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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Marken- &amp; Geschmacksmusterrecht</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Ravensburger vs. Apple</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 07:35:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie gestern sueddeutsche.de berichtet hat, scheint Apple nun erneut in eine markenrechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu sein. Die Ravensburger AG ist Inhaberin der Wortmarke „Memory“ und macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Apple nun gerichtlich geltend, mit welcher sie es Apple verbieten lassen möchten, für das iPhone oder das iPad bei iTunes angebotene Spiele it dem Begriff „Memory“ [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ravensburger-vs-apple' addthis:title='Ravensburger vs. Apple ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/abmahnung-gegen-itunes-warum-ravensburger-und-apple-ueber-memory-streiten-1.1190331" target="_blank">sueddeutsche.de</a> berichtet hat, scheint Apple nun erneut in eine markenrechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu sein.</p>
<p>Die Ravensburger AG ist Inhaberin der Wortmarke „Memory“ und macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Apple nun gerichtlich geltend, mit welcher sie es Apple verbieten lassen möchten, für das iPhone oder das iPad bei iTunes angebotene Spiele it dem Begriff „Memory“ zu bewerben, nachdem Apple auf eine Abmahnung nicht reagiert haben soll.</p>
<p>Apple soll vor Gericht vorgetragen haben, dass sie „vielleicht nicht auf die legitimen Vorwürfe gleich richtig reagieren konnten“. Weil sich iTunes nach dem Start in kürzester Zeit zu einem riesen Erfolg entwickelt habe, sei „nicht alles gut gelaufen“.</p>
<p>Ein solcher Vortrag ist jedoch, betrachtet man die sonstigen Aktivitäten von Apple, wenn es um die Verhinderung der Verletzung eigener Markenrechte in iTunes geht, eher belustigend. Dies wurde dann auch von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin direkt eingeräumt.<br /> Das Gericht setzte eine Urteilsverkündung für den 31. Januar 2012 an, da sich beide Seiten an einer einvernehmlichen Regelung interessiert gezeigt haben sollen.</p>
<p>Nach dem Bericht habe das Gericht jedoch bereits eine interessante Einschätzung des Falles gegeben. Nach der Ansicht des Gerichts soll es sich bei iTunes aufgrund der Zahlungsmodalitäten nicht um eine Verkaufsplattform handeln, sondern um einen Online-Shop. Aufgrund einer solchen Einschätzung wäre Apple dann verpflichtet wie ein Online-Händler bei iTunes zu verfahren und würde daher stärker in der Pflicht stehen, auf Markenrechtsverstöße zu reagieren.</p>
<p>Es bleibt daher abzuwarten, ob die Parteien zu einer einvernehmlichen Einigung gelangen, oder ob das Gericht seine bisherige Einschätzung in den Urteilsgründen ausführen wird.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ravensburger-vs-apple' addthis:title='Ravensburger vs. Apple ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:27:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 157/2011 hat Microsoft den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen. Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke &#8220;MICROSOFT&#8221;, unter der sie die Betriebssystem-Software &#8220;Windows&#8221; vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/microsoft-gewinnt-rechtsstreit-uber-windows-software-mit-echtheitszertifikaten' addthis:title='Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57791&amp;pos=0&amp;anz=157" target="_blank">Nr. 157/2011</a> hat Microsoft den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke &#8220;MICROSOFT&#8221;, unter der sie die Betriebssystem-Software &#8220;Windows&#8221; vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software &#8220;Windows 2000&#8243; sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.</p>
<p align="justify">Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23. Juli 2008, AZ: 6 O 439/07) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte und feststellte, dass sie Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müsse, legte die Beklagte hiergegen Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2009, AZ: 6 U 160/08) ein.</p>
<p align="justify">Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz<strong> </strong>entgegen. In § 24 Markengesetz heißt es:</p>
<blockquote>
<p align="justify"><strong>§ 24 Markengesetz &#8211; Erschöpfung</strong></p>
<p align="justify">(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p align="justify">(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</p>
</blockquote>
<p align="justify">
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof gab nun bekannt, dass die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung von Microsoft im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt seien. Microsoft könne sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher würde einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet worden sei. Der Verbraucher würde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat von Microsoft als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sei und sie für die Echtheit einstehe, was jedoch nicht der Fall sei.</p>
<p align="justify">
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/microsoft-gewinnt-rechtsstreit-uber-windows-software-mit-echtheitszertifikaten' addthis:title='Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 12:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Düsseldorf hat, so u. a. Pressemeldungen von heise.de heute, die Einstweilige Verfügung gegen Samsung vom 9. August 2011 bestätigt und den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland damit bis zur Hauptverhandlung untersagt. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag von Apple auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit welcher die Vermarktung des Samsung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-dusseldorf-bestatigt-verkaufsverbot-fur-samsung-galaxy-tab' addthis:title='LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Düsseldorf hat, so u. a. Pressemeldungen von <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Apple-setzt-sich-durch-Samsung-darf-Galaxy-Tab-nicht-verkaufen-1340031.html" target="_blank">heise.de</a> heute, die Einstweilige Verfügung gegen Samsung vom 9. August 2011 bestätigt und den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland damit bis zur Hauptverhandlung untersagt.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag von Apple auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit welcher die Vermarktung des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Europa untersagt werden sollte. Apple wirft dem südkoreanischen Konzern vor, das Design und die äußere Gestaltung des iPad 2 mit dem Galaxy Tab 10.1 im äußeren Design zu kopieren, wodurch eine Verletzung des Apple zustehenden Geschmacksmusterrechts eintrete. Bereits im Jahre 2004 hatte Apple Design-Elemente eines Tablets in Europa schützen lassen.</p>
<p>Mit Datum 9. August 2011 hatte das Landgericht Düsseldorf bereits die nachfolgende Einstweilige Verfügung erlassen:</p>
<blockquote><p><strong>Landgericht Düsseldorf</strong></p>
<p><strong>Beschluss</strong></p>
<p>…</p>
<p>Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29.07.2011 Folgendes angeordnet:</p>
<p>I.</p>
<p>Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union &#8211; jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande &#8211; Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen</p>
<p>1) [Grafik, s. Antrag <a href="http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1" target="_blank">hier</a>]</p>
<p>und / oder</p>
<p>2) [Grafik, s. Antrag <a href="http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1" target="_blank">hier</a>]]</p>
<p>zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.</p>
<p>II.<br />Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.</p>
<p>III.<br />Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen &#8211; mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 &#8211; sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.</p>
<p>IV.<br />Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der heute ergangenen Entscheidung wurde das Verkaufsverbot durch das Landgericht Düsseldorf zumindest für Deutschland bestätigt. Ein Verkauf in anderen europäischen Ländern bestätigte das Gericht hingegen nicht, was ein Indiz dafür sein dürfte, dass die Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf für diese Fragen verneint wurde. Bereits in der Vergangenheit bestanden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf, da Zweifel an der Gültigkeit einer Entscheidung eines Gerichtes eines Mitgliedsstaates, welche europaweit Gültigkeit entfache, bestanden. Die Zweifel sind damit zu begründen, dass Samsung in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält, sondern eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.</p>
<p>Durch die Zurückweisung des Widerspruchs von Samsung wird das Verkaufsverbot in Deutschland daher weiter bis zum Ende der Hauptverhandlung aufrecht erhalten. Dabei soll die vorsitzende Richterin nach einem Bericht von <a href="http://www.golem.de/1109/86347.html" target="_blank">golem.de</a> mitgeteilt haben, dass sie weiter von der Verletzung &#8220;Apple-eigenen Geschmacksmusterrechten ausgehe&#8221;, da es zwar bei der Gestaltung zwischen den Geräten zwei Unterschiede gebe, der Gesamteindruck jedoch übereinstimme.</p>
