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	<title>WK LEGAL Online Blog &#187; Allgemeines</title>
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	<description>Wirtschaft &#38; Recht. Synchron.</description>
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		<title>In eigener Sache: Vorstellung Seminarreihe 2012</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 13:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[WK LEGAL bietet Mandanten und Interessierten im Jahr 2012 eine wirtschaftlich ausgerichtete Seminarreihe an, die bereits heute vorgestellt wurde. Seminare bieten Entscheidungsträgern die Möglichkeit, verschiedene Materien schnell und punktgenau zu erfassen, um hieraus erlangtes Wissen dann gewinnbringend in ihren täglichen Entscheidungen anwenden zu können. Die Kenntnis rechtlicher Aspekte sind bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Segmenten unerlässlich, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/in-eigener-sache-vorstellung-seminarreihe-2012' addthis:title='In eigener Sache: Vorstellung Seminarreihe 2012 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>WK LEGAL bietet Mandanten und Interessierten im Jahr 2012 eine wirtschaftlich ausgerichtete Seminarreihe an, die bereits heute vorgestellt wurde.</p>
<p>Seminare bieten Entscheidungsträgern die Möglichkeit, verschiedene Materien schnell und punktgenau zu erfassen, um hieraus erlangtes Wissen dann gewinnbringend in ihren täglichen Entscheidungen anwenden zu können. Die Kenntnis rechtlicher Aspekte sind bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Segmenten unerlässlich, um den Erfolg des Unternehmens zu fundamentieren bzw. zu verfestigen.</p>
<p>Die Seminare werden am Standort Berlin an unterschiedlichen Terminen angeboten. WK LEGAL bietet Mandanten und Interessierten dabei Seminare aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mietrecht, Online-Handel und Werberecht bzw. Recht im Bereich Marketing an.</p>
<p>Informieren Sie sich bereits heute über das <a title="Seminarprogramm 2012" href="http://www.wklegal.de/downloads/Seminarprogramm2012.pdf" target="_blank">Seminarprogramm 2012 </a>und buchen Sie rechtzeitig Ihre Teilnahmemöglichkeit. Weitere Informationen, Inhalte über die angebotenen Seminare sowie die Preise erfahren Sie in unserem <a title="Seminare 2012" href="http://www.wklegal.de/seminare-2012/" target="_blank">Bereich Seminare 2012</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/in-eigener-sache-vorstellung-seminarreihe-2012' addthis:title='In eigener Sache: Vorstellung Seminarreihe 2012 ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>iAnwalt 1.2 ab jetzt im AppStore</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 08:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[In eigener Sache möchten wir gerne darauf hinweisen, dass das aktuelle Update der iPhone App von WK LEGAL nun im App Store zum Download bereit steht. Die App ist unter dem Namen iAnwalt im App Store oder hier zu finden. Mit iAnwalt erhält man jederzeit aktuelle Informationen rund um das Wirtschaftsrecht. Mit dem Update von [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/ianwalt-1-2-ab-jetzt-im-appstore' addthis:title='iAnwalt 1.2 ab jetzt im AppStore ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In eigener Sache möchten wir gerne darauf hinweisen, dass das aktuelle Update der iPhone App von WK LEGAL nun im App Store zum Download bereit steht. Die App ist unter dem Namen iAnwalt im App Store oder <a href="http://itunes.apple.com/us/app/ianwalt/id429923226?mt=8&amp;ls=1" target="_blank">hier</a> zu finden.</p>
<p>Mit iAnwalt erhält man jederzeit aktuelle Informationen rund um das Wirtschaftsrecht. Mit dem Update von iAnwalt werden weitere Funktionen, mehr Beratungsgebiete und Informationen zur Verfügung gestellt. Die Anforderung anwaltlicher Hilfe ist nun noch einfacher und per Knopfdruck umsetzbar.<br />Drücken Sie einfach den iAnwalt Button. Anschließend wählen Sie bitte das Themengebiet aus, zu welchem Sie eine rechtliche Frage haben und bestimmen die Zeit, zu welcher Sie unsere spezialisierten Rechtsanwälte anrufen dürfen. </p>
<p>Nachdem uns diese Nachricht zugegangen ist, wird Sie ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Ihrer Frage telefonisch kontaktieren. Hierfür entstehen Ihnen keinerlei Kosten.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit der iAnwalt App.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;"> <img class="alignleft" title="iAnwalt" src="http://a3.mzstatic.com/us/r1000/061/Purple/85/ab/3d/mzl.phrpwbma.320x480-75.jpg" alt="iAnwalt" width="320" height="480" /> </p>
<p style="text-align: center;"> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;"><img title="iAnwalt Button" src="http://a3.mzstatic.com/us/r1000/067/Purple/c5/df/bc/mzl.kzohidqa.320x480-75.jpg" alt="iAnwalt Button" width="320" height="480" /></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/ianwalt-1-2-ab-jetzt-im-appstore' addthis:title='iAnwalt 1.2 ab jetzt im AppStore ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Feiertage, des einen Freud, des andern Leid</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/feiertage-des-einen-freud-des-andern-leid</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 07:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 10 AZR 347/10]]></category>
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		<description><![CDATA[Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. August 2011, Az.: 10 AZR 347/10 zu Lasten eines Arbeitnehmers aus Sachsen-Anhalt. &#8220;Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/feiertage-des-einen-freud-des-andern-leid' addthis:title='Feiertage, des einen Freud, des andern Leid ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. August 2011, Az.: 10 AZR 347/10 zu Lasten eines Arbeitnehmers aus Sachsen-Anhalt.</p>
<p>&#8220;Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.</p>
<p>Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.</p>
<p>Der Zehnte Senat hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.&#8221; <em>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 65/11) &#8211; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2010 - 3 Sa 186/09 –</em></p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Kündigungsgrund: „Sicherheitsrisiko Ehefrau“</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/kundigungsgrund-%e2%80%9esicherheitsrisiko-ehefrau%e2%80%9c</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 07:15:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[chinesische Ehefrau]]></category>
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		<category><![CDATA[sittenwidrige Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Über diesen Sachverhalt hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Juni 2011, Az.: 3 Sa 95/11 zu entscheiden und hielt die Kündigung für sittenwidrig und damit unwirksam. Auf Antrag des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis trotzdem gegen Zahlung von 7 Monatsgehältern aufgelöst. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zunächst als Zeitarbeiter bei [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/kundigungsgrund-%e2%80%9esicherheitsrisiko-ehefrau%e2%80%9c' addthis:title='Kündigungsgrund: „Sicherheitsrisiko Ehefrau“ ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über diesen Sachverhalt hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Juni 2011, Az.: 3 Sa 95/11 zu entscheiden und hielt die Kündigung für sittenwidrig und damit unwirksam. Auf Antrag des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis trotzdem gegen Zahlung von 7 Monatsgehältern aufgelöst.</p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Kläger war zunächst als Zeitarbeiter bei der Beklagten, die u. a. auch die Bundeswehr beliefert, beschäftigt. Bereits während dieser Zeit besuchte er regelmäßig seine in China lebende chinesische Lebensgefährtin. Die Besuche fanden sämtlich in Abstimmung mit der zuständigen Sicherheitsbeauftragten der Beklagten, die zu keiner Zeit sicherheitsrelevante Bedenken äußerte.</p>
<p>Ende 2009 bot die Beklagte dem Kläger, in Kenntnis der bevorstehenden Hochzeit mit seiner chinesischen Lebensgefährtin, eine direkte Festanstellung an. In Anbetracht der im Dezember in China geplanten Hochzeit vereinbarten die Parteien den 1. Februar 2010 als Beginn des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>Bereits einen Monat später stellte die Beklagte den Kläger überraschend von seinem Arbeitsverhältnis frei und begründete diesen Schritt damit, dass die chinesische Ehefrau sowie die familiäre Beziehung zu China ein Sicherheitsrisiko darstellen würden. Als Ersatz für den Kläger wurde eine Neueinstellung vorgenommen. Noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist und der damit einhergehenden Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erfolgte die betriebsbedingte Kündigung.</p>
