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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Beyoncé und der Tanz ums Plagiat</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 09:13:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[13.10.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Anne Teresa de Keersmaeker]]></category>
		<category><![CDATA[Beyoncé Knowles]]></category>
		<category><![CDATA[Choregrophie]]></category>
		<category><![CDATA[pantomimische Kunst]]></category>
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		<category><![CDATA[Tagesspiegel]]></category>
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		<category><![CDATA[Werkqualität]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Videoclip „Countdown“  der US- Amerikanischen Sängerin Beyoncé Knowles zieht derzeit ungewollte Aufmerksamkeit auf sich.  In ihrem Video fährt sich die Sängerin mit den Händen durch die Haare, reißt ihr T-Shirt auf und entblößt ihre Schultern. Für ein Musikvideo der Popsängerin nicht sonderlich aufregend,  kämen einem einigen diese Szenen nicht bereits bekannt vor. Auch Anne [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/beyonce-und-der-tanz-ums-plagiat' addthis:title='Beyoncé und der Tanz ums Plagiat ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Videoclip „Countdown“  der US- Amerikanischen Sängerin Beyoncé Knowles zieht derzeit ungewollte Aufmerksamkeit auf sich.  In ihrem Video fährt sich die Sängerin mit den Händen durch die Haare, reißt ihr T-Shirt auf und entblößt ihre Schultern. Für ein Musikvideo der Popsängerin nicht sonderlich aufregend,  kämen einem einigen diese Szenen nicht bereits bekannt vor.</p>
<p>Auch Anne Teresa de Keersmaeker wird die Vertrautheit mit einigen Szenen wohl weniger amüsiert haben. Schließlich stammen die eben beschriebenen Ausschnitte eigentlich aus zwei Werken der belgischen Choreographin. Beyoncé soll die Passagen fast eins zu eins, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen übernommen haben. De Keersmaeker zeigt sich über ein solches Vorgehen verärgert und lässt rechtliche Schritte prüfen. Der Tagesspiegel wittert eine „völlig neue Debatte ums Urheberrecht“ und titelt in seiner Ausgabe vom 13.10.2011: „Können Tänze Plagiate sein? Beyonce schlägt ein neues Kapitel im Urheberrecht auf“.</p>
<p>Ein kurzer &#8220;Vergleich&#8221; der in Rede stehenden Bewegungen ist unter <a href="
<p><a href="http://www.youtube.com/watch?v=3HaWxhbhH4c">www.youtube.com/watch?v=3HaWxhbhH4c</a></p>
<p> target=&#8221;_blank&#8221;>dieser Adresse</a> zu finden.</p>
<p>Ein derart populärer Fall, um ein im Urheberrecht eher stiefmütterlich behandeltes Thema, ist Grund genug, um der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Tanzes einmal genauer auf den Grund zu gehen. Dabei stellt sich weniger die Frage, ob Tänze überhaupt einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Denn als Unterform der pantomimischen Kunst, sind Werke der Tanzkunst in § 2 Abs. 1 des Urhebergesetzes explizit erwähnt. Die Problematik liegt viel eher in der Abgrenzung zwischen schutzfähigen Tänzen einerseits und solchen die dem Schutz des Gesetzes nicht unterfallen.</p>
<p>Glaubt man der Tanzkritikerin Wiebke Hüster, die vom Tagesspiegel unter Berufung auf den Blog der FAZ zitiert wird, ist es vorliegend nicht eindeutig, ob Keersmaeker in ihren Rechten als Urheber verletzt wurde. Hüster meint „Es gibt kein Copyright für Über-den-Boden-rollen, wie es in „Achterland“ und im „Countdown“-Clip zu sehen ist. Denn dabei – wie beim Schulternentblößen und Haare-aus-dem-Gesicht-Streichen – handelt es sich um im zeitgenössischen Tanz etwa so gebräuchliche Phrasen wie das Gehen, Laufen, Hüpfen, Drehen und laut Atmen“.</p>
<p>Richtig ist, dass diese einzelnen Phrasen keinen urheberrechtlichen Schutz erfahren. Denn das Wesen der Tanzkunst wird vor allem im choreografischen Werk gesehen, in dem die einzelnen Elemente Bewegung, Schritt, Technik und Gebärden verarbeitet werden. Wie bei allen Werkarten im Urheberrecht kommt es auch im Tanz auf eine persönliche geistige Schöpfung an. Durch das Werk müssen „Gedanken und Empfindungen“ zum Ausdruck gebracht werden. Für pantomimische und tänzerische Werke etwa mit den Mitteln der menschlichen Bewegung.</p>
<p>Wann die Choreografie eine derartige „Schöpfungshöhe“ aufweist kann nicht pauschal gesagt werden. Die Begriffe „Gedanken und Empfindungen“ sind bewusst vage gewählt, denn die Kunst nach allgemeingültigen Begriffen festzulegen und sie damit in ihrer Freiheit einzuengen steht der Rechtsprechung nicht an. Es bedarf wie so oft der Betrachtung im jeweiligen Einzelfall.</p>
<p>Vor dem Hintergrund des im Urheberrecht allgemein gültigen Grundsatzes vom „Schutz der kleinen Münze“ dürften die Anforderungen an eine persönlich geistige Schöpfung allerdings nicht zu hoch anzulegen sein. De Keersmaekers in Frage stehende Choreografien zu den Werken „Achterland“ und „Rosas danst Rosas“  erhielten internationale Auszeichnungen, was auf ein  hohes Maß an künstlerischer Ausdrucksform, also geistiger Schöpfung, schließen lässt.  Sie werden den Anforderungen an den Werkschutz wohl gerecht.</p>
<p>Um einen Eingriff in die Integrität des Urhebers handelt es sich allerdings nur, wenn auch die von verwendeten Choreografie-Phrasen selbst Werkqualität aufweisen. Diese beurteilt sich ebenso wie die Schutzfähigkeit der Gesamtchoreografie danach, ob die kopierten Ausschnitte für sich genommen den Anforderungen an ein Werk der Tanzkunst genügen, ob sie trotz ihrer Kürze bereits eine persönliche geistige Schöpfung oder  nur eine bloße Aneinanderreihung von Bewegungen darstellen.</p>
<p>„Beyoncé Knowles hat eine Grenze überschritten, denn in ihrem Video werden nicht nur einzelne Schritte, sondern ganze Passagen kopiert.“ erklären Madelin Ritter und Ingo Diehl gegenüber dem Tagesspiegel.</p>
<p>In der Tat beschränken sich die Entlehnungen nicht auf einzelne Gebärden, wie das Schultern-entblößen und das Haare-aus-dem-Gesicht-streichen. Kopiert wird auch die Tanzabfolge der Damen im Hintergrund.</p>
<p>Anders als in der Musik oder in der Literatur, sind gerichtliche Entscheidungen zur Schutzfähigkeit einzelner Ausschnitte eines Tanzwerkes aber  rar. Zu wenig lässt sich aus den wenigen Prozessen schließen, als dass sich eine tendenzielle Rechtslage abzeichnen würde.</p>
<p>Jedoch könnten sich aus den gerichtlichen Entscheidungen zu Werken der Musik und der Literatur auch Rückschlüsse für Werke der Tanzkunst ziehen lassen. So wird bei Sprachwerken der Schutz einzelner Worte oder Titel &#8211; mögen sie auch noch so kreativ sein &#8211; abgelehnt. Für Werke der Musik wird die Zusammensetzung von drei bis vier Tonfolgen noch nicht als  ausreichend angesehen. Bezogen auf die Werkqualität von Ausschnitten einer Choreografie ließe sich schlussfolgern, dass die Anforderungen über einzelne aneinandergereihte Bewegungsabläufe hinaus gehen müssten.</p>
<p>Hier liegt die Schwierigkeit des vorliegenden Falls. Ohne Frage sind es nicht nur einzelne Gebärden deren Herkunft den Werken „Achterland“ und „Rosa danst Rosas“ zugeordnet werden können. Allerdings könnten die verwendeten Bewegungsabläufe auf Grund ihrer Länge von lediglich zwei bis drei Bewegungen derart kurz sein, dass sie die Anforderungen an ein Werk, welches „Gedanken und Empfindungen“ zum Ausdruck bringen sollen, nicht ausreichend erfüllen.</p>
<p>Dieses Ergebnis könnte durchaus mit den Zielen des Urheberechts im Einklang stehen.  Denn das Urhebergesetz soll dem Künstler durch die Verwertungsmöglichkeit seiner geistigen Schöpfungen und den Schutz seiner künstlerischen Integrität, einen Anreiz bieten seiner kreativen Tätigkeit nachzugehen. Nicht jede Bewegung, jedes Wort oder jeder Ton kann dabei dem rechtlichen Schutz unterliegen. Dies würde zu einer unangemessene Verkürzung der künstlerischen Freiheit führen, die einer kulturellen Weiterentwicklung entgegen stehen könnte.</p>
<p>Letztendlich würde eine solche Praxis aber dazu führen, dass sich Künstler wie Miss Knowles in einer Art Baukastenprinzip geistigen Eigentums andere bedienen dürften, solange die Sequenzen nur kurz genug sind, um keine eigene Werkqualität aufzuweisen. Ein derartig intensiver und offensichtlicher Gebrauch geistigen Eigentums, wirkt aber äußerst unbillig.</p>
<p>Der Schutzweite des Gesetzes kommt somit eine wichtige Rolle zu. Es gilt die richtige Balance zwischen künstlerischer Freiheit und dem angemessenen Schutz des daraus entstandenen Ergebnisses zu finden. Dieser Findungsprozess ist in anderen Bereichen des Urheberrechts sicher weiter fortgeschritten als im Tanz. Eine „völlig  neue Debatte ums Urheberrecht“  wird der vorliegende Fall wohl aber nicht provozieren. Dennoch ist er ein  gutes Beispiel dafür, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Werke der Tanzkunst in Deutschland noch ausreichend klärungsbedarf aufweist.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Urheberecht spezialisierte Kanzlei. Wir betreuen Künstler und Rechteinhaber in allen Bereichen des Urheberrechts. Gern stehen wir auch ihnen für unverbindliche Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!</p>
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		<title>Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen?</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 06:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 67/11]]></category>
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		<description><![CDATA[Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke hier veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen. Der Grund hierfür besteht darin, dass die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/zukunftig-eur-01278-pro-titel-schadensersatz-bei-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke <a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/10/OLG-Beschluss.pdf" target="_blank">hier</a> veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen.</p>
<p>Der Grund hierfür besteht darin, dass die Musikverlage regelmäßig den Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf" target="_blank">VR-W I</a> der GEMA für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde legt. Die Vergütungssätze VR-W I sind für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten zu Grunde gelegt. Dieser Tarif legt dabei mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 bei bis zu 10.000 Abrufen als Vergütung fest. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigten dabei regelmäßig EUR 150,00 bis zu 300,00 pro Titel als Vergütung.</p>
