango]]></category>
		<category><![CDATA[melango.de]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum  üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen. Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und  Mahnschreiben. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/nun-droht-melango-den-kunden-mit-strafanzeigen' addthis:title='Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum  üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen.</p>
<p>Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und  Mahnschreiben. Man geht dazu über, bereits angemahnten Kunden trotz mehrfacher Anzeige durch einen Rechtsanwalt persönlich über die Prüfung einer Strafanzeige in Kenntnis zu setzten. Der Empfänger eines solchen Schreibens sieht sich also neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch der Gefahr einer Strafanzeige wegen Betrugs ausgesetzt. Im Wortlaut wird Betroffenen mitgeteilt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p><strong>PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE</strong></p>
<p>Sehr geehrte/r Herr / Frau X der Firma Y,</p>
<p>wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war. Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.</p>
<p>Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, Herr/Frau X, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 117,81 EUR schuldbefreiend auf das Konto unseres Abrechnungspartners</p>
<p>Kontoinhaber:<br />
Konto:<br />
Volksbank: BLZ:<br />
Verwendungszweck:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>melango.de GmbH<br />
Neefestraße 88<br />
09116 Chemnitz</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass man in einem solchen Fall aber nicht in Panik verfallen sollte, haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom  05. August -  „<a href="http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/die-internetabzocke-alles-was-man-wissen-muss">Die Internetabzocke  &#8211; Alles was man wissen muss</a> „  angeführt.  Denn zumeist wird der behauptete zivilrechtliche Anspruch der gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können. Dies scheint jetzt auch das AG Dresden in einem laufenden Verfahren von Melango zu bestätigen. Es führt aus: „Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein.&#8221;</p>
<p>Umso zweifelhafter  dürften daher auch die Erfolgsaussichten einer angedrohten Strafanzeige sein. Denn die Staatsanwaltschaft wird nicht bereits bei der Erstattung einer jeden Anzeige tätig. Vielmehr bedarf es eines konkreten Anfangsverdachts und einer rechtlichen Überprüfung dahingehend,  ob der bekanntgewordene Sachverhalt überhaupt unter ein Strafgesetz fällt. Sprich, es müsste nach kriminalistischen Gesichtspunkten als wahrscheinlich gelten, dass der Nutzer des Angebots von Melango den Tatbestand  des Betruges gemäß  § 263 Abs.1 StGB erfüllt. Ob dem so ist scheint allerdings mehr als fragwürdig zu sein. Denn dann  müsste er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Absicht rechtswidriger Bereicherung bewusst und gewollt über Tatsachen getäuscht und auf Seiten Melangos einen Irrtum hervorgerufen haben.</p>
<p>Nach Ansicht Melangos wäre das bei dem hier in Betracht kommenden Erfüllungsbetrug bereits dann der Fall, wenn der Nutzer bei Vertragsschluss  nicht in der Lage oder willens war, trotz Nutzung der Leistung ein Entgelt zu entrichten.  Zwar wird man Melango wohl zugestehen müssen, dass der Nutzer in der Mehrzahl der Fälle nicht willens ist ein Entgelt zu zahlen. Regelmäßig würde dies aber die Realität verkennen, ließe man es für das Täuschen über Tatsachen im Sinne des § 263 StGB genügen. Dies setzt nämlich ein bewusstes Hervorrufen oder Unterhalten einer Fehlvorstellung  voraus. Derjenige aber, der eine im Internet typischerweise kostenlose  Leistung in Anspruch nimmt, die wie hier auch als solche in Erscheinung tritt, wird sich  gar keine Gedanken über seinen Zahlungswillen machen.  Er geht vielmehr davon aus,  gar  nicht erst zahlen zu müssen. Er handelt also nicht in dem Bewusstsein beim Vertragspartner Fehlvorstellungen über seine Solvenz oder Zahlungswilligkeit zu erzeugen oder zu unterhalten, sondern geht berechtigterweise davon aus keine Gegenleistung erbringen zu müssen.</p>
<p>Darüber hinaus scheint es fragwürdig zu sein, ob Melango überhaupt als potentielles Betrugsopfer in Betracht kommt. Ein Irrtum setzt nämlich den Widerspruch zwischen subjektiver Vorstellung und Wirklichkeit voraus. Wo es aber keinen Widerspruch gibt, kann  es auch keinen Irrtum geben. Hier wird eine kostenpflichtige Leistung in das Erscheinungsbild einer üblicherweise kostenlosen Leistung eingekleidet und lediglich mit einer so überraschenden Entgeltklausel versehen, dass der Internetnutzer mit ihr nicht zu rechnen  braucht. Das angebliche „Opfer“ bedient sich also objektiv gesehen Mitteln, um den wahren Charakter des Vertrages zu verschleiern. Dies ist ein Indiz dafür dass Melango bereits davon ausging, der wahre Charakter des Geschäfts werde erst nach Vertragsschluss zu Tage treten. Nämlich dann, wenn die erste Zahlungsaufforderung ins Haus flattert.</p>
<p>Die Angebots- und Vertragsgestaltung erweckt also eher den Anschein, dass Melango  von der Zahlungsunwilligkeit seines ahnungslosen Vertragspartners ausgeht und sich dieser erst später der Entgeltlichkeit des Geschäfts bewusst wird. Ein Widerspruch zwischen dem, was sich Melango bei Vertragsschluss vorstellte und was in Wirklichkeit vor sich ging, ist dann aber nicht existent, so dass Melango keinem Irrtum unterliegen konnte und der Tatbestand des Betruges  nicht erfüllt ist.</p>
<p>Auf die in dieser Konstellation ohnehin absurd erscheinende Absicht rechtswidriger Bereicherung ist dann hier schon gar nicht einzugehen. Kommt es zu einer Anzeige, so wird es aller Wahrscheinlichkeit nach mangels hinreichendem Anfangsverdacht nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen.</p>
<p>Vielmehr ist darüber nachzudenken, ob sich das Unternehmen durch die bewusst unwahre Behauptung, der Vertragspartner habe den Vertrag in Kenntnis der Entgeltlichkeit, jedoch ohne Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen abgeschlossen, selbst strafbar macht. Denn dieses Verhalten könnte unter den Straftatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB fallen. Der Polizei werden so nämlich  Tatsachen vorgetragen, die wie eben aufgezeigt zwar objektiv falsch sind,  aber immerhin geeignet erscheinen einen Verdacht hervor zurufen, der den in Wahrheit unschuldigen Vertragspartner zumindest der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzt.</p>
<p>Im Ergebnis würde sich Melango mit einer Strafanzeige wohl eher selbst Schaden. Ziel kann es daher nur sein, mit der Drohung den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.</p>
<p>Dem Empfänger eines solchen Schreibens sei anzuraten, die Ruhe zu bewahren. In jedem Falle aber  bedarf ein Schreiben, so absurd es auch sein mag, der rechtlichen Einzelfallbetrachtung.  Kommen nämlich zusätzliche Umstände  hinzu, die einen Betrugsverdacht erhärten, kann die Situation erheblich anders zu beurteilen sein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetzblatt]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[online handel]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011' addthis:title='Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten genutzt werden muss, auch wenn dieses neue Muster aufgrund der bereits ergangenen EU-Verbraucherrichtlinie noch keine abschließende Rechtssicherheit für Online-Shop Betreiber bringt. Die EU-Verbraucherrichtlinie, welche weitere Änderungen in der Widerrufsbelehrung enthält, muss innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p style="padding-left: 90px;">aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 14:46:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[40 Euro Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Button-Lösung]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Parlament]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie die Plattform &#8220;Internet World Business&#8221; berichtet, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte neue Verbraucherrichtlinie am 23. Juni 2011 durch das Europäische Parlament verabschiedet werden soll. Der nun vorliegende Vorschlag war am 7. Juni 2011 fertiggestellt worden und soll nun das Parlament passieren. Die politischen Fraktionen sollen bereits ihr Einverständnis zu dem vorliegenden Vorschlag [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/online-handler-sollen-zukunftig-immer-die-rucksendekosten-tragen' addthis:title='Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Plattform &#8220;Internet World Business&#8221; berichtet, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte neue Verbraucherrichtlinie am 23. Juni 2011 durch das Europäische Parlament verabschiedet werden soll. Der nun vorliegende Vorschlag war am 7. Juni 2011 fertiggestellt worden und soll nun das Parlament passieren. Die politischen Fraktionen sollen bereits ihr Einverständnis zu dem vorliegenden Vorschlag erklärt haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Richtlinienvorschlag in der Sitzung am 23. Juni 2011 auch verabschiedet wird.</p>
<p>Gegenstand der Richtlinie sind im Wesentlichen zwei Änderungen.</p>
<p>Einerseits soll die bisherige sog. 40-Euro-Klausel ersatzlos gestrichen werden. Nach dieser Regel können Online-Händler bisher die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abwälzen, wenn die bestellte Ware einen Wert von unter EUR 40,00 hat. Nach der neuen Regelung sollen die Kosten der Rücksendung grundsätzlich von dem Händler getragen werden.</p>
<p>Darüber hinaus soll die bisher sehr umstrittene sog. &#8220;Button-Lösung&#8221; mit dieser Richtlinie verabschiedet werden. Nach der sog. &#8220;Button-Lösung&#8221; sollen Verbraucher nur dann noch an ihre Erklärung gebunden sein, wenn diese eindeutig bestätigt haben, dass ihnen der Erwerb einer kostenpflichtigen Leistung bewusst ist. Im Umkehrschluss wird das bedeuten, dass bei Missachtung der Button-Lösung ein Online-Händler keinen wirksamen Vertragsschluss nachweisen könnte und ein Vertrag mit dem Verbraucher damit nicht zustande gekommen wäre.</p>
<p>Für deutsche Online-Händler von weniger großem Interesse dürfte die europäische Vereinheitlichung der Widerrufsfrist sein, die nun auf 14 Kalendertage vereinheitlicht werden soll. Von größerem Interesse dürfte dagegen das angekündigte europäische Muster für die Widerrufsbelehrung sein, welche Teil der Richtlinie werden soll. Dieses wäre dann auch für deutsche Online-Händler verbindlich, so dass sich ggf. dann erneut die Pflicht ergibt, das gerade durch die Bundesregierung geänderte Muster, erneut abzuändern, um wirksam über das Widerrufsrecht zu belehren.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/online-handler-sollen-zukunftig-immer-die-rucksendekosten-tragen' addthis:title='Online-Händler sollen zukünftig immer die Rücksendekosten tragen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 05:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Cineastentreff.de]]></category>
		<category><![CDATA[critch]]></category>
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		<category><![CDATA[kino.to]]></category>
