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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Domainrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>DENIC muss Domains löschen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 08:55:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[16 U 239/09]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.06.2010, AZ: 16 U 239/09) entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung einer Domain besteht, wenn sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen vorliegen. Dies war in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des OLG Frankfurt gegeben. In diesem Fall wurden durch ein Unternehmen mit Sitz in Panama die Domains „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/denic-muss-domains-loschen' addthis:title='DENIC muss Domains löschen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.06.2010, AZ: 16 U 239/09) entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung einer Domain besteht, wenn sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen vorliegen.</p>
<p>Dies war in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des OLG Frankfurt gegeben. In diesem Fall wurden durch ein Unternehmen mit Sitz in Panama die Domains „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ registriert.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Gericht weiter aus, dass es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen und Regierungsbezirke des Freistaates Bayern handele. Die Rechtsverletzung sei aufgrund dieser Umstände offensichtig und hätte sich der DENIC aufdrängen müssen. An diesem Merkmal unterschied das Gericht diesen Fall von dem durch den BGH entschiedenen ambiente.de Fall, nach welchem eine Haftung der DENIC aufgrund fehlender Prüfpflichten weitgehend ausgeschlossen sei.</p>
<p>Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung im Fall der Einlegung der Revision durch den Bundesgerichtshof bestätigt wird oder der in der ambiente.de Entscheidung eingeschlagene Weg beibehalten wird, dass die DENIC keine Prüfpflichten habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/denic-muss-domains-loschen' addthis:title='DENIC muss Domains löschen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/211</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 07:51:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 730/08]]></category>
		<category><![CDATA[Admin-C]]></category>
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		<category><![CDATA[Namensrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: 6 U 730/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, f&#252;r die er benannt ist, von einer Pr&#252;fungspflicht i.S. der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/medienrecht/domainrecht/211' addthis:title='Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/211.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: 6 U 730/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des Admin-C k&ouml;nne nur dann eintreten, wenn besondere Umst&auml;nde hinzutreten w&uuml;rden, da ihm anderenfalls eine i.d.R. umfassende Pr&uuml;fung nicht zumutbar sei.</p>
<p><span id="more-211"></span></p>
<p>Das Urteil lautet im Volltext wie folgt:</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h3>Gr&uuml;nde</h3>
<h3>I.</h3>
<p>Der Kl&auml;ger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.</p>
<p>Anl&auml;sslich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; des Kl&auml;gers vor&uuml;bergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r die Firma d&hellip; Ltd. mit Sitz in W&hellip; angemeldet. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte deshalb gegen&uuml;ber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog.&nbsp;admin-c) f&uuml;r diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserkl&auml;rung abgab.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe &uuml;ber Strohm&auml;nner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz f&uuml;r die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verg&uuml;tungsrechnung der K&hellip; vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr.&nbsp;633/2005) in H&ouml;he von 859,80&nbsp;EUR zuz&uuml;glich Zinsen hieraus in H&ouml;he von 5&nbsp;Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.</p>
<p>Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich f&uuml;r etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, f&uuml;r die er als admin-c bevollm&auml;chtigt sei.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tats&auml;chlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.</p>
<p>Der Beklagte tr&auml;gt zur Begr&uuml;ndung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; gewesen sei und sie auch nicht &uuml;ber einen Strohmann betrieben habe, k&ouml;nne er nicht als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Kl&auml;gers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hier&uuml;ber zu informieren.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, der Beklagte habe die Domain&quot;www.v&#8230;.de&quot; -&nbsp;ebenso wie zahlreiche andere Domains&nbsp;- eigenm&auml;chtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine St&ouml;rereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die St&ouml;rung zu unterbinden.</p>