<p>Dabei wurde oftmals das Argument herangezogen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Abmahner mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Titel als Lizenzgebühr angesetzt hätten, wenn derselbe Titel in legalen Musikportalen für einen Betrag von EUR 1,20 oder gar EUR 0,99 zu erwerben gewesen sei.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat, in dem in Rede stehenden Hinweisbeschluss, hiervon nun Abstand genommen. Das Gericht verweist darauf, dass es nicht um Hintergrundmusik und um Streaming handeln solle, sondern es handele sich um Musikwerke, welche der Abgemahnte Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Hierfür sei nicht der bisher berücksichtigte Tarif VR-W I, sondern vielmehr der Tarif VR-OD 5 einschlägig. Der Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_vra/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">VR-OD 5</a> setzt Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Music-on-Demand zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmeldien) fest.</p>
<p>Auf der Basis des Tarifs VR-OD 5 würde sich die Schadensersatzsumme damit pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf einen Betrag in Höhe von EUR 0,1278 reduzieren.</p>
<p>Dem Einwand des abmahnenden Musikverlages begegnete das Gericht mit dem Hinweisbeschluss, indem es der klagenden Partei aufgab:</p>
<blockquote><p>1. Der Abmahner müsse vortragen bzw. nachweisen, wie hoch die von ihnen verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn sie für eine legale Musikplattform einen Titel lizensieren würden, damit dieser dann legal heruntergeladen werden könne.</p>
<p>2. Der Abmahner für die Berechnung mitteilen müsse, wie viele Zugriffe sie auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt hätte bzw. wie viele Zugriffe sie allgemein bzgl. des jeweiligen Titels festgestellt hätte.</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht wies jedoch weiter darauf hin, dass die Abmahner auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten und sie müssten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche jeweils zurechnen lassen, da eine andere Betrachtungsweise unberechtigt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders interessant an diesem Hinweisbeschluss ist, dass er durch das Oberlandesgericht Köln ergangen sein soll. Abmahner berufen sich regelmäßig auf Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln, welches bisher als besonders abmahnerfreundlich galt.</p>
<p>Es dürfte sich daher lohnen, den Verlauf dieses Verfahrens weiter zu beobachten, da bei einer Fortführung der Einschätzung des Gerichts durchaus möglich wäre, dass hierdurch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich reduziert werden könnten. Gleichzeitig würden sich hierdurch die jeweiligen Kosten der abmahnenden Kanzlei erheblich reduziert werden müssen, da sich der Streitwert dadurch senken würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Sep 2011 12:06:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ausweislich einer aktuellen Pressemeldung hat der Rat am 12.09.2011 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anhebung des Urheberschutzes für Musiker und Produzenten von Musikaufnahmen in der EU von 50 auf 70 Jahre verabschiedet. Ziel des Vorschlags sei es, die soziale Situation ausübender Künstler [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/schutzdauer-des-urheberrechts-fur-musiker-in-der-eu-von-50-auf-70-jahre-erhoht' addthis:title='Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ausweislich einer aktuellen Pressemeldung hat der Rat am 12.09.2011 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anhebung des Urheberschutzes für Musiker und Produzenten von Musikaufnahmen in der EU von 50 auf 70 Jahre verabschiedet.</p>
<p>Ziel des Vorschlags sei es, die soziale Situation ausübender Künstler zu verbessern, da diese die derzeit geltende Schutzdauer von 50 Jahren immer häufiger überlebten. Durch die Änderung der Richtlinie soll einerseits die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes für Künstler und Plattenfirmen von 50 auf 70 Jahre angehoben werden. Andererseits sollen Musiker Anspruch auf 20% der im Internet und außerhalb des Internets verkauften Alben des jeweiligen Tonträgerherstellers haben.</p>
<p>Weiterhin enthalte der Vorschlag eine &#8220;Use-it-or-lose-it-Bestimmung&#8221;, wonach Künstler ihre Rechte nach 50 Jahren zurückerhalten können, wenn der Produzent den Tonträger nicht auf den Markt bringt. Schließlich solle es einen völligen Neustart für Verträge in der Fristverlängerung geben, wodurch Plattenhersteller davon abgehalten werden sollen, Abzüge bei den Lizenzeinnahmen vorzunehmen, die sie an namentlich genannte Künstler zahlen.</p>
<p>Weitergehende Informationen hierzu erhält man auch in der <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/595&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=EN&amp;guiLanguage=en" target="_blank">FAQ </a>der Kommission.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/schutzdauer-des-urheberrechts-fur-musiker-in-der-eu-von-50-auf-70-jahre-erhoht' addthis:title='Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Akte 20.11 – Die Schwächen der Filesharing-Abmahnung</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 15:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „Akte 2011“ über das Thema „IP-Fälschungen im Bereich des Filesharings“. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt – teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme für eine mögliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein könnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden. Zunächst wurde über eine Familie [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/akte-20-11-%e2%80%93-die-schwachen-der-filesharing-abmahnung' addthis:title='Akte 20.11 – Die Schwächen der Filesharing-Abmahnung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „<a href="http://www.sat1.de/ratgeber_magazine/akte/video/ganze-folgen/clip_akte-vom-02-august_203219/" target="_blank">Akte 2011</a>“ über das Thema „IP-Fälschungen im Bereich des Filesharings“. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt – teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme für eine mögliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein könnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden.</p>
<p>Zunächst wurde über eine Familie berichtet, welche sich nach eigenen Aussagen der erteilten Abmahnung geschlagen gegeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5.001,00 gezahlt habe. Sollte es sich bei diesem Betrag tatsächlich um einen Vergleichsbetrag in Bezug auf die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt haben, dann dürften diese wohl erheblich überhöht gewesen sein. Selbst wenn man, wie in diesem Beispiel genannt, insgesamt 5 verschiedene Musikwerke abgemahnt hätte, würde sich hieraus kein Streitwert von ca. EUR 600.000,00 oder mehr ergeben, der jedoch erforderlich wäre, um nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gebühren im Bereich von 5.001,00 EUR und mehr zu begründen. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesem Betrag um die in der von dem Anschlussinhaber abgegebenen Unterlassungserklärung angedrohte Vertragsstrafe gehandelt hat. Eine solche Vertragsstrafe muss ein Betroffener jedoch erst dann zahlen, wenn er nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung einen erneuten Verstoß gegen das bereits abgemahnte und zur Unterlassung verpflichtete Urheberrecht des Rechteinhabers begeht.</p>
<p>Im nächsten Beispiel wurde eine Familie vorgestellt, welche eine Vielzahl an Abmahnungen erhalten habe. Die betroffene Familie hält die Abmahnungen insbesondere aus zwei Gründen für fehlerhaft. Zum einen sei sie zu den relevanten Zeitpunkten teilweise gar nicht zu Hause gewesen und zum anderen sei der Upload der in Rede stehenden urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund der nicht sehr umfangreichen Bandbreite des vorgehaltenen DSL-Anschlusses überhaupt nicht möglich. Beides spreche nach Ansicht der betroffenen Familie gegen die Berechtigung der Abmahnung. Das Argument, wonach über eine so geringe Bandbreite die betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke gar nicht getauscht worden sein könnten, wurde in der Sendung durch den von der Familie beauftragten Kollegen nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dies sei ein Indiz dafür, dass bei der Rückverfolgung Fehler unterlaufen wären.</p>
<p>Ob mit dem Argument der geringen Bandbreite einer Abmahnung erfolgreich entgegen getreten werden kann, dürfte eher fraglich sein. Rein technisch gesehen werden die gewünschten Dateien beim Filesharing üblicherweise parallel von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechner geladen, was zu einer Reduzierung der mit den jeweiligen Anbietern getauschten Datenmengen führt. Nur in den wenigstens Fällen wird eine Datei bzw. das urheberrechtlich geschützte Werk vollständig mit nur einem Anbieter getauscht oder von nur einem Rechner geladen. Die anteiligen Datenmengen können hingegen auch über einen Internetanschluss mit nur geringer Bandbreite über das Internet getauscht werden.</p>
<p>Man könnte mit diesem Argument nur dann erfolgreich gegen eine Abmahnung vorgehen, wenn diese nur dann berechtigt wäre, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollständig von einem einzelnen anbietenden Internetanschluss heruntergeladen werden müsste. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Aus juristischer Sicht kommt es im Rahmen der Verletzung des Urheberrechts in Form des öffentlichen Zugänglichmachens von fremden Werken nicht einmal darauf an, dass das Werk überhaupt getauscht worden ist.</p>
<p>Regelmäßige Rechtsgrundlage von Abmahnungen im Bereich Filesharing ist § 19a UrhG. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“</p>
</blockquote>
<p>Gegenstand des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist folglich das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Dabei ist die maßgebliche Verwertungshandlung das Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf. Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an, ebenso wenig auf die tatsächliche Vervielfältigungshandlung, wie bspw. das Herunterladen und Abspeichern des Werkes auf der Festplatte. Es bedarf aus diesem Grunde keines Nachweises, dass die im Internet vom Verletzer bereitgehaltenen Werke tatsächlich von Nutzern abgerufen und gespeichert wurden. Ausreichend ist, dass der Urheber nachweisen kann, dass das Werk von dem Verletzer für die Öffentlichkeit bereitgehalten und damit zugänglich gemacht wurde (LG Hamburg CR 2005, 136).</p>
<p>Hieran zeigt sich, dass eine geringe Bandbreite eines DSL-Anschlusses kein überzeugendes Indiz dafür sein kann, dass das Anbieten und öffentlich Zugänglichmachen einer Vielzahl unterschiedlicher urheberrechtlich geschützter Werke technisch nicht möglich sei. Für den Verstoß gegen § 19 a UrhG ist es ausreichend, dass die Werke überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden, was auch mittels eines Rechners mit nur einer geringen Bandbreite erfolgen kann. Einer Abmahnung mit dem Argument einer zu geringen Bandbreite entgegen zu treten, dürfte aus den vorgenannten Gründen wenig erfolgsversprechend sein.</p>