		<category><![CDATA[Kriminalpolizei Sachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Land Sachsen]]></category>
		<category><![CDATA[M. Babilinski & W. Hempe GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[§5 TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de (M. Babilinski &#38; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann hier eingesehen werden. Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.focus.de/digital/internet/kino-to-sperrung-abmahnung-fuer-das-land-sachsen_aid_637420.html" target="_blank">Focus </a>und die Internetplattform <a href="http://www.critch.de/blog/2011/06/15/kino-to-kriminalpolizei-wird-jetzt-abgemahnt/" target="_blank">critch</a> berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> (M. Babilinski &amp; W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann <a href="http://www.critch.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/abmahnung-15-6-11.pdf" target="_blank">hier</a> eingesehen werden.</p>
<p>Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von Kino.to, so dass sie zur Abmahnung berechtigt seien. Gegenstand der Abmahnung soll ein Verstoß gegen das Vorhalten einer Anbieterkennzeichnung oder eines Impressums durch das Land Sachsen sein. In der Abmahnung heißt es:</p>
<blockquote><p>Damit sind Sie als Dienstherr der Kriminalpolizei Sachsen gem. § 2 Nr. 1 Telemediengesetz Diensteanbieter und müssen den im Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen. Dies haben Sie ganz offensichtlich versäumt. § 5 Telemediengesetz schreibt nämlich vor, dass jede Internetseite ein Impressum vorhalten muss. Ein solches findet sich auf der Seite an keiner Stelle. Dem Internetnutzer ist damit nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf „die Kriminalpolizei“ mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite.Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften  in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt.</p></blockquote>
<p>Die Plattform Kino.to sei durch das Land Sachsen geschlossen worden und soll nun von diesem betrieben werden, weil die von kino.to betriebenen Server beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus halte das Land Sachsen den aktuell auf kino.to befindlichen Hinweis vor und würde jedoch gleichzeitig nicht ihrer Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nachkommen.</p>
<p>Ob die im Internet kursierende Abmahnung ernsthaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten beabsichtigt oder es sich &#8220;lediglich&#8221; um eine PR-Aktion handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. In jedem Fall sollte bedenklich sein, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt, der einen Unterlassungsanspruch überhaupt begründen könnte.</p>
<p>Der angebliche Verstoß wird auf die Verletzung des § 5 TMG gestützt. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten</p></blockquote>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kino.to aktuell durch das Land Sachsen betrieben wird und damit der dort befindliche Hinweis durch das Landesinnenministerium Sachsen vorgehalten wird, so dürfte es sich bei dem aktuellen Betrieb der Seite nicht um eine &#8220;geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt&#8221; angebotenes Telemdium handeln. Damit dürfte für die Abmahnung ursächliche Norm nicht einschlägig sein und die Abmahnung dürfte nicht durchgreifen.</p>
<p>Darüber hinaus scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010 &#8211; Az.: 12 O 312/10) für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen. Anders als eine Vorschalte- oder Wartungsseite dürfte der Hinweis des Land Sachsen jedoch nicht einzuordnen sein.</p>
<p>Abschließend dürfte auch das angeblich bestehende Wettbewerbsverhältnis, anders als in der Abmahnung nachzulesen, nur schwerlich bestehen. Denn es dürfte nur schwer zu begründen sein, dass die Kriminalpolizei mit Anbietern von Filmkritiken im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, welche Inhalte zuvor auf der in Rede stehenden Domain vorgehalten wurden und der aktuelle Hinweis keine Filmkritik ist. Auch darüber hinaus dürfte sich die Kriminalpolizei Leipzig mit Filmkritiken wohl eher weniger beschäftigen.</p>
<p>Damit dürfte insgesamt auch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, so dass die Abmahnung auch bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein dürfte.</p>
<p>Die Abmahnung dürfte  für die Plattformbetreiber von <a href="http://www.Cineastentreff.de" target="_blank">Cineastentreff.de</a> und die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte die gewünschte Aufmerksamkeit bewirkt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung aufgrund der vorgenannten offensichtlichen &#8220;Mängel&#8221; als ernsthaft einzustufen sein dürfte.</p>
<p>Eine erfolgreiche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dürfte jedoch im Ergebnis nicht möglich sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/land-sachsen-wegen-kino-to-abgemahnt' addthis:title='Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Der google &#8220;Like-Button&#8221; heißt +1</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 09:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Google]]></category>
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		<description><![CDATA[Ende März 2011 stellte Google sein Pendant zum Facebook Like-Button vor. Der Name des Google &#8220;Like-Buttons&#8221; lautet &#8220;+1&#8243; und kann seit Kurzem nicht nur im Rahmen der englisch sprachigen Suchmaschinenergebnisse verwendet werden, sondern auch auf jeder Internetseite integriert werden. Die Betätigung dieses Buttons wirkt sich dann auch auf die Listung in der jeweiligen Internetseite im [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/der-google-like-button-heist-1' addthis:title='Der google &#8220;Like-Button&#8221; heißt +1 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende März 2011 stellte Google sein Pendant zum Facebook Like-Button vor. Der Name des Google &#8220;Like-Buttons&#8221; lautet &#8220;+1&#8243; und kann seit Kurzem nicht nur im Rahmen der englisch sprachigen Suchmaschinenergebnisse verwendet werden, sondern auch auf jeder Internetseite integriert werden.</p>
<p>Die Betätigung dieses Buttons wirkt sich dann auch auf die Listung in der jeweiligen Internetseite im Google Suchergebnis aus. Daher dürfte zu erwarten sein, dass viele Internetseitenbetreiber ein großes Interesse an der Verwendung dieses Buttons haben werden, so dass dieser bald schon auf einer Vielzahl von Internetseiten zu finden sein dürfte.</p>
<p>Ebenso wie bei Facebook wird dieser Button nicht nur durch google kontrolliert und gesteuert, sondern es werden auch Daten für google erhoben. Klickt ein Nutzer auf den +1 Button, um seine Unterstützung zu einer Internetseite zu zeigen, werden diese Informationen durch google ausgewertet und an Dritte weitergegeben, so dass Dritte hierdurch erfahren könnten, welcher Benutzer welche Seiten unterstützt. Aber google scheint noch einen Schritt über die &#8211; bereits als bedenklich bekannte &#8211; Nutzung dieser Daten von Facebook hinaus zu gehen. Google beabsichtigt die hieraus gewonnenen Daten mit den Suchergebnissen zu verknüpfen, wodurch nicht nur datenschutzrechtliche Bedenken entstehen könnten, sondern &#8211; wie dies auch bei <a href="http://www.telemedicus.info/article/2019-Wochenrueckblick-Kachelmann,-Lernspiele,-Like-Button.html" target="_blank">Telemedicus</a> genannt wird &#8211; auch kartell- und wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen.</p>
<p>Internetseitenbetreibern ist zu raten, mit dem +1 Button entsprechend dem Facebook Like-Button zu verfahren. In jedem Fall ist der Besucher der Internetseite über die Verwendung des Buttons zu informieren, um die Privatsphäre des Benutzers zu schützen. Hierbei sollte / könnte genau wie mit dem Like-Button ein entsprechender Text in der Datenschutzerklärung vorgehalten werden, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zumindest auf diese Weise Genüge zu tun.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Verwendung von Social Media Networks. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/der-google-like-button-heist-1' addthis:title='Der google &#8220;Like-Button&#8221; heißt +1 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gelebte Souveränität im Spannungsfeld Social Media</title>
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		<pubDate>Thu, 26 May 2011 07:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsrechtliche Konsequenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Daimler AG]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Gefällt mir Button]]></category>
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		<category><![CDATA[Social Media Guidelines]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Daimler AG gehört zu den bisher wenigen deutschen Konzernen, die neben den Chancen auch die Risiken des Social Media erkannt und einen Social Media Leitfaden für Ihre Mitarbeiter entwickelt haben. Den Anlass für die Entwicklung eines solchen Leitfadens beschreibt Jörg Howe (Leiter Unternehmenskommunikation, Daimler AG) folgendermaßen: „Die wachsende Beliebtheit von Social Media ist auch [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/gelebte-souveranitat-im-spannungsfeld-social-media' addthis:title='Gelebte Souveränität im Spannungsfeld Social Media ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Daimler AG gehört zu den bisher wenigen deutschen Konzernen, die neben den Chancen auch die Risiken des Social Media erkannt und einen <a href="http://www.daimler.com/unternehmen/daimler-im-web-2-0" target="_blank">Social Media Leitfaden</a> für Ihre Mitarbeiter entwickelt haben. Den Anlass für die Entwicklung eines solchen Leitfadens beschreibt Jörg Howe (Leiter Unternehmenskommunikation, Daimler AG) folgendermaßen:</p>
<p><em>„Die wachsende Beliebtheit von Social Media ist auch für Unternehmen von großer Bedeutung: Nutzer sprechen im Internet über Firmen, diskutieren über neue Technologien und empfehlen Produkte – oder eben nicht. Wer diese Diskussionsplattformen ignoriert, der ignoriert auch einen äußerst wirksamen Kommunikationskanal. Social Media Engagement kann helfen, Trends frühzeitig zu erkennen, auf Kritik zu reagieren oder eigene Themen anzustoßen. Und wer könnte das Unternehmen und seine Vielfalt in der Öffentlichkeit besser darstellen als die Mitarbeiter? Mit Ihrem Expertenwissen können Sie Diskussionen im Internet bereichern oder nützliche Anregungen für Ihre Arbeit finden.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Es ist daher im Interesse von Daimler, Ihr Engagement im Bereich Social Media zu fördern. Allerdings stellen wir auch immer wieder fest, dass es im Umgang mit diesen Kommunikationsformen noch viele Unsicherheiten gibt. Um Sie über die Möglichkeiten und Risiken der beruflichen Nutzung zu informieren, haben wir die folgenden Hinweise zusammengestellt. Soweit es dabei nicht um gesetzlich vorgeschriebene Dinge geht, handelt es sich ausdrücklich nicht um Gebote sondern um Empfehlungen, die Ihnen beim Umgang mit Social Media helfen sollen.“</em></p>