<p>Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts&auml;tze und Urkunden (bis Bl.&nbsp;334&nbsp;GA) sowie auf den Vortrag in der m&uuml;ndlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl.&nbsp;335&nbsp;ff. GA) Bezug genommen.</p>
<h3>II.</h3>
<p>Die Berufung ist zul&auml;ssig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat gegen den Beklagten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.</p>
<p>Der Kl&auml;ger wurde dadurch, dass die Firma d&#8230; Ltd. den Domain-Namen &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r sich registrieren lie&szlig;, in seinem Namensrecht nach &sect;&nbsp;12&nbsp;BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach &sect;&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 BGB (vgl. dazu BGH NJW&nbsp;2002, 2031&nbsp;ff. &#8211; shell.de). Insofern wird auf die Ausf&uuml;hrungen in den Entscheidungsgr&uuml;nden des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.</p>
<p>Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach &sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB nicht nur zur Beseitigung der St&ouml;rung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die St&ouml;rung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Die Grunds&auml;tze, die vom Bundesgerichtshof f&uuml;r die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW&nbsp;2002, 1494, 1496), gelten auch hier.</p>
<p>Der Vortrag des Kl&auml;gers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kl&auml;ger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog.&nbsp;admin-c f&uuml;r die Domain fungierte.</p>
<p>Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c f&uuml;r eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten St&ouml;rung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollm&auml;chtigung ohne Weiteres als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Als St&ouml;rer haftet derjenige auf Unterlassung, der -&nbsp;ohne T&auml;ter oder Teilnehmer zu sein&nbsp;- in irgendeiner Weise willentlich und ad&auml;quat kausal zur Verletzung eines gesch&uuml;tzten Gutes beitr&auml;gt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die St&ouml;rerhaftung nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung vorgenommen haben, setzt nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des St&ouml;rers die Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen nach den Umst&auml;nden eine Pr&uuml;fung zuzumuten ist (BGH GRUR&nbsp;2007, 708, 711). Letzteres ist unter Ber&uuml;cksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Pr&uuml;fung der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grunds&auml;tzlich zun&auml;chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders f&auml;llt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 &#8211; ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschr&auml;nkte Pr&uuml;fungspflicht angenommen, wenn der St&ouml;rungszustand f&uuml;r den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR&nbsp;1990, 1012.&nbsp;1014). Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:</p>
<p>Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog.&nbsp;tech-c und dem Betreuer des sog.&nbsp;Name-Servers, sog.&nbsp;zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende nat&uuml;rliche Person gem&auml;&szlig; dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zust&auml;ndigen Registrierungsstelle f&uuml;r Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain &quot;.de&quot;, der D&hellip; eG. Dies ist geregelt in Ziff.&nbsp;VIII der D&hellip;-Domainrichtlinien. Satz&nbsp;1 und&nbsp;5 dieser Bestimmung lauten:</p>
<p><em>&quot;Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte nat&uuml;rliche Person, die als sein Bevollm&auml;chtigter berechtigt und gegen&uuml;ber D&#8230; auch verpflichtet ist, s&auml;mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.&quot;<br />
&#8230;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>&quot;Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollm&auml;chtigter im Sinne von &sect;&nbsp;184&nbsp;ZPO und &sect;&nbsp;132&nbsp;StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ans&auml;ssig sein und mit seiner Stra&szlig;enanschrift angegeben werden.&quot;<br />
(http://www.D&#8230;.de/de/richtlinien.html)</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D&#8230; gegen&uuml;ber f&uuml;r den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG D&uuml;sseldorf, Urt. v. 03.02.2009 -&nbsp;Az.&nbsp;I-20&nbsp;U&nbsp;1/08&nbsp;- jurisRspr; OLG K&ouml;ln GRUR&nbsp;2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: &quot;und die damit den Ansprechpartner D&#8230;S darstellt,&quot; ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Au&szlig;erdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: &quot;gegen&uuml;ber D&#8230;&quot; eingef&uuml;gt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D&#8230;, sondern -&nbsp;ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;5&nbsp;- auch Dritten gegen&uuml;ber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D&#8230; gegen&uuml;ber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog.&nbsp;whois-Datenbank, ver&ouml;ffentlicht, welche f&uuml;r jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zug&auml;nglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen f&uuml;r die whois-Abfrage), so dass der admin-c auch au&szlig;enstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verf&uuml;gung steht und kraft seiner -&nbsp;durch &ouml;ffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu M&uuml;nchener Kommentar / Schramm, BGB, 5.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;167 Rdnr.&nbsp;11) oder nach Erteilung &ouml;ffentlich bekannt gemachten (&sect;&nbsp;171&nbsp;BGB)&nbsp;- Vollmacht diesen gegen&uuml;ber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erkl&auml;rungen abgeben kann.</p>