<p>Hilfreicher bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen könnte jedoch der Hinweis auf die technische Möglichkeit der Manipulation mittels des sog. „Man-in-the-middle“ sein. Hierbei wird die IP-Adresse eines Anschlussinhabers ausgelesen und für den Up- und Download via Filesharing verwendet, ohne dass der betroffene Anschlussinhaber hiervon Kenntnis erlangt.</p>
<p>Der Hinweis auf diese technische Möglichkeit ist deshalb für die Abwehr einer Abmahnung relevant, weil bei der Ermittlung der IP-Adresse nicht gewährleistet wird, dass der Verstoß tatsächlich über den ermittelten Anschluss erfolgt ist. Die Technik des sog. &#8220;Man-in-the-Middle&#8221; zeigt vielmehr eine Schwäche der Ermittlungen von IP-Adressen für die Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>Die finale Stellungnahme des in der Sendung befragten Kollegen, wonach zu bezweifeln sein dürfte, dass Gerichte nun unmittelbar die bisherige Rechtsprechung ändern werden, ist in jedem Fall zu unterstreichen. Die Gerichte sollten sich jedoch die Frage stellen, ob einzig und allein der Ausdruck einer IP-Adresse als gerichtsfester Beweis ausreichend sein sollte, obwohl Möglichkeiten der Manipulation bestehen. Eine Gerichtsfestigkeit des ermittelten Anschlusses könnte dann hergestellt werden, wenn man, wie dies im Anschluss an den Beitrag richtig angemerkt wurde, neben der IP-Adresse auch die MAC-Adresse des verursachenden Rechners oder auch Routers feststellen würde und diese Feststellung auch von den Gerichten verlangt werden würde. Die MAC-Adresse ist eindeutig und – soweit diesseits bekannt – nicht so leicht manipulierbar, so dass über diese Daten eine gerichtsfeste Identifizierung ermöglicht werden könnte.</p>
<p>Eine weitere Schwäche der meisten Abmahnungen im Bereich Filesharing wurde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll. Regelmäßig wird in den Abmahnung als „Beweis“ dafür, dass es sich bei der Datei tatsächlich um das urheberrechtlich geschützte Werk handelt, der sog. Hashwert der in Rede stehenden Dateien angeführt. Auch hinsichtlich des Hash-Wertes wird aktuell von der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch ihn der Beweis erbracht werde, dass es sich um das in Rede stehende urheberrechtlich geschützte Werk handele. Dabei wird jedoch regelmäßig von den Gerichten verkannt, dass auch diese Daten leicht manipulierbar sind.</p>
<p>Das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk befindet sich regelmäßig in einer Archivdatei (z.B. .zip oder .rar), in der neben dieser Datei weitere Dateien enthalten sind. Bei der erstmaligen Erstellung dieses Archivs erhält die Datei dann ihren eindeutigen Hash-Wert. Soweit diesseits bekannt, wird der Hash-Wert jedoch anschließend nicht mehr verändert und das selbst dann, wenn man die in dem Archiv enthaltenen Dateien verändern bzw. gegen andere Dateien austauschen würde. Dies könnte beispielsweise derart erfolgen, dass die .zip Datei geöffnet wird und die enthaltenen Dateien gelöscht werden. Anschließend könnte man andere Dateien in das Archiv (.zip Datei) speichern, ohne dass der Hash-Wert geändert werden würde. Das bedeutet, dass durch den Hash-Wert gerade nicht rechtssicher festgestellt werden kann, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch in der von dem jeweiligen Anschlussinhaber angebotenen Datei enthalten gewesen sein soll.</p>
<p>Hieran zeigt sich ein besonderes Problem bei der Ermittlung eines Anschlussinhabers, der urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wenn dafür der „Beweis“ mittels Hash-Wert erbracht werden soll. Eine rechtssichere Feststellung der Urheberrechtsverletzung könnte nämlich über den Hash-Wert nur unter zwei Bedingungen erfüllt werden.</p>
<p>Entweder würde man die jeweils gesamte Datei von dem Rechner des Anschlussinhabers laden und könnte damit nachweisen, dass das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Oder man würde die jeweiligen Teile, der öffentlich zugänglich gemachten Datei, dahingehend überprüfen, ob diese durch die P2P-Software dazu verwendet wurde, die Datei insgesamt zusammen zu setzen, in welcher sich das urheberrechtlich geschützte Werk befindet. Wie bereits erwähnt, werden verschiedene Teile der Archivdatei von unterschiedlichen Rechnern geladen. Die zusammengehörenden Dateiteile werden dabei automatisch durch die Software wieder zusammengesetzt. Heruntergeladene Pakete, die nicht zu der herunterzuladenden Datei gehören, werden durch die Software verworfen. Die Ermittlungen des Anschlussinhabers zeigen nicht, ob die von dem jeweiligen Anschlussinhaber öffentlich zugänglich gemachten Archivanteile auch Anteile der zusammengesetzten Datei mit urheberrechtlich geschütztem Werk sind.</p>
<p>Hieran zeigt sich, dass durch die Benennung des Hash-Wertes nicht gerichtsfest bewiesen werden kann, dass das angeblich urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht wurde.</p>
<p>Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Beitrag einen Teil der Schwächen der Filesharing-Abmahnungen angesprochen hat. Jedoch dürfte auch zukünftig fraglich sein, ob die Gerichte diese Problematiken erkennen und den Abmahnern strengere Beweispflichten auferlegen, um den angeblichen Urheberrechtsverstoß und die Zuordnung zu einem konkreten Anschlussinhaber zu beweisen.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Honorierung für Bildnutzung bei Apps</title>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 06:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
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		<category><![CDATA[BVPA]]></category>
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		<category><![CDATA[Neue Nutzungsform]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsform]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Honorierung für die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken erfolgt regelmäßig auf der Basis der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelten Honorare für die Fotonutzung. Auch im Bereich der sog. Lizenzanalogie im Rahmen von Abmahnungen oder Verträgen mit Agenturen werden diese Honorare regelmäßig zu Grunde gelegt. Nach einer Pressemitteilung des BVPA hat sich die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/honorierung-fur-bildnutzung-bei-apps' addthis:title='Honorierung für Bildnutzung bei Apps ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Honorierung für die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken erfolgt regelmäßig auf der Basis der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelten Honorare für die Fotonutzung. Auch im Bereich der sog. Lizenzanalogie im Rahmen von Abmahnungen oder Verträgen mit Agenturen werden diese Honorare regelmäßig zu Grunde gelegt. Nach einer Pressemitteilung des BVPA hat sich die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)  während einer Sondersitzung im April 2011 mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst. Hierzu legte die Expertenrunde folgende Eckpunkte fest:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Bei der Sondierung der zusammengetragenen Informationen stellte die MFM verbandsübergreifend fest, dass es sich bei einer App um eine eigenständige Nutzungsform handelt, die auch gesondert honoriert werden muss, zumal Tablet-Publikationen die Print-Publikationen zukünftig ablösen könnten. Eine von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geforderte prozentuale Abhängigkeit zur primären Print-Nutzung dürfte bei zurückgehenden Auflagen schnell überholt sein.</li>
<li>Anders als in Printpublikationen wird die Bildgröße in Apps wegen der beliebigen Vergrößerbarkeit nicht die gleiche Bedeutung erlangen. Es konnte zunächst nur eine Standardgröße von maximal 1024 x 768 Pixel festgehalten werden. Obwohl die technischen Fortschritte, vor allem die Formate künftiger Lesegeräte schwer vorauszuschauen sind, scheint sich dennoch die Marktüblichkeit einer analogen/vergleichbaren Honorierung für Print, PDF und App durchzusetzen. So wird etwa eine 5000 Mal heruntergeladene App so honoriert wie eine Printzeitschrift mit einer Auflage von 5000 Exemplaren oder ein 5000 Mal heruntergeladenes PDF. Bei Mehrfachnutzungen werden die marktüblichen Rabatte gewährt.</li>
<li>Wie bei Print-Ausgaben seien Belegexemplare von den Nutzern zu erwarten. Auch ohne die Bereitstellung von App-Freiexemplaren kann der Bildnutzer die von ihm gestaltete Publikation meistens als PDF zur Verfügung stellen.</li>
<li>Die Runde bekräftigte zudem die Notwendigkeit des Urhebernachweises auch in Apps. Die Andersartigkeit des digitalen Mediums darf demnach kein Grund für die Aufhebung des gesetzlichen Anspruchs sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstellern von Android oder iPhone Apps sollte daher unbedingt geraten werden, vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos in Apps die jeweilige Lizenz zu prüfen, ob eine Lizenz für die Verwendung des jeweiligen Lichtbildwerkes im Rahmen von Apps von der vorhandenen Lizenz abgedeckt ist. Liegt eine solche Einwilligung in die Nutzung im Rahmen von Apps nicht vor, könnte hierdurch ein weiterer Vergütungsanspruch des Urhebers begründet werden.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/honorierung-fur-bildnutzung-bei-apps' addthis:title='Honorierung für Bildnutzung bei Apps ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 08:19:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Adressermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[AZ: 6 W 5/11]]></category>
		<category><![CDATA[File-sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetprovider]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adressermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 101 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 W 5/11) festgestellt, dass unter bestimmten Umstände erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegen können. Das Gericht begründete diese Einschätzung mit begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-zur-zuverlassigkeit-von-ip-adressermittlungen' addthis:title='Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 W 5/11) festgestellt, dass unter bestimmten Umstände erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegen können. Das Gericht begründete diese Einschätzung mit begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung.</p>
<p>In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Anordnung auf Auskunft bzgl. insgesamt 33 IP-Adressen gemäß § 101 Abs.9 UrhG beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Vorgelegen haben sollen Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten eines Filmwerks zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse (Peer-2-Peer / P2P) im Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis zum 16. Juni 2010.</p>
