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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung, als auch über den Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist berichtet. Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/erste-abmahnungen-wegen-der-verwendung-der-alten-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung</a>, als auch über den <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist</a> berichtet.</p>
<p>Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer einer Abmahnung zu werden.</p>
<p>Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurden die ersten Abmahnungen ausgesprochen. Dabei wurde durch die beauftragten Anwälte gerügt, dass nicht das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Die Verwendung des alten Musters stellt dabei einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht der Online-Händler dar. Aufgrund der Regelung in § 4 Nr. 11 UWG stellt jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist somit für Wettbewerber abmahnfähig.</p>
<p>Diesen Umstand haben sich bereits ein Online-Händler und ein Händler auf der Internetplattform ebay, welcher sein Profil erst am 7. November 2011 und damit 3 Tage nach Ablauf der Frist, angelegt haben soll, zu Nutze gemacht, um die Abmahnungen über ihre Anwälte gegen ihre Mitbewerber aussprechen zu können.</p>
<p>Online-Händler sollten aus diesem Grunde unbedingt die von ihnen vorgehaltene Fassung ihrer Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Übereinklang mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen, um die Gefahr einer Abmahnung zu beseitigen.</p>
<p>Soweit Online-Händler bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist ihnen zu raten, dass die geforderte und regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt fachmännisch überprüft werden sollte. Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen greifen oftmals zu weit in die Rechte der jeweiligen Händler ein und beschränken diese in ihrem alltäglichen Business. Die anwaltliche Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann daher helfen, dass die Rechte der Betroffenen nicht über Gebühr beschränkt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung durch die abmahnenden Anwälte oftmals überhöht und können durch eine anwaltliche Vertretung erheblich begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 11:52:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab' addthis:title='Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011">Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge</a> berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende Widerrufsrecht gegenüber Endverbrauchern zu belehren.</p>
<p>Das Gesetz sieht eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung der Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop vor, die heute abläuft. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals das neue Muster der Widerrufsbelehrung näher bringen.</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p>a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p>b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p>aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p>aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p>ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p>d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p>„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p>„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p>„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p>„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p>„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p>„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Wir empfehlen aus diesem Grunde jedem Online-Händler, seine vorgehaltene Widerrufsbelehrung nochmals zu überprüfen, um eventuell drohende Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetzblatt]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
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		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
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		<description><![CDATA[Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011' addthis:title='Die neue Musterwiderrufsbelehrung &#8211; gültig ab 04.08.2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge veröffentlicht. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und setzt eine neue Musterwiderrufsbelehrung durch Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S. 1 EGBGB in Kraft, welche mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten genutzt werden muss, auch wenn dieses neue Muster aufgrund der bereits ergangenen EU-Verbraucherrichtlinie noch keine abschließende Rechtssicherheit für Online-Shop Betreiber bringt. Die EU-Verbraucherrichtlinie, welche weitere Änderungen in der Widerrufsbelehrung enthält, muss innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 60px;">cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p style="padding-left: 90px;">aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 90px;">ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p style="padding-left: 30px;">d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 06:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[online-händler]]></category>
		<category><![CDATA[rechtssicherer Online-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[§312e]]></category>
		<category><![CDATA[§357]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das &#8220;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen&#8221; geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/online-handler-aufpassen-neue-widerrufsbelehrung-2011' addthis:title='Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das &#8220;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen&#8221; geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch diese neue Regelung ersetzt.</p>
<p>Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verstößt die aktuelle deutsche Regelung bei einem Widerruf gegen das EU-Recht. Zukünftig tritt die Pflicht zum Wertersatz für den Verbraucher nur dann ein, wenn die Verschlechterung aufgrund der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehenden Verwendung entsteht.</p>
<p>Auch wird eine Beweislastregelung zum Nachteil des Unternehmers getroffen. Nach der neuen Regelung hat der Unternehmer im Streitfall zu beweisen, dass der Käufer die Ware nicht nur geprüft hat, sondern darüber hinaus genutzt hat und die Verschlechterung durch diese Art der Nutzung entstanden ist. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis im Streitfall nicht, würde ein Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Verbraucher nicht durchsetzbar sein.</p>
<p>Die neuen Regelungen lauten zukünftig wie folgt:</p>
<blockquote><p>§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt zu leisten,</p>
<p>1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>3. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.</p>
<p>(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p>1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und</p>
<p>2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende de Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Die Neureglung des § 357 Abs.3 BGB lautet wie folgt:</p>
<blockquote><p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten</p>
<p>1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</p>
<p>Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Online-Händler sollten beachten, dass durch die neue Regelung auch die bislang verwendete Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr verwendet werden darf. Zukünftig ist nur noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster durch Online-Händler verwendbar.</p>