<p>Die trotzdem vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts lägen keine Gesetzesverstöße vor, da die Beklagte „subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Betriebsspionage“ angeknüpft habe, was als Rechtsfertigung für die Kündigung ausreiche.</p>
<p>Dem widersprach nunmehr das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein und entschied, dass die Kündigung treu- und sittenwidrig gewesen sei. Die plötzliche Einordnung als Sicherheitsrisiko sei willkürlich erfolgt, da die Beklagte zum einen keine konkreten Anhaltspunkte hierfür genannt habe und sie den Kläger zum anderen in Kenntnis dessen familiärer Beziehung zu China zuvor gezielt zum Zwecke einer direkten Festanstellung abgeworben habe. Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein sei der betriebsbedingte Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben und verstößt die Kündigung gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. (Quelle: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/MedienInformationen/PI/prm811.html" target="_blank">Medieninformationen des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein</a>)</p>
<p>Die Besonderheit des vorgenannten Falls liegt darin begründet, dass die Kündigung mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eigentlich nicht der gerichtlichen Überprüfung durch das Arbeitsgericht zugänglich gewesen wäre. Denn eine der Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten, die vorliegend nicht gegeben war.</p>
<p>Aber auch wenn das KSchG keine Anwendung findet, besteht in engen Grenzen ein gewisser Schutz für Arbeitnehmer; nämlich dann, wenn eine Kündigung nach den §§ 138, 242 BGB Sittenwidrig ist oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.</p>
<p>Die Überprüfung einer Kündigung, zunächst durch einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt sowie im Anschluss durch das Arbeitsgericht, ist daher in den meisten Fällen ratsam. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Einhaltung der 3-wochen Frist, da selbst eine sittenwidrige Kündigung nach Ablauf dieser Frist kaum noch angreifbar ist.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
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		<title>Mario B., ein Wiederholungstäter</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 07:15:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nicht quatschen-machen]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Vergangenheit hatten wir bereits in den Beiträgen „Bei Uschi hört der Spaß auf“, „Frauen muss man nicht verstehen.“ und „Ist bald Schluss mit lustig?“ über die Kreativität bei der Markenanmeldung des allseits bekannten deutschen Komikers Mario B. berichtet. Wie u. a. die Berliner Morgenpost und auch der Markenblog berichten, musste der Komiker Mario [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/mario-b-ein-wiederholungstater' addthis:title='Mario B., ein Wiederholungstäter ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Vergangenheit hatten wir bereits in den Beiträgen <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/bei-%E2%80%9Euschi%E2%80%9C-hort-der-spas-auf%E2%80%A6" target="_blank">„Bei Uschi hört der Spaß auf“</a>, <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/frauen-muss-man-nicht-verstehen" target="_blank">„Frauen muss man nicht verstehen.“</a> und <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/marken-geschmacksmusterrecht/ist-bald-schluss-mit-lustig" target="_blank">„Ist bald Schluss mit lustig?“</a> über die Kreativität bei der Markenanmeldung des allseits bekannten deutschen Komikers Mario B. berichtet.</p>
<p>Wie u. a. die <a href="http://www.morgenpost.de/vermischtes/article1714376/An-Mario-Barth-ist-nicht-alles-schuetzenswert.html" target="_blank">Berliner Morgenpost</a> und auch der <a href="http://www.markenblog.de/2011/07/28/nicht-quatschen-machen-barth-verliert/" target="_blank">Markenblog</a> berichten, musste der Komiker Mario B. eine Niederlage vor dem Landgericht Düsseldorf hinnehmen, nachdem er erneut gegen einen Hersteller von T-Shirts vorgegangen war. Dieser hatte den Aufdruck „Nicht quatschen-machen“ verwendet.</p>
<p>Nach dem Bericht der Berliner Morgenpost wies das Landgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, der Slogan sei eine allgemeine Lebensweisheit, womit es ihr an einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit fehle. Darüber hinaus seien die T-Shirts nicht so ähnlich, dass von einer Nachahmung gesprochen werden könne und schlussendlich sei Mario B. auch nicht Schöpfer des Slogans, da dieser zuvor in rheinischer Mundart (Nit quake-make) bereits Motto des Düsseldorfer Karnevals gewesen sei.</p>
<p>Gegen die markenrechtliche Eintragung läuft laut Register des DPMA zudem ein Löschungsverfahren.</p>
<p>WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht">http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/mario-b-ein-wiederholungstater' addthis:title='Mario B., ein Wiederholungstäter ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 07:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 6 AZR 687/09]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine dem Ehepartner außerhalb der Wohnung übergebene Kündigung als wirksam übergeben gilt, da der Ehepartner als Empfangsbote zu werten sei. Darüber hinaus dürfe der Arbeitgeber üblicherweise mit einer Weitergabe der Kündigung noch am selben Tag rechnen. Die Klägerin war bei der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine dem Ehepartner außerhalb der Wohnung übergebene Kündigung als wirksam übergeben gilt, da der Ehepartner als Empfangsbote zu werten sei. Darüber hinaus dürfe der Arbeitgeber üblicherweise mit einer Weitergabe der Kündigung noch am selben Tag rechnen.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Arbeitgeberin seit 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2008 ordentlich zum 29. Februar 2008, indem sie das Kündigungsschreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 den Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz übergeben ließ. Dieser ließ die Kündigung zunächst in seinem Büro liegen und reichte sie erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter.</p>
<p>Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 29. Februar 2008, sondern erst mit Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende, folglich am 31. März 2008 beendet worden sei.</p>
<p>Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, hob das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter des 6. Senats fungiere der Ehemann der Klägerin als Empfangsbote. Die Kündigung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB dann wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Das Risiko und die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt hierbei grds. der Kündigende. Als zugegangen gilt eine Kündigung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. muss. Eine mit dem Empfänger in einer Wohnung lebende Person, die aufgrund ihres Alters und ihrer Reife geeignet erscheint, die Kündigung an den Empfänger weiter zugeben, ist hierbei nach der gängigen Verkehrsanschauung als Empfangsbote zu betrachten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kündigung nicht bereits mit der Übergabe an den Empfangsboten zugegangen ist, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer tatsächlichen Weitergabe an den Empfänger gerechnet werden darf.</p>
<p>Die Richter des 6. Senats vertraten hierbei die Auffassung, dass bei dem Ehemann damit gerechnet werden durfte, dass dieser das Kündigungsschreiben noch am selben Tag an die Klägerin weiterleiten würde. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass dem Ehemann das Kündigungsschreiben an dessen Arbeitsplatz und damit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden sei, da unter Berücksichtigung gewöhnlicher Umstände damit gerechnet werden durfte, dass der Ehemann noch am selben Tag ein die gemeinsame Wohnung zurückkehr und folglich mit einer Weitergabe der Kündigung am gleichen Tag zu rechnen war.</p>