<p>Gegen diese Anordnung legte der abgemahnte Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde ein, da die gleiche IP-Adresse nicht nur an einem Tag, sondern auch an zwei weiteren Tagen registriert wurde. Nach seiner Ansicht hätte keine offensichtliche Rechtsverletzung vorgelegen. Aus diesem Grunde hätte die Anordnung nicht ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung über die ihm zugewiesene IP-Adresse angeblich über einen Zeitraum von 3 Tagen erfolgt sein sollen. Unter Berücksichtigung der dynamischen Vergabe von IP-Adressen sei die wiederholte Zuweisung derselben IP-Adresse über einen Zeitraum von 3 Tagen unerklärlich.</p>
<p>Die Beschwerde hatte schließlich Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts erfordere die Auskunft gemäß § 101 UrhG die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, die nur dann zuerkannt werden könne, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen werden könne. Dies läge in diesem Fall jedoch gerade nicht vor, so dass eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausgeschlossen werden müsse.</p>
<p>Das Gericht führte dann weiter aus, dass einem Anschlussinhaber spätestens nach 24 Stunden und zusätzlich für den Fall, dass er selbst die Internetverbindung beende, eine neue IP-Adresse zugewiesen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Anzahl an IP-Adressen sei es höchst unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber an mehreren aufeinander folgenden Tagen dieselbe IP-Adresse zugewiesen werden würde. Ebenso sei es &#8211; auf den Einwand des Rechteinhabers &#8211; höchst unwahrscheinlich, dass ein weiterer Anschlussinhaber, dem die in Rede stehende IP-Adresse zugewiesen sein solle, ebenfalls das in Rede stehende Filmwerk in Internettauschbörsen zum Download angeboten habe, so dass hierüber eine weitergehende Feststellung der IP-Adresse zu begründen sei.</p>
<p>Der Rechteinhaber legte daraufhin ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware vor, welches jedoch die Zweifel des Gerichts nicht ausräumen konnte. Nach der Ansicht des Gerichts ergebe sich aus dem Gutachten gerade nicht, ob Falschermittlungen ausgeschlossen werden könnten oder in welchem Umfang die Software entsprechend überprüft wurde. Auch Untersuchungen zur Funktionsweise der Software seien im Gutachten nicht dokumentiert.</p>
<p>Den vorgenannten Beschluss werden wir Ihnen in Kürze im Volltext auch in unserer Urteilsdatenbank unter <a href="http://www.wklegal.de " target="_blank">www.wklegal.de</a> zur Verfügung stellen.</p>
<p>Insbesondere diese letzte Feststellung des Gerichts dürfte für abmahnende Kanzleien ein nicht zu unterschätzender &#8220;Rückschlag&#8221; bei der serienbriefartigen Darstellung der Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware darstellen. Regelmäßig behaupten abmahnende Kanzleien, dass die von ihnen eingesetzte Software fehlerfrei arbeite und die ermittelte IP-Adresse zutreffend sei. Dies könne schließlich durch ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der Software begründet werden.</p>
<p>Bereits mehrfach hatten Gerichte festgestellt, dass bei der Ermittlung von IP-Adressdaten Fehler unterlaufen seien. Auch gibt es verschiedene Urteile/Beschlüsse, welche die fehlerhafte Zuordnung zu einem Anschlussinhaber festgestellt haben. Durch diese Entscheidung wird der diesbezügliche Vortrag gegen die von den Rechteinhabern in Auftrag gegebene Abmahnung unterstützt. Zwar ist die Ermittlung von IP-Adressen durchaus möglich, um die Rechte von Urhebern bei tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen durchsetzen zu können. Gleichwohl sollte &#8211; wie dies von WK LEGAL gegenüber den abmahnenden Kanzleien bereits seit Langem gefordert wird &#8211; ein verstärktes Augenmerk darauf gelegt werden, dass Fehler bei der Adressermittlung ausgeschlossen werden würden und die eingesetzte Software bzw. Ermittlungsverfahren stärker überprüft und überwacht würde, um Fehler ausschließen zu können.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des e-Commerce und das Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betreibern von Online-Shops und ebay-Verkäufern in Fällen von Abmahnungen, aber auch im Rahmen der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-zur-zuverlassigkeit-von-ip-adressermittlungen' addthis:title='Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kino.to &#8211; Legal oder illegal?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/kino-to-legal-oder-illegal</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 10:37:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[§106 Abs.1 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[§16 Abs.1 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Regelmäßig erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Plattform Kino.to, über welche man mittels Streaming Videoinhalte ansehen kann. Dabei beziehen sich die Anfragen regelmäßig auf die rechtliche Zulässigkeit dieses Angebotes. Dabei wird regelmäßig nach bekannten Abmahnungen aufgrund der Nutzung dieser oder ähnlicher Plattformen sowie der Möglichkeit der Verfolgbarkeit nachgefragt. Bei dem Angebot von Kino.to werden die Inhalte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/kino-to-legal-oder-illegal' addthis:title='Kino.to &#8211; Legal oder illegal? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Plattform Kino.to, über welche man mittels Streaming Videoinhalte ansehen kann. Dabei beziehen sich die Anfragen regelmäßig auf die rechtliche Zulässigkeit dieses Angebotes. Dabei wird regelmäßig nach bekannten Abmahnungen aufgrund der Nutzung dieser oder ähnlicher Plattformen sowie der Möglichkeit der Verfolgbarkeit nachgefragt.</p>
<p>Bei dem Angebot von Kino.to werden die Inhalte des Kinofilms/Videos vorübergehend mittels Strteaming in den Arbeitsspeicher des Computers geladen, um eine Wiedergabe zu ermöglichen. Beim Verlassen der Website werden diese Inhalte wieder gelöscht, so dass die Daten des Films nur für kurze Zeit auf dem Computer des Nutzers vorgehalten werden. Eine dauerhafte Speicherung der Videodatei erfolgt, anders als beispielsweise beim Filesharing, nicht.</p>
<p>Ungeachtet der Dauer der Speicherung entsteht nach überwiegender rechtlicher Meinung eine Kopie i.S.d. § 16 UrhG bereits auch bei kurzzeitiger Speicherung urheberrechtlicher geschützter Inhalte im Arbeitsspeicher, weil es für das Tatbestandsmerkaml &#8220;Vervielfältigung&#8221; nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung ankomme. Insbesondere spricht für diese Meinung die auch kurzzeitige bzw. begleitende Vervielfältigung, die durch § 44a UrhG erfasst ist. Das Gegenargument zu der überwiegend vertretenen rechtlichen Einschätzung stützt sich auf die Regelung in § 53 UrhG, wonach die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch zulässig seien, soweit es sich nicht um eine Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage gehandelt habe. Diese Ansicht dürfte in jedem Fall bei aktuellen Kinofilmen, die über das Internetangebot Kino.to angeboten werden, in keinem Fall einschlägig sein, da davon auszugehen ist, dass die Rechteinhaber keine zulässige Vorlage für die Erstellung der Kopie über diese Internetplattform bereitgestellt haben.</p>
<p>Auch wenn im Bereich der Zulässigkeit des Streamings von Videoinhalten viele rechtliche Aspekte noch nicht abschließend geklärt sind, so spricht jedoch viel dafür, dass der Nutzer jedenfalls dann der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt ist, wenn es sich um eine unerlaubt hergestellte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks handelt, was &#8211; dies sei nochmals betont &#8211; bei aktuellen Kinofilmen regelmäßig der Fall sein dürfte. In einem solchen Fall würde dann die Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs.1 UrhG durch den Nutzer  eintreten. Darüber hinaus wäre ein solches Handeln i.S.d. § 106 Abs.1 UrhG strafbar.</p>
<p>Daher ist Nutzern dieser Plattform von der weiteren Nutzung bzw. dem unerlaubten Herstellen von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte abzuraten.</p>
<p>Soweit Fragen hinsichtlich der Verfolgbarkeit und der bekannten Abmahnungen gestellt werden, sind diesseits keine aktuellen Abmahnung wegen des Streamings über die Seite kino.to oder ähnliche Angebote bekannt, da eine gerichtssichere Feststellung der Nutzerdaten anscheinend bisher nicht möglich ist. Gleichwohl ändert sich hierdurch nichts an der juristischen Einschätzung und der Zulässigkeit der Nutzung dieses Angebotes und es dürfte darüber hinaus nur eine Frage der Zeit sein, bis die Filmindustrie die Möglichkeiten zur Feststellung der Nutzerdaten erhält. In diesem Fall ist mit einer erheblichen Welle an Abmahnungen an die Nutzer dieser oder ähnlicher Plattformen zu rechnen, die dann wiederum erhebliche Schadensersatzforderungen sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren beinhalten werden.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/kino-to-legal-oder-illegal' addthis:title='Kino.to &#8211; Legal oder illegal? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>„Gelbe Karte“ für Raubkopierer?</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 08:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[gelbe Karte]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Downloads]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopierer]]></category>

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		<description><![CDATA[Illegale Downloads und Urheberrechtsverstöße im Internet sind der Kreativwirtschaft, insbesondere der Musik- und Filmbranche, seit jeher ein Dorn im Auge. Zahlen über den tatsächlichen Schaden schwanken je nach Statistik. Laut Jahreswirtschaftsbericht 2009 des Bundesverband Musikindustrie sollen illegale Downloads und Kopien weiterhin Schäden im Bereich von dreistelligen Millionen verursachen. Die betroffenen Firmen, Künstler und Urheber gehen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9egelbe-karte%e2%80%9c-fur-raubkopierer' addthis:title='„Gelbe Karte“ für Raubkopierer? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Illegale Downloads und Urheberrechtsverstöße im Internet sind der Kreativwirtschaft, insbesondere der Musik- und Filmbranche, seit jeher ein Dorn im Auge. Zahlen über den tatsächlichen Schaden schwanken je nach Statistik. Laut Jahreswirtschaftsbericht 2009 des Bundesverband Musikindustrie sollen illegale Downloads und Kopien weiterhin Schäden im Bereich von dreistelligen Millionen verursachen.</p>
<p>Die betroffenen Firmen, Künstler und Urheber gehen seit längerem mit Hilfe Rechtsanwälten gegen diejenigen vor, die bspw. in sog. Filesharing-Systemen urheberrechtlich geschützte Werke zum Download bereit halten. Nachdem die Unternehmen bis 2008 zur Ermittlung der sich hinter den IP-Adressen befindlichen Personen noch Strafanzeigen stellen mussten, wurde Ende 2008 ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in das Urhebergesetz aufgenommen. Hierdurch hat sich nach Angaben des Bundesverband Musikindustrie die Anzahl der Abmahnungen nochmals deutlich erhöht und soll im Jahr 2009 – geschätzt &#8211; im unteren sechsstelligen Bereich gelegen haben.</p>