<p>10 Tipps zum Umgang mit Social Media. Kurze, sprachlich klar verständliche Empfehlungen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, wird den Mitarbeitern für den Umgang mit Social Media empfohlen.</p>
<p>Wie aber reagiert ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter zur Beteiligung im Social Media animiert, ihnen sogar einen Social Media Leitfaden zur Verfügung stellt, wenn Mitarbeiter die Grenzen des Anstands überschreiten?</p>
<p>Diese Feuertaufe hatte die Daimler AG kürzlich zu bestehen. Mehrere Mitarbeiter hatten den „Gefällt mir“ Button einer Facebook Gruppe gedrückt, in der unter anderem der Vorstandsvorsitzende der Daimler AG Dieter Zetsche als „Spitze des Lügenpacks“ bezeichnet wurde.</p>
<p>Das Unternehmen reagierte souverän und mit der nötigen Gelassenheit. Die Mitarbeiter wurden zu einem Personalgespräch gebeten. Das Ziel des Gesprächs war, den Mitarbeitern noch mal deutlich zu machen, dass Kollegen und Mitarbeiter, wozu auch der Vorstand gehört, nicht beleidigt werden dürfen. Dies gelte sowohl für den Betrieb, die Öffentlichkeit und auch für das Internet. Arbeitsrechtliche Konsequenzen, etwa in Form von Abmahnungen, gab es für die betroffenen Mitarbeiter nicht.</p>
<p>Weitaus kritischer gehen die Internetmedien <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,764729,00.html" target="_blank">Spiegel Online</a> und <a href="http://www.internetworld.de/Nachrichten/Medien/Social-Media/Daimler-laesst-Facebook-Gruppe-abschalten-Gefaellt-uns-nicht-57205.html" target="_blank">internet World Business</a> mit dem Vorfall um. Während internet World Business die Haedline „Daimler lässt Facebook-Gruppe abschalten „Gefällt uns nicht!“ wählt und die beleidigende Aussage als „unternehmenskritischen Beitrag“ herunterspielt, konzentriert sich Spiegel Online in seiner Headline „Daimler bestellt Mitarbeiter zum Rapport“ auf die Konsequenzen für die Mitarbeiter.</p>
<p>Auch hierauf folgt eine positive und beeindruckend gelassene Reaktion seitens der Daimler AG. Nachzulesen hier: <a href="http://blog.daimler.de/2011/05/25/es-hat-was-mit-anstand-und-haltung-zu-tun/" target="_blank">Es hat was mit Anstand und Haltung zu tun… </a></p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen in allen Belangen des Internetrechts, bei der Erstellung von Social Media Guidelines und schult Mitarbeiter und Führungskräfte für den Umgang mit den sog. „Neuen Medien“. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/gelebte-souveranitat-im-spannungsfeld-social-media' addthis:title='Gelebte Souveränität im Spannungsfeld Social Media ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 07:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Account]]></category>
		<category><![CDATA[Comicfigur]]></category>
		<category><![CDATA[Eigene Fotos]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
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		<category><![CDATA[fair-use-Regel]]></category>
		<category><![CDATA[Pinnwand]]></category>
		<category><![CDATA[Profilfoto]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zitat]]></category>

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		<description><![CDATA[Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im März diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelmäßig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verstöße fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln geführt [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand' addthis:title='Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im März diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelmäßig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verstöße fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln geführt hat, die eine neue Abmahnwelle aufgrund dieser Verstöße prognostizieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Doch was ist der Grund für diese Ansicht?</strong></p>
<p>Benutzer von Facebook stellen auf ihrer Pinnwand Bilder von Stars oder denen die es gerne sein möchten online und kommentieren diese. Sie benutzen eine Comicfigur als Profilbild, posten Musikvideos oder stellen selbst gemachte Fotos in ihrem Account online. Die meisten dieser Inhalte unterliegen dem Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Daher stellt sich die Frage, was sind die Do´s and Don´ts für die Veröffentlichung von Inhalten bei Facebook und Co.?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einbindung von Videos</strong></p>
<p>Das Einbinden eines YouTube oder Vimeo-Videos auf einer Website stellt nach der Ansicht des Landgericht München (AZ: 21 O 20028/05) einen Fall der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Nach Ansicht des Gerichts mache sich der jeweilige Betreiber den Inhalt zu eigen, da der Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennen könne, dass der Inhalt von einem anderen Server geladen würde.</p>
<p>Zwar dürfte der letzte Punkt im Falle von Facebook sicherlich nicht der Fall sein. Jedem Besucher eines Profils dürfte auf den ersten Blick klar sein, wenn es sich um einen eingebetteten Inhalt handelt.</p>
<p>Hieran knüpft die rein technische Betrachtung dieses Problems. In diesem Fall wird darauf abgestellt, dass die jeweiligen Inhalte von dem entsprechenden Videoportal direkt geladen werden und dem Betrachter auch klar ist, dass es sich um fremden Content handelt. In diesem Fall würde dann keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG vorliegen. Vielmehr müsse in diesem Fall die Paperboy-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 958) angewendet werden, nach welcher die Nähe des „Embedded Links“ zum einfachen Hyperlinks in den Vordergrund zu stellen wäre.</p>
<p>Es ist jedoch in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher noch keine eindeutige Rechtsprechung vorliegt und es wahrscheinlich auf den konkreten Einzelfall ankommen wird, wie eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung ausfällt.</p>
<p>Anders verhält es sich im Falle eines rechtswidrigen Inhalts. In diesem Fall wird durch die Einbettung des Videos bei der konkreten Rechtsverletzung des geschützten Rechtsguts mitgewirkt und der jeweilige Accountinhaber haftet nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung.</p>
<p>Zusammenfassend kann man festhalten, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte mittels YouTube- oder Vimeo-Video auf seine Facebook-Pinnwand postet von dem jeweiligen Rechteinhaber auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Videos bereits auf mehreren Plattformen zum Einbetten angeboten werden, da der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben haben müsste, damit die Einbettung urheberrechtlich zulässig wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eigene Videos</strong></p>
<p>Facebook bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit an, eigene Videoinhalte hochzuladen und diese anderen zugänglich zu machen. Hiergegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken.</p>
<p>Probleme könnten sich jedoch dann ergeben, wenn urheberrechtlich geschützte Werke „betanzt“ oder nachgesungen werden. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes vor und der jeweilige Rechteinhaber könnte hierfür Lizenzgebühren verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Starfotos</strong></p>
<p>Fotografien sind Lichtbildwerke. Die Urheberrechte liegen regelmäßig beim Fotografen des jeweiligen Bildes. Teilweise, soweit es sich um Prominente handelt, besitzen der jeweilige Prominente oder dessen Management die Nutzungsrechte an dem jeweiligen Bild.</p>
<p>Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.</p>
<p>Zwar könnte man davon ausgehen, dass die bei Facebook veröffentlichten Fotos von Prominenten regelmäßig Prominente beträfe, die von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien (BGH Urteil vom 03.07.2007, AZ: VI ZR 164/06). Allerdings dürfte es in diesem Rahmen auch regelmäßig an einer Berichterstattung fehlen, da die Kommentierung eines Fotos nicht für eine Berichterstattung im rechtlichen Sinne ausreichend sein dürfte, so dass es weiterhin der Einwilligung des Berechtigten bedürfte, die regelmäßig nicht vorliegt. Damit läge jedoch eine Urheberrechtsverletzung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eigene Fotos</strong></p>
<p>Gegen die Veröffentlichung eigener Fotos bestehen grundsätzlich nur dann Bedenken, wenn andere Personen auf den Fotos zu erkennen sind. In diesem Fall greift das Recht am eigenen Bild ein und der jeweils Abgebildete müsste seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf Facebook gegeben haben.</p>
<p>Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, würde die Veröffentlichung eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG bedeuten, welche abmahnfähig wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Profilfoto</strong></p>
<p>Gegen die Veröffentlichung eines eigenen Profilfotos bestehen keine Bedenken. Man sollte sich jedoch darüber bewusst sein, dass mit dem Einstellen eines eigenen Bildes im Nutzerprofil von Facebook gleichzeitig die konkludente Einwilligung gegeben wird, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, zum Beispiel die Personensuchmaschine www.123people.de dieses Foto wiedergeben dürfen, weil die AGB von Facebook die Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien bereits vorsehen. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man in den Optionen von Facebook einstellt, dass die veröffentlichten Daten für Dritte gesperrt werden.</p>
<p>Gänzlich anders verhält es sich in dem Fall, welcher im letzten Jahr den Facebook-Benutzern viel Spaß bereitete. Wird das eigene Profilbild durch ein Bild einer Comicfigur oder eines Prominenten ausgetauscht, handelt es sich wiederum um eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke, durch welche der Accountinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zitate</strong></p>
<p>Aber nicht nur in Bild- oder Videoform werden Inhalte auf Facebook durch die Nutzer publiziert. Viele User veröffentlichen mehr oder minder bekannte Zitate oder komplette Songtexte auf ihrer Pinnwand. Auch Zitate, Songtexte oder Gedichte unterliegen dem Urheberrechtsschutz und es müsste die Einwilligung des Urhebers vorliegen, bevor diese auf der eigenen Pinnwand vervielfältigt werden.</p>
<p>Eine Einschränkung liegt dann vor, wenn der Urheber des jeweiligen Zitats bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es bleibt daher festzuhalten, dass die Möglichkeiten, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook und Co. zu begehen, vielfältig sind und diese oftmals schneller begangen sind, als dies einem Nutzer bewusst ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Droht nun wirklich eine neue Abmahnwelle?</strong></p>
<p>Aktuell gibt es nur wenige Rechteinhaber, die Urheberrechtsverletzungen über Facebook verfolgen und diese abmahnen. Die Film- und Musikindustrien sind aktuell damit beschäftigt, festgestellte Urheberrechtsverstöße in sog. Internettauschbörsen (Filesharing) zu verfolgen und die Abmahnanwälte konzentrieren sich fast ausschließlich auf diesen Bereich.</p>
