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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Gewerblicher Rechtsschutz</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 09:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-miss-sunshine-von-r-i-o' addthis:title='Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät We Save Your Copyrights mbH mahnt aktuell im Auftrag der Zooland Music GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Miss Sunshine“ von R.I.O ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 450,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/category/gewerblicher-rechtsschutz/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: Miss Sunshine von R.I.O unter der ID 2806 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-4-deluxe-edition-von-beyonce' addthis:title='Abmahnung aktuell: 4 (Deluxe Edition) von Beyoncé ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „4“ der Künstlerin Beyoncé ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
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<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
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<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 07:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Almanya – Willkommen in Deutschland“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<form action="/category/gewerblicher-rechtsschutz/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland unter der ID 2800 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-almanya-%e2%80%93-willkommen-in-deutschland' addthis:title='Abmahnung aktuell: Almanya – Willkommen in Deutschland ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer</link>
		<comments>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie gestern die Online-Plattform heise online berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer eigenen Auktionsplattform. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln. Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/filesharing-forderungen-von-uc-im-wert-von-90-millionen-euro-unter%c2%b4m-hammer' addthis:title='Filesharing-Forderungen von U+C im Wert von 90 Millionen Euro unter´m Hammer ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern die Online-Plattform <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html" target="_blank">heise online</a> berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer <a href="http://62.128.3.167/" target="_blank">eigenen Auktionsplattform</a>. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln.</p>
<p>Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C ergeben. MIt der Abmahnung durch U+C wird dem Abgemahnten ein pauschaliertes Schadensersatzangebot in Höhe von EUR 650,00 zur Abgeltung der angeblich offen stehenden Forderung aufgrund der Abmahnung angeboten. Wird dieser Betrag oder die Abmahnung zurückgewiesen, auf das Schreiben nicht reagiert oder aber der Betroffene erhält das Schreiben nicht (<a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte" target="_blank">wir hatten hierzu berichtet</a>), stellt die Rechtsanwaltskanzlei U+C in einem zweiten Schreiben einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 in Rechnung. Wie die Kanzlei auf ihrer Auktionsseite auch angibt, handelt es sich bei den offenen Forderungen um &#8220;Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet&#8221; aus dem Bereich &#8220;adult entertainment&#8221;.</p>
<p>Aus den <a href="http://62.128.3.167/UserFiles/File/Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen.pdf" target="_blank">Versteigerungsbedingungen</a> der Kanzlei wird deutlich, dass die Kanzlei nur als &#8220;Vermittler und für Rechnung ihrer Auftraggeber&#8221; auftritt, was insoweit interessant sein dürfte, dass in diesem Fall tatsächlich eine Kostennote an die jeweilige Mandantschaft geschrieben worden sein sollte und die Kanzlei bereits die offenen Forderungen aus den Anwaltsgebühren &#8211; auch hierbei dürfte es sich um mehrere Millionen Euro handeln &#8211; erhalten haben müsste. In diesem Fall wäre das Thema Filesharing dann für die Rechteinhaber tatsächlich sehr teuer geworden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Versteigerung der Forderungen ablaufen wird und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Zielgruppe dieser Auktion sollen Inkassounternehmen sein, welche die Forderungen aufkaufen sollen, um dann selbst die angeblich offen stehenden Forderungen eintreiben zu können. Inwieweit ein solches Vorgehen der Inkassounternehmen erfolgreich sein dürfte, bleibt ebenfalls abzuwarten, da es sich in diesen Fällen nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt.</p>
<p>Die Inkassounternehmen müssten sich nach dem Erwerb der Forderung und deren Geltendmachung denselben Argumenten gegenübersehen, wie die jeweiligen Abmahnkanzleien. In diesem Fall müssten dann die Inkassounternehmen die gerichtlich notwendigen Beweise führen, um den Anspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen zu können, so dass die regelmäßigen Probleme, wie falsche IP-Adresse, Hashwert, Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Inkassounternehmen zukommen. Und das alles unter Ausschluss der Gewährleistung. Denn wie sich aus Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ergibt, werden die Forderungen &#8220;in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen (Ist-Zustand) unter Ausschluss jeder Gewährleistung&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 08:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &#38; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-aura-der-kunstler-kool-savas' addthis:title='Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Schalast &amp; Partner Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „AURA“ der Künstler Kool Savas ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 480,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/category/gewerblicher-rechtsschutz/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Abmahnung aktuell: AURA der Künstler Kool Savas unter der ID 2797 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 10:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &#38; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-welcome-to-st-tropez' addthis:title='Abmahnung aktuell: Welcome to St. Tropez ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Denecke, von Haxthausen &amp; Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Welcome to St. Tropez“ der Künstler DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 390,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 07:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-beastly-durch-waldorf-frommer-abgemahnt' addthis:title='Abmahnung aktuell: Beastly durch Waldorf Frommer abgemahnt ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Beastly“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 906,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 11:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/update-neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte">unseren heutigen Artikel</a> telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht in sog. Filesharing-Tauschbörsen.</p>
<p><strong>Das Problem: Seine Mandantin soll keinen Internetanschluss haben!!</strong></p>
<p>In diesem Fall dürfte es sogar der Kanzlei U+C schwer fallen, einen solchen Urheberrechtsverstoß auf der Grundlage der Störerhaftung anzubringen und die Zahlung der Gebühr weiter zu verlangen.</p>
<p>Der Fall zeigt sehr deutlich, dass anscheinend doch nicht immer alles richtig zu laufen scheint bei der Ermittlung bzw. der Zuordnung der IP-Adressen und den dazugehörigen Anschlussinhabern. Anderenfalls dürfte es schwerlich zu erklären sein, wie ein Anschlussinhaber über eine IP-Adresse ermittelt werden kann, der über überhaupt keinen Zugang zum Internet verfügt.</p>
<p>Ich darf mich für den Hinweis des Kollegen an dieser Stelle nochmals bedanken und freue mich auf weitere Hinweise aus dem Bereich der Filesharing-Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
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		<title>Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung, als auch über den Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist berichtet. Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/erste-abmahnungen-wegen-der-verwendung-der-alten-musterwiderrufsbelehrung' addthis:title='Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Wochen ist die Übergangsfrist für die Einbindung der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgelaufen. Wir hatten bereits über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung</a>, als auch über den <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab">Ablauf der 3monatigen Übergangsfrist</a> berichtet.</p>
<p>Online-Händler, die bisher die neue Musterwiderrufsbelehrung noch nicht in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit in ihren Online-Shop eingebunden haben, laufen aktuell Gefahr das Opfer einer Abmahnung zu werden.</p>
<p>Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurden die ersten Abmahnungen ausgesprochen. Dabei wurde durch die beauftragten Anwälte gerügt, dass nicht das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Die Verwendung des alten Musters stellt dabei einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht der Online-Händler dar. Aufgrund der Regelung in § 4 Nr. 11 UWG stellt jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist somit für Wettbewerber abmahnfähig.</p>
<p>Diesen Umstand haben sich bereits ein Online-Händler und ein Händler auf der Internetplattform ebay, welcher sein Profil erst am 7. November 2011 und damit 3 Tage nach Ablauf der Frist, angelegt haben soll, zu Nutze gemacht, um die Abmahnungen über ihre Anwälte gegen ihre Mitbewerber aussprechen zu können.</p>
<p>Online-Händler sollten aus diesem Grunde unbedingt die von ihnen vorgehaltene Fassung ihrer Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Übereinklang mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen, um die Gefahr einer Abmahnung zu beseitigen.</p>
<p>Soweit Online-Händler bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist ihnen zu raten, dass die geforderte und regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt fachmännisch überprüft werden sollte. Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen greifen oftmals zu weit in die Rechte der jeweiligen Händler ein und beschränken diese in ihrem alltäglichen Business. Die anwaltliche Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann daher helfen, dass die Rechte der Betroffenen nicht über Gebühr beschränkt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung durch die abmahnenden Anwälte oftmals überhöht und können durch eine anwaltliche Vertretung erheblich begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 08:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben. Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/neues-vorgehen-der-uc-rechtsanwalte' addthis:title='Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Kollege Phillipp Achilles berichtet, scheint es ein neues Vorgehen in Filesharing-Abmahnungen der Kollegen U+C Rechtsanwälte zu geben.</p>
<p>Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen Betrag von ursprünglich EUR 650,00 durch den Adressaten nicht angenommen worden. Interessant ist, dass diese Abmahnungen bei den Betroffenen nicht eingegangen worden sein sollen.</p>
<p>In ihrem angeblich zweiten Schreiben fordern die Rechtsanwälte U+C nunmehr unter Setzung einer besonders kurzen Frist die Zahlung eines deutlich höheren Betrages, nämlich EUR 1.286,80, da auf die Abmahnung nicht reagiert worden sein soll.</p>
<p>Innerhalb der in diesem zweiten Schreiben vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.</p>