<p>Beruhigend ist für Online-Händler jedoch, dass der Gesetzgeber bei diesem Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, so dass eine Umstellung innerhalb dieser Frist erfolgen muss, um Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/online-handler-aufpassen-neue-widerrufsbelehrung-2011' addthis:title='Online-Händler aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung 2011 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahngefahr-wegen-verstosen-gegen-die-envkv</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Apr 2011 08:53:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Gewerbliche Verkäufer von Haushaltselektrogeräten, wie z.B. Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen sind verpflichtet gegenüber Endverbrauchern deutlich sichtbar durch Etikettierung die Angaben über den Verbrauch und die Energie, sowie andere weitere Ressourcenangaben (z.B. Wasser) anzugeben. &#160; Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahngefahr-wegen-verstosen-gegen-die-envkv' addthis:title='Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewerbliche Verkäufer von Haushaltselektrogeräten, wie z.B. Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen sind verpflichtet gegenüber Endverbrauchern deutlich sichtbar durch Etikettierung die Angaben über den Verbrauch und die Energie, sowie andere weitere Ressourcenangaben (z.B. Wasser) anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische <strong>Haushaltskühl- und -gefriergeräte</strong> sowie entsprechende Kombinationsgeräte, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Energieverbrauch pro Jahr</li>
<li>Nutzinhalt des Kühlfachs</li>
<li>Nutzinhalt des Gefrierfachs</li>
<li>Sternkennzeichnung</li>
<li>Luftschallemissionen in dB(A)</li>
<li>Angaben über die Möglichkeit der Verwendung als Einbaugerät</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang III der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für <strong>Haushaltsgeschirrspüler</strong> sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Nennkapazität</li>
<li>Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr</li>
<li>Energieverbrauch (AWC) in Liter/Jahr</li>
<li>Trocknungseffizienzklasse</li>
<li>Luftschallemissionen in dB(A)</li>
<li>Angaben über die Möglichkeit der Verwendung als Einbaugerät</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für <strong>Elektrobacköfen</strong> sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:</p>
<ol>
<li>Gerätetyp</li>
<li>Energieeffizienzklasse</li>
<li>Energieverbrauch</li>
<li>Nutzbares Volumen der Backröhre</li>
<li>Größe</li>
<li>Geräuschemissionen</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Online-Shop-Betreiber und Händler der Internetplattform ebay ist zu empfehlen ihre Angebote auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichtangaben zu überprüfen. Namens und im Auftrag von Frau Ursula Günther werden aktuell angebliche Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) durch Rechtsanwalt Andreas F. Eckloff geltend gemacht.</p>
<p>Bei der Abmahnenden handelt es sich um eine auf der Internethandelsplattform ebay tätige Händlerin für Küchen und Kücheneinrichtungsgegenstände aller Art, so dass bei den Betroffenen regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Fehlen die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1; 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 Anlage 1 der Verordnung, mithin einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann.</p>
<p>Betroffene der vorgenannten Abmahnung werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 für jeden weiteren Verstoß sowie zum Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Insbesondere bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geraten.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahngefahr-wegen-verstosen-gegen-die-envkv' addthis:title='Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die EnVKV ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 09:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. I ZR 164/09]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Double-Opt-In-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Einverständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonaktion II]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit Telefonwerbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen' addthis:title='BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 164/09 &#8211; Telefonaktion II</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen' addthis:title='BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/onlinehandler-in-der-zwickmuhle-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 10:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 14 O 22/19]]></category>
		<category><![CDATA[Einleitungssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hanseatisches Oberlandesgericht Az. 3 U 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherbegriff § 13 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift „Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“ darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei.   Das Hanseatische Oberlandesgericht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/onlinehandler-in-der-zwickmuhle-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern' addthis:title='Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%E2%80%A6" target="_blank">„Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“</a> darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei.</p>
<p> </p>
<p>Das <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100190.htm" target="_blank">Hanseatische Oberlandesgericht</a> hatte hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung durch den Einleitungssatz weder unklar noch intransparent werde, da dieser vielmehr unmissverständlich sei und nicht dazu führe, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Verbraucherbegriff falsch verstehe und deswegen davon ausgehe, ihm stehe kein Widerrufsrecht zu.</p>
<p> </p>
<p>Das Landgericht Kiel hatte im Juli dieses Jahres in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls über den Einleitungssatz einer Widerrufsbelehrung zu entscheiden. Nach dem Urteil des Landgericht Kiel vom 9. Juli 2010 (Az. 14 O 22/10) ist die einleitende Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind“ rechts- und damit wettbewerbswidrig. Eine solche Einleitung verlange von dem Verbraucher, dass dieser zunächst selbst überprüfen müsse, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei und ihm daher das Widerrufsrecht zustehe. Nach Ansicht des Landgericht Kiel obliege diese Prüfungspflicht jedoch dem Unternehmer, der das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung nicht auf den Verbraucher verlagern dürfe.</p>
<p> </p>
<p>Aufgrund des in der Regel anwendbaren sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ besteht für alle Betreiber von Onlineshops die Gefahr von Abmahnungen, sofern sie in ihren Belehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen solchen Einleitungssatz verwenden, da die jeweiligen Abmahner ihre Ansprüche vor dem Landgericht Kiel geltend machen werden.</p>
<p> </p>
<p>Sofern Onlinehändler diesen Einleitungssatz nunmehr ersatzlos streichen, droht schon die nächste Gefahr!</p>
<p> </p>
<p>Zwar steht das Widerrufs- und Rückgaberecht dem Gesetz nach nur Verbrauchern zu. Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer, könnte dies im Ergebnis ein vertraglich eingeräumtes Widerrufs- oder Rückgaberecht darstellen.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p> </p>
<p>Auch wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben sollten können Sie sich an uns wenden und erhalten umgehend Beratung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/onlinehandler-in-der-zwickmuhle-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern' addthis:title='Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bundesregierung-beschliest-gesetzentwurf-zum-wertersatz</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bundesregierung-beschliest-gesetzentwurf-zum-wertersatz#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 16:52:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[neue Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wkblog.de/?p=1956</guid>