<p>Allerdings sollte sich jeder Facebookbenutzer darüber im Klaren sein, dass die Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und die wachsende Bedeutung von Facebook zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden könnte, um nicht mehr jeden Verstoß einfach so hinzunehmen. Natürlich gilt dies vornehmlich für den Fall, dass eine Lösung für das „Problem“ Filesharing gefunden wird und in diesem Bereich keine oder deutlich weniger Urheberrechtsverletzungen begangen werden oder die Rechtsprechung eine Deckelung der Abmahnkosten doch irgendwann als notwendige Regelung erachtet.</p>
<p>Ob auf der Basis der vorstehenden Ausführungen eine Abmahnwelle bevorsteht kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. In jedem Fall wäre eine solche möglich. Ob sich eine solche Abmahnwelle dann auch gegen private Accountbetreiber richten würde, mag &#8211; ebenso wie in der Einschätzung des Kollegen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/facebook-abmahnwelle-pinnwand/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank">Ferner</a> &#8211; als nur mit überproportionalem Aufwand realisierbar einzuschätzen zu sein. Jedoch geltend die vorstehenden Ausführungen auch für durch Unternehmen betriebene Facebook-Seiten, die deren Betreiber wesentlich leichter zu identifizieren sind, so dass die diesbezügliche Gefahr für Unternehmen überproportional höher zu sein scheint, als für private Inhaber von Facebook-Accounts. Im Rahmen vermeintlich privater Accounts könnten Urheberrechtsverletzungen auch Unternehmen dann zurechenbar sein, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seines Facebook-Profils für das Unternehmen auftritt und einen der vorstehenden Rechtsverletzungen begeht. Für Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie möglich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivitäten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, hängt vom Einzelfall ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist im Fall einer Abmahnung zu tun?</strong></p>
<p>Wenn der mögliche Fall nun doch eintreten sollte und ein Rechteinhaber verlangt von einem Betreiber einer Facebook-Seite Unterlassung im Rahmen einer Abmahnung, werden regelmäßig auch die hierfür aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz verlangt werden können.</p>
<p>Der jeweilige Accountinhaber dürfte sich nämlich nicht dadurch schützen können, dass er behauptet, es sei ausschließlich eine private Nutzung, die man ausschließlich mit Freunden als geschlossener Benutzergruppe und damit im Rahmen einer rein privaten Verwendung teile. Einerseits sind eine Vielzahl der Profile für jedermann freigeschaltet, so dass diese rechtlich wie eine „normale“ Homepage  zu bewerten sind. Andererseits dürfte eine private Nutzung bereits dann überschritten sein, wenn man mehrere hundert „Freunde“ hat, welche die jeweiligen Inhalte einsehen können.</p>
<p>Ebenso dürfte die im Urheberrecht verankerte Zitatregelung einen Betroffenen in einem solchen Fall nicht weiterhelfen. § 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss. Als Regelbeispiel sind hier das Großzitat, Kleinzitat und das Musikzitat genannt.</p>
<p>Die Einbindung eines Werkes in ein Facebook-Profil oder die darüber hinaus gehende Kommentierung des eingebundenen Werkes dürfte allerdings nicht ausreichend, um von einem Zitat im Sinne des § 51 UrhG ausgehen zu können. Der Facebooknutzer weist – urheberrechtlich betrachtet – vielmehr auf ein Werk hin, was jedoch kein Zitat im Sinne des § 51 UrhG darstellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Braucht man eine neue gesetzliche Regelung?</strong></p>
<p>Interessant sind teilweise Äußerungen von Kollegen im Internet, dass es einer neuen gesetzlichen Regelung und einer sog. „fair-use-Regel“ bedürfe, um insbesondere Jugendliche vor der Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu schützen.</p>
<p>Zunächst darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass solche Äußerungen bzw. derartige Absichten bedenklich sind. Eine konsequente „fair-use-Regel“ würde den Rechteinhaber gänzlich schutzlos stellen und er müsste die Vervielfältigung seines Werkes hinnehmen. Er könnte in diesem Fall die Vervielfältigung seines Werkes nicht unterbinden und die „Früchte seiner geistigen Arbeit“ ernten. Betrachtet man die gesellschaftliche Struktur stellt man darüber hinaus fest, dass mehr und mehr ausschließlich die geistigen Schöpfungen den Wert unserer Gesellschaft darstellen, so dass die Legitimation urheberrechtlicher Rechtsverletzungen nicht diskutiert werden sollte.</p>
<p>Doch selbst wenn man ein solches Vorgehen unterstützen möchte, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es einerseits einer solchen Regelung bedarf. Bereits mit der im Bereich des Filesharings von Abmahnanwälten nicht gern gesehenen Regelung des § 97 a UrhG und der damit einhergehenden Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 hat der Gesetzgeber versucht eine Regelung zu schaffen, mit welcher sowohl die Interessen des Rechteinhabers, als auch die Interessen der Internetbenutzer in einen gewogenen Ausgleich gebracht werden könnte. Tatsächlich hat die Rechtsprechung diese Regelung jedoch in nur wenigen Ausnahmefällen angewendet, so dass diese gesetzlichen Regelung bisher nahezu ins Leere läuft.</p>
<p>Eine für alle Beteiligten gerechte Lösung könnte daher die konsequente Anwendung der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelung ermöglichen. Durch die Möglichkeit der Ahndung urheberrechtlicher Verstöße bleiben die Interessen des Urhebers gewahrt. Durch die gleichzeitige Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen (wie z.B. Einbettung von Videos auf Facebook) und nur unerheblichen Rechtsverletzungen würde darüber hinaus auch der Unmut über urheberrechtliche Abmahnungen in normalen Grenzen gehalten werden können, der dazu geeignet ist, den festgestellten Verstoß auch als solchen zu erkennen, ohne lediglich ein dahinterstehendes Geschäftsmodell von Anwälten zu verurteilen. Die konsequente und über das bisherige Maß hinausgehende Anwendung der Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG dürfte daher einen gerechten Interessenausgleich der Parteien bedeuten, ohne dass hierdurch eine Aushebelung des Urheberrechts mit einher geht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen und Privatleute bei der Verwendung von Social Media Networks. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung. Auch würden wir uns über Ihren Besuch auf unserer Facebook-Seite unter www.facebook.com/wklegal freuen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand' addthis:title='Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 06:56:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 292/10]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 71/11]]></category>
		<category><![CDATA[Delphi]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Stummfilmkino]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11) erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einrichtung eines Benutzeraccounts auf der Internetplattform Facebook gegen markenrechtliche Vorschriften verstoßen kann. In dem zu entscheidenden Fall wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgelehnt, jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses mit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/markenrechtlich-geschutzte-benutzeraccounts-bei-facebook' addthis:title='Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11) erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einrichtung eines Benutzeraccounts auf der Internetplattform Facebook gegen markenrechtliche Vorschriften verstoßen kann.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgelehnt, jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses mit den besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalles zu begründen war.</p>
<p>In dem in Rede stehenden Fall soll ein Club mit dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“ Veranstaltungen beworben haben, die in einem Gebäude stattfinden, welche bis zum Jahre 1959 das Stummfilmkino „Delphi“ in Weißensee beherbergte.<br />Durch diese Verwendung sah der Betreiber des Kinos Delphi markenrechtliche Vorschriften verletzt und verlangte Unterlassung von dem vorgenannten Club. Das Kammergericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung ab, dass die vorliegende Verwendung markenrechtlich gemäß § 23 Abs.2 MarkenG nicht zu beanstanden sei, da mit der Bezeichnung lediglich eine Örtlichkeit beschrieben werde und eine derartige Nutzung nicht untersagt werden könne.</p>
<p>Gleichzeitig – und das dürfte von weitergehendem Interesse sein – stellte das Kammergericht jedoch erneut heraus, dass durch die Verwendung von Marken auf Facebook als Benutzerkonto grundsätzlich markenrechtliche Vorschriften verletzt werden könnten, auch wenn das Kammergericht sich aufgrund der Ablehnung des Unterlassungsanspruchs wegen § 23 Abs.2 MarkenG nicht näher damit auseinandersetzen musste.</p>
<p>Die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht unbekannt, weil mit analogen Begründungen bereits seit Jahren Unterlassungsansprüchen wegen markenrechtlich unzulässiger Namensgebungen in Internetforen geltend gemacht wurden. Gleichwohl besteht nunmehr der Unterschied, dass nicht der Foren-Betreiber, sondern der jeweilige Account-Inhaber in Anspruch genommen werden kann.<br />Mit den Klarstellungen des Kammergerichts wird erneut deutlich, dass Unternehmen rechtlich gegen die unberechtigte Einrichtung von Benutzerkonten mit markenrechtlich geschützten Namen vorgehen können.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/markenrechtlich-geschutzte-benutzeraccounts-bei-facebook' addthis:title='Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Der neue Facebook &#8220;Send&#8221; Button</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/der-neue-facebook-send-button</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 14:25:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[1 HKO 10587/04]]></category>
		<category><![CDATA[15 S 8/09]]></category>
		<category><![CDATA[3 U 1084/05]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Funktion]]></category>
		<category><![CDATA[Like-Me]]></category>
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		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem vor ca. 1 Jahr der Like-Button von Facebook eingeführt wurde, bringt Facebook mit dem &#8220;Send&#8221;-Button nun eine Erweiterung, welche das Teilen von Inhalten mit einigen oder einzelnen Freunden ermöglicht. Bei dem &#8220;Send&#8221;-Button handelt es sich um ein Social-Plugin, das wie der &#8220;Like&#8221;-Button in einer Internetseite integriert werden kann. Der &#8220;Send&#8221;-Button erlaubt es Besuchern, einen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/der-neue-facebook-send-button' addthis:title='Der neue Facebook &#8220;Send&#8221; Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem vor ca. 1 Jahr der Like-Button von Facebook eingeführt wurde, bringt Facebook mit dem &#8220;Send&#8221;-Button nun eine Erweiterung, welche das Teilen von Inhalten mit einigen oder einzelnen Freunden ermöglicht. Bei dem &#8220;Send&#8221;-Button handelt es sich um ein Social-Plugin, das wie der &#8220;Like&#8221;-Button in einer Internetseite integriert werden kann.</p>
