Wie erkläre ich das bloß dem Mandanten?
Es mag ein rein subjektiver Eindruck sein, der mich veranlasst die Behauptung aufzustellen, dass es immer öfter Entscheidungen von Gerichten zu geben scheint, die weder für Juristen noch für (unterliegende) Mandanten nachvollziehbar sind. Gesetze werden im Rahmen von Auslegung entweder über die Maßen strapaziert oder schlicht weg ignoriert; dies sowohl im materiellen- als auch im prozessualen Sinne. Dem Anwalt obliegt in der Folge die meist schwierige Aufgabe, dem Mandanten zu erklären, warum ein (nahezu) sicher geglaubtes Verfahren doch verloren wurde. Einige Beispiele sollen meinen Eindruck untermauern, zur Diskussion anregen und die geschätzten Leser dazu auffordern eigene Erfahrungen zu schildern.
Fall 1: A verklagte B (ausweislich des Rubrums eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) auf Werklohn. Das zuständige Amtsgericht entscheidet nach § 495 a ZPO und weist die im Wesentlichen unstreitig gebliebene Klage mit der Begründung ab, der Sachvortrag des Klägers („Die Beklagte hat den Kläger telefonisch mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt.“) sei unsubstantiiert, da eine GmbH schließlich nicht telefonieren könne. Als sei diese Auffassung nicht schon fraglich genug, führt das Gericht zudem aus, dass es diesbezüglich auch keines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO bedurft habe, da A schließlich anwaltlich vertreten gewesen sei.
Fall 2: A verklagt B auf Unterlassung rechtswidriger E-Mail Werbung. B wendet ein, er habe C mit der Versendung beauftragt und sei daher der falsche Beklagte. Das Landgericht verurteilt richtigerweise B, woraufhin dieser in Berufung geht. Das zuständige Oberlandesgericht hebt das erstinstanzliche Urteil mit der absonderlichen Begründung auf, A habe weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz etwas zum Verschulden des B vorgetragen. Die mehrfachen Hinweise meinerseits, dass der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei, wurden durch das Oberlandesgericht bei der Urteilsfindung schlicht weg ignoriert.
Fall 3: Ein Arbeitnehmer wird wegen exzessiven privaten E-Mail Verkehrs während der Arbeitszeit, ohne vorherige Abmahnung, außerordentlich gekündigt. Unstreitig erhielt und beantwortete er über einen längeren Zeitraum weit über 100 E-Mails pro Tag, mit überwiegend erotischen Texten und teilweise pornografischen Bildern, die er zudem auf dem Computer seines Arbeitgebers archivierte. Seinen arbeitsvertraglichen Pflichten ist er in dieser Zeit unstreitig nicht nachgekommen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies die Kündigung u. a. deswegen als unwirksam zurück, weil es hinsichtlich der pornografischen Fotodateien ein „Verwertungsverbot“ zu Gunsten des Arbeitnehmers angenommen hat. Welche gesetzliche Vorschrift im Zivil- und Arbeitsrecht hierfür herangezogen wurde, bleibt wohl das Geheimnis des Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung in der Berufung abgeändert und völlig zu Recht wie folgt ausgeführt: „Ein “Verwertungsverbot” von Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht “unverwertbar”. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverhalt unstreitig ist.“
Fall 4: A verschweigt im Rahmen seiner Bewerbung, dass er Geschäftsführer eines unmittelbaren Mitbewerbers ist. Dies erfährt der Arbeitgeber erst, als A auf einer Messe Visitenkarten des Mitbewerbers verteilt, statt des Arbeitgebers. Ohne vorherige Abmahnung folgt die außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht gibt der Kündigungsschutzklage mit der Begründung statt, beide Verstöße seien nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Fall 5: A ist zunächst befristet bei B beschäftigt. Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses kopiert sich A die Datenbank von B auf seinen privaten USB-Stick. Hiervon erlangt B erst Kenntnis, nachdem das Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortgesetzt wurde. Ohne vorherige Abmahnung folgt die außerordentliche Kündigung. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat Zweifel, ob die Pflichtverletzung gravierend genug sei, um eine vorherige Abmahnung entbehrlich zu machen und schlägt gegen den Willen des Arbeitgebers B einen Vergleich vor, der einer ordentlichen Kündigung gleich käme.
