BAG: Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht grundsätzlich verboten
Das BAG hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 (Az.: 10 AZR 66/09) darüber zu entscheiden gehabt, ob eine Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen generell verboten werden kann.
Die Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten mit wöchentlich 15 Stunden beschäftigt. 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie früh morgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden bei einem Konkurrenzunternehmen ausübe, welches neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zustelle. Ihre Tätigkeit beschränke sich jedoch ausschließlich auf die Zustellung von Zeitungen.
Die Beklagte untersagte der Klägerin daraufhin diese Nebentätigkeit und berief sich auf die einschlägigen Tarifregelungen, die eine Untersagung von Nebentätigkeiten u. a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglichen.
Hiergegen wendete sich die Klägerin, da sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten auf den Verdienst aus der Nebenbeschäftigung angewiesen sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Gegensatz zur Vorinstanz entschieden, dass der Beklagten im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Nebenbeschäftigung nicht durch die Beklagte untersagt werden kann. Der 10. Senat des BAG wies darauf hin, dass es bereits zweifelhaft sei, ob einem Mitarbeiter nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens auch dann verboten werden kann, wenn dessen Tätigkeit lediglich von untergeordnetem Maß sei. Dies könne vorliegend jedoch dahinstehen, da die anzuwendende Tarifregelung eine Untersagung ohnehin nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zulasse. Diese Regelung weiche daher bereits zugunsten der Klägerin von den allgemeinen Grundsätzen ab.
Nach Ansicht der BAG Richter lag keine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit vor. Zwar stünden beide Unternehmen im Bereich der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin sei aber weder in der Briefzustellung tätig noch würden sich ihre Tätigkeiten in beiden Unternehmen überschneiden.
Die lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nach Ansicht des BAG nicht aus, um schutzwürdige Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen.
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 26/10
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