<p>Der &#8220;Send&#8221;-Button erlaubt es Besuchern, einen Link an ausgewählte Facebook-Freunde via Facebook-Message zu senden. Darüber hinaus kann der jeweilige Link auch in Gruppen publiziert oder via E-Mail an E-Mail Empfänger gesendet werden. Dem jeweiligen Link kann eine individuelle Nachricht hinzugefügt werden.</p>
<p>Schaut man sich die Funktion des Buttons genau an, wird man unweigerlich an die bis vor einiger Zeit gerne verwendete &#8220;Tell-a-Friend&#8221; Funktion erinnert. Die Tell-a-Friend Funktion war bis vor einiger Zeit auf nahezu jeder Internetseite zu finden. Aufgrund aufkommender Abmahnungen von Online-Shop Betreibern ist diese Funktion dann nach und nach von den verschiedenen Angeboten entfernt worden.</p>
<p>Die Rechtslage bei der &#8220;Tell-a-Friend&#8221; Funktion stellt sich sehr unterschiedlich dar.</p>
<p>Bereits im Jahr 2005 hatten sich das Landgericht Nürnberg (Urteil vom 21.4.2005, 1 HKO 10587/04) und nachfolgend das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1084/05) mit der Frage der Zulässigkeit der Tell-a-Friend-Funktion auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des OLG Nürnberg liegt in der über diese Funktion versandten E-Mail eine belästigende und unzulässige Werbung, wobei das Gericht gleichzeitig darauf hinwies, dass eine reine Produktempfehlung aufgrund des Entschlusses eines Dritten unbedenklich sein dürfte.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. August 2009 (AZ: 15 S 8/09) entschieden, dass in einer Empfehlungsemail ohne Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige Werbung zu sehen sein kann.</p>
<p>Ist die Versendung von E-Mails mittels der Tell-a-Friend-Funktion als belästigende Werbung anzusehen, droht theoretisch eine Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen sowie durch die jeweiligen Empfänger wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Mit einer Abmahnung kann ein entsprechender Unterlassungsanspruch durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht werden. Zudem kann der Abmahnende die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, die je nach dem anzusetzenden Streitwert eine empfindliche Geldeinbuße zur Folge haben können.</p>
<p>Die vorgenannte Rechtsprechung ist auch für den Facebook &#8220;Send&#8221; Button einschlägig, da die Funktion insoweit identisch ist. Eine Entscheidung, ob ein Verstoß vorliegt kann jedoch nur im Einzelfall erfolgen, da in jedem Fall zu unterscheiden ist, ob die Empfehlung an eine Gruppe, an einen Facebook-Freund oder an eine E-Mail Adresse gesendet wurde.</p>
<p>Um die möglichen Risiken der neuen Facebook-Funktion einzugrenzen, empfehlen wir die Berücksichtigung der folgenden Punkte bei der jeweiligen Gestaltung und Integration des Facebook &#8220;Send&#8221;-Buttons:</p>
<ol>
<li>Die Nutzer einer Internetseite sollten nicht durch Gratifikationen zur Verwendung des Buttons animiert werden.</li>
<li>Es sollte nur eine E-Mail Adresse pro Empfehlung akzeptiert werden.</li>
<li>Lediglich ein einzelner Beitrag, ein einzelnes Produkt oder eine einzelne Dienstleistung sollte empfohlen werden können. Nicht die gesamte Internetseite oder das gesamte Produktangebot.</li>
<li>Weitere Empfehlungen des Seitenbetreibers &#8211; mit Ausnahme der Produktempfehlung &#8211; sollten unterbleiben.</li>
<li>Der Empfehlende sollte immer eine eigene Nachricht formulieren dürfen.</li>
<li>Die abgesendete Nachricht sollte eindeutig darauf hinweisen, dass der Seitenbetreiber nicht der eigentliche Absender der Empfehlung ist. Dies dürfte ausschließlich für die E-Mail Funktion von Relevanz sein, da sie bei der Versendung mittels Facebook eingehalten wird.</li>
</ol>
<p>Darüber hinaus sollte die jeweilige Datenschutzerklärung dahingehend angepasst werden, da auch durch diese Funktion ein Datentransfer zwischen der jeweiligen Internetseite und Facebook ermöglicht wird und der Nutzer hierauf hingewiesen werden müsste.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Verwendung von Social Media Networks. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/der-neue-facebook-send-button' addthis:title='Der neue Facebook &#8220;Send&#8221; Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>„Gezwitscher“ zwischen Regierungssprecher und Hauptstadtjournalisten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/%e2%80%9egezwitscher%e2%80%9c-zwischen-regierungssprecher-und-hauptstadtjournalisten</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 07:30:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Schulung]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Guidelines]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Bericht der FAZ.NET vom 3. April 2011 ist die Social Media Plattform „Twitter“ offenbar zum Auslöser eines „Generationenkonflikts“ zwischen einigen Hauptstadtjournalisten und dem Regierungssprecher Steffen Seibert geworden. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hatte der Regierungssprecher einen offiziellen Twitter-Account eingerichtet und begonnen zu „twittern“, ohne dies zuvor auf einer Pressekonferenz oder durch [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/%e2%80%9egezwitscher%e2%80%9c-zwischen-regierungssprecher-und-hauptstadtjournalisten' addthis:title='„Gezwitscher“ zwischen Regierungssprecher und Hauptstadtjournalisten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem <a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E579B06A5943E415C84136818FF9ADB1D~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">aktuellen Bericht der FAZ.NET vom 3. April 2011</a> ist die Social Media Plattform „Twitter“ offenbar zum Auslöser eines „Generationenkonflikts“ zwischen einigen Hauptstadtjournalisten und dem Regierungssprecher Steffen Seibert geworden.</p>
<p>Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hatte der Regierungssprecher einen <a href="http://twitter.com/regsprecher" target="_blank">offiziellen Twitter-Account</a> eingerichtet und begonnen zu „twittern“, ohne dies zuvor auf einer Pressekonferenz oder durch eine entsprechende Pressemitteilung anzukündigen.</p>
<p>Auf einer Bundespressekonferenz hat eine Schar von Hauptstadtjournalisten ihrem Unmut Luft verschafft und beschwerte sich langanhaltend über dieses Vorgehen und das verwendete Medium Twitter. Dabei outeten sich einige Journalisten als wenig zeitgemäß im Umgang mit dem Thema Social Media:</p>
<p><em>„Sie fragten, ob „das, was dort getwittert wird, wirklich sicher ist“, outeten sich als „älterer Mensch, der mit diesen neumodischen Kommunikationsformen nicht so vertraut“ ist, bezweifelten, ob es „wirklich angemessen“ sei, einen so wichtigen Termin wie die USA-Reise „mit zwei verkürzten Sätzen per Twitter der Öffentlichkeit mitzuteilen“, und hakten ungläubig nach, ob die Bundesregierung dafür wirbt, dass sie „Kunden oder Abonnenten von Twitter“ werden sollen. Im Internet ernteten sie dafür Spott ohne Ende.“ (Quelle: Steffen Niggemeier, <a href="http://www.faz.net/">www.faz.net</a>)</em></p>
<p>Unerfahrene Mitarbeiter stellen im Bereich von Web 2.0, Social Media und User Generated Content eine erhebliche Gefahr für sich und ihren Arbeitgeber dar, mit denen sich insbesondere Arbeitgeber gründlich auseinandersetzen sollten. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen verbreiten sich in der Regel unkontrolliert und eine endgültige, dauerhafte Löschung ist nahezu unmöglich.</p>
<p>Dieses Phänomen spüren die aufgebrachten Hauptstadtjournalisten gerade am eigenen Leib, deren erzürnter „Auftritt“ auf der Bundespressekonferenz bereit ein <a href="
<p><a href="http://www.youtube.com/watch?v=hPr62GZ6jOw">www.youtube.com/watch?v=hPr62GZ6jOw</a></p>
<p> target=&#8221;_blank&#8221;>Hit im Internet</a> ist. <em>„Die Journalisten klingen darin ein bisschen wie ein betrogener Ehemann, der aus der Zeitung erfahren musste, dass seine Frau einen anderen hat. Vor allem aber klingen sie, als hätten sie zwar schon die tollsten Dinge über dieses Internet gehört, aber einfach noch nicht die Zeit und den Weg gefunden, diesem sagenumwobenen Ort selbst einen Besuch abzustatten.“</em>, so FAZ.Net.</p>
<p>Für Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie möglich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivitäten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, hängt vom Einzelfall ab. Unverzichtbar ist hierbei jedoch die Beratung durch einen erfahrenen Juristen, der sich in den wesentlichen Rechtsgebieten der sog. „Neuen Medien“ auskennt.</p>
<p>Wirkung entfalten Social Media Guidelines jedoch nur dann, wenn sie den Mitarbeitern nicht lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt, sondern aktiv vermittelt werden. Die Aufklärung der Mitarbeiter und die Schaffung eines entsprechenden Bewusstseins müssen hierbei im Vordergrund stehen.</p>
<p>Den Arbeitgebern, der sich als wenig erfahren im Umgang mit dem Medium Internet, speziell der Social Media Plattform Twitter, geouteten Journalisten ist wohl dringend zu empfehlen, ihre Mitarbeiter zu schulen, bevor sie ihnen erlauben, sich einen Twitter-Account anzulegen und wild drauf los zu „zwitschern“.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen in allen Belangen des Internetrecht, bei der Erstellung von Social Media Guidelines und schult Mitarbeiter für den Umgang mit den sog. „Neuen Medien“. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/%e2%80%9egezwitscher%e2%80%9c-zwischen-regierungssprecher-und-hauptstadtjournalisten' addthis:title='„Gezwitscher“ zwischen Regierungssprecher und Hauptstadtjournalisten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Datenschutzverstöße als Grundlage der nächsten Abmahnwelle?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/datenschutzverstose-als-grundlage-der-nachsten-abmahnwelle</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/datenschutzverstose-als-grundlage-der-nachsten-abmahnwelle#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 06:46:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwelle]]></category>
		<category><![CDATA[Blacklist]]></category>
		<category><![CDATA[Browserhistory]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesdatenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[History Stealing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetseitenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Dienste]]></category>
		<category><![CDATA[Privacy Violation Detector]]></category>
		<category><![CDATA[Prividor]]></category>
		<category><![CDATA[SIT]]></category>
		<category><![CDATA[Tracking]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 25. März 2011 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar das Tool Prividor ("Privacy Violation Detector) vorgestellt. Dieses Tool wurde durch das Frauenhofer-Institut für Sichere Informationstechnoligue (SIT) entwickelt.<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/datenschutzverstose-als-grundlage-der-nachsten-abmahnwelle' addthis:title='Datenschutzverstöße als Grundlage der nächsten Abmahnwelle? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 25. März 2011 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar das Tool Prividor (&#8220;Privacy Violation Detector) vorgestellt. Dieses Tool wurde durch das Frauenhofer-Institut für Sichere Informationstechnoligue (SIT) entwickelt.</p>