<form action="/category/gewerblicher-rechtsschutz/feed" class="iwacontact" method="post"><ol class="iwacontactform"><input type="hidden" name="artikel" id="artikel" value="Diese Frage wurde zu dem Artikel Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte? unter der ID 2809 gestellt" /><li><label for="ihr_name">Ihr Name</label><input type="text" name="ihr_name" id="ihr_name" value="" class="input required-field" /></li><li><label for="e-mail_adresse">E-Mail Adresse</label><input type="text" name="e-mail_adresse" id="e-mail_adresse" value="" class="input required-field validate-email" /></li><li><label for="telefon">Telefon</label><input type="text" name="telefon" id="telefon" value="" class="input" /></li><li><label for="ihre_frage">Ihre Frage</label><textarea name="ihre_frage" id="ihre_frage" rows="10" cols="50" class="required-field validate-none"></textarea></li><li class="inline"><input type="checkbox" name="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" id="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" value="true" class=""  /><label for="bitte_nehmen_sie_telefonisch_mit_mir_kontakt_auf" class="checkbox">&nbsp;Bitte nehmen Sie telefonisch mit mir Kontakt auf</label></li><li class="buttons"><input type="hidden" name="iwac_submitted" value="true" /><button class="ajax-submit" type="submit" name="iwac_submit" ><span>Frage senden</span></button><span class='ajax-result' ></span><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval" /><input type="text" class="iwac_abval" name="iwac_abval_two" /><input type="hidden" name="iwac_adminajax" value="http://www.wkblog.de/wp-admin/admin-ajax.php"><input type='hidden' name='iwac_form_id' value='2443' /><input type='hidden' name='iwac_no_js' value='1' /><input type='hidden' name='action' value='iwajax_submit' /><img class="ajax-loading" src="http://www.wkblog.de/wp-content/plugins/ajax-contact/images/ajax-loading.gif" alt="Loading ..." height="20" width="20" /></li></ol><!-- .form --></form><!-- #contactform -->
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		<title>Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/aufregung-fur-filesharing-abgemahnte-wegen-der-pressemitteilung-des-ag-munchen' addthis:title='Aufregung für Filesharing-Abgemahnte wegen der Pressemitteilung des AG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen sorgt eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München bei Abgemahnten in sog. Filesharing- Fällen für einigen Wirbel. Nach dieser  aktuellen Pressemitteilung des Amtsgericht München (Pressemitteilung 54/11) sollen derzeit von großen Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, insgesamt ca. 1.400 Klagen anhängig sein. Weitere Klagen würden erwartet werden heißt es in der Pressemitteilung weiter.</p>
<p>Das klingt zunächst einmal nach sehr viel. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass allein durch die TOP 3 der Abmahnkanzleien mehrere Tausend Abmahnungen pro Monat versendet werden, relativiert sich die Zahl von 1.400 aktuell anhängigen Klagen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass natürlich für Abgemahnte, die bisher keine Zahlung geleistet haben ein entsprechendes Risiko einer Zahlungsklage besteht.</p>
<p>Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verfahren der Kanzlei Waldorf Frommer handeln dürfte, da das Amtsgericht München bekanntermaßen gerne zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet und Waldorf Frommer auch in München ansässig ist. Ob es sich hierbei um ältere Verfahren handelt oder ob der im Internet kursierenden Vermutung nunmehr Rechnung getragen wird, dass die Münchener Kanzlei eine „Klageabteilung“ aufgebaut habe, kann lediglich nur vermutet werden.</p>
<p>Abgemahnten, die nunmehr eine Klage erhalten ist in jedem Fall zu raten, einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Vertretung vor Gericht zu beauftragen, da es sich bei diesen Fällen um eine Spezialmaterie mit ständig neuen gerichtlichen Entscheidungen handelt, die es in einem solchen Verfahren abzuwägen und zu berücksichtigen gilt.</p>
<p>Im Ergebnis sollten die Beklagten auf jeden Fall Ruhe bewahren. Oftmals werden solche Verfahren durch einen Vergleich beendet und die geltend gemachten Anwaltsgebühren können auf diesem Wege deutlich reduziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &amp; Sido</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &#38; Sido ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-23-von-bushido-sido' addthis:title='Abmahnung aktuell: 23 von Bushido &#38; Sido ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „23“ der Künstler Bushido &amp; Sido ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 700,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol start="1">
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film)</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab. Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/abmahnungen-aktuell/abmahnung-aktuell-resident-evil-%e2%80%93-afterlife-3d-film' addthis:title='Abmahnung aktuell: Resident Evil – Afterlife 3D (Film) ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk „Resident Evil – Afterlife 3D (Film)“ ab.</p>
<p>Dabei wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.</p>
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<p><strong>Wo liegen die Risiken?</strong></p>
<p>Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.</p>
<p>Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.</p>
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<p><strong>Was wird verlangt?</strong></p>
<p>Hinsichtlich des geltend gemachten und zu erstattenden Vergleichsbetrages, bestehend aus einem Erstattungsanspruch für Anwaltskosten sowie einem pauschalen Schadensersatz, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von <strong>EUR 956,00</strong> angeboten, um diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll man sich verhalten?</strong></p>
<p>Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.</p>
<p>In <strong>keinem Fall</strong> sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird. </p>
<p>Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.</p>
<p>In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:</p>
<ol>
<li>Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist</li>
<li>Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.</li>
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<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem <a href="http://www.wklegal.de/ratgeber-filesharing/" target="_blank">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung</a>.</p>
<p>Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wkblog.de/kontakt-2">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail</a> an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.</p>