<p>Es mag sich hier um eine reine Au&szlig;envollmacht handelt. Gegen ein solches Verst&auml;ndnis von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschr&auml;nkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D&#8230; gegen&uuml;ber zur verbindlichen Entscheidung s&auml;mtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was &uuml;ber eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begr&uuml;ndung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erkl&auml;rung des Domain-Inhabers rechtlich nicht m&ouml;glich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D&#8230; dieser gegen&uuml;ber versichert, der admin-c habe sich -&nbsp;auch zu Gunsten der D&#8230;&nbsp;- verpflichtet, f&uuml;r ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner t&auml;tig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i.&nbsp;V.&nbsp;m. Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverh&auml;ltnis berechtigt sei, f&uuml;r den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschr&auml;nkt werden k&ouml;nne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D&#8230;, sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erkl&auml;rung ist -&nbsp;insbesondere in F&auml;llen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat&nbsp;- nicht zu verkennen.</p>
<p>Da sich nach Auffassung des Senats -&nbsp;abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung&nbsp;- der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der D&#8230; bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.&nbsp;S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des admin-c d&uuml;rfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umst&auml;nde deshalb ausscheiden, weil ihm i.&nbsp;d.&nbsp;R. eine umfassende Pr&uuml;fung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG D&uuml;sseldorf aaO.; OLG K&ouml;ln aaO.). Er m&uuml;sste sich vor oder anl&auml;sslich der Registrierung eines jeden Domainnamens &uuml;ber den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden k&ouml;nnen, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain -&nbsp;unter Versto&szlig; gegen Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien&nbsp;- benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschlie&szlig;enden Pr&uuml;fung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach &sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB zumindest deshalb rechtfertigten.</p>
<p>Der Beklagte wurde von der Firma d&#8230; Ltd. als admin-c f&uuml;r die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein j&auml;hrlich zu zahlendes Entgelt bereit erkl&auml;rt hatte, sich f&uuml;r beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache f&uuml;r die Registrierung, durch welche der Kl&auml;ger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein f&uuml;r die St&ouml;rung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte h&auml;tte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d.&nbsp;h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern k&ouml;nnen. Die Kausalit&auml;t ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain m&ouml;glich gewesen w&auml;re, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tats&auml;chlich benannte die Firma d&#8230; Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erkl&auml;rt hatte, eine solche Funktion zu &uuml;bernehmen. Wenn er dies nicht getan h&auml;tte, w&uuml;rde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten M&ouml;glichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein -&nbsp;m&ouml;glicherweise rechtm&auml;&szlig;iges&nbsp;- Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben k&ouml;nnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verf&uuml;gung zu stehen, unterlassen h&auml;tte. Durch diese M&ouml;glichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtm&auml;&szlig;iges Alternativverhalten w&auml;re nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigef&uuml;hrt worden w&auml;re; dass er lediglich h&auml;tte herbeigef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, reicht regelm&auml;&szlig;ig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erkl&auml;rung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden w&auml;re, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d&#8230; Ltd. hinzugetreten w&auml;re, den Beklagten -&nbsp;anders als im realen Geschehensablauf&nbsp;- auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d&#8230;&nbsp;Ltd. w&auml;re allenfalls m&ouml;glich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative M&ouml;glichkeit, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgew&auml;hlt h&auml;tte, steht der St&ouml;rerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Sch&auml;diger oder St&ouml;rer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt h&auml;tte, statt seiner ein Dritter haften w&uuml;rde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, &sect;&nbsp;249 Rdnr.&nbsp;95).</p>