<p>Dieses konsequente Vorgehen scheint seine Wirkung zu zeigen. Seit 2003 sind die Zahlen illegaler Downloads im Trend rückläufig und haben 2009 vorläufig ihren niedrigsten Stand erreicht. Aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2010 liegen derzeit noch nicht vor.</p>
<p>Wenngleich sich dieses Vorgehen offensichtlich als wirksames Mittel erweist, sucht die Wirtschaft nach alternativen Vorgehensweisen, da der Versand von Abmahnung und die damit einhergehenden hohen Rechtsverfolgungskosten nicht einmal bei den legalen Käufern auf Akzeptanz stößt und die Gefahr besteht, dass dieses Vorgehen zu einem nicht unerheblichen Imageschaden der Unternehmen und Künstler führt. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Den Unternehmen, insbesondere in der Musikindustrie, wird zum Vorwurf gemacht, es verpasst zu haben eigene Onlineportale anzubieten, auf denen Musik zu angemessenen Preises legal heruntergeladen werden kann. Stattdessen habe man diesen Markt vor allem Apple mit seiner Plattform iTunes überlassen. Darüber hinaus mangelt es den Abmahnungen regelmäßig an Transparenz, wodurch der Eindruck entsteht, dass einzig und allein die beauftragten Rechtsanwaltskanzleien profitieren. Von diesen werden regelmäßig Rechtsverfolgungskosten zu Streitwerten von 10.000,00 EUR und mehr abgerechnet, obwohl mit den jeweiligen Unternehmen besondere Honorarvereinbarungen bestehen. Der Offenlegung solcher Vereinbarungen und damit einhergehend der Bekanntgabe der tatsächlich pro Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren hat man sich in der Vergangenheit meist erfolgreich entzogen.</p>
<p>Aktuell wird ein seit 2010 in Frankreich praktiziertes Modell diskutiert, nach dem die Betroffenen bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen zunächst lediglich per E-Mail einen Warnhinweis, also quasi eine „gelbe Karte“ erhalten sollen, um so auf ihr rechtwidriges Verhalten sowie die drohenden Konsequenzen bei zukünftigen Wiederholungen hingewiesen zu werden. Die Industrie verspricht sich allein durch die erste Warnung bereits eine Erfolgsquote von gut zwei Drittel. In Frankreich erhalten Wiederholungstäter eine zweite Warnung per Post und müssen sich bei einem erneuten Verstoß schließlich vor Gericht verantworten. Die Strafen reichen hier von Geldstrafe bis zur Stilllegung des Internetanschlusses.</p>
<p>In Deutschland erwarten die Unternehmen, dass sich die Internet-Service-Provider an der Umsetzung eines solchen alternativen Modells beteiligen. Die Unternehmen wollen weiterhin die Ermittlung der Verstöße und der IP-Adressen übernehmen, letztere an die jeweiligen Internet-Service-Provider übermitteln, die dann ihre zu diesem Zeitpunkt noch anonymen Kunden identifizieren und per E-Mail warnen sollen. Hiergegen wehren sich jedoch die Internet-Service-Provider, da dies einen erheblichen technischen Aufwand sowie massive Kostenbelastungen bedeuten würde.</p>
<p>Erstaunlich ist, dass diese aktuell diskutierte Alternative auch sonst eher kritisch betrachtet wird, obwohl sie die bisherige Praxis kostenpflichtiger Abmahnungen erheblich eindämmen würde. Gegner kritisieren an diesem Modell, dass es, ähnlich wie bei den Abmahnungen, dazu kommen könnte, dass Unschuldige eine solche Warnung erhalten könnten und bezeichnen dies als Willkür. Eigene Alternativvorschläge, wie man einerseits geistiges Eigentum vor illegaler Verbreitung und Vervielfältigung schützen kann und andererseits das intransparente kostenpflichtige Abmahnwesen eindämmt, liefern die Kritiker hingegen nicht.</p>
<p>Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9egelbe-karte%e2%80%9c-fur-raubkopierer' addthis:title='„Gelbe Karte“ für Raubkopierer? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/das-ende-der-storerhaftung-in-filesharing-fallen</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 08:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2-6 S 19/09]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[urheberrechtliches geschütztes Werk]]></category>
		<category><![CDATA[verschlüsseltes WLAN]]></category>
		<category><![CDATA[wlan]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S 19/09) vom 18. August 2010 hat das Gericht festgestellt, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das bereitgestellte WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer des WLAN Anschlusses über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden.   Zuletzt hatte die Rechtsprechung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/das-ende-der-storerhaftung-in-filesharing-fallen' addthis:title='Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S 19/09) vom 18. August 2010 hat das Gericht festgestellt, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das bereitgestellte WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer des WLAN Anschlusses über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden.</p>
<p> </p>
<p>Zuletzt hatte die Rechtsprechung oftmals entschieden, dass ein Betreiber eines WLAN Anschlusses für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regelungen über die Störerhaftung haften müsse.</p>
<p>Dem steht nun die vorliegende Entscheidung des Landgericht Frankfurt entgegen. Weder der Hotelbetreiber, noch seine Angestellten hatten urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers auf einem der Computer des Hotels zum Abruf durch die Nutzer über eine Internettauschbörse (Filesharing) bereitgestellt. Aus diesem Grunde habe weder der Hotelbetreiber noch seine Angestellten das Werk öffentlich zugänglich gemacht und auch keine derartige Urheberrechtsverletzung unterstützt.</p>
<p>Auch komme nach Ansicht des Gericht eine Inanspruchnahme des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht in Betracht. Das von ihm eingerichtete WLAN sei verschlüsselt gewesen, so dass Unbefugte keinen Zugang zum Internet über dessen Anschluss hatten. Darüber hinaus habe er seine Hotelgäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Das Landgericht Frankfurt stellte fest, dass eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht des Hotelbetreibers vor einer ersten Rechtsverletzung nicht bestehe.</p>
<p>Aus diesem Grunde sei die ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung unbegründet und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff sei auch schuldhaft erfolgt, weil der abmahnende Rechteinhaber die Abmahnung ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage aussprach, so dass dem Hotelbetreiber die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen seien.</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil des Landgericht Frankfurt hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Jedoch ist es dahingehend positiv zu bewerten, dass Anschlussinhabern oder sonstige Access-Provider nicht schutzlos jede Urheberrechtsverletzung verantworten müssen, wenn sie ihren Prüfungs- und Belehrungspflichten nachgekommen sind.</p>
<p>Nach diesem Urteil ist insbesondere Hotel-, Restaurant-, Cafe- und sonstigen Anbietern eines für Gäste zugänglichen WLAN Anschlusses zu raten, diese unbedingt zu belehren. Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze in der Urteilsdatenbank von WK LEGAL unter www.wklegal.de bereitgestellt werden.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht, insbesondere den Bereich der Neuen Medien und das Vertragsrecht spezialisierte Kanzlei und steht Betreibern von WLAN Anschlüssen, insbesondere Hotels, Restaurants und Cafes gerne bei der Ausformulierung von entsprechenden Belehrungen zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.</p>
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		<title>„Tatort“ OLG München</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARD]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 29 U 2749/10]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 21 O 11590/09]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht München]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Tatort]]></category>
		<category><![CDATA[Vorspann]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserem Bericht vom 29. März 2010 hatten wir über das Urteil des Landgericht (LG) München I berichtet, durch welches einer Grafikerin das Recht zustehen sollte, zukünftig im Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt zu werden. Darüber hinaus hatte das LG München I der Klägerin einen Auskunftsanspruch über den Nutzungsumfang zugesprochen, um mögliche Nachvergütungsansprüche [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9etatort%e2%80%9c-olg-munchen' addthis:title='„Tatort“ OLG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Bericht vom <a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/tatort%E2%80%9Evorspann-krimiserie-tatort%E2%80%9C-grafikerin-hat-anspruch-auf-namensnennung" target="_blank">29. März 2010</a> hatten wir über das Urteil des Landgericht (LG) München I berichtet, durch welches einer Grafikerin das Recht zustehen sollte, zukünftig im Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt zu werden. Darüber hinaus hatte das LG München I der Klägerin einen Auskunftsanspruch über den Nutzungsumfang zugesprochen, um mögliche Nachvergütungsansprüche geltend machen zu können.</p>
<p>Mit Urteil vom gestrigen 10. Februar 2011 (Az. 29 U 2749/10) hob das Oberlandesgericht (OLG) München die Entscheidung der LG München I auf und entscheid zu Ungunsten der Klägerin, dass diese weder einen Anspruch auf Nennung als Urheberin im Vorspann noch einen Anspruch auf Nachvergütung habe.</p>
<p>Die Klägerin, seines Zeichens Grafikerin und Trickfilmerin hatte im Wege einer Stufenklage den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und Bayerischen Rundfunk (BR) darauf verklagt, die Nennung eines anderen Urhebers zu unterlassen, selbst als Urheberin im Vorspann genannt zu werden, Auskunft über den Umfang der Nutzung „ihres“ Werkes zu erteilen und eine Nachvergütung zu erhalten. Nach der Behauptung der Klägerin sei sie Alleinurheberin des dem streitgegenständlichen Vorspann zugrundeliegenden Storyboards, in dem eine Augenpartie, ein Fadenkreuz und weglaufende Beine zu sehen sind, sowie Miturheberin der konkreten filmischen Umsetzung.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin bestünde ein unangemessenes Missverhältnis zwischen der ihr seinerzeit gezahlten Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR und den Vorteilen, die den Beklagten aus der mehr als 40 jährigen Nutzung erwachsen seien.</p>
<p>Nachdem das LG München I der Kläger in allen Klagepunkten Recht gab, hob das OLG München diese Entscheidung nunmehr im Wesentlichen auf. Bestätigt wurde das Urteil des LG München I lediglich in dem Punkt, in dem die Klägerin verlangt, dass die Nennung eines Mitarbeiters des Bayerischen Rundfunks als Urheber des Vorspanns zu Unrecht erfolge und die Klägerin in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletze.</p>