<p>Mit diesem Tool sollen automatisiert Verstöße festgestellt werden können, die das heimliche Ausspähen des Surfverhaltens (Tracking) betreffen. Weiterhin kann festgestellt werden, ob die Browserhistory (Liste der besuchten Websites) ausgelesen (History Stealing) ausgelesen wird und ob problematische Online-Dienste verwendet werden. Die problematischen Online-Dienste werden hierbei über eine Blacklist zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll durch dieses Tool die Verwendung unverschlüsselter Formular aufgezeichnet und die Ergebnisse in Übersichten aufbereitet werden, um zunächst den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu geben, auf dieser Basis gegen den festgestellten Verstoß einzuschreiten.</p>
<p>Nach den vorliegenden <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschutz-Tool-prueft-Rechtsverstoesse-im-Web-1215777.html" target="_blank">Pressemitteilungen</a> soll Prividor zunächst nur der Überprüfung von Angeboten der Bundesbehörden, sowie der Post- und Telekommunikationsunternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesdatenschutzbeauftragten stehen, dienen. In einem zweiten Schritt soll das Tool den Landesdatenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt werden. In einer dritten Phase könne man das Werkzeug auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.</p>
<p>Hierdurch wird nun befürchtet, dass durch die automatisierte Überprüfung von Datenschutzbestimmungen auf Internetseiten eine neue Abmahnwelle bei Datenschutzverstößen in Gang gesetzt wird. Betroffen wäre nahezu jeder Internetseitenbetreiber. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte wurde mit dieser Vermutung konfrontiert, die er wie folgt kommentierte:</p>
<blockquote><p>“Jeder hat das Recht zu prüfen, ob bestimmte Vorgaben eingehalten werden.” Unternehmen und öffentliche Stellen müssten dafür sorgen, “dass sie gesetzeskonform handeln”</p>
</blockquote>
<p>Auch wenn an einigen Stellen nun die nächste Abmahnwelle &#8220;beschworen&#8221; wird, so dürfte doch fraglich sein, ob es dazu kommt. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dient der Einhaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Einhaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Abmahnungen, soweit sie nicht durch Verbände ausgesprochen werden, verlangen jedoch ein Wettbewerbsverhältnis, so dass aus diesem Grunde die Abmahnung durch einen Mitbewerber aufgrund der fehlenden Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur selten möglich sein sollte.</p>
<p>Gleichwohl ist jedem Betreiber einer Internetseite oder eines Online-Shops zu raten, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und seinen Informations- und Auskunftspflichten, die das Bundesdatenschutzgesetzt und weitere korrespondierende Gesetze vorsehen, nachzukommen. Denn nur weil ein Mitbewerber nicht mit seiner Unternehmung oder juristischen Person eine Abmahnung aussprechen kann, ist er nicht gehindert, eine solche Abmahnung als Privatperson auszusprechen.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt Internetseitenbetreiber, Online-Shop-Betreiber und Werbeagenturen in sämtlichen Fragestellungen aus dem Bereich der Neuen Medien und auch zu datenschutzrechtlichen Fragen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de" target="_blank">www.wklegal.de</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto: info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/datenschutz-medienrecht/datenschutzverstose-als-grundlage-der-nachsten-abmahnwelle' addthis:title='Datenschutzverstöße als Grundlage der nächsten Abmahnwelle? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 13:05:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[91 O 25/11]]></category>
		<category><![CDATA[Button]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschturecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.03.2011, AZ: 91 O 25/11) mit dem Facebook-Like-Button in einem Online Shop zu beschäftigen. Der Betreiber eines Online-Shops hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vorher abgemahnten Mitbewerber gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass der Mitbewerber den Facebook-Like-Button in seinem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button' addthis:title='Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.03.2011, AZ: 91 O 25/11) mit dem Facebook-Like-Button in einem Online Shop zu beschäftigen.</p>
<p>Der Betreiber eines Online-Shops hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vorher abgemahnten Mitbewerber gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass der Mitbewerber den Facebook-Like-Button in seinem Online-Shop einsetze ohne die Nutzer zu informieren, ob und ggf. welche Daten durch den Facebook-Like-Button erhoben würden. In dem Antrag rügte der Antragsteller einen Verstoß gegen § 13 TMG. Nach seiner Ansicht würden zumindest Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern auch ohne Betätigung des Buttons durch den Besuch der Website an Facebook übertragen werden.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die angeblich betroffene Norm des § 13 TMG keine Marktverhaltensregel sei. Die Norm diene nicht der Herstellung lauteren Wettbewerbs, sondern dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Aus diesem Grunde läge kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor und der Unterlassungsantrag sei aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>&#8220;&#8230; Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter &#8220;den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist&#8221;. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Markt-verhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutz-bestimmung handele. &#8230;&#8221;</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht stützte die Einschätzung ausschließlich auf die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Eine Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgte nicht, so dass Online-Shop-Betreibern weiterhin zu raten ist, über die datenschutzrechtlichen Konsequenzen aus der Nutzung des Facebook-Like-Buttons zu informieren. Der Grund hierfür ist mit § 4 Abs.1 BDSG i.V.m. § 12 Abs.1 TMG zu begründen. Nach diesen Vorschriften bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation.</p>
<p>Ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt ist umstritten, so dass Online-Shop- und Webseiten-Betreiber in diesem Punkt einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind. Einerseits wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen davon ausgegangen, dass eine datenschutzkonforme Nutzung des Facebook-Like-Buttons aktuell überhaupt nicht möglich sei.</p>
<p>Die Gegenansicht stützt Ihre Begründung auf § 15 Abs.1 TMG, wonach eine Datenerhebung- und -übermittlung durch die verwendeten Plug-Ins zulässig sei und eine Einwilligung deshalb nicht notwendig sei. Nach dieser Ansicht sei es gemäß § 13 Abs.1 TMG ausreichend, dass die Benutzer bereits durch Facebook unterrichtet worden seien. Allerdings setzt diese Argumentation voraus, dass die Entscheidung über die Art und Weise der erforderlichen Datenerhebung beim Betreiber der Website liege (§15 Abs.1 S.1 TMG). In diesem Fall müsste der Facebook-Like-Button als erforderlicher Teil der Internetseite verstanden werden, um eine Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 S.1 TMG zu ermöglichen.</p>
<p>In jedem Fall sollten Besucher bei Verwendung des Facebook-Like-Buttons über deren Einsatz informiert werden. Ob die Information über die Verwendung ausreichend ist, oder andere Möglichkeiten der Einbindung des Buttons verwendet werden müssen, bleibt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, in welcher die datenschutzrechtlichen Themen Gegenstand der Entscheidung sein werden.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Verwendung von Social Media Networks. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/erste-gerichtsentscheidung-zum-facebook-like-button' addthis:title='Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Ende der Internetabzocke?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/das-ende-der-internetabzocke</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[89 C 284/10]]></category>
		<category><![CDATA[96 Euro]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
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		<category><![CDATA[§263 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste. Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/das-ende-der-internetabzocke' addthis:title='Das Ende der Internetabzocke? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste.</p>
<p>Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer vorherigen Registrierung. Nach Ansicht des Betreibers entsteht durch das Anmelden ein 24-Monatsvertrag für den Mitgliederbereich der Internetseite, um Software herunterladen zu können. Regelmäßig erhalten diejenigen, die sich über die Internetseite registrieren nach ca. 15-18 Tagen eine Rechnung per E-Mail, in welcher der erste Jahresbetrag in Höhe von EUR 96,00 geltend gemacht wird. Regelmäßig erfahren Betroffene in diesem Moment erstmals von diesem angeblich abgeschlossenen und kostenpflichtigen Vertrag.</p>
<p>Das Amtsgericht Mainz hat nun entschieden, dass die Website www.top-of-software.de im Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung so  gestaltet war, dass eine konkludente Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste.</p>
<blockquote><p>&#8230; Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt. &#8230;</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht stellte darauf ab, dass die Gegenleistung zur erhaltenen Mitgliedschaft ohne messbaren wirtschaftlichen Wert sei und der Benutzer durch die festgestellte konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Betroffenen in Form der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren ein adäquat kausaler Schaden gemäß §§ 823, 249 BGB entstanden, den der Betreiber der Internetseite zu ersetzen habe.</p>
<p>Das Urteil des Amtsgericht Mainz ist zwar noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat auch die Berufung zugelassen. Gleichwohl setzt das Amtsgericht durch dieses Urteil ein Zeichen dahingehend, dass Betroffenen sog. Internetabzocken durchaus in die Lage versetzen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren von dem Betreiber der jeweiligen Seite ersetzt zu verlangen.</p>
<p>Die Feststellungen des Gerichts dürfte auch auf andere Internetseiten und deren Betreiber anwendbar sein, da derartige Angebote regelmäßig in gleicher Art und Weise vorgehen. Der Benutzer wird zur Angabe persönlicher Daten verleitet, ohne dass ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass er einen Vertrag abschließt.</p>