<p>Dies hat nun zur Folge, dass durch Samsung keine weiteren Geräte in Deutschland eingeführt und beworben werden dürfen. Soweit Geräte bereits von Zwischenhändlern erworben worden sind, können diese verkauft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-dusseldorf-bestatigt-verkaufsverbot-fur-samsung-galaxy-tab' addthis:title='LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung aktuell: Marke &#8220;Pirat&#8221; durch Taylor Wessing</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 08:40:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Taylor Wessing soll aktuell im Auftrag von Herrn Ronald Prinzlau vermeintliche Markenrechtsverletzungen an der Marke „Pirat“ bei Kleidungsstücken abmahnen. Risiken sollen  bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene nachteilige Unterlassungserklärung bestehen. Betroffenen wäre dann anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/abmahnung-aktuell-marke-pirat-durch-taylor-wessing' addthis:title='Abmahnung aktuell: Marke &#8220;Pirat&#8221; durch Taylor Wessing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Taylor Wessing soll aktuell im Auftrag von Herrn Ronald Prinzlau vermeintliche Markenrechtsverletzungen an der Marke „Pirat“ bei Kleidungsstücken abmahnen.</p>
<p>Risiken sollen  bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene nachteilige Unterlassungserklärung bestehen. Betroffenen wäre dann anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Markenrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/abmahnung-aktuell-marke-pirat-durch-taylor-wessing' addthis:title='Abmahnung aktuell: Marke &#8220;Pirat&#8221; durch Taylor Wessing ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 06:56:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Social Media Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11) erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einrichtung eines Benutzeraccounts auf der Internetplattform Facebook gegen markenrechtliche Vorschriften verstoßen kann. In dem zu entscheidenden Fall wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgelehnt, jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses mit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/markenrechtlich-geschutzte-benutzeraccounts-bei-facebook' addthis:title='Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11) erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einrichtung eines Benutzeraccounts auf der Internetplattform Facebook gegen markenrechtliche Vorschriften verstoßen kann.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgelehnt, jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses mit den besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalles zu begründen war.</p>
<p>In dem in Rede stehenden Fall soll ein Club mit dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“ Veranstaltungen beworben haben, die in einem Gebäude stattfinden, welche bis zum Jahre 1959 das Stummfilmkino „Delphi“ in Weißensee beherbergte.<br />Durch diese Verwendung sah der Betreiber des Kinos Delphi markenrechtliche Vorschriften verletzt und verlangte Unterlassung von dem vorgenannten Club. Das Kammergericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung ab, dass die vorliegende Verwendung markenrechtlich gemäß § 23 Abs.2 MarkenG nicht zu beanstanden sei, da mit der Bezeichnung lediglich eine Örtlichkeit beschrieben werde und eine derartige Nutzung nicht untersagt werden könne.</p>
<p>Gleichzeitig – und das dürfte von weitergehendem Interesse sein – stellte das Kammergericht jedoch erneut heraus, dass durch die Verwendung von Marken auf Facebook als Benutzerkonto grundsätzlich markenrechtliche Vorschriften verletzt werden könnten, auch wenn das Kammergericht sich aufgrund der Ablehnung des Unterlassungsanspruchs wegen § 23 Abs.2 MarkenG nicht näher damit auseinandersetzen musste.</p>
<p>Die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht unbekannt, weil mit analogen Begründungen bereits seit Jahren Unterlassungsansprüchen wegen markenrechtlich unzulässiger Namensgebungen in Internetforen geltend gemacht wurden. Gleichwohl besteht nunmehr der Unterschied, dass nicht der Foren-Betreiber, sondern der jeweilige Account-Inhaber in Anspruch genommen werden kann.<br />Mit den Klarstellungen des Kammergerichts wird erneut deutlich, dass Unternehmen rechtlich gegen die unberechtigte Einrichtung von Benutzerkonten mit markenrechtlich geschützten Namen vorgehen können.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/markenrechtlich-geschutzte-benutzeraccounts-bei-facebook' addthis:title='Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Ist bald Schluss mit lustig?</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 07:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mario Barth]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nichts reimt sich auf Uschi]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 3. Februar 2011 haben wir darüber berichtet, dass sich der allseits bekannte Comedian Mario Barth den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat markenrechtlich schützen lassen und seinerzeit gegen einen T-Shirt Hersteller anwaltlich vorgegangen war, der T-Shirts mit diesem Aufdruck hatte herstellen lassen. Der Markenblog berichtet nunmehr, dass der Löschungsantrag aufgrund von „Nichtigkeit wegen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ist-bald-schluss-mit-lustig' addthis:title='Ist bald Schluss mit lustig? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/bei-%E2%80%9Euschi%E2%80%9C-hort-der-spas-auf%E2%80%A6" target="_blank">3. Februar 2011</a> haben wir darüber berichtet, dass sich der allseits bekannte Comedian Mario Barth den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat markenrechtlich schützen lassen und seinerzeit gegen einen T-Shirt Hersteller anwaltlich vorgegangen war, der T-Shirts mit diesem Aufdruck hatte herstellen lassen.</p>
<p>Der <a href="http://www.markenblog.de/2011/04/27/nichts-reimt-sich-auf-uschi-loschung-beantragt/" target="_blank">Markenblog berichtet </a>nunmehr, dass der Löschungsantrag aufgrund von „Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse“ gemäß § 50 MarkenG gegen die oben genannte Wortmarke inzwischen durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) veröffentlicht wurde.</p>
<p>Die Widerspruchsverfahren vor dem DPMA dauern erfahrungsgemäß sehr lange, so dass eine Entscheidung über den Löschungsantrag wohl erst in einigen Monaten wenn nicht sogar Jahren zu erwarten sein dürfte.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ist-bald-schluss-mit-lustig' addthis:title='Ist bald Schluss mit lustig? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 4</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 08:56:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anmeldung einer Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
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		<category><![CDATA[Vernichtungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vorteile Markenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Arten von Marken Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Marken. Welche Art von Marke eingetragen werden soll, muss bei der Anmeldung festgelegt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen die regelmäßigen Markenarten vorstellen: Wortmarke Mit einer Wortmarke wird eine bestimmte Buchstabenfolge, die ein Wort ergibt, geschützt und für eine Ware oder eine Dienstleistung steht. Beispiel: „Persil“. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-4' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 4 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Arten von Marken</h3>
<p>Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Marken. Welche Art von Marke eingetragen werden soll, muss bei der Anmeldung festgelegt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen die regelmäßigen Markenarten vorstellen:</p>
<ol>
<h4>Wortmarke</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Mit einer Wortmarke wird eine bestimmte Buchstabenfolge, die ein Wort ergibt, geschützt und für eine Ware oder eine Dienstleistung steht. Beispiel: „Persil“.</p>
<p style="padding-left: 60px;">
<p style="padding-left: 60px;">Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.</p>
<ol>
<h4>Bildmarke</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Eine Bildmarke enthält ausschließlich ein Zeichen ohne textlichen Inhalt. Hierunter fallen Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, aber auch viele nicht lateinische Schriftzeichen.</p>
<ol>
<h4>Wort-Bildmarke</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Kommt es dem Anmelder auf einen bestimmten optischen Eindruck mit einem Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, Schriftgestaltung oder Schriftanordnung an, liegt eine Wort-/Bildmarke vor. Hierunter fallen insbesondere</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. Kombinationen von Buchstaben-/Zeichenfolgen und Bildbestandteilen<br />
2. Mehrzeilige Anordnung von Worten<br />
3. Gesperrt geschrieben Worte<br />
4. Kursiv oder fett geschriebene Worte<br />
5. Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart.</p>
<ol>
<h4>Dreidimensionale Marke</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Dreidimensionale Formen oder auch Gebilde können als dreidimensionale Marke geschützt werden. Beispiel: Odolflasche</p>
<ol>
<h4>Klang- oder Hörmarken</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Soweit ein Klangbild dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, kann dieses auch als Marke eingetragen werden. Hierbei beansprucht der Anmelder Schutz für bestimmte Tonfolgen, Melodien oder Jingles. Beispiel: Werbejingle der Deutschen Telekom.</p>
<ol>
<h4>Abstrakte Farbmarken</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Bestimmte Farbtöne ohne eine bestimmte Formgebung können als Marke schutzfähig sein, wenn sie unterscheidungsfähig sind. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies nur in Ausnahmefällen vorliegen dürfte. Ein solche Ausnahme wurde bisher nur dann angesehen, wenn eine bestimmte Farbe überdurchschnittlich mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden konnte. Beispiel: „Margenta/grau“ für die Deutsche Telekom.</p>