		<description><![CDATA[Laut Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nur noch dann Wertersatz für gezogene Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware leisten müssen, wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bundesregierung-beschliest-gesetzentwurf-zum-wertersatz' addthis:title='Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7,420308636f6e5f6964092d0937343137093a095f7472636964092d0937343136/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz</a> (BMJ) hat das Bundeskabinett heute einen <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzentwurf</a> beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nur noch dann Wertersatz für gezogene Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware leisten müssen, wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.</p>
<p>Erforderlich war diese Verschärfung des Widerrufsrechts, nachdem der Europäische Gerichtshof am 3. September 2009 entschieden hatte, dass die nationale Regelung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie stehe, da der bisherige Wertersatzanspruch des Händlers zu generell sei. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof besteht ein Anspruch auf Wertersatz nur in den Fällen, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.</p>
<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in der Neuregelung eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Ladengeschäft sei es einem Kunden möglich, sich die Ware in Ruhe anzusehen, bevor er sich zu einem endgültigen Kauf entscheide. Bei einem fernabsatzrechtlichen Kauf dürfe daher nichts anderes gelten.</p>
<p>Nach dem <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzentwurf</a> ist in Bezug auf den Wertersatz folgende Formulierung für die Musterwiderrufsbelehrung angedacht:</p>
<p><em>„Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. <strong>8</strong> [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. <strong>9</strong> Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. <strong>10</strong></em></p>
<p><em>Gestaltungshinweise:</em></p>
<p><strong><em>8</em></strong><em> Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</em></p>
<p><em>„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong><em>9</em></strong><em> Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong><em>10</em></strong><em> Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ (Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7,420308636f6e5f6964092d0937343137093a095f7472636964092d0937343136/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Bundesministerium der Justiz</a>)<br />
</em></p>
<p>Bei den vorgenannten Formulierungen handelt es sich ausdrücklich um die des <a href="http://www.bmj.bund.de/files/13ae430a59ff0f1b9691112d4f8e9ea7/4752/RegE_Wertersatz_bei_Fernabsatzvertr%C3%A4gen.pdf" target="_blank">Gesetzesentwurfs</a> und nicht bereits um gültiges Recht. Rein vorsorglich raten wir Onlinehändler davon ab, bereits jetzt ihre Widerrufsbelehrungen abzuändern.</p>
<p>Onlinehändler sollten zukünftig unbedingt wachsam sein, um rechtzeitig nach Inkrafttreten der Neuregelung ihre Internetauftritte den dann geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Es ist mit sehr großer Sicherheit davon auszugehen, dass die einschlägigen Abmahnanwälte bereits an den entsprechenden Textbausteinen für ihre Massenabmahnungen arbeiten.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
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		<item>
		<title>Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%e2%80%a6</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 10:53:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Hanseatisches Oberlandesgericht Az. 3 U 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg Az. 315 O 152/09]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg Az. 3 U 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>

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		<description><![CDATA[So oder so ähnlich muss man es wohl nennen, wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ernsthaft rät, den Wettbewerber wegen der folgenden, die Widerrufsbelehrung einleitenden, Formulierung abzumahnen: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ Als störend und irreführend wurde hierbei der Begriff des Verbrauchers empfunden. Nach Ansicht des abmahnenden Anwalts müsse der Kunde angesichts der Formulierung selbst feststellen, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%e2%80%a6' addthis:title='Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So oder so ähnlich muss man es wohl nennen, wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ernsthaft rät, den Wettbewerber wegen der folgenden, die Widerrufsbelehrung einleitenden, Formulierung abzumahnen:</p>
<p><em>„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“</em></p>
<p>Als störend und irreführend wurde hierbei der Begriff des Verbrauchers empfunden. Nach Ansicht des abmahnenden Anwalts müsse der Kunde angesichts der Formulierung selbst feststellen, ob er als Verbraucher anzusehen sei und ob ihm deshalb das genannte Widerrufsrecht zustehe. Dem Abmahnanwalt war dieser vermeintliche Wettbewerbsverstoß ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR wert und sollte ihm erträgliche 755,80 EUR netto in die Kasse spülen; schließlich bedurfte es besonderer „juristischer Spitzfindigkeit“.</p>
<p>So leicht machte es der Abgemahnte dem Abmahnanwalt jedoch nicht. Statt reumütig die Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten auszugleichen, ließ er durch seinen Rechtsanwalt negative Feststellungsklage erheben. Den Fehdehandschuh aufnehmend, erwiderte der Abmahnanwalt mit einer Widerklage und man traf sich zum anwaltlichen Schlagabtausch vor dem Landgericht Hamburg, welches der Klage mit Urteil vom 6. August 2010 (Az. 315 O 152/09) stattgab und die Widerklage vollumfänglich abwies.</p>
<p>Voller Überzeugung und offensichtlich durch den Mandanten mit schier unerschöpflichen finanziellen Mitteln ausgestattet kam was kommen musste: Der Abmahnanwalt legte Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Dieses entschied mit Urteil vom <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100190.htm" target="_blank">3. Juni 2010 (Az. 3 U 125/09)</a>, dass die Berufung unbegründet und von daher zurückzuweisen sei.</p>
<p>Zwei Instanzen später und mit den Kosten der Verfahren belastet bleibt im Interesse des Mandanten zu hoffen, dass der Abmahnanwalt nunmehr eingesehen hat, dass die „goldenen Zeiten“ vorbei sind, in denen mit abenteuerlichsten Argumenten Wettbewerbsverstöße konstruiert werden konnten und es, dem fliegenden Gerichtsstand sei Dank, irgendwo in der Republik ein Gericht gab, dass einem dann auch noch Recht gab.</p>
<p>Obwohl, das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Vermutlich wird das Portemonnaie des Mandanten doch noch weitere strapaziert; es geht schließlich um die anwaltliche Ehre.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%e2%80%a6' addthis:title='Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 09:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Dokumentation]]></category>
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		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung des Geschäftsführers]]></category>
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		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichten des Geschäftsführers]]></category>
		<category><![CDATA[unerwünschte Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[ungewollte E-Mail Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &#38; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und Pflichten, die ein Unternehmen treffen, um diese gekauften Daten unbedenklich verwenden zu können.</p>
<p>Grundsätzlich gilt gemäß § 7 UWG, dass unlauter handelt, wer Verbrauchern unerwünscht elektronische Post zur Bewerbung von Produkten zukommen lässt. Dies gilt für die Kunden, welche bereits Waren in dem betriebenen Online-Shop erworben haben und solchen Kundendaten, die man von dritter Seite eingekauft hat. Während der Betreiber eines Online-Shops regelmäßig feststellen kann, ob die Kunden des eigenen Online-Shops in die Zusendung weiterer Werbung eingewilligt haben, kann er dies beim Kauf von Adressen nicht endgültig wissen.</p>