<p>Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geforderten Beträge, die sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von EUR 96,00 belaufen, nicht einfach zu bezahlen oder die Rechnungen zu ignorieren. Einerseits werden die Forderungen regelmäßig an Inkassobüros abgegeben, wodurch weitere Kosten auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, andererseits können Betroffene die aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, wie es nun durch das Amtsgericht Mainz bestätigt wurde.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/internetrecht/das-ende-der-internetabzocke' addthis:title='Das Ende der Internetabzocke? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &amp; Recht – Teil 3 –</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Mar 2011 08:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeslogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Der heutige Teil unserer Serie befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Urheberrechts sowie des Marken- und Kennzeichnungsrechts im Bereich des Social Media Marketings. Rechtliche Grundlage bilden hierbei das Urhebergesetz (UrhG) sowie das Markengesetz. Das Urheberrecht Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen wie z.B. Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Fotografie und Filmwerke, Datenbankwerke usw.. Der urheberrechtliche Schutz entsteht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/wissen-was-recht-ist-social-media-marketing-recht-%e2%80%93-teil-3-%e2%80%93' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &#38; Recht – Teil 3 – ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der heutige Teil unserer Serie befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Urheberrechts sowie des Marken- und Kennzeichnungsrechts im Bereich des Social Media Marketings. Rechtliche Grundlage bilden hierbei das Urhebergesetz (UrhG) sowie das Markengesetz.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Das Urheberrecht</span></strong></p>
<p>Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen wie z.B. Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Fotografie und Filmwerke, Datenbankwerke usw.. Der urheberrechtliche Schutz entsteht hierbei bereits mit der Werkschaffung, ohne dass es einer vorherigen Anmeldung bedarf oder die Möglichkeit einer Eintragung in ein Register besteht. Rechteinhaber ist in Deutschland ausschließlich der Schöpfer eines Werkes, folglich grundsätzlich eine natürliche Person (Mensch) und keine juristische Person (Unternehmen). Das Urheberrecht räumt dem Schöpfer zu seinen Lebzeiten und weitere 70 Jahre nach dessen Tod seinen Erben eine Vielzahl von ausschließlichen Rechten an seinem Werk ein, die, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, unübertragbar sind. Dem Urheber obliegt daher die alleinige Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Form er sein Werk nutzen und verwerten möchte. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn ein Werk von Beginn an im Auftrag eines Bestellers erstellt wurde.</p>
<p>Das Urheberrecht wirkt sich im Bereich Social Media Marketing an diversen Stellen aus. Regelmäßig erstellen Mitarbeiter von Agenturen oder in der Marketingabteilung des werbenden Unternehmens Kampagnen, die in der Regel urheberrechtlichen Schutz genießen. Rechteinhaber sind damit die jeweiligen Mitarbeiter und nicht etwa die Agentur oder das Unternehmen. Daher ist es dringen erforderlich, dass es vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter sowie zwischen Agentur und werbendem Unternehmen gibt, wonach eine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten geregelt wird. Das Fehlen solcher vertraglichen Vereinbarungen kann z. B. dazu führen, dass Mitarbeiter ihrem ehemaligen Arbeitgeber im Falle einer Kündigung die weitere Nutzung der von ihnen geschaffenen Werke untersagen. Besondere Folgen kann dies für eine Agentur haben, wenn sie daraufhin einem Kunden mitteilen muss, dass er die für ihn entwickelte Kampagne ebenfalls nicht mehr nutzen darf.</p>
<p>Agenturen und Unternehmen müssen darüber hinaus besonders darauf achten, dass es im Zusammenhang mit Social Media Marketing Kampagnen nicht zu Verletzungen fremder Urheberrechte kommt. Hierzu reicht bereits die Verwendung einer Fotografie oder eines Musikwerkes, ohne zuvor die Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben.</p>
<p>Geschulte Mitarbeiter und individuelle Nutzungs- oder Lizenzverträge sind in Bezug auf die urheberrechtlichen Risiken daher unerlässlich.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Das Marken- und Kennzeichenrecht</span></strong></p>
<p>Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel einer Dienstleistung oder eines Produkts mit dem unterschiedliche Ziele verfolgt werden. In der subjektiven Wahrnehmung von Kunden trägt eine Marke dazu bei, das Angebot eines Unternehmens vom Angebot von Wettbewerbern zu unterscheiden. Durch den Markenschutz soll darüber hinaus ein gewisser Qualitätsstandard verkörpert werden, der ausschließlich mit dem jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung als Eigenschaft dieser in Verbindung gebracht werden wird.</p>
<p>Im Gegensatz zum Urheberrecht, entsteht ein umfassender Schutz grundsätzlich erst mit der Eintragung der Marke in das Markenregister. Es ist daher bereits im Vorfeld einer Marketingkampagne durch eine Markenrecherche möglich, zu prüfen, ob die Gefahr eines Markenrechtsverstoßes begründet ist.</p>
<p>Die gängigsten Formen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke als Kombination. Als Wortmarke können u. a. auch Werbeslogans und Werbeschlagwörter geschützt werden. So sind z. B. die Werbeslogan „Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln“ oder „Mittendrin statt nur dabei“ markenrechtlich geschützt. Die Verwendung eines solchen geschützten Werbeslogans kann wiederum zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.</p>
<p>Unternehmen, die ihr Social Media Marketing nicht durch eine professionelle Agentur umsetzen, sollten an dieser Stelle besondere Vorsicht walten lassen. Der Schaden für das Unternehmen kann schnell mehrere Tausend Euro betragen, wenn unerfahrene Mitarbeiter sich bekannter und eingängiger Werbeslogans bedienen.</p>
<p>Schulungen können dazu dienen, die Gefahr von Rechtsverletzungen zu minimieren. Hierbei gilt es, Mitarbeiter zu sensibilisieren und ihnen frühzeitig bewusst zu machen, dass, wenn sie im Internet im Namen ihres Arbeitgebers auftreten oder Werbung für diesen und/oder dessen Waren oder Dienstleistungen machen, ein Foreneintrag, ein Tweet, ein Kommentar in einem Sozialen Netzwerk oder ein Blogbeitrag, der gegen Urheber- oder Markenrechte verstößt, unmittelbar zu erheblichen Folgen für das Unternehmen führen kann.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Marketingkampagnen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/wissen-was-recht-ist-social-media-marketing-recht-%e2%80%93-teil-3-%e2%80%93' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &amp; Recht – Teil 3 – ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &amp; Recht – Teil 2 –</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 08:15:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[irreführende werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Schleichwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[uwg]]></category>

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		<description><![CDATA[Der heutige Teil unserer Serie befasst sich mit den Risiken der unlauteren Werbung und sog. „Schleichwerbung“ im Bereich des Social Media Marketings. Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung bildet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie speziell im Bereich von Social Media Marketing das Telemediengesetz (TMG). „Schleichwerbung“ stellt im Bereich Social Media [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/wissen-was-recht-ist-social-media-marketing-recht-%e2%80%93-teil-2-%e2%80%93' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &#38; Recht – Teil 2 – ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der heutige Teil unserer Serie befasst sich mit den Risiken der unlauteren Werbung und sog. „Schleichwerbung“ im Bereich des Social Media Marketings. Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung bildet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie speziell im Bereich von Social Media Marketing das Telemediengesetz (TMG).</p>
<p>„Schleichwerbung“ stellt im Bereich Social Media Marketing regelmäßig eine der häufigsten Arten unzulässiger Werbung dar. Teilweise erfolgt diese &#8220;Schleichwerbung&#8221; unbeabsichtigt und ohne Kenntnis des Werbenden, da die Grenzen zwischen redaktionellen Beiträgen und Schleichwerbung fließend sein können.</p>
<p>Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 TMG, wonach kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein muss und die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss. Dieses sog. Trennungsgebot hat seinen Ursprung im Presserecht und besagt, dass Werbung streng von redaktionellen Inhalten zu trennen ist.</p>
<p>Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um die Verschleierung des Werbecharakters einer Kampagne handelt, ist entscheidend, ob ein durchschnittlich informierter Internetnutzer den Werbecharakter erkennt oder nicht. Da es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist eine pauschale Einordnung in zulässiges Social Media Marketing und unzulässige Schleichwerbung nicht möglich. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wie z. B. Art der Werbung, Zielgruppe, etc. an.</p>
<p>Verstöße gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG bilden ebenfalls eine regelmäßig festzustellende Art der unzulässigen Werbung. Dass unwahre Werbeaussagen verboten sind, ist den meisten hierbei noch bewusst. Irreführend ist eine Werbeaussage aber auch schon dann, wenn sie lediglich von einem kleinen, nicht völlig unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Entscheidend ist dabei nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Auch hier wird wiederum auf den durchschnittlich informierter Verbraucher abgestellt.</p>
<p>Irreführend können darüber hinaus auch fehlende oder unzureichende Informationen über die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke (§ 4 Nr. 4 UWG) oder nicht klar und deutlich angegebene Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter (§ 4 Nr. 5 UWG) sein. Werbeflächen sind teuer und eine Überfrachtung mit rechtlichen Hinweisen wirkt nicht zuletzt abschreckend. Dennoch gilt es in diesem Zusammenhang einige wesentliche Dinge zu beachten, um Risiken zu minimieren.</p>
<p>Im Bereich des sog. Permission Marketing und des Viralmarketing sehen sich Unternehmen regelmäßig mit dem Verbot der unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG) in Form des Spammings konfrontiert. Während sich dies bis vor Kurzem noch vornehmlich auf den Versand von E-Mails beschränkte, findet die Kommunikation zunehmend auf den Social Media Plattformen statt. Während die Rechtsprechung im Fall von unerwünschter E-Mail Werbung unstreitig von einer unzulässigen und unzumutbaren Belästigung ausgeht, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage, ob über Social Media Plattformen versendete Nachrichten als elektronische Post im Sinne des UWG zu bewerten sind und die unverlangte Zusendung von Werbung innerhalb einer Social Media Plattform damit ebenfalls als unzumutbare Belästigung zu beurteilen ist, oder ob der Nutzer von Social Media Plattformen, dem Zweck einer solchen Plattform entsprechend, zumindest konkludent sein Einverständnis erteilt hat, auch von Dritten Nachrichten zu erhalten, mit denen er nicht unmittelbar &#8220;befreundet&#8221; bzw. vernetzt ist.</p>