<p style="padding-left: 60px;">
<ol>
<h4>Zahlen/Buchstaben</h4>
</ol>
<p style="padding-left: 60px;">Auch Zahlen und Buchstaben können als Marke eintragungsfähig sein, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Beispiel: „4711“</p>
<p>Auch Domainnamen können als Marke eingetragen werden, wenn sie im Bereich der Second-Level-Domain Unterscheidungskraft haben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Markenelemente wie http:// oder „.de“ als typische nicht schutzfähige Bestandteile von Internet-Adressen angesehen werden, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst.</p>
<h3>Rechte des Markeninhabers</h3>
<p>Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.</p>
<p>So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.</p>
<p>Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-4' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 4 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 3</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-3</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 08:45:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anmeldung einer Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[Vernichtungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vorteile Markenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann entsteht ein Markenschutz? In Deutschland entsteht ein Markenschutz in erster Linie durch die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Markenschutz kann darüber hinaus durch die Erlangung von Verkehrsgeltung einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder durch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung entstehen. Schließlich kann ein Markenschutz auch bei notorisch bekannten Marken entstehen, ohne dass [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-3' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 3 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Wann entsteht ein Markenschutz?</h3>
<p>In Deutschland entsteht ein Markenschutz in erster Linie durch die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Markenschutz kann darüber hinaus durch die Erlangung von Verkehrsgeltung einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder durch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung entstehen. Schließlich kann ein Markenschutz auch bei notorisch bekannten Marken entstehen, ohne dass es hierzu einer Anmeldung bedarf.</p>
<h3>1. Markenschutz durch Eintragung</h3>
<p>Nur durch die Durchführung des formellen Anmeldeverfahrens beim DPMA kann eine Marke in das Markenregister eingetragen werden. Im Wege der Markenrecherche sollte zunächst festgestellt werden, ob ältere Markenrechte an dem einzutragenden Begriff bzw. der gewünschten Wort-/Bildmarke bestehen.</p>
<p>Bestehen gegenüber bereits eingetragenen Marken weder im Identifikations- noch im Ähnlichkeitsbereich Verwechslungsgefahren, so kann die Marke angemeldet werden. Für die Anmeldung stellt das DPMA verschiedene Formulare zur Verfügung, über welche die Anmeldung der Marke zu empfehlen ist. Darüber hinaus ist die Angabe der ausgewählten Waren- und Dienstleistungsklassen notwendig, so dass identische Warenbezeichnungen nur dann nebeneinander existieren können, wenn sie in unterschiedliche Klassen eingeteilt sind.</p>
<p>Die amtlichen Gebühren betragen mindestens EUR 300,00 für die ersten drei Klassen und für jede weitere Klasse ein Betrag von EUR 100,00.</p>
<p>Nach Eingang der Anmeldung wird durch das DPMA die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke geprüft, wobei insbesondere auf eine ausreichende Unterscheidungskraft geachtet wird. Unterscheidungskraft liegt dann vor, wenn die Marke für die konkreten Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handeln, welches nur als dieses und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.</p>
<p>Nach erfolgreicher Prüfung ohne die Erhebung von Bedenken gegen die Eintragung, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Anschließend wird eine dreimonatige Frist in Gang gesetzt, in welcher die Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben können, wodurch sich ein amtliches Widerspruchsverfahren anschließen würde.</p>
<p>Nach Ablauf dieser Frist oder nach erfolgreicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens besteht der Markenschutz und bei Gefallen besteht die Möglichkeit ein ® hinter der Marke zu verwenden.</p>
<h3>2. Markenschutz durch Verkehrsgeltung</h3>
<p>Der zweite Weg zur Erlangung eines Markenschutzes ist der Markenschutz kraft Benutzung mit Verkehrsgeltung. Hierzu ist erforderlich, dass das Geschäftszeichen durchgängig und umfangreich im Geschäftsverkehr benutzt wird, so dass innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die Verkehrsgeltung eingetreten ist.</p>
<p>Die Verkehrsgeltung ist dann erreicht, wenn ca. 30% des beteiligten Verkehrskreises das unterscheidungskräftige Geschäftszeichen dem jeweiligen Unternehmen zuordnen können. Bei nicht unterscheidungskräftigen oder bei wenig unterscheidungsfähigen Zeichen bedarf es zur Erlangung der Verkehrsgeltung einer Zuordnung von ca. 60% der Teilnehmer des beteiligten Verkehrskreises zu einem bestimmten Unternehmen.</p>
<p>Problematisch ist in Streitfällen bei Marken mit Verkehrsgeltung regelmäßig die Beweislast. Diese obliegt demjenigen, der den Markenschutz für sich in Anspruch nimmt und kann nur durch die Vorlage eies ausführlichen und repräsentativen Umfragegutachtens bewiesen werden.</p>
<h3>3. Markenschutz durch notorische Bekanntheit</h3>
<p>Notorische Bekanntheit einer Marke liegt vor, wenn in den angesprochenen Verkehrskreisen ca. 90% der Teilnehmer den Begriff dem sich auf den Markenschutz berufenden Unternehmen zuordnen. Auch hierfür trägt die Beweislast wieder derjenige, der sich auf den Markenschutz beruft.</p>
<p>Dieser Artikel wird fortgesetzt &#8230;.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-3' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 3 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 2</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 07:42:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vorteile eines Markenschutzes Die Vorteile eines Markenschutzes gehen Hand in Hand mit den durch die Marke garantierten Funktionen. Zunächst erlangt man durch den Markenschutz ein deutliches Unterscheidungskriterium von vielen Produkten und Dienstleistungen der Mitbewerber. Hierdurch wird ein Produkt oder eine Dienstleistung zu einer individualisierbaren Markenleistung. Ebenfalls erhält der Markeninhaber bzw. das Produkt oder die Dienstleistung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-2' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 2 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Vorteile eines Markenschutzes</h3>
<p>Die Vorteile eines Markenschutzes gehen Hand in Hand mit den durch die Marke garantierten Funktionen.</p>
<p>Zunächst erlangt man durch den Markenschutz ein deutliches Unterscheidungskriterium von vielen Produkten und Dienstleistungen der Mitbewerber. Hierdurch wird ein Produkt oder eine Dienstleistung zu einer individualisierbaren Markenleistung.</p>
<p>Ebenfalls erhält der Markeninhaber bzw. das Produkt oder die Dienstleistung eine erhebliche Werbewirkung, weil das Produkt oder die Dienstleistung sich plötzlich von einem anonymen Produkt bzw. Dienstleistung zu einer Markenware wandelt und der Kunde das Produkt oder die Dienstleistung direkt zuordnen kann. Der Verbraucher oder Endabnehmer assoziiert mit einer Marke immer höhere Qualität, so dass hierdurch die Werbefunktion abgerundet wird. Die Marke unterstreicht mithin die Glaubwürdigkeit von Produkten oder Dienstleistungen.</p>
<p>Auch wird die Marke zu einem Unternehmenswert, welcher mit zunehmender Bekanntheit stetig wächst.</p>
<p>Insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen dient die eingetragene Marke darüber hinaus als Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäftsauftritts in der gewünschten Form. Dritten kann durch den Markenschutz die Verwendung der eigenen Geschäfts- oder Produktbezeichnungen untersagt werden, weil dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht an der Marke zusteht. Zu diesen Benutzungsrechten gehören insbesondere</p>
<ol>
<li>die Marke auf Waren oder ihrer Aufmachung oder      Verpackung anzubringen,</li>
<li>unter der Marke Waren anzubieten, in den Verkehr      zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,</li>
<li>unter der Marke Dienstleistungen anzubieten oder      zu erbringen,</li>
<li>unter der Marke Waren einzuführen oder      auszuführen,</li>
<li>die Marke in Geschäftspapieren oder in der      Werbung zu benutzen,</li>
<li>ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein      ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf      Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern usw anzubringen,</li>
<li>Aufmachungen, Verpackungen oder      Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder      einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu      bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder</li>
<li>Aufmachungen, Verpackungen oder      Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder      einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen.</li>
</ol>