Das Unverständnis der jeweiligen Mandanten über derartige Entgleisungen der Gerichte ist m. E. durchaus nachvollziehbar. Die Schilderungen der jeweiligen Kollegen (selbstverständlich anonymisiert) sowie die eigenen Erfahrungen zeigen wie schwierig es ist Mandanten zu erklären, dass diese Entscheidungen nicht auf anwaltliche Fehler zurück zu führen waren.
Kommentare (3)






Da Zitiere ich doch nur zu gerne folgenden Satz:
Recht und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Themenkreise, deren Berührungspunkte, so vorhanden, äußerst marginal sind.
(Author ist mir nicht bekannt)
Mehr kann ich als nicht Jurist zu den aufgeführten Urteilen nicht sagen, da sie aus meiner Sicht auch mehr als unverständlich ist wie man zu solchen Entscheidungen kommen kann.
Die Justiz ist die 3. Gewalt im Staate, jedoch für den Bürger, vom Moment an dem er sich an den PC setzt oder auf die Straße tritt, ist die Justiz die ERSTE Gewalt. In deren Funktion sagen Polizei, StA(e) und eben in der Folge dann die Ri dem Bürger wenn er was falsch gemacht hat.
Ist es dann nicht unabdingbar, für einen Staat der sich “demokratischer Rechtsstaat” nennen möchte, dass sich die vorgenannten Elemente (beinahe hätte ich ‘Schergen’ geschrieben) ebenso wie die Leute in Berlin, zur Wiederwahl, durch den Bürger, stellen müssen?
Ich habe 20 Jahre in den USA gelebt. Vom Polizeichef bis zum Ri müssen sich die Leute, in unterschiedlichen Zeitperioden (wegen der Gefahr der ‘Bandenbildung’), der Wiederwahl stellen. Von Innenrevision überwacht, mit der Möglichkeit von Indizienbeweisen und darüberhinaus der Maßgabe der völligen (finanziellen)Verantwortung für “Fehlurteile”, passieren selbst dort noch Unfälle.
Bedeutend weniger, wenn man bedenkt, dass es sich um ein 3oo Mio (plus,plus) Volk handelt. Jetzt frage ich mich,
wieviele Verfahren wg. Rechtsbeugung und/oder Strafvereitelung sind in Deutschland noch nach dem BGH (Aufhebungen) denn in Deutschland, in den letzten 60 Jahren ‘kleben geblieben’?
Hier mein Zitat, von wem weis ich allerdings auch nicht:
Dieses pseudostaatliche Gebilde hat nichts als den baldigen Untergang verdient und jeder, der es “Rechtsstaat” nennt, sollte auf seinen Geisteszustand untersucht werden.
Meinen Fall kann man googeln……….
Ich stimme dem oben gesagten voll zu und habe derzeit den ultimativen Nachweis für das Sprichwort “Auf hoher See und vor Gericht….” auf dem Tisch. Ich vertrete 3 Bürgen, die gesamtschuldnerisch Haften und nun vom Gläubiger an 3 verschiedenen Landgerichten verklagt werden. Klage und meine Verteidigung sind in allen 3 Verfahren gleichlautend. LG 1 möchte der Klage stattgeben, LG 2 möchte die Klage abweisen und LG 3 ist noch unentschlossen und fragt ständig nach, wie denn die anderen LGs entschieden haben/entscheiden wollen…..(die jeweiligen LGs wissen von den Parallelverfahren)
Da fragt man sich ja schon warum man sich so Mühe gibt, ist ja dann doch irgendwie Glückssache….