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		<title>Beyoncé und der Tanz ums Plagiat</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 09:13:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Grohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[13.10.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Anne Teresa de Keersmaeker]]></category>
		<category><![CDATA[Beyoncé Knowles]]></category>
		<category><![CDATA[Choregrophie]]></category>
		<category><![CDATA[pantomimische Kunst]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Videoclip „Countdown“  der US- Amerikanischen Sängerin Beyoncé Knowles zieht derzeit ungewollte Aufmerksamkeit auf sich.  In ihrem Video fährt sich die Sängerin mit den Händen durch die Haare, reißt ihr T-Shirt auf und entblößt ihre Schultern. Für ein Musikvideo der Popsängerin nicht sonderlich aufregend,  kämen einem einigen diese Szenen nicht bereits bekannt vor. Auch Anne [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/beyonce-und-der-tanz-ums-plagiat' addthis:title='Beyoncé und der Tanz ums Plagiat ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Videoclip „Countdown“  der US- Amerikanischen Sängerin Beyoncé Knowles zieht derzeit ungewollte Aufmerksamkeit auf sich.  In ihrem Video fährt sich die Sängerin mit den Händen durch die Haare, reißt ihr T-Shirt auf und entblößt ihre Schultern. Für ein Musikvideo der Popsängerin nicht sonderlich aufregend,  kämen einem einigen diese Szenen nicht bereits bekannt vor.</p>
<p>Auch Anne Teresa de Keersmaeker wird die Vertrautheit mit einigen Szenen wohl weniger amüsiert haben. Schließlich stammen die eben beschriebenen Ausschnitte eigentlich aus zwei Werken der belgischen Choreographin. Beyoncé soll die Passagen fast eins zu eins, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen übernommen haben. De Keersmaeker zeigt sich über ein solches Vorgehen verärgert und lässt rechtliche Schritte prüfen. Der Tagesspiegel wittert eine „völlig neue Debatte ums Urheberrecht“ und titelt in seiner Ausgabe vom 13.10.2011: „Können Tänze Plagiate sein? Beyonce schlägt ein neues Kapitel im Urheberrecht auf“.</p>
<p>Ein kurzer &#8220;Vergleich&#8221; der in Rede stehenden Bewegungen ist unter <a href="
<p><a href="http://www.youtube.com/watch?v=3HaWxhbhH4c">www.youtube.com/watch?v=3HaWxhbhH4c</a></p>
<p> target=&#8221;_blank&#8221;>dieser Adresse</a> zu finden.</p>
<p>Ein derart populärer Fall, um ein im Urheberrecht eher stiefmütterlich behandeltes Thema, ist Grund genug, um der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Tanzes einmal genauer auf den Grund zu gehen. Dabei stellt sich weniger die Frage, ob Tänze überhaupt einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Denn als Unterform der pantomimischen Kunst, sind Werke der Tanzkunst in § 2 Abs. 1 des Urhebergesetzes explizit erwähnt. Die Problematik liegt viel eher in der Abgrenzung zwischen schutzfähigen Tänzen einerseits und solchen die dem Schutz des Gesetzes nicht unterfallen.</p>
<p>Glaubt man der Tanzkritikerin Wiebke Hüster, die vom Tagesspiegel unter Berufung auf den Blog der FAZ zitiert wird, ist es vorliegend nicht eindeutig, ob Keersmaeker in ihren Rechten als Urheber verletzt wurde. Hüster meint „Es gibt kein Copyright für Über-den-Boden-rollen, wie es in „Achterland“ und im „Countdown“-Clip zu sehen ist. Denn dabei – wie beim Schulternentblößen und Haare-aus-dem-Gesicht-Streichen – handelt es sich um im zeitgenössischen Tanz etwa so gebräuchliche Phrasen wie das Gehen, Laufen, Hüpfen, Drehen und laut Atmen“.</p>
<p>Richtig ist, dass diese einzelnen Phrasen keinen urheberrechtlichen Schutz erfahren. Denn das Wesen der Tanzkunst wird vor allem im choreografischen Werk gesehen, in dem die einzelnen Elemente Bewegung, Schritt, Technik und Gebärden verarbeitet werden. Wie bei allen Werkarten im Urheberrecht kommt es auch im Tanz auf eine persönliche geistige Schöpfung an. Durch das Werk müssen „Gedanken und Empfindungen“ zum Ausdruck gebracht werden. Für pantomimische und tänzerische Werke etwa mit den Mitteln der menschlichen Bewegung.</p>
<p>Wann die Choreografie eine derartige „Schöpfungshöhe“ aufweist kann nicht pauschal gesagt werden. Die Begriffe „Gedanken und Empfindungen“ sind bewusst vage gewählt, denn die Kunst nach allgemeingültigen Begriffen festzulegen und sie damit in ihrer Freiheit einzuengen steht der Rechtsprechung nicht an. Es bedarf wie so oft der Betrachtung im jeweiligen Einzelfall.</p>
<p>Vor dem Hintergrund des im Urheberrecht allgemein gültigen Grundsatzes vom „Schutz der kleinen Münze“ dürften die Anforderungen an eine persönlich geistige Schöpfung allerdings nicht zu hoch anzulegen sein. De Keersmaekers in Frage stehende Choreografien zu den Werken „Achterland“ und „Rosas danst Rosas“  erhielten internationale Auszeichnungen, was auf ein  hohes Maß an künstlerischer Ausdrucksform, also geistiger Schöpfung, schließen lässt.  Sie werden den Anforderungen an den Werkschutz wohl gerecht.</p>
<p>Um einen Eingriff in die Integrität des Urhebers handelt es sich allerdings nur, wenn auch die von verwendeten Choreografie-Phrasen selbst Werkqualität aufweisen. Diese beurteilt sich ebenso wie die Schutzfähigkeit der Gesamtchoreografie danach, ob die kopierten Ausschnitte für sich genommen den Anforderungen an ein Werk der Tanzkunst genügen, ob sie trotz ihrer Kürze bereits eine persönliche geistige Schöpfung oder  nur eine bloße Aneinanderreihung von Bewegungen darstellen.</p>
<p>„Beyoncé Knowles hat eine Grenze überschritten, denn in ihrem Video werden nicht nur einzelne Schritte, sondern ganze Passagen kopiert.“ erklären Madelin Ritter und Ingo Diehl gegenüber dem Tagesspiegel.</p>
<p>In der Tat beschränken sich die Entlehnungen nicht auf einzelne Gebärden, wie das Schultern-entblößen und das Haare-aus-dem-Gesicht-streichen. Kopiert wird auch die Tanzabfolge der Damen im Hintergrund.</p>
<p>Anders als in der Musik oder in der Literatur, sind gerichtliche Entscheidungen zur Schutzfähigkeit einzelner Ausschnitte eines Tanzwerkes aber  rar. Zu wenig lässt sich aus den wenigen Prozessen schließen, als dass sich eine tendenzielle Rechtslage abzeichnen würde.</p>