<p>Hieraus folgt jedoch kein Anspruch der Klägerin, nunmehr ebenfalls im Vorspann als Urheberin genannt zu werden. Nach Ansicht des OLG München liege zwar kein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf Nennung vor, die Beklagten müssten jedoch nach so vielen Jahren, in denen die Klägerin den Vorspann ungerügt gelassen habe, nicht mehr mit dem Benennungsanspruch rechnen. Darüber hinaus könnten die Beklagten der Klägerin eine Branchenübung entgegenhalten, nach der aufgrund der Vielzahl von Beteiligten an einem Filmprojekt nahezu unmöglich sei, jeden namentlich zu benennen. Es sei sowohl im Interesse der Beteiligten als auch der Zuschauer, dass lediglich die maßgeblich Beteiligten im Vor- und/oder Abspann genannt werden.</p>
<p>Nach Ansicht des OLG München stelle der Vorspann innerhalb des jeweiligen filmischen Gesamtwerkes jedoch keinen wesentlichen Beitrag sondern lediglich eine kennzeichnende Funktion dar. Die Bekanntheit erfahre der Vorspann ausschließlich aufgrund der regelmäßigen Ausstrahlung der Krimiserie seit mehr als 40 Jahren und der hohen Akzeptanz der dem Vorspann folgenden Krimiserie unter den Zuschauern. Dass die Zuschauer sich die Krimiserie „Tatort“ nur wegen des Vorspanns ansehen würden, sei hingegen unwahrscheinlich.</p>
<p>Aufgrund der lediglich kennzeichenenden Funktion des Vorspanns und der sich daraus ergebenden untergeordneten Rolle, finde vorliegend § 32 a UrhG keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe einen Anspruch auf Nachvergütung nur dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Nutzung eines Werkes und dessen Vergütung vorliege und das Werk des Urhebers eine nicht nur untergeordnete Rolle spiele.</p>
<p>Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9etatort%e2%80%9c-olg-munchen' addthis:title='„Tatort“ OLG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen vor</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-zulassigkeit-des-vertriebs-gebrauchter-softwarelizenzen-vor</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 12:47:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Compterprogramm]]></category>
		<category><![CDATA[gebrauchte softwarelizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz von Computerprogrammen]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 2009/24]]></category>
		<category><![CDATA[software]]></category>
		<category><![CDATA[Softwarelizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[usedsoft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69c Nr. 1 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69d Abs. 1 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, ausweislich einer eigenen Pressemitteilung Nr. 21/2011, dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-zulassigkeit-des-vertriebs-gebrauchter-softwarelizenzen-vor' addthis:title='Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen vor ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, ausweislich einer eigenen Pressemitteilung Nr. 21/2011, dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.</p>
<p>Die Beklagte handelt mit &#8220;gebrauchten&#8221; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8220;bereits benutzte&#8221; Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme &#8211; so der BGH &#8211; in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms &#8211; solange nichts anderes vereinbart ist &#8211; nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &#8220;gebrauchte&#8221; Softwarelizenz erworben hat, als &#8220;rechtmäßiger Erwerber&#8221; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</p>
<p>Beschluss vom 3. Februar 2011 &#8211; I ZR 129/08 &#8211; UsedSoft</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-zulassigkeit-des-vertriebs-gebrauchter-softwarelizenzen-vor' addthis:title='Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen vor ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Keine Prüfpflicht für Bildagenturen vor der Bildweitergabe</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:43:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[VI ZR 30/09]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 34/09]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) entschieden, dass die quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch einen Betreiber eines Bildarchivs grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Inhaber der Bildagentur prüfen müsse, ob die Presseveröffentlichung, für welche ein Foto verwendet werden soll, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-keine-prufpflicht-fur-bildagenturen-vor-der-bildweitergabe' addthis:title='BGH: Keine Prüfpflicht für Bildagenturen vor der Bildweitergabe ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) entschieden, dass die quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch einen Betreiber eines Bildarchivs grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Inhaber der Bildagentur prüfen müsse, ob die Presseveröffentlichung, für welche ein Foto verwendet werden soll, rechtmäßig sei.</p>
<p>Nach Ansicht der Bundesrichter trage die Verantwortung für die Presseveröffentlichung alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zu prüfen habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG) unterliege. Nach ständiger Rechtsprechung gewährleiste die Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbes. die Beschaffung von Informationen gehört.</p>
<p>Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch bei der Auslegung des Begriffs &#8220;Verbreiten&#8221; von Bildnissen gemäß § 22 KunstUrhG zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde dürfe die quasi presseinterne Weitergabe von Fotos nicht grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob der Inhaber der Bildagentur geprüft habe, dass die Verwendung des jeweiligen Bildes nur in zulässigen Presseveröffentlichungen stattfinde.</p>
<p>Dies betreffe ebenso die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos unter Beachtung der §§ 22, 23 KunstUrhG. Der betroffene Abgebildete habe dadurch keinen fühlbaren Nachteil, weil durch die presseinterne Weitergabe sein Persönlichkeitsrecht nur geringfügig beeinträchtigt sein könnte.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-keine-prufpflicht-fur-bildagenturen-vor-der-bildweitergabe' addthis:title='BGH: Keine Prüfpflicht für Bildagenturen vor der Bildweitergabe ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Speicherung von IP-Adressen: Inspiration aus der Schweiz</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Sep 2010 07:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schweizer Bundesgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor Kurzem berichteten wir darüber, dass die Speicherung von IP-Adressen für einen Zeitraum von 7 Tagen von deutschen Gerichten als zulässig anerkannt wurde. IP-Adressen werden in Fällen von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch spezialisierte Unternehmen für die Musikindustrie festgestellt und in einem Auskunftsverfahren einem Anschlussinhaber zugeordnet. Über die damit erhaltenen Daten werden dann durch verschiedene [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/speicherung-von-ip-adressen-inspiration-aus-der-schweiz' addthis:title='Speicherung von IP-Adressen: Inspiration aus der Schweiz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor Kurzem berichteten wir darüber, dass die Speicherung von IP-Adressen für einen Zeitraum von 7 Tagen von deutschen Gerichten als zulässig anerkannt wurde.</p>
<p>IP-Adressen werden in Fällen von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch spezialisierte Unternehmen für die Musikindustrie festgestellt und in einem Auskunftsverfahren einem Anschlussinhaber zugeordnet. Über die damit erhaltenen Daten werden dann durch verschiedene Anwaltskanzleien Abmahnungen ausgesprochen, die teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen wegen Anwaltsgebühren und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangen.</p>
<p>Nun hat das Schweizer Bundesgericht auf Betreiben des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten entschieden, dass dieses Verhalten einen Eingriff in die Privatsphäre der Internetnutzer darstelle und auch nicht durch höherrangige Interessen der Urheber zu rechtfertigen sei. Durch dieses Urteil ist zu erwarten, dass es Rechteinhabern  zukünftig erschwert wird, ihre Rechte durchzusetzen und dem Geschäftsmodell der sog. Massenabmahnung aufgrund angeblicher Urheberrechtsverletzungen damit entgegengewirkt wird.</p>
<p>IP-Daten gelten auch in Deutschland als personenbezogene Daten, die aber aufgrund der aktuellen gesetzlichen Lage und aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, nicht mit derselben Begründung vorenthalten werden dürfen. Gleichwohl ist jedoch anzumerken, dass der Grundgedanke zum Schutz persönlicher Daten in Deutschland und der Schweiz in Form des grundrechtsverpflichtenden Verfassungsstaates identisch ist.</p>
<p>Es bleibt daher abzuwarten, ob das Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts eine Inspiration für deutsche Gerichte sein könnte, das Thema des Schutzes der personenbezogenen Daten nochmals in einem Urteil aufzugreifen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/speicherung-von-ip-adressen-inspiration-aus-der-schweiz' addthis:title='Speicherung von IP-Adressen: Inspiration aus der Schweiz ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Urheberrechtsverletzung als Massenphänomen</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 14:46:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer repräsentativen Umfrage des Hightech-Verbands  BITKOM ist jeder sechste Internetnutzer an kommerziellen Musikangeboten im Internet interessiert und ca. 18 Prozent der Internetnutzer seien auch bereit für Musikdownloads aus dem Internet Geld zu bezahlen. Die BITKOM führt hierzu weiter aus: Im vergangenen Jahr haben sich die Deutschen Songs und Musikalben im Wert von 112 Millionen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/urheberrechtsverletzung-als-massenphanomen' addthis:title='Urheberrechtsverletzung als Massenphänomen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer repräsentativen Umfrage des <a href="http://www.bitkom.org/de/presse/8477_65033.aspx" target="_blank">Hightech-Verbands  BITKOM</a> ist jeder sechste Internetnutzer an kommerziellen Musikangeboten im Internet interessiert und ca. 18 Prozent der Internetnutzer seien auch bereit für Musikdownloads aus dem Internet Geld zu bezahlen.</p>
<p>Die BITKOM führt hierzu weiter aus:</p>
<blockquote><p>Im vergangenen Jahr haben sich die Deutschen Songs und Musikalben im Wert von 112 Millionen Euro auf ihre PCs geladen – 40 Prozent mehr als noch 2008. Das ist der größte Zuwachs seit Jahren, geht aus einer Erhebung des Instituts GfK für den BITKOM hervor. Für 2010 rechnet BITKOM mit einem zweistelligen Plus. Die Stückzahlen steigen ebenfalls: 51 Millionen Mal haben die Deutschen 2009 einen Song oder ein Album online gekauft und heruntergeladen. Zusätzlich geben die Deutschen 34 Millionen Euro für Musik-Downloads auf Handys aus, so die Statistik von BITKOM und GfK für 2009. Davon entfallen 27 Millionen Euro auf Klingeltöne und 7 Millionen Euro auf Songs in Originallänge.</p>