<p>Die St&ouml;rung beruht auf der Verletzung einer Pr&uuml;fungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die M&ouml;glichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d&#8230; Ltd. veranlassten Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; zu pr&uuml;fen. Das ergibt sich aus Folgendem:</p>
<p>Die Firma d&#8230; Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre T&auml;tigkeit zu Namensrechtsverletzungen f&uuml;hrte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d&#8230; Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschlie&szlig;end zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; durch die Firma d&#8230; Ltd. Der Beklagte tr&auml;gt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog.&nbsp;Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in gro&szlig;er Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsl&auml;ufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Pr&uuml;fung auf m&ouml;glicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausma&szlig;es der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber -&nbsp;wie im vorliegenden Fall&nbsp;- eine Namensanma&szlig;ung darstellte.</p>
<p>T&auml;tigkeit und Vorgehensweise der d&#8230; Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d&#8230; Ltd. &uuml;ber seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umst&auml;nde, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der T&auml;tigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umst&auml;nden durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d&#8230; Ltd. zur Verf&uuml;gung stellte, unbesehen eine Ursache f&uuml;r eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich f&uuml;r ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverst&ouml;&szlig;e kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Registrierungen, f&uuml;r welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit.</p>
<p>Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d&#8230;&nbsp;Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen w&uuml;rde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. gegen ihre diesbez&uuml;glichen Pflichten ausnahmslos verstie&szlig; und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erf&uuml;llen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Pr&uuml;fungspflicht nicht entgegen. Zur Begr&uuml;ndung seiner Pr&uuml;fungspflicht gen&uuml;gt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; verwirklichte. Er h&auml;tte sich daher &uuml;ber die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten m&uuml;ssen oder von vornherein davon absehen m&uuml;ssen, sich als admin-c f&uuml;r eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine &Uuml;berpr&uuml;fung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.</p>
<p>Die rechtlichen Erw&auml;gungen, die zur Verneinung einer St&ouml;rerhaftung der D&#8230; im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen gef&uuml;hrt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Pr&uuml;fungspflicht der D&#8230; ist vom Bundesgerichtshof mit der Begr&uuml;ndung verneint worden, dass ihr eine Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen &quot;.de&quot;-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im &ouml;ffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren t&auml;tig werde und nicht mehr effizient und kosteng&uuml;nstig arbeiten k&ouml;nnte, wenn ihr eine Pr&uuml;fungspflicht auferlegt w&uuml;rde (BGH GRUR&nbsp;2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d&#8230;&nbsp;Ltd. t&auml;tig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kosteng&uuml;nstigkeit nicht im &ouml;ffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zur&uuml;cktreten musste, deren Rechte ber&uuml;hrt wurden.</p>
<p>Der Einwand, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm nicht m&ouml;glich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c f&uuml;r eine unbekannte Anzahl k&uuml;nftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei wei&szlig;, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverst&ouml;&szlig;en bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierf&uuml;r zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Registrierungen selbst zu &uuml;berpr&uuml;fen. Das galt auch f&uuml;r den Beklagten. Sah er sich zu einer &Uuml;berpr&uuml;fung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es f&uuml;r ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d&#8230;&nbsp;Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erkl&auml;rte, hierf&uuml;r als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als St&ouml;rer redlicherweise nicht mit der Begr&uuml;ndung wehren, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm anschlie&szlig;end nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er f&uuml;r die eingetretene St&ouml;rung eine Ursache setzte, ohne m&ouml;glicherweise zu einer rechtlichen Pr&uuml;fung in der Lage zu sein.</p>