<p>Jedoch könnten sich aus den gerichtlichen Entscheidungen zu Werken der Musik und der Literatur auch Rückschlüsse für Werke der Tanzkunst ziehen lassen. So wird bei Sprachwerken der Schutz einzelner Worte oder Titel &#8211; mögen sie auch noch so kreativ sein &#8211; abgelehnt. Für Werke der Musik wird die Zusammensetzung von drei bis vier Tonfolgen noch nicht als  ausreichend angesehen. Bezogen auf die Werkqualität von Ausschnitten einer Choreografie ließe sich schlussfolgern, dass die Anforderungen über einzelne aneinandergereihte Bewegungsabläufe hinaus gehen müssten.</p>
<p>Hier liegt die Schwierigkeit des vorliegenden Falls. Ohne Frage sind es nicht nur einzelne Gebärden deren Herkunft den Werken „Achterland“ und „Rosa danst Rosas“ zugeordnet werden können. Allerdings könnten die verwendeten Bewegungsabläufe auf Grund ihrer Länge von lediglich zwei bis drei Bewegungen derart kurz sein, dass sie die Anforderungen an ein Werk, welches „Gedanken und Empfindungen“ zum Ausdruck bringen sollen, nicht ausreichend erfüllen.</p>
<p>Dieses Ergebnis könnte durchaus mit den Zielen des Urheberechts im Einklang stehen.  Denn das Urhebergesetz soll dem Künstler durch die Verwertungsmöglichkeit seiner geistigen Schöpfungen und den Schutz seiner künstlerischen Integrität, einen Anreiz bieten seiner kreativen Tätigkeit nachzugehen. Nicht jede Bewegung, jedes Wort oder jeder Ton kann dabei dem rechtlichen Schutz unterliegen. Dies würde zu einer unangemessene Verkürzung der künstlerischen Freiheit führen, die einer kulturellen Weiterentwicklung entgegen stehen könnte.</p>
<p>Letztendlich würde eine solche Praxis aber dazu führen, dass sich Künstler wie Miss Knowles in einer Art Baukastenprinzip geistigen Eigentums andere bedienen dürften, solange die Sequenzen nur kurz genug sind, um keine eigene Werkqualität aufzuweisen. Ein derartig intensiver und offensichtlicher Gebrauch geistigen Eigentums, wirkt aber äußerst unbillig.</p>
<p>Der Schutzweite des Gesetzes kommt somit eine wichtige Rolle zu. Es gilt die richtige Balance zwischen künstlerischer Freiheit und dem angemessenen Schutz des daraus entstandenen Ergebnisses zu finden. Dieser Findungsprozess ist in anderen Bereichen des Urheberrechts sicher weiter fortgeschritten als im Tanz. Eine „völlig  neue Debatte ums Urheberrecht“  wird der vorliegende Fall wohl aber nicht provozieren. Dennoch ist er ein  gutes Beispiel dafür, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Werke der Tanzkunst in Deutschland noch ausreichend klärungsbedarf aufweist.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Urheberecht spezialisierte Kanzlei. Wir betreuen Künstler und Rechteinhaber in allen Bereichen des Urheberrechts. Gern stehen wir auch ihnen für unverbindliche Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!</p>
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		<title>Ravensburger vs. Apple</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 07:35:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie gestern sueddeutsche.de berichtet hat, scheint Apple nun erneut in eine markenrechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu sein. Die Ravensburger AG ist Inhaberin der Wortmarke „Memory“ und macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Apple nun gerichtlich geltend, mit welcher sie es Apple verbieten lassen möchten, für das iPhone oder das iPad bei iTunes angebotene Spiele it dem Begriff „Memory“ [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ravensburger-vs-apple' addthis:title='Ravensburger vs. Apple ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gestern <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/abmahnung-gegen-itunes-warum-ravensburger-und-apple-ueber-memory-streiten-1.1190331" target="_blank">sueddeutsche.de</a> berichtet hat, scheint Apple nun erneut in eine markenrechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu sein.</p>
<p>Die Ravensburger AG ist Inhaberin der Wortmarke „Memory“ und macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Apple nun gerichtlich geltend, mit welcher sie es Apple verbieten lassen möchten, für das iPhone oder das iPad bei iTunes angebotene Spiele it dem Begriff „Memory“ zu bewerben, nachdem Apple auf eine Abmahnung nicht reagiert haben soll.</p>
<p>Apple soll vor Gericht vorgetragen haben, dass sie „vielleicht nicht auf die legitimen Vorwürfe gleich richtig reagieren konnten“. Weil sich iTunes nach dem Start in kürzester Zeit zu einem riesen Erfolg entwickelt habe, sei „nicht alles gut gelaufen“.</p>
<p>Ein solcher Vortrag ist jedoch, betrachtet man die sonstigen Aktivitäten von Apple, wenn es um die Verhinderung der Verletzung eigener Markenrechte in iTunes geht, eher belustigend. Dies wurde dann auch von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin direkt eingeräumt.<br /> Das Gericht setzte eine Urteilsverkündung für den 31. Januar 2012 an, da sich beide Seiten an einer einvernehmlichen Regelung interessiert gezeigt haben sollen.</p>
<p>Nach dem Bericht habe das Gericht jedoch bereits eine interessante Einschätzung des Falles gegeben. Nach der Ansicht des Gerichts soll es sich bei iTunes aufgrund der Zahlungsmodalitäten nicht um eine Verkaufsplattform handeln, sondern um einen Online-Shop. Aufgrund einer solchen Einschätzung wäre Apple dann verpflichtet wie ein Online-Händler bei iTunes zu verfahren und würde daher stärker in der Pflicht stehen, auf Markenrechtsverstöße zu reagieren.</p>
<p>Es bleibt daher abzuwarten, ob die Parteien zu einer einvernehmlichen Einigung gelangen, oder ob das Gericht seine bisherige Einschätzung in den Urteilsgründen ausführen wird.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ravensburger-vs-apple' addthis:title='Ravensburger vs. Apple ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 11:52:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Frist]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/achtung-online-handler-frist-fur-die-neue-widerrufsbelehrung-lauft-heute-ab' addthis:title='Achtung Online-Händler: Frist für die neue Widerrufsbelehrung läuft heute ab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das <a href="http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht/die-neue-musterwiderrufsbelehrung-gultig-ab-04-08-2011">Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge</a> berichtet. Durch diese Gesetzesänderung wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft gesetzt, welches durch Online-Händler zu verwenden ist, um weiterhin vollständig, richtig und abmahnsicher über das bestehende Widerrufsrecht gegenüber Endverbrauchern zu belehren.</p>