<p>Dieser Artikel wird fortgesetzt &#8230;</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-2' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 2 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 1</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 08:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vorteile Markenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Marken schaffen Vertrauen in Produkte und Dienstleistungen. Aus diesem Grunde werden sie immer wichtiger für große und mittelständische, aber auch in den letzten Jahren für kleinere Unternehmen. Mit der nachfolgenden kurzen 4-teiligen Artikelserie möchten wir einige grundsätzliche Informationen zu den Vorteilen eines Markenschutzes sowie dem durchzuführenden Verfahren und den Schutzmöglichkeiten einer Marke vorstellen. Was ist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-1' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 1 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Marken schaffen Vertrauen in Produkte und Dienstleistungen. Aus diesem Grunde werden sie immer wichtiger für große und mittelständische, aber auch in den letzten Jahren für kleinere Unternehmen. Mit der nachfolgenden kurzen 4-teiligen Artikelserie möchten wir einige grundsätzliche Informationen zu den Vorteilen eines Markenschutzes sowie dem durchzuführenden Verfahren und den Schutzmöglichkeiten einer Marke vorstellen.</p>
<h3>Was ist eine Marke?</h3>
<p>Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel einer Dienstleistung oder eines Produkts mit dem unterschiedliche Ziele verfolgt werden. In der subjektiven Wahrnehmung von Kunden trägt eine Marke dazu bei, das Angebot eines Unternehmens vom Angebot von Wettbewerbern zu unterscheiden. Je nach Perspektive übernimmt die Marke dabei unterschiedliche Funktion.</p>
<h3>Die Funktionen einer Marke</h3>
<p>Mit einer Marke werden verschiedene Funktionen verbunden, welche durch die eingetragene Marke erfüllt werden.</p>
<p>Die wohl wichtigste Funktion ist die Herkunfts- bzw. Unterscheidungsfunktion. Nach Ansicht des EuGH stellt dies die Hauptfunktion einer Marke dar, weil Verbraucher oder Endabnehmer durch die durch die Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung eine Garantie erhalten, mit welcher es ihnen ermöglicht wird, Waren oder Dienstleistungen von anderen Produkten oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr zu unterscheiden.</p>
<p>Durch den Markenschutz soll darüber hinaus ein gewisser Qualitätsstandard verkörpert werden, der ausschließlich mit dem jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung als Eigenschaft dieser in Verbindung gebracht werden wird. Diese Funktion wird als Qualitäts- oder Garantiefunktion bezeichnet. Der Abnehmer soll durch die Marke positive Assoziationen zu garantierten Eigenschaften bzw. einer ihm bekannten Qualität erhalten.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Marke eine werbende Funktion, die insbesondere der Wiedererkennung der Marke dient.</p>
<p>Als weitere Funktionen stehen einer Marke die Kommunikationsfunktion und die Investitionsfunktion zur Seite.</p>
<p>Dieser Artikel wird fortgesetzt &#8230;</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter <a href="mailto: info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/wissen-was-recht-ist-markenschutz-teil-1' addthis:title='Wissen, was Recht ist: Markenschutz &#8211; Teil 1 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Frauen muss man nicht verstehen</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 10:37:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Frauen muss man nicht verstehen]]></category>
		<category><![CDATA[Janz wichtig: Fresse halten angesagt]]></category>
		<category><![CDATA[machen]]></category>
		<category><![CDATA[Mario Bart]]></category>
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		<category><![CDATA[Nicht quatschen]]></category>
		<category><![CDATA[Nichts reimt sich auf Uschi]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese durchaus chauvinistisch aber dennoch harmlos klingende Äußerung birgt größere Risiken, als es den meisten Verwendern bewusst ist. Warum, wird sich nun der ein oder andere Leser zu Recht fragen. Die Antwort lautet: Weil sie unter der Registernummer: 302010070818 beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Markeninhaber ist, wer hätte es gedacht, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/frauen-muss-man-nicht-verstehen' addthis:title='Frauen muss man nicht verstehen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese durchaus chauvinistisch aber dennoch harmlos klingende Äußerung birgt größere Risiken, als es den meisten Verwendern bewusst ist. Warum, wird sich nun der ein oder andere Leser zu Recht fragen.</p>
<p>Die Antwort lautet: Weil sie unter der <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708182/DE" target="_blank">Registernummer: 302010070818</a> beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Markeninhaber ist, wer hätte es gedacht, der Comedian Mario Barth.</p>
<p>Bereits am <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/bei-%E2%80%9Euschi%E2%80%9C-hort-der-spas-auf%E2%80%A6" target="_blank">3. Februar 2011</a> hatten wir darüber berichtet, dass sich der allseits bekannte und beliebte Comedian den Slogan <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708204/DE" target="_blank">„Nichts reimt sich auf Uschi“</a> hat markenrechtlich schützen lassen. Wie der <a href="http://www.markenblog.de/2011/02/23/barth-marken/" target="_blank">Markenblog</a> am heutigen Tage berichtet, ist Mario Barth ausweislich des Markenregisters des DPMA Inhaber weiterer Marken, wie zum Beispiel: <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708174/DE" target="_blank">„Janz wichtig: Fresse halten angesagt!“</a>, <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708190/DE" target="_blank">„Nicht quatschen, machen“</a> oder auch <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708212/DE" target="_blank">„Frauen muss man nicht verstehen, man muss sie einfach nur lieben“</a>. (Quelle: DPMA)</p>
<p>Bei den meisten dieser Marken muss man ohne Zweifel die markenmäßige Nutzung im Sinne des § 3 MarkenG in Frage stellen. Hiernach dient eine Marke grds. dazu, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Da die vorgenannten Äußerungen vornehmlich aus Begriffen bestehen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen wurden, könnte man annehmen, dass die Eintragung bereits aufgrund des absoluten Schutzhindernisses im Sinne des § 8 MarkenG hätte scheitern müssen. Dies auch deswegen, weil die nationale Eintragungsquote des DPMA seit 2003 um 13 % auf 70% zurück gegangen ist, während die Veröffentlichungsquote bei Gemeinschaftsmarken (HABM) bei 92% liegt.</p>
<p>Angesichts der oben genannten Marken stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, wenn die markenrechtliche Eintragungspraxis des DPMA noch restriktiver gehandhabt werden würde. Nach Ansicht des Autors sollte die Eintragung einer Marke nicht lediglich „vertretbar“ sein, da hierdurch die Gefahr droht, dass die Kraft von Marken langfristig schwinden wird. Darüber hinaus gewährt das Markenrecht dem Inhaber nicht nur ein positives Benutzungsrecht, sondern auch ein negatives Verbietungsrecht, indem er ihm gestattet, gegen eine zeitlich spätere Eintragung kollidierender Marken und markenverletzenden Benutzungshandlungen vorzugehen und Dritte auf Unterlassung- und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um eine identische oder verwechslungsfähige ähnlichen Marke handelt.</p>
<p>Das Markenrecht ist ein durchaus wichtiges und ernst zu nehmendes Schutzinstrument und es ist das gute Recht eines jeden Markeninhabers gegen rechtswidrige und unerlaubte Verwendungen seiner Marke rechtlich vorzugehen, denn Marken kennzeichnen eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens, verhindern dadurch die Verwechslungsgefahr mit Produkten anderer Unternehmen und stellen für Unternehmen einen nicht unerheblichen Wert dar. Der Markenschutz stellt jedoch zugleich ein Ausschließlichkeitsrecht dar und gewährt dem Markeninhaber ein Monopol auf die Marke.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/frauen-muss-man-nicht-verstehen' addthis:title='Frauen muss man nicht verstehen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Bei „Uschi“ hört der Spaß auf…</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 08:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mario Barth]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nichts reimt sich auf Uschi]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie Spiegel Online in seinem Artikel vom 1. Februar 2011 berichtet, hat sich der allseits bekannte und beliebte Comedian Mario Barth den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ markenrechtlich schützen lassen (Registernummer: 302010070820) und einen T-Shirt-Hersteller abmahnen lassen, der T-Shirts mit diesem Aufdruck herstellte. Aufgrund der markenrechtlichen Eintragung sei es ausschließlich das Recht von Mario [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/bei-%e2%80%9euschi%e2%80%9c-hort-der-spas-auf%e2%80%a6' addthis:title='Bei „Uschi“ hört der Spaß auf… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,742947,00.html" target="_blank">Spiegel Online in seinem Artikel vom 1. Februar 2011</a> berichtet, hat sich der allseits bekannte und beliebte Comedian Mario Barth den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ markenrechtlich schützen lassen (Registernummer: 302010070820) und einen T-Shirt-Hersteller abmahnen lassen, der T-Shirts mit diesem Aufdruck herstellte. Aufgrund der markenrechtlichen Eintragung sei es ausschließlich das Recht von Mario Barth, den Slogan auf T-Shirts drucken zu lassen und diese zu vertreiben, so die Begründung der Rechtsanwälte von Herrn Barth. Die durch den Abgemahnten zu erstattenden Kosten belaufen sich nach Spiegel Online auf insgesamt 1.780,20 EUR, was genau den Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR entspricht.</p>
<p>Wenngleich das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) durch die Eintragung des Slogans „Nichts reimt sich auf Uschi“ bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Slogan grds. als Marke zulässig sei, dürfte sich hierüber wohl vortrefflich streiten lassen. Nach der Einschätzung des DPMA sei die Eintragung „vertretbar“.</p>