<p>Nach wie vor sieht die Branche Piraterie als Problem: 25 Prozent der Deutschen finden Raubkopien von Musik, Filmen oder Software akzeptabel, ergab die Umfrage von BITKOM und Aris. Demgegenüber sagen 66 Prozent, illegale Kopien seien kein Kavaliersdelikt. 63 Prozent finden, dass Raubkopierer strafrechtlich verfolgt werden sollten. Die Mehrheit der Deutschen habe zwar ein Bewusstsein für geistiges Eigentum, so BITKOM. Dass sich jeder Vierte für Raubkopien ausspricht, zeige aber, dass es keinen echten gesellschaftlichen Konsens zum Schutz von Urheberrechten gibt. Neben der Strafverfolgung seien preislich attraktive und sichere Bezahl-Angebote ein wichtiger Beitrag gegen Piraterie. Ende 2009 kostete der Download eines Einzelsongs 1,06 Euro. Die Preise sinken seit Jahren.</p></blockquote>
<p>Interessant an dieser Studie ist insbesondere, dass ca. 25% der Befragten angaben, dass sie sich <strong>für</strong> Raubkopien aussprechen würden. Diese Einschätzung zeigt, wie wenig Bezug oftmals zu immateriellen Schutzrechten besteht und dass es sich bei urheberrechtlichen Themen oftmals um Fragestellungen handelt, die juristische Spezialmaterie darstellen und für den Nichtjuristen nicht zugänglich ist.</p>
<p>Doch wie steht das Gesetz zu sog. &#8220;illegalen Musikdownloads&#8221;?</p>
<p>Zunächst wird dabei zwischen einem Download (Erstellung von Vervielfältigungsstücken) und einem Upload (Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen) unterschieden. Während die Verbreitung und das Öffentliche Zugänglichmachen regelmäßig Gegenstand einer Vielzahl von sog. Massenabmahnungen ist, werden Vervielfältigungshandlungen nur selten zum Gegenstand von Massenabmahnungen.</p>
<p>Bei einem Musikdownload handelt es sich um eine Vervielfältigungshandlung, denn das Werk bleibt auf dem ursprünglichen Computer bestehen und es wird hiervon eine Kopie auf einem zweiten Rechner erstellt. Dies kann mittels &#8220;normalem&#8221; Download von einer Internetseite oder aber auch per Filesharing erfolgen.</p>
<p>In den §§15 Abs.1, 16 UrhG wird geregelt, dass das Vervielfältigungsrecht ausschließlich dem Urheber zusteht. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.</p>
<p>Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen aus diesen Handlungen steht dem Urheber gegen den &#8220;Vervielfältiger&#8221; dann ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus § 97 UrhG in Form einer Abmahnung zu, weil der Vervielfältiger das Urheberrecht des Urhebers  widerrechtlich verletzt hat. Darüber hinaus steht dem Urheber ein Anspruch aus § 98 UrhG auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung zu.</p>
<p>Doch dürften diese Regelungen nicht die Grundlage für die Ansicht derjenigen 25% sein, welche sich für Raubkopien ausgesprochen haben. Die Grundlage dieser Meinung dürfte sich in § 53 UrhG wiederfinden, welche sich mit sog. Privatkopien auseinandersetzt und bestimmt, dass einzelne Vervielfältigungen zulässig sind, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erstellt, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige und öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, wann eine Datei, die über das Internet angeboten wird, objektiv &#8211; also allgemein erkennbar &#8211; rechtswidrig hergestellt wurde, weitgehend ungeklärt ist. Hierdurch begründet sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Aber in jedem Fall sollte es vermieden werden, diese Dateien zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, da dies auch für den Fall der Privatkopie gemäß § 53 Abs.6 UrhG untersagt ist.</p>
<p>Auch wenn die private Meinung von nahezu 25% der Befragten aus der BITKOM-Studie illegale Musikdownloads eher als &#8220;Kavaliersdelikt&#8221; ansehen oder ein solches Verhalten sogar ggf. als rechtmäßig einstufen würden oder gerne als rechtmäßig einstufen lassen würden, steht dem der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelungen entgegen, wenn es sich nicht um eine Privatkopie handelt, die offensichtlich auf einer rechtmäßigen Vorlage basiert.</p>
<p>Gleichwohl begründet sich hierdurch nicht die Möglichkeit sog. Massenabmahnungen mit erheblichen Kostennoten für die anwaltliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu versehen oder von dem Verletzer eine Unterlassungserklärung abzufordern, welche die Rechte der Betroffenen oftmals unberechtigt erheblich und übermäßig beeinträchtigen.</p>
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		<item>
		<title>Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig</title>
		<link>http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Aug 2010 09:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Löschung von IP-Adresse]]></category>
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		<category><![CDATA[U 105/07]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil  (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08) über die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen für mindestens 6 Monate entschieden und den  dem Gesetzgeber aufgegeben, notwendige Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, um die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform auszugestalten. Für  Betroffene sog. Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken stellte sich in der Folgezeit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig' addthis:title='Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil  (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08) über die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen für mindestens 6 Monate entschieden und den  dem Gesetzgeber aufgegeben, notwendige Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, um die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform auszugestalten.</p>
<p>Für  Betroffene sog. Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken stellte sich in der Folgezeit die Frage, ob die Erlangung ihrer IP-Daten, welche die abmahnenden Kanzleien überhaupt in die Lage versetzen, eine Abmahnung auszusprechen, rechtmäßig erlangt wurden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Anlass dafür, dass die IP-Daten bei sog. Internetflatrates überhaupt protokolliert und gespeichert werden.</p>
<p>Hieraus ergab sich die Überlegung, dass die Telefonanbieter keine IP-Daten mehr speichern dürfen sollten und somit den abmahnenden Kanzleien somit überhaupt keine Möglichkeit mehr gegeben sei, über einen Auskunftsanspruch an die Adressdaten zu gelangen. Mit einer solchen Überlegung wäre dem Geschäft der Massenabmahnung aufgrund von Verstößen in sog. Internettauschbörsen unmittelbar die Grundlage entzogen worden.</p>
<p>Das OLG Frankfurt a.M. hat sich nun dieser Fragestellung in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.06.2010 &#8211; AZ: U 105/07) angenommen und entschieden, dass ein Provider, hier namentlich der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten für einen Zeitraum von 7 Tagen speichern dürfe, unabhängig davon, ob es sich um eine Flatrate handle oder nicht.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Rechtsgrund IP Adressen unmittelbar nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit solcher Datenspeicherungen durch Access-Provider niemals in Zweifel gezogen. Außerdem sei es nach derzeitigem technischem Stand quasi unmöglich, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen, ohne eine Abrechnung mit dem Kunden untragbar zu erschweren. Vielmehr seien die IP Adressen Daten im Sinne des TKG, die für die Berechnung des Entgelts erforderlich seien. Auch sei es dem Access Provider ohne Speicherung der IP Daten unmöglich, einen wesentlichen Teil von Störungen und Fehlern zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/wirtschaftsrecht/telekommunikationsrecht/speicherung-von-ip-adressen-fur-7-tage-zulassig' addthis:title='Speicherung von IP Adressen für 7 Tage zulässig ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung wegen &#8220;Alors on Danse&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 10:07:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verpflichtungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell wird durch die Rechtsanwaltskanzlei Rasch ein weiteres Musikstück Gegenstand von sog. Filesharing-Abmahnungen. Im Auftrag von Universal Music GmbH versenden Rasch und Kollegen Rechtsanwälte Abmahnungen wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung des Musikwerks &#8220;Alors on Danse&#8221; von Stromae. Gegenüber den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Zahlung eines Schadensersatzes geltend [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/abmahnung-wegen-alors-on-danse' addthis:title='Abmahnung wegen &#8220;Alors on Danse&#8221; ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell wird durch die Rechtsanwaltskanzlei Rasch ein weiteres Musikstück Gegenstand von sog. Filesharing-Abmahnungen. Im Auftrag von Universal Music GmbH versenden Rasch und Kollegen Rechtsanwälte Abmahnungen wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung des Musikwerks &#8220;Alors on Danse&#8221; von Stromae.</p>
<p>Gegenüber den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Zahlung eines Schadensersatzes geltend gemacht. Die geforderte Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung muss innerhalb einer nur sehr kurzen Frist abgegeben werden.</p>
<p>Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts erheblicher Streitwerte, die bei kompletten Musikalben nach den Angaben in den vorgelegten Abmahnungen bis zu EUR 100.000 betragen können, ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen. Eine interessengerechte Lösung auf außergerichtlichem Wege ist daher zu empfehlen und kann darüber hinaus überhöhte Ersatzforderungen vermeiden.</p>
<p>Besonders ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Fällen die beigefügte Unterlassungserklärung <strong>keinesfalls</strong> unterzeichnet werden sollte. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat eine Bindungswirkung von 30 Jahren, so dass man die eingehende Verpflichtung stets sehr gut überprüfen lassen und auf ein Minimum beschränken sollte. Mit der Abgabe der vorgelegten Unterlassungsverpflichtungserklärung erkennt man die vorgeworfene Rechtsverletzung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche an. Nur durch eine modifizierte Unterlassungserklärung lässt sich in diesen und ähnlichen Fällen das Haftungsrisiko verringern.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/abmahnung-wegen-alors-on-danse' addthis:title='Abmahnung wegen &#8220;Alors on Danse&#8221; ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 06:32:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[§97a Abs.2 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung. Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint. In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu unserer Reihe &#8220;Frage der Woche&#8221; erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.</p>