<p>Das Gesetz sieht eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung der Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop vor, die heute abläuft. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals das neue Muster der Widerrufsbelehrung näher bringen.</p>
<p><strong>Muster für die Widerrufsbelehrung </strong></p>
<blockquote><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>
<p>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p>Widerrufsfolgen 5</p>
<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p>Besondere Hinweise</p>
<p>11</p>
<p>12</p>
<p>13</p>
<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14</p>
<p><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>
<p>(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p>(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p>(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:</p>
<p>a)bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;</p>
<p>b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die</p>
<p>aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;</p>
<p>cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:</p>
<p>aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;</p>
<p>ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;</p>
<p>c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;</p>
<p>d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;</p>
<p>Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.</p>
<p>(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.</p>
<p>5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p>(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“</p>
<p>(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:</p>
<p>„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&#8221;</p>
<p>(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“</p>
<p>(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.</p>
<p>Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:</p>
<p>„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“</p>
<p>(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8220;zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:</p>
<p>„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p>(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:</p>
<p>„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:</p>
<p>„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&#8221;</p>
<p>Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:</p>
<p>„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&#8221;</p>
<p>(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:</p>
<p>„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&#8221;</p>
<p>(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung&#8221; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&#8221; zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Wir empfehlen aus diesem Grunde jedem Online-Händler, seine vorgehaltene Widerrufsbelehrung nochmals zu überprüfen, um eventuell drohende Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">Beratungspakete</a> an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.</p>
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		<title>Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen?</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 06:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 67/11]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[VR-OD 5]]></category>
		<category><![CDATA[VR-W I]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke hier veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen. Der Grund hierfür besteht darin, dass die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/zukunftig-eur-01278-pro-titel-schadensersatz-bei-filesharing-abmahnungen' addthis:title='Zukünftig EUR 0,1278 pro Titel Schadensersatz bei Filesharing Abmahnungen? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke <a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/10/OLG-Beschluss.pdf" target="_blank">hier</a> veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen.</p>
<p>Der Grund hierfür besteht darin, dass die Musikverlage regelmäßig den Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf" target="_blank">VR-W I</a> der GEMA für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde legt. Die Vergütungssätze VR-W I sind für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten zu Grunde gelegt. Dieser Tarif legt dabei mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 bei bis zu 10.000 Abrufen als Vergütung fest. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigten dabei regelmäßig EUR 150,00 bis zu 300,00 pro Titel als Vergütung.</p>
<p>Dabei wurde oftmals das Argument herangezogen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Abmahner mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Titel als Lizenzgebühr angesetzt hätten, wenn derselbe Titel in legalen Musikportalen für einen Betrag von EUR 1,20 oder gar EUR 0,99 zu erwerben gewesen sei.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat, in dem in Rede stehenden Hinweisbeschluss, hiervon nun Abstand genommen. Das Gericht verweist darauf, dass es nicht um Hintergrundmusik und um Streaming handeln solle, sondern es handele sich um Musikwerke, welche der Abgemahnte Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Hierfür sei nicht der bisher berücksichtigte Tarif VR-W I, sondern vielmehr der Tarif VR-OD 5 einschlägig. Der Tarif <a href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_vra/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">VR-OD 5</a> setzt Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Music-on-Demand zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmeldien) fest.</p>
<p>Auf der Basis des Tarifs VR-OD 5 würde sich die Schadensersatzsumme damit pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf einen Betrag in Höhe von EUR 0,1278 reduzieren.</p>
