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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Bildungsmaßnahmen von Anzeigenredakteuren

April 21, 2010 Allgemeines, Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom gestrigen 20. April 2010 (Az. 1 ABR 78/08) den Antrag eines Betriebsrates abgewiesen, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren eines Presseunternehmens für betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen verlangt hatte.

Nach Ansicht des BAG sind Anzeigenredakteure eines Presseverlages, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redegieren von Beiträgen Dritter gehören, so genannte Tendenzträger. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG ist für diese Personengruppe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt, wenn die Ausübung des Mitbestimmungsrechts die Pressefreiheit des Verlages ernsthaft beeinträchtigen würde. Nach Ansicht des Gerichts sind auch die Veröffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen von der Pressefreiheit umfasst.

Die Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, welches der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Dem Betriebsrat steht daher kein Mitbestimmungsrecht zu, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

WK LEGAL berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wen sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine Email an info@wklegal.de

 



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Erstellt von am 21. April 2010; um 10:44 Uhr.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) ist Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin und ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für wirtschaftsrechtliche Fragen. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die Bereiche Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Marken- und Urheberrecht sowie Vertragsrecht.


Weitere Informationen zur Person erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/weste/



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