<p>Dieser Ansicht kann sich der Autor hingegen nur schwerlich anschließen. Überzeugender sind da schon die Ausführungen des Kollegen Schmitz in seinem <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/02/abmahnung-von-mario-barth-nichts-reimt-sich-auf-uschi/" target="_blank">Blogbeitrag vom 2. Februar 2011</a>, der zu Recht die markenmäßige Nutzung im Sinne des § 3 MarkenG in Frage stellt.</p>
<p>Hinzu kommt, dass der Slogan ganz und gar nicht neu ist und überdies auch nicht von Mario Barth kreiert wurde. So wurde dieser vor gut 20 Jahren bereits von Radio FFN im Rahmen des sog. „Frühstyxradios“ als T-Shirt Aufdruck verwendet und in den Neunzigern gingen die Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer unter diesem Motto auf Tournee.</p>
<p>Das Markenrecht ist ein durchaus wichtiges und ernst zu nehmendes Schutzinstrument und es ist das gute Recht eines jeden Markeninhabers gegen rechtswidrige und unerlaubte Verwendungen seiner Marke rechtlich vorzugehen, denn Marken kennzeichnen eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens, verhindern dadurch die Verwechslungsgefahr mit Produkten anderer Unternehmen und stellen für Unternehmen einen nicht unerheblichen Wert dar. Der Markenschutz stellt jedoch zugleich ein Ausschließlichkeitsrecht dar und gewährt dem Markeninhaber ein Monopol auf die Marke.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/bei-%e2%80%9euschi%e2%80%9c-hort-der-spas-auf%e2%80%a6' addthis:title='Bei „Uschi“ hört der Spaß auf… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Waldorf Rechtsanwälte erobern neues Abmahnfeld</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 16:25:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte versendet seit Kurzem eine Vielzahl an Abmahnungen an ebay Händler. Die Kanzlei arbeitet im Auftrage von Universal Music GmbH aus Berlin, die erst vor Kurzem in Berlin einen Merchandising-Store eröffnet hatten. Im Rahmen der Abmahnung wird ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, weil angeblich ein &#8220;illegaler Eingriff in exklusive Merchandisingrechte&#8221; vorläge. Der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/waldorf-rechtsanwalte-erobern-neues-abmahnfeld' addthis:title='Waldorf Rechtsanwälte erobern neues Abmahnfeld ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte versendet seit Kurzem eine Vielzahl an Abmahnungen an ebay Händler. Die Kanzlei arbeitet im Auftrage von Universal Music GmbH aus Berlin, die erst vor Kurzem in Berlin einen Merchandising-Store eröffnet hatten.</p>
<p>Im Rahmen der Abmahnung wird ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, weil angeblich ein</p>
<blockquote><p>&#8220;illegaler Eingriff in exklusive Merchandisingrechte&#8221;</p>
</blockquote>
<p>vorläge. Der Universal Music GmbH stünden diesbezüglich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die</p>
<blockquote><p>exklusiven Merchandisingrechte in Zusammenhang mit dem Künstler Michael Jackson zu.</p>
</blockquote>
<p>Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Auskunft zur Herkunft und den Vertriebswegen von den Betroffenen gefordert. Für die Geltendmachung dieser Rechte werden Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) in Höhe von EUR 1.066,00 sowie zusätzlicher Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 in Ansatz gebracht. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf insgesamt <strong>EUR 2.066,00</strong>.</p>
<p>Betroffenen ist insbesondere im Hinblick auf die abgeforderte Unterlassungserklärung, dass diese nur nach juristischer Prüfung abgegeben werden sollte.</p>
<p>Sollten Sie die vorgenannte Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne für Ihre Fragen unter der Telefonnummer 030.692051750 zur Verfügung.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/waldorf-rechtsanwalte-erobern-neues-abmahnfeld' addthis:title='Waldorf Rechtsanwälte erobern neues Abmahnfeld ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH zur Zulässigkeit von Google AdWord Werbung</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/eugh-zu-google-adword-werbung</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 17:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AdWord]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat am heutigen Dienstag dar&#252;ber entschieden, ob es erlaubt sein darf, bei Google die Marken Dritter als Keywords, beziehungsweise als Ausl&#246;ser f&#252;r Werbeeinblendungen zu buchen. Nachdem diese die Gerichte weltweit seit Jahren besch&#228;ftigt hat und man in den USA inzwischen von einer weitgehend eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung ausgehen kann, wonach diese Nutzung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/eugh-zu-google-adword-werbung' addthis:title='EuGH zur Zulässigkeit von Google AdWord Werbung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/1347.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p style="text-align: justify;">Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat am heutigen Dienstag dar&uuml;ber entschieden, ob es erlaubt sein darf, bei Google die Marken Dritter als Keywords, beziehungsweise als Ausl&ouml;ser f&uuml;r Werbeeinblendungen zu buchen.</p>
<p><span id="more-1347"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem diese die Gerichte weltweit seit Jahren besch&auml;ftigt hat und man in den USA inzwischen von einer weitgehend eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung ausgehen kann, wonach diese Nutzung erlaubt sei, wurde die Entscheidung des EuGH zwar nicht mit Spannung aber dennoch herbei gesehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Generalanwalt Maduro hatte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 bereits deutlich gemacht, dass er von keiner Verletzung des Markenrechts ausgehe. Dieser Ansicht haben sich die Richter nunmehr in ihrer Entscheidung vom heutigen Tage angeschlossen und wie folgt ausgef&uuml;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">&bdquo;Google hat dadurch, dass es Werbenden die M&ouml;glichkeit bietet, Schl&uuml;sselw&ouml;rter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt. Die Werbenden ihrerseits d&uuml;rfen anhand solcher Schl&uuml;sselw&ouml;rter von Google nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen k&ouml;nnen, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.&ldquo;</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass Google mit seinem Referenzierungsdienst die Marken nicht selbst nutzt, sondern lediglich die Nutzung der Marken durch den Werbetreibenden zul&auml;sst und sich der Markeninhaber demnach an das werbetreibende Unternehmen selbst wenden muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Der EuGH wurde dar&uuml;ber hinaus nach der Verantwortung von Google f&uuml;r die auf den Servern gespeicherte Daten seiner Kunden befragt. Konkret ging es um die Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie &bdquo;AdWords&ldquo; einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschr&auml;nkung der Verantwortlichkeit, wie sie das Unionsrecht zugunsten der Vermittler von Dienstens der Informationsgesellschaft vorsieht, in Anspruch nehmen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Diesbez&uuml;glich weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu pr&uuml;fen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle &uuml;ber die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt. Hat dieser Anbieter keine aktive Rolle gespielt, kann er f&uuml;r die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverz&uuml;glich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder T&auml;tigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Es bleibt abzuwarten wie die Entscheidungen der nationalen Gerichte zu dieser Frage ausfallen werden; eines d&uuml;rfte jedenfalls klar sein, Rechtssicherheit wurde in der Frage der markenrechtlichen Zul&auml;ssigkeit von AdWord Werbung durch den EuGH keineswegs geschaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/10; Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union<br />
&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/eugh-zu-google-adword-werbung' addthis:title='EuGH zur Zulässigkeit von Google AdWord Werbung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung von ebay für Markenrechtsverletzungen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/keine-haftung-von-ebay-fur-markenrechtsverletzungen</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 08:21:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[16 O 164/09]]></category>
		<category><![CDATA[AZ: I ZR 35/04]]></category>
		<category><![CDATA[Datenherausgabe]]></category>
		<category><![CDATA[ebay-Policies]]></category>
		<category><![CDATA[markenrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21. Juli 2009 (AZ: 16 O 164/09) entschieden, dass die Internetplattform ebay nicht zur Auskunft &#252;ber Daten eines Markenverletzers f&#252;r Markenrechtsverst&#246;&#223;en auf der Plattform verpflichtet sei. Nach Ansicht des Gerichts sei ebay weder T&#228;ter noch Teilnehmer der Markenverletzung. Auch l&#228;ge f&#252;r die Anwendung des Instituts der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/keine-haftung-von-ebay-fur-markenrechtsverletzungen' addthis:title='Keine Haftung von ebay für Markenrechtsverletzungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/253.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21. Juli 2009 (AZ: 16 O 164/09) entschieden, dass die Internetplattform ebay nicht zur Auskunft &uuml;ber Daten eines Markenverletzers f&uuml;r Markenrechtsverst&ouml;&szlig;en auf der Plattform verpflichtet sei.</p>