<p>Dem Einwand des abmahnenden Musikverlages begegnete das Gericht mit dem Hinweisbeschluss, indem es der klagenden Partei aufgab:</p>
<blockquote><p>1. Der Abmahner müsse vortragen bzw. nachweisen, wie hoch die von ihnen verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn sie für eine legale Musikplattform einen Titel lizensieren würden, damit dieser dann legal heruntergeladen werden könne.</p>
<p>2. Der Abmahner für die Berechnung mitteilen müsse, wie viele Zugriffe sie auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt hätte bzw. wie viele Zugriffe sie allgemein bzgl. des jeweiligen Titels festgestellt hätte.</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht wies jedoch weiter darauf hin, dass die Abmahner auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten und sie müssten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche jeweils zurechnen lassen, da eine andere Betrachtungsweise unberechtigt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders interessant an diesem Hinweisbeschluss ist, dass er durch das Oberlandesgericht Köln ergangen sein soll. Abmahner berufen sich regelmäßig auf Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln, welches bisher als besonders abmahnerfreundlich galt.</p>
<p>Es dürfte sich daher lohnen, den Verlauf dieses Verfahrens weiter zu beobachten, da bei einer Fortführung der Einschätzung des Gerichts durchaus möglich wäre, dass hierdurch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich reduziert werden könnten. Gleichzeitig würden sich hierdurch die jeweiligen Kosten der abmahnenden Kanzlei erheblich reduziert werden müssen, da sich der Streitwert dadurch senken würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:27:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 O 439/07]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 160/08]]></category>
		<category><![CDATA[Echtheitszertifikat]]></category>
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		<category><![CDATA[I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
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		<category><![CDATA[OEM Version]]></category>
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		<category><![CDATA[Windows]]></category>
		<category><![CDATA[Windows 2000]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifikat]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 Markengesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 157/2011 hat Microsoft den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen. Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke &#8220;MICROSOFT&#8221;, unter der sie die Betriebssystem-Software &#8220;Windows&#8221; vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/microsoft-gewinnt-rechtsstreit-uber-windows-software-mit-echtheitszertifikaten' addthis:title='Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57791&amp;pos=0&amp;anz=157" target="_blank">Nr. 157/2011</a> hat Microsoft den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke &#8220;MICROSOFT&#8221;, unter der sie die Betriebssystem-Software &#8220;Windows&#8221; vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software &#8220;Windows 2000&#8243; sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.</p>
<p align="justify">Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23. Juli 2008, AZ: 6 O 439/07) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte und feststellte, dass sie Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müsse, legte die Beklagte hiergegen Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2009, AZ: 6 U 160/08) ein.</p>
<p align="justify">Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz<strong> </strong>entgegen. In § 24 Markengesetz heißt es:</p>
<blockquote>
<p align="justify"><strong>§ 24 Markengesetz &#8211; Erschöpfung</strong></p>
<p align="justify">(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p align="justify">(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</p>
</blockquote>
<p align="justify">
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof gab nun bekannt, dass die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung von Microsoft im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt seien. Microsoft könne sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher würde einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet worden sei. Der Verbraucher würde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat von Microsoft als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sei und sie für die Echtheit einstehe, was jedoch nicht der Fall sei.</p>
<p align="justify">
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/microsoft-gewinnt-rechtsstreit-uber-windows-software-mit-echtheitszertifikaten' addthis:title='Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Sep 2011 12:06:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2006/116/EG]]></category>
		<category><![CDATA[50]]></category>
		<category><![CDATA[70]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch auf Plattenverkäufe]]></category>
		<category><![CDATA[ausübende Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Jahre]]></category>
		<category><![CDATA[Musiker]]></category>
		<category><![CDATA[Plattenfirmen]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Tonträgerhersteller]]></category>
		<category><![CDATA[use-it-or-lose-it]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausweislich einer aktuellen Pressemeldung hat der Rat am 12.09.2011 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anhebung des Urheberschutzes für Musiker und Produzenten von Musikaufnahmen in der EU von 50 auf 70 Jahre verabschiedet. Ziel des Vorschlags sei es, die soziale Situation ausübender Künstler [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/schutzdauer-des-urheberrechts-fur-musiker-in-der-eu-von-50-auf-70-jahre-erhoht' addthis:title='Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ausweislich einer aktuellen Pressemeldung hat der Rat am 12.09.2011 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anhebung des Urheberschutzes für Musiker und Produzenten von Musikaufnahmen in der EU von 50 auf 70 Jahre verabschiedet.</p>