<p>Aus diesem Grunde haben bereits verschiedene Gerichte (BGH, Urteil vom 26.09.1985 &#8211; Az. I ZR 86/83 &#8211; Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 &#8211; Az. I ZR 279/02 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft) festgestellt, dass ein Geschäftsführer für Verletzungen aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung auch persönlich haften, wenn die von Dritten &#8220;eingekauften&#8221; Adressen ungeprüft verwendet wurden.</p>
<p>Ein Geschäftsführer habe den Betrieb in diesem Punkt so zu organisieren, dass sichergestellt sei, dass die E-Mail-Werbung nur an diejenigen Personen versandt wird, welche eine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung dieser Werbung erteilt haben. Dabei dürfe sich der Geschäftsführer auch nicht auf die einfache Zusicherung des Veräußerers des Adressdatenbestandes verlassen, sondern müsse vor deren Verwendung prüfen, ob zu den einzelnen Datensätzen entsprechend dokumentierte ausführliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG vorlägen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Unternehmen und Geschäftsführern, welche das legitime Mittel des Adresshandels einsetzen möchten, um weitere Kunden ansprechen zu wollen ist aus diesem Grunde zu raten, in jedem Fall eine ausführliche Dokumentation über die Einwilligung des Adressaten vom Veräußerer vorlegen lassen und diese Pflicht ggf. sogar vertraglich festlegen lassen.</p>
<p>Gleichwohl ist Unternehmen, die sich dieses Marketingmittels bedienen möchten, zu raten, dass sie sich ausführlich über die Vielzahl der Pflichten durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei beraten lassen, um schon vor dem Beginn der Marketingaktion ausschließen zu können, dass die Werbeaktivität erhebliche Kosten durch Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen das Wettbewerbsrechts zur Folge haben werden.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Online-Shop-Betreiber und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Bereich des Vertrags- und Online-Rechts. Haben Sie Fragen zum Thema E-Mail Marketing oder Online Adresshandel? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/adresshandel-die-haftung-beim-e-mail-marketing' addthis:title='Adresshandel &amp; die Haftung beim E-Mail-Marketing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die App-Informationspflichten</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 06:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Andorid]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Apps]]></category>
		<category><![CDATA[BITKOM]]></category>
		<category><![CDATA[Blackberry App World]]></category>
		<category><![CDATA[I-4 U 225/09]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[iPhone]]></category>
		<category><![CDATA[Marktforschungsinstitut]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[research2guidance]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Studie, welche das Marktforschungsinstitut research2guidance, im Auftrag der BITKOM durchgeführt hat, hat sich mit dem Thema Apps beschäftigt, von denen aktuell ca. 500.000 Stück angeboten werden. Die Studie hat festgestellt, dass im Jahre 2009 international rund 3,1 Milliarden Apps für Smartphones und das iPhone von Nutzern heruntergeladen wurde. Im ersten Halbjahr 2010 stieg [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-app-informationspflichten' addthis:title='Die App-Informationspflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine aktuelle Studie, welche das Marktforschungsinstitut research2guidance, im Auftrag der BITKOM durchgeführt hat, hat sich mit dem Thema Apps beschäftigt, von denen aktuell ca. 500.000 Stück angeboten werden. Die Studie hat festgestellt, dass im Jahre 2009 international rund 3,1 Milliarden Apps für Smartphones und das iPhone von Nutzern heruntergeladen wurde. Im ersten Halbjahr 2010 stieg die Anzahl der heruntergeladenen Apps auf rund 3,9 Milliarden heruntergeladene Apps. Hieran trägt Deutschland ein Anteil von insgesamt 346 Millionen Apps im ersten Halbjahr 2010.</p>
<p>Hierbei wurde alleine in Deutschland im ersten Halbjahr 2010 ein Umsatz von rund 157 Millionen Euro erzielt und es wird ein Umsatzanstieg um 81% für das Jahr 2010 auf insgesamt 343 Millionen Euro alleine in Deutschland erwartet.</p>
<p>Aufgrund der steigenden Beliebtheit und der immer stärker werdenden Bedeutung im täglichen Leben, stellen sich natürlich auch Fragen, welche Pflichten bei der Verwendung einer App einzuhalten sind.</p>
<p>Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, AZ: I-4 U 225/09) beschäftigt und festgestellt, dass auch Anbieter von Apps die im E-Commerce einschlägigen Informationspflichten erfüllen müssen. Nach diesem Urteil liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Endverbraucher bei über Apps angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist. Die dem Anbieter lediglich eingeschränkte Möglichkeit zur Darstellung der Verkaufsangebote entbinde, nach der Ansicht des Gerichts, den Anbieter nicht von den regelmäßig im Fernabsatz geltenden Informationspflichten.</p>
<p>Auch reiche lediglich ein unbeschriftetes Symbol in der App als Link auf ein Impressum auf der Website des Anbieters nicht aus.</p>
<p>Nach der Ansicht des Gerichts müssen beim Vertrieb von Waren über Apps in jedem Fall die nachfolgenden notwendigen Informationen vorgehalten werden:</p>
<ol>
<li>Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB</li>
<li>Anbieterkennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV (Vorschrift inzwischen aufgehoben)</li>
<li>Preisangabe im Einklang mit § 1 Abs. 2 PAngV</li>
</ol>
<p>Anbietern von Apps ist damit anzuraten, die angebotenen Apps auf die Vorhaltung der notwendigen rechtlichen Informationspflichten zu überprüfen und diese ggf. unverzüglich zu integrieren. Denn aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Marktes ist auch mit einem Anstieg der Überprüfung und Verfolgung von Verstößen gegen Informationspflichten durch die Wettbewerber zu rechnen.</p>
<p>Anbietern, welche die gesetzlichen Informationspflichten in ihren Apps nicht vorhalten, droht ggf. die Abmahnung durch einen Wettbewerber, da die nicht vorgehaltene gesetzliche Informationspflicht einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellt.</p>
<p> </p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-app-informationspflichten' addthis:title='Die App-Informationspflichten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 10:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Internethandelsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Mario Eylers]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbung mit Garantien]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Angebliche auf § 4 Nr. 11 UWG basierende Wettbewerbsverstöße wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Werbung mit Garantien über die Internethandelsplattform ebay werden aktuell durch Herrn Mario Eylers abgemahnt. Von Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Der zu Grunde gelegte Streitwert beläuft sich auf EUR 10.000,00 wodurch sich angeblich zu erstattende [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahnung-aktuell-mario-eylers-wegen-angeblichem-wettbewerbsverstos' addthis:title='Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Angebliche auf § 4 Nr. 11 UWG basierende Wettbewerbsverstöße wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Werbung mit Garantien über die Internethandelsplattform ebay werden aktuell durch Herrn Mario Eylers abgemahnt.</p>
<p>Von Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Der zu Grunde gelegte Streitwert beläuft sich auf EUR 10.000,00 wodurch sich angeblich zu erstattende Kosten der Abmahnung in Höhe von brutto EUR 775,64 ergeben.</p>
<p>Einerseits ist Betroffenen zu raten, die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genau zu prüfen, um etwaige Vertragsstrafen soweit möglich zu vermeiden. Andererseits stellt sich die Frage, ob die in Ansatz gebrachte Gebühr für einen derartigen Verstoß durch ein Gericht bestätigt werden würde.</p>