<p>Der Beklagte ist nach allem vom Kl&auml;ger zu Recht als St&ouml;rer abgemahnt worden.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegen&uuml;ber dem Rechtsanwalt (&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren sind mit 859,80&nbsp;EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &sect;&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1, 708 Nr.&nbsp;10, 711, 713&nbsp;ZPO.</p>
<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.</p>
<p>Der Streitwert wird f&uuml;r das Berufungsverfahren auf 859,80&nbsp;EUR festgesetzt.</p>
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		<title>LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 07:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[416 O 131/06]]></category>
		<category><![CDATA[Catch-All-Domain]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[markenrechtlich geschützte Zeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Subdomain]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&#246;rende Internetseite auch &#252;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&#252;tzte Zeichen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht' addthis:title='LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/177.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&ouml;rende Internetseite auch &uuml;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&uuml;tzte Zeichen enth&auml;lt.</p>
<p>Diese Entscheidung st&uuml;tzt &auml;hnliche vorhergehende Entscheidungen. So hatte das OLG N&uuml;rnberg mit Urteil vom 12. April 2006 (AZ: 4 U 1790/05) entschieden, dass der Inhaber einer mit einer &quot;catch-all&quot;-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abk&uuml;rzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, den Tr&auml;ger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht verletze.</p>
<p>Die Entscheidung des Landgericht Hamburg lautet im Volltext wie folgt:</p>
<p><span id="more-177"></span></p>
<p align="center"><strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>I. Die einstweilige Verf&uuml;gung der Kammer vom 28. Februar 2006 wird best&auml;tigt.</p>
<p>II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke &bdquo;H.&ldquo; u.a. f&uuml;r Partnervermittlung, Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften usw. mit einer Priorit&auml;t von Februar 2001 (Anl. K1). Unter H..de bietet er eine Internetplattform, auf der sich Singles registrieren k&ouml;nnen, um potentielle Beziehungspartner auf einfache Weise durch Verwendung bestimmter Kriterien zu finden und zu kontaktieren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K2 Bezug genommen.</p>
<p>Der Antragsgegnerin betreibt unter den Internetdomains www. f..de und www. f..de ebenfalls ein Kontakt- und Flirtportal. Insoweit wird erg&auml;nzend auf die Anl. K3 und K4 Bezug genommen. Dabei verwendete er als Subdomains u.a. die Domains &bdquo;H..gratisflirten. f..de&ldquo; und &bdquo;H..singles-kostenlos. f..de&ldquo; (Anl. K5). Zudem verwendete der Antragsgegner das Zeichen &bdquo;H.&ldquo; auf verschiedenen Internetseiten als Keyword (Anl. K6).</p>
<p>Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung seiner Marke.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor,<br />
der Antragsgegner verwende seine, des Antragstellers Marke im gesch&auml;ftlichen Verkehr. Auch eine Benutzung als Keyword stelle eine Markenverletzung dar. Die Antragsgegner k&ouml;nne auch nicht mit seinem Vorbringen zu dem installierten CatchAll-Systems und der automatischen Weiterleitung geh&ouml;rt werden, da die Installation dieses Systems willentlich erfolgt und damit das bewusste Risiko eingegangen worden sei, die Marke des Antragstellers zu verletzen.</p>
<p>Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf&uuml;gung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 28. Februar 2006 verboten,</p>
<p>ohne Zustimmung des Antragstellers im gesch&auml;ftlichen Verkehr die Bezeichnung &bdquo;H.&ldquo; f&uuml;r den Bereich Betrieb einer Kontaktb&ouml;rse im Internet, insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung als Verzeichnis- oder Dateinamen zu verwenden.</p>
<p>Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt nunmehr,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung vom 28. Februar 2006 zu best&auml;tigen.</p>
<p>Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, die Benutzung der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; sei f&uuml;r das Auffinden der Internetseite des Antragsgegners ohne jede Relevanz. Die f&uuml;r den Antragsgegner reservierten Internetdomains &bdquo;f.&ldquo; und &bdquo;f.&ldquo; seien mit einem so genannten catch all-System gekoppelt. Das bedeute, dass jeder, der eine &bdquo;f.&ldquo; oder &bdquo;f.&ldquo; &ndash; Kombination eingebe, bei dem Antragsgegner lande. Dies gelte etwa auch bei der Eingabe der Domain &bdquo;bmw. f..de&ldquo; oder &bdquo;axy. f..de&ldquo;. Das blo&szlig;e Einrichten einer catch all-Funktion sei aber keine missbr&auml;uchliche Benutzung eines Zeichens, da dies ein bewusstes, zielgerichtetes und aktives Benutzen genau dieser Marke voraussetze. Was den Screenshot bei G. betreffe, habe er das beanstandete Zeichen l&auml;ngst gel&ouml;scht. Seit Anfang 2005 sei dieses Zeichen auf seiner Homepage nicht mehr vorhanden. Allerdings habe G. auf diese &Auml;nderung nicht reagiert und f&uuml;hre die Speicherung fort. Hierauf habe er aber keinen Einfluss. Auf eine Aufforderung an G., die Trefferbegriffe zu &auml;ndern, habe G. nicht reagiert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&auml;tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p align="center"><strong>Gr&uuml;nde:</strong></p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegr&uuml;ndung als zu Recht ergangen und ist demgem&auml;&szlig; zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p align="center">1.</p>