<p>WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bundesarbeitsgericht-zugang-einer-kundigung-bei-ubergabe-an-empfangsboten' addthis:title='Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Empfangsboten ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Der abmahnerfahrene Fragesteller</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 10:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[100 EUR]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97 a Abs. 2 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor einigen Tagen erhielten wir eine E-Mail von einem Besucher unserer Internetseite, der uns frohe Ostern wünschte und eine Frage „zu dem Abmahnwahn Urheberrecht“ hatte. Er wollte wissen, ob es sich im Falle einer Abmahnung überhaupt lohnen würde einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn man eine Unterlassungserklärung unterschrieben und ca. 800,00 EUR zahlen solle. Es folgten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/der-abmahnerfahrene-fragensteller' addthis:title='Der abmahnerfahrene Fragesteller ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einigen Tagen erhielten wir eine E-Mail von einem Besucher unserer Internetseite, der uns frohe Ostern wünschte und eine Frage „zu dem Abmahnwahn Urheberrecht“ hatte.</p>
<p>Er wollte wissen, ob es sich im Falle einer Abmahnung überhaupt lohnen würde einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn man eine Unterlassungserklärung unterschrieben und ca. 800,00 EUR zahlen solle. Es folgten einige Rechenbeispiele bezüglich der möglicherweise entstehenden Rechtsanwaltskosten sowie weitere Feststellungen und Fragen zur Beweisproblematik in Filesharing-Abmahnungen. Der Fragesteller hatte sich offensichtlich bereits im Internet schlau gemacht und wollte seine Thesen nunmehr durch einen Rechtsanwalt bestätigt bekommen.</p>
<p>Am Ende der E-Mail teilte er mit, dass sie in der Familie eine Abmahnung wegen eines Films erhalten hätten und nun 820,00 EUR zahlen sollen. Wenn die Abmahnkosten sich auf 100,00 EUR reduzieren lassen, würden sie sich eventuell einen Anwalt nehmen, der das durchsetzt.</p>
<p>Der Fragesteller erhielt daraufhin eine ausführliche Antwort, insbesondere zu den Risiken der Unterlassungserklärung, der Beweisproblematik in diesen Fällen und den regelmäßig entstehenden Rechtsanwaltsgebühren.</p>
<p>Die Antwort des Fragestellers ließ nicht lange auf sich warten und beinhaltete neben gefährlichem Halbwissen zu § 97 a Abs. 2 UrhG unter anderem folgenden Satz:</p>
<p><em>„</em><em>Das mit der Unterlassungserklärung bekommen wir hin, da wir so einen Fall im Bekanntenkreis schon mal hatten.“</em></p>
<p>Auf die zweite Antwort, in der wir nochmals auf die Gefahren der Unterlassungserklärung und die Besonderheit des § 184 StGB (abgemahnt wurde das öffentlich Zugänglichmachen eines Pornofilms) hingewiesen haben, erhielten wir keine Antwort mehr. Vermutlich, weil wir nicht auf die diversen Zahlenspiele des Fragestellers eingegangen und ihm zugesichert haben, dass wir die Abmahnkosten auch wirklich auf 100,00 EUR senken werden.</p>
<p>Der wesentliche Grund, warum man sich als Abgemahnter anwaltlich beraten lassen sollte, ist, dass man das Risiko hoher Folgekosten minimeren kann, indem der eigene Rechtsanwalt prüft, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und wenn ja, wie diese entsprechend umformuliert werden kann. Regelmäßig lassen sich auch die von den Abmahnanwälten geforderten Kosten reduzieren. Versprechen kann dies ein seriöser Anwalt jedoch nicht.</p>
<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. <a href="http://www.wklegal.de/kontakt" target="_blank">Sprechen Sie uns einfach an!</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/der-abmahnerfahrene-fragensteller' addthis:title='Der abmahnerfahrene Fragesteller ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>In eigener Sache: Die K&amp;W LEGAL iPhone App</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Apr 2011 11:02:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[iAnwalt]]></category>
		<category><![CDATA[iPhone]]></category>
		<category><![CDATA[iPod]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit iAnwalt stellt Ihnen die Kanzlei WK LEGAL einen nützlichen Begleiter für die jederzeitige anwaltliche Hilfe zur Verfügung. Per Knopfdruck kann zu bestimmten Themengebieten ein kostenloser Rückruf durch einen Anwalt zu rechtlichen Fragen angefordert werden. Darüber hinaus erhalten Sie regelmäßig Informationen zu aktuellen Gerichtsurteilen aus den Bereichen des Wirtschaftsrecht, insbesondere Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, Marken- [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/in-eigener-sache-die-kw-legal-iphone-app' addthis:title='In eigener Sache: Die K&#38;W LEGAL iPhone App ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img style="float: left; margin: 10px; border: 0px initial initial;" title="iAnwalt" src="http://www.kwblog.de/wp-content/uploads/2011/04/iAnwalt.jpg" alt="iAnwalt" width="320" height="480" />Mit iAnwalt stellt Ihnen die Kanzlei WK LEGAL einen nützlichen Begleiter für die jederzeitige anwaltliche Hilfe zur Verfügung. Per Knopfdruck kann zu bestimmten Themengebieten ein kostenloser Rückruf durch einen Anwalt zu rechtlichen Fragen angefordert werden.</p>
<p>Darüber hinaus erhalten Sie regelmäßig Informationen zu aktuellen Gerichtsurteilen aus den Bereichen des Wirtschaftsrecht, insbesondere Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, Marken- und Urheberrecht, Medienrecht sowie Vertrags- und Wettbewerbsrecht.</p>
<p><a href="http://itunes.apple.com/us/app/ianwalt/id429923226?mt=8&amp;ls=1#" target="_blank">Laden Sie sich iAnwalt nun kostenlos im App Store herunter.</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/in-eigener-sache-die-kw-legal-iphone-app' addthis:title='In eigener Sache: Die K&amp;W LEGAL iPhone App ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Anwälte die übers Ziel hinaus schießen…</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 07:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

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		<description><![CDATA[erlebt man in letzter Zeit immer öfter. Der Kollege auf der Gegenseite wird zum „Feindbild“ erklärt, sachlich vorgetragene Argumente zu persönlichen Angriffen umdefiniert und anderslautende Rechtsprechung gerne mal als „ergebnisorientiert“ oder „an der rechtlichen Wirklichkeit vorbei“ abgestraft. Ganz zu schweigen davon, dass die Schriftsätze dieser werten Kollegen jegliche Sachlichkeit vermissen lassen. Wie man auf diese [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/anwalte-die-ubers-ziel-hinaus-schiesen%e2%80%a6' addthis:title='Anwälte die übers Ziel hinaus schießen… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>erlebt man in letzter Zeit immer öfter. Der Kollege auf der Gegenseite wird zum „Feindbild“ erklärt, sachlich vorgetragene Argumente zu persönlichen Angriffen umdefiniert und anderslautende Rechtsprechung gerne mal als „ergebnisorientiert“ oder „an der rechtlichen Wirklichkeit vorbei“ abgestraft. Ganz zu schweigen davon, dass die Schriftsätze dieser werten Kollegen jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.</p>
<p>Wie man auf diese spezielle Art Kollege reagiert, bleibt wohl jedem Anwalt selbst überlassen. Ich für meinen Teil halte mich an den Grundsatz der Sachlichkeit, auch wenn es so manche Überzeugungsarbeit bei aufgebrachten Mandanten mit sich bringt.</p>
<p>Ich frage mich allerdings ernsthaft, was einen Kollegen, seine Zeichens Prof. Dr., zu folgendem, wörtlich zitierten Vortrag veranlasst hat:</p>
<p><em>„Der DFJV (Deutsche Fachjournalisten-Verband) ist eine völlig belanglose Institution. Sie nennt sich lediglich „Verband“. Die volle Bezeichnung lautet „DFJV Deutscher Fachjournalisten-Verband AG“. Es handelt sich um ein Unternehmen, das vorzugsweise davon lebt, selbst erfundene „Presseausweise“ zu verkaufen. Deren Meinung ist daher irrelevant.“</em></p>
<p>Es sei darauf hingewiesen, dass das genannte Unternehmen nicht Partei des Verfahrens ist. Es vertritt lediglich eine modernere Auffassung der angemessenen Vergütung von journalistischen Beiträgen, die von mir als Argument für die beantragte Klageabweisung vorgebracht wurde, und von dem Kollegen der Gegenseite augenscheinlich nicht gewürdigt wird.</p>
<p>Nach meinem Dafürhalten ist die Grenze der freien Meinungsäußerung hier deutlich überschritten. Wobei ich fest davon überzeugt bin, dass der Kollege der Gegenseite auch dies anders sehen wird, schließlich ist er Prof. Dr.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/anwalte-die-ubers-ziel-hinaus-schiesen%e2%80%a6' addthis:title='Anwälte die übers Ziel hinaus schießen… ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>„Gelbe Karte“ für Raubkopierer?</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 08:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[gelbe Karte]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Downloads]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopierer]]></category>