<p><span id="more-253"></span></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts sei ebay weder T&auml;ter noch Teilnehmer der Markenverletzung. Auch l&auml;ge f&uuml;r die Anwendung des Instituts der St&ouml;rerhaftung kein Anlass vor, um hier&uuml;ber der Klage stattzugeben. Eine t&auml;ter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges &ldquo;zu eigen machen&rdquo;, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Denn aus Ziff. 8 der &bdquo;Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten&ldquo; der ebay-Policies findet man diesbez&uuml;glich den Hinweis:</p>
<blockquote>
<p>Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die M&ouml;glichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbeh&ouml;rde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist.</p>
</blockquote>
<p>Dar&uuml;ber hinaus seien auch keine Pr&uuml;fungspflichten von ebay verletzt worden, da die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschlie&szlig;lich der Artikelbeschreibungen automatisiert erfolge. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten nach Ansicht des Gerichts aus, um den f&uuml;r einen Plattformbetreiber in solchen F&auml;llen gebotenen Pr&uuml;fungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, AZ: I ZR 35/04) zu entsprechen</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/keine-haftung-von-ebay-fur-markenrechtsverletzungen' addthis:title='Keine Haftung von ebay für Markenrechtsverletzungen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Werbeagenturen haften für Werbung</title>
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		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/werbeagenturen-haften-fur-werbung#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 18:38:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[11 U 21/08]]></category>
		<category><![CDATA[agentur]]></category>
		<category><![CDATA[I-5 U 39/02]]></category>
		<category><![CDATA[marketing]]></category>
		<category><![CDATA[werbeagentur]]></category>
		<category><![CDATA[werbemaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Werbung soll den Kunden &#252;berzeugen. Sie soll auf ein Produkt und ein Unternehmen aufmerksam machen. Ob Internetseite, Printprodukt oder Mailingaktion. Mittelst&#228;ndische Unternehmen und Gro&#223;unternehmen sourcen diesen Bereich immer weiter aus und geben die Auftr&#228;ge an Agenturen. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen eine Werbung an eine Agentur gibt und die Werbung anschlie&#223;end abgemahnt wird? Wir [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/werbeagenturen-haften-fur-werbung' addthis:title='Werbeagenturen haften für Werbung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/230.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Werbung soll den Kunden &uuml;berzeugen. Sie soll auf ein Produkt und ein Unternehmen aufmerksam machen. Ob Internetseite, Printprodukt oder Mailingaktion. Mittelst&auml;ndische Unternehmen und Gro&szlig;unternehmen sourcen diesen Bereich immer weiter aus und geben die Auftr&auml;ge an Agenturen.</p>
<p>Doch was passiert, wenn ein Unternehmen eine Werbung an eine Agentur gibt und die Werbung anschlie&szlig;end abgemahnt wird? Wir m&ouml;chten Unternehmen und Werbeagenturen gleicherma&szlig;en mit dem folgenden Beitrag einen &Uuml;berblick &uuml;ber die mittlerweile gefestige Rechtsprechung geben und aufzeigen unter welchen Umst&auml;nden Unternehmen selbst f&uuml;r Werbung haften bzw. in welchen F&auml;llen eine Werbeagentur f&uuml;r die erstellte Werbung einzustehen hat.</p>
<p><span id="more-230"></span></p>
<p><strong>Der Grundsatz</strong></p>
<p>Grunds&auml;tzlich ist f&uuml;r einen Vertrag mit einer Werbeagentur Werkvertragsrecht anwendbar. Denn eine Agentur wird regelm&auml;&szlig;ig mit der Erstellung (Erfolg) eines Werkes in Form einer Anzeige, Internetseite usw. beauftragt. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts ( &sect;&sect; 631 ff. BGB) schuldet die Agentur die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung des Werkes. Die genauen Einzelheiten der Leistungspflicht der Werbeagenturen bestimmen sich dabei nach der Parteivereinbarung.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich bedeutet rechtzeitig und mangelfrei, dass die Werbung geeignet sein muss und rechtzeitig erstellt worden sein muss.</p>
<p><strong>Die Leistungspflichten der Agentur</strong></p>
<p>Doch wie sind die Leistungspflichten und die Haftung der Agentur ausgestaltet?</p>
<p>Dies orientiert sich an dem Grundsatz &quot;rechtzeitig&quot; und &quot;mangelfrei&quot;. &nbsp;Rechtzeitig erstellt ist eine Werbung dann, wenn sie innerhalb der durch die Parteivereinbarung gesetzten Frist abgeliefert worden ist.</p>
<p>Umfassender sind die Pflichten hinsichtlich der Geeignetheit. Denn eine Werbung ist dann f&uuml;r den Erfolg des Werkes geeignet, wenn sie prinzipiell die Werbeziele des Auftraggebers erf&uuml;llen kann, die allgemeinen Regeln des Werbefachs und die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus muss die von der Agentur erstellte Werbung rechtm&auml;&szlig;ig sein. Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft und somit nicht geeignet den geforderten Erfolg zu erzielen, weil der Wettbewerbsversto&szlig; den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gew&ouml;hnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist f&uuml;r den Auftraggeber nicht verwendbar (OLG D&uuml;sseldorf, Az. I-5 U 39/02). Nach der Ansicht der Rechtsprechung geh&ouml;rt also insbesondere die Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu den wesentlichen Vertragspflichten einer Werbeagentur. Die Werbeagenturen haben also umfassend das Wettbewerbs-, Urheber-, Markenrecht usw. zu beachten und zu pr&uuml;fen.</p>
<p>Teilweise sind Werbeagenturen aus diesem Grunde dazu &uuml;bergegangen einen Hinweis in ihre Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen aufzunehmen, wonach die Werbema&szlig;nahme nicht auf deren rechtliche Zul&auml;ssigkeit gepr&uuml;ft worden sei. Eine solche Klausel oder Hinweis l&auml;&szlig;t jedoch nach der Ansicht der Rechtsprechung den Sachmangel einer rechtswidrigen Werbung nicht entfallen.&nbsp;Auch d&uuml;rfte eine Abw&auml;lzung der Pr&uuml;fungspflicht hinsichtlich der Rechtm&auml;&szlig;igkeit auf den Kunden unzul&auml;ssig sein (OLG Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08).</p>
<p>Liegt nun eine rechtlich nicht zul&auml;ssige Werbung vor, haftet die Werbeagentur regelm&auml;&szlig;ig auch als Mitst&ouml;rer.</p>
<p><strong>Rechtlich sicher werben</strong></p>
<p>Streitigkeiten zwischen den Parteien gibt es immer nur dann, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde, mithin bereits ein Schaden zumindest in Form der Rechtsanwaltskosten entstanden ist. Und je nach Werbung k&ouml;nnen sich hierbei schnell einigee Tausend Euro summieren.</p>
<p>Um einen Streit zwischen Werbeagentur und Auftraggeber schon im Vorfeld zu vermeiden, sollten sich die Parteien daher ausgiebig &uuml;ber die Verantwortlichkeit f&uuml;r die rechtliche Pr&uuml;fung einer Werbema&szlig;nahme auseinandersetzen.</p>
<p>Dabei steht es den Parteien frei diese Verantwortlichkeit im Rahmen einer Individualvereinbarung auf eine der Parteien abzuw&auml;lzen. Jedoch ist zu betonen, dass dies nur im Rahmen einer Individualvereinbarung m&ouml;glich ist und nicht im Rahmen von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen.</p>
<p>Viele Werbeagenturen arbeiten mittlerweile aus diesem Grunde mit spezialisierten Rechtsanw&auml;lten zusammen. Unternehmen ist anzuraten sich an Werbeagenturen zu wenden, die eine rechtliche &Uuml;berpr&uuml;fung der Werbung durchf&uuml;hren und dieses Qualit&auml;tsmerkmal mit anbieten, so dass der Auftraggeber in diesem Fall nicht haftbar ist bzw. die Werbeagentur regresspflichtig in Anspruch nehmen kann. Wird eine Werbeagentur beauftragt, welche dieses Qualit&auml;tsmerkmal nicht mit anbietet und die Haftung auf den Auftraggeber wirksam abgew&auml;lzt hat, sollte jede Werbema&szlig;nahme vorab rechtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden. Denn die Kosten einer rechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung betragen regelm&auml;&szlig;ig nur einen Bruchteil dessen, was Unternehmen f&uuml;r Abmahnungen aufzuwenden haben.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/werbeagenturen-haften-fur-werbung' addthis:title='Werbeagenturen haften für Werbung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 07:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[416 O 131/06]]></category>
		<category><![CDATA[Catch-All-Domain]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[markenrechtlich geschützte Zeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Subdomain]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&#246;rende Internetseite auch &#252;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&#252;tzte Zeichen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht' addthis:title='LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/177.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain geh&ouml;rende Internetseite auch &uuml;ber sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich gesch&uuml;tzte Zeichen enth&auml;lt.</p>
<p>Diese Entscheidung st&uuml;tzt &auml;hnliche vorhergehende Entscheidungen. So hatte das OLG N&uuml;rnberg mit Urteil vom 12. April 2006 (AZ: 4 U 1790/05) entschieden, dass der Inhaber einer mit einer &quot;catch-all&quot;-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abk&uuml;rzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, den Tr&auml;ger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht verletze.</p>
<p>Die Entscheidung des Landgericht Hamburg lautet im Volltext wie folgt:</p>
<p><span id="more-177"></span></p>
<p align="center"><strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>I. Die einstweilige Verf&uuml;gung der Kammer vom 28. Februar 2006 wird best&auml;tigt.</p>