<p>Ziel des Vorschlags sei es, die soziale Situation ausübender Künstler zu verbessern, da diese die derzeit geltende Schutzdauer von 50 Jahren immer häufiger überlebten. Durch die Änderung der Richtlinie soll einerseits die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes für Künstler und Plattenfirmen von 50 auf 70 Jahre angehoben werden. Andererseits sollen Musiker Anspruch auf 20% der im Internet und außerhalb des Internets verkauften Alben des jeweiligen Tonträgerherstellers haben.</p>
<p>Weiterhin enthalte der Vorschlag eine &#8220;Use-it-or-lose-it-Bestimmung&#8221;, wonach Künstler ihre Rechte nach 50 Jahren zurückerhalten können, wenn der Produzent den Tonträger nicht auf den Markt bringt. Schließlich solle es einen völligen Neustart für Verträge in der Fristverlängerung geben, wodurch Plattenhersteller davon abgehalten werden sollen, Abzüge bei den Lizenzeinnahmen vorzunehmen, die sie an namentlich genannte Künstler zahlen.</p>
<p>Weitergehende Informationen hierzu erhält man auch in der <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/595&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=EN&amp;guiLanguage=en" target="_blank">FAQ </a>der Kommission.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/schutzdauer-des-urheberrechts-fur-musiker-in-der-eu-von-50-auf-70-jahre-erhoht' addthis:title='Schutzdauer des Urheberrechts für Musiker in der EU von 50 auf 70 Jahre erhöht ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab</title>
		<link>http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-dusseldorf-bestatigt-verkaufsverbot-fur-samsung-galaxy-tab</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 12:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Düsseldorf hat, so u. a. Pressemeldungen von heise.de heute, die Einstweilige Verfügung gegen Samsung vom 9. August 2011 bestätigt und den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland damit bis zur Hauptverhandlung untersagt. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag von Apple auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit welcher die Vermarktung des Samsung [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-dusseldorf-bestatigt-verkaufsverbot-fur-samsung-galaxy-tab' addthis:title='LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Düsseldorf hat, so u. a. Pressemeldungen von <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Apple-setzt-sich-durch-Samsung-darf-Galaxy-Tab-nicht-verkaufen-1340031.html" target="_blank">heise.de</a> heute, die Einstweilige Verfügung gegen Samsung vom 9. August 2011 bestätigt und den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland damit bis zur Hauptverhandlung untersagt.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag von Apple auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit welcher die Vermarktung des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Europa untersagt werden sollte. Apple wirft dem südkoreanischen Konzern vor, das Design und die äußere Gestaltung des iPad 2 mit dem Galaxy Tab 10.1 im äußeren Design zu kopieren, wodurch eine Verletzung des Apple zustehenden Geschmacksmusterrechts eintrete. Bereits im Jahre 2004 hatte Apple Design-Elemente eines Tablets in Europa schützen lassen.</p>
<p>Mit Datum 9. August 2011 hatte das Landgericht Düsseldorf bereits die nachfolgende Einstweilige Verfügung erlassen:</p>
<blockquote><p><strong>Landgericht Düsseldorf</strong></p>
<p><strong>Beschluss</strong></p>
<p>…</p>
<p>Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29.07.2011 Folgendes angeordnet:</p>
<p>I.</p>
<p>Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union &#8211; jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande &#8211; Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen</p>
<p>1) [Grafik, s. Antrag <a href="http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1" target="_blank">hier</a>]</p>
<p>und / oder</p>
<p>2) [Grafik, s. Antrag <a href="http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1" target="_blank">hier</a>]]</p>
<p>zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.</p>
<p>II.<br />Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.</p>
<p>III.<br />Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen &#8211; mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 &#8211; sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.</p>
<p>IV.<br />Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der heute ergangenen Entscheidung wurde das Verkaufsverbot durch das Landgericht Düsseldorf zumindest für Deutschland bestätigt. Ein Verkauf in anderen europäischen Ländern bestätigte das Gericht hingegen nicht, was ein Indiz dafür sein dürfte, dass die Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf für diese Fragen verneint wurde. Bereits in der Vergangenheit bestanden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf, da Zweifel an der Gültigkeit einer Entscheidung eines Gerichtes eines Mitgliedsstaates, welche europaweit Gültigkeit entfache, bestanden. Die Zweifel sind damit zu begründen, dass Samsung in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält, sondern eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.</p>
<p>Durch die Zurückweisung des Widerspruchs von Samsung wird das Verkaufsverbot in Deutschland daher weiter bis zum Ende der Hauptverhandlung aufrecht erhalten. Dabei soll die vorsitzende Richterin nach einem Bericht von <a href="http://www.golem.de/1109/86347.html" target="_blank">golem.de</a> mitgeteilt haben, dass sie weiter von der Verletzung &#8220;Apple-eigenen Geschmacksmusterrechten ausgehe&#8221;, da es zwar bei der Gestaltung zwischen den Geräten zwei Unterschiede gebe, der Gesamteindruck jedoch übereinstimme.</p>
<p>Dies hat nun zur Folge, dass durch Samsung keine weiteren Geräte in Deutschland eingeführt und beworben werden dürfen. Soweit Geräte bereits von Zwischenhändlern erworben worden sind, können diese verkauft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/lg-dusseldorf-bestatigt-verkaufsverbot-fur-samsung-galaxy-tab' addthis:title='LG Düsseldorf bestätigt Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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