<p>Auch dürfen wir darauf hinweisen, dass die vorgegebenen Fristen unbedingt eingehalten werden sollten, da man nur bei Einhaltung der vorgegebenen Fristen die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung beseitigt, die erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursachen würde.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/abmahnung-aktuell-mario-eylers-wegen-angeblichem-wettbewerbsverstos' addthis:title='Abmahnung aktuell: Mario Eylers wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 06:26:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Art 246 EGBG]]></category>
		<category><![CDATA[I-14 O 121/10]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und unseres Newsletters mit den Artikeln Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neueWiderrufsbelehrung Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung der sog. Musterwiderrufsbelehrung eine Anpassung der eigenen Vertragstexte für Online-Händler zwingend nötig ist. Gleichwohl nutzen weiterhin eine Vielzahl an [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/wettbewerbsverstos-bei-verwendung-der-alten-widerrufsbelehrung' addthis:title='Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und unseres Newsletters mit den Artikeln</p>
<p><a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung">Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neueWiderrufsbelehrung</a></p>
<p><a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung">Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung</a></p>
<p>darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung der sog. Musterwiderrufsbelehrung eine Anpassung der eigenen Vertragstexte für Online-Händler zwingend nötig ist. Gleichwohl nutzen weiterhin eine Vielzahl an Online-Shops die &#8220;alte&#8221; Musterwiderrufsbelehrung und verweisen in dieser weiterhin auf Normen der BGB-InfoV, die durch die Gesetzesänderung verdrängt wurden. Diese Normen der BGB-InfoV wurden durch die Gesetzesänderung durch die Regelung des Art. 246 EGBGB ersetzt.</p>
<p>Indem Händler weiterhin die &#8220;alte&#8221; Musterwiderrufsbelehrung verwenden, verstoßen Sie damit gegen das in § 312c BGB normierte Gebot &#8220;klar und verständlich&#8221; auf die Einzelheiten des Widerrufsrechts hinzuweisen. Darüber hinaus liegt ein gemäß § 4 Nr. 11 UWG relevanter Verstoß gegen eine gesetzliche Norm vor, der Mitbewerber zu einer Abmahnung berechtigt.</p>
<p>Dem schloss sich nun auch das Landgericht Bochum mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (AZ: I-14 O 121/10) an. Nach der Ansicht des Gerichts liegt nach der Änderung der Gesetzeslage in der Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß begründet. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Anspruch auf Unterlassung (Abmahnung) bereits 5 Tage nach in Kraft treten der neuen Gesetzeslage ausgesprochen worden sei. Denn auch innerhalb dieser kurzen Zeit sei es Online-Händlern zumutbar, die vorgehaltenen Vertragstexte an die neue Gesetzeslage anzupassen.</p>
<p>Das Gericht bestätigte damit, dass es die Pflicht der Online-Händler ist, aktuelle und dem Gesetz entsprechende Vertragstexte für den Onlinehandel vorzuhalten. Online-Händlern ist damit dringend zu empfehlen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, die vorgehaltene Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anzupassen, um kostenintensiven Abmahnungen zu entgehen.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/wettbewerbsverstos-bei-verwendung-der-alten-widerrufsbelehrung' addthis:title='Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der &#8220;alten&#8221; Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 06:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Zusendung]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 97/7/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Rs. C-511/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 268/07]]></category>
		<category><![CDATA[Ware]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusendung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer von Waren bei Fernabsatzgeschäften und einem wirksam erklärten Widerruf des Verbrauchers die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten auf den Verbraucher ist im Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unwirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren (AZ: VIII ZR 268/07) mit Datum 1. Oktober 2008 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage des BGH war mit der Frage verbunden, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sei, dass die Kosten der Zusendung von Waren dem Verbraucher auch dann auferlegt werden könnten, wenn dieser den Vertrag widerrufen habe oder ob eine derartige Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen würde.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolge, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, die dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung auferlege, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08).</p>
<p>Aus diesem Grunde sei §346 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe. Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft ist es daher verwehrt, Verbrauchern die Kosten der Zusendung von Waren aufzuerlegen, wenn der Verbraucher ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt hätte.</p>
<p>Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch des Bundesgerichtshofes in dieser Sache waren tatsächlich überraschend. Vielmehr wird die bereits bekannte verbraucherfreundliche Auslegung der Richtlinien beibehalten, um Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen ohne Hinderungsgrund das Widerrufsrecht ausüben zu können.</p>
<p>Händlern ist spätestens nach dieser Entscheidung zu raten, dass die Kosten der Zusendung von Waren bei erfolgtem Widerruf erstattet werden. Neben möglichem Ärger mit den eigenen Kunden, deren Anspruch man im Streitfall aufgrund dieser Entscheidung entsprechen müsste, würden entgegenstehende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig sein, wodurch Shop-Betreibern erhebliche Kosten aufgrund der Abmahnung entstehen könnten.</p>
<p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der Rücksendung etwas anderes gelten kann. Im Falle einer entsprechenden Belehrung nach §357 Abs.2 S.3 BGB können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher Gegenleistungen oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<blockquote><p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p></blockquote>
<p>WK LEGAL berät verschiedene Online Shops in täglichen Fragen zum Fernabsatzrecht und zum abmahnsicheren Betrieb des Online Shops. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen rund um Ihren Online Shop zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/keine-hinsendekosten-beim-widerruf' addthis:title='Keine Hinsendekosten für Verbraucher beim Widerruf ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 12:50:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung. Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ sollen die Rechte der Online-Händler gestärkt werden. Die Konsequenz dieses Gesetzes ist die morgen, am 11. Juni 2010, in Kraft tretende neue Muster-Widerrufsbelehrung.</p>
<p>Bereits am 24. April 2010 hatten wir über die verschiedenen Neuerungen und die Anforderungen, die durch dieses Gesetz eintreten, berichtet</p>
<p>Online Shop Betreibern und eBay Händlern ist dringend anzuraten die aktuell vorgehaltene Widerrufsbelehrung auf Abmahnsicherheit zu kontrollieren.</p>
<p>Besonders die Veränderung hinsichtlich der Widerrufsfrist wird wieder die Möglichkeit für eine Vielzahl an Abmahnungen ermöglichen. Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig nicht mehr zwei Wochen, sondern 14 Tage.</p>
<p>Werden Verträge, wie bei ebay und manchen wenigen Online Shops, über den Bildschirm und ohne Einsatz einer E-Mail Korrespondenz geschlossen, gilt zukünftig auch die 14tägige Widerrufsfrist, sofern die Widerrufsbelehrung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachgereicht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit der ersten E-Mail nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung übermittelt wird.</p>