<p>II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke &bdquo;H.&ldquo; u.a. f&uuml;r Partnervermittlung, Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften usw. mit einer Priorit&auml;t von Februar 2001 (Anl. K1). Unter H..de bietet er eine Internetplattform, auf der sich Singles registrieren k&ouml;nnen, um potentielle Beziehungspartner auf einfache Weise durch Verwendung bestimmter Kriterien zu finden und zu kontaktieren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K2 Bezug genommen.</p>
<p>Der Antragsgegnerin betreibt unter den Internetdomains www. f..de und www. f..de ebenfalls ein Kontakt- und Flirtportal. Insoweit wird erg&auml;nzend auf die Anl. K3 und K4 Bezug genommen. Dabei verwendete er als Subdomains u.a. die Domains &bdquo;H..gratisflirten. f..de&ldquo; und &bdquo;H..singles-kostenlos. f..de&ldquo; (Anl. K5). Zudem verwendete der Antragsgegner das Zeichen &bdquo;H.&ldquo; auf verschiedenen Internetseiten als Keyword (Anl. K6).</p>
<p>Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung seiner Marke.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor,<br />
der Antragsgegner verwende seine, des Antragstellers Marke im gesch&auml;ftlichen Verkehr. Auch eine Benutzung als Keyword stelle eine Markenverletzung dar. Die Antragsgegner k&ouml;nne auch nicht mit seinem Vorbringen zu dem installierten CatchAll-Systems und der automatischen Weiterleitung geh&ouml;rt werden, da die Installation dieses Systems willentlich erfolgt und damit das bewusste Risiko eingegangen worden sei, die Marke des Antragstellers zu verletzen.</p>
<p>Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf&uuml;gung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 28. Februar 2006 verboten,</p>
<p>ohne Zustimmung des Antragstellers im gesch&auml;ftlichen Verkehr die Bezeichnung &bdquo;H.&ldquo; f&uuml;r den Bereich Betrieb einer Kontaktb&ouml;rse im Internet, insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung als Verzeichnis- oder Dateinamen zu verwenden.</p>
<p>Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt nunmehr,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung vom 28. Februar 2006 zu best&auml;tigen.</p>
<p>Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verf&uuml;gung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p>Er tr&auml;gt vor, die Benutzung der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; sei f&uuml;r das Auffinden der Internetseite des Antragsgegners ohne jede Relevanz. Die f&uuml;r den Antragsgegner reservierten Internetdomains &bdquo;f.&ldquo; und &bdquo;f.&ldquo; seien mit einem so genannten catch all-System gekoppelt. Das bedeute, dass jeder, der eine &bdquo;f.&ldquo; oder &bdquo;f.&ldquo; &ndash; Kombination eingebe, bei dem Antragsgegner lande. Dies gelte etwa auch bei der Eingabe der Domain &bdquo;bmw. f..de&ldquo; oder &bdquo;axy. f..de&ldquo;. Das blo&szlig;e Einrichten einer catch all-Funktion sei aber keine missbr&auml;uchliche Benutzung eines Zeichens, da dies ein bewusstes, zielgerichtetes und aktives Benutzen genau dieser Marke voraussetze. Was den Screenshot bei G. betreffe, habe er das beanstandete Zeichen l&auml;ngst gel&ouml;scht. Seit Anfang 2005 sei dieses Zeichen auf seiner Homepage nicht mehr vorhanden. Allerdings habe G. auf diese &Auml;nderung nicht reagiert und f&uuml;hre die Speicherung fort. Hierauf habe er aber keinen Einfluss. Auf eine Aufforderung an G., die Trefferbegriffe zu &auml;ndern, habe G. nicht reagiert.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&auml;tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p align="center"><strong>Gr&uuml;nde:</strong></p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegr&uuml;ndung als zu Recht ergangen und ist demgem&auml;&szlig; zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p align="center">1.</p>
<p>Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 Abs.5 MarkenG zu.</p>
<p>Unstreitig hat der Antragsteller die prorit&auml;tbesseren Rechte an dem Zeichen &bdquo;H.&ldquo;. Gegen diese priorit&auml;tsbesseren Rechte hat der Antragsgegner versto&szlig;en, sodass dem Antragsteller Unterlassungsanspr&uuml;che zustehen.</p>
<p>Entgegen dem Antragsgegner f&uuml;hrt die Benutzung einer catch all-Funktion nicht dazu, dass es an einer markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens des Antragstellers fehlt. So wie die Kammer die Ausf&uuml;hrungen der Parteien zu der catch all-Funktion verstanden hat, f&uuml;hrt deren Einrichtung dazu, dass jede Kombination mit der Domain &bdquo;f..de&ldquo; auf die Seite des Antragsgegners f&uuml;hrt. Dies kann &bdquo;BMW&ldquo; &bdquo;xyz&ldquo; oder eben auch &bdquo;H.&ldquo; sein. Hierin liegt eine Markenverletzung. Denn bereits die Einrichtung des catch all-Systems bewirkt die Gefahr, dass bei Kombination des Zeichens des Antragsgegners mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der Domain des Antragsgegners hin kanalisiert wird. Diese Gefahr hat sich vorwiegend realisiert. Es besteht aber kein Grund, den Antragsgegner deswegen besser zu stellen, weil nicht nur die Kombination &bdquo;H.. f..de&ldquo;, sondern auch alle anderen Kombinationen in Verbindung mit &bdquo;f.&ldquo; zu ihm hinf&uuml;hren. Nach Auffassung der Kammer muss in einem solchen Fall f&uuml;r jede Kombination gepr&uuml;ft werden, ob ihre Benutzung in den Schutzbereich des Zeichens eines Dritten hineinf&uuml;hrt zumal der Verkehr nicht wei&szlig;, dass der Antragsgegner eine catch all-Funktion verwendet. F&uuml;r den angesprochenen User stellt sich vielmehr die Situation so dar, dass er bei Eingabe der Subdomain &bdquo;H.&ldquo; (mit der Kombination) zum Antragsgegner geleitet wird. Dass dies auch bei jeder anderen Kombination der Fall gewesen w&auml;re, wei&szlig; der angesprochene Verkehr nicht, steht also einer Benutzung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegen.</p>
<p>An der markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis hat die Kammer danach keinen Zweifel</p>
<p>Die sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen &bdquo;H.&ldquo; einerseits und &bdquo;H.. f..de&ldquo; bzw. &bdquo;H.. f..de&ldquo; sowie H..gratsiflirten. f..de und H..singles-kostenlos. f..de sind verwechslungsf&auml;hig.</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung der sich gegen&uuml;berstehenden Zeichen ist im Rahmen des &sect; 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umst&auml;nden, n&auml;mlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem &Auml;hnlichkeitsgrad der einander gegen&uuml;ber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine h&ouml;here Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein h&ouml;herer Grad der &Auml;hnlichkeit der Zeichen einen gr&ouml;&szlig;eren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 &bdquo;defacto&ldquo;; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 &bdquo;CompuNet/ComNet&ldquo;).</p>
<p>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tzen besteht angesichts der hochgradigen Zeichen&auml;hnlichkeit und Branchenidentit&auml;t kein Zweifel am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.</p>
<p>Daneben h&auml;lt die Kammer auch die Ausf&uuml;hrungen des OLG N&uuml;rnberg (Az. 4 U 1790/05, Urteil vom 12. April 2006 = Anl. K ) f&uuml;r &uuml;berzeugend und macht sich diese zu eigen.</p>
<p align="center">2.</p>
<p>Auch hinsichtlich der Einrichtung der &bdquo;keywords&ldquo; besteht ein Unterlassungsanspruch.<br />
Die Kammer h&auml;lt in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Rechtsprechung f&uuml;r anwendbar, die zu den vergleichbaren Problemen bei der Verwendung von Meta-Tags entwickelt worden ist. Nach der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Rechtsprechung kommt es auch hier ma&szlig;geblich darauf an, ob der Verkehr die Benutzung eines bestimmten Zeichens als Herkunftshinweis ansieht. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen l&auml;sst (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 U 34/02, zitiert nach juris). Bei &bdquo;H.&ldquo; handelt es sich zwar um ein sprechendes Zeichen, gleichwohl um eine Phantasiebezeichnung, die ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet ist.</p>
<p>Auch insoweit stellt sich die Nutzung daher als Markenverletzung dar, so dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus &sect; 14 Abs.2 Nr. 2, Abs.5 MarkenG zusteht.</p>
<p>Die einstweilige Verf&uuml;gung war nach allem zu best&auml;tigen.</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus &sect; 91 ZPO.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-hamburg-catch-all-domains-verstosen-gegen-das-markenrecht' addthis:title='LG Hamburg: Catch-All-Domains verstoßen gegen das Markenrecht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Legostein als Marke gelöscht</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/legostein-als-marke-geloscht</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Jul 2009 10:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[dreidimensionale Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Legostein]]></category>
		<category><![CDATA[technische Wirkung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=153</guid>
		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Markenrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern &#252;ber die Rechtsbest&#228;ndigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden. Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke f&#252;r die Ware &#34;Spielbausteine&#34; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere L&#246;schungsantr&#228;ge, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/legostein-als-marke-geloscht' addthis:title='Legostein als Marke gelöscht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/153.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Der unter anderem f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern &uuml;ber die Rechtsbest&auml;ndigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.</p>