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		<description><![CDATA[Illegale Downloads und Urheberrechtsverstöße im Internet sind der Kreativwirtschaft, insbesondere der Musik- und Filmbranche, seit jeher ein Dorn im Auge. Zahlen über den tatsächlichen Schaden schwanken je nach Statistik. Laut Jahreswirtschaftsbericht 2009 des Bundesverband Musikindustrie sollen illegale Downloads und Kopien weiterhin Schäden im Bereich von dreistelligen Millionen verursachen. Die betroffenen Firmen, Künstler und Urheber gehen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9egelbe-karte%e2%80%9c-fur-raubkopierer' addthis:title='„Gelbe Karte“ für Raubkopierer? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Illegale Downloads und Urheberrechtsverstöße im Internet sind der Kreativwirtschaft, insbesondere der Musik- und Filmbranche, seit jeher ein Dorn im Auge. Zahlen über den tatsächlichen Schaden schwanken je nach Statistik. Laut Jahreswirtschaftsbericht 2009 des Bundesverband Musikindustrie sollen illegale Downloads und Kopien weiterhin Schäden im Bereich von dreistelligen Millionen verursachen.</p>
<p>Die betroffenen Firmen, Künstler und Urheber gehen seit längerem mit Hilfe Rechtsanwälten gegen diejenigen vor, die bspw. in sog. Filesharing-Systemen urheberrechtlich geschützte Werke zum Download bereit halten. Nachdem die Unternehmen bis 2008 zur Ermittlung der sich hinter den IP-Adressen befindlichen Personen noch Strafanzeigen stellen mussten, wurde Ende 2008 ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in das Urhebergesetz aufgenommen. Hierdurch hat sich nach Angaben des Bundesverband Musikindustrie die Anzahl der Abmahnungen nochmals deutlich erhöht und soll im Jahr 2009 – geschätzt &#8211; im unteren sechsstelligen Bereich gelegen haben.</p>
<p>Dieses konsequente Vorgehen scheint seine Wirkung zu zeigen. Seit 2003 sind die Zahlen illegaler Downloads im Trend rückläufig und haben 2009 vorläufig ihren niedrigsten Stand erreicht. Aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2010 liegen derzeit noch nicht vor.</p>
<p>Wenngleich sich dieses Vorgehen offensichtlich als wirksames Mittel erweist, sucht die Wirtschaft nach alternativen Vorgehensweisen, da der Versand von Abmahnung und die damit einhergehenden hohen Rechtsverfolgungskosten nicht einmal bei den legalen Käufern auf Akzeptanz stößt und die Gefahr besteht, dass dieses Vorgehen zu einem nicht unerheblichen Imageschaden der Unternehmen und Künstler führt. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Den Unternehmen, insbesondere in der Musikindustrie, wird zum Vorwurf gemacht, es verpasst zu haben eigene Onlineportale anzubieten, auf denen Musik zu angemessenen Preises legal heruntergeladen werden kann. Stattdessen habe man diesen Markt vor allem Apple mit seiner Plattform iTunes überlassen. Darüber hinaus mangelt es den Abmahnungen regelmäßig an Transparenz, wodurch der Eindruck entsteht, dass einzig und allein die beauftragten Rechtsanwaltskanzleien profitieren. Von diesen werden regelmäßig Rechtsverfolgungskosten zu Streitwerten von 10.000,00 EUR und mehr abgerechnet, obwohl mit den jeweiligen Unternehmen besondere Honorarvereinbarungen bestehen. Der Offenlegung solcher Vereinbarungen und damit einhergehend der Bekanntgabe der tatsächlich pro Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren hat man sich in der Vergangenheit meist erfolgreich entzogen.</p>
<p>Aktuell wird ein seit 2010 in Frankreich praktiziertes Modell diskutiert, nach dem die Betroffenen bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen zunächst lediglich per E-Mail einen Warnhinweis, also quasi eine „gelbe Karte“ erhalten sollen, um so auf ihr rechtwidriges Verhalten sowie die drohenden Konsequenzen bei zukünftigen Wiederholungen hingewiesen zu werden. Die Industrie verspricht sich allein durch die erste Warnung bereits eine Erfolgsquote von gut zwei Drittel. In Frankreich erhalten Wiederholungstäter eine zweite Warnung per Post und müssen sich bei einem erneuten Verstoß schließlich vor Gericht verantworten. Die Strafen reichen hier von Geldstrafe bis zur Stilllegung des Internetanschlusses.</p>
<p>In Deutschland erwarten die Unternehmen, dass sich die Internet-Service-Provider an der Umsetzung eines solchen alternativen Modells beteiligen. Die Unternehmen wollen weiterhin die Ermittlung der Verstöße und der IP-Adressen übernehmen, letztere an die jeweiligen Internet-Service-Provider übermitteln, die dann ihre zu diesem Zeitpunkt noch anonymen Kunden identifizieren und per E-Mail warnen sollen. Hiergegen wehren sich jedoch die Internet-Service-Provider, da dies einen erheblichen technischen Aufwand sowie massive Kostenbelastungen bedeuten würde.</p>
<p>Erstaunlich ist, dass diese aktuell diskutierte Alternative auch sonst eher kritisch betrachtet wird, obwohl sie die bisherige Praxis kostenpflichtiger Abmahnungen erheblich eindämmen würde. Gegner kritisieren an diesem Modell, dass es, ähnlich wie bei den Abmahnungen, dazu kommen könnte, dass Unschuldige eine solche Warnung erhalten könnten und bezeichnen dies als Willkür. Eigene Alternativvorschläge, wie man einerseits geistiges Eigentum vor illegaler Verbreitung und Vervielfältigung schützen kann und andererseits das intransparente kostenpflichtige Abmahnwesen eindämmt, liefern die Kritiker hingegen nicht.</p>
<p>Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9egelbe-karte%e2%80%9c-fur-raubkopierer' addthis:title='„Gelbe Karte“ für Raubkopierer? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 09:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. I ZR 164/09]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Double-Opt-In-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Einverständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonaktion II]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit Telefonwerbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen' addthis:title='BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 164/09 &#8211; Telefonaktion II</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>„Tatort“ OLG München</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARD]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 29 U 2749/10]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 21 O 11590/09]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht München]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Tatort]]></category>
		<category><![CDATA[Vorspann]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserem Bericht vom 29. März 2010 hatten wir über das Urteil des Landgericht (LG) München I berichtet, durch welches einer Grafikerin das Recht zustehen sollte, zukünftig im Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt zu werden. Darüber hinaus hatte das LG München I der Klägerin einen Auskunftsanspruch über den Nutzungsumfang zugesprochen, um mögliche Nachvergütungsansprüche [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9etatort%e2%80%9c-olg-munchen' addthis:title='„Tatort“ OLG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Bericht vom <a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/tatort%E2%80%9Evorspann-krimiserie-tatort%E2%80%9C-grafikerin-hat-anspruch-auf-namensnennung" target="_blank">29. März 2010</a> hatten wir über das Urteil des Landgericht (LG) München I berichtet, durch welches einer Grafikerin das Recht zustehen sollte, zukünftig im Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt zu werden. Darüber hinaus hatte das LG München I der Klägerin einen Auskunftsanspruch über den Nutzungsumfang zugesprochen, um mögliche Nachvergütungsansprüche geltend machen zu können.</p>
<p>Mit Urteil vom gestrigen 10. Februar 2011 (Az. 29 U 2749/10) hob das Oberlandesgericht (OLG) München die Entscheidung der LG München I auf und entscheid zu Ungunsten der Klägerin, dass diese weder einen Anspruch auf Nennung als Urheberin im Vorspann noch einen Anspruch auf Nachvergütung habe.</p>
<p>Die Klägerin, seines Zeichens Grafikerin und Trickfilmerin hatte im Wege einer Stufenklage den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und Bayerischen Rundfunk (BR) darauf verklagt, die Nennung eines anderen Urhebers zu unterlassen, selbst als Urheberin im Vorspann genannt zu werden, Auskunft über den Umfang der Nutzung „ihres“ Werkes zu erteilen und eine Nachvergütung zu erhalten. Nach der Behauptung der Klägerin sei sie Alleinurheberin des dem streitgegenständlichen Vorspann zugrundeliegenden Storyboards, in dem eine Augenpartie, ein Fadenkreuz und weglaufende Beine zu sehen sind, sowie Miturheberin der konkreten filmischen Umsetzung.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin bestünde ein unangemessenes Missverhältnis zwischen der ihr seinerzeit gezahlten Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR und den Vorteilen, die den Beklagten aus der mehr als 40 jährigen Nutzung erwachsen seien.</p>