<p>Besonders eBay Händlern ist aktuell zu raten nicht ungeprüft die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Der Grund liegt hierfür in der noch fehlenden technischen Umsetzung durch ebay, welche die im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich erst im Juli 2010 in die am Angebotsende versendete E-Mail einpflegen wird.</p>
<p>Nachfolgend erhalten Sie die Musterwiderrufsbelehrung. Soweit Sie eine Rückgabebelehrung vorhalten, dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass auch hierfür ein neues Muster ab morgen in Kraft tritt.</p>
<p><strong>Wir weisen vor der Verwendung des nachfolgenden Musters ausdrücklich darauf hin, dass dieses einer Anpassung an die sonstigen vorgehaltenen Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf, um „abmahnsicher“ und rechtswirksam zu sein.</strong></p>
<p> </p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.</p>
<p>Der Widerruf ist zu richten an:</p>
<p>[Name/Firma] <br /> [Angaben zum gesetzlichen Vertreter] <br /> [ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)] <br /> [E-Mail-Adresse] <br /> [ggf. Faxnummer] <br /> [keine Telefonnummer]</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Widerrufsfolgen</strong></p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.</p>
<p>Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong></p>
</blockquote>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-06-2010-die-neue-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Nachhilfeunterricht für den „Leiter Kundenzufriedenheit bei 1&amp;1“</title>
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		<pubDate>Mon, 31 May 2010 10:34:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1&1]]></category>
		<category><![CDATA[Abonnementvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[kostenloses Sicherheitspaket]]></category>
		<category><![CDATA[LG KOblenz Az 1 HK O 85/09]]></category>
		<category><![CDATA[web.de]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Koblenz vom 18. Mai 2010 (Az.: 1 HK O 85/09) dürfen Angebote mit Gratisleistungen nicht in kostenpflichtige Abonnements übergehen. Das Internetdienstleistungsunternehmen 1&#38;1 Internet AG bot Neukunden in einem kostenfreien Sicherheitspaket ein Antivirenprogramm sowie eine Firewallfunktion an. Dass es sich bei dem vermeintlichen Gratisangebot tatsächlich aber um einen Abonnementvertrag handelt, der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/nachhilfeunterricht-fur-den-%e2%80%9eleiter-kundenzufriedenheit-bei-11%e2%80%9c' addthis:title='Nachhilfeunterricht für den „Leiter Kundenzufriedenheit bei 1&#38;1“ ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Koblenz vom 18. Mai 2010 (Az.: 1 HK O 85/09) dürfen Angebote mit Gratisleistungen nicht in kostenpflichtige Abonnements übergehen.<span id="more-1717"></span></p>
<p>Das Internetdienstleistungsunternehmen 1&amp;1 Internet AG bot Neukunden in einem kostenfreien Sicherheitspaket ein Antivirenprogramm sowie eine Firewallfunktion an. Dass es sich bei dem vermeintlichen Gratisangebot tatsächlich aber um einen Abonnementvertrag handelt, der sich automatisch kostenpflichtig verlängert, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6-Monaten kündigt, teilte die 1&amp;1 Internet AG lediglich am Rande durch einen kleinen Hinweis mit. Das verlockende Gratisschnäppchen sollte nach Ablauf der Freimonate immerhin 4,99 Euro pro Monat kosten.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Freimonaten nicht etwa um eine Vergünstigung für den Kunden, sondern vielmehr bereits um eine Art Probeabonnement handelt. Das Landgericht Koblenz folgte dieser Auffassung und erklärte das Angebot für irreführend und damit unzulässig.</p>
<p>Ähnlich erging es zuvor auch schon der web.de GmbH, die, wie auch die 1&amp;1 Internet AG, zum Gesamtkonzern United Internet AG gehört. Auch dort hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz in früheren Verfahren ein ähnliches Vorgehen beanstandet und untersagt. Nach Ansicht der Richter stelle es keine Schwierigkeit dar, die Kosten so deutlich darzustellen, dass dadurch eine unbedachte Kundenbestellung ausgeschlossen werde.</p>
<p>Kunden, die aufgrund der unzulässigen Vertragsgestaltung bereits Zahlungen für das vermeintlich kostenlose Sicherheitspaket an die web.de GmbH und/oder 1&amp;1 Internet AG geleistet haben, können diese nunmehr mangels wirksamen Vertragsschlusses zurückfordern. Man kann gespannt sein, wie ernst es der 1&amp;1 Internet AG mit ihrem Werbeversprechen „Kundenzufriedenheit“ ist.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Internetrecht sowie das Recht der neuen Medien spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die sowohl Unternehmen bei der Gestaltung von Internetauftritten, Werbeaussagen sowie den dazugehörigen Verträgen und AGB berät, als auch Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer vertraglichen- und verbraucherschutzrechtlichen Ansprüche vertritt.</p>
<p>Wenn Sie mehr über WK LEGAL erfahren möchten, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/internetrecht-a-ecommerce</a> oder Schrieben SIe uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/nachhilfeunterricht-fur-den-%e2%80%9eleiter-kundenzufriedenheit-bei-11%e2%80%9c' addthis:title='Nachhilfeunterricht für den „Leiter Kundenzufriedenheit bei 1&amp;1“ ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 06:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[21.06.2010]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Muster-Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Musterwiderruf]]></category>
		<category><![CDATA[online shop]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen. Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/ab-11-juni-2010-gibt-es-eine-neue-widerrufsbelehrung' addthis:title='Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1571.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen.</p>
<p>Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber Widersprüche zu aktuellen Gesetzen ergeben konnten. Dies führte zu dem Ergebnis, dass trotz Verwendung des Musters des Gesetzgebers ein Verstoß gegen ein Gesetz möglich war, der grundsätzlich gemäß §4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig wäre.</p>
<p>Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber mit dem Trick beholfen, in der sog. BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) zu bestimmen, dass nicht wettbewerbswidrig handelt, und daher nicht abgemahnt werden kann, wer das unveränderte Musterexemplar verwendet.</p>
<p>Dieses Tricks bedarf es ab dem 11. Juni 2010 nun nicht mehr. Denn nun wird die Muster-Widerrufsbelehrung in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) aufgenommen und erhält somit Gesetzesrang. In das BGB wird darüber hinaus der §360 eingefügt, in welchem die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nochmals klar gestellt werden, so dass hierdurch Rechtssicherheit erzielt werden wird.</p>
<blockquote><p style="margin-left: 40px;"><strong>§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung</strong></p>
<p style="margin-left: 40px;">(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,<br /> 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und<br /> 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:<br /> 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,<br /> 2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,<br /> 3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,<br /> 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und<br /> 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.</p>
</blockquote>
<p>Mit der Umsetzung dieses Vorhabens sollte nunmehr das seit langer Zeit geforderte Maß an Rechtssicherheit für den Online-Handel gewährleistet sein. Insbesondere heißt es dazu in § 360 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass den gesetzlichen Anforderungen durch Verwendung der Mustervorlagen des EGBGB genüge getan wird.</p>
<p>Aber der Gesetzgeber hat weitere Änderungen vorgesehen. Denn mit der neuen Widerrufsbelehrung werden die Widerrufsfristen sowohl bei Online-Shops als auch bei ebay angeglichen. Nach der neuen Widerrufsbelehrung soll es ausreichend sein, wenn der Kunde &#8220;unverzüglich nach Vertragsschluss&#8221; über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Ebay-Händler können somit durch eine Belehrung in der ersten Mail nach Auktionsende in den Genuss der Zwei-Wochen-Widerrufsfrist kommen.</p>