<p>Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 Abs.5 MarkenG zu.</p>
<p>Unstreitig hat der Antragsteller die prorit&auml;tbesseren Rechte an dem Zeichen &bdquo;H.&ldquo;. Gegen diese priorit&auml;tsbesseren Rechte hat der Antragsgegner versto&szlig;en, sodass dem Antragsteller Unterlassungsanspr&uuml;che zustehen.</p>
<p>Entgegen dem Antragsgegner f&uuml;hrt die Benutzung einer catch all-Funktion nicht dazu, dass es an einer markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens des Antragstellers fehlt. So wie die Kammer die Ausf&uuml;hrungen der Parteien zu der catch all-Funktion verstanden hat, f&uuml;hrt deren Einrichtung dazu, dass jede Kombination mit der Domain &bdquo;f..de&ldquo; auf die Seite des Antragsgegners f&uuml;hrt. Dies kann &bdquo;BMW&ldquo; &bdquo;xyz&ldquo; oder eben auch &bdquo;H.&ldquo; sein. Hierin liegt eine Markenverletzung. Denn bereits die Einrichtung des catch all-Systems bewirkt die Gefahr, dass bei Kombination des Zeichens des Antragsgegners mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der Domain des Antragsgegners hin kanalisiert wird. Diese Gefahr hat sich vorwiegend realisiert. Es besteht aber kein Grund, den Antragsgegner deswegen besser zu stellen, weil nicht nur die Kombination &bdquo;H.. f..de&ldquo;, sondern auch alle anderen Kombinationen in Verbindung mit &bdquo;f.&ldquo; zu ihm hinf&uuml;hren. Nach Auffassung der Kammer muss in einem solchen Fall f&uuml;r jede Kombination gepr&uuml;ft werden, ob ihre Benutzung in den Schutzbereich des Zeichens eines Dritten hineinf&uuml;hrt zumal der Verkehr nicht wei&szlig;, dass der Antragsgegner eine catch all-Funktion verwendet. F&uuml;r den angesprochenen User stellt sich vielmehr die Situation so dar, dass er bei Eingabe der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; (mit der Kombination) zum Antragsgegner geleitet wird. Dass dies auch bei jeder anderen Kombination der Fall gewesen w&auml;re, wei&szlig; der angesprochene Verkehr nicht, steht also einer Benutzung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegen.</p>
<p>An der markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis hat die Kammer danach keinen Zweifel</p>
<p>Die sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen &bdquo;H.&ldquo; einerseits und &bdquo;H.. f..de&ldquo; bzw. &bdquo;H.. f..de&ldquo; sowie H..gratsiflirten. f..de und H..singles-kostenlos. f..de sind verwechslungsf&auml;hig.</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung der sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen ist im Rahmen des &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umst&auml;nden, n&auml;mlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem &Auml;hnlichkeitsgrad der einander gegen&uuml;ber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine h&ouml;here Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein h&ouml;herer Grad der &Auml;hnlichkeit der Zeichen einen gr&ouml;&szlig;eren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 &bdquo;defacto&ldquo;; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 &bdquo;CompuNet/ComNet&ldquo;).</p>
<p>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tzen besteht angesichts der hochgradigen Zeichen&auml;hnlichkeit und Branchenidentit&auml;t kein Zweifel am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.</p>
<p>Daneben h&auml;lt die Kammer auch die Ausf&uuml;hrungen des OLG N&uuml;rnberg (Az. 4 U 1790/05, Urteil vom 12. April 2006 = Anl. K ) f&uuml;r &uuml;berzeugend und macht sich diese zu eigen.</p>
<p align="center">2.</p>
<p>Auch hinsichtlich der Einrichtung der &bdquo;keywords&ldquo; besteht ein Unterlassungsanspruch.<br />
Die Kammer h&auml;lt in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Rechtsprechung f&uuml;r anwendbar, die zu den vergleichbaren Problemen bei der Verwendung von Meta-Tags entwickelt worden ist. Nach der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Rechtsprechung kommt es auch hier ma&szlig;geblich darauf an, ob der Verkehr die Benutzung eines bestimmten Zeichens als Herkunftshinweis ansieht. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen l&auml;sst (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 U 34/02, zitiert nach juris). Bei &bdquo;H.&ldquo; handelt es sich zwar um ein sprechendes Zeichen, gleichwohl um eine Phantasiebezeichnung, die ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet ist.</p>
<p>Auch insoweit stellt sich die Nutzung daher als Markenverletzung dar, so dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2, Abs.5 MarkenG zusteht.</p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung war nach allem zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus &sect; 91 ZPO.</p>
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