<p>Nachdem das LG München I der Kläger in allen Klagepunkten Recht gab, hob das OLG München diese Entscheidung nunmehr im Wesentlichen auf. Bestätigt wurde das Urteil des LG München I lediglich in dem Punkt, in dem die Klägerin verlangt, dass die Nennung eines Mitarbeiters des Bayerischen Rundfunks als Urheber des Vorspanns zu Unrecht erfolge und die Klägerin in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletze.</p>
<p>Hieraus folgt jedoch kein Anspruch der Klägerin, nunmehr ebenfalls im Vorspann als Urheberin genannt zu werden. Nach Ansicht des OLG München liege zwar kein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf Nennung vor, die Beklagten müssten jedoch nach so vielen Jahren, in denen die Klägerin den Vorspann ungerügt gelassen habe, nicht mehr mit dem Benennungsanspruch rechnen. Darüber hinaus könnten die Beklagten der Klägerin eine Branchenübung entgegenhalten, nach der aufgrund der Vielzahl von Beteiligten an einem Filmprojekt nahezu unmöglich sei, jeden namentlich zu benennen. Es sei sowohl im Interesse der Beteiligten als auch der Zuschauer, dass lediglich die maßgeblich Beteiligten im Vor- und/oder Abspann genannt werden.</p>
<p>Nach Ansicht des OLG München stelle der Vorspann innerhalb des jeweiligen filmischen Gesamtwerkes jedoch keinen wesentlichen Beitrag sondern lediglich eine kennzeichnende Funktion dar. Die Bekanntheit erfahre der Vorspann ausschließlich aufgrund der regelmäßigen Ausstrahlung der Krimiserie seit mehr als 40 Jahren und der hohen Akzeptanz der dem Vorspann folgenden Krimiserie unter den Zuschauern. Dass die Zuschauer sich die Krimiserie „Tatort“ nur wegen des Vorspanns ansehen würden, sei hingegen unwahrscheinlich.</p>
<p>Aufgrund der lediglich kennzeichenenden Funktion des Vorspanns und der sich daraus ergebenden untergeordneten Rolle, finde vorliegend § 32 a UrhG keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe einen Anspruch auf Nachvergütung nur dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Nutzung eines Werkes und dessen Vergütung vorliege und das Werk des Urhebers eine nicht nur untergeordnete Rolle spiele.</p>
<p>Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/%e2%80%9etatort%e2%80%9c-olg-munchen' addthis:title='„Tatort“ OLG München ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Kleinlichkeit oder echter Verbraucherschutz?</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 08:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Az. VIII ZR 82/20]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[fehlende Überschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten mit Beitrag vom 26.11.2010 und Folgebeitrag vom 30.12.2010 darüber berichtet, dass sich neben dem Landgericht Hamburg und Hanseatischen Oberlandesgerichts zuletzt auch das Landgericht Kiel mit der Frage beschäftigt hatte, ob die einleitende Überschrift einer Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Während sich die Hamburger Gericht eindeutig gegen eine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/kleinlichkeit-oder-echter-verbraucherschutz' addthis:title='Kleinlichkeit oder echter Verbraucherschutz? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten mit Beitrag vom <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%E2%80%A6" target="_blank">26.11.2010</a> und Folgebeitrag vom <a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/onlinehandler-in-der-zwickmuhle-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern" target="_blank">30.12.2010</a> darüber berichtet, dass sich neben dem Landgericht Hamburg und Hanseatischen Oberlandesgerichts zuletzt auch das Landgericht Kiel mit der Frage beschäftigt hatte, ob die einleitende Überschrift einer Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Während sich die Hamburger Gericht eindeutig gegen eine Irreführung ausgesprochen haben, hat das Landgericht Kiel diese angenommen.</p>
<p>Wie dem Onlineblog <a href="http://www.paloubis.com/2011/02/bgh-widerrufsbelehrung-ohne-ueberschriften-unwirksam/" target="_blank">Internetrecht München</a> nunmehr zu entnehmen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. VIII ZR 82/10) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann unwirksam sei, wenn sie inhaltlich im wesentlichen dem gesetzlichen Muster entspricht, ihr jedoch die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.</p>
<p>In dem durch den BGH zu entscheidenden Fall, hatte der beklagte Händler statt der in dem Muster vorgesehenen Überschriften „ Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ lediglich eine einzige Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch irreführend, da dem Verbraucher verschleiert werde, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern darüber hinaus im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch wesentliche Pflichten bestünden. Zudem wurde durch den BGH bemängelt, dass der Händler die persönliche Anrede „Sie“ durch den abstrakten Begriff „Verbraucher“ ersetzt, ohne diesen näher zu erläutern. Schlussendlich bestätigte der BGH in diesem Urteil auch nochmals seine Rechtsprechung, nach der die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht richtig über den Fristbegin belehre. Aufgrund der undeutlichen und damit unwirksamen Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.</p>
<p>Erneut zeigt sich, dass im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bereits kleinste, für den juristischen Laien unbedeutend erscheinende Änderungen gravierende Folgen haben können. Die Kosten für dieses Verfahren durch sämtliche zivilrechtlichen Instanzen dürften für den Beklagten eine kostspielige Angelegenheit geworden sein. Darüber hinaus werden sich sog „Abmahnanwälte“ ans Werk machen und Widerrufsbelehrungen kostenpflichtig abmahnen, die nicht dem exakten Wortlaut des Musters entsprechen.</p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
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		<title>Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 10:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 14 O 22/19]]></category>
		<category><![CDATA[Einleitungssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hanseatisches Oberlandesgericht Az. 3 U 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherbegriff § 13 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift „Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“ darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei.   Das Hanseatische Oberlandesgericht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/onlinehandler-in-der-zwickmuhle-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern' addthis:title='Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift <a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/die-pure-verzweiflung-des-abmahnanwalts%E2%80%A6" target="_blank">„Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“</a> darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei.</p>
<p> </p>
<p>Das <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100190.htm" target="_blank">Hanseatische Oberlandesgericht</a> hatte hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung durch den Einleitungssatz weder unklar noch intransparent werde, da dieser vielmehr unmissverständlich sei und nicht dazu führe, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Verbraucherbegriff falsch verstehe und deswegen davon ausgehe, ihm stehe kein Widerrufsrecht zu.</p>
<p> </p>
<p>Das Landgericht Kiel hatte im Juli dieses Jahres in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls über den Einleitungssatz einer Widerrufsbelehrung zu entscheiden. Nach dem Urteil des Landgericht Kiel vom 9. Juli 2010 (Az. 14 O 22/10) ist die einleitende Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind“ rechts- und damit wettbewerbswidrig. Eine solche Einleitung verlange von dem Verbraucher, dass dieser zunächst selbst überprüfen müsse, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei und ihm daher das Widerrufsrecht zustehe. Nach Ansicht des Landgericht Kiel obliege diese Prüfungspflicht jedoch dem Unternehmer, der das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung nicht auf den Verbraucher verlagern dürfe.</p>
<p> </p>