<p>Die Folgen von unzulässiger Werbung und Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften wirken sich langfristig aus und sind zudem häufig kostspielig. Im Rahmen von außergerichtlichen Abmahnungen werden grds. strafbewehrte Unterlassungserklärungen gefordert, in denen sich das werbende Unternehmen zur Unterlassung der unzulässigen Werbung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet. Die Verjährungsfrist für diese Erklärungen beträgt 30 Jahre. Zudem liegen die Streitwerte in solchen Fällen regelmäßig im Bereich von 15.000,00 EUR aufwärts, die zu entsprechend hohen Rechtsverfolgungskosten führen. Letztere hat das abgemahnte, werbende Unternehmen im Falle einer berechtigten Abmahnung als Schadensersatz zu erstatten.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Marketingkampagnen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/wissen-was-recht-ist-social-media-marketing-recht-%e2%80%93-teil-2-%e2%80%93' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &amp; Recht – Teil 2 – ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &amp; Recht &#8211; Teil 1</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 08:15:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
		<category><![CDATA[anwendbares Recht]]></category>
		<category><![CDATA[EU Recht]]></category>
		<category><![CDATA[marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Marktortprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schutzlandprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zuständige Gerichte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beitrag Social Media Marketing – Chancen und Risiken des Web 2.0 vom 2. Februar 2011 hat zunächst einen ersten, allgemeinen Überblick über das Thema Social Media Marketing &#38; Recht geboten. In diesem, sowie weiteren Folgebeiträgen sollen nunmehr einzelne rechtliche Aspekte inhaltlich näher erörtert werden, deren Berücksichtigung zur Vermeidung von Nachteilen für Unternehmen unerlässlich sind. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/social-media-recht/wissen-was-recht-ist-social-media-marketing-recht-teil-1' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing &#38; Recht &#8211; Teil 1 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag Social Media Marketing – Chancen und Risiken des Web 2.0 vom 2. Februar 2011 hat zunächst einen ersten, allgemeinen Überblick über das Thema Social Media Marketing &amp; Recht geboten. In diesem, sowie weiteren Folgebeiträgen sollen nunmehr einzelne rechtliche Aspekte inhaltlich näher erörtert werden, deren Berücksichtigung zur Vermeidung von Nachteilen für Unternehmen unerlässlich sind.</p>
<p>Mehr als 15 Millionen Facebook Nutzer allein in Deutschland sowie monatlich um die 50 Millionen einzeln zuzuordnende Nutzer („unique visitors“) der gängigsten sozialen Netzwerke in Deutschland zeigen deutlich, wie wichtig die Präsenz von Unternehmen auf diesen Plattformen und damit unmittelbar bei den Zielgruppen ist. Die zunehmende Erweiterung von Diensten und Angeboten, eine transparentere Berücksichtigung des Datenschutzes sowie die anhaltende Begeisterung werbetreibender Unternehmen für Social Media Marketing Kampagnen lassen ein weiteres Wachstum sozialer Netzwerke erwarten. Doch mit den stetig steigenden Zahlen von Social Media Marketing Kampagnen rücken diese auch zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit und werden gleichermaßen von Verbraucherschützern und Konkurrenten sehr genau auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.</p>
<p>Vielen Unternehmen sind die rechtlichen Risiken, welche im Zusammenhang mit Social Media Marketing stehen, oftmals zu abstrakt oder werden von ihnen nicht ernst genug genommen. Nicht selten erlebt man es, dass Unternehmen in Eigenregie und ohne konkrete Marketingstrategie im Internet und in sozialen Netzwerken präsent sind und hierbei oftmals verkennen, welche verheerenden Auswirkungen unüberlegte Maßnahmen haben können. Diese reichen von kostenpflichtigen Abmahnungen über Imageverlust bis hin zu existenzbedrohendem Abfluss von Know how.</p>
<p>Aber auch Agenturen vertreten mitunter die Auffassung, dass sich Kreativität nicht in einen vermeintlich starren, rechtlichen Rahmen pressen lassen und verleiten ihre Auftraggeber zu so manch unüberlegter Kampagne. Mitunter kann dies auch die Strategie einer Kampagne sein; die rechtlichen Risiken sollten dann allerdings im Vorfeld kalkuliert worden sein. Dabei ist es insbesondere für Kreativagenturen von Bedeutung, dass diese die rechtlichen Voraussetzungen kennen, denn sie haften für die Rechtmäßigkeit ihrer für den Kunden konzipierten Kampagne. Eine umfassende rechtliche Prüfung, ob eine Werbekampagne mit geltendem Recht vereinbar ist, gehört nach der herrschenden Meinung zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang bereits 2003 entschieden, dass eine Werbeagentur hierzu verpflichtet sei und dass der Hinweis der fehlenden rechtlichen Prüfung nicht ausreichend sei, um die Agentur von der Haftung freizustellen.</p>
<p><strong>Rechtlichen Rahmenbedingungen</strong></p>
<p>Social Media Marketing Kampagnen haben sich zunächst einmal an den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu orientieren. Hierzu gehören insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Urheberrecht, das Markenrecht, das Persönlichkeitsrecht und andere mehr. Darüber hinaus sind regelmäßig die Rahmenbedingungen für Marketingmaßnahmen zu beachten, welche die jeweiligen Betreiber der sozialen Netzwerke in ihren Nutzungsbedingungen vorgeben.</p>
<p><strong>Zuständige Gerichte und Anwendbares Recht</strong></p>
<p>Eine wesentliche Frage im Rahmen von Aktivitäten im Internet ist grundsätzlich, welches konkrete Gericht im Falle von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist und welche nationale Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Die Beantwortung dieser Frage ist überaus komplex und hängt von einer Vielzahl verschiedenen Faktoren des Einzelfalles ab. Sie sollte jedoch im Vorfeld von grenzüberschreitenden Marketingkampagnen berücksichtigt und geklärt werden, um das potentielle Kostenrisiko im Falle von rechtlichen Streitigkeiten realistisch einschätzen zu können.</p>
<p>In den Nutzungsbedingungen finden sich regelmäßig Vereinbarungen über das zwischen dem Betreiber und Nutzer anzuwendende Recht. Diese entfalten zunächst Bindungswirkung, es sei denn, einer solchen Regelung stehen zwingende nationale Regelungen, wie z.B. Verbraucherschutzrechte entgegen. Die Nutzungsbedingungen von Facebook enthalten z. B. den Hinweis, dass das Verhältnis zwischen Facebook und dem jeweiligen Nutzer den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien unterliegt. Für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland wird diese Vereinbarung aber explizit durch die Anwendung deutschen Rechts ersetzt. Sollte es zwischen dem werbenden Unternehmen und Facebook zu Streitigkeiten kommen, lässt sich die Frage nach dem anzuwendenden nationalen Recht folglich recht leicht beantworten.</p>
<p>Weitaus häufiger kommt es jedoch zwischen werbenden Unternehmen und Dritten, bspw. Konkurrenten, zu Streitigkeiten. In diesen Fällen bestimmt sich das zuständige Gericht und die anzuwendende nationale Rechtsordnung im Wesentlichen nach EU Recht in Verbindung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften.</p>
<p>Die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit entsprechenden nationalen Regelungen wie der der Zivilprozessordnung.</p>
<p>Ist die Frage des zuständigen Gerichts geklärt, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach dem anzuwendenden nationalen Recht. 2009 traten die sog. Rom I und Rom II EU-Verordnungen in Kraft, durch die das internationale Privatrecht, welches die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts auf grenzüberschreitende Privatrechtsverhältnisse regelt, auf EU Ebene vereinheitlicht wurde. Während die Rom I Verordnung das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regelt, enthält die Rom II Verordnung Regelungen bezüglich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Hierzu gehören u. a. die ungerechtfertigte Bereicherung, die Produkthaftung, der unlautere Wettbewerb und die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums; folglich einige der wesentlichsten Anspruchsgrundlagen im Rahmen von unzulässigen Werbe- und Marketingmaßnahmen.</p>
<p>Die Rom II Verordnung gestattet es den Parteien, eine einvernehmliche Wahl des auf ihr Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts zu treffen. Dies sowohl vor als auch nach dem Eintritt eines schadensverursachenden Ereignisses. Die Verordnung sieht jedoch für bestimmte Bereiche wie etwa die Produkthaftung oder den Schutz geistigen Eigentums Sonderregelungen vor. So gilt für das Wettbewerbsrecht i. d. R. das sog. Marktortprinzip, wonach das Recht des EU-Mitgliedstaates gilt, auf dessen Markt das Unternehmen werblich aktiv ist, während in Fällen der Verletzung geistigen Eigentums regelmäßig das sog. Schutzlandprinzip zur Anwendung kommt, wonach das Recht des EU-Mitgliedstaates gilt, für den der Schutz beansprucht wurde. Wie üblich, gibt es jedoch nahezu von jeder Regel auch eine Ausnahme, so dass in bestimmten Konstellationen ein Wahlrecht des Verletzten in Bezug auf das anzuwendende Recht besteht.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Marketingkampagnen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei ebay</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 08:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell werden angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen der Verwendung von veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf der Internetplattform ebay im Bereich B2C im Auftrag von Frau Michaela Hübner auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei wird ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 der Abmahnung zu Grunde gelegt. Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/ebay-medienrecht/abmahnung-aktuell-alte-oder-fehlerhafte-widerrufsbelehrung-bei-ebay' addthis:title='Abmahnung aktuell: Alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei ebay ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell werden angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen der Verwendung von veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf der Internetplattform ebay im Bereich B2C im Auftrag von Frau Michaela Hübner auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei wird ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 der Abmahnung zu Grunde gelegt.</p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandt und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des e-Commerce und das Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betreibern von Online-Shops und ebay-Verkäufern in Fällen von Abmahnungen, aber auch im Rahmen der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
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