<p>Durch die kommenden gesetzlichen Änderungen wird es ab Juni zwingend notwendig sein, bisher verwandte Widerrufsbelehrungen neu zu fassen. Zum einen wird in vielen Fällen nunmehr auf eine nur noch 14-tägige Widerrufsfrist hinzuweisen sein. In jedem Fall aber ändern sich die Gesetzesstellen und rechtlichen Grundlagen, auf die in der alten wie neuen Belehrung Bezug genommen wird. Um einer gerade in der Übergangszeit zu befürchtenden neuerlichen Abmahnwelle aus dem Weg zu gehen, sollten die aktuell verwendeten Widerrufsbelehrung rechtzeitig angepasst werden.</p>
<p>WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne unser Angebot. Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.</p>
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		<title>BGH: Zwei Wochen Trauer genügen!</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 10:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. I ZR 29/09]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Grabstein]]></category>
		<category><![CDATA[LG Gießen Az. 8 O 3/08]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 6 U 90/08]]></category>
		<category><![CDATA[unzumutbare Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wartefrist nach Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 (Az. I ZR 29/09) entscheiden, dass eine auf dem Postweg erfolgte Werbung f&#252;r Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Bel&#228;stigung der Hinterbliebenen verboten werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Grabsteinh&#228;ndler postalisch ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene gesendet, die am [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bgh-zwei-wochen-trauer-genugen' addthis:title='BGH: Zwei Wochen Trauer genügen! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1568.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 (Az. I ZR 29/09) entscheiden, dass eine auf dem Postweg erfolgte Werbung f&uuml;r Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Bel&auml;stigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.</p>
<p><span id="more-1568"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Grabsteinh&auml;ndler postalisch ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene gesendet, die am gleichen Tag in der regionalen Tageszeitung den Tod eines Angeh&ouml;rigen angezeigt hatte. Hiergegen klagte die Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs, die ein solches Werbeschreiben innerhalb den ersten vier Wochen nach dem Todesfall f&uuml;r eine unzumutbare Bel&auml;stigung nach &sect; 7 UWG h&auml;lt. Die Kl&auml;gerin verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Gie&szlig;en gab der Klage mit Urteil vom 3. April 2008 (Az. 8 O 3/08) mit der Ma&szlig;gabe statt, dass ein solches Werbeschreiben fr&uuml;hestens drei Wochen&nbsp; nach dem Todesfall erfolgen d&uuml;rfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main reduzierte die &bdquo;Trauerzeit&ldquo; mit Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. 6 U 90/08) auf zwei Wochen. Fr&uuml;hzeitiger erfolgte Werbema&szlig;nahmen w&uuml;rden eine unzumutbare Bel&auml;stigung nach &sect; 7 UWG darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte akzeptierte das Berufungsurteil, die Kl&auml;gerin verfolgte mit dem Revisionsantrag die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Rechtsmittel der Kl&auml;gerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof teilt zwar die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Unternehmer eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten m&uuml;sse, er hat nimmt aber an, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht f&uuml;r angemessen erachtet hat, aus Rechtsgr&uuml;nden nicht zu beanstanden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Autors stellt bereits das durchforsten von Todes- und Traueranzeigen, die anschlie&szlig;ende Adressrecherche der Hinterbliebenen sowie die &bdquo;Bel&auml;stigung&ldquo; mit todesfallbezogenen Werbeschreiben ein derart piet&auml;tloses Vorgehen dar, dass der BGH gut beraten gewesen w&auml;re, zumindest die vierw&ouml;chige Wartefrist des Landgerichts wieder herzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ber&auml;t Unternehmen in s&auml;mtlichen Fragen des Wettbewerbs- und Werberechts. Mehr erfahren Sie unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht oder Schrieben Sie uns eine E-Mail an</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/bgh-zwei-wochen-trauer-genugen' addthis:title='BGH: Zwei Wochen Trauer genügen! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Supermarktkette „LIDL“ darf nicht mehr mit „Fairem Handel“ werben!</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 13:09:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fairer Handel]]></category>
		<category><![CDATA[LG Heilbronn]]></category>
		<category><![CDATA[LIDL]]></category>
		<category><![CDATA[unlautere Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale Hamburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bekannt wurde, hat sich die deutsche Supermarktkette LIDL vor dem Landgericht Heilbronn in einer Unterlassungserkl&#228;rung sinngem&#228;&#223; dazu verpflichtet, nicht mehr damit zu werben, dass das Unternehmen Auftr&#228;ge nur an ausgew&#228;hlte Lieferanten und Produzenten vergebe und sich somit weltweit f&#252;r faire Arbeitsbedingungen einsetze. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die nach ihrer Ansicht unlautere Werbung der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/supermarktkette-%e2%80%9elidl%e2%80%9c-darf-nicht-mehr-mit-%e2%80%9efairem-handel%e2%80%9c-werben' addthis:title='Supermarktkette „LIDL“ darf nicht mehr mit „Fairem Handel“ werben! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1564.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Wie bekannt wurde, hat sich die deutsche Supermarktkette LIDL vor dem Landgericht Heilbronn in einer Unterlassungserkl&auml;rung sinngem&auml;&szlig; dazu verpflichtet, nicht mehr damit zu werben, dass das Unternehmen Auftr&auml;ge nur an ausgew&auml;hlte Lieferanten und Produzenten vergebe und sich somit weltweit f&uuml;r faire Arbeitsbedingungen einsetze.</p>
<p><span id="more-1564"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die nach ihrer Ansicht unlautere Werbung der Supermarktkette Klage vor dem LG Heilbronn eingereicht und war dabei von der &bdquo;Kampagne f&uuml;r Saubere Kleidung (CCC)&ldquo; und dem &bdquo;European Center for Constitutional an Human Right (ECCHR)&ldquo; unterst&uuml;tzt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage der Verbraucherzentrale war im Wesentlichen auf eine Untersuchung der CCC und ECCHR gest&uuml;tzt. Im Rahmen dieser Untersuchung berichteten N&auml;herinnen mehrer Zulieferer der Supermarktkette in Bangladesch von &uuml;berlangen Arbeitszeiten, Strafsanktionen in Form von Lohnabz&uuml;gen, intransparente Lohnverg&uuml;tung und Verhinderung von Gewerkschaftst&auml;tigkeit sowie Diskriminierungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die durch die N&auml;herinnen beschriebenen Arbeitsbedingungen versto&szlig;en sowohl gegen die Konventionen der International Labour Organisation (ILO) als auch gegen den darauf basierenden Verhaltenskodex der Business Social Compliance Initiative (BSCI) und die Selbstverpflichtung der Supermarktkette.</p>
<p style="text-align: justify;">Abermals zeigt sich, dass die Produktion von Waren in so genannten &bdquo;Billiglohnl&auml;ndern&ldquo; und die Wahrung von sozialverantwortlichen Arbeitsbedingungen nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind. Besonders verwerflich wird es jedoch dann, wenn Unternehmen einerseits zu Billigpreisen und unter Missachtung jeglicher Arbeitsrechts- und Sozialstandards produzieren lassen, w&auml;hrend sie anderseits dem Kunden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Eindruck vermitteln, mit dem Kauf der Ware die weltweiten Bestrebungen f&uuml;r faire Arbeitsbedingungen zu unterst&uuml;tzen und zu f&ouml;rdern.</p>