<p>Aufgrund des in der Regel anwendbaren sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ besteht für alle Betreiber von Onlineshops die Gefahr von Abmahnungen, sofern sie in ihren Belehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen solchen Einleitungssatz verwenden, da die jeweiligen Abmahner ihre Ansprüche vor dem Landgericht Kiel geltend machen werden.</p>
<p> </p>
<p>Sofern Onlinehändler diesen Einleitungssatz nunmehr ersatzlos streichen, droht schon die nächste Gefahr!</p>
<p> </p>
<p>Zwar steht das Widerrufs- und Rückgaberecht dem Gesetz nach nur Verbrauchern zu. Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer, könnte dies im Ergebnis ein vertraglich eingeräumtes Widerrufs- oder Rückgaberecht darstellen.</p>
<p> </p>
<p>WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops" target="_blank">http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops</a>.</p>
<p> </p>
<p>Auch wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben sollten können Sie sich an uns wenden und erhalten umgehend Beratung.</p>
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		<title>Drohende Verjährung von Zinsrückzahlungsansprüchen!</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 11:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschnittsgesamtbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Allbank]]></category>
		<category><![CDATA[DSK Bank]]></category>
		<category><![CDATA[GE Capital Bank]]></category>
		<category><![CDATA[GE Money Bank]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlicher Zinssatz 4%]]></category>
		<category><![CDATA[unechte Abschnittsfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherkreditgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsfestschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsrückzahlungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Tausende Kapitalanleger haben zur Finanzierung von geschlossenen Fonds Darlehensverträge mit der DSK Bank und der Allbank abgeschlossen, die später zunächst durch die GE Money Bank GmbH und dann durch die GE Capital Bank AG fortgeführt wurden. Konkret handelt es sich bei den meisten Darlehensverträgen um sog. „unechte Abschnittsfinanzierungen“, mit einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren und [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/drohende-verjahrung-von-zinsruckzahlungsanspruchen' addthis:title='Drohende Verjährung von Zinsrückzahlungsansprüchen! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Tausende Kapitalanleger haben zur Finanzierung von geschlossenen Fonds Darlehensverträge mit der DSK Bank und der Allbank abgeschlossen, die später zunächst durch die GE Money Bank GmbH und dann durch die GE Capital Bank AG fortgeführt wurden.</p>
<p>Konkret handelt es sich bei den meisten Darlehensverträgen um sog. „unechte Abschnittsfinanzierungen“, mit einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren und einer Zinsfestschreibung für die Dauer von 10 Jahren. In einer Vielzahl dieser Darlehensverträge (insbesondere in denen der Jahre 2002,2003) fehlen wesentliche, gesetzlich vorgeschriebene Angaben für Verbraucherkreditgeschäfte, da sie lediglich einen Abschnittsgesamtbetrag für die Dauer der ersten Zinsfestschreibung ausweisen, jedoch keinen Gesamtbetrag für die voraussichtliche Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages.</p>
<p>Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) führt das Fehlen dieser Angaben dazu, dass die Darlehensnehmer statt des vertraglich vereinbarten Zinssatzes (meist über 6%) lediglich den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% schulden. Der niedrigere Zinssatz von 4% gilt hierbei nicht nur für die Dauer der Zinsfestschreibung, sondern für die gesamte Darlehenslaufzeit.</p>
<p>Die Darlehensnehmer haben somit gegenüber der GE Capital Bank AG einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher über den Zinssatz von 4% hinausgehenden Zinszahlungen. Aufgrund der Verjährungsvorschriften müssen die Ansprüche für das Jahr 2007 zwingend noch vor dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. Gemeinsam mit den Ansprüchen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 kommen so leicht mehrere Tausend Euro zusammen.</p>
<p>Die Kanzlei WK LEGAL hat bereits für eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich diese Forderungen gegenüber der GE Capital Bank AG geltend gemacht und für jeden Mandanten Zinsrückzahlungen erreicht.</p>
<p>Sollten Sie ebenfalls betroffen sein und Fragen zur Vorgehensweise oder zur rechtlichen Beurteilung Ihres Falles haben, so können Sie uns hierzu gerne unter <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a> kontaktieren und erhalten umgehend einen Rückruf von uns. Sie erreichen uns im Übrigen auch über die Weihnachtsfeiertage.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/drohende-verjahrung-von-zinsruckzahlungsanspruchen' addthis:title='Drohende Verjährung von Zinsrückzahlungsansprüchen! ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwaltsgebühren als „allgemeines Lebensrisiko“!?</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/rechtsanwaltsgebuhren-als-%e2%80%9eallgemeines-lebensrisiko%e2%80%9c</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 13:41:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeines Lebensrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[BGH (Az. VI ZR 224/05)]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltsgebühren]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Inanspruchnahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser vom Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05) in die Welt gesetzten Weisheit sieht man sich als Rechtsanwalt regelmäßig dann konfrontiert, wenn man einen unberechtigten Anspruch erfolgreich außergerichtlich zurückgewiesen hat und der Anspruchsteller die Kostenerstattung ablehnt. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die deutsche Rechtsordnung einen generellen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/rechtsanwaltsgebuhren-als-%e2%80%9eallgemeines-lebensrisiko%e2%80%9c' addthis:title='Rechtsanwaltsgebühren als „allgemeines Lebensrisiko“!? ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser vom Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05) in die Welt gesetzten Weisheit sieht man sich als Rechtsanwalt regelmäßig dann konfrontiert, wenn man einen unberechtigten Anspruch erfolgreich außergerichtlich zurückgewiesen hat und der Anspruchsteller die Kostenerstattung ablehnt.</p>
<p>Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die deutsche Rechtsordnung einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, nicht kenne. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen würden. Ausnahmen gelten nach Ansicht des BGH jedoch dann, wenn der in Anspruch genommene im Einzelfall besonders Schutzwürdig ist.</p>
<p>Bedauerlicherweise hat der BGH in seiner Entscheidung zu der Frage der besonderen Schutzwürdigkeit im Einzelfall keine Stellung genommen.</p>
<p>Das „allgemeine Lebensrisiko“ einer unberechtigten Inanspruchnahme muss nach Ansicht des Autor jedenfalls spätestens dann enden, wenn der vermeintliche Schuldner selbst alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Unrechtmäßigkeit der Forderung klarzustellen und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend erforderlich war, weil der vermeintliche Gläubiger in Kenntnis aller Umstände sorgfaltswidrig an seiner angeblichen Forderung festhält und deren Rechtmäßigkeit überdies durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes zusätzlichen Nachdruck verleiht.</p>
<p>So geschehen in einem konkreten Fall, in dem die vermeintliche Schuldnerin mehrfach gegenüber der angeblichen Gläubigerin dargelegt hatte, dass es sich um eine Identitätsverwechslung handelt und die Forderung daher unberechtigt geltend gemacht wird. Die vermeintliche Gläubigerin ignorierte diese Ausführungen, schaltete einen Rechtsanwalt ein und drohte mit der gerichtlichen Durchsetzung.</p>
<p>Die vermeintliche Schuldnerin sah sich hierdurch gezwungen, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Bereits nach dem ersten außergerichtlichen Schreiben erklärte der gegnerische Anwalt die Angelegenheit für erledigt, Wenngleich der Kostenerstattungsanspruch zunächst unter Bezugnahme auf die BGH Rechtsprechung zurückgewiesen wurde, besann sich die vermeintliche Gläubigerin nach nochmaligem Schriftwechsel doch noch eines Besseren und glich sie aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der zu Unrecht in Anspruch genommenen Schuldnerin aus.</p>