<p><span id="more-153"></span></p>
<p>Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke f&uuml;r die Ware &quot;Spielbausteine&quot; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere L&ouml;schungsantr&auml;ge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht h&auml;tte eingetragen werden d&uuml;rfen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene L&ouml;schung der Marke best&auml;tigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zug&auml;nglich, wenn sie ausschlie&szlig;lich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden m&uuml;ssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erf&uuml;llen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass f&uuml;r die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschlie&szlig;lich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderf&ouml;rmige Gestaltung des Steins kann f&uuml;r den Markenschutz nicht ber&uuml;cksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach &sect; 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gesch&uuml;tzt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschlie&szlig;lich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des f&uuml;r Lego typischen Klemmsystems. &Uuml;ber weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verf&uuml;gt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins m&uuml;ssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p>Beschl&uuml;sse vom 16. Juli 2009 &ndash; I ZB 53/07 und 55/07 &ndash; Legostein Bundespatentgericht, Beschl&uuml;sse vom 2. Mai 2007 &ndash; 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/nichtmarkenmasige-verwendung-von-metatags</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 13:45:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 29/09]]></category>
		<category><![CDATA[kurzhinweis]]></category>
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		<description><![CDATA[VIII ZR 108/07 OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009 (AZ: 6 W 29/09) Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann eine markenm&#228;&#223;ige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite gef&#252;hrt wird. Die aus der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/nichtmarkenmasige-verwendung-von-metatags' addthis:title='Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/118.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>VIII ZR 108/07</p>
<p>OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009 (AZ: 6 W 29/09)</p>
<p>Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite gef&uuml;hrt wird. Die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenm&auml;&szlig;ige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, sind zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p><span id="more-118"></span></p>
<p>Die Entscheidung im Original lautet wie folgt:</p>
<p>Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Gr&uuml;nde</p>
<p>Die zul&auml;ssige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p>Zu Recht hat das Landgericht markenrechtliche Anspr&uuml;che der Antragstellerin verneint. Insbesondere ergibt sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzul&auml;ssigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen.</p>
<p>Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. &ndash; Impuls; WRP 2007, 1095, 1097 &ndash; AIDOL) eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite gef&uuml;hrt wird. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die gesch&uuml;tzte Bezeichnung kennen und als Suchwort eingeben, um sich &uuml;ber die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Metatag gesetzt hat. Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer gef&uuml;hrt wird, kommt es dann nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 &ndash; Impuls; WRP 2007, 1095 ff., Tz. 18 &ndash; AIDOL). Relevant f&uuml;r die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen und seinen diesbez&uuml;glichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann der Nutzer Treffer ausw&auml;hlen, die seiner Sucheingabe (m&ouml;glicherweise) gerecht werden. Demgem&auml;&szlig; sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenm&auml;&szlig;ige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu ber&uuml;cksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 &ndash; Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 &ndash; Sandra Escort).</p>
<p>Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsversto&szlig; der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zun&auml;chst eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung der Bezeichnung &bdquo;A&ldquo; aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenm&auml;&szlig;iger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 &ndash; C&eacute;line; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. &ndash; THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus &sect; 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gr&uuml;nden besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung &bdquo;A&ldquo; mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (&sect; 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung &bdquo;A&ldquo; hier ausschlie&szlig;lich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt.</p>
<p>Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf &sect;&sect; 3, 4 Nr. 10 oder &sect;&sect; 3, 4 Nr. 7 UWG gest&uuml;tzt werden. Die Antragstellerin begehrt schlechthin das Verbot, die Wortmarke &bdquo;A&ldquo; als Key-Word im Quellcode der Internetseite www&hellip;..de zu verwenden. Ein solcher Anspruch l&auml;sst sich aus den in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Gr&uuml;nden nicht aus &sect;&sect; 3, 4 Nr. 10 UWG herleiten. Auch kann eine wettbewerbswidrige Herabsetzung (&sect; 4 Nr. 7 UWG) nicht allein schon in der Verwendung eines derartigen Metatag gesehen werden.</p>
<p>Allerdings k&ouml;nnen &ouml;ffentliche &Auml;u&szlig;erungen eines Unternehmens &uuml;ber die (angeblich unberechtigte) Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen im Einzelfall</p>
<p>wettbewerbswidrig sein. Auf die Umst&auml;nde des Einzelfalls stellt die Antragstellerin mit ihrem Antrag aber nicht ab. Sie hat die &uuml;ber den Metatag auffindbaren &Auml;u&szlig;erungen der Antragsgegnerin weder mitgeteilt noch zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Auch den aus der Trefferanzeige ersichtlichen Text hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht; im &Uuml;brigen kann diesem Text in &Uuml;bereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls keine unzul&auml;ssige Herabsetzung der Antragstellerin entnommen werden.</p>
<p>Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (&sect; 97 Abs. 1 ZPO).</p>
<p>Beschwerdewert: 50.000,&ndash; EUR</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-3 O 36/09</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/nichtmarkenmasige-verwendung-von-metatags' addthis:title='Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>EuGH: Der Schokoriegel &quot;Bounty&quot; hat keine schützenswerte Form.</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 12:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schokoriegel Bounty]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#34;Bounty&#34;-Hersteller vertreten die Auffassung, dass die Form ihres Schokoriegels besonders au&#223;ergew&#246;hnlich und damit sch&#252;tzenswert sei. Aus diesem Grund will die Firma Mars den Riegel markenrechtlich sch&#252;tzen lassen. Der Europ&#228;ische Gerichtshof entschied dagegen. Die Form eines Schokoriegels kann in der Europ&#228;ischen Union kein Markenzeichen sein, weil sie &#34;nicht erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/eugh-der-schokoriegel-bounty-hat-keine-schutzenswerte-form' addthis:title='EuGH: Der Schokoriegel &#34;Bounty&#34; hat keine schützenswerte Form. ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src='http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/simple-post-thumbnails/timthumb.php?src=blog.de/wp-content/thumbnails/103.jpg&amp;w=250&amp;h=100&amp;zc=1&amp;ft=jpg' alt='post thumbnail' /></p>
<p>Die &quot;Bounty&quot;-Hersteller vertreten die Auffassung, dass die Form ihres Schokoriegels besonders au&szlig;ergew&ouml;hnlich und damit sch&uuml;tzenswert sei. Aus diesem Grund will die Firma Mars den Riegel markenrechtlich sch&uuml;tzen lassen. Der Europ&auml;ische Gerichtshof entschied dagegen.</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<p>Die Form eines Schokoriegels kann in der Europ&auml;ischen Union kein Markenzeichen sein, weil sie &quot;nicht erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht&quot;. Dies hat das Gericht erster Instanz des Europ&auml;ischen Gerichtshofs am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Es wies damit eine Klage des Mars-Konzerns ab, der die Form des &quot;Bounty&quot;-Riegels als Marke gesch&uuml;tzt wissen wollte.</p>
<p>In dem Rechtsstreit ging es nicht um den Namen des Produkts, sondern um die Frage, ob bereits die Form des Schokoriegels eine Marke sei. Dies kann nach EU-Recht der Fall sein, wenn die Form deutlich von &uuml;blichen Formen abweicht, also &quot;Unterscheidungskraft&quot; besitzt. Die EU-Richter verneinten das jedoch. Die &quot;unterscheidungskr&auml;ftigen Merkmale&quot; des Riegels &#8211; abgerundete Enden bei Bounty sowie drei Winkel auf der Oberseite &#8211; unterschieden sich &quot;nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein f&uuml;r Schokoladenriegel verwendet werden&quot;.</p>
<p>(Quelle: dpa, 08.07.2009)</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/eugh-der-schokoriegel-bounty-hat-keine-schutzenswerte-form' addthis:title='EuGH: Der Schokoriegel &quot;Bounty&quot; hat keine schützenswerte Form. ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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