<p style="text-align: justify;">WK LEGAL ber&auml;t Unternehmen sowohl in Fragen des Arbeitsrechts als auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Werberechts. Mehr Informationen k&ouml;nnen Sie unter&nbsp;<a href="http://www.wklegal.de">www.wklegal.de</a> erfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/supermarktkette-%e2%80%9elidl%e2%80%9c-darf-nicht-mehr-mit-%e2%80%9efairem-handel%e2%80%9c-werben' addthis:title='Supermarktkette „LIDL“ darf nicht mehr mit „Fairem Handel“ werben! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Informationspflichten für Dienstleister</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/neue-informationspflichten-fur-dienstleister</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 14:50:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[18. Mai 2010]]></category>
		<category><![CDATA[18.05.2010]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[DL-InfoV]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweispflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer]]></category>
		<category><![CDATA[§2 DL-InfoV]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Datum 18. Mai 2010 tritt die Verordnung &#252;ber Informationspflichten f&#252;r Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung &#8211; DL-InfoV) in Kraft. Durch diese Umsetzung einer EU-Richtlinie wird allen in Dienstleistungsberufen T&#228;tigen neue Hinweispflichten auferlegt. Dienstleistung im Sinne der EU-Vorschrift ist dabei &#8220;jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird&#8221;. Insbesondere [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/neue-informationspflichten-fur-dienstleister' addthis:title='Neue Informationspflichten für Dienstleister ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1533.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Datum 18. Mai 2010 tritt die Verordnung &uuml;ber Informationspflichten f&uuml;r Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung &ndash; DL-InfoV) in Kraft. Durch diese Umsetzung einer EU-Richtlinie wird allen in Dienstleistungsberufen T&auml;tigen neue Hinweispflichten auferlegt. Dienstleistung im Sinne der EU-Vorschrift ist dabei &ldquo;jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstst&auml;ndige T&auml;tigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird&rdquo;.</p>
<p style="text-align: justify;">Insbesondere sind nach der neuen Regelung auch die Preise oder zumindest die Berechnungsmethode f&uuml;r den Preis im Vorhinein zu benennen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dessen &sect; 2 bestimmt:</p>
<p style="margin-left: 40px; text-align: justify;"><strong>&sect; 2 Stets zur Verf&uuml;gung zu stellende Informationen</strong></p>
<p style="margin-left: 40px; text-align: justify;">(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempf&auml;nger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verst&auml;ndlicher Form zur Verf&uuml;gung stellen:</p>
<p style="margin-left: 40px; text-align: justify;">1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsf&auml;higen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,<br />
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsf&auml;hige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempf&auml;nger erm&ouml;glichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,<br />
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,<br />
4. bei erlaubnispflichtigen T&auml;tigkeiten Name und Anschrift der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde oder der einheitlichen Stelle,<br />
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach &sect; 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,<br />
6. falls die Dienstleistung in Aus&uuml;bung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 &uuml;ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer &auml;hnlichen Einrichtung angeh&ouml;rt, deren oder dessen Namen,<br />
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen,<br />
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln &uuml;ber das auf den Vertrag anwendbare Recht oder &uuml;ber den Gerichtsstand,<br />
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die &uuml;ber die gesetzlichen Gew&auml;hrleistungsrechte hinausgehen,<br />
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,<br />
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den r&auml;umlichen Geltungsbereich.</p>
<p style="margin-left: 40px; text-align: justify;">(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise</p>
<p style="margin-left: 40px; text-align: justify;">1. dem Dienstleistungsempf&auml;nger von sich aus mitzuteilen,<br />
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempf&auml;nger leicht zug&auml;nglich sind,<br />
3. dem Dienstleistungsempf&auml;nger &uuml;ber eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zug&auml;nglich zu machen oder<br />
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempf&auml;nger zur Verf&uuml;gung gestellten ausf&uuml;hrlichen Informationsunterlagen &uuml;ber die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Anfrage sind dem Kunden weitere Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen, die im&nbsp; im Einzelfall viel gravierendeder sein k&ouml;nnen:</p>
<ul>
<li>bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschl&auml;gigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.</li>
<li>Angaben &uuml;ber Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern (&quot;multidisziplin&auml;re T&auml;tigkeiten&quot;), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen f&uuml;hren k&ouml;nnen. Mehr noch: In solchen F&auml;llen wird sogar Aufkl&auml;rung &uuml;ber Ma&szlig;nahmen gefordert, mit denen der Dienstleister seine Unabh&auml;ngigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will!</li>
<li>Angaben &uuml;ber jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Adresse, unter der die Details der betreffenden Selbstverpflichtungen heruntergeladen werden k&ouml;nnen).</li>
<li>Informationen &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Angaben &uuml;ber die zust&auml;ndige Mediationsstelle.</li>
</ul>
<p>Die letzten drei Punkte m&uuml;ssen nach dem Willen des Gesetzgebers <em>&quot;in allen ausf&uuml;hrlichen Informationsunterlagen &uuml;ber die Dienstleistung enthalten sein&quot;</em>.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Versto&szlig; gegen die vorgenannten Hinweispflichten wird als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bu&szlig;geld von bis zu EUR 1.000,00 geahndet.</p>
<p style="text-align: justify;">Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:</p>
<ul>
<li>als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall,</li>
<li>als leicht zug&auml;nglicher Aushang &quot;am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses&quot; (vergleichbar mit den Anforderungen an AGB-Ver&ouml;ffentlichungen),</li>
<li>via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder</li>
<li>durch Abdruck in allen ausf&uuml;hrlichen Informationsunterlagen &uuml;ber die angebotene Dienstleistung.<br />
    &nbsp;</li>
</ul>
<p>Zu beachten ist hierbei in jedem Fall, dass alle in Dienstleistungsberufen T&auml;tige diese Informationen auch auf Ihrer Website zur Verf&uuml;gung stellen m&uuml;ssen, wenn &uuml;ber die eigene Internetseite Vertr&auml;ge abgeschlossen werden. Dabei ist insbesondere anzuraten, dass die Einstellung dieser Informationspflichten auf der eigenen Internetseite vollst&auml;ndig und gem&auml;&szlig; der gesetzlichen Regelung erfolgen sollte. Denn ein Versto&szlig; w&uuml;rde, neben dem Ausl&ouml;sen einer Ordnungswidrigkeit, auch einen Versto&szlig; gegen eine gesetzliche Norm bedeuten. Gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 11 UWG w&uuml;rde dieser Versto&szlig; einen Mitbewerber dann zu einer Abmahnung berechtigen.</p>
<p>Sie haben zu diesem Thema weitere Fragen? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
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