<p>WK LEGAL bietet kompetente juristische Beratung und zuverlässige Vertretung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Angelegenheiten. Wenn Sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter <a href="http://www.wklegal.de/">www.wklegal.de</a> oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a>.</p>
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		<title>Österreichisches Urteil spricht von Exekution</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 17:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[bei sonstiger Exekution]]></category>
		<category><![CDATA[Exekution]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Jedem Juristen ist bekannt, dass die juristischen Termini nicht immer auch für jeden Laien verständlich sind. Umso mehr verwundert es dann aber den Juristen, wenn innerhalb der eigentlich selben Sprache juristische Termini für Aufsehen und Amüsement beim Leser sorgen können. Eine Mandantin legte uns heute ein österreichisches Urteil der Republik Österreich &#8211; Bezirksgericht Leibnitz vor, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/osterreichisches-urteil-spricht-von-exekution' addthis:title='Österreichisches Urteil spricht von Exekution ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedem Juristen ist bekannt, dass die juristischen Termini nicht immer auch für jeden Laien verständlich sind. Umso mehr verwundert es dann aber den Juristen, wenn innerhalb der eigentlich selben Sprache juristische Termini für Aufsehen und Amüsement beim Leser sorgen können.</p>
<p>Eine Mandantin legte uns heute ein österreichisches Urteil der Republik Österreich &#8211; Bezirksgericht Leibnitz vor, in welchem wir dann den folgenden Tenor lesen durften:</p>
<blockquote><p>Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 315,04 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen <strong>bei sonstiger Exekution </strong>zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen <strong>bei sonstiger Exekution</strong> EUR 20,47 an anteiligen Barauslagen zu ersetzen.</p>
</blockquote>
<p>Bei einem solchen Urteil ist der unterliegenden Partei dann nur zu raten, die Zahlung umgehend zu veranlassen, um sich vor schlimmerem Schaden zu bewahren.</p>
<p>Abschließend stellt sich die Frage, ob derartige Formulierungen zum Schutz der Gläubiger nicht auch in Deutschland angenommen werden sollten, da der &#8220;gemeine&#8221; Schuldner durch derartige Formulierungen motiviert werden könnte, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/osterreichisches-urteil-spricht-von-exekution' addthis:title='Österreichisches Urteil spricht von Exekution ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Pünktlich zur Wiesnzeit</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 14:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AG München]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 271 C 11329/10]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[Übelkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des AG München vom 2. September 2010 (AZ.: 271 C 11329/10) macht sich ein angetrunkener Fahrgast im Falle von Übelkeit im Taxi schadensersatzpflichtig. Den Taxifahrer trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er der Bitte des Fahrgasten anzuhalten nicht nachkommt, obwohl im dies möglich gewesen wäre. Im zugrundeliegenden Fall bestiegen der Beklagte und seine [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/punktlich-zur-wiesnzeit' addthis:title='Pünktlich zur Wiesnzeit ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des AG München vom 2. September 2010 (AZ.: 271 C 11329/10) macht sich ein angetrunkener Fahrgast im Falle von Übelkeit im Taxi schadensersatzpflichtig. Den Taxifahrer trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er der Bitte des Fahrgasten anzuhalten nicht nachkommt, obwohl im dies möglich gewesen wäre.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall bestiegen der Beklagte und seine Freundin nach einem Oktoberfestbesuch ein Taxi. Bereits nach kurzer Fahrt wurde dem Beklagten übel und er musste sich übergeben. Die anschließende Reinigung sowie der hierdurch bedingte Verdienstausfall betrugen nach Angaben des Klägers 241,00 EUR, die er von dem Beklagten ersetzt verlangte.</p>
<p>Der Beklagte wandt dagegen ein, dass er sich zu Beginn der Fahrt noch gut gefühlt habe und nach dem Genuss von lediglich zwei Maß innerhalb von vier Stunden überdies nicht übermäßig angetrunken gewesen sei. Außerdem habe er rechtzeitig genug auf seine Übelkeit hingewiesen, woraufhin der Kläger jedoch nicht angehalten sondern ihn nur beschimpft habe.</p>
<p>Das zuständige Amtsgericht München sprach dem Kläger die Schadensersatzforderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe sich unstreitig im Taxi des Klägers übergeben und dieses folglich beschmutzt, Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da der Beklagte alkoholisiert gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des entstandenen Schadens durchaus rechnen müssen.</p>
<p>Der Höhe nach sprach das Gericht dem Kläger jedoch nur den hälftigen Schadensersatzanspruch zu. Nach Parteivortrag und Zeugenvernehmung war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger vor dem Schadenseintritt gebeten habe anzuhalten. Es sei jedoch nicht eindeutig feststellbar gewesen, wie nachhaltig diese Bitte gewesen sei und ob sich die Situation für den Kläger tatsächlich so dringlich dargestellt hat, wie sie schlussendlich war. Aus diesem Grund sei die Schadensersatzforderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein hälftiges Mitverschulden des Klägers anzunehmen gewesen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/punktlich-zur-wiesnzeit' addthis:title='Pünktlich zur Wiesnzeit ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>ePost vs. Briefgeheimnis</title>
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		<comments>http://www.wkblog.de/allgemeines/epost-vs-briefgeheimnis#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 08:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Briefgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[E-Postbrief]]></category>
		<category><![CDATA[Einsicht]]></category>
		<category><![CDATA[epost]]></category>
		<category><![CDATA[Fernmeldegeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Postgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Postserver]]></category>
		<category><![CDATA[Serverabministrator]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Post wirbt aktuell mit dem Angebot des sog. &#8220;E-Post Briefes&#8221; und gibt an, dass man Dokumente direkt am PC empfangen könne, oder aber die Sendung ausgedruckt und klassisch per Post zugestellt werden würde. Darüber hinaus wirbt die Deutsche Post damit, dass man auf diese Weise auch mit Behörden und Ämtern kommunizieren könne. Zu [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/epost-vs-briefgeheimnis' addthis:title='ePost vs. Briefgeheimnis ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Post wirbt aktuell mit dem Angebot des sog. &#8220;E-Post Briefes&#8221; und gibt an, dass man Dokumente direkt am PC empfangen könne, oder aber die Sendung ausgedruckt und klassisch per Post zugestellt werden würde. Darüber hinaus wirbt die Deutsche Post damit, dass man auf diese Weise auch mit Behörden und Ämtern kommunizieren könne. Zu den Partnern im Bereich E-Postbrief gehören u.a. die Schufa und verschiedene Banken.</p>
<p>Zeit, dieses neue Angebote mal etwas genauer unter Berücksichtigung des grundgesetzlich verankerten Briefgeheimnisses unter die Lupe zu nehmen:</p>
<blockquote>
<h3>Artikel 10</h3>
<p>(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.</p>
<p>(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.</p></blockquote>
<p>Die Beachtlichkeit des Briefgeheimnisses stellt sich nach diesseitiger Ansicht nur dann, wenn der &#8220;Druckservice&#8221; der Deutschen Post in Anspruch genommen wird, weil der Empfänger kein registrierter Nutzer für diesen Dienst ist.</p>
<p>In den FAQ des Angebotes liest man hierzu folgende Informationen</p>
<blockquote><p><em>E-POSTBRIEFE</em>, die wir auf klassischem Weg an eine Postanschrift zustellen, werden in einem Hochleistungsdruckzentrum bearbeitet. Drucken, Falzen und Kuvertieren erfolgen voll automatisch. Die Maschinen arbeiten mit so hohen Geschwindigkeiten, dass es für das menschliche Auge nicht möglich ist, einzelne Buchstaben oder gar Inhalte mitzulesen. Das bedeutet: Bevor Ihr <em>E-POSTBRIEF</em> nicht in einem verschlossenen Umschlag steckt, sieht ihn grundsätzlich niemand.</p></blockquote>
<blockquote><p>Können Postmitarbeiter die E-Postbriefe mitlesen, wenn die Daten auf dem Postserver zwischengespeichert werden?</p>