<p>Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.</p>
<p>In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft (WG) eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.</p>
<p>Der Anschlussinhaber ist gemäß des <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/35-bgh-wlan-haftung" target="_blank">BGH Urteils (I ZR 121/08)</a> als Störer unabhängig dessen, ob er auch Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist dem  Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine &#8211; wenn auch modifizierte &#8211; Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG möglich ist, hat sich vor Kurzem das <a href="http://www.wklegal.de/informationen/urteilsdatenbank/17-abmahnung-filesharing/36-lg-koeln-zum-filesharing-unzulaessiges-bestreiten-mit-nichtwissen-und-s-97a-abs-2-urhg" target="_blank">LG Köln (AZ: 28 O 596/09) </a>in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.</p>
<blockquote><p>Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird, handelt es sich um eine – offensichtlich – komplexe Materie.</p></blockquote>
<p>Würde man damit dem LG Köln folgen, würde die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.</p>
<p>Haben auch Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema, die von allgemeinem Interesse sein könnte? Schreiben Sie uns Ihre Frage für unsere Serie &#8220;<a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">Frage der Woche</a>&#8220;.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-filesharing-abmahnung-in-einer-wg' addthis:title='Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 09:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§97a Abs.2]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken. In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir unsere Aktion &#8220;Frage der Woche&#8221; gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken.</p>
<p>In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; und Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG, mit anderen Worten: &#8220;Wann erhält man die Privilegierung, dass die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- gedeckelt sind&#8221;?</p>
<p>Die Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p><strong>1. Erstmalige Abmahnung</strong><br />
Eine erstmalige Abmahnung liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bisher keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlungen im Verhältnis zu dem abmahnenden Rechteinhaber begangen hat.</p>
<p>Es kommt also auf das Verhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten an. Sofern das Verhältnis zwischen Abgemahntem und Rechteinhaber erstmalig betroffen ist, handelt es sich um eine erstmalige Verletzungshandlung. Unschädlich ist auch eine bereits vorher erhaltene Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber. Auch in diesem Fall kann noch von einer erstmaligen Abmahnung ausgegangen werden.</p>
<p><strong>2. Einfach gelagerter Fall<br />
</strong>Um einen einfach gelagerten Fall handelt es sich, wenn  der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung, auch für einen geschulten Nichtjuristen, quasi auf der Hand liegt.</p>
<p><strong>3. Unerhebliche Rechtsverletzung<br />
</strong>Eine unerhebliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers beschränken und den Rechten des Rechteinhabers mit der bloßen Unterlassung entsprochen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der bloße Hinweis auf ein Handeln im privaten Bereich nicht ausreichend ist, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist.</p>
<p>Doch wann handelt es sich nach Art und Ausmaß der Rechtsverletzung um nur einen geringfügigen Eingriff? Relevant hierbei soll zunächst ausschließlich die aktuelle Einschätzung in der Rechtsprechung sein, denn sowohl die Anwälte der Rechteinhaber als auch die Anwälte der Betroffenen finden eine Vielzahl an Argumenten, warum (k)ein geringfügiger Eingriff vorliegen soll.</p>
<p>Einigkeit scheint in der Rechtsprechung dann zu bestehen, wenn lediglich ein einzelnes Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. In diesem Fall liegt nach den regelmäßigen gerichtlichen Entscheidungen nur ein geringfügiger Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers vor.</p>
<p>Nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 21.04.2010, AZ: 28 I 596/09) handelt es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Eingriff, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Dagegen sieht das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 1. Februar 2010, AZ: 20 C 2353/09-75) die Voraussetzungen an einen geringfügigen Eingriff auch dann als erfüllt an, wenn ein ganzes Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht wurde und kehrt damit von seiner bisherigen, der Ansicht des LG Köln entsprechenden Ansicht, ab (Amtsgericht Frankfurt  AZ  31 C 1514/09 &#8211; 10 vom 24.11.2009   sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt  vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 ).</p>
<p>In gleicher Weise uneinig sind die Gerichte bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 97 a Abs.2 UrhG auf das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken. Nach der Ansicht der Kölner Gerichte liegt kein nur geringfügiger Eingriff in die Rechte des Abmahnenden vor. Hingegen zeigen Tendenzen, dass die Gerichte geneigt sind § 97 a Abs.2 UrhG auch auf Filmwerke anzuwenden (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09).</p>
<p><strong>4. Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs<br />
</strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2004,860 &#8211; Internetversteigerung) sind an die Voraussetzungen des Handelns außerhalb des geschäftlichen Verkehrs keine hohen Anforderungen zu stellen. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, wenn ein Handeln im reinen Privatbereich vorliegt.</p>
<p>Hingegen gehört zum Handeln im geschäftlichen Verkehr jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein private, amtliche oder geschäftsinterne Angelegenheiten betrifft, wobei es nicht auf einen Erwerbszweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.</p>
<p>Wir hoffen, dass Ihre Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG beantwortet sind und freuen uns auf Ihre Kommentare.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie uns einfach Ihre Frage als <a href="http://www.wklegal.de/service/frage-der-woche" target="_blank">&#8220;Frage der Woche&#8221;</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/frage-der-woche-die-voraussetzungen-des-%c2%a797a-abs-2-urhg' addthis:title='Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil</link>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde <a href="http://www.heise.de/ct/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">freudig darüber berichtet</a>, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (<a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein Blog</a> / <a href="http://www.palawa.de/?p=784" target="_blank">PaLAWa</a>), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.</p>
<p>Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.</p></blockquote>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof &#8211; so wie es die meisten gerne verstehen möchten &#8211; tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung &#8211; vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation &#8211; ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.</p>
<p>Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.</p>
<p>Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.</p>
<p>Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<ol>
<li>erstmalige Abmahnung in</li>
<li>einfach gelagerten Fällen mit einer nur</li>
<li>unerheblichen Rechtsverletzung</li>
<li>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</li>
</ol>
<p>Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.</p>
<p>Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.</p>
<p>Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.</p>
<p>In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?</p>
<p>Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.</p>
<p>Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/die-konsequenzen-fur-filesharing-abmahnungen-aus-dem-bgh-urteil' addthis:title='Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In dem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des für Urheberrechtsverletzungen I. Senats  des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.Mai 2010, AZ: I ZR 121/08) können Privatpersonen, gemäß der Pressemeldung des BGH, auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; in einer Tauschbörse (Filesharing-Netzwerke) auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber war in der in Rede stehenden Zeit jedoch im Urlaub.</p>
<p>Das Landgericht hat den Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Als privatem Anschlussinhaber obliege ihm insoweit die Pflicht durch angemessene Sicherungsmaßnahme vor der Gefahr geschützt zu werden, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass es einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann die Netzwerksicherheit fortlaufend zu überprüfen und unter wiederkehrendem Einsatz finanzieller Mittel auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Prüfpflicht beziehe sich deshalb auf den Zeitpunkt der Installation des Routers.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH habe der beklagte Anschlussinhaber diese Pflicht insoweit verletzt, dass er die Standardsicherungseinstellungen des Routers beibehalten habe bei der Installation und kein ausreichend langes und sicheres Passwort als Ersatz der Werkseinstellungen verwendet hat.</p>
<p>Aus diesem Grunde hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, die sich insofern auf maximal 100 Euro gemäß §97a Abs. 2 UrhG beschränken müssen, was jedoch in dem vorliegenden Fall noch nicht anwendbar war.</p>
<p>Die Haftung des Anschlussinhabers bestehe auch schon bei der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung, wobei in einem solchen Fall der Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch schloss der Bundesgerichtshof eine Täterschaft oder Gehilfe an der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung aus, weil der Anschlussinhaber den betroffenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe bzw. der Anschlussinhaber keinen Vorsatz gehabt habe.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan' addthis:title='BGH: Kein Schadensersatzanspruch bei nicht ausreichend gesichertem WLAN ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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