<p>Nein, das ist nicht möglich. Die Daten, die Sie uns anvertrauen – egal ob physisch oder digital –, sind gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt.</p></blockquote>
<p>Zu der ersten Angabe ist anzumerken, dass im Falle des reibungslosen Ablaufs zu unterstellen ist, dass eine Wahrnehmung durch Dritte nicht möglich ist. Nichts desto trotz handelt es sich auch bei diesen Maschinen um technische Geräte und jeder, der mit Druckern und Computern arbeitet, hat auch schon einmal das Problem eines technischen Problems, beispielsweise eines Papierstaus gehabt, so dass sich die Frage stellt, ob eine Wahrnehmung auch bei technischen Problemen der Geräte ausgeschlossen ist.</p>
<p>Zur Erinnerung:</p>
<blockquote><p>Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.</p></blockquote>
<p>Leider erfährt man auf den Internetseiten dieses Angebotes nicht, was passiert, wenn es einen Papierstau geben sollte und wie das Grundrecht des Briefgeheimnisses dann gewahrt wird. Insbesondere, weil anscheinend auch solch hoch sensible Daten &#8211; wie Bankdaten &#8211; über dieses System verschickt werden.</p>
<p>Auch die Frage, ob die auf dem Postserver gespeicherten Daten gelesen werden können, ist nach diesseitiger Ansicht nicht rechtssicher abschließend beantwortet.</p>
<p>Die Daten werden auf einem Server gespeichert, der zumindest den Administratoren Zugriffsrechte zubilligen müssen, da eine technische Wartung ansonsten nicht möglich ist. Auch dürften die Administratoren im Sinne der Antwort auf diese Frage keine &#8220;Unbefugten&#8221; sein.</p>
<p>In jedem Fall werden einige Fragen über die Internetseite nicht abschließend beantwortet und es stellt sich leider weiterhin die Frage, ob hochempfindliche Daten über diesen Weg tatsächlich grundrechtskonform an einen Empfänger gesandt werden können.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/epost-vs-briefgeheimnis' addthis:title='ePost vs. Briefgeheimnis ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>40 Jahre Betriebszugehörigkeit „rechtfertigen“ Betrug gegenüber Arbeitgeber</title>
		<link>http://www.wkblog.de/allgemeines/40-jahre-betriebszugehorigkeit-%e2%80%9erechtfertigen%e2%80%9c-betrug-gegenuber-arbeitgeber</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 15:59:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Weste M.B.L.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az 2 Sa 509/10]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnmitarbeiterin]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstjubiläum]]></category>
		<category><![CDATA[Fristlose Kündigung nach 40 Jahren; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitsquittung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung bei langjähriger Betriebszugehörigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Was zunächst lediglich eine abstrakte Befürchtung war, stellt sich nunmehr als erschreckende Wahreheit dar: Die sog. „Emmely-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10. Juni 2010 ist für die arbeitsrechtliche Rechtsprechung richtungsweisend und führt zu einer massiven Benachteiligung von Arbeitgebern in Kündigungsschutzverfahren: Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom heutigen 16. September 2010 (Az.: 2 [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/40-jahre-betriebszugehorigkeit-%e2%80%9erechtfertigen%e2%80%9c-betrug-gegenuber-arbeitgeber' addthis:title='40 Jahre Betriebszugehörigkeit „rechtfertigen“ Betrug gegenüber Arbeitgeber ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was zunächst lediglich eine abstrakte Befürchtung war, stellt sich nunmehr als erschreckende Wahreheit dar: Die sog. „Emmely-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10. Juni 2010 ist für die arbeitsrechtliche Rechtsprechung richtungsweisend und führt zu einer massiven Benachteiligung von Arbeitgebern in Kündigungsschutzverfahren:</p>
<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom heutigen 16. September 2010 (Az.: 2 Sa 509/10) führt eine 40jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer zu einem derart hohen Maß an Vertrauenskapital, dass dieses nicht durch eine einmalige Verfehlung vollständig zerstört werden kann.</p>
<p>In dem durch das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihr 40jähriges Dienstjubiläum im Kreise ihrer Kollegen gefeiert und sich von der Catering Firma eine „Gefälligkeitsquittung“ über 250,00 EUR ausstellen lassen, obwohl die Bewirtungskosten tatsächlich lediglich 90,00 EUR betragen hatten. Diese Quittung reichte die Klägerin bei der beklagten Arbeitgeberin ein, denn bei dieser besteht eine Regelung, wonach aus Anlass eines 40jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zu einer Höhe von 250,00 EUR erstattet werden.</p>
<p>Nachdem die Beklagte Kenntnis darüber erhielt, dass die tatsächlichen Bewirtungskosten lediglich 90,00 EUR (also stolze 160,00 EUR! weniger) betragen hatten, kündigte sie der Klägerin fristlos. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage.</p>
<p>Das LAG Berlin-Brandenburg entschied am heutigen Tage zugunsten der Klägerin und erachtete die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar habe die Klägerin durch ihre Betrugshandlung grundsätzlich eine strafrechtlich relevante und damit grobe Pflichtverletzung begangen, die an sich eine Kündigung durchaus rechtfertige, im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Interessensabwägung würden jedoch die zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Umstände überwiegen.</p>
<p>Das LAG Berlin-Brandenburg nahm hierbei ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 10. Juni 2010 und verwies auf die 40jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer der Klägerin, die unter Berücksichtigung der aktuellen BAG Rechtsprechung zu einem derart hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe, dass dieses nicht allein durch eine einmalige Verfehlung vollständig zerstört worden sei.</p>
<p>Für die Klägerin spreche darüber hinaus, dass sie sich bei ihrer groben Pflichtverletzung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, da sie als Zugabfertigerin nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun habe und sie die Pflichtverletzung im Rahmen der Anhörung sofort eingeräumt habe.</p>
<p>Wenngleich das Verhalten auch nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg eine massive Betrugshandlung darstelle, hätten die zu Gunsten der Klägerin sprechenden Umstände das Interesse der beklagten Arbeitgeberin an der sofortigen, fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwogen.</p>
<p>Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar ist, besteht das Arbeitsverhältnis folglich fort.</p>
<p>Die vorgenannte Entscheidung bestätigt den Eindruck des Autors dass die fristlose Kündigung immer mehr zu einem Auslaufmodell wird (<a href="http://www.kwblog.de/allgemeines/die-fristlose-kundigung-%E2%80%93-ein-auslaufmodell" target="_blank">wir berichteten bereits</a>). Die Arbeitsrechtsprechung rückt zunehmend von der bisher einschlägigen Rechtsprechung ab, wonach bestimmte Pflichtverletzungen, wie z. B. Straftaten, die den Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund eine vorsätzliche Betrugshandlung gegenüber dem Arbeitgeber nach 40 Jahren Beschäftigungsverhältnis weniger schwer wiegen soll, als beispielsweise nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit.</p>
<p>Klarstellend soll angeführt werden, dass der Schutz des Arbeitnehmers zu Recht hohe Priorität im Arbeitsrecht genießt; aber nicht um jeden Preis und nicht auf Kosten der Interessen der Arbeitgeber. So wie Arbeitnehmer von Ihren Arbeitgebern erwarten, dass diese sich an die geltenden Gesetze halten und faire Arbeitsbedingungen schaffen, darf der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die gleiche Gesetzestreue und insbesondere Loyalität erwarten.</p>
<p>WK LEGAL berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts. Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht">www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht</a> oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@wklegal.de">info@wklegal.de</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style addthis_" addthis:url='http://www.wkblog.de/allgemeines/40-jahre-betriebszugehorigkeit-%e2%80%9erechtfertigen%e2%80%9c-betrug-gegenuber-arbeitgeber' addthis:title='40 Jahre Betriebszugehörigkeit „rechtfertigen“ Betrug gegenüber Arbeitgeber ' ><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_preferred_4"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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